Pøeklad ad I./5134.

Antwort

des Ministers für Schulwesen und Volkskultur

auf die Interpellation der Abgeordneten Hausmann, Hoffmann, Roscher und Genossen

in Angelegenheit der Ausschulung von Ortsteilen aus der deutschen Schulgemeinde Nahlau (Druck 4975/III) und auf die Interpellation der Abgeordneten Dr. Spina, Dr. Schollich, Dr. W. Feierfeil, Simm, Dr. Kafka und Genossen in derselben Angelegenheit (Druck 4975/IV).

Gegen den in der Interpellation erwähnten Erlaß des Präsidiums des Landesschulrates in Prag wurde die Berufung eingebracht, die vom Ministerium für Schulwesen und Volkskultur abgewiesen wurde, weil der Erlaß in den Grenzen der gesetzlichen Berechtigung des Vorsitzenden des Landesschulrates herausgegeben worden ist und aus dem Inhalte der Beschwerde des Ortsschulrates von Nahlau nicht abgeleitet werden konnte, daß durch die angeordnete Umschulung das Interesse der Schulgemeinde geschädigt worden wäre.

Gegen de freiwillige Aufnahme deutscher Kinder aus Teschen und Dollanken in die deutsche Schule in Nahlau unter den Bedingungen der geltenden Vorschriften besteht seitens der Schulbehörden kein Hindernis Allerdings könnten diese Kinder nicht nach § 5, Abs. 5, des Gesetzes vom 13. Juli 1922, S d. G. u. V. Nr. 226, für die eventuelle Ausdehnung der Schule von Nahlau eingerechnet werden was aber im Hinblicke auf die in Betracht kommende Kinderzahl und die Zahl der Schüler an der Schule von Nahlau keine praktische Bedeutung hat.

Die Volksschule mit èechoslovakischer Unterrichtssprache wurde in Nahlau nach durchgeführten lokalen Erhebungen errichtet, weil konstatiert worden war, daß Nahlau der natürliche Mittelpunkt jener Gemeinden ist. aus denen Kinder in diese Schule angemeldet worden sind.

Prag, am 8. März 1925.

Der Leiter des Ministeriums für Schulwesen und Volkskultur:

Dr. Markoviè m. p.

 

 

 

Pøeklad ad II./5134.

Antwort

des Eisenbahnministers

auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. W. Lehnert und Genossen in Angelegenheit der Betriebsunsicherheit auf den èechoslovakischen Staatsbahnen (Druck 4990/VII).

Ich erlaube mir vor allem zu versichern, daß alle n der Interpellation besprochenen Unfälle den Eisenbahnministerium stets sofort gemeldet worden sind.

Das Wesen jedes einzelnen Falles wird vom Eisenbahnministerium nicht nur untersucht, sondern auch studiert, und zwar nicht nur deshalb, damit festgestellt werden kann, wen eine Schuld trifft sondern insbesondere auch deshalb, damit nach Möglichkeit alles zur Abwehr ähnlicher Unfälle verfügt werde könne. Der Charakter des Eisenbahnbetriebes bringt es aber schon mit sich selbst, daß solche Maßregeln nicht getroffen werden können, die unter allen Umständen mit absoluter Verläßlichkeit die Möglichkeit irgendeines Unfalles ausschließen würden, Die Staatseisenbahnverwaltung ist allerdings bestrebt, für die Verkehrssicherheit alles zu tun, was in den Grenzen ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit liegt.

Ich muß aber darauf aufmerksam machen daß die Unfälle auf den èechoslovakischen Staatsbahnen im übrigen das Ausmaß der außerordentlichen und au anderen Bahnen üblichen Unfälle nicht erreichen im Gegenteil sind bei Vergleichung mit den Bahnen der Nachbarstaaten die Betriebsunfälle bei uns verhältnismäßig selten und keineswegs besonders ernst. So hat sich zum Beispiel auf den èechoslovakischen Staatsbahnen nicht ein einziger Unfall von solchem Charakter ereignet, wie die Unglücksfälle auf den reichsdeutschen Bahnen in der letzten Zeit waren.

