POSLANECKÁ SNÌMOVNA N. S. R. È. 1923.

I. volební období.

8. zasedání.


Pùvodní znìní.

4255.

Antrag

der Abgeordneten Schälzky, Patzet, Kraus, Schubert, Kostka und Genossen auf Einführung der pflichtigen Alters- und Invaliditätsversicherung für die selbständig Erwerbenden in Gewerbe und Handel.

I. Einführung und Begründung.

Die Altersversicherung der selbständig Erwerbenden in Gewerbe, Handel und Landwirtschaft bildet einen wesentlichen Bestandteil des Ausbaues der allgemeine Sozialversicherung im Staate.

Dadurch, dass gegenwärtig an die Alters- und Invaliditätsversicherung der Arbeitnehmer geschritten wird, ist auch die Sozialversicherung der selbständig Erwerbenden in den Vordergrund der Erwägungen im lahmen der berufsständischen Organisationen, besonders aber des Handels- und Gewerbestandes getreten.

Die dem gewerblichen und kaufmännischen Mittelstande angehörenden Kreise verlangen mit Recht, dass dieses schor seit Jahrzehnten anhängige Problem der Alters- und Invaliditätsversicherung ehestens, zumindest aber in dem Zeitpunkte zur Tat werde, in welchem die Alters- und Invaliditätsversicherung der Arbeitnehmer in Rechtswirksamkeit tritt.

Es kommt aber auch ein anderes wichtiges Moment dazu.

Die stetig zunehmenden sozialen Lasten des Gewerbe- und Handelsstandes, ferner die andauernd wachsenden direkten und indirekten Steuern üben auf die Vermögensbildung der gewerblichen und industriellen Erzeugung einen stets fühlbaren Einfluss. Ist es doch hauptsächlich der Gewerbe- und Handelsstand, der nebst der Industrie in ganz ausserordentlichem Masse zu öffentlichen Zahlungen herangezogen wird, stärker als die Landwirtschaft und stärker als der Stand der Fixbesoldeten.

Wenn nun der Gewerbe- und Kaufmannsstand so viele Opfer für den Staat bringt, so ergibt sich daraus, dass er auch gegenüber dem Staate das Recht hat, zu fondern, dass nach jahrzehntelanger Erwerbstätigkeit, welche dem Staate beträchtliche Einnahmsquellen beschafft hat, das Alter des mittelständischen Gewerbe- und Handelstreibenden gegen Not und Entbehrung wenigstens einigermassen geschützt sei.

Die Antragsteller halten im Hinblicke auf diese Ausführungen die Alters- und Invaliditätsversicherung der Selbständigen, besonders aber in Gewerbe und Mandel, für unerlässlich.

Die Forderung auf Schaffung einer Altersversorgung für die Angehörigen des kleineren und mittleren Gewerbes ist bereits ziemlich alten Datums, schon ein im Juli 1848 in Brünn abgehaltener Gewerbetag fasste diesbezügliche Beschlüsse. Nach langer Ueberlegung glaubte die österreichische Regierung dem Begehren auf Schaffung einer Altersversorgung der Angehörigen des mittleren Gewerbes durch das Gesetz vom 16. Juli 1892, R. G. Bl. Nr. 202, betreffend die registrierten Hilfskassen entgegenkommen zu können. Das Hilfskassengesetz ist für diesen Zweck im Hinblick auf die zahlreichen Erleichterungen und Begünstigungen, die es bietet, tatsächlich bestens geeignet. Trotz aller Bemühungen der Genossenschaftsinstruktoren wurde jedoch von diesem Gesetze, welchem ein vorzüglich gearbeitetes Musterstatut beigegeben war, für Zwecke der Alters- und Invaliditätsversicherung nur ein ganz unbedeutender Gebrauch gemacht. Die österreichische Regierung legte endlich am 9. Dezember 1904 das Programm für die Reform und den Ausbau der Arbeiterversicherung vor, welches für die selbständig Erwerbstätigen lediglich die freiwillige Versicherung für den Fall des Alters und der Invalidität in Aussicht nahm.

In der folgenden Zeit haben sowohl auf deutscher wie auch auf èechischer Seite grosse Tagungen der Gewerbe- und Handeltreibenden die Einführung der Alters- und Invaliditätsversicherung gefordert, so auf deutscher Seite der Reichshandwerkertag Graz 1908, der ausserordentliche Reichshandwerkertag Linz 1909, die Reichshandwerkertage Klagenfurt 1911, Komotau 1913 und die dringende Notwendigkeit nach Einführung der Alters- und Invaliditätsversicherung der Handwerker der alten österreichischer. Regierung zur Kenntnis gebracht.

