IV./4031.

Interpelace

poslance Jana Slavíčka, Igora Hrušovského a soudruhů

ministrovi zahraničních věcí

stran bývalého československého vyslance Karla Perglera v Tokiu.

V ťNew-YorkskýchŤ listech podnikány jsou jíž delší dobu soustavné útoky byv. vyslance Československé republiky v Japonsku p. Karla Perglera na ministerstvo zahraničních věcí, většinou osobně zahrocené proti ministru zahraničních věcí, které jsou způsobilé ohroziti dobrou pověst republiky.

Tak na př. v ťNew-YorkskýchŤ listech ze dne 13. února Karel Pergler uveřejňuje článek nadepsaný ťDreyfusiadaŤ kde mluví o svém případě jako o československé Dreyfusiadě; praví, že na legací v Tokiu měl za úředníky podvodníky a zločince, a posléze ujišťuje, že rozmetá celou tu stavbu lží a podvodů proti němu vybudovanou.

Je nebezpečí, že by soustavné jeho útoky mohly veřejnost znepokojiti nebo v omyl uvésti, zvláště když ministerstvo zahraničních věcí na Perglerovy útoky dosud nižádným projevem nereagovalo.

Vzhledem k tomu žádáme pana ministra, aby nám sdělil:

1. Z jakých důvodů byl bývalý vyslanec československé republiky v Japonsku pan Karel Pergler pensionován?

2. Co je pravdy na všech těch diffamujících tvrzeních a útocích, které Pergler v česko-americkém tisku proti ministerstvu zahraničních věcí uveřejňuje a které jsou způsobilé poškoditi dobré jméno republiky československé?

3. Bylo-li ministerstvem zahraničních věcí v případě Perglerově postupováno přesně dle předpisů a práva?

4. Jak bylo zakročeno proti ostatním provinivším se úředníkům na československém vyslanectví v Tokiu, na které Pergler se snaží ve svých článcích svaliti všecku vinu a odpovědnost, a pokud v tomto směru tvrzení Perglerovo se zakládá na skutečnosti?

V Praze dne 8. března 1923.

Slavíček, Hrušovský,

Langr, Špatný, H. Bergmann, Stříbrný, Prášek, Netolický, dr. Pateidl, David, Pelikán, Buříval, dr. Franke, Pechmanová, Zeminová. Sladký, Trnobranský, Laube, Tučný, dr. Uhlíř, Sajdl.

 

 

Původní znění ad II./4031.

Interpellation

der Abgeordneten Dr. Kafka, Kostka und Genossen

an die Regierung

betreffend die Sistierung der Beschlüsse deutscher Selbstverwaltungskörper auf Zuwendung von Spenden für die hungernden Kinder des Deutschen Kelches durch die politische Aufsichtsbehörde.

Mehrere deutsche Selbstverwaltungskörper in Böhmen haben für die deutsche Kinderspende, bezw. für die hungernden Kinder im Ruhrgebiete Zuwendungen beschlossen oder planen solche Widmungen. Nunmehr wird den Bezirken und Gemeinden im Auftrage der politischen Landesverwaltung von den politischen Bezirksverwaltungen bedeutet, dass alle derartigen Beschlüsse sistiert werden würden. Die politische Bezirksbehörde begründet ihr Einschreiten mit dem § 102 der Gemeindeordnung für Böhmen und mit dem § 79 des Bezirksvertretungsgesetzes, gemäss welchen Bestimmungen derartige Beschlüsse unzulässig seien. Die erwähnten Paragraphen gestalten das Einschreiten der Aufsichtsbehörde gegenüber Beschlüssen der Gemeinde- und Bezirksvertretungen nur in dem Falle, wenn die Gemeinde- oder Bezirksvertretungen durch ihre Beschlüsse entweder gegen die bestehenden Besetze vorgehen oder ihren Wirkungskreis überschreiten. Eine Uebertretung der Gesetze kommt selbstverständlich im vorliegenden Falle überhaupt nicht in Betracht. Was aber die von der Aufsichtsbehörde offenbar in Betracht gezogene Ueberschreitung des wir kungskreises anlangt, so muss auf die Bestimmungen des § 28 der Gameindeordnung und des § 50 des Bezirksvertretungsgesetzes für Böhmen zurückgegriffen werden. Der § 28 der Gemeindeordnung erachtet als in den Wirkungskreis der Gemeinde fallend alles dasjenige, was das Interesse der Gemeinde zunächst berührt und innerhalb ihrer Grenzen durch ihre eigene Kraft besorgt und durchgeführt werden kann. In ganz ähnlicher Weise umschreibt den Wirkungskreis der Bezirksvertretungen der § 50 des Bezirksvertretungsgesetzes. Es wird ohne jeden weiteren Baweis klar, dass die Gemeinde und der Bezirk in erster Linie selbst darüber zu entscheiden haben, was sie in ihrem Interesse, bezw. im Interesse ihrer Angehörigen gelegen erachten, es ist nicht weniger klar, dass eine innerhalb der Grenzen der verfügbaren Mittel erfolgende Beteiligung an einer Hilfsaktion, auch wenn sie sich nicht auf die Angehörigen der eigenen Gemeinde oder das eigenen Bezirkes bezieht, durch das Interesse der Gemeinde, bezw. des Bezirkes und ihrer Angehörigen moralisch und im Hinblicke auf Gegenseitigkeitsfälle auch materiell gefordert sein kann; es ist schliesslich nicht minder sicher, dass die Zuwendung einer Spende für eine humanitäre Aktion und die Aufbringung der Mittel hiezu innerhalb der Grenzen der Gemeinde und des Bezirkes durch deren eigene Kräfte besorgt und durchgeführt werden kann. Dazu kommt, dass in der beispielsweisen Aufzählung des Wirkungskreises der Gemeinde im § 28, Zahl 1, der Gemeindeordnung für Böhmen, die freie Verwaltung des Vermögens ausdrücklich erwähnt erscheint.