Alle Unfälle, welche die Interpellation erwähnt, haben sich in der Herbstperiode ereignet, wo der Betrieb am intensivsten ist und wo also auch die Möglichkeit von Unfällen am grüßten ist.

Diese Vorfälle können aber nicht, wie dies die Interpellation tut, der Unerfahrenheit junger Kräfte beigemessen werden. Die große Mehrzahl der Unfälle wurde gerade durch Unterlassungen geschulter und erprobter Beamter verursacht, die auf ihrem Dienstorte bereits eine Reihe von Jahren tätig sind.

Die Versetzung von Bediensteten ist nicht allgemein wie die Interpellation annimmt, Die Staatsbahndirektion war allerdings gezwungen, jene Bedienstete abzulösen die nach Verstaatlichung der Privatbahnen in den Ruhestand gegangen sind, oder jene, die im Hinblicke auf die durchgeführte Normierung für ihre Stellen zu teuere Kräfte wurden es hat sich hier durchwegs um normale Dispositionen mit den Personale gehandelt, keineswegs aber um eine systematische Aktion zur Schädigung eines Teiles der Bediensteten.

Prag 3. März 1925.

Der Eisenbahnminister:

Støíbrný m. p.

 

 

 

 

Pøeklad ad III. 5134.

Antwort

des Ministers für öffentliche Arbeiten

auf die Interpellation des Abgeordneten

Dr. Brunar und Genossen

betreffend Misstände in der systematischen Elektrifizierung Mährens und Schlesiens (Druck 4926/XIV).

Die systematische Elektrifizierung Mährens und Schlesiens führen vier gemischte, nach der Bestimmung des § 2 des Ges. vom 22. Juli 1919, S. d G u. V. Nr. 438, gegründete Aktiengesellschaften unter Teilnahme des Staates, des Landes, der Gemeinde und privaten Kapitals durch. Die Unternehmungen dieser Gesellschaften und zwar der Westmährischen Elektrizitätsgesellschaften, A. G. in Brünn, der Mittelmährischen Elektrizitätswerke, A. G. in Prerau, der Nordmährischen Elektrizitätswerke A. G. in Hohenstadt und der Mährisch-Schlesischen Elektrizitätswerke A. G. in Mähr. Ostrau wurden gemäß § 4 des zitierten Gesetzes als gemeinnützige Unternehmungen erklärt, und es wurden ihnen die zu versorgenden Gebiete mit entsprechender Rücksicht auf die Durchführung der systematischen Elektrifizierung beider Länder zugewiesen Dem Ansuchen des Verbandes deutscher Genossenschaften in Jägerndorf um Erklärung ihres Unternehmens aus gemeinnützig konnte im Hinblick darauf nicht entsprochen werden, weil das von ihnen projektierte Unternehmen und die Elektrizitätswerke auf welche sich dasselbe stützte, nicht dem im § 1 des zitierten Gesetzes ausgesprochenen Grundsätzen genügten und weil die Zustimmung der autonomen Landesverwaltungen im Sinne des § 4 des zitierten Gesetzes nicht erreicht worden ist.

Was die Wirtschaftskontrolle der oben angeführten Gesellschaften betrifft, so ist anzuführen daß es der öffentlichen Rechnungslegung unterliegende Aktiengesellschaften sind. Außerdem hat die Staatsverwaltung zusammen mit den autonomen Landesverwaltungen und den Gemeinden die Majorität des Aktienkapitals und hiedurch haben sie auch die Majorität im Verwaltungsrat und in der Generalversammlung, wodurch die Kontrolle durch die öffentlichen Organe ausreichend gesichert ist Außerdem wurde für jede Gesellschaft ein Regierungskommissär als Aufsichtsorgan bestellt, der bei jeder Generalversammlung und jeder Sitzung des Verwaltungsrates anwesend ist. Überdies ist der Staatsverwaltung und den autonomen Landesverwaltungen durch die Satzungen das Recht noch einer besonderen Kontrolle gesichert.

