Auch über alle in das Register eingetragenen Veränderungen setzt das Registergericht sofort die Schiffahrtsbehörde zum Zwecke der Eintragung in den Schiffskataster in Kenntnis (§ 69).
§ 71.
a) Das Registergericht kann die anmeldepflichtigen Personen durch Ordnungsstrafen zur Anmeldung verhalten.
b) Für die Verhängung einer Ordnungsstrafe gelten die Vorschriften des Handelsgesetzes über die Anmeldungen im Handelsregister.
c) Die Unterlassung der den anmeldepflichtigen Personen obliegenden Anmeldungen zum Binnenschiffsregister ist an den hiezu Verpflichteten nach dem Handelsgesetzbuche für die Unterlassung der Anmeldung zum Handelsregister enthaltenen Bestimmungen mit Ordnungsstrafen zu ahnden.
§ 72.
Zur Eintragung in das Register kann das Schiff auch schon im Bau angemeldet werden, sobald der Rumpf des Schiffes fertiggestellt und das Schiff dauernd mit einem Namen oder einer Zahl an ersichtlicher Stelle bezeichnet ist, welche auch, nachdem das Schiff von Stapel gelassen wurde, sichtbar bleibt. Diese Bedingungen müssen mittels Notariatsurkunde erwiesen sein. Das Eigentum eines Schiffes im Baue kann durch die Erklärung eines Notars, daß eine ihm als Bauherr bekannte Person sich selbst oder eine bestimmte dritte Person als Eigentümer bezeichnet hat, erwiesen werden. Die Eintragungen der Schiffe im Baue erfolgen in einer besonderen Abteilung. Das Schiff wird hiebei mittels der Erklärung des Bauherrn und des Baumeisters über die zu dieser Zeit durch den Bau bereits festgesetzten Maße, sowie über die Aufstellung des Schiffes auf den Stapeln bestimmt.
Wird das Schiff in das Register als fertiggestellt eingetragen, werden die in die Einlage derselben eingetragenen Pfand- und sonstigen dinglichen Rechte in der bisherigen Rangordnung übertragen.
§ 73.
Die äußere Einrichtung des Schiffsregisters, die Art der Eintragungen (Einverleibungen, Vormerkungen, Anmerkungen) und deren Voraussetzungen nach Analogie des Grundbuchsrechtes sowie die Gebühren werden innerhalb der Grenzen dieses Gesetzes mittels Regierungsverordnung geregelt werden.
Sofern in dieser Verordnung keine besonderen Bestimmungen getroffen werden, unterliegt das Verfahren vor dem Registergerichte den Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren außer Streitsachen.
ZEHNTER ABSCHNITT.
Das Pfandrecht an dem Schiff und die Exekution auf das Schiff.
§ 74.
Das Entstehen, der Untergang, die Übertragung oder Beschränkung des vertragsmäßigen Pfandrechtes an einem in das Schiffsregister eingetragenen Schiffe sind durch die Eintragung in das Schiffsregister bedingt.
Nur der Eigentümer eines Schiffes ist berechtigt, ein Pfandrecht an dem Schiffe zu bestellen, hiebei schützt sich der ursprüngliche und spätere Erwerber des Pfandrechtes im Vertrauen auf die Registereintragung über das Eigentum des eingetragenen Schiffes und über das von ihm erworbene Pfandrecht.
Hinsichtlich der Bedingungen, unter welchen die von einer dritten Person im Vertrauen auf das Register erborbenen Rechte angefochten werden können, finden analog die Bestimmungen des § 28 des Grundbuchsgesetzes Anwendung.
Das Pfandrecht kann nur für eine ziffermäßig bestimmte Geldforderung eingetragen werden. Ist die Forderung verzinslich, so ist auch der Zinsfuß einzutragen.
Soll ein Pfandrecht für Forderungen, die aus einem gewährten Kredit oder aus einem anderen Titel, erst entstehen können, eingetragen werden, so muß der Höchstbetrag, bis zu dem die Forderung durch das Pfandrecht gesichert werden soll, angegeben werden.
§ 75.