Das Ministerium Beck unterbreitete im Jahre 1908 eine Vorlage, in welcher eine obligatorische Altersversicherung der Selbständigen in Gewerbe, Mandel und Landwirtschaft vorgesehen wurde. Verpflichtend sollte die Altersversicherung für alle jene selbständig Erwerbstätigen sein, welche das 60. Lebensjahr nicht überschritten haben, ein personalsteuerpflichtiges Einkommen von weniger als 2400 K ausweisen und nicht mehr als zwei Lohnarbeiter beschäftigen. Der Beitrag für die Selbständigen wurde regelmässig mit 1 K pro Monat bemessen. In Aussicht genommen wurde eine mit dem 65. Lebensjahre beginnende Altersrente, welche einschliesslich des Staatszuschusses von 90 K jährlich je nach der Dauer und dem Betrage der Einzahlung 150 bis 250 K beträgt; überdies Kapitalsabfertigungen an die Hinterbliebenen. Im Oktober 1911 wurde eine neue Regierungsvorlage eingebracht, welche gegenüber der Vorlage vom Jahre 1908 nur unbedeutende Aenderungen enthielt. Kurz vor dem Zusammenbruche des alten Oesterreich gab das Ministerium für soziale Fürsorge im Juli 1918 Leitsätze für den Ausbau der Sozialversicherung heraus, in welchen die Einbeziehung der Selbständigen in den Versicherungszwang aufgehoben wurde, zumal das Ministerium die gesetzliche Einführung der Zwangsversicherung für Selbständige wegen der kulturellen Verschiedenheit der einzelnen Kronländer für undurchführbar hielt; es wurde eine Altersversicherung nach dem sogenannten belgisch-französischen System mit der Begründung von Anwartschaften auf Altersrente durch fortlaufende freie Einlagen vorgesehen. Die erwähnten Leitsätze nahmen die Befriedigung des Bedürfnisses der selbständig Erwerbstätigen durch entsprechende Einrichtungen gleichzeitig mit der Invalidenversicherung der Arbeiter in Aussicht, eine Altersrentenkassa sollte geschaffen werden, bei welcher Altersrenten durch Einlagen sichergestellt werden sollten, die in beliebigen Zeitabschnitten gemacht werden können, die Altersrente sollte zwischen dem 55. und 65. Lebensjahre angetreten werden können; für die Versicherten auf Altersrente, deren Einkommen ein bestimmtes Höchstausmass nicht überschreitet und die gewissen Voraussetzungen entsprechen, werden vom Staate die durch eigene Einlagen erworbene Anwartschaften durch Zuschüsse erhöht.

Als die deutschen Gewerbetreibenden des èechoslowakischen Staates daran gingen, die Richtlinien für ein Gewerbeprogramm zu schaffen, nahm die soziale Fürsorge für den Gewerbestand einen wichtigen Teil der diesbezüglichen Verhandlungen in Anspruch. Auf dem Reichsgewerbetage in Reichenberg am 21. August 1920, bei welchem auch das Handelsministerium, das Ministerium für soziale Fürsorge und das Ministerium für öffentliche Arbeiten vertreten waren, sprach Abgeordneter Kraus über soziale Fürsorge für das Gewerbe. Auf Grund des Ergebnisses der Beratungen wurde vom I. allgemeinen deutschen Gewerbetage in Reichenberg das deutsche Gewerbeprogramm angenommen, welches alljährlich der Ueberprüfung, allfälligen Ergänzung, gegebenenfalls entsprechenden Abänderung unterzogen werden soll. Im Abschnitte IV verlangt das deutsche Gewerbeprogramm die Einführung einer verbindlichen (pflichtigen) Kranken-, Alters-, Unfall- und Invaliditätsversicherung des selbständigen Gewerbe- und Handelsstandes. Der mährische Landesgewerberat beschäftigte sich in der Folgezeit sehr eingehend mit diesem Problem, welchem nicht nur in Mähren, sondern auch in Böhmen und Schlesien sowohl die gewerblichen Genossenschaften wie die Gewerbevereine besonderes Interesse und Verständnis entgegenbrachten. In der Plenarsitzung vom 10. November 1920 hat der mährische Landesgewerberat den Beschluss gefasst, eingehend die Frage zu studieren. Ein reiches Material wurde auf diesem Gebiete bei der Vertreterversammlung des Verbandes mährischschlesischer Gewerbevereine in Jägerndorf am 16. Mai 1920 und in Nikolsburg am 5. Mai 1921 vorgeführt. Bei beiden Tagungen wurde auf Grund eingehender Referate der Standpunkt vertreten, dass die verbindliche Versicherung der selbständigen Gewerbe- und Handelstreibenden (Alters- und Invalidenversicherung, Hinterbliebenenfürsorge) gleichzeitig mit der Alters- und Invalidenversicherung durchzuführen ist: unter Einbeziehung sämtlicher Handels- und Gewerbetreibenden in die Versicherung, bei Einhebung der Versicherungsbeiträge gleichzeitig mit der Erwerbsteuer und Gewährung eines Staatazuschusses und bei finanzieller Trennung von der Arbeiterversicherung.

In der Nationalversammlung ist eine Reihe von Anträgen eingebracht worden. Wir verweisen nur auf die Anträge der Abgeordneten Johanis und Genossen (26. Oktober 1920), Slavíèek und Genossen (11. Jänner 1921), Dr. Hajn und Genossen (21. Juni 1922), Laube und Genossen (31. Mai 1921), Mlèoch und Genossen, welche den Ausbau der Sozialversicherung der selbständig Erwerbenden teils im Wege der Errichtung einer selbständigen Versicherungsanstalt, teils in Verbindung mit der Versicherung der Arbeitnehmer proponierten.

Auch im Senate hat es nicht an Anregungen auf Einführung der Alters- und Invaliditätsversicherung für Gewerbe, Handel und Landwirtschaft gefehlt. Im März 1921 wurde von den Senatoren Jelinek und Zuleger ein Antrag eingebracht, welcher diese Angelegenheit eingehend erörtert und die Vorlage eines Gesetzes für die Alterversicherung des erwerbenden selbständigen Mittelstandes verlangt.

Die Tätigkeit der Landesgewerberäte in Mähren und in Böhmen fand im Jahre 1921 ihre Fortsetzung und sowohl der mährische Landesgewerberat als auch der Larrdesgewerberat in Böhmen traten an die Regierung mit der Forderung heran, es möge die Altersversicherungsfrage der Selbständigen in Handel, Gewerbe und Landwirtschaft gleichzeitig mit der der Arbeiter gelöst werden.