Was die Verwaltungsorgane der Gesellschaften betrifft, so wird bemerkt, daß diese Gesellschaften als Aktiengesellschaften keinen Aufsichtsrat besitzen sondern lediglich einen Verwaltungsrat, aus welchem der Vollzugsausschuß jenen wählt. Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden gewählt beziehungsweise bestellt genau nach den Statuten so daß die bezüglichen öffentlichen Korporationen und auch das Privatkapital im Verhältnis des eingezahlten Aktienkapitals vertreten sind. Was die Vertretung nach der Nationalität anlangt so wird angeführt daß der mährische Landes ausschuß in den Verwaltungsrat der Gesellschaften die in ihrem Gebiet deutsche Gemeinden haben auch wenn aus diesen Gemeinden an das Netz der Elektrizitätswerke nur ein unbedeutender Bruchteil angeschlossen ist, auch einen Vertreter deutscher Nationalität entsendet hat, und daß auch die Landesverwaltungskommission für Schlesien in den Verwaltungsrat Vertreter in dem Verhältnis entsendet, in welchem die einzelnen Nationalitäten in der Landesverwatungskommission für Schlesien vertreten sind. Für die Wahl der Vertreter der Gemeinden in den Verwaltungsrat kann nach den Satzungen nur auf die an den Gesellschaften tatsächlich beteiligten Gemeinden Rücksicht genommen werden, somit auf jene, die Aktien übernommen und eingezahlt haben.

An die mährischen und schlesischen Elektrifizierungsgesellschaften haben sich in erster Zeit fast ausschließlich nur èechische Gemeinden angeschlossen erst in der letzten Zeit schließen sich auch deutsche Gemeinden an wenn auch in unbedeutendem Ausmaß wie aus nachstehenden Ziffern hervorgeht:

An die Mährisch-Schlesischen Elektrizitätswerke sind als Aktionäre im ganzen 30 Gemeinden angeschlossen, von denen 6 eine Majorität deutscher Nationalität besitzen an die Nordmährischen Elektrizitätswerke sind als Aktionäre 38 Gemeinden angeschlossen von denen 10 eine deutsche Majorität haben, an die Mittelmährischen Elektrizitätswerke im ganzen 72 Gemeinden von denen 2 eine deutsche Majorität haben und an die Westmährischen Elektrizitätswerke im ganzen 171 Gemeinden, von denen 11 eine deutsche Majorität haben Infolge dieser Verhältnisse wurden bisher nur in den Verwaltungsrat der Nordmährischen Elektrizitätswerke Vertreter deutscher Gemeinden gewählt, und zwar nicht nur der mährischen, sondern auch der schlesischen Gemeinden. Demzufolge wurde auch nur bei dieser Gesellschaft in den Volzugsausschuß ein Vertreter der deutschen Gemeinden gewählt.

Was den weiteren Vorwurf anlangt daß die Gesellschaften trotz der ihnen aus öffentlichen Mitteln gewährten Subventionen mit Defizit arbeiten und nicht einmal eine bescheidene Verzinsung des investierten Kapitals erzielen konnten, wird nachstehendes bemerkt: Direkte Subventionen aus öffentlichen Mitteln hat keine gemeinnützige Elekrizitätsunternemung in Mähren und Schlesien erhalten.

Die öffentliche Faktoren (die Staatsverwaltung und die Landesausschüsse) haben eine gewisse Anzahl von Aktien übernommen und die autonomen Landesverwaltungen in Mähren und Schlesien haben mit Zustimmung der Regierung de Garantie für die Anleihen der Gesellschaften zu Investitionszwecken übernommen.

Rücksichtlich der Rentabilität der Unternehmungen wird darauf hingewiesen, da alle diese Gesellschaften i der Nachkriegszeit, somit unter ungewöhnlich ungünstigen Verhältnissen gegründet wurden und eine ganze Reihe von Leitungen mit Hochspannung in einer Zeit der Höchstpreise des Materials und der Höchstlöhne gebaut haben. Da jedoch ein angemessener Absatz nur durch eine langjährige und intensive Akquisitionstätigkeit zu erzielen ist konnte naturgemäß der Konsum in der ersten Zeit kein solcher sein, daß er den investierten Beträgen entsprechen würde.

