Pøeklad ad VII./4231.

Antwort

des Ministers des Innern

auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. Rudolf Lodgman und Genossen

in Angelegenheit der Sistierung eines Beschlusses der Gemeindevertretung Graslitz, mit welchem gegen die Verschiebung der Gemeindewahlen Stellung genommen wurde (Druck 3995/XlII).

Die Gemeindevertretung in Graslitz hat in der Sitzung vom 15. September 1922 - und keineswegs wie in der Interpellation angeführt wird am 15. Dezember 1922 - den Beschluß gefaßt, daß sie "schärfste Verwahrung einlege" gegen die Novelle zur Gemeindewahlordnung, durch welche diese Wahlen auf das Jahr 1923 verlegt wurden, da "hiedurch die Wählerschaft ihrer staatsbürgerlichen Rechte beraubt wird und da ein solcher Vorgang den Grundsätzen einer ehrlichen Demokratie widerspricht."

Dieser Beschluß der Gemeindevertretung wurde von der politischen Bezirksverwaltung in Graslitz im Sinne der Bestimmungen des § 102 der Gemeindeordnung sistiert und diese Verfügung von der politischen Landesverwaltung mit Entscheidung vom 19. Dezember 1922 in Giltigkeit belassen.

Die Berufung, welche die Gemeinde Graslitz und ihr Bürgermeister gegen die letztangeführte Entscheidung der politischen Landesverwaltung einbrachten, wurde vom Ministerium des Innern aus dem Grunde abgewiesen, weil mit dem obenerwähnten Beschluß die Gemeinde Graslitz sich nicht auf eine bloße Meinungsäußerung im Sinne des § 117 der Verfassungsurkunde über die Novelle zur Gemeindewahlordnung beschränkt hat, sondern dadurch, daß sie erklärte, gegen diesen Akt der gesetzgebenden Macht "schärfste Verwahrung einzulegen", einen formalen Widerstand gegen das geltende Gesetz zum Ausdrucke gebracht hat, wodurch sie die Grenzen der von der Verfassung zugelassenen Meinungsäußerung und die Grenzen ihrer gesetzmäßigen Kompetenz überschritt. Wenn also die politische Bezirksverwaltung gestützt auf die Bestimmung diese § 102 der Gemeindeordnung diesen Beschluß der Gemeinde sistiert hat, war diese; Verfügung durch die zitierte Bestimmung der Gemeindeordnung vollständig begründet. Es ist daher unnötig, sich mit den weiteren Ausführungen der Interpellation zu befassen, ob der Beschluß der Gemeindevertretung an und für sich den Tatbestand des Vergehens nach § 300 des Strafgesetzes begründet habe oder nicht.

In der Interpellation wird ferner der Vorwurf erhoben, daß der oberwähnte Beschluß gar nicht geeignet ist, vollzogen zu werden, und daß er auch eines Vollzuges nicht bedürftig ist. Sofern die Interpellation damit etwa meint, daß dieser Beschluß deshalb nicht sistiert werden konnte, weil er bereits dadurch, daß er von der Gemeindevertretung zur Abstimmung gebracht wurde, durchgeführt war, befindet sich diese Anschauung nicht in Übereinstimmung mit dem Gesetze. Wie bereits das Oberste Verwaltungsgericht in wiederholten Hörkenntnissen zum Ausdrucke gebracht hat, ist unter der Feinstellung des Vollzuges eines Beschlusses der Gemeindevertretung gemäß § 102 der Gemeindeordnung die Kassierung des beanständeten Beschlusses zu verstehen welche nicht nur den Vollzug einstellt, sondern den Beschluß selbst aufhebt; dem Einschreiten der Aufsichtsbehörden der Staatsverwaltung steht keineswegs im Wege, daß der Beschluß bereits vollzogen ist, da die Kassierung eines ungesetzlichen Beschlusses rechtlich durch seinen Vollzug nicht unmöglich gemacht werden kann.

Die Androhung der Auflösung einer Gemeindevertretung und der Enthebung eines Bürgermeisters ist nicht unzulässig, da sie eine bloße Aufmerksammachung der Gemeinde und ihres Bürgermeisters auf jene eventuellen Folgen darstellt, welche sie treffen würden, wenn die Gemeindevertretung wiederholt ihren gesetzlichen Wirkungskreis überschreiten würde, bezw. wenn der Bürgermeister seinen Verpflichtungen nicht nachkommen würde, und da dieselbe keineswegs die Korporationsrechte der Gemeindevertretung und die Rechte des Bürgermeisters berührt.

Das Ministerium des Innern hatte daher keine Veranlassung, die Entscheidung der politischen Landesverwaltung als gesetzwidrig außer Kraft zu setzen.

Prag, am 16. Juni 1923.

Der Minister des Innern:

Malypetr, m. p.

Pøeklad ad VIII./4231.

Antwort

des Ministers für Schulwesen und Volks

kalter auf die Interpellation der Abg. Dr. Schollich, Pittinger, Dr. W. Feierfeil, Simm, Dr. Kafka und Genossen

wegen Behinderung des häuslichen Privatunterrichtes in Mähren (Druck 4009/X.)

und auf die Interpellation der Abg. Hackenberg, Taub, Häusler und Genossen

in derselben Angelegenheit;(Druck 4009/XI).

