Pøeklad ad IV./4045.

Antwort

des Ministers für Schulwesen und Volkskultur, sowie des Ministers des Innern

auf die Interpellation des Abgeordneten Scharnagl und Genossen,

über den Ministerialerlass betreffend die Anschaffung von Staatsflaggen durch die Ortschulräte Druck 3887/VIII.

Der Erlass des Ministeriums für Schulwesen und Volkskultur vom 8. Juli 1922, Z. 16.790, betreffend die Ausschmückung der Schulgebäude mit der Staatsflagge (Fahne) ist keine neue Verfügung, durch welche den Schulgemeinden unnötige Auslagen auferlegt würden. Dieser Erlass regelt lediglich mit Rücksicht auf die geänderten Verhältnisse die älteren Vorschriften über die Ausschmückung der Schulen mit Fahnen in den Staatsfarben. Da weiter die Ausschmückung des Schulgebäudes einen Bestandteil der Sacherfordernisse bildet, deren Aufwand nach den gesetzlichen Vorschriften die Schulgemeinden zu decken verpflichtet sind, besteht kein gesetzlicher Grund, dass der Staat diese Verpflichtung zu übernehmen hätte.

Durch das Gesetz vom 14. April 1920, Slg. d. G. u. V. Nr. 2ö6, und die Regierungsverordnung vom 25. August 1921, Slg. d. G. u. V. Nr. 324, wurde den Gemeinden die Verpflichtung auferlegt, auf ihre Kosten neue Ortstafeln anzuschaffen, welche in ihrer Ausstattung und in ihrem Inhalt den jetzigen Verhältnissen entsprechen. Wenn das Ministerium des Innern, das mit der Durchführung des Gesetzes betraut war (§ 25), das geltende Gesetz durchführt und von den Gemeinden verlangt, ihren Verpflichtungen genüge zu tun, so liegt kein berechtigter Grund zu dem Vorwürfe vor, dass es sich um unnötige finanzielle Belastungen der Gemeinden oder sogar um durch die Staatsverwaltung verschuldeten Auslagen handle. Die Gemeinden waren schon mit Erlass des Ministeriums des Innern vom 9. September 1921, Z. 68.133, also zu Beginn jenes Zeitraumes, in welchem die Gemeindevoranschläge für das künftige Jahr zusammengestellt werden, auf jene Verpflichtungen aufmerksam gemacht worden, die ihrer hinsichtlich der Tafeln harrt, und sie hatten die Möglichkeit, rechtzeitig an die erforderliche Bedeckung zu denken.

Mit der Bezahlung der Kriegsanleihen steht die Anschaffung der Tafeln in keinem gesetzlichen Zusammenhange. Zum Ersatze der Auslagen für die Tafeln durch den Staat besteht keine gesetzliche Grundlage.

Prag, am 5. Februar 1923.

Der Minister des Innern:

J. Malypetr, m. p.

Der Minister für Schulwesen und Volkskultur

Bìchynì, m. p.

 

 

Pøeklad ad V./4045.

Antwort

des Finanzministers

auf die Interpellation des Abgeordneter Patzel und Genossen

betreffend die Sprachenpraxis bei den Finanzbehörden (Druck 3816/IV).

Ich erlaube mir folgende Aufklärung zu geben:

1. Zollämter:

a) Allen Zollämtern in Nordwestböhmen, also auch dem Hauptzollamte in Aussig a. E., wurden Amtssiegel einerseits mit dem Texte in der Staatssprache, andererseits mit doppelsprachigem Texte (in der Staats- und deutschen Sprache) zur Verfügung gestellt.

Welches Amtssiegel bei der Zollabfertigung verwendet wird, richtet sich nach dem Einschreiten des Deklaranten, wenn aber der Deklarant bei der Zollabfertigung nicht zugegen ist und die Nationalität der Partei dem Amte nicht bekannt ist, wird natürlich das Amtssiegel in der Staatssprache verwendet.

h) Auch die Drucksorten der Zollquittungen sind einerseits in der Staatssprache, andererseits doppelsprachig mit vorausgehendem èechischen Text abgefasst.

Bei der Verwendung der Quittungen wird auf dieselbe Art und Weise wie bei den Amtssiegeln vorgegangen.

2. Steuerämter:

Was die Amtssiegel anbelangt, sind der Finanzlandesdirektion in Prag bisher keine Beschwerden zugekommen, dass das Steueramt in Aussig a. E. auf deutschen Parteien zugestellten Drucksorten oder Erledigungen èechische Amtssiegel verwendet hätte. Gerade im Gegenteil sind oft Beschwerden èechischer Steuerträger eingelaufen, dass sie deutsche Erledigungen mit deutschen Siegeln erhalten hätten.

