Pøeklad ad XVII/4033.
Antwort
des Ministers für Schulwesen und Volkskultur
auf die Interpellation der Abgeordneten Heeger, Jokl, Dr. Haas und Genossen
betreffend die Unzukömmlichkeiten bei den Schuleinschreibungen in Ostschlesien (Druck 3853/XXIV).
Die Schuleinschreibungen in Ostschlesien sollten, im Schuljahre 1922/23 in einigen Gemeinden
eben deshalb unter Teilnahme der Regierungskommissäre durchgeführt werden, damit die Einschreibung von jeder Agitation und Einflussnahme freigehalten werde. In diesem Vorgehen liegt nichts, was den Bestimmungen der Schul- und Unterrichtsordnung widersprechen würde, deren § 35 lediglich bestimmt, dass die Eintragung in der Regel im Schulgebäude vom Schulleiter vorgenommen wird, so dass dort Ausnahmen zulässig sind, wo dies das öffentliche Interesse erfordert.
Aufgabe der Regierungskommissäre war es, die Eltern zu belehren, Aufklärungen zu geben und gegebenenfalls in jenen Fällen einzuschreiten, wo es ersichtlich war, dass die Einschreibung nicht nach dem Willen der Eltern, sondern offensichtlich unter fremden Einflusse erfolge - Aufgaben also, welche die Kompetenzmöglichkeit der Schulleiter überschreiten. Eine solche Verfügung war notwendig, wenn es nicht da und dort, wie zum Beispiel in Trzynietz, zu einem tatsächlich grotesken Ergebnis kommen sollte, dass in die polnische Schule am ersten Tage der Einschreibung ein einziger Schüler eingeschrieben wurde.
Die Stellung der Regierungskommissäre bei den Einschreibungen war eine sehr schwierige, da die jüngste Vergangenheit, wo die èechische und polnische Bevölkerung unterdrückt war und wo die ehemaligen Regierungen deutsche Schulen auch in Orten errichteten, wo nahezu überhaupt keine wirklich deutsche Bevölkerung besteht, stark dazu beitrug, dass die Bevölkerung seit Jahren und auch heute noch entnationalisiert ist. Soweit allerdings Einzelbeschwerden berechtigter Faktoren eingebracht worden sind, oder etwa noch eingebracht werden, werden diese nach den geltenden Vorschriften im regelmässigen Instanzenzuge erledigt werden.
Die In der Interpellation angeführten Umstände sind allzu allgemeinen Charakters und es wurde amtlich nicht sichergestellt, dass Verfehlungen gegen das Gesetz und gegen die geltenden Vorschriften vorgekommen wären.
Soweit die Interpellation davon Erwähnung tut, dass in Deutsch-Leuten und in Polnish-Leuten und in Willmersdorf die Vertrauensmänner der polnischen Bevölkerung zu den Einschreibungen nicht zugelassen worden sind, geschah dies mit Recht, da die geltenden Vorschriften die Institution der Vertrauensmänner bei den Schuleinschreibungen nicht kennen: Von einer Dirigierung von Kindern in Lazy und Orlau aus den polnischen in die èechischen Schulen ist mir nichts bekannt und hierüber wurde amtlich nichts sichergestellt. Ebenso beruht - nach den amtlichen Berichten - sicherlich auch die Behauptung der Interpellation von einem Kaufe der Kinder in Altstadt nur auf einer irrigen Information. Auch, dass in Karvín bei der Einschreibung mit der Optionsfrage manövriert wurde, wurde nicht sichergestellt, im übrigen hat die Gemeinde keinen Einfluss auf die Erledigung der Optionsgesuche: Dass bei den Einschreibungen irgendwo mit Drohungen eingewirkt worden sei, wurde amtlich ebenfalls nicht erwiesen.
Schliesslich bemerke ich, dass für die Schulen aller drei Nationalitäten in Ostschlesien vorläufig soweit vorgesorgt ist, dass ein Privatunterricht für die Schulkinder der Angehörigen einer der drei erwähnten Nationalitäten nicht notwendig ist. Die Organisation der Schulen selbst hängt davon ab ob die Bedingungen erfüllt sind, welche das Gesetz für die Errichtung der aufsteigenden Klassen und der Parallelklassen festsetzt.
Prag, am 13. Februar 1923.
Der Minister für, Schulwesen und Volkskultur
Bechynì, m. p.
Pøeklad ad XIX./4033.
Antwort
der Regierung
auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. Brunar und Gen.
wegen Beschlagnahme der Zeitschrift Deutsche Zeitung für die Slowakei (Druck 3740/XVIII).