Insofern die Interpellation im ersten Absatze von den Folgen der Entscheidung spricht, die aufgrund des § 20 des Gesetzes vom 27. November 1905, L.-G.-Bl. Nr. 4 ex 1906 eintreten, muß angeführt werden, daß die öffentliche Pflichtschule für ein solches Kind immer jene Schule ist, deren Unterrichtssprache mit der erhobenen Nationalität des Kindes übereinstimmt, und in welche demzufolge jenes Kind zugewiesen wird.

Den Schulaufsichtsorganen obliegt es, sodann die Eltern wegen Vernachlässigung des Schulbesuches in jenem Falle zu verfolgen, wenn die Kinder vorn öffentlichen Schulbesuche nicht befreit sind (§ 23 des Reichsschulgesetzes vom 14. Mai 1869, L.-G.-Bl. Nr. 62, bezw. vom 2. Mai 1883, L.-G.-Bl. Nr. 53, und Verordnung des vormaligen Ministeriums für Kultus und Unterricht vom 29. September 1905, Z. 13.200) und wenn den Vorschriften über den Pflichtbesuch der Schule nicht Genüge geleistet wird.

Die konkreten Fälle, welche die Interpellation erwähnt, haben sich ereignet, wie folgt: Mit der Entscheidung des Ministeriums für Schulwesen und Volkskultur vom 28. Feber 1922, Z. 10.439, wurden von dem Besuche der deutschen Schule in Mähr. Chrostau die Kinder .Marie Dvorsky und Josef, Marie, Franz und Anton Svojanovsky ausgeschieden. Die Kinder wurden aus der deutschen Schule entlassen und kamen nicht in die èechische Schule. In der Zeit vom März bis Oktober desselben Jahres ließen sie die Eltern ohne Unterricht; auf die Mahnschreiben des Leiters der èechischen Volksschule antworteten sie entweder beleidigend oder nahmen sie überhaupt nicht an. Ebenso ließen sie ihre Kinder zu Beginn des Schuljahres 1922/23 nicht in die Schule einschreiben, wodurch sie die Bestimmung des § 24 des Gesetzes vom 24 Jänner 1870, L.-G.-Bl. Nr. 17, vorletzten.

Erst im Oktober 1922, als sie bereits bestraft waren, brachten sie dem Schulausschusse für die deutsche Schule in Mähr Trübau zur Anzeige, daß sie ihre Kinder zu Hause unterrichten lasen. Die genannte Behörde hat diese Anzeige dem Inspektor der Minoritätsschulen in Brünn abgetreten, der sie nicht zur Kenntnis nahm, da er die Bestimmungen des § 204, d. e. f. der Schulordnung in Rückgicht zog, wonach im gegebenen Falle das Ansuchen um Befreiung vom Besuche der öffentlichen Schule eingebracht werden matt. Das Strafverfahren hat nach dem 1. Dezember 1922 der Vorsitzende des Bezirksschulausschusses aufgrund des § 14 des Gesetzes vom 13. Juli 1922, S. d. G. u. V. Nr. 226, und des Erlasses des Ministeriums für Schulwesen und Volkskultur vom 12. Oktober 1922, Z. 92.079, durchgeführt.

Aus dieser Darstellung ist ersichtlich, daß die Eltern der ausgeschiedenen Kinder nicht sofort die Bestimmung des § 13 des obangeführten Gesetzes und der §§ 204 und 205 der zitierten Verordnung in Anwendung gebracht und sie so lange ohne Unterricht gelassen haben, bis sie bestraft wurden. Da ist also der Tatbestand der Übertretung der Vernachlässigung des Schulbesuches fraglos erwiesen und die Bestrafung der Eltern war gesetzlich vollständig begründet. Ihre nachträgliche Anzeige schickten sie ferner an eine offenbar unzuständige Behörde, wodurch sie selbst die weitere Verzögerung verschuldeten, abgesehen davon, daß die formalen Erfordernisse der §§ 204 und 205 der zitierten Verordnung nicht erfüllt waren.

Da die gesetzlichen Vorschriften den Eltern grundsätzlich das Recht auf den häuslichen Unterricht ihrer Kinder Gewähr leisten, erscheint es nicht notwendig, daß dieses Recht durch mich in besonderer Art und Weise betont oder anerkannt werde, dies um so weniger, als auch die definitive Schul- und Unterrichtsordnung weitere Vorschriften für diese Art des Unterrichtes sowohl in formaler als auch in materieller Beziehung enthält. Allerdings müssen diese Vorschriften auch von den Eltern beobachtet werden, welche für ihre Kinder der öffnen Hauslehrer zu bestellen beabsichtigen und so erreichen wollen, daß ihre Kinder vom Pflichtbesuche der öffentlichen Schulen befreit werden.

Prag, am 13. Juni 1923.

Für den Minister für Schulwesen und Volkskultur:

Dr. Markoviè, m. p,

Pøeklad ad IX./4231.

