c) für Güter, die aufgeopfert worden sind, der Betrag, welcher dafür als gemeinsame Haverei in Rechnung kommt;
d) für Güter, die eine zur gemeinsamen Haverei gehörige Beschädigung erlitten haben, der nach lit. b) zu ermittelnde Wert, welchen die Güter im beschädigten Zustande haben, und der Wertunterschied, welcher für die Beschädigung als gemeinsame Haverei in Rechnung kommt.
12. Sind Güter geworfen, so haben sie zu der gleichzeitigen oder einer späteren gemeinsamen Haverei im Falle ihrer Bergung nur dann beizutragen, wenn der Eigentümer eine Vergütung verlangt.
13. Haftet auf einem beitragspflichtigen Gegenstande eine durch einen späteren Notfall begründete Forderung, so trägt der Gegenstand nur mit seinem Werte nach Abzug dieser Forderung bei.
14. Zur gemeisamen Haverei tragen nicht bei:
1. Die Kriegs- und Mundvorräte des Schiffes;
2. die Houer und Habe der Schiffsbesatzung;
3. das Reisegut der Reisenden.
Sind Sachen dieser Art aufgeopfert oder haben sie eine zur gemeinsamen Haverei gehörige Beschädigung erlitten, so wird dafür nach den Bestimmungen unter Z. 3-7 Vergütung gewährt; für Kunstgegenstände, Kostbarkeiten, Geld- und Wertpapiere wird jedoch nur dann Vergütung gewährt, wenn sie dem Schiffer gehörig bezeichnet worden sind. Sachen, für die eine Vergütung gewährt wird, tragen mit dem Werte oder mit dem Wertunterschiede bei, welcher als gemeinsame Haverei in Rechnung kommt.
15. Wenn nach dem Havereifalle und bis zum Beginne der Löschung am Ende der Reise ein beitragspflichtiger Gegenstand ganz verloren geht oder zu einem Teil verloren geht oder im Werte verringert, insbesondere im Sinne des Punktes 13 mit einer Forderung belastet wird, so tritt eine verhältnismäßige Erhöhung der von den übrigen Gegenständen zu entrichtenden Beiträge ein.
Ist der Verlust oder die Wertverringerung erst nach dem Beginne der Löschung erfolgt, so geht der Beitrag, welcher auf den Gegenstand fällt, soweit dieser zur Berichtigung desselben unzureichend geworden ist, den Vergütungsberechtigten verloren.
§ 34.
Die Verteilung der Schäden erfolgt an dem Bestimmungsorte, wo die Reise endet und wenn dieser nicht erreicht wurde, an dem Orte, wo die Reise endet. Ist die Ladung für verschiedene Orte bestimmt, kann die Verteilung bis zur Ankunft an einem späteren Orte, als an dem Bestimmungsorte verschoben werden, welcher Ort nach dem Havereifalle zunächst erreicht worden ist.
§ 35.
Die Dispache ist von dem Schiffer unverzüglich aufzustellen.
Derselbe ist berechtigt und auf Verlangen eines Beteiligten verpflichtet, die Aufstellung einem Sachverständigen (Dispacheur) zu übertragen. In Ermangelung eines für Havereifälle bei der Binnen- und Seeschiffahrt ständig bestellten Dispacheurs hat auf Antrag das zuständige Gericht eine geeignete Person als Sachverständigen zu bestellen.
Jeder Beteiligte ist verpflichtet, die zur Aufstellung der Dispache erforderlichen Urkunden, soweit er sie zu seiner Verfügung hat, insbesondere Frachtbriefe, Ladescheine und Fakturen, dem Schiffer oder dem Dispacheur mitzuteilen.
§ 36.
Wird die Aufstellung der Dispache verzögert, so ist jeder Beteiligte, unbeschadet seines Anspruches auf Ersatz des durch die Verzögerung entstandenen Schadens befugt, die Aufstellung der Dispache durch einen Dispacheur selbst zu veranlassen und zu betreiben.
§ 37.
Die Vergütungsberechtigten haben wegen der von dem Schiffe zu entrichtenden Beiträge die Rechte von Schiffsgläubigern (§§ 102-115).
