Pøeklad ad VII./5134.

Antwort

des Ministers für Schulwesen und Volkskultur

auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. Josef Keibl und Genossen wegen ungebührlicher Zurücksetzung einiger an den gewerblichen Staatslehranstalten angestellten wirklichen Lehrer (Druck 4990/VIII).

Das Gesetz vom 7. Oktober 1919, S. d. G. u. V. Nr. 541 hat in § 6, Art. VII, die erste Ernennung von Lehrern wissenschaftlicher Gegenstände an Gewerbeschulen in der X. Rangsklasse beibehalten und § 10 desselben Artikels hat bestimmt, daß sie für die weitere Vorrückung in jene Gruppe der Staatsbeamten eingereiht werden, in die sich nach ihrer Vorbildung gehören. Für die genannten Lehrer ist dies nach § 52 der Beamtendienstpragmatik die Gruppe C.

Nach Art. II, § 1, sind die Zeitvorrückungstisten in der Gruppe C für die X. Rangsklasse 5 Jahre, für die IX. Rangsklasse 6 Jahre und für de VIII. Rangsklasse 8 Jahre.

Es bat sich also die frühere Stellung der Lehrer wissenschaftlicher Gegenstände an Gewerbestellen durch das Oktobergesetz in der Richtung verbessert daß die Zeit, die sie in den Bezügen der X. Rangsklasse zu v erbringen haben, von 7 Jahren auf 5 Jahre verkürzt und daß ihre Zeitvorrückung um 2 weitere Klassen erweitert wurde.

Das Ministerium für Schulwesen und Volkskultur kommt den genannten Lehrern in der Weise entgegen, daß sie sie einzeln zur Beförderung in die VI. Rangsklasse vorschlägt einzelne von ihnen wurden in diese Klasse auch bereits befördert und rücken in den Bezügen dieser Klasse auch weiter vor. Andere Begünstigungen können den genannten Lehrer derzeit nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen nicht gewährt werden.

Prag an 1. März 1925.

Der Leiter des Ministeriums für Schulwesen und Volkskultur:

Dr. Markoviè m. p.

 

 

 

Pøeklad ad X./5134.

Antwort

des Ministers für nationale Verteidigung auf die Interpellation der Abgeordneten

Jokl, Heeger, Uhl und Genossen betreffend die Auszahlung außerordentlicher Aushilfen an Offiziere und Rottmeister (Druck 5032/IV).

Die Auszahlung der außerordentlichen Aushilfen im Betrage von Kè 1.200 an Offiziere und Kè 800 an Rottmeister habe ich im Hinblick auf § 29 der Dienstvorschrift HP-1 angeordnet, um die materielle Situation der Gagiste der èechoslovakischen Armee wenigstens teilweise zu verbessern. Dadurch sollte den häufigen und wiederholten Resolutionen und verschiedenen Erklärungen der parlamentarischen Kreise - insbesondere der Mitglieder de Wehrausschusses - entsprochen werden. Dieser Betrag ist nicht das Doppelte des im Jahre 1923 ausbezahlten Betrages, sondern ist der gleiche und entspricht auch der außerordentlichen besseren Aushilfe für Militärgagisten. die im Motivenberichte zum Gesetze S. d. G. u. V. Nr. 289 v. J. 1924 angeführt ist.

Für die Mannschaft der èechoslovakischen Armee ist hinlänglich gesorgt, da jeder aktiv dienende Soldat von der Militärverw altung die vollständige Versorgung erhält, d. i. Kost, Bekleidung, Ausrüstung, Wohnung, Beheizung, Beleuchtung, einen entsprechenden Sold und eine Teuerungszulage im barem. Die Militärverwaltung nimmt ununterbrochen darauf Rücksicht, daß durch die Qualität der Kost und der Montur für das Wohl der dienenden Mannschaft möglichst gut gesorgt werde und unterläßt es nicht, so oft sich dies als notwendig zeigt, im verfassungsmäßigen Wege die notwendigen Mittel zur Regelung der Mannschaftsbezüge anzusprechen.

Prag, am 28. März 1925.

Der Minister für nationale Verteidigung:

Udržal m. p.

 

Pøeklad ad XI./5134.

Antwort

des Ministers für nationale Verteidigung auf die Interpellation der Abgeordneten

Kirpal, Heeger und Genossen wegen der Versorgungsgebühren für ehemalige Pflegerinnen (Druck 4824/VI).

