XX./4009.

Interpelace

poslanců Rudolfa Bergmana, Františka Maška, Františka Petrovického, Viléma

Votruby a druhů

ministru financí

ve příčině zmírnění úroků z prodlení a daní přímých ve lhůtě vyměřené nezaplacených.

 

Vybírání úroků z prodlení z daní přímých ve lhůtě vyměřené nezaplacených bylo upraveno zákonem za dne 9. března 1870, č. 23 ř. z. a zákonem ze dne 23. ledna 1892, č. 26 ř. z. Výše těchto úroků byla tímto posledním zákonem stanovena tak, že se počítalo z každých 200 Kč za každý den 2.6 haléřů ode dne po lhůtě stanovené k vybírání daně nejprve příštího až do zapraveni dospělého dluhu a vybíraly se tyto úroky a. prodlení zároveň s ním.

 

 

První zvýšení úroků z prodlení přinesl zákon o dávce z majetku a z přírůstku na majetku (zákon ze dne 8: dubna 1920, č. 309 Sb. z. a n.) ve svém §u 63, jenž stanoví, že výměra úroků z prodlení; stanovená zákonem ze dna 23. ledna 1892, č. 26 ř, z. zvyšuje se na 10 procent. Všeobecně byla výměra úroků z prodlení zvýšena zákonem ze dne 16. března 1921, č. 116 Sb. z. a n., jenž v §u 4 praví toto: ťNezaplatí-li kdo přímých dani státních i s přirážkami státními, přirážkami svazků samosprávných a příspěvky do 6 neděl po dni splatnosti; bude° od něho dlužná částka ihned vymáhána řízením donucovacím; přesahuje-li dlužníkova úhrnná roční náležitost všech zmíněných dávek v berní obci dohromady Kč 500.-, jest kromě toho povinen platiti ode dne splatností až včetně do dne zaplacení dlužné částky 10tiprocentní úroky z prodlení.Ť

Tuto uvedená ustanovení jsou velmi tíživá v dnešní těžké hospodářské krisi, která nejsilněji postihuje jak zemědělce, tak živnostníka.

Při této příležitosti upozorňujeme ministerstvo financí na zcela opačný postup v poměru státu jako dlužníka vůči zemědělci, živnostníku i obchodníku. Zpravidla dluhuje stát zmíněným za dodávky včasně dodané a za účty jemu za ně předložené a vyplácí ve lhůtách dlouhodobých, někdy po dvou až více rocích, bez jakýchkoli úroků z prodlení, ač dodavatelé musí velmi času platiti až 10tiprocentní úroky peněžním ústavům za úvěr, poskytnutý k účelům dodávkovým.

Tímto způsobem utrpí zmínění dodavatelé velké hospodářské škody a velmi často na dodávce prodělávají vinou samotného státu.

V této souvislosti netřeba zdůrazňovati hospodářskými poměry podstatně oslabenou daňovou způsobilost zemědělcovu a živnostníkovu, kteří při nejlepší vůli někdy nejsou s to dostáti včas své platební povinností. Stačí prostě konstatovat, že rostoucí zadlužování zemědělců a živnostníků jest do značné míry způsobováno realisováním daňových pohledávek státních v době, kdy trvá pronikavá krise hospodářská. Pro přítomnou dobu jest v zájmu našeho zemědělství, živnostnictva, obchodu,i průmyslu, aby jím finanční správa ulehčovala plnění jich daňových povinností blahovolným povolením odkladu placení daní a snížením výměry úroků z prodleni aspoň po dobu nynější hospodářské krise.

Vzhledem k tomu, co uvedeno, táží se podepsaní:

Jest pan ministr financí ochoten učiniti vhodná opatření k ulehčení platební povinností zemědělců, živnostníků, obchodníků, průmyslníků k snížení daňových úroků z prodlení, zvláště daní pravoplatně dosud nepředepsaných?

V Praze dne 23. února 1923.

R. Bergman, Mašek, Petrovický, Votruba,

dr. Lukavský, dr. Matoušek, dr. Hajn, inž. Bečka, Veverka, Purkyňová, G. Navrátil, Špaček, Zavřel, Kamelský, dr. Kramář, dr. Engliš, Dyk, Rosolová, Šamalík, F. Navrátil, Janalík.

 

 

Původní znění ad II./4009.

Interpellation

des Abgeordneten Dr. Luschka und Genossen

an die Minister des Innern und für auswärtige Angelegenheiten

betreffend die ungeklärten Pensionsverhältnisse ehemaliger Staatspensionisten aus Schlesien.

In dem der Čechoslovakischen Republik einverleibten Teile Schlesiens ist noch aus der Zeit vor dem Umsturze eine grössere Anzahl ehemaliger Staatspensionisten bezw. deren Witven ständig wohnhaft, welche nach dem letzten Dienstorte des Pensionsberechtigten im heutigen Polnisch-Schlesien als polnische Staatsbürger erscheinen und deshalb um die Verleihung der čechoslovakischen Staatsbürgerschaft angesucht haben. Diese Gesuche werden fast ausnahmslos abgewiesen, was den gleichzeitigen Verlust der bisher ausgezahlten Pensionen zur Folge hat, ohne dass der polnische Staat dieselben übernimmt.