Auch in Ansehung der beitragspflichtigen Güter steht den Vergütungsberechtigten an den einzelnen Gütern wegen des von diesen zu entrichtenden Beitrages ein Pfandrecht zu. Das Pfandrecht kann jedoch nach der Auslieferung der Güter nicht zum Nachteile des dritten Erwerbers, welcher den Besitz in gutem Glauben erlangt hat, geltend gemacht werden.
Das an den beitragspflichtigen Gütern den Vergütungsberechtigten zustehende Pfandrecht wird für sämtliche Berechtigte durch den Frachtführer ausgeübt. Die Geltendmachung des Pfandrechtes durch den Frachtführer erfolgt nach Maßgahe der Vorschriften, die für das Pfandrecht des Frachtführers wegen der Fracht und der Auslagen gelten.
§ 38.
Eine persönliche Verpflichtung zur Entrichtung des Beitrages wird durch den Havereifall nicht begründet.
Der Empfänger beitragspflichtiger Güter wird jedoch, wenn ihm bei der Annahme der Güter bekannt ist, daß davon ein Beitrag zu entrichten sei, für den letzteren insoweit persönlich verpfichtet, als der Beitrag, falls die Auslieferung nicht erfolgt wäre, aus den Gütern hätte geleistet werden können.
§ 39.
Der Schiffer darf Güter, auf welchen Havereibeiträge haften, vor deren Berichtigung oder Sicherstellung nicht ausliefern, widrigenfalls er für die Beiträge insoweit er persönlich verantwortlich ist, als diese, falls die Auslieferung nicht erfolgt wäre, aus den Gütern hätten geleistet werden können.
Wird der beanspruchte Beitrag zu Gericht oder beim Notar erlegt, muß die Auslieferung der Güter erfolgen.
Wird die Sicherheitsleistung verzögert so ist der Schiffer berechtigt, die Güter in einem öffentlichen Lagerhause oder in anderer sicherer Weise zu hinterlegen.
SECHSTER ABSCHNITT.
Zusammenstoß von Schiffen, Bergung und Hilfeleistung.
§ 40.
In Bezug auf die Schadenersatzpflicht bei dem Zusammenstosse von Schiffen findet die nachstehende Vorschrift Anwendung:
1. Wenn zwei Schiffe zusammenstoßen und durch den Zusammenstoß entweder nur ein Schiff oder die Ladung oder Schiff und Ladung beschädigt oder vernichtet wird, ist in dem Falle, wenn der Zusammenstoß durch eine Person der Besatzung eines der beiden Schiffe verschuldet wurde, der Schiffseigner nach §§ 3 und 4 verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, welcher durch den Zusammen stoß dem zweiten Schiffe und dessen Ladung zugefügt wurde. Die Eigentümer der Ladung der beiden Schiffe sind nicht verpflichtet, zum Ersatze des Schadens beizutragen.
Die persönliche Verpflichtung des Schiffsführers den durch Vernachlässigung der pflichtmäßigen Obsorge entstandenen Schaden zu ersetzen, bleibt dadurch unberührt.
2. Trägt an dem Zusammenstoße keine von den Personen der Schiffsbesatzung des einen oder anderen Schiffes Schuld, wird ein Anspruch auf Ersatz des dem einen oder anderen Schiff zugefügten Schadens nicht begründet.
Wurde der Zusammenstoß durch gemeinsames Veschulden herbeigeführt, richtet sich die Verpflichtung zur Gewährung des Schadenersatzes sowie der Höhe des Ersatzes nach den Umständen, insbesondere darnach durch welche der beiden Besatzungen der Zusammenstoß vorwiegend verschuldet worden ist.
3. Die unter Zahl 1 und 2 angeführten Bestimmungen finden Anwendung ohne Rücksicht darauf, ob beide Schiffe oder nur eines oder das andere gefahren ist oder geschleppt wurde oder ob sie verankert oder am Ufer befestigt waren.
4. Ist das durch den Zusammenstoß beschädigte Schiff früher gesunken, bevor es den Bestimmungsort oder einen Hafen erreichen konnte, wird vermutet, daß das Schiff infolge des Zusammenstoßes gesunken ist.