Auch in der Vorkriegszeit wiesen die Elektrizitätswerke in den ersten Jahren ihres Bestehens entweder überhaupt keine Rentabilität, oder nur eine unbedeutende Rentabilität auf. Was die mährischen und schlesischen Elektrizitätswerke betrifft, so ist ihre Entwicklung eine völlig normale, was am besten nach der Steigerung des Konsums beurteilt werden kann.

Bei den Westmährischen Elektrizitätswerken steigt nämlich der Konsum jährlich in den letzten Jahren um 20% (dieses Unternehmen wurde zum Teil schon vor dem Kriege ausgebaut), bei den Mittelmährischen Elektrizitätswerken um 60 bis 70%, bei den Mährisch-schlesischen Elektrizitätswerken um 80 bis 100% und bei den Nordmährischen Elektrizitätswerken um 60%.

Daß eine dieser Gesellschaften die Abschreibung des Aktienkapitals in Erwägung gezogen habe, entspricht nicht den Tatsachen, ebensowenig wie die Behauptung daß die Regierung diese Unternehmungen dadurch zu sanieren sucht, daß sie die deutschen Gemeinden zwingt, sich den Elektrizitätswerken anzuschießen.

Eine ganze Reihe der mährischen und schlesischen Gemeinden besaß eigene Elektrizitätswerke, die aus der Zeit stammten, da große Überlandselektrizitätswerke noch nicht bestanden und als die Gemeinden für die Gewinnung eigener Quellen clektrischer Energie durch den Bau örtlicher Elektrizitätswerke vorzusorgen genötigt waren. Diese Unternehmungen arbeiteten für die damalige Zeit recht vorteilhaft, weil sie hauptsächlich vor dem Kriege errichtet wurden, und die m ihnen investierten Kapitalien wurden im Laufe der Zeit abgeschrieben. Als aber unter den gegenwärtigen Verhältnissen die Notwendigkeit eintrat, das Unternehmen zu erweitern ändert sich diese günstige Situation weil infolge der bedeutenden Investitionen eine weitere Rentabilität nicht möglich ist. Die Gemeinden stellen in einem solchen Falle regelmäßig, und zwar aus rein wirtschaftlichen Gründen, den Betrieb des eigenen Unternehmens ein und schließen sich an ein großes Elektrizitätswerk an daß in der Lage ist, ihnen die elektrische Energie für einen Preis zu überlassen der wesentlich niedriger ist, als der Erzeugungspreis des Gemeindeunternehmens im Hinblick auf die notwendigen Investitonen wäre.

Ein gleicher Vorgang läßt sich übrigens auch bei den industriellen Unternehmungen beobachten die immer häuftiger den eigenen Antrieb auflassen und sich an die Großelektrizitätswerke anschließen wodurch namhafte Ersparungen an Heizmaterial erzielt werden weil die Elektrizitätswerke n der Lage sind technisch und finanziell vorteilhafter zu arbeiten, als die kleineren Elektrizitätswerke und insbesondere die Wasserkräfte ausnützen können.

Nach der Bestimmung des § 3 des Gesetzes vom 1. Juli 1921, S d. G u V 258 könnte allerdings das Minister um für öffentliche Arbeiten die Vereinigung zweier oder mehrerer elektrischer Unternehmungen in eine anordnen sofern dies zur Durchführung der systematischen Elektrifizierung unausweichlich nötig ist und wenn sich hiedurch die Gesamtökonomie der Unternehmungen, um deren Vereinigung es sich handelt, erhöht aber von dieser Bestimmung wurde bisher noch kein Gehrauch gemacht, weil die Unternehmungen selbst aus wirtschaftlichen Gründen die Vorteile erkennen, die ihnen der Anschluß an die Großelektrizitätswerke bietet.

Zu der Beschwerde daß die gemeinnützigen elektrischen Unternehmungen zu den kommissionellen Verhandlungen der Gewerbebehörden betreffend die Änderung an lokalen Elektrizitätswerken beigezogen werden wird bemerkt, daß dieses Vorgehen durchaus durch die Bestimmung des § 27, Zahl 3 des Gesetzes vom 22. Juli 1919, S d. G u. V. Nr. 438, gerechtfertigt ist, durch welche vorgeschrieben ist, daß bei Genehmigung aller Energieerzeugungsstätten und Leitungen, selbst wenn sie lediglich Unternehmerzwecken dienen in erster Linie die Bedürfnisse der systematischen Elektrifizierung als öffentliche Interessen zu berücksichtigen sind und in den Konzessionen die in dieser Hinsicht notwendigen Bedingungen vorzuschreiben sind.

