Pøeklad ad VI./4033.

Antwort

des Ministers für Post und Telegrafenwesen

auf die Interpellation der Abgeordneten J. Mayer, Dr. Kafka und Genossen

in Angelegenheit der Versetzung deutscher Postbeamter aus Marienbad (Druck 3917/IX).

Beim Postamte 1 in Marienbad sind 29 Beamtenstellen systemisiert; der tatsächliche Stand betrug aber 45 Kräfte, sodass bei diesem Amte 16 Beamtenkräfte überzählig waren.

Um ein Gleichgewicht zwischen dem systemisierten und tatsächlichen Stand zu schaffen, mussten die überflüssigen und daher dienstlich nicht voll ausgenützten Kräfte von diesem Amte an andere Aemter versetzt werden, wo sich das Bedürfnis zeigte, den Beamtenstand zu ergänzen. Es ist ganz natürlich, dass diese Verfügung bei der jetzigen Wohnungsnot vor allem ledige Beamtetreffen musste, welche in ihrem neuen Amtssitze leichter eine Wohnung finden können als Beamtenkräfte überzählig waren.

Es ist aus Dienstesrücksichten undankbar und wäre eine direkte Schädigung des Staates, wenn auf Kosten der Steuerträger bei den Staatsämtern ein höherer Beamtenstand gehalten würde als nach der Stellensystemisierung genau bestimmt ist.

Prag, am 24. Februar 1923.

Der Minister für Post- und Telegrafenwesen:

Tuèný, m. p.

 

 

Pøeklad ad VII./4033.

Antwort

des Justizministers

auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. Keibl und Genossen

wegen einer gesetzwidrigen Massregelung einigen deutscher Richter des Bezirksgerichtes Teplitz-Schönau durch den dortigen Gerichtsvorstand (Druck 3984).

Auf die Anzeige hin, dass einige Richter des Bezirksgerichtes in Teplitz-Schönau an einer Versammlung der Abgeordneten Dr. Radda und Dr. Baeran teilgenommen haben, obwohl dort gegen den Staat und den Präsidenten der Republik gerichtete Reden gehalten worden sind, überreichte der Oberstaatsanwalt in Prag beim Oberlandesgerichte in Prag als Disziplinargericht den Antrag auf Ueberantwortung dieser Richter zur mündlichen Verhandlung wegen Dienstvergehens nach § 2, Abs. 2, des Disziplinargesetzes vom 21. Mai 1868, R. G. BI. N. 46, und § 47 des Patentes vom 3. Mai 1853, R. G. Bl. Nr. 81.

Diesem Antrage hat das Oberlandesgericht in Prag als Disziplinargericht am 15. September 1922 unter Zahl präs. 38.420-11/22 aber nicht zuge

stimmt, sondern beschlossen, die Akten dem Vorstande des Bezirksgerichtes in Teplitz-Schönau zur Bestrafung der Beschuldigten wegen blosser Ungehörigkeit nach § 2 und 3 des Gesetzes vom 21. Mai 1868, R. G. Bl. Nr. 46, abzutreten. Die Ungehörigkeit hat es darin erblickt, dass jene Richter entgegen den Bestimmungen des § 2 des erwähnten Gesetzes, das die Richtern die Pflicht auferlegt, sich auch ausser dem Amte derart zu verhalten, dass sie sich des Ernstes und des Vertrauens, die Beruf erfordert, nicht unwürdig zeigen, eine politische Versammlung besucht haben, von der sie voraussetzen konnten, dass in derselben gegen ihren eigenen Staat gesprochen werden wird.

Der Oberstaatsanwalt hat gegen diesen Beschluss eine Beschwerde beim Obersten Gericht in Brünn eingebracht und verlangt, dass gegen die Beschuldigten wagen Vergehens und nicht wegen einer blossen Ungehörigkeit eingeschritten werde, das Oberste Gericht hat aber diese Beschwerde mit Entscheidung vom 8. November 1922, Z. Ds-I. 10/22-1, verworfen und hat auf dem Standpunkte verharrt, dass der Vorstand des Bezirksgerichtes gegen Jena Richter nur wegen Ungehörigkeit vorzugehen habe.

Diese Entscheidungen unabhängiger Richter entziehen sich gemäss der Verfassungsurkunde meinem Einflosse.

Wenn der Vorstand des Bezirksgerichtes in Teplitz-Schönau, dem die Akten zufolge dieser rechtskräftigen Entscheidungen abgetreten worden sind, den beschuldigten Richtern wegen Teilnahme an der erwähnten Versammlung eine Mahnung erteilt hat, so hat er in Uebereinstimmung mit den Anschauungen der beiden unabhängigen Disziplinargerichte gehandelt. Es genügt in dieser Richtung auf die Begründung hinzuweisen, die das Oberste Gericht seiner obangeführten Entscheidung angeschlossen hat. Ich führe aus derselben wörtlich an:

Den Beschuldigten wird zur Last gelegt, dass sie sich am 31. Mai 1922 an einer politischen Versammlung beteiligt haben, auf welcher die angemeldeten Redner den èechoslovakischen Staat und sein Oberhaupt heftig angegriffen haben.