5. Befand sich das Schiff unter Führung eines Zwangslootsen und haben die der Besatzung angehörigen Personen ihre Pflichten erfüllt, ist der Schiffseigner für den Schaden, welcher durch den von dem Lootsen verursachten Zusammenstoß entstanden ist, nicht verantwortlich.
6. Die unter Zahl 1-5 angeführten Bestimmungen finden auch Anwendung, wenn mehr als zwei Schiffe zusammenstoßen.
Wurde in einem solchen Falle der Zusammenstoß durch Verschulden einer der Besatzung eines der Schiffe angehörigen Person herbeigeführt, haftet der Schiffseigner dieses Schiffes auch für den Schaden welcher dadurch enstanden ist, daß durch den Zusammenstoß dieses Schiffes mit einem zweiten auch der Zusammenstoß dieses zweiten Schiffes mit einem dritten Schiffe verursacht wurde.
§ 41.
Wird ein in Gefahr befindliches, von der Schiffsbesatzung verlassenes Schiff oder wird auf einem solchen vom Untergange unmittelbar bedrohten Schiffe die Ladung ganz oder teilweise geborgen, so hat der Berger Anspruch auf Bergelohn.
Wird außer den bezeichneten Fällen ein Schiff oder dessen Ladung aus einer Schiffahrtsgefahr durch die Hilfe dritter Personen gerettet, so haben diese Anspruch auf Hilfslohn. Der Besatzung des Schiffes steht ein Anspruch auf Bergungs- oder Hilfslohn nicht zu.
§ 42.
In Ermangelung einer Vereinbarung wird die Höhe des Berge- oder Hilfslohnes unter Berücksichtigung der Umstände des Falles durch das Gericht nach billigem Ermessen festgesetzt.
Der Berge- und Hilfslohn umfaßt zugleich die Vergütung für die Aufwendungen, welche zum Zweck des Bergens und Rettens geschehen sind.
Nicht darin enthalten sind die Kosten und Gebühren der Behörden, die Kosten für die Aufbewahrung, Erhaltung, Abschätzung und Veräußerung der geborgenen oder geretteten Gegenstände, sowie die auf diesen ruhenden Zölle und sonstigen Abgaben.
Bei der Bestimmung des Betrages des Berge- oder Hilfslohnes kommen insbesondere in Anschlag der bewiesene Eifer, die verwendete Zeit, die geleisteten Dienste, die geschehenen Aufwendungen die Zahl der tätig gewesenen Personen, die Gefahr, welcher dieselben ihre Person, ihre Fahrzeuge oder ihre Geräte aus gesetzt haben, sowie die Gefahr, welche die geborgenen oder die geretteten Gegenstände bedroht hat und der nach Abzug der Kosten verbliebene Wert derselben.
§ 43.
Haben sich mehrere Personen an der Bergung oder Hilfeleistung beteiligt, so wird der Berge- oder Hilfslohn unter dieselben nach Maßgabe der persönlichen und sachlichen Leistungen der Einzelnen verteilt.
Zur entsprechenden Teilnahme sind auch diejenigen berechtigt, welche sich in derselben Gefahr der Rettung von Menschen unterzogen haben.
Wird ein Schiff oder dessen Ladung von einem anderen Schiffe geborgen oder gerettet, so hat der Schiffseigner des letzteren einen angemessenen Teil des Berge- oder Hilfslohnes zu beanspruchen.
§ 44.
Auf Berge- und Hilfslohn hat keinen Anspruch:
1. Wer seine Dienste aufgedrungen, insbesondere wer ohne Erlaubnis des anwesenden Schiffers das Schiff betreten hat.
2. Wer von den geborgenen Gegenständen dem Schiffer, dem Schiffseigner oder der zuständigen Behörde nicht sofort Anzeige gemacht hat.
§ 45.
Wegen der Bergungs- und Hilfskosten, einschließlich des Berge- und Hilfslohnes, stehen dem Gläubiger im Falle der Rettung des Schiffes die Rechte der Schiffsgläubiger (§§ 49-53), und im Falle der Rettung von Gütern ein Pfandrecht an diesen zu Geborgene Gegenstände können bis zur Sicherheitsleistung zurückbehalten werden.
