Pùvodní znìní ad VI./4048.

Interpellation

der Abgeordneten Dr. Haureich und Genossen an die Gesamt-Regierung

wegen sprachlicher Übergriffe im Verwaltungsdienst.

Mit Beginn des Jahres 1923 haben die Bestrebungen der Regierung mit aller Kraft eingesetzt, auch bei den Behörden, denen deutsche Schulen untergeorgnet sind, die tschechische Amtssprache einzuführen.

So werden von den Steuerämtern an die Schulleitungen nur noch einsprachige tschechische Zahlungslisten herausgegeben. Der betreffende an die Steuerämter und Bezirksschulausschüsse ergangene Erlaß ist vom Präsidium des Landesschulrates unter Zahl 7496 ai 1922 am 27. Dezember 1922 herausgegeben worden.

Der zweite Verstoß in sprachlicher Richtung besteht darin, daß die von der Staatsdruckerei in Prag zur Durchführung des Staatsbeamtengesetzes vom 20. Dezember 1922, Nr. 394, herausgegebenen

Drucksorten, die von den Lehrern auszufüllen sind, nur in tschechischer Sprache erscheinen. Der überwiegende Teil der deutschen Lehrerschaft ist der tschechischen Sprache nicht mächtig und daher außer Stande, diesen umfänglichen Erhebungsbogen auszufüllen. Zudem sind die Lehrer zur Kenntnis der tschechischen Amtsprache nicht verpflichtet. Auf Grund dieser Tatsachen stellen die Gefertigen an die Regierung die Fragen:

1. Sind ihr diese gesetzlichen Maßnahmen der Verwaltungsbehörden bekannt?

2 Ist die Regierung gewillt, sofort die Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes sicherzustellen und gegen die an der gesetzlichen Verletzung Schuldigen mit entsprechenden Strafen vorzugehen.

Prag, am 19. März 1933.

Dr. Hanreich,

Zierhut, Bobek, Röttel, Dr. Luschka, Budig, Schälzky, Mark, Køepek, Dr. Petersilka, Windirsch, Dr. Spina, Heller, Scharnagl, Böhr, Kaiser, Pittinger, J. Mayer, Schubert, J. Fischer, Böllmann.

 

 

Pùvodní znìní ad XII./4048.

Interpellation

der Abgeord. Dr. Czech,Èermak, Hillebrand

und Genossen

an die Gesamtregierung betreffend den Zusammenbruch der Bohemia-Bank.

Kurz nacheinander sind zwei Banken in der Tschechoslowakischen Republik in Zahlungsschwierigkeiten geraten. Im November wurde die Öffentlichkeit überrascht durch die Vorgänge in der "Mährisch-Schlesischen Bank", wodurch tausend von Menschen zu Schaden gekommen sind und in den letzten Tagen ist es die "Bohemia-Außenhandelsbank", welche derart große Verluste, erlitten hat, daß die Bank vor dem Zusammenbruche steht. Auch in einer Reihe von anderen Banken sind die Verhältnisse so weit gediehen, daß die Aktivität und Liquidität dieser Institute in Frage gestellt ist. Daß sich die Zahlungsschwierigkeiten von Banken in der Tschechoslowakischen Republik so häufen, spricht dafür, daß diesen Erscheinungen nicht Zufälle zu Grunde Bogen, sondern daß die Ursachen hievon in der Geschäftsführung gewisser Banken und deren mangelnder Beaufsichtigung durch die Regierung zu suchen sind. Nach dem Umsturz ergab sich für eine Reihe von Banken nicht nur eine geschäftliche, sondern gewissermaßen auch eine politische Konjunktur, indem manche Banken von der Regierung auf alle Arten gefördert wurden, wie beispielsweise bei der Überführung von Renten, die auf Altösterreichische Kronen lauteten, in die Tschechoslowakische Republik, wo sie durch die Abstempelung nunmehr tschechische Kronen wert waren. Durch eine solche Rententransaktion soll auch die Bohemia-Bank - wie Zeitungsstimmen melden - vor einem Jahre saniert worden sein. An der Spitze einiger Banken stehen Leute, die nicht über das genügende ökonomische und Fachwissen verfügen, Vielfach beriefen die Verwaltungsräte an ihre Spitze einflußreiche Politiker, weil sie so hofften, in gute Beziehungen zur Regierung und den herrschenden Parteien zu kommen. So ist der Präsident des Verwaltungsrates der Bohemia-Bank Abgeordneter Dr. Kubicek, weiters sind unter an derem Mitglieder der Verwaltung Abgeordneter Rychtera und der ehemalige Finanzminister Kuneš Sonntág.