Es geht allerdings nicht an, sich hiebei, wie dies die Beschuldigten getan haben, auf das durch die Verfassungsurkunde (§ 113) gewährleistete Versammlungsrecht zu berufen, denn dieses Recht ist unter den bürgerlichen Rechten (5. Hauptstück) angeführt. Ein Richter ist aber nicht nur Staatsbürger, sondern ausserdem eben auch noch Richter, er hat also auch noch andere Pflichten als ein einfacher Staatsbürger, und diese Pflichten, die seine Rechte als Staatsbürger beschränken können, sind in Spezialgesetzen enthalten, auf welche ihn die Verfassungsurkunde selbst im § 97 verweist und die er mit seinem Diensteide nach § 98 derselben Verfassungsurkunde einzuhalten gelobt, so dass diese Einschränkungen nicht nur gegen den Geist der Verfassungsurkunde sind; sondern gerade im Gegenteil mit derselben übereinstimmen, da sie in ihr selbst erwähnt sind. Diese Spezialgesetze sind soweit dies nicht die Richterdienstpragmatik ist (verlg. Art. I. des Gesetzes betreffend die Dienstpragmatik für Staatsbeamte vom 25. Jänner 1914, R. G. Bl. Nr. 15), insbesondere die Vorschriften der §§ 46--51 der Gerichtsinstruktion vom 3. Mai 1853, R. G. I31. Nr. 81, und das Disziplinargesetz vom 21. Mai 1868, R. G. BI. Nr. 46.

Nach § 47 der Gerichtsinstruktion hat aber der Richter sich in seinem Privatleben tadellos zu verhaften, insbesondere hat er auch ausserhalb des Amtes alles zu unterlassen, wodurch das Vertrauen in seine amtliche Tätigkeit oder die Achtung vor seinem Stande einen Schaden erleiden könnte, was im wesentlichen § 2, Abs. 2, des Disziplinargesetzes wiederholt. Und es besteht kein Zweifel, dass dieses Vertrauen und die Achtung insbesondere auch, wie dies den Beschuldigten zur Last gelegt wird, durch die Beteiligung an Versammlungen erschüttert werden kann, wo dem eigenen Staate feindliche Reden vorgebracht werden, insbesondere, wenn im Hinblicke auf die allgemein bekannte staatsfeindliche Gesinnung der angemeldeten Redner bereits im vorhinein sicher ist, dass dort staatsfeindliche Reden werden gehalten werden. Es ist doch klar, dass ein solches Verhalten von Richtern das Vertrauen zur Loyalität und Unparteilichkeit desselben, insbesondere bei jenem Teil der Bevölkerung untergraben muss, der das Gefühl der Treue zum Staate wahrt und sich zum Staatsgedanken bekennt und ihn kundgibt, weshalb es begreiflich ist, dass auch im gegebenen Falle die inkulpierte Handlung in loyalen Volkskreisen Unwillen und Erbitterung hervorgerufen hat.

Prag, am 16. Feber 1923.

Der Justizminister:

Dr. Dolanský, m. p.

 

 

Pøeklad ad VIII./4033.

A nemzetvédelmi miniszter

válásza

dr. Lelley képviselõ és társai interpellációjára a katonaság által okozott károk megtéritése tárgyában (3817/II ny s. z.).

A Bratislavai országos katonai parancsnokság intendatúrája a Bobrovce -í ístállón esett tûzkár íejében összesen 21.750.- Ké.-t fízetett ki, és pedíg: Bobrovec és Pavlovská Ves községeknek az uj ístálló építkezésí költségeínek fejében 1500.Kv.-t. a róm. kath. egyháznak az építésnél felhasznált épületanyag fejében 13.500.- Kè.-t és Bart. Szmíszar plébánosnak az elégett széna fejében 6750.- Kè-t.

A kártérítés a károsultakkal való megygyezés alapján lett megállapítva, amíért is az ügy végleg elíntéztetett.

Praha, 1923. február 12.

A nemzetvédelmi miniszter:

Udržal, s. k.

 

 

Pøeklad ad IX./4033.

Az igazságügyi miniszter

válasza

dr. Lelley képviselõ és társai interpellációjára a bratislavai államügyészég által gyakorolt törvénytelen sajtócenura tár

gyában (3959 sz. nyomtatvány).

A jelen ínterpellácíó targyábán megindított vizsgálat során kítûnt, hogy a bratislavai államügyésznek a pályandvarí hivatallal szemben kíadott oly értelmû általános utasításáról, míszerínt a Népakarat és a Deutsche Zeitung addíg, míg a sajtócenzúrának alá nem vettettek, nem továbbíthatók, nem forog szóban.

A sajtótörvény 27. §-a szerint a sajtótermék terjesztését a köteles példány benyujtása elõtt megkezdeni nem szabad. Ezen rendelkezés a DNéparakat 45. számánál be nem tartatott s ennek lefoglalásánál a 6400 példányt kitevõ kíadásból csak 100 példány került kézre és pedig azért, mível a kiadás legnagyobb része még a kõteles példánynak az államügyészégnél történt benyujtasa 21ött vasúton továbbítatott.