Die Pfandklage kann hinsichtlich des Schiffes und der Fracht und, solange die Ladungsgüter noch nicht ausgeliefert, auch hinsichtlich dieser gegen den Schiffer gerichtet werden. Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk die Bergung oder Hilfeleistung stattgefunden hat.
§ 46.
Nach Auslieferung der Güter kann das Pfandrecht nicht zum Nachteile eines dritten Erwerbers geltend gemacht werden, welcher den Besitz der geborgenen der geretteten Güter in gutem Glauben erlangt hat.
§ 47.
Der Schiffer darf die Güter vor Befriedigung oder Sicherstellung des Gläubigers nicht ausliefern, widrigenfalls er dem Glaubiger insoweit verantwortlich wird, als dieser, wenn die Auslieferung nicht bewirkt wäre, aus den Gütern hätte befriedigt werden können.
Hat der Schiffseigner die Auslieferung der Güter angeordnet, so finden die Vorschriften im § 7, Abs. 2-3 Anwendung.
§ 48.
Eine persönliche Verplichtung zur Entrichtung der Bergungs- und Hilfskosten wird durch die Bergung oder Rettung nicht begründet.
Der Empfänger von Gütern wird jedoch, wenn ihm bei der Annahme bekannt ist, daß davon Bergungs- oder Hilfskosten zu berichtigen sind, für diese Kosten insoweit persönlich verpflichtet, als sie, falls die Auslieferung nicht erfolgt wäre, aus den Gütern hätten berichtigt werden können. Sind noch andere Gegenstände gemeinschaftlich mit den ausgelieferten Gütern geborgen oder geretet, so geht die persönliche Haftung des Empfängers nicht über den Betrag hinaus, welcher bei Verteilung der Kosten über sämtliche Gegenstände auf die ausgelieferten Güter fällt.
SIEBENTER ABSCHNITT.
Schiffsgläubiger.
§ 49.
Die nachstehenden Forderungen gewähren die Rechte eines Schiffsgläubigers:
1 Die öffentlichen Schiffs- und Schiffahrtsabgaben, insbesondere die Brücken-, Schleußen-, Kanal- und Hafengelder;
2. die aus den Dienstverträgen herrührenden Forderungen der Schiffsbesatzung;
3. die Lotsengelder, sowie die Bergungs- und Hilfskosten einschließlich des Berge- und Hilfslohnes; die Schiffsbeiträge zur gemeinsamen Haverei; die Forderungen aus Rechtsgeschäften, welche der Schiffer außerhalb der im § 15 bezeichneten Orte zur Abwendung einer dringenden Gefahr von Schiff oder Ladung geschlossen hat, auch wenn der Schiffer Eigentümer oder Miteigentümer des Schiffes ist;
4. die Forderungen wegen Nichtablieferung oder Beschädigung der Ladungsgüter und Reisegepäcks die vom Schiffer oder einer von ihm hiezu bestellten Person übernommen worden sind;
5. andere Forderungen aus Rechtsgeschäften, welche der Schiffer als solcher kraft seiner gesetzlichen Befugnisse und nicht mit Bezug auf eine Vollmacht geschlossen hat, sowie andere Forderungen wegen Nichterfüllung oder wegen unvollständiger oder mangelhafter Erfüllung eines von dem Schiffseigner geschlossenen Vertrages, insofern dessen Ausführung zu den Dienstobliegenheiten des Schiffers gehört hat; die Forderungen aus dem Verschulden einer Person der Schiffsbesatzung (§§ 3 u. 4, Z. 3), auch wenn dieselbe Eigentümer oder Miteigentümer des Schiffes ist;
6. die Forderungen der Versicherungsanstalten für Arbeitsnehmer, insoferne es sich um eine gesetzliche Versicherung handelt.
§ 50.
Die Schiffsgläubiger haben an dem Schiffe nebst Zubehör ein Pfandrecht.
Das Pfandrecht ist gegen jeden dritten Besitzer des Schiffes verfolgbar. Für die Durchführung des Pfandrechtes gelten die Vorschriften der Exekutionsordnung.