Durch Erhebung bei dem betreffenden Steueramte wurde sichergestellt, dass auf èechische Erledigungen Amtssiegel in der Staatssprache, auf Erledigungen für deutsche Parteien doppelsprachige Amtssiegel gegeben werden, was den Vorschriften des Sprachengesetzes vollständig entspricht.

Es kann nicht angenommen werden, dass jemand von den Beamten des erwähnten Steueramtes wissentlich ein rein èechisches Amtssiegel auf eine deutsche Zuschrift gegeben hätte, schon deshalb nicht, weil die überwiegende Mehrheit der Funktionäre dieses Amtes deutscher Nationalität ist.

Wenn aber trotzdem ein solcher Fall vorgekommen ist, konnte dies eínzíg und allein entweder durch ein Uebersehen im Drange der Geschäfte oder bei Personen geschehen, die einen èechischen Namen haben. Nach den Erhebungen entscheidet aber in solchen zweifelhaften Fällen das erwähnte Amt sich eher für das èechischdeutsche Amtssiegel.

Was die Beschwerde des Abgeordneten Patzel anbelangt, dass kein deutsch-èechisches Amtssiegel verwendet wird, so bemerke ich, dass ein solches Amtssiegel gegen die gesetzlichen Bestimmungen verstossen würde.

Prag, am 23. Februar 1923.

Der Finanzminister:

I. V. Ing. L. Novák, m.p.

 

 

Pøeklad ad VI./4045.

Antwort

des Ministers für Schulwesen und Volkskultur

auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. E. Schollich und Genossen

betreffend die Bezeichnung des Namens der Èechoslovakischen Republik in deutscher Sprache (Druck 3853/XX).

Es gibt in keiner Sprache eine konsequent und einheitlich festgesetzte Rechtschreibung, insbesondere wenn es sich um Fremdwerte handelt.

Deshalb wird in den Regeln für deutsche Rechtschreibung nebst Wörterverzeichnis (Grosse Ausgabe, Einzige, vom k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht autorisierte Ausgabe, Wien, Kais. königl. Schulbücher-Verlag), welcher bisher noch offiziell gelten und an den Schulen verwendet werden, ausgesprochen, dass allgemein giftige Regeln für die Schreibung von Fremdwörtern nicht aufgestellt werden können, einige Fremdwörter nämlich behalten vollständig die Schreibweise der fremden Sprache bei (z. B. Beefsteak, Chaussee, Feuilleton) andere wieder sind zum Geile nach der deutschen, zum anderen Teile nach der fremden Schreibweise geschrieben (z. ß. Korps, Redakteur), bei vielen ist weiter die Schreibweise überhaupt schwankend (Cafe-Kaffeehaus).

Es besteht kein Zweifel darüber, dass die deutsche Rechtschreibung in Fremdworten zwar oft ihre eigenen Zeichen benützt, aber mit einer dem Deutschen absolut fremden Lesart (z. B. Cousin, Charge, Gage, Guillotine, Jargon, Vers, Vivisektion, Slave u. s. w.) oder - was eben das beanständete CJ statt Tsch betrifft - dass die deutsche Rechtschreibung direkt fremde Zeichen mit der ihnen in der fremden Sprache zukommenden Lesart einführt (Coupe, Defile, Charité,Jardiniére u. s. w.) - vergl. ebenfalls die amtliche Publikation des ehemal. k. u. k. Kriegsministeriums in Wien: Regeln und Wörtenzeichnis für die deutsche Rechtschreibung. Wien 1912.

Ein solches Vorgehen ist sicherlich einerseits zu verstehen, andererseits direkt als richtig, ja sogar als richtiger anzusehen, als wenn fremde Laute in heimischer, oft ungenauer, unpassender und schwerfälliger Art und Weise reproduziert werden (z. ß. bei dem Worte Jackett u. dgl.).

In wissenschaftlichen Werken - und die Interpellation beruft sich auf eine wissenschaftliche Entscheidung - wird bei der Anwendung von Fremdwörtern in der Regel der ursprünglichen, einfachen, keineswegs aber der kombinierten Bezeichnung der Vorzug gegeben, da nur so der Fremdlaut auch in seiner Originalform vollständig und klar zum Ausdrucke gebracht wird (z. B. Café, Coupé, Douceur, forcieren, die Abkürzung Kè, remplacieren u. s. w.).

Der Umstand, dass die deutsche Sprache keine eigenen Zeichen für fremde Laute besitzt (z. 13. für das französische è é oder für das èechische è), ist sicherlich kein Grund, warum in dieser Spracht aus den in dem vorstehenden Absatze angeführten Ursachen fremde Zeichen in Fremdwörtern nicht angewendet werden könnten, auch wenn darauf keine Rücksicht genommen wird, dass dies in der deutschen Sprache in vielen Fällen bereits geschieht.

Prag, am 5. Februar 1923.

Der Minister für Schulwesen und Volkskultur

Rud. Bechynì, m. p.

 

Pøeklad ad VII./4045.