Nach der Bestimmung des § 89 des Gesetzes vom 17. Feber 1922, S. d. G. u, V. Nr. 76, gebührt den gegen ständigen Gehalt bei der Verpflegung Verwundeter und Kranker in den Militärspitälern verwendeten Pflegerinnen ein Ruhegehalt bis zu 1200 Kè, wenn dieselben infolge des Dienstes unfähig geworden sind und keine andere Versorgung besitzen. Der Ruhegehalt wird nach der Dienstzeit und nach der Gesundheitsstörung entweder dauernd oder zeitweilig zuerkannt.

Nach § 112/3 des zitierten Gesetzes gilt die Bestimmung des § 89 analog für Pflegerinnen, die während des Weltkrieges in den Militärspitälern beschäftigt waren. Die Durchführungsverordnung vom 6. Oktober 1923, S. d. G. u. V. Nr. 186, bestimmt, daß zur Durchführung des § 89 des zitierten Gesetzes nähere Vorschriften vom Ministerium für nationale Verteidigung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium werden erlassen werden. Das Ministerium für nationale Verteidigung hat die Richtlinien für die Superarbitrierung und die Zuerkennung von Versorgungsgenüssen an Pflegerinnen ausgearbeitet. Zur Superarbitrierung ist aber auch ein Zivilamtsarzt beizuziehen.

Daher ist das Ministerium für nationale Verteidigung vor Einsendung der Richtlinien an das Finanzministerium genötigt, sich auch die Zustimmung des Ministeriums des Innern zu beschaffen. Die diesbezügliche Verhandlung ist noch nicht zum Abschluß gelangt. Aus diesem Grunde konnten bisher auch der Pflegerin Marie Scholz keine Versorgungsgenüsse zuerkannt werden. Ihr Gesuch wird jedoch sofort erledigt werden. sobald die Richtlinien vereinbart sind.

Prag, an 28. März 1925.

Der Minister für nationale Verteidigung:

Udržal m, p.

Pøeklad ad XII./5134.

Antwort

des Finanzministers auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. H. Brunar und Genossen

in Angelegenheit des Bankamtes des Finanzministeriums als Lombardgläubiger gegenüber Besitzern von Kriegsanleihen (Druck 4898/II).

Gemäß § 38 der Regierungsverordnung vom 12. Mai 19 9, S. d. G. u. V Nr. 246, und des Friedensvertrages von St. Germain vom 10. September 1919, S. d. G. u. V., Zahl Nr. 507 ex 1921, sowie gemäß des Übereinkommens über die Liquidierung der österreichisch-ungarischen Bank, veröffentlicht durch Kundmachung des Finanzministeriums vom 13. Dezember 1923. S. d. G. u. V. Nr. 237, hat die Staatsverwaltung der èechoslovakischen Republik gegenüber den Lombardschuldnern alle Rechte und Verbindlichkeiten der österreichisch-ungarischen Bank übernommen und hat sich zugleich in den Besitz der von den Schuldnern der österreichischungarischen Bank gegebenen Pfänder gesetzt.

Die Währung der im Gesetze des èechoslovakischen Staates zahlbaren Verbindlichkeiten ist durch § 6 des Gesetzes vom 10. April 1019. S. d. G. u. V. Nr 187 festgesetzt.

Das Gesetz vom 24. Juni 1920, S. d G, u. V. Nr. 417, betreffend die IV, Staatsanleihe der Èechoslovakischen Republik verwehrt dem Bankamte des Finanzministeriums, verpfändete Kriegsanleihen für die von der österreichisch-ungarischen Bank auf dem Gebiete der Èechoslovakischen Republik gewährte Lombarddarlehen zu übernehmen, gleichgültig, ob sie durch das Bankamt des Finanzministeriums übernommen wurden. oder sich in dessen Verwaltung befinden.

Diese Bestimmung des § 9, Abs. 5, des zitierten Gesetzes wurde durch § 22 des Gesetzes vom 30. September 1924, S. d. G. u. V. Nr. 216, betreffend die endgültige Regelung der Kriegsanleihen in Wirksamkeit belassen. Es ist daher nicht möglich, in den Grenzen der geltenden Rechtsvorschriften zu erreichen daß das Bankamt die Kriegsanleihen seiner Lombardschuldner zur Bezahlung der Lombardschulden übernehme.

Demgegenüber steht dem Lombardschuldner das Recht zu, die Lombardschuld unter den Bedingungen des § 15 des Gesetzes Nr. 216/1924 durch Übergabe der Entschädigungsschuldverschreibungen ohne Rücksicht auf die Person des Pfandgläubigers zu bezahlen und dasselbe kann somit auch gegenüber dem Bankamt geltend gemacht werden Dieser Rechtszustand kommt in äußerster Weise den Interessen der Lombardschuldner behufs Tilgung ihrer Schuld entgegen.