Amídõn a további számok egyíkénél a köteles példány be nem nyujtása megísmétlõdött, jóllehet a kiadás a továbbítas céljából a vasatí állomásra már ellszállíttátott, a sajtócenzúrával megbízott ügyész a szolgáláttevö pályandvarí hívatalnokot utasította, hogy az ujságkiadást addig, amis annak továbbitásara vonatkozó államügyészségi engedély meg nem jön, tartsa víssza. Egyúttal telefonáltatott a nyomdába, hogy a köteles példányt terjessze be s ennek megtörténtével a megcenzúrázott és kífogástalannak talált ujság a tovaszállításra szabaddá tétetett. A késedelem nem egy altész órát tett kí.

Hasonló íntézkedés semmiféle más esetben s így a Deutsche Zeitung - ra vonatkozólag sem történt, annál kevésbbé lett általánosan megparancsolva, hogy a lapokat az államügyészség erre vonatkozó engedélyének beérkezése elõtt vasuton továbbítani nem szabad.

Hogy a vizsgálat során konstatált egyedülálló eset káros kóvetkezménypkkel járt volna, zgyelõre meg nem ítélhetõ s ezért a további intézkedés megtételére nincsen ok.

Praha, 1923. február 17.

Az igazságügyi miniszter:

Dolanský. s. k.

 

 

Pøeklad ad X./4033.

Antwort

der Regierung

auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. Kafka und Genossen

in Angelegenheit der Beschlagnahme der periodisch erscheinenden Zeitschrift Deutsche Zeitung Bohemia vom 13. Oktober 1922, Nr. 241 (Druck 3816/II).

Es ist richtig, dass die Zeitschrift Deutsche Zeitung Bohemia wegen der in der Interpellation angeführten Stellen von der Staatsanwaltschaft in Prag beschlagnahmt worden ist. (Aus dem in der Interpellation angeführten Abs. 2 wurden die Worte .... übrig von der ganzen Affäre... bis ... unterstütz hat und der letzte Satz .... wurde einmal... bis ... zugewiesen erhielt. nicht beschlagnahmt).

Zur Beschlagnahme kam es deshalb, weil nach der Anschauung der Staatsanwaltschaft die beschlagnahmten Stellen den Tatbestand des Verbrechens und des Vergehens nach den §§ 65 a, 30. St. G., Art. IV des Gesetztes vom 17. Dezember 1862, R. G. Bl. Nr. 8 ai 1863, den §§ 488, 491 St. G. und des Art. V des Gesetzes vom 17. Dezember 1862, R. G. Bl. Nr. 8 ai 1863, begründen.

Diese Beschlagnahme wurde vom Landesstrafgericht in Prag bestätigt, die Einwendungen zurückgewiesen und auch die beim Oberlandesgericht eingebracht Beschwerde abgewiesen.

Es wurde also seitens eines unabhängigen Gerichtes entschieden, dass der Tatbestand einer strafbaren Handlung hier tatsächlich enthalten war und es kann deshalb das Vorgehen der Staatsanwaltschaft nicht als ungesetzlich erklärt werden. Es lag hier aber auch ein öffentliches Interesse an der Beschlagnahme vor, da das, was in der Interpellation angeführt wird, als ob nämlich die èechische Presse sich Angriffe gegen offiziere deutscher Nationalität zuschulden kommen liesse; keine Rechtfertigung dafür bildet, dass grobe Angriffe gegen die Staatsverwaltung und den Offiziersstand in einer derart strafbaren Weise unternommen werden, wie dies im konkreten Falle geschehen ist. Auch die Abwehr hat und muss in einer gesetzlichen Form erfolgen.

Insoweit die Herren Interpellanten darüber Beschwerde führen, dass die Militärverwaltung die Stellung der Offiziere deutscher Nationalität in unserer Armee erschwere, muss darauf auf

merksam gemacht werden, dass diese Behauptung nicht richtig ist. Die Militärverwaltung ist ihnen im Gegenteil auf verschiedene Art entgegengekommen, wie durch die Abhaltung von Kursen u. s. w., sie macht keinen Unterschied zwischen den Offizieren nach ihrer Nationalität, vertraut bedeutungsvolle Stellen in der Armee Offizieren deutscher Nationalität, und schätzt die Offiziere überhaupt nur nach Ihren Fähigkeiten ein und muss selbstverständlich ein grosses Gewicht auch auf ihre unbedingte Verlässlichkeit legen.