Eine Eigentümlichkeit dis Bankgeschäftes der Bohemia-Bank war es auch, daß sie sich auf Warengeschäfte verlegte und Waren kaufte, ohne daß die leitenden Persönlichkeiten von diesem Warenhandel etwas verstanden, so daß sie sie mit großen Verlusten wieder losschlagen mußten. Aber die Art, wie die Bohemia-Bank das reine Bankgeschäft betrieb, hat ihren Zusammenbruch beschleunigt. Ulme die Kenntnis der wirtschaftlichen Grundlagen von industriellen Gesells haften wurden den einzelnen Unternehmungen wahllos allzugroße Kredite gewährt.

Außerordentlich bemerkenswert ist auch das Vorgehen des Ministeriums des Innern und des Finanzministeriums im (alle der Bohemia-Bank. Vor einigen Monaten hat das Ministerium des Innern die gemeinnützigen Geldinstitute (Sparkassen), gewarnt, ihr Geld bei der Bohemia-Bank anzulegen, während man ruhig die Einleger ihr Geld die schon damals von der Regierung selbst als unsicher angesehene Bank tragen ließ. Trotzdem also die Regierung die unreellen Grundlagen der Bank kannte, blieb die Filiale der Bohemia-Bank in Paris auch weiter Korrespondent des Bankamtes. Seit Dezember des Vorjahres hat die Regierung in allen Banken Revisionen vorgenommen, ohne daß die Öffentlichkeit von dem Resultat dieser Revisionen auch nur mit einem Wort unterrichtet wurde.

In Anbetracht dieser von der Presse des In- und Auslandes bestätigten, unwidersprochen gebliebenen Tatsachen erlauben sich die Unterzeichneten au die Gesamtregierung folgende Anfragen zu stellen

1. Ist die Regierung gewillt, im Abgeordnetenhause einen umfassenden Bericht darüber zu erstatten, wie sie ihr Aufsichtsrecht über die Banken seit dem Bestande der Tschechoslovakischen Republik ausgeübt hat?

2. Insbesondere darüber zu berichten, in welchem Umfange die Nostrifizierung der österreichischen Renten und anderer Vorkriegswerte den einzelnen Bankinstituten gestattet wurde?

3. Das Ergebnis der in den Banken in den letzten Monaten durchgeführten Revisionen vorzulegen?

4. Wie kann es die Regierung verantworten Geldinstitute vor einer Bank zu warnen, ohne gleichzeitig die Bevölkerung zu warnen, ihr Geld einer solchen Bank anzuvertrauen?

5. Die Interessen der Bevölkerung insoferne zu schützen, als Klarheit darüber geschaffen wird, ob und welche andere Geldinstitute einer ähnlichen Entwicklung entgegensehen wie die Bohemia-Bank?

6. Welche Sicherheiten gedenkt die Regierung zu geben, daß die Interessen der unschuldig um ihre Existenz gekommenen Angestellten der Bohemia-Bank gewahrt werden?

Prag, am 23. März 1923.

Dr. Czech, Èermak, Hillebrand,

Schweichhart, Leibl, Schäfer, R. Fischer, Uhl, Häusler, Pohl, Hansmano, Koscher, Hoffmann, Heeger, Schuster, Dr. Haas, Blatny, Kirpal, Beutel, Dietl, Hackenberg, Taub, Jokl, Kautmann.

 

 

 

Pùvodní znìní ad XIII./4048.

Interpellation

des Abgeordneten Dr. Emmerich Radda und

Genossen an den Minister des Innern

betreffend dir Hanhabung des Sprachengesetzes durch die politische Bezirksverwaltung Mährisch-Budwitz.

Die politische Bezirksverwaltung in Mährisch-Budwitz hat vor Kurzem an sämtliche Gemeinden des Bezirkes zur Zahl 272 folgenden Bescheid hinausgegeben:

"Nach dem Ergebnis der letzten Volkszählung erreicht die Anzahl der Staatsbürger deutscher Sprache in den Gerichtsbezirken Mährisch-Budwitz und Jemnitz nicht 20o/oo der Bevölkerung. Infolgedessen können für das Gebiet der politischen Bezirksbehörde in Mährisch-Budwitz die Bestimmungen des 2 des Gesetzes vom 29. Feber 1920, Smlg. der Ges. und Ver. Nr. 122, nicht mehr angewendet werden, demzufolge die Behörden der Republik verpflichtet sind, von den Angehörigen einer mindestens 20o/oo der Bevölkerung betragenden Minderheit Eingaben in der Sprache dieser Minderheit anzunehmen und Erledigungen dieser Eingaben nicht nur in èechoslovakischer Sprache, sondern auch in der Sprache der Eingabe herauszugeben. Im Sinne des § 1 des obenangeführten Gesetzes wird daher von nun ab bei dec politischen Bezirksbehörde in Mährisch-Budwitz nurmehr in der Staatssprache d. i. nurmehr in der èechischen Sprache amtiert und verkehrt werden. Dies bedeutet, daß Kundmachungen und Erledigungen nur in dieser Sprache erfolgen werden, und daß Eingaben sowohl seitens der Gemeindeämter, Pfarrämter, autonomen Korporationen und dgl. als auch seitens Privatparteien nur in dieser Sprache abgefaßt sein dürfen. Hievon ist die gesamte in Betracht kommende Bevölkerung sofort in ortsüblicher Weise zu verständigen."