§ 51.
Das Pfandrecht der Schiffsgläubiger erstreckt sich außerdem auf die Bruttofracht derjenigen Frachtfahrt, aus welcher ihre Forderung entstanden ist.
Die Schiffsbesatzung hat für die im § 49 unter Z. 2 aufgeführten Forderungen ein Pfandrecht an der Fracht der sämtlichen Frachtfahrten, welche unter den Dienstvertrag fallen, aus dem die Forderungen entstanden sind.
Als Frachtfahrt gilt jede Reise, welche entweder auf Grund eines neuen Frachtvertrages oder nach vollständiger Löschung der Ladung angetreten wird.
Der Fracht steht im Sinne dieses Abschnittes das für die Beförderung von Personen zu entrichtende Fahrgeld und bei Schleppschiffen der Schlepplohn gleich.
§ 52.
Das einem Schiffsgläubiger zustehende Pfandrecht gilt in gleichem Maße für Kapital, Zinsen und Kosten.
§ 53.
Von den im § 49 unter Z. 1-5 aufgeführten Forderungen gehen die eine spätere Frachtfahrt betreffenden denjenigen vor, welche eine frühere Frachtfahrt betreffen. Zu den die letzte Frachtfahrt betreffenden Forderungen werden auch diejenigen berechnet, welche nach Beendigung dieser Frachtfahrt entstanden sind. Für die im § 49 unter Zahl 2 aufgeführten Forderungen der Schiffsbesatzung bestimmt sich das Vorzugsrecht nach der letzten Frachtfahrt, welche unter den Dienstvertrag fällt, aus dem die Forderungen entstanden sind.
§ 54.
Die Rangordnung der Forderungen welche dieselbe Frachtfahrt betreffen oder im Sinne des vorhergehenden Paragraphes als dieselbe Frachtfahrt betreffend anzusehen sind, bestimmt sich durch die Nummernfolge, in welcher die Forderungen im § 49 aufgeführt sind.
Von den unter Z. 1, 2, 4 und 5 bezeichneten Forderungen haben die unter derselben Nummer aufgeführten den gleichen Rang ohne Rücksicht auf die Zeit ihrer Entstehung. Von den unter Z. 3 bezeichneten Forderungen geht die später entstandene der frührer entstandenen vor; die gleichzeitig entstandenen Forderungen haben die gleiche Rangordnung. Forderungen welche aus Anlaß eines und desselben Notfalles entstanden sind, gelten als gleichzeitig entstanden.
§ 55.
Die im § 49 unter Z. 6 bezeichneten Forderungen stehen allen übrigen Forderungen von Schiffsgläubigern, ohne Rücksicht auf die Zeit ihrer Entstehung, nach.
§ 56.
Das Pfandrecht des Schiffsgläubigers hat den Vorrang vor den sonstigen Pfandrechten an Schiff oder Fracht, für die im § 49 Z. 4-6 aufgeführten Forderungen, jedoch hinsichtlich des Schiffes nur insoweit, als jene Pfandrechte nicht früher entstanden sind. Soweit hiernach die sonstigen Pfandrechte an dem Schiffe der Forderung eines Schiffsgläubigers vorgehen, haben sie zugleich den Vorrang vor den dieser Forderung nachstehenden Forderungen anderer Schiffsgläubiger.
Erleidet ein Schiffsgläubiger, welchen der Schiffseigner nur mit Schiff und Fracht haftet, dadurch einen Ausfall an seiner Forderung, daß seinem Pfandrechte an dem Schiffe das Pfandrecht eines Gläubigers vorgeht, der nicht Schiffsgläubiger ist, so wird der Schiffseigner bis zur Höhe dieses Ausfalles persönlich verpflichtet.
§ 57.
Das Pfandrecht der Schiffsgläubiger an der Fracht ist solange wirksam, als die Fracht noch aussteht oder die Frachtgelder in den Händen des Schiffers sind. Dies gilt auch im Falle einer Abtretung der Frachtforderung.