Prag. den 19. März 1925.

Der Finanzminister:

Ing Beèka m. p.

 

 

Pøeklad ad XIII./5134.

Antwort

der Regierung auf die Interpellation des Abgeordneten

Dr. E. Schollich und Genossen betreffend die Zustände bei der Troppauer Wurst- und Selchwarenfabrik Praga (Druck 4115/XIX).

Sobald im Jahre 1922 Zweifel bezüglich der korrekten Geldmanipulation des leitenden Beamten Ingenieur Klapetek und der Beamtin Stratil bei der Schlesischen Viehverwertungsgesellschaft in Troppau ausgesprochen wurden wurden laut amtlichen Berichtes beide genannten Funktionäre des Dienstes enthoben und von der Polizeibehörde und auch vom Gerichte die Untersuchung eingeleitet.

Die Strafuntersuchung wurde jedoch nach § 90 Strafprozeß sowohl gegen den Ingenieur Klapetek als gegen die Stratil eingestellt. weil die Staatsanwaltschaft mit Antrag vom 26. Mai 1923 G. Z. St. 3212/22 nach beendigter Untersuchung erklärte, daß kein Grund zur Verfolgung bestehe.

Der entlassene ehemalige Leiter der Selchwarenfabriksgesellschaft, Leopold Steiner, wurde von dem Sekretär Jeøábek wegen Verbreitung von üblen Nachreden geklagt. fand sich jedoch zweimal bei der Verhandlung nicht ein und die Vorladungen wurden mit der Bemerkung zurückgeschickt, daß sein Aufenthalt nicht bekannt ist. Da schriftlich und vor Zeugen durch eine Beamtin der Gesellschaft nachgewiesen wurde, daß diese Nachreden nicht auf Wahrheit beruhen, nahm der Sekretär Jeøábek die Klage zurück.

Auch später hat der Leiter Hrabì nach seiner Entlassung aus dem Dienste schämende Berichte über die Gesellschaft verbreitet die Strafuntersuchung gegen ihn wurde auf Grund der Anzeige der Polizeidirektion in Troppau eingeleitet jedoch nach § 412 Str. P. wegen unbekannten Aufenthaltes unterbrochen und die Kurrendierung desselben mittels Steckbriefen angeordnet. Bisher wurde die Untersuchung nicht wieder aufgenommen. weil sein Aufenthalt noch nicht ausgeforscht ist und dieses Verfahren ist somit noch nicht sachlich abgeschlossen. Was die Subvention für die Schlesische Viehverwertungsgesellschaft in Troppau betrifft, so überschritt sie nicht den Rahmen der Aushilfen, die auch anderen landwirtschaftlichen Landesorganisationen wegen Viehverwertung zugekommen sind.

Prag, den 4. April 1925.

Der Stellvertreter des Vor sitzenden der Regierung:

Støíbrný m. p.

Für den Finanzminister:

Ing. L. Novák m. p.

Der Minister für Landwirtschaft:

Dr. Hodža m. p.

 

 

Pøeklad ad XIV./5134.

Antwort

der Regierung auf die Interpellation der Abgeordneten Dr. W. Feierfeil, Dr. Luschka, Scharnagl, Budig und Genossen

betreffend die Zuteilung von Restgütern und den Verkauf von ganzen Großgrund besitzen (Druck 5013/VI).

Der Großgrundbesitz Schwaz wurde vom Prager Erzbistum aus freier Hand verkauft und das staatliche Bodenamt hat zu dem Verkaufe nach § 7 des Beschlagnahmegesetzes unter der Bedingung die Zustimmung erteilt, daß der Großgrundbesitz auch weiterhin als vom Staate für Zwecke der Bodenreform beschlagnahmt zu verbleiben habe. Der Regierung ist nicht bekannt, daß die Schwazer Gemeinde dem Prager Erzbistum ein höheres Angebot gemacht habe. Die Gesetze über die Bodenreform tragen den Eigentümern des beschlagnahmten Besitzes nicht auf bei Verkäufen aus freier Hand auf höhere Angebote Rücksicht zu nehmen.