Diese einschneidende Verfügung betrifft auch die rein deutschen Gemeinden Lospitz, Plospitz, Nespitz, Wispitz, Danschowitz, Zoppanz, Ranzern, Tiefenbach, Hafnerluden, Kurlupp, Döschen und Fratting und die der Mehrheit nach deutschen Gemeinden Frauendorf und Ungarschitz, sämtliche im Gerichtsbezirke Jamnitz.

Diese Verfügung widerspricht, abgesehen davon, daß den beteiligten Gemeinden bisher die Volkszählungsergebnisse offiziell hoch gar nicht bekannt gegeben wurden, dem Geiste des Sprachengesetzes und unterbindet den notwendigen amtlichen Verkehr der deutschen Gemeinden und der deutschen Bevölkerung mit der politischen Bezirksverwaltung.

Nach § 8 des Sprachengesetzes muß die bisher noch immer nicht erschienene Sprachenverordnung Vorschriften darüber enthalten, was zur Erleichterung des amtlichen Verkehres mit Parteien, welche jener Sprache unkundig lind, in der bei dem betroffenen Amte im Sinne de, Sprachengesetzes amtiert wird, zu veranlassen ist und auch Vorschriften zum Schutze der Parteien vor Rechtsnachteilen, welche ihnen aus der Unkenntnis der Sprache erwachsen könnten. Überdies ist in dieser Gesetzesbestimmung auch eine Übergangzeit von 5 Jahren festgesetzt, um die im Interesse einer ungestörten Verwaltung notwendigen Ausnahmen zulassen zu können.

Diese gesetzlichen Bestimmungen scheinen für die politische Bezirksverwaltung in Mährisc-Budwitz nicht zu bestehen, sie scheint vielmehr bemüht zu sein, jede ordentliche Verwaltung durch unvernünftige und ungesetzliche Verfügungen unmöglich zu machen.

Die Gefestigten fragen daher den Herrn Minister

1. Ist ihm diese Verfügung der politischen Bezirksverwaltung Mährisch-Budwitz bekannt und ist er in der Lage sie zu rechtfertigen?

2. Ist er geneigt zu veranlassen, daß diese Verfügung außer Wirksamkeit gesetzt wird, solange die Sprachenverhältnisse nicht durch Inkrafttreten der Durchführungsverordnung zum Sprachengesetze genau geregelt Bind?

Prag, am 26. Feber 1923.

Dr. Radda,

Dr. Lodgman, Dr. Schollich, Kraus, Dr.Lehnert, Dr. Medinger, Patzel, Knirsch, J. Mayer, Wenzel, Ing. Jung, Dr. E. Feyerfeil, Ing. Kallina, Dr. Keibl, Matzner, Mark, Böhr, Dr. Brunar, Zierhut, Schälzky, Dr. Petersilka.

 

 

Pùvodní znìní ad XIV./4048.

Interpellation

des Abgeordneten Simm und Genossen an den Minister für nationale Verteidigung in Angelegenheit der Verfolgung von Personen, die im Sinne des Gesetzes vom 20. Feber 1920, Sg. der Ges. und Verord. Nr. 142 höherprozentige Kriegsbeschädigte sind, wegen Nichtbefolgung der seinerzeitigen

Mobilisierungsordre.

Seitens der verschiedenen Militärdivisionsgerichte sind Prozesse wegen Nichtbefolgung der Mobilisierungskundmachung vom Jahre 1921 auch gegen Personen angestrengt worden, die nachgewiesenermaßen Kriegsbeschädigte im Sinne des Gesetzes vom 20. Feber 1920, Slg. der Ges. und Verord. Nr. 142 sind.

Allen diesen unter Anklagezustand gesetzten Invaliden, gegen welche, unbeschadet ihrer Einwendungen, der Prozeß zur tatsächlichen Durchführung gelangt, geschieht unserer Meinung nach schweres Unrecht.