Der Staatsgewerberat verfolgte das Problem der Sozialversicherung der selbständig Erwerbenden in Gewerbe und Handel nachhaltig.

Unterm 3. November 1921 erfolgte die Versendung eines Fragebogens, der von den Mitgliedern des Subkomitees für die Sozialversicherung beim Staatsgewerberate ausgearbeitet worden war, an die deutschen und èechischen Zentralorganisationen des Gewerbes, ausserdem seitens der deutschen Landesgewerberatssektion an einzelne bewährte Versicherungstechniker. Mit diesem Fragebogen haben sich nun sowohl die deutschen als auch die èechischen gewerblichen Organisationen in den Monaten Dezember und Jänner (1921 resp. 1922) eingehend befasst.

Durch die Beantwortung des Fragebogens waren Richtlinien über die Wünsche und Forderungen gegeben, welche der Gewerbestand in Angelegenheit des Ausbaues der Alters- und Invaliditätsversicherung an den Tag gelegt hat.

Diese Richtlinien auf Grund der Fragebogenaktion wurden sodann vom Staatsgewerberat festgelegt und den zuständigen Ministerien zur Kenntnis gebracht.

Rücksichtlich des organisatorischen Ausbaues der Sozialversicherung der Selbständigen hatten die deutschen gewerblichen Organisationen - vertreten durch das Mitglied des Staatsgewerberates Hans Tichi im Staatsgewerberate - ein Minoritätsvotum abgegeben.

Auf Grund aller dieser Vorarbeiten und des im Gefolge derselben zu Tage geförderten Materiales wurde mit Unterstützung des mährischen Landesgewerberates (deutsche Abteilung), welcher unter Hinzuziehung von Fachleuten auf dem Gebiete des Versicherungswesens, der Verwaltungsadministrative und der gewerblichen und kaufmännischen Organisationen im Gegenstande weiter tätig blieb, der vorliegende Gesetzentwurf ausgearbeitet, welcher nun mehr von den Gefertigten als Antrag der Nationalversammlung unterbreitet wird.

Zur Darstellung seines Inhaltes, welcher in 65 Paragraphen die näheren Details der Alters- und Invaliditätsversicherung der Gewerbetreibenden festsetzt und zum Zwecke einer wenigstens teil weisen Begründung - vorbehaltlich der Vorlage von eingehenderen erläuternden Bemerkungen zum Entwurfe in einem späteren Zeitpunkte - sei nachstehendes bemerkt:

Versicherungspflichtig ist jede Person, welche in der Republik ein Gewerbe als Inhaber oder auf Grund eines vertragsverhältnisses betreibt und aus diesem Grunde einer der Gewerbeordnung unterliegenden Genossenschaft (Gremium) beitrittspflichtig ist. Die Begründung hiefür erscheint dadurch gegeben, dass die fabrikmässigen Gewerbe zum überwiegen den Teil im Wege privatwirtschaftlicher Vermögensbildung für eine ihnen annehmbare Alterversicherung Sorge tragen, wenn auch zugegeben werden muss, dass Fälle vorkommen können, in denen durch wirtschaftliche Ereignisse der fabrikmässige Betrieb wieder in einen gewerblichen Betrieb übergeht, in welchen Fällen jedoch wieder der Genossenschaftszwang und sohin die Versicherungspflicht eintritt. Abgesehen hievon, haben die industriellen Organisationen bisher einem solidarischen Wunsche nach der Alters- und Invaliditätsversicherung für die Industrie keinen Ausdruck gegeben.

Es käme wohl die Erwägung in Betracht, ob nicht die Erwerbstätigen in den freien Berufen der Versicherungspflicht unterliegen sollten. Diesbezüglich muss jedoch noch abgewartet werden, wie sich die Organisationen der freien Berufe zu dieser Frage stellen und welche organisatorischen Wünsche sie den politischen Parteien unterbreiten werden. Sodann könnte unschwer ein Anschluss dieser Gruppen im Rahmen des vorliegenden Gesetzentwurfes ohne wesentliche Abänderungen derselben in Erwägung gezogen werden. Beigefügt wird, dass übrigens nach den Bestimmungen des Pensionsversicherungsgesetzes für die Privatbeamten, der freiwillige Anschluss der freien Berufe an die Pensionsversicherung ohneweiters möglich ist. Die Ausnahmen von der Versicherungspflicht regelt § 2, so ist ausgenommen, wer erst nach Vollendung des 55. Lebensjahres zum ersten Male in eine der Versicherungspflicht unterliegende Erwerbstätigkeit eingetreten ist.

Bezieht sich sonach die Versicherungspflicht auf die dem Genossenschaftszwange unterstehenden Handels- und Gewerbetreibenden, so ist sohin keinesfalls gesagt, dass nicht eine Erweiterung auch auf andere Kreise der selbständig Erwerbenden stattfinden könnte. So sei insbesondere auf die Landwirtschaft verwiesen.

Auch in diesem Belange wird zuzuwarten sein, bis die landwirtschaftlichen Organisationen mit Forderungen an die politischen Parteien und an die Nationalversammlung herantreten.

Gegenstand der Versicherung ist die Anwartschaft auf Invaliditätsrente, Altersrente, Witwenrente, Erziehungsbeiträge, Begräbnisgeld und die einmalige Abfertigung. Die Wartezeit beträgt 60 Beitagsmonate.