Da die gemeinnützigen elektrischen Unternehmungen mit der Durchführung der systematischen Elektrifizierung in ihren Gebieten betraut sind, kann ihnen nicht verweigert werden, daß sie durch ihre Vertreter an diesen kommissionellen Verhandlungen der Gewerbebehörden teilnehmen, bei denen die Bedürfnisse der systematischen Elektrifizierung zu berücksichtigen sind.

Zur Einwendung daß die politischen Behörden in solchen Fällen keine Entscheidung herausgeben dürfen, ohne vorher die Wohlmeinung des Arbeitsministeriums eingeholt zu haben, wird bemerkt daß durch § 16 der Regierungsverordnung vom 25. Oktober 1920 S. d. G u V. Nr. 612 vorgeschrieben ist, daß die politischen Behörden I. Instanz die Projekte von Unternehmungen mit größerer Leistung als 50 KW vor dem Genehmigungsverfahren den Genehmigungsbehörden zur Überprüfung vom Standpunkte der systematischen Elektrifizierung vorzulegen haben.

Diese Genehmigungsbehörden sind im Sinne des § 16 des Elektrifizierungsgesetzes und des § 6 der provisorischen Verordnung in Mähren und Schlesien die kompetenten politischen Landesverwaltungen deren solche Projekte zur Überprüfung vorzulegen sind und es ist somit auch diese Einwendung unbegründet. In der Interpellation wird ferner darauf hingewiesen, daß gewissen Gemeinden die an der schlesisch-preußiscben Grenze liegen, der Bezug der elektrischen Energie aus einem preßischen Elektrizitätswerk unmöglich gemacht wurde. Hiezu wird bemerkt, daß der Bezug elektrischer Energie aus dem Auslande im Sinne des § 30 des zitierten Gesetzes an die Bewilligung des Ministeriums für öffentliche Arbeiten gebunden ist, das die angesuchte Bewilligung im Eivernehmen mit den beteiligten Ministerien erteilt wenn das Offert vom wirtschaftlichen Standpunkte annehmbar ist und die systematische Elektrifizierung nicht beeinträchtigt.

Was den konkreten Fall betrifft, den die Interpellation anführt so muß darauf aufmerksam gemacht werden, daß die betreffenden Grenzgemeinden im Gebiete der Nordmährischen Elektrizitätswerke liegen, deren Verpflichtung es ist, nach § 2 der Regierungsverordnung vom 25. Oktober 1920, Sd. G. V. Nr. 612, alle Konsumenten in seinem Gebiete nach einheitlichen Sätzen und Bedingungen zu versorgen.

Insoweit ferner behauptet wird daß die gemeinnützigen Gesellschaften als Vorkäufer elektrischer Energie auftreten und hiedurch die Preise der elektrischen Energie erhöhen, so genügt es darauf hinzuweisen, daß es ein Hauptgrundsatz der gemeinnützgen Gesellschaften in Mähren und Schlesien ist, elektrische Energie ausschließlich direkt an de Abnehmer abzugeben. Insoweit sie ausnahmsweise Energie kaufen, geschieht es nur in den Fälle in denen sichergestellt wurde daß es vorläufig vorteilhafter ist, sich Energie auf diese Weise zu beschaffen, s eigene Zentralen zu bauen, die in der gegenwärtigen Zeit einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würden.

In einem jeden solchen Falle handelt es sich jedoch um eine bloße provisorische Einrichtung bis zu der Zeit bevor sich de Konsum in gehöriger Weise entwickelt und für den Bau von Zentralen günstigere Verhältnisse eintreten.