Auf Pressenachrichten reagiert das Ministerium immer in der Weise, dass sie dieselben untersuchen lässt, und Angaben, die nicht der Wahrheit entsprechen würden, werden den Blättern widerlegt, auch wenn es sich um Vorfälle über einzelne Personen handelt, und dies wiederum ohne Unterschied der Nationalität. Es darf allerdings nicht Wunder nehmen, dass die Militärverwaltung in manchen Fällen Vorsicht walten lässt, so wurde zum Beispiel der amtliche Bericht über die Spionageaffäre im Interesse dar gerichtlichen Untersuchung nicht sofort veröffentlicht, insbesondere, damit die allfälligen Mitschuldigen nicht gewarnt werden. Was weiter die Offiziere deutscher Nationalität in unserer Armee im allgemeinen anbelangt, wird zum Beispiel auf das Interview des Tagblattes Venkov vom 24. Dezember 1922 mit dem Generalinspektor Dr. J. S. Machar verwiesen, also einem hervorragenden Organ in unserer Armee. In diesem Interview warnt der Generalinspektor vor Pauschälklagen gegen deutsche Offiziere und betont die Notwendigkeit, dass der Republik gut gesinnte Deutsche gerecht beurteilt werden. Dieser Artikel wurde auch von deutschen Blättern zittert und das Prager Tagblatt z. B. zitiert am 28. Dezember 1922 gerade auch die Partien betreffend die deutschen Offiziere. Es kann also auch der Militärverwaltung keinerlei Vorwurf in nationaler Beziehung gemacht werden.,

Prag, am 2. Februar 1923.

Der Stellvertreter des Vorsitzenden der Regierung:

J. Malypetr, m. p.

Der Minister für nationale Verteidigung:

Udržal, m. p.

Der Justizminister:

Dr. Dolanský, m. p.

 

 

Pøeklad ad XI./4033.

Antwort

des Ministers für soziale Fürsorge

auf die Interpellation der Abgeordneten Kirpal, Palme, Häusler, Heeger

und Genossen

in Angelegenheit der Tätigkeit des Landesamtes für Kriegsbeschädigtenfürsorge in Prag (Druck 3816/XVI).

Zu den einzelnen in der Interpellation besonders angeführten Beschwerden betreffend die langsame Erledigungsart des Landesamtes in Prag habe ich folgendes zu antworten:

1. Dem Kriegsbeschädigten Franz Strassler aus Rosenthal, Post Braunau, wurde mit dem Bescheide vom 24. Februar 1921, G. Z. 94065/64271/20 eine Invalidenrente im Betrage von jährlich 540 K mit einem 50%igen Teuerungszuschlage von jährlich 270 Kè und für drei Kinder: Berta, geb. am 7. November 1915, Franz, geb. am 20. September 1918 und Marie, geb. am 23. November 1920 je 54 Kè jährlich, im ganzen jährlich 162 Kè zuerkannt. Von dieser Rente wurde ein monatlicher Betrag von 35 K für ein Darlehen in Abzug gebracht, so dass am 1. Mai 1921 dem Genannten 46 Kè zur Auszahlung angewiesen wurden.

Die Rente für den Monat Mai 1921 wurde vom Postscheckamte mit der Bemerkung rückgemittelt die minderjährige Marie ist gestorben, so dass daraufhin für die Rente samt 50%igem Teuerungszuschlage und 10%iger Zuzahlung für zwei Kinder nach Abzug des Betrages von 525 Kè für das Darlehen für die Dauer vom 1. Mai 1921 bis 31. Juli 1922 insgesamt 622.50 Kè angewiesen wurden.

Seit 1. August 1922 wurde die Rente von 76.50 Kè nach Abzug von 35 Kè für das Darlehen mit dem Reinbetrage von 41.50 Kè neuerlich flüssig gemacht vom Postamte aber aus dem Grunde rückgemittelt, weil auf der Terminkarte des Postscheckamtes nicht durchgestrichen war die minderjährige Marie, (welche gestorben war). Da in dem Totenscheine, den am 2. Oktober 1922 Franz Strassler dem Landesamte eingeschickt hatte, ein verstorbenes Kind namens Elisabeth angegeben war, während ein Kind dieses Namens überhaupt nicht angemeldet worden war, war es notwendig, den Fall neuerlich zu erheben und es wurde ab 1. Dezember 1922 die Rente regelmässig angewiesen. Im Hinblicke darauf, dass das dem Strassler gewährte Darlehen durch die Abzüge im Dezember 1922 vollkommen ausgeglichen war, wird ihm vom 1. Jänner 1923 an die ungekürzte Rente von monatlich 76.50 Kè angewiesen.

Die Verzögerung wurde dadurch verschuldet, dass der Invalide in seiner Anmeldung ausdrücklich eine am 23. November 1920 geborene Tochter Marie anführt, während die Totenscheine auf Elisabeth lauten, welcher Umstand die Ursache zu einer längeren Untersuchung bildete.