Das Ansuchen um Eintragung des Pfandrechtes ist beim Registergericht einzubringen. Über die Eintragung des Schiffspfandrechtes gelten analog die Bestimmungen des Grundbuchsgesetzes vom 25. Juli 1871, R. G. Bl. Nr. 95 über die Eintragung dinglicher Rechte in die Grundbücher.
§ 76.
Über die Rangordnung der an den Schiffen bestellten Pfandrechte gelten analog die Bestimmungen des § 29 der Grundbuchsordnung.
Über den Wechsel der Rangordnung und dessen Rechtsfolgen gelten analog die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes.
§ 77.
Das für eine Forderung erworbene Pfandrecht sichert auch die nicht länger als drei Jahre rückständigen Zinsen.
§ 78.
Das an einem Schiffe bestellte Pfandrecht kann auch weiter verpfändet werden (Unterpfandrecht) und auch hiezu ist die Eintragung in das Schiffsregister erforderlich.
§ 79.
Entspricht der Inhalt des Registers hinsichtlich des Pfandrechtes dem tatsächlichen Rechtszustande nicht, so kann um Rechtigstellung des Registers nach den für die Richtigstellung der Grundbücher bestehenden geltenden Vorschriften angesucht werden.
§ 80.
Entrichtet der Schiffseigner dem Gläubiger die Forderung, so hat er das Recht, die Ausfolgung der zur Löschung des Pfandrechtes erforderlichen Urkunden zu verlangen.
§ 81.
Das Schiff kann entweder im Ganzen oder wenn mehrere Miteigentümer des Schiffes vorhanden sind, der Anteil eines einzelnen Eigentümers verpfändet werden.
Für die Verpfändung einzelner Anteile gelten analog die Bestimmungen der §§ 74-80.
§ 82.
Mit einem Pfandrechte für eine und dieselbe Forderung können auch mehrere Schiffe auf einmal belastet werden.
Über die Ausübung eines solchen Simultanpfandrechtes an einem Schiffe gelten analog die Bestimmungen der Exekutions- und Konkursordnung.
§ 83.
Das Pfandrecht erstreckt sich sowohl auf das Schiff selbst als auch auf das Zubehör des Schiffes. Als Zubehör sind im Zweifel alle im Schiffsinventar eingetragenen Gegenstände anzusehen.
Die mit dem Schiffe verbundenen Maschinen sind nicht als Zubehör anzusehen, wenn mit Einwilligung des Schiffseigners im Schiffsregister angemerkt wurde, daß diese Maschinen Eigentum einer anderen Person sind. Eine derartige Anmerkung verliert ihre Wirksamkeit nach Ablauf von 5 Jahren von dem Zeitpunkte ihrer Eintragung in das Register; diese Frist läuft nicht während der Dauer eines Konkurs- oder Exekutionsverfahrens.
§ 84.
Auch an einem im Bau begriffenen Schiffe kann, wenn es bereits im Schiffsregister eingetragen ist, ein Pfandrecht begründet werden. Für die Verpfändung eines solchen Schiffes gilt grundsätzlich das, was von der Verpfändung fertiger Schiffe gilt.
Die Pfandrechte werden hier jedoch nur mit Zustimmung des Baumeisters (der Schiffswerft), welche durch gerichtliche oder notariell beglaubigte Urkunden nachzuweisen ist, eingetragen.
§ 85.
Eingetragene Pfandrechte wirken auch gegen den gutgläubigen Besitzer dinglicher Rechte an dem Schiffe, der von dem Pfandrecht keine Kenntnis hat.
Durch Vertrag noch vor der Eintragung des Schiffes in das Schiffsregister begründete Pfandrechte, sowie Pfandrechte, die mit Unrecht aus dem Register gelöscht worden sind, wirken gegen den Erwerber dinglicher Rechte an dem Schiffe, welche eingetragen sind, nur dann, wenn er von dem Entstehen dieser Pfandrechte oder der Ungültigkeit ihrer Löschung zur Zeit der Erwerbung wußte oder bei gewöhnlicher Vorsicht wissen mußte.
§ 86.
Die Exekution auf ein Schiff und dessen Zubehör wird analog der Exekution auf unbewegliche Güter, die in den Grundbüchern eingetragen sind, geführt.