Zur Behauptung, daß verschiedene Leitungen mit Hochspannung nur dem zuliebe gebaut wurden um gewissen Firmen Beschäftigung und bedeutenden Verdienst zu schaffen wofür besonders de von den Mährisch-Schlesischen Elektrizitätswerken gebaute Leitung von Troppau nach Jägerndorf angeführt wird, wird bemerkt, daß die genannte Leitung nach den Dispositionen der Mährisch Schlesischen Elektrizitätswerke zur Versorgung mehrerer Gemeinden im Troppauer Gebiet, sowie der staatlichen Eisenbahnwerkstätten in Jägerndorf zu diene bestimmt ist.

In der Interpellation wird weiter behauptet, daß beabsichtigst z dieser Leitung noch eine weitere Parallelleitung zu bauen um die Stromlieferung für das erwähnte Unternehmen zu sichern.

Dasselbe Unternehmen beabsichtigt eine Rundleitung nach Jägerndorf zu bauen und zwar zum Zwecke de Erhöhung der Sicherheit der Energielieferung.

Zum Angebot des städtischen Elektrizitätswerkes in Jägerndorf, elektrische Energie für die erwähnten Eisenbahnwerkstätten zu liefern muß angeführt werden daß die Mährisch-Schlesischen Elektrizitätswerke auf amtliche Aufforderung den Beweis beigebracht haben, daß sie in der Lage sind den Strom an die Werkstätten zu sehr günstigen Preisen z liefern.

Insofern in der Interpellation auf die von de erwähnten Verbande eingeleitete Verhandlung mit den gemeinnützigen Elektrizitätswerkenhingewiesen und von dieser Verhandlung behauptet wird, daß au den bezüglichen Antrag vom Landesausschusse keine Antwort gegeben wurde wird bemerkt:

Eine solche Verhandlung wurde tatsächlich eingeleitet und vom mährischen Landesausschuß eine Konferenz einberufen die am 12. Mai 1923 stattfand bei welcher die Richtlinien für ein weiteres gemeinsames Vorgehen ausgearbeitet wurden.

Der bezügliche Antrag wurde vom mährischen Landesausschusse dem Verbande zugesandt, der sich jedoch bisher über den Antrag nicht geäußert, sondern in der Sache nur eine Beschwerde an das Ministerium für öffentliche Arbeiten eingebracht hat weshalb es dem Landesausschusse nicht möglich war, diese Verhandlung fortzusetzen. Eine weitere Verhandlung ist übrigens dadurch gegenstandslos geworden, daß die Hauptelektrizitätswerke, von denen die elektrische Energie für die vom Verbande beabsichtigte Elektrifizierungsaktion geliefert werden sollte, sich inzwischen entweder an die gemeinnützigen Unternehmen angeschlossen haben ohne mit ihnen Vertrage wegen Lieferung elektrischer Energie abgeschossen haben.

Auf den Hinweis, daß die Vorsitzenden der Mährisch-Schlesischen Elektrizitätswerke und der Nordmährischen Elektrizitätswerke gleichzeitig Vorsitzende der Landesverwaltungskommission für Schlesien sind beziehungsweise des mährischen Landesausschusses, und überdies Referenten für Elektrizitätsfragen, wird bemerkt, daß die Landesausschüsse als Aktionäre berechtigt sind in die Elektrizitätsgesellschaft ihre Vertreter zu entsenden wobei es sich nicht empfehlen würde daß von dieser Tätigkeit jener Referent ausgeschlossen wäre, der über Elektrizitätsangelegenheiten gehörig informiert ist was sich auch völlig bewährt hat, denn in einer ganzen Reihe von Fällen, in denen es zu Differenzen zwischen den Gesellschaften und Gemeinden kam, waren es gerade die Vertreter der autonomen Landesverwaltungen, denen es gelang die Differenzen durch ein Übereinkommen aus dem Wege zu schaffen.

Zur Behauptung der Interpellation, daß die Gesellschaften, beziehungsweise die autonomen Landesverwaltungen den Bau von Gemeindeelektrizitätswerken nicht zulassen, wird bemerkt daß für jeden solchen Fall die Bestimmungen des Gesetzes vom 22, Juli 1919 S. d. G. u. V Nr. 438, gelten.