2. Die Kriegswitwe Anna John; Obersedlitz, Nr. 85 bei Aussig a. E., wurde mit ihrem Anspruche auf eine Witwenrente abgewiesen, weil in ihrer Anmeldung angeführt war, dass sie beim Gemeindeamte in Qbersedlitz-Krammel angestellt ist, so dass íhr während der Dauer der Beschäftigung bei der Gemeinde im Sínne des § 4; Abs. 2, des Gesetzes vom 20. Februar 1920, S. d. G. u. V. Nr. 142, ein Anspruch auf eine Rente nicht zusteht. In dem Bescheide vom 14. Jänner 1922 war angeführt worden, dass ihr allenfalls eine Rente für jene Zeit zuerkannt, werden könne, während welcher sie nicht in Gemeindediensten beschäftigt war, falls sie hierüber eine Bestätígung vorlegen werde. Die von der Partei vorgelegte Bestätigung war unvollständig; da nämlich nicht angeführt war; von wann und wie lange die Genannte im Dienste der Gemeinde angestaut war, und es wird in dieser Angelegenheit nach Ergänzung der Erhebungen entschieden werden.

3. Klara Elsa Krukenmeier, wiederverehelichte Räder aus Gelenau, hat bisher nicht allen Bedingungen des Gesetzes vom 20. Februar 1920, S. d. G. u. V. Nr. 142, entsprochen. Die Beschelderfiber die Witwen- und Weisenrente vom 10. Februar 1922 wurden nur provisorisch erlassen und samt dem Beilagenverzeichnis im Wege des èechoslovakischen Konsulates in Chemnitz der Witwe zu geschickt.

Das ausgefüllte und bestätigte Beilagenverzeichnis wurde dem Landesamte behufs Umwandlung des Bescheides in einen definitiven noch nicht rückgemittelt.

Ebenso konnte die Verrechnung alle Zahlungen seit 1. Mai 1920 bisher noch nicht dürchgeführt werden, weil die Verrechnungsbelege nicht eingeschickt worden waren. Im Wege des nannten Konsulates wird der Witwe neuerlich ein Beilagenverzeichnis zur Sicherstellung der Geburtsdaten der Kinder, der Wiedervermählung der genannten Witwe, der Vaterschaft des erstorbenen gegenüber den Waisen, der Bestätigung der Heimatszuständigkeit übermittelt. Sobald diese Belege zugestellt sein werden, wird in der Angelegenheit sofort definitiv entschieden werden und es wird auch die Abfertigung ihr verrechnet werden.

4. Die Kriegswitwe Leopoldine Stadtherr hat eine Anmeldung betreffend eine Witwenrente ohne alle Belege eingeschickt und wurde angewiesen, die Belege zu der Anmeldung vorzulegen, worauf über ihren Anspruch auf eine Rente entschieden werden wird. Gleichzeitig wird die politische (Bezirksverwaltung in Aussig a. E, ersucht, nach den Belegen der L. Stadtherr zu forschen.

5. Ebenso war die Anmeldung des Josef und der Cäcilie Michele aus Böhm-Wiesen, Post Brüsau, nicht mit den gehörigen Belegen versehen und es wurden die Genannten verständigt, dass über ihre Anmeldung erst dann entschieden werden könne, bis sie die entsprechenden Belege erbringen.

Prag, am 24. Jänner 1923.

Der Minister für soziale Fürsorge:

Habrman, m. p.

 

 

Pøeklad ad XII./4033.

Antwort

des Ministers für Schulwesen und Volkskultur

auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. Schollich und Genossen

wegen der neuerlichen Entziehung deutscher Schulräumlichkeiten in Olmütz für èechische Schulzwecke (Druck

3853/XXIX).

Die Neuregelung des Gemeindeschulwesens in Olmütz war eine natürliche Folge der geänderten Schülerzahl wie aus nachfolgenden Daten ersichtlich ist: Im Schuljahre 1915/16 gingen in der inneren Stadt in die deutschen Schulen 1511 Kinder, in die èechischen 505 Kinder. Im Schuljahre 1921/22 waren aber nur 849 deutscher Kinder, während von èechischen 1456 waren. Und im Schuljahre 1922/23 813 deutsche Kinder und 1422 èechische Kinder. Auch nach der durchgeführten Regelung entfallen in Gross-Olmütz durchschnittlich auf eine deutsche Klasse 33 Kinder, während auf eine èechische Kasse 38 Kinder entfallen. Im Hinblick auf den geänderten Stand war auch eine neue Unterbringung der Schulen notwendig, aber es entspricht nicht den Tatsachen, dass der Ortsschulrat hiebei gegen eine Nationalität parteiisch vorgegangen wäre.

Was die einzelnen Punkte der Beschwerde betrifft, so wurde nachstehendes sichergestellt.

1. Im Schulgebäude auf dem Juliusberg wurde nicht der èechische Kindergarten, sondern die Mutterberatungsstelle und die Stillkrippe in einer Kellerlokalität mit besonderem Eingang von der Strasse aus untergebracht.

2. In der Neugasse wurde die deutsche Schule im ehemaligen èechischen Schulgebäude und ausserdem in einem grossen Teile der ehemaligen deutschen Schule untergebracht.

3. In Paulowitz wurden einige èechische Klassen im Gebäude der deutschen Schule im Einvernehmen mit dem Besitzer des Gebäudes (des Vereines Deutscher Kulturverband) gegen einen jährlichen Mietzins untergebracht.