Die Gesetze und die Durchführungsverordnungen über die Bodenreform schreiben nicht vor daß ein Verzeichnis derjenigen. denen Restgüter zugeteilt worden sind, zu veröffetlichen sei. Dieses Verzeichnis wird jedoch trotzdem im Amtsblatt des staatlichen Bodenamtes immer nach Abschluß einer Arbeitsperiode veröffentlicht.

Ebenso tragen die Gesetze und Durchführungsverordnungen über die Bodenreform nicht auf, ein Verzeichnis jener Großgrundbesitze zu veröffentlichen, die mit Zustimmung des staatlichen Bodenamtes aus freier Hand in das Eigentum dritter Personen übergangen sind Das staatliche Bodenamt hat alle Abverkäufe des beschlagnahmten Besitzes, zu denen es seine Zustimmung gegeben hat, in Evidenz. Das Verzeichnis wird bei dem genannten Amte geführt, ständig ergänzt und eignet sich wegen seines Umfanges nicht einmal zur Veröffentlichung im Amtsblatte.

Die Regierung hat keinen Anlaß zu einem Einschreiten.

Prag, den 25. März 1925.

Der Stellvertreter des Vorsitzenden der Regierung:

Støíbrný m. p.

 

 

 

Pøeklad ad XV./5134.

Antwort

des Ministers des Innern

auf die Interpellation des Abgeordneten Ing. O. Kallina und Genossen in Angelegenheit der Beschlagnahmepraxis des Karlsbader Polizeikommissariates (Druck 5055/I).

Das Polizeikommissariat in Karlsbad hat als die Presseaufsicht ausübende Behörde das Eine gewaltige deutschnationale Kundmachung betittelte, in Karlsbad am 10. November 1924 von der Gruppe der deutschnationalen Partei für Westböhmen herausgegebene Flugblatt mit Beschlag belegt, weil es in 4 Stellen, dieses Flugblatte den Tatbestand der strafbaren Handlungen nach § 300 St. G. und § 14, Z. 1 des Gesetzes zum Schutze der Republik erblickt hat.

Das Kreis- als Pressegericht in Eger hat die Beschlagnahme aus denselben Gründen bestätigt es handelt sich hier also um eine gerichtliche Entscheidung. die bloß im ordentlichen Instanzenzuge der Gerichte abgeändert werden kann.

Wie aus dem Originaltexte des beschlagnahmten Flugblattes ersichtlich ist, hat dasselbe so grobe Übergriffe gegen das Strafgesetz enthalten, daß das Polizeikommissariat in Karlsbad es mit Recht als im öffentlichen Interesse gelegen erachtet hat, daß eine solche Druckschrift nicht verbreitet werde. Es liegt daher kein Grund zu irgend einer Maßnahme.

Prag. am 17. März 1925.

Der Minister des Innern:

Malypetr m. p.

 

 

 

Pøeklad ad XVI./5134.

A pénzügyi miniszter

válasza

dr. Lelley képviselõ és társai interpellációjára az egyenesadóleirások tárgyában (4975/IX ny.-sz.).

Az interpellációban érintett kérdés az 1924. október 8.-án kelt 235. gy.-sz. törvény által intéztetett el.

Praha, 1925. március 21.-én

A pénzügyi miniszter:

Inž. Beèka s. k.

 

 

 

Pøeklad ad XVII./5134.

Antwort

der Regierung

auf die Interpellation des Abgeordneten Ing. Kallina und Genossen

wegen schwerer Schädigung eines Großteils der im Auslande lebenden Pensionisten, denen die Pensionen nicht in èechoslovakischen Kronen, sondern in der Valuta des betreffenden Landes aus bezahlt werden und zwar nach dem Kurse vom 15. des Vormonates (Druck 4270).

Die Art der Auszahlung der Renten èechoslovakischer Kriegsbeschädigter, die in Deutschland leben, d. h. die Expedition von Bargeldern, die in besonderen Säckchen für jeden Perzipienten abgezählt sind durch Kuriere an die Vertretungsbehörden wurde nur für die außerordentlichen, damals durch das Sinken der Mark in Deutschland hervorgerufenen Verhältnisse eingeführt, die eine rasche Erledigung erforderten, jedoch mit dem Vorbehalte, daß es sich nur um eine interimistische Verfügung für die Dauer der durch die Zeitverhältnisse in Deutschland hervorgerufenen Krise handelt. Im Hinblicke darauf, daß durch die Einführung der Rentenmark und durch die allgemeine Änderung der wirtschaftlichen und politischen Situation die bezeichneten Verhältnisse eine wesentliche Besserung erfuhren und die neue Wahrungseinheit jetzt wesentlich stabiler ist, lag kein Grund vor, bei der erwähnten Auszahlungsart auch weiterhin zu bleiben, da in derselben eine höchst unpraktische Maßnahme vorlag, die große Schwierigkeiten mit sich brachte und sehr kostspielig war.