Sehr schwierig ist bei der Invalidenversicherung selbständig Erwerbstätiger die Aufstellung eines Masstabes für die Feststellung der Invalidität, welcher sich bei den unselbständig Erwerbstätigen naturgemäss auf dem Lohnverhältnis begründen lässt. (Siehe Begründung zum österreichischen Regierungsentwurfe von 1909, Seite 134.) Die vom österreichischen Bundesministerium für soziale Verwaltung im Jänner 1922 veröffentlichten Leitsätze für eine Altersversicherung der selbständig Erwerbstätigen definieren Invalidität als Zustand, der nach der Lage des Falles danach angetan erscheint, den Unterhalt des Versicherten zu gefährden. Mit dieser Kautschukdefinition ist kaum etwas anzufangen. Die deutsche Reichsversicherungsordnung § 1255 und § 9 des österreichischen Entwurfes eines Invaliditätsversicherungsgesetzes regeln die Voraussetzungen für das Entstehen des Anspruches auf Invaliditätsrente in der Weise, dass die Erzielung oder besser gesagt, Unmöglichkeit der Erzielung eines gewissen Mindestverdienstes als Bedingung der Gewährung der Invalidenrente gestellt ist. Eine solche auf der Höhe des Verdienstes beruhende Lösung ist hier, wie früher bemerkt, nicht möglich. Der § 5 erklärt daher:

Als invalid im Sinne dieses Gesetzes gilt, wer infolge eines körperlichen oder geistigen Gebrechens nicht imstande ist, das zuletzt von ihm betriebene oder ein anderes Gewerbe, dessen Ausübung ihm bei billiger Berücksichtigung seiner Fähigkeiten, seiner wirtschaftlichen Lage und seiner Familienverhältnisse zugemutet werden kann, zu betreiben.

Der Antrag, welcher sich der hier vorliegenden Schwierigkeiten voll bewusst war, glaubt dadurch einen für die Feststellung der Invalidität, die in jedem einzelnen Falle der Entscheidung der im Gesetzentwurfe vorgesehenen Rentenkommission überlassen werden wird, brauchbaren Masstab vorzuschlagen. Die Höhe der Invaliditätsrente richtet sich nach der Höhe und dem Alter des Versicherten; sie beginnt bei Vollendung der Wartezeit mit einem Mindestbetrag und steigt für jedes weitere volle Beitragsjahr um 3% dieses Mindestbetrages bis zu dem Zeitpunkte, wo die Altersrente anfällt, welche bei Vollendung des 65. Lebensjahres ohne Nachweis der Invalidität gebührt.

Anspruch auf Witwenrente hat nach 11 jede Witwe, deren Gatte zur Zeit des Ablebens im Genosse einer Rente stand oder Anwartschaft auf eine solche hatte. Die Höhe der Witwern erste beträgt die Hälfte, die Höhe der mindestens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zu zahlenden Erziehungsbeiträge ein Viertel der Rente beziehungsweise Anwartschaft des Versicherten.

Im Belange der Witwenrente wird hier im Gegensatze zu den Bestimmungen der Deutschen Reichs-Vesricherungsordnung und des österreichischen Entwurfes über eine Altersversicherung der Selbständigen, welche den Bezug der Witwenrente lediglich auf die Invalidenwitwe einschränken, die Witwenrente für jede Witwe in Aussicht genommen.

Die Verfasser dieses Entwurfes hielten sich vor Augen, dass bei den breiten Massen der Arbeiterschaft, die verheiratete Frau in sehr vielen, vielleicht in den meisten Fällen, auch während der Lebenszeit des Gatten, selbständig erwerbstätig ist, während beim Handels- und Gewerbestand die Gattin zwar oft im Geschäfte mitzuhelfen pflegt, meistens nur gelegentlich und auf vorübergehende Zeit, bei Lebzeiten des Gatten jedoch fast nie selbständig erwerbstätig ist. Die Verfasser des Entwurfes glaubten, den tatsächlichen Lebens- und Wirtschaftsverhältnissen jener Kreise, für welche die Versicherung bestimmt ist, Rechnung tragen zu müssen. Zu bemerken wäre noch, dass in dem Falle der Beschränkung der Zuerkennung der Witwenrente an die Invalidenwitwe jene so zahlreichen Witwen schwer geschädigt würden, welche zwar arbeitsfähig sind, aber durch den Umstand, dass sie für mehrere noch der Wartung bedürftige Kinder zu sorgen haben, an der Ausübung eines selbständigen Erwerbes verhindert sind.

Analog den Bestimmungen des Pensions-Versicherungsgesetzes ist die Einleitung eines Heilverfahrens auf Kosten des Trägers der Versicherung, um die drohende Invalidität abzuwenden oder die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, vorgesehen.

Die Aufbringung der Mittel regelt § 29 in der Weisedass durch die Prämien, die Mittel zu der nach versicherungstechnischen Grundsätzen erforderlichen Bedeckung der aus diesem Gesetze fliessenden Anwartschaften, zur Bestreitung der Verwaltungsauslagen und zur Bildung einer Sicherheitsreserve aufgebracht werden sollen. Als Finanzsystem ist also hier das Anwartschaftsdeckungsverfahren gewählt, bei dem die Beiträge für die ganze Versicherungsdauer so festzusetzen sind, dass in ihnen die künftigen Versicherungsleistungen ihre volle Versicherungstechnische Bedeckung voraussichtlich finden werden. Bei diesem Finanzsystem sind nicht nur die bereits flüssigen Renten, sondern auch die Anwartschaft der noch aktiven Versicherten auf künftige Versicherungsleistungen kapitalisch zu bedecken. Das Finanzsystem des Anwartschaftsdeckungsverfahrens wurde von den Fachmännern gewählt, weil sich dieses vom fachwissenschaftlichen Standpunkte aus am meisten empfiehlt und ohne Zweifel das verlässlichste und solideste ist, allerdings stellt es bezüglich der Art der Aufbringung der Mittel gleich vorm Anfange an grosse Anforderungen. Das Aufwandbedeckungsverfahren bringt die Mittel zur Deckung der Kosten erst im Zeitpunkte der Fälligkeit der Leistung auf, beim Kapitaldeckungsverfahren müssen für alle innerhalb eines bestimmten Zeitraumes eingetretenen Versicherungsfälle, die nach versicherungstechnischen Grundsätzen zur dauernden Sicherstellung der angefallene Rentenleistungen erforderlichen Deckungswerte aufgebracht werden. Das Finanzsystem ist ohne Einfluss auf die Höhe der tatsächlichen Kosten der Versicherung, es regelt lediglich die Art der Aufbringung der Mittel zur Deckung dieser Kosten und ist entscheiden für die Form der Beitragsleistung sowie für die Art der Bedeckung der Leistungen der Versicherung.