Antwort

des Finanzministers

auf die Interpellation des Abg. Dr. Spina und Genossen

in Angelegenheit des Vorgehens der Steueradministration in Polièka bezüglich der Vorschreibungen der Vermögens- und Vermögenszuwachsabgabe für Landwirte (Druck 4009/XIX).

Laut Bericht der Finanz-Landesdirektion in Prag wurden bei der Bemessung der Vermögens- und Vermögenszuwachsabgabe im Bezirk Politika tatsächlich mehrere Mängel wahrgenommen, die aber nur im Berufungsverfahren beseitigt werden können. Alle Berufungen von Steuerträgern aus dem Stande der Landwirte gegen die Bemessung der Abgabe werden sorgfältig überprüft werden, und falls irgendwelche Härten, insbesondere Überwertungen wahrgenommen werden sollten, wird Abhilfe geschaffen werden.

Da. Memorandum der Bürger aus dem Bezirke Polièka, das in dieser Angelegenheit dem Finanzministeriran Ende März d. J. überreicht wurde und das konkrete Anhaben enthielt, wurde der Finanzlandesdirektion in Prag mit der Weisung angetreten, bei Erledigung der Berufungen die dort enthaltenen Anhaben sorgfältig zu überprüfen.

Prag, am 11. Juni 1923.

Der Finanzminister:

Ing. Beèka, m. p.

Pøeklad ad X./4231.

Antwort

des Ministers für Schulwesen und Volkskultur

auf die Interpellation der Abg. Schäfer, Häusler, Hackenberg und Genossen

in Angelegenheit der Auflassung der Winterexpositur in Riedersdorf, Bez. Landskron (Druck 4017/XlII)

und auf die Interpellation der Abg. Dr. Schollich, Pittinger. Dr. W. Feierfeil, Simm, Dr. Kafka und Genossen

in derselben Angelegenheit (Druck 4017/XIV).

Der Erlaß des Vorsitzenden des Landesschulrates vom 11. Oktober 1921, Zahl 4376, muhte, soweit dadurch die Errichtung der Winterexpositur in Riedersdorf ausgesprochen wurde, mit Entscheidung des Ministeriums für Schulwesen und Volkskultur vom 27. August 1922, Z. 85.877, aufgehoben werden, weil der Vorsitzende des Landesschulrates durch diesen Teil seines Erlasses offensichtlich die Grenzen seiner Kompetenz überschritten hat. Weder durch das Gesetz vom 3. April 1919, S. d. G, u. V. Nr. 189, noch durch das Gesetz vom 9. April 1920, S. d. G. u. V. Nr. 295, wurde lern Vorsitzenden des Landesschulrates das Recht zur Errichtung einer Winterexpositur Begehen und es hätte daher diese Angelegenheit im Sinne des 8. Absatzes des § 44 des Gesetzes vom 24. Juni 1890, L.-G.-Bl. Nr. 46 in einer Kollegialberatung des Landesschulrates erledigt werden sollen. Der Vorsitzende des Landesschulrates hat in seinem Erlasse nicht angeführt, daß es sich um eine dringende Angelegenheit gehandelt hätte, in welcher er nach 45 des zitierten Gesetzes selbst eine unmittelbare Verfügung hätte treffen können, und er hätte eine solche Behauptung auch nicht begründen können, da die Errichtung der Expositur sicher nicht in dem Maße dringend gewesen ist, daß weder auf die nächste ordentliche Sitzung des Landesschulrates hätte gewartet, noch eine außerordentliche Sitzung hätte einberufen werden können (§ 16 des Gesetzes vom 24. Februar 1873, L.-G.-BI. Nr. 17). Aus diesem Grunde maßte also die Entscheidung über die Errichtung der Winterexpositur aufgehoben werden und diese Gründe waren auch in der erwähnten Entscheidung des Ministeriums für Schulwesen und Volkskultur angeführt.

Nach Erhalt der Entscheidung des Ministeriums für Schulwesen und Volkskultur hat der Vorsitzende des Landesschulrates die Akten der deutschen Sektion des Landesschulrates übergeben, damit sie das bezügliche verfahren durchführe. Dieses Verfahren ist bereits so weit gediehen, daß lediglich die Wohlmeinungsäußerung des Landesverwaltungsausschusses abgewartet wird, um über die Errichtung der Eipositur entscheiden zu können.

Prag, am 28. Mai 1923.

Für den Minister für Schulwesen und Volkskultur:

Dr. Markoviè, m. p.

Pøeklad ad XI./4231.

Antwort

des Ministers für öffentliche Arbeiten

auf die Interpellation der Abgeordneten Schweichhart, Èermak, Beutel und Genossen

wegen der Verhältnisse in der Elbeschifffahrt (Druck 4017/XIX).

Zu jener Zeit, wo die Strecke Außig a./E. - Prag noch eicht reguliert war, endete der internationale Schiffsverkehr in den nordböhmischen Häfen und Umschlagsplätzen. Seit der Regulierung dieser Strecke maß aber nicht nur die habe, sondern auch die kanalisierte Strecke der Moldau bis nach Prag als Transportweg des internationalen Handels angesehen werden, da vom wirtschaftlichen Gesichtspunkte aus keine Gründe bestellen, daß die letztangeführte Strecke, welche in den letzten 25 Jahren mit großen Kosten ausgebaut morden ist, unbenutzt bleibe.