Antwort

des Finanzministers

auf die Interpellation des Abgeordneten Josef Fischer und Genossen

betreffend das Vorgeben der Steueradministration in Eibogen in Angelegenheit der Vermögensabgabe (Druck 3816/XIV).

Das Finanzministerium hat durch die genaue, betreffend die Veranlagung der Vermögensabgabe im Bereiche der Steueradministration in Eibogen durchgeführte Untersuchung sichergestellt, dass zufolge der Agitation, welche seinerzeit bei der Verfassung der Bekenntnisse zur Vermögensabgabe im Bezirke Eibogen entfaltet wurde, ein beträchtlicher Teil der Steuerträger im Bekenntnisse zur Abgabe sein Vermögen, insbesondere Grundstücke und Gebäude, so niedrig eingeschätzt hat, dass diese Einschätzung in einigen Fällen auch nicht annähernd als richiíg anerkannt werden konnte.

In solchen Fällen wurde allerdings bei der Veranlagung der Abgabe der Wert des Vermögens gegenüber denn Einbekenntnisse wesentlich erhöht, die Abschätzung wurde aber vollständig im Sinne der betreffenden gesetzlichen Bestimmungen mit Anwendung der in der Durchführungsverordnung zum Gesetz betreffend die Abgabe vom 27. Juli 1920, Slg. d. G. u. V. Nr. 463, angegebenen Abschätzungsrichtlinien durchgeführt, unter gehöriger Individualisierung und mit entsprechender Rücksichtnahme auf jene Gemeinden, welche durch den Bergbau oder Industrie geschädigt sind, oder hoch gelegen sind. Hiebei war es jedem Mitgliede der Schätzungskomission möglich, seinen Standpunkt zur Abschätzung der einzelnen Personen einzunehmen, was auch in vielen Fällen wirklich der Fall war.

Es wurde also - wie erhoben wurde - die Vermögensabschätzung für die Abgabe vollständig im Rahmen der betreffenden gesetzlichen Bestimmungen durchgeführt. Irgendeine willkürliche oder eigenmächtige Ueberschätzung des Vermögens wurde nicht sichergestellt und auch in der Interpellation sind keinerlei konkrete Fälle einer ähnlichen Ueberschätzung angeführt.

Es wurde eine grosse Zahl von Ansuchen um Mitteilung der Bemessungsgrundlagen eingebracht, so dass bei dem Mangel an Personal alle Ansuchen nicht gleich erledigt werden konnten. Sie werden aber nach und nach erledigt und so weit dies noch nicht geschehen ist, nach Möglichkeit in der kürzesten Zeit erledigt werden. Durch die verspätete Erledigung dieser Ansuchen erwächst aber den Steuerträgern keinerlei Nachteil, da bis zur Erledigung dieser Ansuchen die Berufungsfrist ruht.

 

 

Ebenso wurde durch die durchgeführte Untersuchung sichergestellt, dass jene Steuerträger, welche bei der Steueradministration um Aufklärungen oder um Weisungen in Angelegenheit der Vermögensabgabe ersucht haben, jeweils die gehörige Belehrung erhalten haben.

Die Ansuchen um Stundung der ersten 15% oder einer weiteren Rate auf die Vermögensabgabe wurden bei der Steueradministration nicht kummulativ abgewiesen, sondern es erfolgte die Abweisung einzelner Ansuchen jeweils nach Erhebung der Vermögensverhältnisse des Gesuchstellers mangels der im § 55, Abs. 7 des Gesetzes betreffend die Abgabe angeführten Bedingungen. Es wurde eine ganze Reihe von Fällen sichergestellt, wo um Zahlungsaufschub Steuerträger ansuchten, bei denen die bei der Banknotenabstempelung zurückbehaltenen Beträge oder die bei Geldinstituten bisher gebundenen Einlagen vollständig zur Bezahlung der betreffenden Rate ausreichen würden, oder von denen nachgewiesen ist, dass sie in Geldinstituten sehr bedeutende Beträge angelegt haben. In solchen Fällen konnte natürlich den Ansuchen um Stundung der Abgabe nicht willfahrt werden.

Durch die durchgeführte Untersuchung betreffend die Veranlagung der Vermögensabgabe im Bereiche der Steuerverwaltung in Elbogen wurden also keinerlei Inkorrektheiten sichergestellt und es liegt daher absolut kein Grund zu irgend einer Verfügung hinsichtlich einer Auswechslung der Beamten bei dieser Steueradministration vor.

Was den im ersten Absatze der Interpellation erwähnten Vorfall anbelangt, so bemerke ich, dass dieser Vorfall in keinem Zusammenhange weder mit dem eigentlichen Inhalt der Interpellation, noch mit den Verhältnisse beí der Steueradministration in Elbogen steht.

Prag, am 5. Februar 1923.

Der Finanzminister:

I. V. Ing. L. Novák, m. p.

 

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