Die in einzelnen Fällen sodann vorschussweise durch die Troppauer Finanzdirektion ausbezahlten Unterhaltsbeiträge in der Höhe von ungefähr 40% der bisherigen Pensionen, reichen zur Bestreitung des notwendigsten Lebensunterhaltes dieser Personen nicht aus, und vermögen auch für ihre Dauer keinerlei Sicherheit zu bieten. Hiezu kommt, dass die meisten der hiedurch betroffenen Personen ihre wenigen seinerzeit gemachten Ersparnisse vom Postsparkassenamt Wien an das Postscheckamt in Prag übertragen lassen mussten und seither weder freie Verfügung roch Zinsen davon erhalten. Die ebenfalls in den städtischen Sparkassen Teschen, Skotschau und Schwarzwasser befindlichen Bareinlagen, sind gleichfalls nahezu wertlos geworden.

Bei verschiedenen Vorsprachen, In welchen diese ehemaligen Staatspensionisten auf ihre Hilflosigkeit und Notlage hinwiesen, wurde ihnen in vielen Fällen bedeutet, dass sie die čechoslovakische Staatsbürgerschaft zwar erlangen könnten, jedoch vorher auf den Bezug der Pension verzichten müssten.

Diese Aussichten haben das Los dieser ehemaligen Staatsangestellten auf einen allgemein bemitleidenswerten Grad gesteigert, welcher eine Klarstellung der Rechtslage bezw. die weitgehendste Berücksichtigung durch die Regierung dringend erfordern.

Die Gefertigten stellen deshalb an die Herren Minister des Innern bezw. für auswärtige Angelegenheiten die Anfrage:

 

 

1. ob sie bereit sind, durch ein Abkommen mit der polnischen Regierung die Pension dieser ehemaligen Staatspensionisten endgiltig zu regeln, so dass dieselben in einem oder den anderen dieser beiden Staaten in den regelmässigen Pensionsbezug gelangen, wofür sie ja in ihrer Dienstzeit die Pensionsbeiträgen geleistet hatten,

2. bei den Ansuchen um die Staatsbürgerschaft die Verleihung ohne Bedingung irgendeines Pensionsverzichtes in Hinkunft zu bewilligen.

Prag am 9. Feber 1923.

Dr. Luschka,

Bobek, Mark, Scharnagl, Röttel, Zierhut, Kaiser, Dr. Petersilka, Böllmann, Wenzel, Ing. Kallina, Patzel, Ing. Jung, Füssy, Budig, Dr. Kafka, Dr. Spina, Kostka, Heller, Böhr, R. Fischer.

 

 

Původní znění ad III./4009.

Interpellation

des Abgeordneten Zierhut und

Genossen

an den Ministerpräsidenten als Vorsitzenden des Ministerrates

betreffend die langjährigen Kleinpächter auf der Herrschaft Eisenstein.

Ueber die Anmeldungen der Anforderungsrechte der langjährigen Kleinpächter gemäss dem Gesetze vom 17. Mai 1919, Slg. d. G. u. V. Nr. 318 auf der Herrschaft Eisenstein wurde das Verfahren beim Bezirksgerichte Neuern eingeleitet und als die Ansprüche der dabei am meisten beteiligten Holzhauer dieser Herrschaft grundsätzlich von allen drei Gerichtsinstanzen anerkannt waren, konnte im Frühjahr 1921 zu den gerichtlichen Einzelerhebungen geschritten werden. Während dieser Erhebungen hat das Bodenamt die Herrschaft übernommen und aufgrund der 3. Novelle zum Kleinpächtergesetze, deren Wirksamkeit eben zu derselben Zeit eingetreten war, hat das Bodenamt die Einstellung des gerichtlichen Verfahrens durchgesetzt. Dem Bodenamt lag es also darnach ob, dass es den übernommenen Boden zuteilend die ordentlich angemeldeten und gesetzlich begründeten Ansprüche der Kleinpächter also insbesondere auch die schon von allen drei Gerichtsinstanzen grundsätzlich anerkannten Anforderungsrechte der Holzhauer, durch Zuteilung von Boden desselben Wertes befriedige. Obwohl schon fast zwei Jahre seither verflossen sind, verlautet von einer solchen Zuteilung noch nichts. Da es sich hiebei um das Schicksal und die Existenz von Hunderten langjährigen Kleinpächtern handelt, die endlich einmal zu ihrem gesetzlich verbrieften Rechte gelangen sollen, fragen wir an:

1. Hat der Ministerrat von diesem Sachverhalt Kenntnis?

2. Ist der Ministerrat gesonnen, dem Bodenamt aufzutragen, die Ansprüche der langjährigen. Kleinpächter auf der Herrschaft Eisenstein auf Bodenzuteilung ehestens zu befriedigen?

3. Ist der Ministerrat gesonnen, die Erfüllung der Verpflichtung des Bodenamtes zu dieser Bodenzuteilung zu sichern?

Prag, am 9. Feber 1923.

Zierhut,

Dr. Hanreich, J. Fischer, Dr. W. Feierfeil, Röttel, J. Mayer, Schubert, Pittinger, Kaiser, Bobek, Dr. Spina, Dr. Luschka, Scharnagl, Dr. Petersilka, Mark, Budig, Böhr, Windirsch, Schälzky, Böllman, Heller.

 

 

Původní znění ad IV./4009.

Interpellation

der Abgeordneten Pohl, Čermak, Dietl und Genossen

an den Minister für öffentliche Arbeiten

betreffend die Vorgangsweise bei der letzten Kohlenpreisbestimmung.

Mit Erlass des Ministeriums für öffentliche Arbeiten, veröffentlicht im Amtsblatt der Čechoslovakischen Republik vom 11. November 1922, wurden mit Wirksamkeit vom 1. November 1922 die Kohlenpresse neu festgesetzt.