Eine der wichtigsten Existenzbedingungen der Elbestrecke war die Regulierung und Anpassung des alten österreichischen Eisenbahntarifes an diese geänderten Verhältnisse. Diese Verfügung ist darin näher begründet, daß die Tarife, welche für diesen Verkehr in der Vorkriegszeit von der österreichischen Eisenbahnverwaltung herausgegeben worden waren und welche auf deutsche Währung lauteten, von unserer Eisenbahnverwaltung bis 1. November 1921 in Geltung belassen wurden, indem eine lineare Erhöhung der Posten dieses Tarifes durchgeführt wurde, soweit dies einerseits in dem Sterze der deutschen Mark und anderseits in der perzentuellen Erhöhung des örtlichen Tarifes der èechoslovakischen Staatsbahnen und zwar mit 1. Juni 1919 um 100% und mit 16. Mai 1920 um weitere 200% begründet war.

Bei dem weiteren Sinken des Kurses der deutschen Mark bedeuteten diese Tarife ganz ausnahmsweise Begünstigungen, wie solche die Bahnverwaltung können anderen Verkehre zugestanden hat. Denn es war der obgezeichnete Tarif gor einzige Verbandstarif, dessen Giltigkeit bis Ende Oktober 1921 aufrecht erhalten wurde, während die Giltigkeit aller übrigen bereits im Jahre 1919 aufgehoben worden war.

Nach Reform des deutschen Eisenbahntarifen, Toll L, Abschn. B, und nach Herausgabe neuer Eisenbahntarife der èechoslovakischen Staatsbahnen (seit 1. August 1921) war es unmöglich, die ehemaligen Tarife für den Elbe-Moldau Umschlagsverband weiterhin in Geltung zu belassen. Die Einteilung dar Waren, wie sie auf den èechoslovakischen Bahnen und auf den Bahnen in Deutschland giltig war, divergierte vollständig, was bei den totalverschiedenen Interessen beider Staaten auch gar nicht anders sein konnte. Da die deutschen (sächsischen) Bahnen bereits im Jahrs 1919 aus dem Elb -Moldau Tarifverband ausgetreten waren, lag auch weder eine formale Grundlage noch eine Ursache dafür vor, für den neuen Tarif des Elbe-Moldauverbandes jene spezielle Einteilung der Waren weiter aufrecht zu erhalten, welche der deutschen Klassifikation angepaßt war.

Auf die tarifarische Konkurrenz gor fremden, hauptsächlich der deutschen Verkehrswege konnte bei gor Zusammenstellung der Posten des neuen Tarifes keine Rücksicht genommen werden, weil sich deren Intensität einerseits durch die Kursschwankungen der betreffenden Währungen, andererseits durch die sehr zahlreichen Änderungen des Tarifbaremes der deutschen Bahnen beständig änderte.

Der Tarif vom 1. November 1921 wurde umgearbeitet und ein neuer Tarif mit Giftigkeit vom 1. Mai 192 herausgegeben. Es muß konstatiert werden, daß dieser neue Tarif auch für die nördlichen Elbeumschlagsplätze (Außig a./E., Schönpriesen, Tatschen, Laube und Rosswitz) bestimmte Tarifbegünstigungen einführte.

Erstens wurden in diesen neuen Tarif jene Posten aus dem Tarife vom 1. November 1921 übernommen, welche aufgrund der Konkurrenz gor deutschen Bahnen, wie sich diese aufgrund der Valuta- und Tarifverhältnisse vom Jahre 1921 äußerte und erfassen ließ, bestimmt wurden. Es sind nämlich die Posten für zahlreiche Stationen der Grenzzone billiger als die normalen Posten. Zu dieser tarifarischen Maßnahme hat sich die Verwaltung der èechoslovakischen Staatsbahnen aus dem Grunde entschieden, und dem Vorwurfe vorzubeugen, daß sie bei der Gesamttendenz nach Herabsetzung der Tarife im Umschlagsverkehr auf der habe eine Erhöhung gegenüber dem früheren Stande durchgeführt habe. Jene Konkurrenzposten entsprochen allerdings nicht den jetzigen Konkurrenzposten, es darf aber nicht übersehen werden, daß es einerseits aus den bereits oben angedeuteten Gründen nicht einmal möglich ist, der fremden Konkurrenz zu folgen und sie zu erfassen, andererseits, daß bei dem jetzigen Kurse der deutschen Mark die Konkurrenzposten vielfach nicht einmal die Traktionskosten der Bahnverwaltung decken würden, sodaß diese kein Interesse daran haben kann, die Transporte in den betreffenden Relationen durch Übernahme der Konkurrenzponton für ihre weitere Strecke zu gewinnen.

Die zweite den bezeichneten nördlichen Umschlagsplätzen zugestandene Tarifbegünstigung beruht darin, daß für beide Umschlagsplätze der ersten Gruppe (Außig, Schönpriesen) und für alle Umschlagsplätze der zweiten Gruppe (Tetschen, Laube und Rosswitz) die Tarife aufgrund der kürzesten Kilometerentfernung eingeführt sind.

