Pøeklad ad XXI./5134.

Antwort

des Ministers des Innern auf die Interpellation des Abgeordneten Jokl u Genossen

betreffend die Handhabung des Unterhalts beitragsgesetzes fir die Angehörigen der zur aktiven militärischen Dienstleistung Herangezogenen bei sämtlichen politischen Bezirksbehörden Schlesiens und die Vorlage eines neuen Unterhaltsbeitragsgesetzes (Druck 4857/VIII).

Mit Rücksicht darauf. daß die Agenda der Unterhaltsbeiträge in das Ressort des Ministeriums des Innern gehört, erlaube ich mir die an den Minister für nationale Verteidigung gerichtete und von demselben an mich abgetretene Interpellation der Abgeordneten Jokl und Gene en zu beantworten, wie folgt:

Vor allem bemerke ich, daß die Agenda der Unterhaltsbeiträge nicht in den Wirkungskreis der politischen Bezirksbezw. Landesverwaltungen gehört sondern den Bezirksbeziehungsweise Landesunterhaltskommissionen zugewiesen ist, die nach § 7 Abs. 10, des Gesetzes vom 23. September 1919. Nr. 530 S d G u V. in Verbindung mit § 5 des Gesetzes vom 18. März 1921, Nr 120, S. d G. u V. besondere, selbständige dem Ministerium des Innern unterstehende Ämter sind.

Nach § 7 des eben zitierten Gesetzes Nr 530/1919 und die Bezirks- und Landesunterhaltskommissionen kollegial konstituiert und bestehen aus dem Vorstand der politischen Bezirksbeziehungsweise Landesbehörde oder einem von demselben ernannten Vertreter als Vorsitzenden - aus einem Vertreter der Bezirksbeziehungsweise Landesfinanzverwaltung - aus einem Vertreter der Autonomie und schließlich aus Vertretern der Bevölkerung, und zwar zu je zweien aus den Kreisen der Landwirtschaft des Gewerbes. des Handels und der Industrie, somit auch aus 8. bezw. 6 Vertretern der Bevölkerung, und es erfolgt sonach die Entscheidung über den Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag unter Teilnahme der Vertreter der Bürgerschaft, die wie eben angefürt worden, sowohl in den Bezirks- als in den Landesunterhaltskommissionen die entscheidende Mehrheit haben.

Da die politischen Bezirksverwaltungen bei der Entscheidung über den Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag überhaupt nicht in Funktion treten, kann derselben keinerlei Vorwurf gemacht werden.

Das Verfahren ist für die Bezirksunterhaltsbeitragskommission durch § 7 Abs. 3 4 und 5 des Gesetzes vom 23. September 1919 Nr. 530 S. d G. u. V. in Verbindung mit § 5 des Gesetzes vom 18. März 1921 Nr. 120 S. d. G. u V. und §§ 6 und 7 der Regierungsverordnung vom 20 Oktober 1919 Nr. 582 S d G. u V. vorgeschrieben nach denen vor Entscheidung über den Unterbeitrag genau festzustellen ist, ob die gesetzlichen Bedingungen für die Zuerkennung dieses Anspruches im konkreten Falle gegeben sind oder nicht, zu welchem Zwecke insbesondere die persönlichen Familien-, Vermögens- und Erwerbsverhältnisse derjenigen Personen, die den Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag erheben auf das genaueste vermittels der Gemeindebehörden und der Gendarmerie festzustellen sind. Ist das Ergebnis der Ehebungen für Partei ungünstiges dann wird dieses Ergebnis mit der Aufforderung bekanntgegeben binnen einer bestimmten Frist sich über die festgestellten Umstände zu äußern und eventuelle Gegenbeweise zu beantragen. Es ist somit durch das Gesetz selbst und durch die Praxis genügend dafür vorgesorgt, daß auch der Bewerber um einen Unterhaltsbeitrag in der Sache gehört werde und so ist au h n den in der Interpellation angeführten konkreten Fällen vorgegangen worden.

Die Ansicht der Herren Interpellanten, daß den Familien von Arbeitern und Häuslern, die zur Waffenübung eingerückt sind der Unterhaltsbeitrag unter allen Umständen zuzuerkennen sei steh nicht im Einklang mit den Bestimmungen des Gesetzes vom 18 März 1921, Nr 120 S. d. G u. V, der für de Entscheidung der Unterhaltskommissionen enzig und allein maßgebend ist.