Die Aenderung, die dieser Erlass des Ministeriums für öffentliche Arbeiten zur Folge hat, ist eine zweifache: erstens, wurden die Preise geändert und zweitens, gelten nach diesem Erlasse die damit festgesetzten Kohlenpresse nicht mehr als amtliche Verkaufspreise, sondern als Richtpreise, die nicht überschritten werden dürfen.

 

 

Nach § 5 des Gesetzes vom 9. April 1920, Slg. d. G. u. V. Nr. 260, hat der Minister für öffentliche Arbeiten mit den beteiligten anderen Ministern nach Anhörung des Kohlenrates die Verkaufshöchstpreise festzusetzen und kundzumachen. Bei der letzten Kohlenpreisfestsetzung wurde der Kohlenrat nicht gehört.

Nach § 19 des Gesetzes vom 25. Feber 1920, Slg. d. G. u. V. Nr. 144, haben die Revierräte der Bergarbeiter bei der Preisbestimmung und Verteilung der Kohle mitzuwirken. Nach § 19 Punkt 6 der Regierungsverordnung vom 13. Juli 1920, Slg. d. G. u. V. Nr. 434, hat die Mitwirkung der Revierräte entweder im Rahmen des Kohlenrates zu geschehen, oder, wenn über die Festsetzung der Preise und Verteilung der Kohle ein anderes öffentliches Organ entscheidet, sind Mitglieder des Revierrates zur Mitwirkung beizuziehen.

Die Revierräte im Bergbau wurden bei der letzten Preisbestimmung weder im Rahmen des Kohlenrates, noch sonstwie zur Mitwirkung beigezogen. Die Vorgangsweise bei der Neufestsetzung der Kohlengreise ab 1. November 1922 steht daher im direkten Gegensatz zu dem § 5 des Gesetzes vom 9. April 1920, Slg. d. G. u. V. Nr. 260, und das § 19 des Gesetzes vom 25: Feber 1920, Slg. d. G. u. V. N. 144.

Durch die Vorgangsweise bei der letzten Kohlenpreisbestimmung ist dem Kohlenrate, besonders aber den Revierräten der Bergarbeiter, das ihnen nach den bestehenden Gesetzen zustehende Recht der Mitwirkung und Mitbestimmung entzogen worden.

Die Unterzeichneten fragen daher den Herrn Minister für öffentliche Arbeiten:

1. Womit begründet er seine mit dem Gesetze in Widerspruch stehenden Massnahmen bei der Kohlenpreisbestimmung?

2. Was gedenkt er zu tun, um das gesetzlich gewährleistete Recht des Kohlenrates, insbesondere aber jenes der Revierräte im Bergbau auf Mitwirkung bei der Preisbestimmung und Kohlenverteilung, zu verbürgen?

3. Ist er bereit, den entgegen den gesetzlichen Bestimmungen veröffentlichten Erlass vom il. November 1922 aufzuheben und das in den Gesetzen vorgeschriebene Gutachten des Kohlenrates bezw. der Revierräte der Bergarbeiter einzuholen?

Prag, am 9. Feber 1923.

Pohl, Čermak, Dietl,

Dr. Czech, Grünzner, Schweichhart, Hackenberg, Hoffmann, Hillebrand, Beutel, Uhl, Hirsch, Heeger, Roscher, Palme, Taub, Deutsch, Jokl, Häusler, Hausmann, R. Fischer.

 

 

Původní znění ad V./4009.

Interpellation

der Abg. Adolf Pohl, Dr. Czech, Beutel und Genossen

an die Gesamtregierung

über die Regierungsverordnung vorn 22. Dezember 1922, Slg. d. G. u. V. Nr. 376, betreffend die Regelung der Kohlenbewirtschaftung.

Unter Berufung auf den § 1 und 7 des Gesetzes vom 9. April 1920, Slg. d. G. u. V. Nr. 260, hat die Regierung mit dar obenerwähnten Verordnung den Handel mit Kohle freigegeben.

Die Regierung hat durch diese Verordnung die Befugnisse, die ihr gemäss Gesetzes vom 9. April 1920, Slg. d. G. u. V. Nr. 260, und vom 12. August 1921, Slg. d. G. u. V. Nr. 296, zustehen, überschritten und dadurch bestehende Gesetze verlatzt.

Die grundlegenden gesetzlichen Bestimmungen über die Kohlenbewirtschaftung, insbesonders die §§ 3 und 4 des Gesetzes vom 9. April 1920, Slg. d. G. u. V. Nr. 260, bestehen, da die bezüglichen Gesetze weder aufgehoben noch abgeändert wurden, vollinhaltlich zu Recht. Die §§ 1 und 7 des Gesetzes vom 9. April 1920, Slg. d. G. u. V. Nr. 260, auf welchen sich die obenerwähnte Regierungsverordnung stützt, gibt dar Regierung keineswegs das Recht, die Gesetze über Kohlenbewirtschaftung abzuändern, oder aufzuheben, sondern die darin dem Ministerium für öffentliche Arbeiten zustehenden Befugnisse können nur im Rahmen der bestehenden Kohlenbewirtschaftungsgesetze ausgeübt werden. Während nach § 3 des Gesetzes vom 3. April 192J, Ig. d. G. u. V. Nr. 260, alle Kohle unter staatlicher Sperre steht und nach § 4 desselben Gesetzes diese Sperre erst mit der Ablieferung der Kohle an den Verbraucher erlischt, dem sie ordnungsgemäss zugeteilt wurde, bestimmt die Verordnung vom 22. November 1922 im § 2 im Gegensatz zu den Bestimmungen des Kohlenbewirtschaftungsgesetzes, ťder Kohlenhandel wird auf dem Gebiete der Čechoslovakischen Republik freigegeben.Ť

Die Regierung hat mit dieser Verordnung aber nicht nur die gesetzlichen Bestimmungen über das Kohlenbewirtschaftungsgesetz verletzt, sie hat damit zugleich ein den Revierräten gemäss § 19 Punkt 6 des Gesetzes vom 25. Feber 1920, Slg. d. G. u. V. Nr. 144, zukommendes Recht, bei der Verteilung der Kohle mitzuwirken, aufgehoben.