Die dritte und bedeutendste Tarifbegünstigung wurde ihnen dadurch zuerkannt, daß - mit Ausnahme einzelner Relationen - die Tarife für beide erwähnten Gruppen nach den durchschnittlichen Schiffstarifen abgestuft sind, welche die Schiffahrtsgesellschaften für diese Wasserstrecke rechnen. Dadurch ist es den Transporteuren ermöglicht jeden der genannten Umschlagsplätze unter absolut gleichen Tarifbedingungen zu benützen.

Die Tarifbegünstigungen, welche die Staatseisenbahnverwaltung in dem neuen EIbe-Moldau Umschlagstarif den Umschlagsplätzen in Melnik und Holeschowitz gewährt, müssen als Maßnahmen angesehen werden, welche d. Z. zur Hebung der Binnenschiffahrt in der Èechoslovakei unerläßlich und aus volkswirtschaftlichen Rücksichten gewiß völlig begründet sind. Sie haben lediglich den Zweck, wenigstens einigermaßen den Einfluh der ungünstigeren geographischen Lage der binnenländischen Umschlagsplätze auszugleichen, und dadurch das Umschlagen von Waren nicht nur in den nordböhmischen Häfen, sondern auch in den binnenländischen Häfen zu ermöglichen, welcher Grundsatz in völliger Übereinstimmung damit steht, daß Wasserwege, deren Betrieb billiger ist als gor Eisenbahntransport, möglichst ausgiebig ausgenützt werden, d. i. daß die Waren möglichst nahe an ihren Bestimmungsort gebracht werden, wozu notwendig ist, daß die Schiffahrt möglichst tief in das Innere des Landes reiche.

Zu den Schleppbahnfrachten für die Überführung zu und von den Umschlagsplätzen und zu den Umschlagsgebühren wird bemerkt, daß die Umschlagsgebühren für alle Umschlagsplätze der Elbe und Moldau gleich sind. In dieser Hinsicht genießen also die innenländischen Umschlagsplätze keinerlei Begünstigungen.

Insoweit es sich um die Schleppgebühren handelt, werden diese in Holeschowitz in der Norm berechnet, daß der Tarif auf größere Entfernungen durchgerechnet und wodurch sie allerdings eine bestimmte Ermäßigung erfahren. Die Schleppgebühren in Kralup werden normal nach dem Tarif der Buštehrader-Eisenbahn bestimmt; die Schleppgebühr in Melnik beträgt 60 h für 100 kg anstelle der normalen Gebühr von 76 h für 100 kg Für den Transport aus Lobositz ist die Schleppgebühr in den direkten Tarifen eingerechnet und beträgt für Sendungen aus Stationen am linken Elbeufer 80 h anstelle der normalen 112 h und für Sendungen aus Stationen am rechten Elbeufer ist er in der Durchrechnung gor Tarife auf eine größere Entfernung enthalten.

Hiezu muß noch bemerkt werden, daß die Staatsbahnverwaltung eben erheben ließ, ob die derzeitigen Lohn- und Preisverhältnisse es zulassen würden, daß die Schlepp- und Umschlagsgebühren reduziert werden können, und sie wird eine angemessene Reduktion unverzüglich durchführen, falls sich dies aufgrund der Ergebnisse dieser Erhebungen als möglich erweisen sollte. Zur Aufklärung der Verhältnisse in dieser Angelegenheit ist noch zu bemerken, daß die Staatseisenbahnverwaltung allein auf die Umschlagsarbeiten in Laube im Jahre 1922 über 1 Million Kronen darauf gezahlt hat.

Über den Betrieb und die Ausgestaltung der Häfen und Umschlagsplätze, die in gegenseitiger Beziehung stehen, muß angeführt werden, daß sich unter den heutigen Verhältnissen die Voraussetzung, auf die sich die Projekte des vormaligen Österreich gestützt haben, wesentlich geändert haben.

Vor dein Kriege im Jahre 19ß war der Warenumschlag in den nordböhmischen Häfen und Umschlagsplätzen von Lobositz bis zur Landesgrenze im Ganzen auf 2,954.100 Tonnen jährlich gestiegen; im Jahre 1921 sank infolge des verminderten Exportes überhaupt, insbesondere aber infolge des verminderten Kohle- und Holzexportes dieser Betrieb fast auf 1/3, d. i. auf 1,057.300 Tonnen jährlich. Da ist also selbstverständlich, daß unter diesen Verhältnissen eine Erweiterung der bereits vor dem Kriege gehörig ausgestatteten nordböhmischen Umschlagsplätze heute nicht dringend notwendig ist.

Hingegen muß an dieser Stelle betont werden, daß die Ausgestaltung der Umschlagsplätze und die Errichtung von Häfen weiter im Inneren des Landes zu Österreichs Zeiten stark vernachlässigt wurde, Bali es daher Pflicht der Èsl. Republik war jetzt, wo mit aller Energie die Schiffbarmachung der höbe von Melnik bis Pardubitz fortschreitet, auch gleichzeitig mit der Errichtung des Melniker Hafens begonnen wurde, der am Zusammenflusse der Moldau von Prag und der Elbe von Pardubitz bei Hochwasser gleichzeitig ein Zufluchtsort für die für Binnenlande verkehrenden Fahrzeuge kein wird.