Das Ministerium für soziale Fürsorge hat die erwähnte Auszahlungsart der Rente an die Kriegsbeschädigten in Deutschland, die mit dem Erlaß vom 7. August 1923 G. Z. 35.321/V eingeführt worden war mit dem 1. Jänner 1925 aufgehoben und die Verfügung getroffen, daß diese Renten in Rentenmark durch Vermittlung der Scheckämter in Prag und Berlin ausgezahlt werden. Für die Aufhebung der erwähnten Zahlungsart der Renten war nicht nur de Stabilisierung der Valutaverhältnisse in Deutschland maßgebend, sondern auch die Kostspieligkeit dieser Maßnahme und endlich auch das Ansuchen der Kriegsbeschädigten in Deutschland, die eine Auszahlung in Rentenmark verlangten, weil die Umwechslung von èechoslovakischen Kronen, in welchen ihnen die Rente ausbezahlt worden war, ihnen große Schwierigkeiten bereitete, abgesehen davon, daß beim Wechseln des Geldes die Kriegsbeschädigten besonders seitens der kleineren Bankinstitute verkürzt wurden. Was den Kurs betrifft, nach welchem die Renten in die reichsdeutsche Währung umgerechnet werden, so muß erwogen werden daß ein anderer Kurs als der des 15. vom vorigen Monate nicht zur Anwendung gelangen kann, und zwar einerseits mit Rücksicht darauf, daß dieser Kurs von dem Postscheckamt verwendet wird, und andererseits mit Rücksicht darauf, daß aus technischen Gründen dem auszahlenden Amte die Möglichkeit und die Zeit zur Durchführung der Liquidation der Renten gelassen werden muß. Wenn dieser Kurs vom 15. des vorhergehenden Monates bei der Auszahlung ständig zur Anwendung gebracht wird, können die Kriegsbeschädigten durch diesen Kurs bei der Stabilisierung der reichsdeutschen Währung nicht in ihren Bezügen verkürzt werden, weil, wenn dieser Kurs für se zu Zeiten ungünstig ist, er wieder zu anderer Zeit zu ihren Gunsten ausschlägt, Was andere in Deutschland lebende Pensionisten betrifft so wurde festgestellt, daß die die Pension anweisenden Behörden ihnen alle Ruhe- und Versorgungsbezüge auch wenn sie keinen bevollmächtigten Vertreter im Inlande haben, in èechoslovakischen Kronen auszahlen, beziehungsweise ausgezahlt haben, und zwar durch Vermittlung der Vertretungsbehörden beziehungsweise der Konsulate der Èechoslovakischen Republik.

Was den Fall des Oberlehrers Josef Schaschek, dessen die Interpellation Erwähnung tut, betrifft, so wurde demselben die Pension vom 1. November 1921 bis 30. September 1922 beim Konsulate Nürnberg nach dem Verrechnungskurs vom 15. des vorhergehenden Monate in Mark ausbezahlt. Vom 1. Oktober 1922 bis 31. Oktober 1923 durch Vermittlung des Scheckamtes in Berlin in Mark, und vom 1. November 1923 bis Ende Dezember 1924 gemäß Erlasses des Ministeriums für Schulwesen und Volkskultur Zahl 10.473/23 Präs, beim Konsulate in Nürnberg in èechoslovakischen Kronen. Vom 1. Jänner 1925 an wird die Pension wieder durch das Scheckamt in Berlin bezahlt.

Es ist nicht nötig eine allgemeine Verfügung zu reifen, daß für die im Auslande lebenden Perzipienten generell die Auszahlung der Pensions- und Versorgungsbezüge in èechoslovakischen Kronen eingeführt wird, und dies einerseits im Hinblick auf die Stabilisierung der Valuta in den in Betracht kommenden Staaten andererseits, weil diese Maßnahme eine bedeutende Belastung der Vertretungsbehörden mit sich bringen und diese Verfügung auch einen ständigen bedeutenden Abfluß der èechoslovakischen Krone ins Ausland hervorrufen würde was ungünstige Folgen haben könnte. Überdies können die Perzipienten die Auszahlung der Pension in èechoslovakischen Kronen dadurch erreichen daß sie im Inlande ihren bevollmächtigten Vertreter namhaft machen dem die Versorgungsgenüsse in èechoslovakischen Kronen werden ausbezahlt werden.