Für die Versicherung wird eine Mindestprämie festgesetzt, die Zahlung höherer Prämien und einmalige Einzahlungen sind vorgesehen.

Die Organisation des Betriebes ist in den §§ 34 bis 47 geregelt.

Der Gesetzenwurf steht auf dem Standpunkte, dass die Anstalt für die Alters- und Invaliditätsversicherung der selbständig Erwerbenden von der gleichartigen Einrichtung des Sozialversicherungsinstitutes für die Arbeitnehmer zu treu, neu ist.

Hiefür sprechen einerseits Gründe organisatorischer Natur, andererseits Gründe, welche in dem Verhältnisse zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, deren wirtschaftliche Interessen sehr oft auseinander gehen, liegen. Hievon wird noch später die Rede sein.

Vom organisatorischen Standpunkte sei bemerkt, dass die Verbindung der Versicherung der Selbständigen mit der der Arbeitnehmer jedenfalls eine ungeheuere Anzahl Versicherter zeitigen würde, deren versicherungstechnische und administrativ-rechtliche und rechnungsmässige Bearbeitung auch für den Fall der Errichtung von Bezirks- und Landesanstalten in einwandfreier Weise nicht zu bewältigen ist. Abgesehen hievon, würde der Einfluss der selbständig Erwerbenden, deren Anzahl im Vergleiche zur Zahl der Arbeitnehmer nur einen verhältnismässig kleinen Teil beträgt, in einer gemeinsamen Versicherungsorganisation der Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausserordentlich gering sein, und würden in der Verwaltung Widersprüche und vielfach Differenzen zwischen den wirtschaftlich entgegengesetzten Interessen und Interessentengruppen entstehen, welche der Entwicklung der Sozialversicherung sehr schädlich wären. Auch sei bemerkt, dass die gewerblichen und kaufmännischen Organisationen sowohl auf deutscher Seite wie auch zum überwiegend grössten Teil auf èechischer Seite, eine derartige Verbindung unter keinen Umständen wünschen, wobei noch die Erwägung hinzutritt, dass bei der Arbeitersozialversicherung die Krankenversicherung mit in Verbindung mit der Sozialversicherung steht, bei der Versicherung der Arbeitgeber jedoch die Krankenversicherung, die bei denselben auf dem Prinzip der Freiwilligkeit beruht, gar nicht in Betracht kommt. Wir haben es sohin in beiden Fällen mit grundverschiedenen Versicherungsorganisationsformen zu tun. Aus diesem Gesichtspunkte heraus erschien es in Uebereinstimmung mit dem Landesgewerberate für Mähren den Antragstellern nicht zweckmässig, die Versicherungsorganisation der selbständig Erwerbenden mit der der Arbeiter zu verknüpfen.

Ein ausgezeichneter Fachmann auf dem Gebiete des Versicherungswesens, welcher bei der Verfassung des vorliegenden Gesetzentwurfes in hervorragender Weise mitgearbeitet hat, führt hinsichtlich der ausserordentlich bedeutsamen Organisationsfrage in zutreffender Weise folgendes aus:

Als wichtigste Forderungen werden zu berücksichtigen sein: a) Vollkommene Gewähr für die Erfüllung der gesetzlichen Versicherungsleistungen; b) Sicherung einer rein sachlichen Beurteilung der zwischen der Versicherungsanstalt einerseits und der Versicherten und deren anspruchsberechtigten Familienmitgliedern andererseits bestehenden Verpflichtungen und Sicherung sachlich richtiger Entscheidungen etwaiger Stritte; c) Schaffang eines möglichst einfachen Verkehrs zwischen den Verwaltungsorganen der Anstalt einerseits und den Versicherten und deren Angehörigen andererseits: d) möglichst geringe Kosten der Durchführung (Verwaltungskosten, Regie).

Die Erfüllung der ersten Forderung verlangt eine gewisse Mindestgrösse der Versicherungsanstalt zur Verteilung der Gefahr, d. h. zum möglichst vollkommenen Ausgleiche der dem Verlaufe der einzelnen Versicherungen anhaftenden Zufälligkeiten. Je grösser das Mass dieser ist, desto grösser muss die Basis für die Verteilung sein. In dieser Beziehung steht die Sache bei der Sozialversicherung der Gewerbetreibenden sehr günstig, weil die Versicherungsleistung im einzelnen Falle von mässiger Grösse ist und eine Häufung der Versicherungsfälle praktisch als nahezu ausgeschlossen gelten kann; rein theoretisch ist allerdings zuzugeben, dass durch eine Epidemie Todes- oder auch Invaliditätsfälle in grosser Zahl in einer kurzer Zeit eintreten können.