Die Interpellanten weisen ferner darauf hin., daß die Frage der systematischen Elektrifizierung von Mähren und Schlesien sich am vorteilhaftesten auf Grund einer genossenschaftlichen Organisation lösen ließe. Es wird daran erinnert daß die Begründer der mährischen und schlesischen Elektrizitätsgesellschaften gerade mit dieser Frage sich eingehend beschäftigt und die Überzeugung gewonnen haben daß eine Aktiengesellschaft für die Durchführung der Elektrifizierung von Mähren und Schlesien am besten geeignet ist.

Was die Teilnahme der staatlichen und Landesbeamten an den Verwaltungsräten der Gesellschaft betrifft, so wird daran erinnert, daß die Staatsbeamten im Sinne der Satzungsbestimmungen als unmittelbar verantwortliche Staatsorgane entsendet werden die Landesbeamten aber fungieren in Mähren u d Schlesien nur als Sachverständige mit beratender Stimme. Was den Referenten des mährischen Landesausschusses betrifft der angeblich auf der Information zugleich der Vorsitzende einiger Elektrizitätsgesellschaften und zugleich Rechtsfreund einer der größten Firmen ist, die den erwähnten Unternehmungen Waren liefern, so wurde erhoben, da der erwähnte Referent überhaupt nicht Vertreter irgendeiner Firma ist, die in einer Handelsbezeichnung mit den gemeinnützigen Elektrizitätswerken in Mähren oder Schlesien stünde.

Bei Vergebung der Lieferungen und Arbeiten sind die gemeinnützigen Unternehmungen verpflichtet, sich im Sinne der Bestimmungen des § 2 der Regierungsverordnung vom 25. Oktober 1920, S d. G. u, V. Nr. 612, nach den für öffentliche Bauten und Leferungen geltenden Bedingungen (Vergebungsordnung) zu richten.

Betreffs der Erweiterung des Elektrizitätswerkes in Jägerndorf wird angeführt, daß in diesem Falle im Einkland mit Punkt 3 des § 27 des Gesetzes vom 22. Juli 1919, S. d. G. u. V. Nr. 438 und den im Erlasse des Ministeriums für öffentliche Arbeiten vom 13. September 1920, Zahl 45.015/XVIII für die Genehmigung von Elektrizitätswerken und Elektrizitätsleitungen im Hinblick auf die Erfordernisse der systematischen Elektrifizierung ausgesprochenen Grundsätzen vorzunehmen ist von dem Elektrizitätswerk in Nikolowitz muß gesagt werden daß es einen Vertrag mit den Nordmährischen Elektrizitätswerken abgeschlossen hat, in welchem nicht nur die Interessen des Elektrizitätswerkes selbst, sondern auch die Interessen der benachbarten Gemeinden auf eine solche Art und Weise berücksichtigt worden sind, daß die Elektrifizierung dieser Gemeinden unter für sie günstigen Bedingungen völlig gesichert ist.

Schließlich kann zusammenfassend noch folgendes beigefügt werden: Die gemeinnützigen Elektrizitätsunternehmungen in Mähren und Schlesien sind verpflichtet, sich nach den für die Durchführung der systematischen Elektrifizierung gelteden Grundsätzen zu richten und bei der Vergebung von Bauten und Arbeiten nach der für staatliche Lieferungen geltenden Vergebungsordnung. Diese Unternehmungen sind, trotzdem sie in einer Zeit großer Teuerung gebaut wurden, keineswegs überkapitalisiert der Konsum der elektrischen Energie entwickelt sich bei ihnen in befriedigender Weise und sie bedürfen weder der Sanierung roch der Liquidierung Die Vertretung aller Gemeinden und anderer Interessenten in den gemeinnützigen Mährischen und Schlesischen Elektrizitätsgesellschaften findet im Verhältnis des gezeichneten Aktienkapitals statt.

Prag Jan 2. März 1925

Der Minister für öffentliche Arbeiten:

Srba m. p

 

 

 

 

 

Pøeklad ad V./5134.

A kormány

válasza

Füssy képviselõ és társai interpellaciójára földreformnak telepités céljaira való felhasználása tárgyában (4892/XVI. ny.-sz.).