Die Regieruns hat sich daher durch die Erlassung der Verordnung vom 22. Dezember 1922, Nr. 376 Slg. d. G. u. V., Rechte angeeignet, die nur den gesetzgebenden Körperschaften zustehen, sie hat ihre Regierungsgewalt überschritten und bestehende Gesetze verletzt.

Die Gefertigten stellen daher an die Gesamtregierung die Anfragen:

1. Ist die Regierung bereit, die mit den Gesetzen in Widerspruch stehende Verordnung sofort aufzuheben?

2. Ist sie bereit, den gesetzgebenden Körperschaften unverzüglich einen Antrag auf Aenderung der Gesetze vom 9. April 1920, Nr. 260 Slg. d. G. u. V. und vom 12. August 1921, Slg, d. G. u. V. Nr. 296, vorzulegen?

3. Ist sie bereit, dafür zu sorgen, das den Revierräten gemäss § 19 vom 25. Feber 1920, Slg. d. G. u. V. Nr. 144, zustehende Recht auf Mitwirkung bei der Preisbestimmung und Verteilung der Kohle voll gewährleistet wird?

4. Was gedenkt sie zu tun, um derartige ungesetzliche Verordnungen für die Zukunft zu verhindern?

Prag, den 9. Feber 1923.

Pohl, Dr. Czech, Beutel,

Hausmann, Heeger, Grünzner, Dietl, Uhl, R. Fischer, Schweichhart, Taub, Hillebrand, Hirsch, Hausmann, Hackenberg, Palme, Häusler, Čermak, Deutsch Jokl, Koscher.

 

 

Původní znění ad VI./4009.

Interpellation

der Abg. Schweichhart, Čermak, Beutel und Genossen

an den Minister für Schulwesen und Volkskultur

betreffend die Auflassung der deutschen Schifferschulen in Aussig, Tetschen und Tichlowitz a./E.

Zur Heranbildung der in der Elbeschiffahrt benötigten Mannschaften bestehen in den Orten Aussig, Tetschen und Tichlowitz Schifferschulen. Am 2. Jänner 192:1 waren es 50 Jahre, dass die Schifferschule in Tetschen ins Leben gerufen wurde. Dass diese im Winter betriebenen Schulen ihre Aufgabe voll erfüllten, kann niemand bestreiten. Die Schifferschulen wurden in letzter Zeit mit Hilfe von Subventionen der Interessenten (Elbeverein in Aussig) erhalten und bildeten diese die grösste Post im Budget des genannten Vereins. Im vorigen Jahre er hielt der Elbeverein die amtliche Verständigung, dass diese Schulen vom Staate übernommen würden, dem umso lieber zugestimmt wurde, als man sich hievon einen Ausbau der Schulen versprach, ganz abgesehen von der hiebei eingetretenen finanziellen Entlastung. Doch alle hoffnungsfreudigen Erwartungen waren vergeblich, denn diese Schulen werden aufgelassen. Die sich glänzend bewährenden Schulen sollen nach jahrzehntelanger Tätigkeit verschwinden.

Dafür wird in dem zum grossen Teile čechischen Orte Schönpriesen a./E. eine neue Schule mit čechischer Unterrichtssprache unter Leitung eines čechischen Oberlehrers errichtet (welche zwei Schüler aufweist), sodass die deutschen Schiffer keine Schule mehr besitzen, während mit Hilfe der neuen Schule in Schönpriesen die noch nicht existierenden čechischen Schiffer erzogen werden sollen.

Dieser Vorgang zwingt zu der Annahme, dass es sich dem Ministerium um die gänzliche Verdrängung der deutschen Schiffsmannschaften handelt, die samt ihren Vorfahren seit Generationen auf der Elbe ihr Brot verdienen.

Angesichts dieser Tatsachen fragen die Gefertigten:

Wie begründet das Ministerium die Auflassung der drei genannten Schifferschulen sachlich?

Ist das Ministerium geneigt, das offenkundige Unrecht an den deutschen Schiffern wieder gutzumachen und diese Schulen im Interesse der Volkswirtschaft weiter zu belassen?

Prag, den B. Feber 1923.

Schweichhart, Čermak, Beutel,

Hackenberg, Pohl, Häusler. Hoffmann, Uhl; Hausmann, Hirsch, Grünzner, R. Fischer, Dr. Czech, Taub, Hillebrand, Dietl, Jokl, Heeger, Roscher, Deutsch, Palme.

 

 

Původní znění ad VII./4009.

Interpellation

des Abgeordneten Josef Mayer und Genossen

an den Finanzminister

in Angelegenheit des Vorganges bei der Beschlagnahme von falschen 50 Kč

Noten.