Die in Rede stehende Sozialversicherung ist in ihrem Wesen nur sehr wenig von der Pensionsversicherung der Angestellten verschieden. Vergleicht man nun die Zahl der in Betracht kommenden selbständig Erwerbstätigen oder auch nur der Selbständigen der einzelnen grossen Hauptberufsgruppen mit der Zahl der bei der Allgemeinen Pensionsanstalt versicherten Angestellten, ganz abgesehen von den weit kleineren Ersatzinstituten, so erkennt man sofort, dass eine Anstalt zur Versicherung einer der Hauptgruppen der selbständig Berufstätigen über eine vollkommen ausreichende Basis für die Verteilung des Risikos verfügen würde.

Bei der Volkszählung im Jahre 1910 (die einschlägigen Daten aus der letzten Volkszählung im èechoslovakischen Staate stehen im Zeitpunkte der Einbringung des vorliegenden Antrages nicht zur Verfügung) wurden nämlich in Böhmen, Mähren und Schlesien zusammengenommen gezählt selbständig Erwerbstätige in der Hauptberufungsgruppe;

A. Landwirtschaft 662.578, davon mit deutscher Umgangssprache 184.613;

B. Industrie und Gewerbe 283.450, davon mit deutscher Umgangssprache 121.289;

C. Handel und Verkehr 205.318, davon mit deutscher Umgangssprache 83.218;

in allen drei Gruppen zusammen 1 Mil. 151.346, davon mit deutscher Umgangssprache 389.120;

in den Gruppen B und C zusammen 488.768, davon mit deutscher Umgangssprache 204.507.

Eine Versicherungsanstalt für die Handel- und Gewerbetreibenden mit deutscher Umgangssprache allein würde sohin schon mehr als 200.000 Versicherte zählen und einen Umfang erreichen, mit dem sich nur grosse private Anstalten messen könnten; die Allgemeine Pensionsanstalt in Prag hatte am Schlusse 1919 einen Stand von 56.610 Versicherten, also etwas mehr als ein Viertel von jener Zahl. Eine Anstalt, die auch noch die deutschen selbständigen Landwirte umfasste, würde schon als sehr gross gelten können. Man könnte auch noch an Versicherungsanstalten für einzelne Teile des Staatsgebietes denken, ohne dass, bei Einhaltung einer gewissen Mindestgrösse, Grund zu Besorgnissen wegen mangelnder Sicherheit gegeben wäre.

Die vielfach anzutreffende Meinung, dass eine Versicherungsanstalt unter allen Umständen um so besser sei, je grösser sie ist, ist ein Aberglaube.

Die zweite Forderung, dass in den gegenseitigen Beziehungen zwischen Anstalt und Versicherten mit strenger Sachlichkeit vorgegangen werde, ist sozusagen selbstverständlich, verdient aber gerade hier ernste Beachtung. Denn wenn, wie auch vorgeschlagen wurde, die Versicherung der selbständig mit der der unselbständig Erwerbstätigen in einer Anstalt vereinigt würde, so läge die Gefahr sehr nahe, dass die nun einmal zwischen diesen beiden Klassen bestehenden Interessengegensätze einen schädlichen Einfluss auf die Durchführung der Versicherung üben könnten. Gleiche Befürchtungen sprechen auch gegen die Vereinigung aller selbständig Erwerbstätigen ohne Unterschied der Volkszugehörigkeit in einer Anstalt; die daraus zu erwartenden Erschwerungen und Misshelligkeiten bedürften nach dem gegenwärtigen Stande der gegenseitigen Beziehungen keiner Erörterung. Auf die erste Möglichkeit, Vereinigung aller selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigen in einer Anstalt zurückkommend, sei noch bemerkt, dass die Zahl der Unselbständigen in Böhmen, Mähren und Schlesien bei der Volkszählung im Jahre 1910 in den drei bezeichneten Hauptberufsgruppen 3 Mil. 486.171 betrug; das gibt mit den Selbständigen zusammen 4,637.517. Eine solche Anstalt würde ein Monstrum darstellen, bei dem von einer einheitlichen Leitung keine Rede mehr sein könnte. Es ist selbstverständlich, dass es in der sogenannten Volksversicherung Anstalten mit einer noch weit grösseren Zahl von Pollizen gibt, aber um was für Vericherurigen handelt es sich da und mit welchen Verwaltungskosten arbeiten diese Anstalten! Ganz abgesehen davon, dass bei solchen Anstalten die Versicherten gar keinen Einfluss auf die Verwaltung haben.

Die Forderung eines möglichst leichten Verkehrs zwischen den Mitgliedern und den Verwaltungsorganen der Anstalt ist selbstverständlich bei solchen Versicherungen, die eine grosse Basis brauchen; schwerer und in der Regel nur durch Einrichtung von untergeordneten Verwaltungsstellen für kleine Bezirke zu erfüllen. Wie steht es damit bei der in der Erörterung befindlichen Versicherung? Die Kontrolle der Erfüllung der Versicherungspflicht kann sehr leicht an der Hand der bei den Behörden geführten Gewerbekataster (bei den Landwirten an der Hand der Grunsteuerkataster) erfolgen. Die Prämienbemessung entfällt bei dem früher erörterten System entweder ganz oder ist sehr einfach. Die Einhebung der Prämien und die Kontrolle hierüber wurde bei den vorbereitenden Erörterungen den Steurämtern zugedacht, lässt sich aber leicht auch anders einrichten. Die Evidenzhaltung der Versicherten und ihrer Prämienzahlungen in der Versicherungsanstalt selbst bietet an sich keine Schwierigkeiten (ausser etwa bei der Zusammenfassung in eine Riesenanstalt). Was die Entscheidung über erhobene Ansprüche auf Versicherungsleistungen anbelangt, so bedarf es für die Altersrente nur des Geburtsscheines, bei den Ansprüchen der Hinterbliebenen eines Matrikenauszuges, wie solche für verschiedene Zwecke seit langem im Gebrauche sind. Nur bei dem Anspruche auf Invalidenrente steht die Sache einigermassen schwierig. Hier braucht man als Unterlage das Gutachten eines mit der Invalidenversicherung vertrauten Arztes und nicht selten werden noch besondere Erhebungen notwendig sein. Die Auszahlung der Versicherungsleistungen endlich erfolgt durch die Postsparkassa, welche auch die notwendige Kontrolle über die Fortdauer der Bezugsberechtigung (Lebensbestätigung, Bestätigung der Witwenschaft) besorgt.