4. In dem Gebäude der deutschen Schule in Olmütz-Neuwelt wurde eine èechische Klasse untergebracht, da eine deutsche Klasse wegen der unzureichenden Zahl der Kinder aufgehoben worden war.

5. Die Räumlichkeiten für die deutschen Schulen in dem städtischen Gebäude, in welchem sich auch die deutsche Staatsrealschule befindet, wurden von der Kommission ausgesucht, in der auch deutsche Fachleute vertreten waren, deren Wünschen nach Adaptierung der Lokalitäten entsprochen wurde.

6. Die Räumlichkeiten für die deutsche Volksschule im Gebäude der Staatslehrerbildungsanstalt wurden von der Direktion dieser Anstalt im Einvernahmen mit dem Landesschulrat bestimmt.

Durch die Verlegung der Schule hat der Gesundheitszustand der Kinder keineswegs gelitten, denn die Klassen wurden in Lehrzimmern untergebracht, die schon früher für Schulzwecke bestimmt waren, und bei der Durchschnittszahl von 23 Kindern auf eine Klasse kann von einer Ueberfüllung der Klasse nicht die Rede sein.

Der Antrag des Ortsschulrates auf die Unterbringung von drei èechischen Klassen in dem städtischen Gebäude auf dem Juliusberg wurde von einer Kommission, in der auch deutsche Mitglieder der Gemeindevertretung sassen, geprüft; einer von diesen führte den Vorsitz. Die Kommission erhob die Verhältnisse an Ort und Stelle und stellte fest, dass es möglich sei, in dem Gebäude drei èechische Klassen zu unterbringen, ohne dass damit die deutsche Schäle geschädigt werde, denn eines der Lehrzimmer wird als Kabinett verwendet, ein Zeichensaal wird von den Volks- und Bürgerschulen überhaupt nicht benützt, sondern nur ausnahmsweise von den Fortbildungsschulen, und ein Lehrzimmer würde sich aus dem Konferenzzimmer und den anliegenden Räumlichkeiten herrichten lassen. Die Kanzlei des Direktors und seines Wohnung würde aber ganz unberührt bleiben. Ich erinnere jedoch, dass über die Berufung der deutschen Mitglieder des Stadtrates gegen diese Lösung bisher weder von dem Landesausschuss, noch von der politischen Landesverwaltung eine Entscheidung erflossen ist, so dass das Ministerium für Schulwesen und Volkskultur nicht in der Lage ist, in die Sache einzugreifen.

Die Einwendungen, dass in den èechischen Schulgebäuden genügend Platz sei, sind, unberechtigt.

Im Comenium sind im ganzen neun Klassen der Lehrerbildungsanstalt und 22 Klassen der Volks- und Bürgerschule untergebracht, in der ehemaligen èechischen Realschule befinden sich ausser dem Lyzeum fast alle èechischen Fortbildungsschulen, in Olmütz-Hodolein ist der Neubau volständig von 12 Klassen besetz. Der Direktor dieser Schule hat so wie der Direktor der deutschen Schule eine bescheidene Wohnung auf dem Juliusberg.

Aus dem Angeführten ist ersichtlich, dass das deutsche Schulwesen in Gross-Olmütz in keiner Weise unterdrückt ist. Der § 22 des Gesetzes vom 9. April 1920. S. d. G. u. V. Nr. 292, ist in Gross-Olmütz zur Durchführung gelangt, und die Ortsschulräte, im ganzen 12, sind schon errichtet. Der deutsche städtische Schulausschuss in Olmütz übt sein Amt auch weiter aus.

Prag, den 5. Februar 1923.

Der Minister für Schulwesen und Volkskultur:

Rud. Bechynì, m. p.

 

 

Pøeklad ad XIII/4033.

Antwort

des Ministers für Schulwesen und

Volkskultur

auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. Schollich und Genossen

betreffend die Vornahme der Schuleinschreibungen in Ostschlesien durch die Regierungskommissäre (Druck

3853/XIX).

Hinsichtlich des Vorgehens bei den Schuleinschreibungen in Ostschlesien verweise ich vorerst auf meine Antwort auf die Interpellation der Abgeordneten Heeger, Jokl und Dr. Haas (Druck XXIV./3853).

Aus der allgemeinen Beschwerde gegen den Regierungskommissär in Oderberg habe ich amtlich nicht feststellen körnen, dass er das Gesetz verletzt hätte. Ich bemerke, dass bisher nicht eine einzige Klage der kompetenten Faktoren in dieser Angelegenheit an die Behörden gelangt ist. Es kann dem Regierungskommissär auch kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass er ein Verzeichnis angelegt hat, wer sich zur Einschreibung eingefunden hat, auch wenn diese Notizen bezüglich der Staatsbediensteten erfolgen. Gewiss kann aus diesem Umstande nicht abgeleitet werden, dass die Absicht bestehen würde, diese Staatsbediensteten zu versehen.