Szlovenszko hegyes vidékein nincs eegendö lefoglalt föld, amelv a h elyi lakosságnak kicsinyben kioszthatô volna E vidékekröl alakosság közül aránylag tegtöbb vándorol ki külföldrc. nevezetesen Amerikába Az alföldön levö nagybirtotok nyáron Észak-Szlovcnszko lakosságát foglalkoztatják Az állami födhivatal a földreformot Szlovenszkôn épen a vázolt viszonyok számbavételével oldja meg és a kiv ndorlásnak utját állani s a hegyvidéki aprõ embereken segiteni iparkodik az által hogy a letoglalt földeket kolonizálja ott ahol abbõl fölösleg van. Az állami földhivatal az álatal, hogy a visszavándorlóknak földet oszt ki, biztositani töre kszik azon egyének megélhetését hazájokban. akik külföldön meg nem élhetnek vagy pedig elhatározták, hogy inkább otthon fognak munkálkodni. Szlovenszko alföldjén levö nagybirtokok kolonizációjával rendszerint az van összekötve, hogy az az iránt folyamodó helybeli embereknek föld osztatik ki. Ha az átvett nag ybirtok alkalmazottjai is telepíttetnek, ez esetben az állami földhivatal nekik a földdel együtt épületeket is kioszt. hogy nekik tetemesebb eladósodás nélkül az önállõ gazdálkodást lehetövé tegye A földkiosztási ár az 1921. évi 323. gy.-sz. törvényre valõ tekintettel a földváltságtörvény 77. §- ának rendelkezései értelmében van megállapítva. Amennyiben az interpelláciôban a ¾öldmivelésügyi miniszternek Budìjovicépen tartott elöadásárô¾ szôlô ujsághirekre történik hivatkozás. ehhez megiegyeztetik, hogy a miniszterek n ylatkozatairól szóló ujsághiradások valôságáért, amennyiben azok hivatalosaknak nem n ylvánittatnak, sem a kormány. sem annak egyes t agiai felelösséget nem vál¾alnak.

A földreform során eszközölt telepitésnél azon irányelv érvényesül hky az ingatlanok a folyamodôknak csupán tárgyilagos szempontokbôl osztatnak ki.

Praha 1925 március 14. én

A kormányelnök helyettese:

Støíbrný k. s

 

 

 

 

Pøeklad ad VI./5134.

Antwort

des Ministers für Schulwesen und Volkskultur auf die Interpellation der Abgeordneten

Dr. Spina, Dr. Schollich, Dr. W. Feierfeil, Simm, Dr. Kafka und Genossen in Angelegenheit der Errichtung und des Baues der èechischen Minderheitsschule in Groß-Gallein (Druck 4975/XI).

Nach durchgeführten amtlichen Erhebungen und Überprüfungen aller örtlichen Verhältnisse wurde auf Grund des § 5 des Gesetzes vom 3 A 1919. S. d. G. u. V. Nr. 189, die Schule mit èechischer Unterrichtssprache in Groß-Gallein als natürlichem Mittelpunkte jener Gemeinden errichtet aus denen die Kinder in diese Schule angemeldet worden sind.

Ihre Unterbringung in einer anderen angrenzenden Gemeinde hätte bei dem ungünstigen Terrain den Schulbesuch der Kinder aus den ertfernteren Gemeinden unmöglich gemacht oder sehr erschwert. Da die derzeitige Unterbringung dieser Schule absolut unzweckmäßig ist und eine andere Unterbringung nicht beschafft werden konnte, wurde beschlossen für die Schule ein eigenes Gebäude zu beschaffen.

Daß die Gemeinde gegen den projektierten Bau protestiert hätte, i nicht bekannt; im Gegenteil haben nach dem Protokolle über die betreffende kommissionelle Lokalerhebung die Vertreter der Gemeinde und des Ortsschulrates erklärt, daß sie unter der Bedingung gegen den Bau keine Einwendungen erheben, daß der Aufwand auf die Schule vom Staate niemals auf die Lokaltaktoren überwäklzt werden werde. Weiters verlangten die erwähnten Vertreter daß im Hinblicke auf die große Arbeitslosigleit bei dem Baue in erster Reihe eineimische Handwerker und Arbeiter beschäftigt werden.

Prag an 8. März 1925.

Der Leiter des Ministeriums für Schulwesen und Volkskultur:

Dr. Markoviè m. p.

 

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