Aus diesen Betrachtungen ergibt sich, dass die Frage, ob überhaupt für die Durchführung der Sozialversicherung der Selbständigen lokale Organe notwendig seien, nicht ohneweiters zu bejahen oder zu verneinen ist. Ihre Beantwortung hängt von dem Umfange der Versicherungspflicht, von den Bestimmungen über die Versicherungsleistungen und die Aufbringung der zu deren Bedeckung erforderlichen Mittel, zu einem guten Teil aber auch davon ab, ob die Anstalt so eingerichtet wird, dass in ihr ein Gefühl der Solidarität herrscht, oder aber so, dass von vornherein dieses Gefühl nicht aufkommt und im Gegenteil jederman bestrebt ist, für sich die grösstmöglichen Vorteile herauszuschlagen, auch mit unrechten Mitteln; weiter aber auch in bedeutendem Masse von der Mitwirkung der Behörden und der öffentlich-rechtlichen Verbwinde (Gemeinden, Gewerbegenossenschaften u. dgl.).

Was endlich die Forderung möglichst niedriger Verwaltungskosten anbelangt, so ist zunächst zu bemerken, dass eine schlechte Verwaltung gerade in der Versicherung immer zugleich teuer ist; vor allem muss gut, d. h. sachgemäss und gerecht verwaltet werden. Die Grösse der Anstalt wird die Verwaltungskosten im allgemeinen beeinflussen, ohne dass behauptet werden kann, dass unter sonst gleichen Umständen eine grössere Anstalt immer verhältnismässig geringere Verwaltungskosten haben müsse. Es ist ja ohneweiters klar, dass, was zunächst die Zentralverwaltung betrifft, an den Kosten der obersten Leitung erspart werden kann, wenn anstatt mehrerer kleiner Anstalten eine grosse die Versicherung durchführt; bei den Kosten der mittleren und unteren Stellen trifft dies nicht mehr oder doch nur in geringerem Masse zu, ja es können, wenn das leitende Organ nicht mehr die gesamte Gebarung hinreichend eindringlich zu überblicken vermag, die dadurch notwendig werdenden Hilfs- und Kontrollorgane sehr leicht einen Aufwand erfordern, welcher das Ersparnis in der obersten Leitung vollständig aufzehrt. Bei der Versicherung im allgemeinen; insbesondere aber bei der Sozialversicherung kommt noch dazu, dass die Verlegung der Entscheidung über die Versicherungsleistungen in untere, gar in loyal oder beruflich getrennte Verwaltungsorgane, leicht dazu führen kann, dass die lokalen oder beruflichen Gruppen möglichst viel für sich aus der gemeinsamen grossen Schüssel zu erlangen trachten und jeder als Verräter an den Standes- oder örtlichen Interessen angesehen wird, der einen ungerechten Anspruch nicht unterstützt oder gar bekämpft.

Die Frage nach der zweckmässigen Organisation ist also von sehr grosser Bedeutung, aber gerade im gegenwärtigen Falle ziemlich leicht zu lösen, wenn ausschliesslich sachliche Rücksichten in Betracht kommen.

Dieser sachlich einwandfreien Erörterung trägt der Gesetzentwurf in seinen Bestimmungen über die Organisation zweckmässigst volle Rechnung.

Die Feststellung der Renten und Genüsse erfolgt durch Rentenkommissionen (§ 48), der Rechtszug gegen deren Entscheidungen geht an die Schiedsgerichte und an das Oberschiedsgericht (§§ 53 bis 56).

Auf weitere Einzelheiten einzugehen erübrigt sich; es ist alles vorgesehen, was in ein modernes Sozialversicherungsgesetz gehört. Auch die finanzielle Auseinandersetzung bei Uebertritt von der Versicherung der Selbständigen zu jener der Unselbständigen oder umgekehrt ist geregelt.

Um einerseits einen Anhaltspunkt für die Abschätzung der nach dem vorstehenden Gesetzentwurfe zu gewärtigenden Versicherungsleistungen zu bieten und andererseits zu zeigen, wie ungefähr der im § 7 erwähnte Tarif beschaffen sein kann, wurde nach den Rechnungsgrundlagen der Pensionsversicherung der Angestellten die nachfolgende Tabelle aufgestellt. Dabei ist aber zu beachten, dass 1. statistische Unterlägen verwendet wurden, die voraussichtlich durch bessere werden ersetzt werden, 2. das später aufgenommene Begräbnisgeld, 3. der gleichfalls später eingestellte Zuschlag zur Bildung der Sicherheitsreserve und 4. die Verwaltungskosten ausser Rechnung geblieben sind. Andererseits ist aber auch der angestrebte Beitrag des Staates nicht berücksichtigt.