Insoweit der Schiffseigner die Fracht eingezogen hat, haftet er den Schiffsgläubigern, welchen dadurch das Pfand ganz oder zum Teil entgeht, persönlich und zwar einem jeden in Höhe desjenigen Betrages, welcher für denselben, bei Verteilung des einbezogenen Betrages nach der gesetzlichen Rangordnung sich ergibt.
Dieselbe persönliche Haftung des Schiffseigners tritt ein in Ansehung der am Abladungsorte zur Abladungszeit üblichen Fracht für Güter, welche für seine Rechnung abgeladen sind.
Hat der Schiffseigner die Fracht zur Befriedigung eines oder mehrerer Gläubiger, welchen ein Pfandrecht an derselben zustand, verwendet, so ist er den Gläubigern, welchen der Vorzug gebührt hätte, nur insoweit verantwortlich als erwiesen wird, daß er dieselben wissentlich verkürzt hat.
§ 58.
Sendet der Schiffseigner, nach dem er von der Forderung eines Schiffsgläubigers für welche er nur mit Schiff und Fracht haftet, Kenntnis erhalten hat, das Schiff zu einer neuen Reise aus, ohne daß dies zugleich im Interesse des Gläubigers geboten war, so wird er für die Forderung in Höhe desjenigen Betrages auch persönlich verpflichtet, welcher für den Gläubiger sich ergeben haben würde, falls der Wert, den das Schiff bei Antritt der Reise hatte, unter die Schiffsgläubiger nach der gesetzlichen Rangordnung verteilt worden wäre.
Bis zum Beweise des Gegenteiles wird angenommen, daß der Gläubiger bei dieser Verteilung seine vollständige Befriedigung erlangt haben würde.
§ 59.
Die Vergütung für Aufopferung oder Beschädigung in Fällen der gemeinsamen Haverei tritt für die Schiffsgläubiger an Stelle des Gegenstandes, für den die Vergütung bestimmt ist. Dasselbe gilt von der Entschädigung, die wegen des Verlustes oder der Beschädigung des Schiffes oder wegen der durch Verlust oder Beschädigung von Gütern herbeigeführten Entziehung der Fracht dem Schiffseigner von demjenigen gezahlt werden muß, welcher den Schaden durch eine rechtswidrige Handlung verursacht hat.
Hat der Schiffseigner die Vergütung oder Entschädigung eingezogen, so haftet er bis zur Höhe des eingezogenen Betrages den Schiffsgläubigern persönlich in gleicher Weise wie den Gläubigern einer Reise im Falle der Einziehung der Fracht (§ 57).
§ 60.
Die wegen der Beiträge zur gemeinsamen Haverei und der Bergungs- und Hilfskosten auf den Ladungsgütern haftenden Pfandrechte gehen den durch den Frachtvertrag begründeten Pfandrechten vor. Unter den früher erwähnten Pfandrechten hat das später entstandene vor dem früher entstandenen den Vorzug; die gleichzeitig entstandenen haben die gleiche Rangordnung; Forderungen, welche aus Anlaß desselben Notfalles entstanden sind, gelten als gleichzeitig entstanden.
In den Fällen der gemeinsamen Haverei und des Verlustes oder der Beschädigung durch rechtswidrige Handlungen finden die Vorschriften des § 59 analoge Anwendung.
ACHTER ABSCHNITT.
Verjährung.
§ 61.
Mit dem Ablaufe eines Jahres verjähren:
1. Die öffentlichen Schiffs- und Schiffahrtsabgaben, insbesondere die Brücken-, Schleußen-, Kanal- und Hafengelder;
2. die aus dem Dienstvertrage herrührenden Forderungen der Schiffsbesatzung;
3. die Lotsengelder;
4. die Bergungs- und Hilfskosten einschließlich des Berge- und Hilfslohnes;
5. die Beiträge zur gemeinsamen Haverei;
6. die Forderungen aus Geschäften, welche der Schiffer kraft seiner gesetzlichen Befugniss (§§ 15, 16) und nicht mit Bezug auf eine Vollmacht geschlossen hat;
7. die Forderungen aus der Nichterfüllung oder aus der unvollständigen oder mangelhaften Erfüllung eines von dem Schiffseigner abgeschlossenen Vertrages, insoferne die Ausführung des Vertrages zu den Dienstobliegenheiten des Schiffers gehörte, sowie die Forderungen aus dem Verschulden einer Person der Schiffsbesatzung (§§ 3, 4, Z. 2 und 3, §§ 7, 40);
8. die Forderungen, welche aus der Nichtauslieferung oder Beschädigung der Ladungsgüter und des Reisegepäckes entstanden sind, die von dem Schiffer oder einer von ihm hiezu bestimmten Person übernommen worden sind.