Die in der Interpellation dem Regierungskommissär Štelovský gemachten allgemeinen Vorwürfe, der in gleicher Weise die Einschreibung mit zwei Mitgliedern der Verwaltungskommission in Friedek durchgeführt hat, beruhen scheinbar auf irrigen Informationen, denn Štelovsky hat als Regierungskommissär in Èechisch Teschen eine Einschreibung in Friedek überhaupt nicht vorgenommen.

Es ist daher nicht notwendig, gegen die Regierungskommissäre einzuschreiten, da ihnen eine Ungesetzlichkeit in ihrem Vorgehen nicht nachgewiesen wurde, umsoweniger aber ist es notwendig, die Einschreibungen in den Schulen in Ostschlesien neuerlich durchführen zu lassen.

Prag, am 13. Februar 1923.

Der Minister für Schulwesen und Volkskultus:

Bìchynì, m. p.

 

 

Pøeklad XIV./4033.

Antwort

der Regierung

auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. W. Feierfeil und Genossen

betreffend eine Notaktion für die Erzgebirgsgemeinden, besonders für jene des Teplitzer, Duxer und Brüxer Bezirkes (Druck 3855).

Zur angeführten Interpellation teile ich nachstehendes mit:

Da die Elementarkatastrophen Im Jahre 1922 sich sehr häuften, wurden schon in den Sommermonaten eingehende Erhebungen über den Stand der Ernte der landwirtschaftlichen Produkte im Gesamtgebiet der Èechoslovakei vorgenommen, wodurch ein Ueberblick über den Umfang der Elementarkatastrophen in den einzelnen Bezirken des Staatsgebietes und daher auch im nordwestlichen Teile von Böhmen, mit dem sich die Interpellation beschäftigt, gewonnen wurde.

Ebenso wurden nach Bedarf die Eigentumsverhältnisse und andere massgebende Verhältnisse der betroffenen Bevölkerung erhoben und aufgrund derselben die Nothilfsaktion eingeleitet.

In den Grenzen der geltenden Vorschriften und dar zu Gebote stehenden finanziellen Mittel beschränkte sich diese Aktion auf die zumeist betroffenen Bezirke, deren Bevölkerung durch die Katastrophe tatsächlich in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht waren, und bestand in der Zuweisung von Stroh, Wintersaatgut und Kartoffeln zu billigeren Preisen in nachfolgenden Mengen:

Für den politischen Bezirk Dux 200 q Stroh, Komotau 900 q, Joachimsthal 900 q, Kaaden 600 q, Graslitz 700 q, Pressnitz 1000 q, Weipert 300 q Luditz 1000 q Stroh, Tepl 25.795 kg Wintersaatgut und Teplitz 500 q Kartoffeln.

Diese Aushilfe wurde in natura um einen um 50% niedrigeren Preis, als die Börse ihn verzeichnete, zugeteilt.

Ueberdies wurde allen betroffenen Bezirken des nordwestlichen Böhmens im Einvernehmen mit dem Eisenbahnministerium eine Frachtermässigung für Futtermittel gewährt. Diese Ermässigung macht nach den einzelnen auf den èechoslovakischen Bahnen verfrachteten Sorten von Futtermitteln 30 bis 50% aus.

In den Frühjahrsmonaten des Jahres 1923 wird diese Aktion fortgesetzt werden, wenn die erforderlichen, von dem Ministerium für Landwirtschaft im verfassungsmässigen Wege verlangten Geldmittel beigestellt werden.

Was die Abschreibung der Grundsteuer in dem durch Misswachs betroffenen Gemeinden betrifft, so muss darauf hingewiesen werden, dass es nach den geltenden gesetzgebenden Bestimmungen den Beschädigten freistand, den Schaden bei der Behörde rechtzeitig anzumelden find den Anspruch auf die Abschreibung der Steuer geltend zu machen. Wenn aufgrund der erfolgten Anzeige festgestellt werden wird, dass der Schaden einen solchen Umfang erreicht hat, um den Anspruch auf die Abschreibung der Steuer nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften zu begründen, wird den Geschädigten eine angemessene Abschreibung der Grundsteuer bewilligt werden.

Den unterstellten Behörden wurden schon früher Weisungen erteilt, bei Behandlung der allfälligen Gesuche um Abschreibung oder Nachlass der Grundsteuer mit Beschleunigung und Wohlwollen vorzugehen. Es muss allerdings bemerkt werden, dass nach den Bestimmungen des § 2 dir Verordnung des Finanzministeriums vom 25. Dezember 1917, R. G. Bl. Nr. 516 Elementarereignisse, die nur heftigen Formen an sich regelmässiger Wettervorgänge sind, wie zum Beispiel besondere Trockenheit oder Nässe, auch wenn dieselben auf den wirtschaftlichen Ertrag bezüglich der Qualität oder der Menge ungünstig einwirken, nur dann zu einem Steuernachlass Anlass geben, wenn sie in einer solchen Art und Weise zutage treten, die nach den fachmännischen Gutachten durchschnittlich in einer zehnjährigen Periode nicht zu erwarten sind. Auch kann die Abschreibung oder der Nachlass der Grundsteuer nur für Jenas Jahr bewilligt werden, in dem der Bodenertrag vernichtet oder wesentlich geschädigt worden ist, und keineswegs auch für eine kommende oder verflossene Zeit.