Die Verminderung, welche die Punkte 2 bis 4 zur Folge haben werden, kann man etwa 18 schätzen, so dass nur 82% der in der Tabelle ersichtlichen Versicherungsleistungen durch die Beiträge bedeckt wären.

Die Tabelle enthält unter:

A. Die voraussichtlichen Rentenbezüge bei einer Monatsprämienleistung von 25 Kè als Mindestprämie (§ 30, 1. Abs.).

Für je 10 Kè monatliche Mehrleistung (§ 31) erhöben sich die unter A ausgewiesenen Anwartschaften um 40%.

B. Die Herabsetzung der Anwartschaften bei einer Verringerung der Prämienzahlungen um 10 Kè monatlich (§ 31, 3. Abs.) nach Ablauf der fünfjährigen Wartezeit.

C. Die Erhöhung der Invalidenrente bei einer einmaligen Einkaufssumme von 1000 Kè (§ 32).

II.

Auf Grundlage dieser Ausführungen, deren nähere Begründung in weiteren Einzelheiten sich die Antragsteller noch vorbehalten, beantragen die Gefertigten:

Gesetz

vom................

betreffend die Alters- und Invaliditätsversicherung der Selbständigen in Gewerbe und Handel.

(Siehe Druckzahl 4102.)

Übersichtstabelle über die zu gewärtigenden Rentenbezüge.

Eintrittsalter

A. Bei einer Monatsprämienleistung von 25 Kè beträgt

B. Bei einer Verringerung der Prämienzahlung um 10 Kè monatlich

C.

nach Ablauf der 5 jährigen Wartezeit die Invalidenrente

die jährliche Steigerung

die Altersrente bei erreichtem 65. Lebensjahre

vermindert sich der Anspruch auf Invalidenrente sofort um

fällt in jedem weiteren Jahre um

und hat schliesslich eine Herab minderung der Alters reute zur Folge um

Bei Entrichtung einer einmaligen Einkaufssume von 1000 Kè erhöht sich nach 5 Jahren die Invalidenrente um

20

1181.10

35.43

2598.42

-

-

-

213.57

21

1139.38

34.18

2472.45

-

-

-

208.11

22

1099.71

32.99

2353.38

-

-

-

203.11

23

1062.32

31.87

2241.50

-

-

-

198.52

24

1026.69

30.80

2135.52

-

-

-

194.28

25

992.72

29.78

2035.08

353.50

10.61

777.70

190.32

26

960.-

28.80

1939.20

340.04

10.20

737.89

186.65

27

929.37

27.88

1849.45

327.31

9.82

700.44

183.26

28

899.82

26.99

1763.65

315.22

9.46

665.11

180.11

29

871.59

26.15

1682.17

303.66

9.11

631.61

177.15

30

844.83

25.34

1605.18

292.52

8.78

599.67

174.42

31

819.-

24.57

1531.53

281.81

8.45

569.26

171.87

32

794.07

23.82

1461.09

271.52

8.15

540.32

169.49

33

770.42

23.11

1394.46

261.64

7.85

512.81

167.30

34

747.20

22.42

1330.02

252.06

7.56

486.48

165.25

35

721.35

21.73

1267.63

242.84

7.29

461.40

163.28

36

702 08

21.06

1207.58

233.95

7.02

437.49

161.45

37

680.27

20.41

1149.66

225.31

6.76

414.57

159.69

38

658.91

19.77

1093.79

216.94

6.51

392.66

158.02

39

638.16

19.14

1040.20

208.75

6.26

371.58

156.49

40

617.67

18.83

988.27

200.68

6.02

351.19

155.02

41

597.61

17.93

938.25

192.70

5.78

331.44

153.64

42

577.59

17.33

889.49

184.85

5.55

312.40

152.32

43

557.93

16.74

842.47

177.07

5.31

293.94

151.08

44

538.79

16.16

797.41

169.43

5.08

276.17

149.90

45

520.-

15.60

754.-

161.87

4.86

258.99

148.80

46

501.67

15.05

712.37

154.36

4.63

242.35

147.76

47

483.79

14.51

672.47

146.88

4.41

226.20

146.77

48

466.13

13.98

633.94

139.48

4.18

210.61

145.79

49

448.36

13 45

596.32

132.13

3.96

195.55

144.79

50

430.54

12.92

559.70

124.87

3.75

181.06

143.78

51

412.54

12.38

523.93

117.67

3.53

167.09

142.72

52

394.37

11.83

489.02

110.54

3.32

153.65

141.61

53

375.99

11.28

454.95

103.39

3.10

140.61

140.43

54

357.53

10.73

421.89

96.17

2.89

127.91

139.14

55

338.75

10.16

389.56

88.86

2.67

115.52

137.66

56

-

-

-

81.40

2.44

103.38

135.89

57

-

-

-

73.80

2.21

91.51

133.72

58

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-

-

66.01

1.98

79.87

130.99

59

-

-

-

58.03

1.74

68.48

127.56

60

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-

49.79

1.49

57.26

123.25

61

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41.20

1.24

46.14

 

62

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32.08

0.96

34.97

 

63

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22.31

0.67

23.65

 

64

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1168

0.35

12.03

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65

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Prag, am 29. Oktober 1923.

Schälzky, Patzel, Kranas, Schubert, Kostka,

Budig, Bobek, Böhr, Knirsch, Scharnagl, Simm, Kaiser, Windirsch, Heller, Röttel, Pittinger, Dr. Schollich, Ing. Jung, Dr. Keibl, Dr. F. Feyerfeil, Dr. Radda, Dr. Kafka.

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