Der Kassier des Egerländer Spar- und Vorschussvereines in Eger wurde vor kurzem in einer sehr eigentümlichen und ganz ungehörigen Weise belehrt, dass falsche 50 Kč Note im Umlaufe sind. Bei der Uebergabe eines Betrages beim Egerer Postamte beschlagnahmte der Beamte eine 50 Kč Note und lieferte sie dem Bankamte aus. Das Bankamt bestätigte die Uebernahme mit dem Bemerken ťohne Anspruch auf ErsatzŤ. Unmittelbar darauf erschien ein Gendarm im Amtsraume des Egerländer Spar- und Vorschussvereines und stellte mit dem Kassier ein hochnotpeinliches Verhör an, dabei sollte er sich erinnern, woher er die Note hat. Dieser ganze Vorgang zeigt uns, um wieviel schlichter die Verhältnisse in der Čechoslovakischen Republik geworden sind gegenüber den Zuständen im alten Oesterreich. Wenn falsche Noten gemeldet waren, hat die österreich-ungarische Bank alle Banken und Kassen durch Rundschreiben verständigt, denen entweder eine genaue Beschreibung oder Muster der Fälschungen beigegeben waren. In diesem Augenblicke konnte die Aufmerksamkeit der Kassabeamten wesentlich verschärft und auf die Fälschungen eine erhöhte Aufmerksamkeit verwendet werden und es war dadurch möglich, die Kassen vor Schädigungen zu wahren. Der Eindruck des Benehmens der Finanzbehörde in diesem Staate nach dem oben geschilderten Vorgang geht direkt darauf aus, Schuldige zu konstruieren und er zeigt, wie wenig ernst die Finanzbehörden ihre diesbezüglichen Aufgaben nehmen.

Die Gefertigten fragen an:

1. Ist der Herr Finanzminister geneigt, sofort Vorkehrungen zu treffen, dass die falschen 50 Kč Noten, nötigenfalls die gesamten 50 Kč Noten, aus dem Verkehre verschwinden?

2. Ist der Herr Finanzminister geneigt, bei seinen amtlichen Stellen zu veranlassen, dass im Falle des Auftretens von Fälschungen sofort entsprechende Belehrungen an die Kassabeamten der einzelnen Geldanstalten hinausgehen?

3. Ist der Herr Finanzminister bereit, dafür Sorge zu tragen, dass durch die im Umlauf stehenden Fälschungen nicht die Bevölkerung oder Ihre Geldanstalten unnötig geschädigt werden, bezw. wenn sie geschädigt sind will er

4. dafür sorgen, dass die Geschädigten durch das Bankamt des Finanzministeriums schadlos gehalten werden?

Prag, am 13. Feber 1923.

J. Mayer.

Heller, Dr. Lodgman, Patzel, Dr. Hanreich, Ing. Jung, J. Fischer, Böllmann, Schubert, Mark, Windirsch, Bobek, Dr. Spina, Dr. Kafka, Dr. Luschka, Böhr, Schälzky, Simm, Scharnagl, Röttel, Budig.

 

 

Původní znění ad VIII./4009.

Interpellation

des Abgeordneten H. Simm und Genossen

an den Minister des Innern

in Angelegenheit der Lossreissung deutscher Gemeinden vom Bezirke Gablonz a. N. und Zuteilung derselben zu einer neu zu errichtenden pol. Bezirkshauptmannschaft Eisenbrod.

Die Bezirksverwaltungskommission in Eisenbrod hat bei der Regierung der Čechoslovakischen Republik den Antrag gestellt, folgende Gemeinden- und Ortsteile den Eisenbroder Vertretungsbezirken anzugliedern: Die Ortsteile Swarov und Meziwod mit den Fabriksbetrieben aus dem Bezirke Tannwald. Die Katastralgemeinde Klokoč aus dem Bezirke Turnau. Den Ortsteil Pintschei, Ciskowitz, die Gemeinde Labau, den Ortsteil Gistei und die Gemeinde Dalleschitz aus dem politischen Bezirke Gablonz a: N.

Weiters wurde der Antrag gestellt, in der Stadt Eisenbrod eine politische Bezirksverwaltung zu errichten, zu welcher ausser den genannten Gemeinden und Ortsteilen die ganzen Bezirke Tannwald und Semil anzugliedern wären.

Die interessierten Gemeindeämter haben nun seitens ihrer politischen Bezirksverwaltungen einen Runderlass erhalten, in dem sie aufgefordert werden, innerhalb einer Frist von drei Wochen sich zu dem Antrage der Bezirksverwaltung in Eisenbrod zu äussern und dieser Aeusserung einen Auszug aus dem Protokolle über jene Sitzung der Gemeindevertretung beizuschliessen, die sich mit der Stellungnahme zu diesem Gegenstände befasst. Ureiters sind die Vermögensverhältnisse der zu betreffenden Gemeinden mit dem Stande vom 31. Dezember 1921 gleichzeitig den pol. Bezirksverwaltungen bekannt zu geben.