Soferne es sich um Forderungen der Schiffsgläubiger handelt, erstreckt sich die Verjährung auch auf die persönlichen Ansprüche, welche eventuell der Gläubiger gegen den Schiffseigner oder gegen eine Person der Schiffsbesatzung zu erheben berechtigt ist.
§ 62.
Die Verjährung beginnt mit dem Schlusse des Jahres, in welchem die Forderung fällig geworden ist.
NEUNTER ABSCHNITT.
Schiffsregister.
§ 63.
Dampfschiffe und andere Schiffe mit eigener Triebkraft, deren Tragfähigkeit mindestens 7 Tonnen beträgt und sonstige Schiffe, deren Tragfähigkeit mindestens 20 Tonnen beträgt, sind bei dem zuständigen Registergerichte behufs Eintragung in das Register der Binnenschiffe anzumelden.
Das Register der Binnenschiffe führen die zur Führung des Handelsregisters zuständigen Gerichte.
Zur Eintragung eines Schiffes in das Register der Binnenschiffe ist das Register- Gericht zuständig, in dessen Sprengel das Schiff seinen Heimatsort hat (§ 6).
§ 64.
Die Verpflichtung zur Anmeldung liegt dem Eigentümer des Schiffes und, wenn mehrere Miteigentümer vorhanden sind, einem jeden von ihnen ob. Bei einer offen en Handelsgesellschaft und einer Kommanditgesellschaft sind die persönlich haftenden Gesellschafter, bei einer juristischen Person, einer Aktiengesellschaft, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer eingetragenen Genossenschaft ihre gesetzlichen Vertreter zur Anmeldung verpflichtet. Sind mehrere Verpflichtete vorhanden, so genügt die Anmeldung durch einen von ihnen.
Die Anmeldung geschieht schriftlich mit der gerichtlich oder notariell legalisierten Unterschrift des Gesuchstellers. Der Vertreter hat seine Vertretungsbefugnis mittels einer öffentlichen Urkunde oder einer privaten gerichtlich oder notariell beglaubigten Urkunde auszuweisen.
§ 65.
Über Ansuchen des Eigentümers des Schiffes kann in das Register der Binnenschiffe auch ein Schiff von minderer Tragfähigkeit als der im § 63 erwähnten eingetragen werden und zwar jedes Schiff mit eigener Triebkraft und Tragfähigkeit von mindestens 3 1/2 Tonnen und jedes Schiff ohne eigene Triebkraft, dessen Tragfähigkeit mindestens 5 Tonnen beträgt.
§ 66.
Die Anmeldung zur Eintragung in das Register hat zu enthalten:
1. Die Gattung, den Namen, die Nummer und die sonstigen Merkzeichen des Schiffes (Bauart und Material);
2. die Tragfähigkeit und Ausmaße des Schiffes, die Bauart und die Triebkraft sowie die Leistungsfähiggkeit des Motors;
3. Die Zeit und den Ort der Erbauung;
4. den Gegenstand (Zweck) der Schiffahrtsunternehmung;
5. den Heimatsort;
6. den Vor- und Zunamen, die Staatsangehörigkeit, den Geburtsort und Wohnort des Schiffseigentümers oder der Miteigentümer und in dem letzteren Falle die Größe der Anteile eines jeden Miteigentümers; bei Handelsgenossenschaften genügt die Angabe der Firma und des Sitzes der Gesellschaft;
7. den Rechtsgrund, auf welchem das Eigentum oder die Eigentumsanteile beruhen;
8. die Rechte, welche sich der Staat an dem Schiffe besonders zur Sicherung seiner Ansprüche oder zur Benützung desselben vorbehalten hat;
9. die auf dem Schiffe haftenden dinglichen Rechte, insbesondere die freiwilligen Pfandrechte, Dienstbarkeiten und sonstigen Benützungsrechte, welche für längere Zeit als ein Jahr erworben wurden, auf Grund welcher zur Ausübung der Schiffahrt durch eine Person oder durch Personen, denen das Schiff nicht gehört (§ 2, Abs. 1);
10. ist das Schiff schon während des Baues eingetragen worden, das Datum dieser Eintragung.