Soweit es sich also um die Frage der Schiffbarmachung handelt, kann nicht behauptet werden, daß durch den Bau des Melniker-Hafens die obere Moldau-Elbestrecke bevorzugt werden würde; im Logenteil muß angeführt werden, daß nur eine alte Vernachlässigung beseitigt wird, und daß diese Strecke noch viele Kosten erheischen wirst, bevor sie so ausgebaut sein wird, wie derzeit bereits die nordböhmischen Umschlagsplätze sind. Es genügt, lediglich zum Beispiel auf Raudnitz hinzuweisen, das bisher ohne jegliche mechanische Umschlagseinrichtung ist oder auf Melnik, w o sich lediglich 1 Kran befindet, u. dgl.

Ebenso ist die Behauptung unbegründet, daß die nordböhmischen Umschlagsplätze nunmehr vernachlässigt werden. Die Staatsverwaltung wird gewiß für Rahmen der finanziellen Mitteln und des Bedarfes an ihre Verbesserung und eventuell auch an den Bau eines Hafens nahe der Landesgrenze schreiten, sobald der Betriebsumfang der nordböhmischen Häfen dies motivieren wird.

Prag, am 16. Juni 1923.

In Vertretung des Ministers für öffentliche Arbeiten der Minister für soziale Fürsorge:

Habrman, m. p.

Pøeklad ad XII./4231.

Antwort

des Ministers für Schulwesen und Volkskultur

auf die Interpellation der Abgeordneten Dr. E. Schollich, F. Pittinger, Dr. W. Feierfeil, H. Simm, Dr. B. Kafka und Genossen (Druck 4044/XIV)

sowie auf die Interpellation der Abgeordneten Èermak, Beutel, Grünzner und Genossen (Druck 4044/XV)

in Angelegenheit der Anspruchnahme von neun Räumlichkeiten der deutschen Mittelschulen in Leitmeritz zu Zwecken des èechischen Reformrealgymnasiums.

Die Militärverwaltung wird in Leitmeritz mit Beginn des Schuljahres 1923/24 für ihre Genieschule im Gebäude des ehemaligen Divisionskommandos jene Räumlichkeiten brauchen, in denen bisher 2 Klassen der dortigen èechischen staatlichen Mittelschule untergebracht waren. Der Unterbringung der erwähnten Anstalt werden aber auch die Räumlichkeiten für Gebäude der dortigen èechischen Maticeschule nicht benützt werden können, und zwar wegen ihrer absolut hygienischen Unzulänglichkeit. Da, ferner sich die Verhandlungen über die Beschaffung eines Grundstückes für den Neubau des èechischen Reformrealgymnasiums in Leitmeritz wegen des Widerstandes verschiedener Lokalfaktoren unverhofft lange hinausgezogen haben, mußte für diese Schule eine vorläufige Unterbringung in den Gebäuden der dortigen deutschen Mittelschulen sichergestellt werden, und zwar in einen Weise, welche den regelmäßigen Unterrichtsgang an diesen Anstalten in keiner Weise bedroht, da alle deutschen Mittelschulen in Leitmeritz sehr schwach frequentiert sind. Das deutscher Gymnasium hat heuer nur 165 und die deutsche Realschule nur 266 Schüler die deutsche Lehrerbildungsanstalt 711 Zöglinge und die weibliche Lehrerinnenbildungsanstalt sogar nur Zöglinge. Drei Klassen des deutschen Gymnasiums haben nicht einmal je 20 Schüler und in einer einzigen Klasse befinden sich mehr als 25 Schüler.

Ha ist daraus ersichtlich, daß zur Unterbringung solcher schwachbesuchter Klassen für die Übergangszeit kleinere Räumlichkeiten genügen, sodaß die größeren Lohnsäle für die vorläufige Unterbringung des èechischen Reformrealgymnasiums verwendet werden können. Da diese Verfügung nur eine provisorische ist, die nur bis zur Durchführung des Neubaues der genannten Anstalt dauern soll, so liegt kein Grund vor, hievon Abstand zu nehmen.

Prag, am 13. Juni 1923.

Der Minister Eilt Schulwesen und Volkskultur

Bechynì, m. p.

 

Pøeklad ad XIIl./4231.

Antwort

des Ministers für Schulwesen und Volkskultur

auf die Interpellation der Abgeordneten Dr. Haas, Jokl und Genossen

in Angelegenheit der Wiedererrichtung einer deutschen Volksschule in Jablunkau, Ostschlesien (Druck 4044/XXII).

Bis zum Umsturze bestand in Jablunkau eine utraquistische Schule mit polnischer und deutscher Unterrichtssprache.

Zur Zeit des Plebiszites ordneten die polnischen Schulbehörden an, daß an dieser öffentlichen Schule in Hinkunft nur polnisch zu unterrichten ist. Demzufolge übernahm der èechoslovakische Staat nach der Entscheidung über die Zugehörigkeit Teschens nur eine polnische Schule.