Die Exekution auf ein Schiff kann nicht bewilligt werden, wenn das Schiff zur Abfahrt bereit ist, es sei denn, daß es sich um eine zum Zwecke dieser Reise entstandene Forderung handelt.
§ 87.
Bezieht sich das Pfandrecht nur auf einen bestimmten Anteil an dem Schiffe, so kann der Gläubiger nur die gerichtliche Veräußerung dieses Anteiles anstreben.
§ 88.
Wurde das Schiff versichert, so geht das Pfandrecht im Falle des Verlustes des Schiffes auf die Versicherungssume über.
ELFTER ABSCHNITT.
Schlußbestimmungen.
§ 89.
Bei Schiffen, die nur zu Fahrten in einem und demselben Orte oder zwischen zwei benachbarten Orten bestimmt sind, finden für das Rechtsverhältnis des Schiffers die Bestimmungen des § 8. Abs. 4 und der §§ 15-19 keine Anwendung.
Auf Fähranstalten, soweit nicht der Betrieb mittels freischwimmender Schiffe stattfindet, haben diese Bestimmungen keine Anwendung.
§ 90.
Der Befähigungsnachweis der Schiffer (Kapitäne) und Maschinisten für Binnenschiffe wird durch ein besonderes Gesetz geregelt werden.
Begründung:
Eine ganz besondere Bedeutung in der Èechoslovakei haben die Binnenwasserstraßen.
Stromauf und stromab werden auf den Flüssen der Elbe, der Moldau und der Donau gewaltige Mengen an Gütern transportiert. Der Umschlagsplatz in Laube an der Elbe zeichnete sich schon in der alten Österreichisch-ungarischen Monarchie im Vergleich zu Triest, dadurch aus, daß der Umschlag in Laube an der Elbe ein weit größerer war als in Triest selbst.
Ungezählte Millionen an Werten wurden so früher und werden so heute noch befördert.
Die große volkswirtschaftliche Bedeutung der èechoslovakischen Wasserstraßen liegt in der billigen Massenbeförderung, die sie ermöglichen.
Ein Schleppdampfer auf der Elbe kann die Fracht von 13 Güterzügen befördern und braucht viel weniger Arbeitskräfte und Kohlen.
Das Verhältnis der Nutzlast zum toten Gewicht ist beim Schiff weit günstiger als beim Wagen. Ohne Schwierigkeiten sind die Haltestellen einzurichten.
Die geringen Kosten der Ladung und Löschung treten besonders in Verbindung mit der Seeschiffahrt hervor.
Durch den Friedensvertrag ist die Möglichkeit gegeben, den Personen- und Güterverkehr jeder Art von und nach den Gebieten irgend eines Zieles freien Durchgang auf den geeigneten Wegen zu gewähren.
In letzter Zeit hebt sich ganz besonders wieder der Elbeschiffahrtsverkehr. Milliarden von Wirtschaftswerten werden durch die Binnenschiffahrt selbst befördert.
Zur Erleichterung des allgemeinen Binnenschiffsverkehres wird von Schiffseignern, Schiffswerftbesitzern, von Industrie, Handel und Gewerbe seit vielen Jahren das Gesetz zur Regelung der privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt verbunden mit der Schaffung eines Schiffsregisters dringend verlangt.
Das vorliegende Gesetz wurde wiederholt in den zugehörigen Interessentenkreisen eingehend beraten, und entspricht den Bedürfnissen der Binnenschiffer auf der Elbe.
Die Schiffergenossenschaft in Tetschen an der Elbe, die einzige bestehende Organisation der Binnenschiffer im Elbestromgebiete sprach wiederholt beim Handelsministerium durch ihre Delegierten vor, und verlangte die endliche Schaffung dieses Gesetzes.
Prag den 12. Dezember 1923.
Wenzel,
Schälzky, Scharnagl, Dr. Spina, Heller, Schubert, Füssy, Dr. W. Feierfeil, Pittinger, Dr. Hanreich, J. Mayer, Simm, Patzel, Knirsch, Stenzl, Bobek, J. Fischer, Windirsch, Zierhut, Kraus, Ing. Jung.