Aus allem erhellt, dass die Gründung der Eisenbruder Bezirkshauptmannschaft im angedeuteten Sinne ausserordentlich beschleunigt werden soll. Worauf die Aktion hinauszieht, ist jedem klar. Deutsche Gemeinden sollen aus einem natürlich gewordenen Verbande herausgerissen werden, um sie einem neu zu schaffenden čechischen Verbande von Gemeinden, der Bezirkshauptmannschaft Eisenbrod, angliedern zu können. Es sind keine dringenden Gründe organisationstechnischer Art oder gar wirtschafliche Erwägungen, die solches veranlassen, sondern einzig und allein das Bestreben, diese deutschen Gemeinden durch Bindung an einen čechischen politischen Bezirk immer mehr und mehr ihres deutschen Charakters zu entkleiden. Seit Jahr und Tag weisen wir auf die schweren Störungen im gesamten öffentlichen Leben hin, die derartige aus rein čechisch nationalen Gründen heraus geförderten Aktionen verursachen. Die projektierte Massnahme wird in ihrer wirtschafthemmenden Wirkung gross sein, grösser als alle die anderen in Aussicht gestellten Massnahmen der Abtrennungen einzelner Gebietsteile aus Gemeinden und Zuteilung derselben zu anderen Gemeinden, Dinge, die aus denselben Beweggründen heraus geschehen wie der grössere Schritt der Schaffung der politischen Bezirkshauptmannschaft Eisenbrod in der oben bedeuteten Weise. Es muss bekannt sein, wie alle die für die Zuteilung zur Eisenbroder Bezirkshauptmannschaft bestimmten Orte und Teile von Orten des Gablonzer politischen Bezirkes wirtschaftlich mit dem Zentrum der Gablonzer Glasindustrie der Stadt Gablonz a. N., zusammenhängen, wie demnach alle politischen Angelegenheiten auch in diesem Zentrum zur Erledigung kommen. Ein harter Eingriff in diese nicht künstlich geschaffene, sondern natürlich gewordene Wirtschaftseinheit in der Art der Lossreissung von Gemeinden aus derselben und Zuteilung dieser zu einem ganz und gar neuen Gebilde muss als unklung bezeichnet werden. Wir nehmen an, dass die veräntwortlichen Regierungsstellen nicht für die Dauer alle Wünsche gewisser Kreise, die stets nur Erregungen schaffen, nachgeben werden, dass vielmehr die verantwortlichen Stellen bedacht sein werden, in Hinkunft wirtschaftliche und organisationstechnische Momente gelten lassen für Umstellungen in der gezeichneten Bedeutung.

Die Unterzeichneten fragen demnach den Herrn Minister des Innern:

Ist er geneigt, die Gründe der Interpellation für die Belassung der altbewährten Organisationseinheit des pol. Bezirkes Gablonz a. N. anzuerkennen?

Ist er gewillt, die Zerschlagung derselben zu verhüten?

Prag, am 9. Feber 1923.

Simm,

Dr. Lehnert, Bobek, Böhr, Dr. Hanreich, Zierhut, Dr. Petersilka, Kostka, Dr. Kafka, Palkovich, Füssy, Patzel, Ing. Jung, Wenzel, Knirsch, Dr. Radda, Kaiser, Böllmann, Heller, Dr. Jabloniczky, Dr. Körmendy-Ékes, Szentiványi, Dr. Lelley.

 

 

Původní znění ad IX./4009.

Interpellation

des Abgeordneten Zierhut und Genossen

an den Ministerpräsidenten als Vorsitzenden des Ministerrates

über das offenbare Unrecht, welches dem deutschen Landvolke bei Durchführung

der Bodenreform zugefügt wird.

Immer mehr kommt zum Vorschein, dass die Bodenreform, anstatt, wie es ihrem Zweck und ihrer Bestimmung entsprechen würde, zum Nutzen der bodenbedürftigen ländlichen Bevölkerung angewendet zu werden, für ausser diesem Bereiche liegende spekulative Absichten missbraucht wird; dass namentlich der beschlagnahmte Boden ein Gegenstand der skandalösen Habgier und Beutesucht von ohnedies reichen Personen und Korporation geworden ist und noch weiter zu werden droht, und der Schacher mit dem beschlagnahmten Boden schon offen getrieben wird.

Hiebei wird das Interesse des Landvolkes auf Bodenzuteilung mit Umgehung und Missachtung der bestehenden Bodenreformgesetze beiseite geschoben und von den spekulativen Personen und Korporationen das staatliche Bodenamt dazu benützt, durch krassesten Rechtsbruch noch zu grösserem Reichtum zu gelangen.

Es muss auch festgestellt werden, dass das staatliche Bodenamt sich in diesen unlauteren Machinationen nicht widerstandsfähig erwiesen hat, sondern sie noch mit seiner staatlichen Vollzugsgewalt deckt und die Staatsregierung gegen dieses gesetzwidrige Vorgehen nicht einzuschreiten gewillt ist.

Wir wollen hier an dieser Stelle von den Fällen absehen, die sich im čechischen Siedlungsgebiet zugetragen haben, weil sie unser deutsches Landvolk weniger berühren. Aber die Fälle, welche sich im deutschen Siedlungsgebiet zugetragen haben, müssen wir als ein schweres und offenbares Unrecht gegen unser deutsches Landvolk brandmarken.

Der erste grössere Fall betrifft das Gut Fichtenbach in der deutschen Gemeinde Vollmau an der Grenze gegen Bayern. Dort wurde diese Gemeinde um ihr gesetzmässiges Anrecht auf Zuteilung von Boden aus diesem Gut einfach dadurch beräubt, dass das staatliche Bodenamt den freihändigen Verkauf dieses Gutes an die čechische Stadtgemeinde Taus genehmigt hat. Wir haben diesen bisher krassesten Fall bereits in der Interpellation vom Anfang Juli 1922 dem Herrn Ministerpräsidenten als Versitzenden des Ministerrates zur Kenntnis gebracht und angefragt, ob der Herr Ministerpräsident der Gemeinde Vollmau Genugtuung und Ersatz verschaffen will und überhaupt dem staatlichen Bodenamte die Berücksichtigung der Gemeinden, insbesondere auf Waldzuteilung in ihrem eigenen Gemeindegebiet auftragen will.