Die Fassung der Mobilisierungsurkunde war keineswegs derart, daß aus ihren Bestimmungen eine Einrückungspflicht für höherprozentige Kriegsverletzte gefunden werden konnte, vielmehr stellte diese Urkunde die absolute Einrückungspflicht nur bei A Klassifizierten fest.

Nun hat man Kriegsverletzte wegen Übertretung des § 50 des Wehrgesetzes abgeurteilt. Uns sind die eingeleiteten Verfahren bekannt bei:

1. Bruno Stracke, Harzdorf bei Reichenberg, 40%iger Kriegsbeschädigter,

2. Albert Glaser, Ruppersdorf bei Reichenberg, 35%iger Kriegsbeschädigter,

3. Eduard Schmutz, Görkau, 25% Kriegsbeschädigter,

4. Rudolf Volkmer, Schwarzwasser, Schlesien, 100%iger Kriegsbeschädigter,

5. Emil Grabiger, Niederkloinaupa, Trautenau, 50%iger Kriegsbeschädigter.

Wiewohl sich in jedem dieser Fälle die Organisation des Bundes der Kriegsverletzten, Witwen und Waisen der Èechoslovakischen Republik. Sitz Reichenberg, in der Hinsicht der Einstellung der Verfahren bemühte, wurde dies dennoch durchgeführt, und es gelangt erst bei den Verhandlungen die völlige Unrichtigkeit der Auffassung der Militärdivisionsgerichte, die bei Kriegsverletzten Übertretungen des § 50 des Wehrgesetzes feststellen wollten, nachzuweisen. Die Entscheidung der Militärdivisionsgerichte lautet aber nicht immer auf Freisprache.

Im Falle Albert Glaser erkennt wohl das Militärdivisionsgericht in Theresienstadt in der am 3. März 1923 staugefundenen Hauptverhandlung auf Freispruch, jedoch hat der Militärprokurator gegen das freisprechende Urteil die Nichtigkeits Beschwerde eingebracht. Im Falle Rudolf Volkmer konnte lediglich bei der am 13. März 1923 beim Militärdivisionsgerichte in Olmütz stattgefundenen Verhandlung von dem Rechts-Beistande des Angeklagten eine Vertagung des Urteilspruches erzielt werden, das erst gefällt werden soll, wenn noch nähere Erhebungen gepflogen worden sind.

Der Gegenstand dieser Interpellation erscheint gewiß auch dem Herrn Minister für nationale Verteidigung als so wichtig, daß er die Weisungen, die zur Einstellung der gegen Kriegsverletzte geführten Prozesse dienlich sind, sofort vornimmt. Man bedenke nur, wie unendlich schwer es einem 100%igen Kriegsverletzten fällt, von seinem Wohnorte in den oftmals weitentfernten Standort des Divisionsgerichtes zu reisen, wie andererseits ihm dadurch Arbeitstage und Einkommen verloren gehen, was bei der Höhe der Versorgungsgenüsse der Kriegsverletzten gewiß nicht leicht überwunden werden kann. Bruno Stracke aus Harzdorf wurde zum Beispiel vor das Divisionsgericht in Theresienstadt geladen, maßte 3 Arbeitstage verlieren, sich die Fahrspesen von Reichenberg nach Theresienstadt und zurück für beide Tage selbst bezahlen. Vom Militärstationskommando in Reichenberg wurde ihm eine Marschroute verweigert. Hiezu kommt noch die psychologische Wirkung bei derartigen Verfolgungen bei den Kriegsopfern.

Wir lenken aus allen diesen Fällen die Aufmerksamkeit des Herrn Ministers für nationale Verteidigung auf diese Umstände und fragen an

1. Ist Er geneigt, die Verfolgung der Kriegsverletzten wegen angeblichen Übertretungen des § 50 des Wehrgesetzes durch Nichtbefolgung der Mobilisierungsorte 1921 als nicht gerechtfertigt anzuerkennen?

2. Ist Er bereit, Weisungen zu erteilen, welche die Militärdivisionsgerichte verpflichten, bei der Vorladung von Soldatom die gegen § 50 des Wehrgesetzes gefehlt haben, stets zunächst festzustellen, ob es sich dabei nicht um Kriegsverletzte im Sinne des Gesetzes vom 20. Feber 1920, Slg. der Gesetze und Verord. Nr. 142 handelt.

Prag, am 23. März 1923.

Simm,

Dr. Lodgman, Ing. Kallina, Dr. Brunar Dr. Schollich, Dr. Radda, Palkovich, Dr. Jabloniczky, Dr. Körmendy-Ékes, Dr. Lehnert, Kraus, Dr. Lelley, Dr. Keibl, Matzner, Knirsch, Wenzel, Patzel, Ing. Jung, Böhr, Budig, Szentiványi, Füssy.

 

 

 

 

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