Die Internierung in der Slowakei wurde zur Zeit der Mobilisierung im Jahre 1921 aufgrund des § 10 des Ges. Art. L vom Jahre 1914 vorgenommen, der gestattet, dass Personen, deren Aufenthalt in bestimmten Gegenden mit Rücksicht auf die öffentliche Ruhe und Ordnung und die öffentliche Sicherheit nicht zulässig erscheint, in anderen Gegenden unter Polizeiaufsicht gehalten werden. Zur Internierung des A. Hackenberger, Besitzers eines Kaffeehauses in Bratislava, wurde aufgrund dieser Vorschrift geschritten, weil der Genannte ein notorischer Feind der Èechoslovakischen Republik ist und die Befürchtung bestand, dass er während der Mobilisation die Interessen der Èechoslovakischen Republik schädigen könnte. Er wurde also nicht deshalb interniert, weil er einem Häftling eine Ohrfeige gegeben hat. Diese Angelegenheit wurde ganz abgesondert verhandelt und endete mit der Verurteilung Nackenbergers wegen des Vergehens der leichten körperlichen Beschädigung.
Hackenberger wurde zusammen mit anderen Internierten in den Gefängniszellen des Gerichtshofes in Zlate-Moravce untergebracht und war so wie die anderen nur insoweit eingeschränkt; als es zur Erreichung das Zweckes der Internierung nötig war. Den Internierten stand es frei, sich auf eigene Kosten aus den lokalen Wirtshäusern zu verpflegen, und es wurden ihnen alle möglichen anderen Begünstigungen gewährt.
Die Gewerbekonzession wurde dem Hackenberger entzogen, weil er die bezüglichen Vorschriften nicht einhielt und in seinem Lokal Hazardspiele über die Sperrstunde hinaus duldete. Als er später die Bedingungen für die neuerliche Bewilligung zum Gewerbebetrieb erfüllt hatte, wurde ihm die Konzession wieder erteilt.
Was die Angaben des Artikels über die Kosten, die dem Hackenberger bei Erwirkung der Konzession durch seinen Rechtsfreund erwachsen sind, so bemerke ich, dass es sich hier um ein rein privatrechtliches Verhältnis zwischen dem Rechtsvertreter und Hackenberger handelt. Nach den gepflogenen Erhebungen sind die behördlichen Organe an dieser Angelegenheit nicht beteiligt.
Aus dem Angeführten ist ersichtlich, dass vonseiten der Behörden kein Uebergriff und keine Verletzung des Gesetzes geschehen ist.
Prag, den 23. Feber 192.3.
Der Stellvertreter des Vorsitzenden der Regierung:
J. Malypetr, m. p.
Pøeklad ad XX./4033
Antwort
des Eisenbahnministers
auf die Interpellation des Abgeordneten Schälzky und Gen.
in Angelegenheit der Entziehung von Fahrbegünstigungen für ledige geistige Arbeiter (Druck 3816/X).
Auf die angeführte Interpellation erlaube ich mir nachstehendes zu erwidern:
Durch zahlreiche, an bestimmten Tagen im Monate Mai und Juni dieses Jahres immer gleichzeitig auf allen Prager Bahnhöfen vorgenommene Revisionen wurde festgestellt, dass jene weitreichende Begünstigung von Arbeiterfahrkarten, welche die Verwaltung der Staatsbahnen ab I. Juni 1920 den geistigen Arbeitern zu dem Zwecke gewährt, um ihnen für die Zeit ausserordentlicher Verhältnisse die Fahrt von ihrem Wohnorte an den Ort ihrer Beschäftigung zu ermöglichen, besonders seitens der ledigen Angestellten im grossen Umfange missbraucht wurde und dass diese Begünstigung in zahlreichen festgestellten Fällen direkt zu Fahrten zu ganz anderen Zwecken missbraucht wurde, wodurch offensichtlich die Verwaltung der Staatsbahnen in ihren Einnähmen bedeutend verkürzt wurde.
Infolge dieser festgestellten Daten und in Hinblick auf zahlreiche Beschwerden anderer Ressorts der Staatsverwaltung über den Missbrauch der oberwähnten Fahrgeldermässigungen entschloss sich die Verwaltung der Staatsbahnen den Missbrauch dieser Begünstigung möglichst einzuschränken und gab einen Erlass heraus, nach welchem mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1922 der Anspruch auf die ermässigte Fahrt nur jenen Personen zuerkannt wird, die in fremden Diensten gegen Monat- oder Jahresgehalt beschäftigt sind, insofern ihr Gesamteinkommen, mag es aus diesem Dienstverhältnis oder aus einer anderen Beschäftigung welcher Art immer fliessen, mit allen Nebenbezügen 2000 Kè monatlich nicht übersteigt, deren Familie d. h. Frau und Kinder, dauernd ausser dem Dienstorte des Angestellten wohnen
und ferner nur jenen ledigen Angestellten, welche die Arbeiterlegitimationen lediglich zu den täglichen Fahrten an den Ort ihrer Beschäftigung und zurück mit den Arbeiterwochenkarten verwenden.
Mit Rücksicht auf die eingangs angeführten Gründe kann die Verwaltung der Staatsbahnen nicht wieder an die Einführung von Arbeiter Fahrtbegünstigungen (Arbeiterrückfahrtskarten für Fahrten an Sonn- und Feiertagen) für ledig geistige Arbeiter geben.
Prag, am 20. Feber 1923.
Der Eisenbahnminister:
Støíbrný, m. p.