Der Herr Ministerpräsident, mit Bedauern müssen wir dabei feststellen, dass es der jetzige Vorsitzende der Regierung Herr Švehla selbst ist, der aus der čechischen Agrarpartei an die Spitze der Regierung gelangt ist, hat in der Antwort auf diese Interpellation uns mitgeteilt, dass die Regierung keinen Grund zu einer Verfügung finde, weil das Vorgehen des staatlichen Bodenamtes dem Gesetze über die Bodenreform entspreche!

Dagegen müssen wir Folgendes dem Herrn Ministerpräsidenten vorhalten:

1. in dem Verzeichnis der Objekte in Böhmen, welche zur Uebernahme durch den Staat aus dem beschlagnahmten Grossgrundbesitz behufs Durchführung der Bodenreform laut des Amtsblattes des staatlichen Bodenamtes vom Juni 1921 in der ersten Arbeitsperiode bestimmt waren, ist unter Post 10 angeführt: Balke Filipp (Verlassenschaft) -- Fichtenbach: der ganze Grossgrundbesitz.

2. Das staatliche Bodenamt hat dem Gemeindeamt Vollmau, auf die Eingabe desselben vom 7. August 1921, womit diese Gemeinde um Zuteilung des Hofes Fichtenbach angesucht hat, mit Zuschrift vom 11. August 1921 mitgeteilt, aber dieses Gesuch könne amtsgehandelt werden, bis auf diesem Grossgrundbesitz das Zuteilungsverfahren gemäss dem Gesetze vom 30. Jänner 1920, Slg. d. G. u. V. Nr. 81, durchgeführt wird, was nach dem Entwurf der Zuteilungsarbeiten in der ersten Periode 1921 bis 1925 geschehen wird.

In dieser bestimmten Zeit wird die Kundmachung über das Zuteilungsverfahren erlassen werden, an welchem die Gemeinde Vollmau sich wird beteiligen und ihre ordentlich belegten Ansprüche zur Geltung bringen könne.

Das Zuteilungsverfahren wird an Ort und Stelle durch das Kommissariat des staatlichen Bodenamtes durchgeführt werden.

3. Die Gemeinde Vollmau, eine Dorfgemeinde, besitzt, wie nun der Herr Ministerpräsident selbst weiss, kein Waldeigentum; sie besitzt auch sonst keinen landwirtschaftlichen Gemeindegrund. Die Stadt Taus, drei Stunden davon entfernt, ist schon Grossgrundbesitzerin, hat sogar schon 1980 ha Wald. Es blieb uns der Herr Ministerpräsident die Antwort schuldig, wieso er das Vorgehen des staatlichen Bodenamtes billigen konnte; nachdem offenbar die reiche Stadt Taus auf Kosten der besitzlosen Dorfgemeinde Vollmau noch mehr bereichert worden ist. Soll dies vielleicht der Zweck der Bodenreform in der Čechoslovakischen Republik gewesen sein?

4. Nicht nur der Gemeinde Vollmau sondern auch der bodenbedürftigen Bevölkerung der in dieser Gemeinde gelegenen Ortschaft Fichtenbach selbst ist durch das ungesetzliche Vorgehen im staatlichen Bodenamt das Recht auf Bodenzuteilung entzogen worden.

Die Ortsbewohner in Fichtenbach, lauter Angestellte und Arbeiter des Gutes Fichtenbach, wurden nach der Uebernahme des Gutes durch die Stadt Taus sofort gekündigt, dadurch obdach und arbeitslos gemacht, werden sie aus ihrer Heimat vertrieben, da ausser dem Gutsbesitze kein anderer Grund und Boden dort vorhanden ist; nicht einmal das staatliche Bodenamt hat bei Genehmigung des Verkaufes dafür gesorgt, dass die Existenz dieser Angestellten und Arbeiter gesichert werde, trotzdem diese Vorsorge in den Bodenreformgesetzen dem staatlichen Bodenamt zur Pflicht gemacht ist und dafür im staatlichan Bodenamt eine sogenannte soziale Abteilung besteht. Dadurch wird eine eminent soziale Reform gerade zum Unglück, Verderben und Elend der ortsanssäsigen Arbeiterbevölkerung gemacht.

5. Die Erben nach Balke standen schon mit der Gemeinde Vollmau wegen Abverkauf des Gutes Fichtenbach an diese Gemeinde in Verhandlung. Aber das staatliche Bodenamt stellte sie vor die Zwangslage, entweder das Gut Fichtenbach an die Stadtgemeinde Taus zu verkaufen oder die Aufteilung des Gutes über sich ersahen zu hassen, wodurch allerdings die Erben sich zum Verkauf an Taus genötigt sahen.

Wahrscheinlich durch den unrechtmässisen Erfolg der Stadt Taus angeregt, will nun sogar auch die čechische Stadtvertretung Pilsen sich eine solche unrechtmässige Beute im deutschen Siedlungsgebiet sichern und dabei die Stadt Taus noch weitaus übertrumpfen. ir wissen nämlich, dass die Stadtvertretung Piken den Ankauf der dem reichsdeutschen Fürsten Turn-Taxis in Regensburg gehörigen Fideikommissherschaft Chotieschau um den Betrag von 20 Millionen Kč plant. Diese Herrschaft ist fast zur Gänze im deutschen Siedlungsgebiet der Gerichtsbezirke Staab und Dobrzan gelegen; das Schloss Chotieschau selbst liegt in deutscher Gegend in nächster Nähe der deutschen Stadt Staab, ist aber von Piken vier Stunden entfernt.