Zum Petit, die auf die geschädigten Grundstücke entfallende Umsatzsteuer nachzusehen, muss bemerkt werden, dass schon nach dem Gesetze die Steuer für die Gesamtheit der Entgelte bemessen wird, welche der Unternehmer für seine Lieferungen oder Leistungen im Kalenderjahre erhalten hat, für welches die Steuer bemessen wird, so dass jede Einengung der Arbeitsverhältnisse oder Herabsetzung der Einnehmen automatisch auch eine verhältnismässige Herabsetzung der Umsatzsteuer im Gefolge hat, weshalb in dieser Richtung eine besondere Verfügung nicht nötig ist.

Was etwa das Pauschale der Umsatzsteuer anlangt, so wird dieses immer erst nach Ablauf des betreffenden Jahres nach dem in dem betreffenden Jahre erzielten Ertrag festgesetzt. Für das heurige Jahr ist das pauschale bisher nicht bestimmt worden und es wird dies auch erst später erfolgen, bei welcher Gelegenheit zugleich auf alle im Jahre 1922 eingetretenen Elementarkatastrophen, die beim Finanzministerium in besonderer Evidenz gehalten werden, Rücksicht genommen werden wird.

Prag, am 16. Feber 1923.

Der Stellvertreter des Vorsitzenden der Regierung:

J. Malypetr, m. p.

 

 

Pøeklad ad XV./4033.

Antwort

des Ministers für Post- und Telegraphenwessen

auf die Interpellation des Abgeordneten

Josef Mayer und Genossen

In Angelegenheit des Oeffnens von Briefen am Postamte in Saaz (Druck 3853/V).

Das die Einladung des Bundes der deutschen Landjugend enthaltende und für den Verein Reichslandbund in Berlin bestimmte Schreiben wurde beim Postamte in Saaz am 20. September 1922 ungenügend frankiert aufgegeben.

Für Briefsendungen in die benachbarten Staaten mit entwerteter Valuta wurde aber gemäss Art. III des Schlussprotokolles zum Madrider Weltpostvertrages seit 27. Februar 1922 die Frankierungspflicht eingeführt -- die betreffenden Bestimmungen wurden im Verordnungsblatte des Ministeriums für Post- und Telegraphenwesen und in der Tagespresse kundgemacht - und es wurde daher der erwähnte Brief nicht abgeschickt.

Da der Absender weder am Briefumschlage angegeben war noch in anderer Weise eruiert werden konnte, wurde der Brief wie ein unzustellbarer behandelt und daher am 5. Oktober 1922 dem Postlageramte in Prag vorgelegt.

Das Postlageramt hat ihn nach der Vorschrift (§§ 195-203 des Postreglements vom Jahre 1916) aufgemacht, um den Absender zu eruieren. Als festgestellt worden war, dass der Absender Josef Rohm in Reitschowes, Post Saaz sei, wurde der Brief sofort dem Postamte in Saaz übermittelt, welches Postamt ihn demselben am 18. Oktober 1920 zurückstellte.

Der Absender übergab nach Ergänzung des Originalumschlages mit den fehlenden Frankomarken den Brief in Saaz neuerlich der Post und diese beförderte ihn sodann weiter.

Der Brief wurde also nicht beim Postamte in Saaz aufgemacht, sondern beim Postlageramt in Prag, und das Vorgehen, das in der Angelegenheit beobachtet wurde, war ganz korrekt.

Prag, am 20. Februar 1923.

Der Minister für Post- und Telegraphenwesen:

Tuèný, m. p.

 

 

Pøeklad ad XVI/4033.

Antwort

des Eisenbahnministers

auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. Schollich und Genossen

betreffend die Beflaggung der Bahnhöfe (Druck 3853/XXI).

Auf die angeführte Interpellation erlaube ich mir folgendes zu antworten:

Bei den grossen Feierlichkeiten, wie dies der Sokolsky slet in Mähr. Ostrau und der Orelský slet in Brünn im Jahre 1922 waren, wurde die Staatseisenbahnverwaltung von den Sokolvereinigungen und dem Zentralrate des Orel èeskoslovenský ersucht, es möge auf Kosten der Gesuchsteller die Ausschmückung einiger Stationen mit Fahnen in den Staatsfarben gestattet werden.

Da der Staatseinsenbahnunternehmung keine Kosten erwachsen sind und es sich um die Ausschmückung in den Staatsfarben handelte, wurde diesem Ansuchen Folge gegeben. Ein ähnliches Ansuchen betreffend die Ausschmückung der Bahnhöfe bei den Feierlichkeiten der Turner in Komotau mit Fahnen in den Staatsfarben wurde, soweit dies bekannt ist, der Eisenbahnverwaltung nicht vorgelegt.

Prag, am. 20. Februar 1923.

Der Eisenbahnminister:

Støíbrný, m. p.

 

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