Die in der Anmeldung angeführten Tatumstände und Verhältnisse sind ordnungsmäßig zu belegen.
§ 67.
Das Schiffsregister ist öffentlich und ist jedem die Einsicht während der Amtsstunden gestattet.
Von den Eintragungen können gegen Erlegung einer Gebühr Abschriften der Eintragungen oder ein Auszug aus denselben gefordert werden, der auf Verlangen zu beglaubigen ist.
§ 68.
Alle Eintragungen im Schiffsregister sind als richtig zu betrachten, solange das Gegenteil nicht bewiesen wird.
§ 69.
Jedes Schiff wird in das Schiffsregister unter einer besonderen Ordnungsnummer eingetragen, über die Eintragung wird von dem Registergericht ein Schiffsbrief ausgestellt, der den vollständigen Inhalt der Eintragung enthält.
Gleichzeitig macht das Registergericht von dem vollständigen Inhalte der Eintragung der Schiffahrtsbehörde Mitteilung. Die Schiffahrtsbehörde führt den Kataster aller Binnenschiffe, die in der Èechoslovakei registriert sind, in welchen dasselbe den vollständigen Inhalt aller Eintragungen des Schiffsregisters einträgt. Der Schiffsbrief ist auf dem Schiffe als Schiffspflichturkunde aufzubewahren.
§ 70.
Der Anmeldung zur Eintragung in das Register unterliegen auch die Veränderungen der eingetragenen Tatsachen und Verhältnisse, wobei die Bestimmungen der §§ 64, 66 und 69, Abs. 2 analoge Anwendung finden.
Fine Veränderung ist zur Eintragung längstens binnen 6 Wochen von dem Tage, an welchem die anmeldungspflichtige Partei von der selben Kenntnis erlangte, anzumelden. Zur Anmeldung der Veräußerung des Schiffes ist der Erwerber verpflichtet. Die erforderlichen Veränderungen werden auch in dem Schiffsbriefe vorgemerkt, welcher dem Gerichte bei der Anmeldung vorzulegen ist.
Kommt die Bezirksstromverwaltung und sofern es sich um ein Schiff handelt, dessen Heimatsort außerhalb des Gebietes eines dieser Behörden gelegen ist, die politische Bezirksverwaltung in deren Bezirke der Heimatsort des Schiffes gelegen ist, zur Erkenntnis, daß das Schiff zur Schiffahrt nicht mehr geeignet ist und daß es nicht mehr reparaturfähig ist, stellt sie bei dem Registergerichte den Antrag, das Schiff aus dem Register zur Löschung zu bringen. Das Registergericht leitet zur Wahrung der eingetragenen Pfand- und der sonstigen dinglichen Rechte das Aufforderungsverfahren ein, welches mittels einer Regierungsverordnung geregelt werden wird und führt nach Beendigung des Verfahrens die Löschung des Schiffes im Register durch. Der Schiffsbrief ist von dem Rheder abzuverlangen und unbrauchbar zu machen.
Ohne Bewilligung der zuständigen Bezirksstromverwaltung resp. der politischen Bezirksverwaltung darf ein in das Binnenschiffs-Register eingetragenes Schiff nicht zerlegt und vernichtet werden.
Die Löschung der Schiffe im Register tangiert nicht die Gültigkeit der durch Eintragung bereits früher entstandenen Pfandrechte.
Wird der Heimatsort in den Bezirk eines anderen Registergerichtes verlegt, übersendet das bisherige Registergericht nach erfolgter Eintragung den Schiffsbrief mit einer beglaubigten Abschrift des vollständigen Inhaltes der Eintragung dem neuen Registergerichte zum Zwecke der Durchführung der Eintragung in das Register.