Die königliche Stadt Pilsen hat schon im Eigentum 4140 ha Boden, davon 3235 ha Wald. Die Herrschaft Chotieschau umfasst 7644 ha Boden, davon 4116 ha Wald. Die Herrschaft Chotieschau gehört zum beschlagnahmten Grossgrundbesitz. Die Stadtgemeinde Pilsen hat offenbar beim staatlichen Bodenamte sich um diese Herrschaft schon beworben und infolgedessen hat die Fürst Turn-Taxische Verwaltung in Regensburg die obgenannte Kaufsumme namhaft gemacht. Der Vertrag ist noch nicht abgeschlossen. Die Gemeinde Pilsen behandelt diese Angelegenheit vorerst in der Wirtschaftskommission, woselbst der Antrag auf Ankauf angenommen wurde, um an den Stadtrat und später an die Gemeindevertretung geleitet zu werden. Zur Herrschaft Chotieschau gehören 25 Höfe, also landwirtschaftlicher Besitz in einem sehr grossen Umfang. Alle diese Höfe liegen im deutschen Siedlungsgebiet.

Nach dem Bodenreformgesetz haben die Einwohner der Gemeinden, in denen diese Höfe liegen, in erster Reihe Anspruch auf Bodenzuteilung und es gibt auch dort übergenug Bodenbewerber, die wirklich bodenbedürftig sind.

Laut des Arbeitsprogrammes des staatlichen Bodenamtes ist diese ganze Herrschaft in das Verzeichnis der zur Uebernahme durch den Staat behufs Ausführung der Bodenreform in der ersten Arbeitsperiode, also in den Jahren 1921--1925, bestimmten Objekte aufgenommen worden. In diesen Jahren ist also die Zuteilung einzuleiten und durchzuführen. Es sind aber hiezu noch keine einleitenden Massnahmen des staatlichen Bodenamtes bekannt geworden, obwohl diese Arbeitsperiode schon abgekürzt und erklärt wurde, dass nunmehr die Bodenreform beschleunigt und überhaupt im Jahre 1924 beendet sein wird.

Offenbar hat es also die Stadt Piken darauf abgesehen, mit demselben Unrecht, wie die Stadt Taus, aber in noch viel grösserem Umfang sich mit Umgehung der Zwecke der Bodenreform eine ausserordentlich reiche Beute zu sichern und scheint uns das staatliche Bodenamt schon in geheimer Verbindung mit der Stadt Pilsen zu sein, da sonst die Stadtvertretung Pilsen an einen solchen Plan nicht herantreten würde, wenn sie nicht schon vom staatlichen Bodenamte Zusage hätte.

Nach dem Vorgange in Fichtenbach kann man sich schon das Elend ausmalen, welches die Einwohner der deutschen Orte treffen wird, in denen die Herrschaft Chotieschau ihre 25 Höfe hat.

Ueberhaupt müssen wir feststellen, dass im deutschen Siedlungsgebiete zum Nachteil der Bevölkerung die Ausführung der Bodenreform absichtlich verzögert wird und wenn sie schon, wie im Falle Fichtenbach, ins Werk gesetzt werden sollte, nachträglich noch auf einem Schleichwege reit Umgehung des Gesetzes hintertrieben wird. Dieses Vorgehen, welches einer offenbaren Feindseligkeit gegen unser deutsches Volk entsprungen ist, bildet eine Schmach für einen Staat, der sich als ein Rechtsstaat gebärdet, und ist auch eine Verletzung der unserem Volke als nationaler Minderheit in diesem Staate feierlich zugesicherten völkerrechtlich garantierten vertraglichen Minderheitsrechte.

Wir erheben die Anklage gegen den noch immer ungesetzlich bestehenden Verwaltungsausschuss des staatlichen Bodenamtes, dass er zu dieser Ungesetzlichkeit seine Zustimmung gegeben hat und verlangen Beseitigung dieses Ausschusses und Neuwahl desselben durch die gewählte Nationalversammlung, damit endlich eine parlamentarische Kontrolle des staatlichen Bodenamtes möglich wird, der sich das staatliche Bodenamt bisher entzogen hat.

Wir stellen daher an den Herrn Ministerpräsidenten als Vorsitzenden der Regierung die Anfragen:

1. Will der Herr Ministerpräsident endlich einmal dafür sorgen, dass die Rechte unseres deutschen Volkes vom staatlichen Bodenamte respektiert werden?

2. Will der Herr Ministerpräsident dafür sorgen, dass der Gemeinde Vollmau Genugtuung und Ersatz verschaft wird und namentlich auch die Existenz der Angestellten und Arbeiter des Gutes Fichtenbach dem Gesetze entsprechend gesichert wird?

3. Will der Herr Ministerpräsident dafür sorgen, dass die Durchführung der Bodenreform auf der Herrschaft Chotieschau durch die Machination der Stadt Piken in Verbindung mit dem staatlichen Bodenamt nicht hintertrieben wird?

4. Will der Herr Ministerpräsident endlich dafür sorgen, dass dem Gesetze, wornach der bestehende Verwaltungsausschuss des staatlichen Bodenamtes aufzuheben und ein neuer Ausschuss von der Nationalversammlung zu wählen ist, entsprochen wird?

Prag, den 30. Jänner 1923.

Zierhut,

Heller, Scharnagl, J. Fischer, Dr. Hanreich, Röttel, Böhr, Mark, Schälzky, Bobek, Dr. W. Feierfeil, Dr. Petersilka. Dr. Luschka, Dr. Spina, Kaiser, Böllmann, Schubert, Pittinger, J. Mayer, Kostka, Windirsch, Budig.

 

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