Prag, den 9 Feber 1925.

Der Stellvertreter des Vorsitzenden der Regierung:

Støíbrný m. p.

Der Finanzminister:

Ing. Beèka m. p.

 

 

Pøeklad ad XVIII./5134.

Antwort

der Regierung auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. Czech und Genossen

wegen Regelung der Bezüge der Staatsbediensteten und Pensionisten (Druck 4823).

Zu ersten Punkte der Interpellation bemerkt die Regierung, daß die Bezüge der Pensionisten im Rahmen der finanziellen Möglichkeit durch die Gesetze Nr. 287/24 und 288/24 S. d. G. u. V. geregelt worden sind.

Rücksichtlich des zweiten Punktes wird auf § 3 Abs. 3, des Gesetzes Nr. 286/24 hingewiesen. mit welchem die Regierung beauftragt wird, gleichzeitig mit der Durch der Vereinheitlichung der öffentlichen Verwaltung einen Gesetzesantrag auf Regelung der Bezüge der Staatsbeamten vorzulegen.

Dem dritten Punkte de Interpellation wurde seitens der Regierung durch die Regierungsverordnung Nr. 275/24 S. d. G. u. V. entsprochen, mit welcher die Bestimmungen über die Kündbarkeit und Auflösbarkeit der Dienstverhältnisses eines Kanzleioffizianten teilweise aufgehoben wurden.

Prag den 14 März 1925.

Der Stellvertreter des Vorsitzenden der Regierung:

Støíbrný m. p.

Der Finanzminister:

Ing. Beèka m. p.

 

 

Pøeklad ad XIX./5134.

Antwort

der Regierung auf die Interpellation des Abgeordneten

H. Simm und Genossen in der Angelegenheit dringlich vorzunehmen der Maßnahmen, die Not der Staatsangestellten und Lehrer zu beheben (Druck 4824/IX).

Mit Gesetz vom 22 Dezember 1924. Nr. 286 S. d G. u. V., betreffend die Sparmaßnahmen in der öffentlichen Verwaltung wurde der Regierung aufgetragen, im Zusammenhange mit der Durchführung der Vereinheitlichung der öffentlichen Verwaltung einen Gesetzesantrag behufs Regelung der Bezüge der Staatsangestellten vorzulegen (§ 3). Bis dahin kann eine provisorische Regelung nicht vorgenommen werden. Für die Zwischenzeit hat die Regierungsvorlage über die Remunerationen an staatliche und einige andere öffentliche Angestellte für die Jahre 1924 und 1925 Gesetzeskraft erlangt (Nr 289 und 1924. S d. G. u. V.).

Prag, am 14. März 1925.

Der Stellvertreter des Vorsitzenden der Regierung:

Støíbrný m. p.

Der Finanzminister:

Ing. Beèka m. p.

 

 

 

Pøeklad ad XX./5134.

Antwort

der Regierung auf die Interpellation des Abgeordneten

Dr Kafka und Genossen betreffend die gesetzliche Regelung der Vorrückungs- und Besoldungsverhältnisse der Richter, Professoren und Staatsbeamten mit Hochschulbildung (Druck 4454/II).

Mit dem Gesetze vom 22. Dezember 1924, Nr. 268 S. d. G u V. betreffend die Sparmaßnahmen in der öffentlichen Verwaltung wurde der Regierung aufgetragen, im Zusammenhange mit der Durchführung der Vereinheitlichung der öffentlichen Verwaltung einen Gesetzesantrag behufs Regelung der Bezüge der Staatsbeamten vorzulegen (§ 3). Bis dahin kann eine Teilregelung nicht vorgenommen werden. Für die Zwischenzeit hat die Regierungsvorlage über die Remunerationen an staatliche und einige andere öffentliche Angestellte für das Jahr 1924 und 1925 Gesetzeskraft erlangt (Nr. 289/24 S. d. G. V.). Außerdem wurden im Justizressort die Dienstbezüge der Richter mit Gesetz Nr. 290/24 S. d G. u V. geregelt.

Im neuen System der Bezüge wird es nötig sein, in angemessener Weise auf die qualifizierte Dienstleistung der Angestellten mit Hochschulbildung Rücksicht zu nehmen.

Prag, den 14 März 1925.

Der Stellvertreter des Vorsitzenden der Regierung:

Støíbrný m. p

Der Finanzminister:

Ing. Beèka m p.

 

Související odkazy



Pøihlásit/registrovat se do ISP