Erscheint so die angedrohte und in gewissen Fällen vermutlich bereits erfolgte Sistierung von Beschlüssen böhmischer Bezirks- und Gemeindevertretungen auf Zuwendung von Spenden für die hungernden deutschen Kinder bereits juristisch als unhaltbar, so ist weiterhin darauf hinzuweisen, dass die im vorliegenden Falle eingenommene Haltung der Regierung, bezw. ihrer Organe im Widerspruche steht mit einer jahrzehntelang eingelebten Praxis, die es den Gemeinden und Bezirken niemals verwehrte, Spenden und Widmungen für allgemeine, kulturelle und gemeinnützige Zwecke zu beschliessen, auch wenn diese nicht auf die Grenzen der Gemeinde oder des Bezirkes beschränkt waren. In zahllosen Fällen ist vor allem auf Grund von Elementarkatastrophen oder sonstigen Notständen eine grosszügige Hilfsaktion eingeleitet worden, an der sich die Gemeinden und Bezirke beteiligt haben. Keiner österreichische Regierung ist es jemals eingefallen, derartige Aktionen zu verbieten, auch wenn es sich um Hilfsaktionen für ausländische Hilfsbedürftige handelte. Es wäre beispielsweise in der ganzen Welt von niemanden verstanden worden, wenn man es der Gemeinde Wien oder einer anderen Gemeinde hätte verbieten wollen, anlässlich der Katastrophe in Messina Widmungen grosszügigster Art zu baschliessen. Auch im vorliegenden Falle handelt es sich um eine rein humanitäre Aktion, an der sich zahlreiche Organisationen und öffentliche Körperschaften der verschiedensten europäischen und amerikanischen Länder beteiligen. Die Regierung handelt nicht nur gegen das formale Gesetz, sondern auch gegen die allgemeinen Grundsätze der Humanität, wenn sie derartigen Aktionen unbegründete Schwierigkeiten in den Weg legt und somit offensichtlich in eine Unternehmung rein wohltätiger Natur politische Momente hineinträgt, was unter jedem Gesichtspunkte nur als verwerflich bezeichnet werden kann.

Wir richten an den Herrn Minister des Innern die Anfrage:

1. Ist dem Herrn Minister des Innern die erwähnte Weisung der politischen Landesverwaltung für Böhmen bekannt?

2. Ist der Herr Minister des Innern bereit, sofort die Zurückziehung dieser Weisung zu veranlassen und einer rein humanitären Aktion in jeder Hinsicht freien Lauf zu lassen?

Prag, am 23. Feber 1923.

Dr. Kafka, Kostka

Schälzky, Scharnagl, Böllmann, Schubert, Budig, J. Fischer, Dr. E. Feyerfeil, Dr. Keibl, Knirsch, Mark, Heiler, Křepek, Wenzel, Dr. Lodgman, Böhr, Bobek, Kraus, Dr. Hanreich, dr. Spina.

 

Související odkazy



Přihlásit/registrovat se do ISP