Neben der polnischen Schule, die sechsklassig ist, mit 4 Parallelklassen, befindet; sich in Jablunkau eine èechische Volksschule, die heute fünfklassig ist, und eine èechische einklassige Bürgerschule, welche beide schulen im Sinne des 2 vom 9. April 1920, d. G. u. V. Nr. 292, vom Ministerium für Schulwesen und Volkskultur verwaltet werden. In die èechische Volksschule gingen am Ende des Schuljahres 1927. bereits 135 Kinder, im Schuljahre 1932123 wurden bereits 175 Kinder angemeldet, abgesehen von den Schülern, welche die Bürgerschule besuchen, wo sich in der ersten Klasse allein 52 Kinder befanden.

Was die Zahl der deutschen Bevölkerung anbelangt, erlaube ich mir zu bemerken, daß sich im Jahre 1910 zur deutschen Umgangssprache 538 österreichische Staatsangehörige bekannten, im Jahre 1921 wurden 412 èechoslovakische Staatsangehörige deutscher Nationalität erhoben. Bei der Volkszählung im Jahre 1921 wurden 883 Staatsangehörige èechoslovakischer Nationalität festgestellt.

Als nach der Entscheidung über feschen die deutschen Einwohner von Jablunkau ein Ansuchen um Errichtung einer öffentlichen Volksschule mit deutscher Unterrichtssprache einbrachten, wurde über dieses Ansuchen im Februar 7921 das amtliche Verfahren eingeleitet Die Verwaltungskommission der Stadt Jablunkau hat zwar im Jahre 1920 den erforderlichen Beschluß betreffend die Übernahme des Sachaufwandes gefaßt, später aber mit Rücksicht auf das Ergebnis der Volkszählung der ursprünglichen Beschluß aufgehoben, sodaß die Zustimmung des wichtigsten Interessenten weggefallen ist. Der Beamte des Ministeriums für Schulwesen und Volkskultur, der im September 1922 ins Teschner Gebiet entsendet wurde, hat mit der Delegation der deutschen Parteien in Böhm. Teschen über den Fall von Jablunkau verhandelt.

Die Akten über diese Angelegenheit wurden dem Landesschulrat in Troppau zur weiteren Verhandlung rückgemittelt, damit über die Schulrichtung entschieden werden könne.

Ich habe denn Landesschulrate aufgetragen, die Durchführung dieser Angelegenheit zu beschleunigen.

Prag, am 18. Juni 1923.

Der Minister für Schulwesen und Volkskultur:

Bechynì, m. p.

Pøeklad ad XIV./4231.

Antwort

des Eisenbahnministers

auf die Interpellation des Abgeordneten Èermak und Genossen (Druck 4048/II)

und des Abgeordneten Dr. E. Schollich und Genossen (Druck 4048/III)

wegen Zurückweisung deutsch ausgefüllter Schülerausweiskarten durch die Staatsbahndirektion in Königgrätz.

In den in der Interpellation angeführten Fällen ist die Staatsbahndirektion in Königgrätz genau nach den geltenden Vorschriften des Eisenbahnpersonentarifes Teil II, Heft 1, Nachtrag 1, vorgegangen. Diese Bestimmungen waren im Verordnungsblatte für Eisenbahn und Schiffahrtswesen, Nummer 700, vom 16, Dezember 1922 gehörig kundgemacht worden und sind für das ganze Gebiet der èechoslovakischen Staatsbahnen giltig. Ausnahmen können für einzelne Strecken im Interesse einer geordneten Administrative nicht zugelassen werden.

Prag, am 7. Mai 1923.

Der Eisenbahnminister:

Støíbrný, m. p.

Pøeklad ad XV./4231.

Antwort

des Ministers des Innern

auf die Interpellation des Abgeordneten H. Simm und Genossen

in Angelegenheit der Auflösung der freiwilligen Feuerwehr in der Ortschaft Bösching bei Liebenau (Druck 4085/V).

Die freiwillige Feuerwehr in Bösching wurde vorn Gemeindevorsteher nicht aufgelöst und existiert weiter. Der politischen Bezirksverwaltung in Turnau wurde angezeigt, daß bei der Generalversammlung am 2. Februar 1928 der Gemeindevorsteher zum Obmann der Feuerwehr gewählt wurde.

Deshalb hat die genannte politische Bezirksverwaltung die Anzeige des gewesenen Obmannes Wabersich, daß er eine Generalversammlung des Korps für den 11. Februar 1933 einberufe, nicht zur Kenntnis genommen.

Gegen die Wahl des neuen Obmannes und gegen das Vorgehen der politischen Bezirksverwaltung wurde eine Beschwerde eingebracht, über welche im Instanzenzuge entschieden wird.

Prag, am 2. Juli 1923.

Der Minister des Innern:

Malypetr, m. p.

Pøeklad ad XVI./4231.

Antwort

des Justizministers

auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. Kafka und Genossen

wegen Beschlagnahme der periodischen Druckschrift "Brüxer Zeitung" (Druck 4098/I).

Die Behauptung der Herren Interpellanten, daß die Nummer 40 der Leitschrift "Brüxer Zeitung" vom 19. Februar 1923 wegen des "Nehmen kommt billiger als kaufen" überschriebenen Artikels beschlagnahmt wurde, ist richtig, und ich gebe zu, daß abgesehen von der Frago des Tatbestandes das öffentliche Interesse an der Beschlagnahme vom Staatsanwalte überschätzt wurde. Er wurde auch in dieser Richtung entsprechend aufmerksam gemacht. Ich kann aber nicht unbemerkt lassen, daß die berechtigten Personen gegen das die Beschlagnahme bestätigende Gerichtserkenntnis von den Rechtsmitteln keinen Gebrauch gemacht haben, um eine neue Entscheidung desselben oder eines höheren Gerichtes darüber hervorzurufen, ob der Inhalt den Tatbestand einer strafbaren Handlung begründe, und daß die Druckschrift auch wegen eines anderen Artikels beschlagnahmt wurde, der in der Interpellation nicht angeführt ist, dessen Inhalt aber das öffentliche Interesse welches für die Entscheidung über die Beschlagnahme einer Druckschrift ausschlaggebend ist, begründet hat.

Prag, am 18. Juni 1923.

Der Justizminister:

Dr. Dolanský, m. p.

Pøeklad ad XVlI./4231.

Antwort

des Justizministers

auf die Interpellation der Abgeord. H. Jokl, R. Heeger, Dr. V. Haas und Genossen

betreffend die neuerliche Konfiskation de r in Troppau erscheinenden Zeitschrift "Volks presse" (Druck 4171/XlI).

Sofort nach Einlangen des Berichtes über die Beschlagnahme, d. i. mit Erlaß vom 25. April 1933, wurde die Staatsanwaltschaft in Troppau aufmerksam gemacht, daß die Beschlagnahme der ersten zwei Stellen in Nr. d5 der Zeitschrift "Volkspresse" im öffentlichen Interesse nicht notwendig und daher unbegründet war. Von den in der Interpellation zitierten Sätzen verfielen der Beschlagnahme nur die Worte "das ein Ausnahmegesetz schlimmster Art ist", die zweite Stelle - die aus einem einzigen \orte bestand - wird in der Interpellation überhaupt nicht erwähnt.) Es ist daher ersichtlich, daß das Ministerium den Beschlagnahmen jene Aufmerksamkeit widmet, welche der Vollzug der Preßaufsicht mit Recht verdient.

Die Beschlagnahme der Stelle, welche eine Kritik einer Gerichtentscheidung enthält, und zwar eine Kritik, welche die erlaubte Grenze bei weitem überschreitet, hat der Staatsanwalt mit Recht für notwendig erachtet, da nicht gestattet werden kann, daß auf die im 300 Str. G. angegebene Art und Weise das Vertrauen auf die Gerechtigkeit der unabhängigen Richter untergraben werde.

Die vom Staatsanwalte in Troppau ausgeübte Preßaussicht bildet keine Ursache dafür, daß der Preßreferent von der Funkton der Preßaufsicht enthoben und etwa, durch einen anderen Referenten ersetzt werde und auch der obige Fall begründet ein solches Ansuchen nicht.

Prag, am 30. Juni 1933.

Der Justizminister:

Dr. Dolanský m. p.

Pøeklad ad XVIII./4231.

Antwort

des Eisenbahnministers

auf die Interpellation des Abgeordneten Mark und Genossen

wegen Mißbrauch der Amtstätigkeit durch Bahnschaffner (Druck 4044/XVII).

Durch die Erhebungen wurde festgestellt, daß tatsächlich mehrere Bahnschaffner der Staatsbahndirektion in Pilsen von der Egerer Sektion der "Národní Jednota Severoèeská" Blocks von sogenannten "Ziegeln" für den Bau eines Nationalhauses in Eger sich haben kommen lassen.

Nach ihren Aussagen haben jedoch die Bahnschaffner die Blocks nur als Privatpersonen an ihre Bekannten bei Unterhaltungen, in Vereinen, in Organisationen u. dgl. verkauft, niemals aber im Dienste.

Alle Bahnschaffner bestreiten, daß sie "Ziegel" im Dienste verkauft hätten. In einem einzigen Falle wurde festgestellt, daß ein Bahnschaffner mehrere "Ziegel" im Zuge verkauft hat. Er hat sie aber einem Eisenbahnbeamten verkauft, der salbt nicht im Dienste stehend und wissend, daß jener Schaffner einen Block von "Ziegeln" hat, sich an ihn gewendet hat, daß er ihm einen "Ziegel" verkaufe.

Sonst wurde in keinem Falle festgestellt, daß die Bahnschaffner den Reisenden "Ziegeln" zum kaufe angeboten hätten.

Ohne nähere Angaben über den Zag und die Zeit kann keine nähere Untersuchung zu dem Zwecke durchgeführt werden, eventuell gegen den schuldigen Schaffner einzuschreiten.

Eine amtliche Bewilligung zum Verkaufe von "Ziegeln wurde überhaupt nicht erteilt.

Prag, am 20. Juni 1933.

Der Eisenbahnminister:

Støíbrný, m, p.

Související odkazy



Pøihlásit/registrovat se do ISP