Nach den §§ 2 und 4 des eben zitierten Gesetzes kann ein Unterhaltsbeitrag nur dann zuerkannt werden wenn nachstehende Bedingungen erfüllt sind:

1. Daß de Person die den Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag erhebt gegenüber dem Herangezogenen einen Alimentationsanspruch nach dem allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuche besitzt (das sind de Gattin die Kinder und Eltern des Herangezogenen),

2. daß die Person im Zeitpunkte, da der Herangezogene den aktiven Militärdienst angetreten hat vermögenslos und erwerbsunfähig ist,

3. daß der Unterhalt dieser Person zur Zeit, da der Heragezogene den aktiven Militärdienst angetreten hat wesentlich von dem Arbeitseinkommen des Herangezogenen abhängig war und infolge dieser Heranziehung gefährdet wird.

Auch wenn nur eine dieser Bedingungen fehlt insbesondere die Bedingung der Vermögenslosigkeit und Erwerbsunfähigkeit kann allerdings nach dem Gesetze ein Unterhaltsbeitrag nicht zuerkannt werden.

Die Bedingungen für die Zuerkennung eines Anspruches auf einen Unterhaltsbeitrag muß die den Anspruch geltend machende Partei nachweisen somit insbesondere auch ihre Erwerbsunfähigkeit und zwar nach § 3, Abs. 6, des Gesetzes vom 23. September 1919, Nr. 530 S. d G. u. V, in Verbindung mit § 5 des Gesetzes vom 18. März 1921, Nr. 120 S d. G. u V. durch das Zeugnis eines Amtsarztes das Ministerium des Innern hat im Einvernehmen mit dem Ministerium für öffentliche Gesundheitspflege und körperliche Erziehung die Verfügung getroffen, daß die ärztlichen Untersuchungen zum Zwecke des Nachweises der Erwerbsunfähigkeit der einen Unterhaltsbeitrag ansprechenden Personen von den Amtsärzten unentgeltlich vorgenommen werden.

Was die konkreten Fälle betrifft, die in der Interpellation angeführt sind so teile ich auf Grund der von den Bezirksunterhaltsbeitragskommissionen in Freundenthal und Jägerndorf abverlangten Akten nachstehendes mit:

1. Im Falle der Julie Riedl, Kleinmohrau Nr 73. wurde das Ansuchen um Zuerkennung eines Unterhaltsbeitrages ursprünglich abgewiesen jedoch auf Grund der Entscheidung der Landesunterhaltsbeitragskommisson in Brünn den zwei Kindern des Herangezogenen en Unterhaltsbeitrag zuerkannt während die Frau des Herangezogenen mit ihrem Anspruche auf einen Unterhaltsbeitrag abgewiesen wurde, weil se ihre Erwerbsunfähigkeit nicht nachgewiesen hat.

2. Was den Fall der Hedwig Fried in Würbenthal betrifft, so wurde dem Kunde des Herangezogenen ein Unterhaltsbeitrag zuerkannt während ober die Frage, ob ein Unterhaltsbeitrag auch der Gattin des Herangezogenen gebühre, nicht entschieden worden ist. weil ein solcher Anspruch überhaupt noch nicht erhoben worden ist.

3. Betreffs des Falles Marie Kutschker wurde durch die gepflogenen Erhebungen festgestellt, daß die genannte Gattin des Herangezogenen erwerbsfähig ist und dieses u günstige Ergebnis wurde ihr somit zur Äußerung bekanntgegeben Die Frau Kutschker hat sich jedoch nicht rechtzeitig geäußert. sondern erst der herangezogene Gatte hat nach seiner Rückkehr von der Waffenübung mitgeteilt, daß seine Gattin in der Zeit da er bei der Waffenübung war, infolge vorgeschrittener Schwangerschaft nicht erwerbsfähig gewesen ist und als dieser Umstand von dem Gemeindeamt bestätigt wurde, wurde ihr der Unterhaltsbetrag zuerkannt,

4. Elfriede Hofranke hat um einen Unterhaltsbeitrag für sich u d ihr Kind für die Zeit, da ihr Mann bei der Waffenübung war angesucht Durch die gepflogener Erhebungen wurde festgestellt daß die Gesuchstelern als Fabriksarbeitern einen Tageslohn von 17 Kè bezieht, weshalb ihr dieser Umstand zur Äußerung bekannt gegeben worden ist Da die Gesuchstellerin sich in der erteilten Frist nicht geäußert hat wurde der Unterhaltsbeitrag nur dem Kinde der Herangezogenen zuerkannt. Die Berufung der Gattin wurde von der Landesunterhaltsbeitragskommission in Troppau verworten. Die Behauptung, daß auch nicht einmal dem Kinde ein Unterhaltsbeitrag zuerkannt worden ist entspricht somit nicht den Tatsachen,

5. Der Wilhelmine Arbter wurde ein Unterhaltsbeitrag deswegen nicht zuerkannt, weil sie, wie sie im Laufe des Verfahrens protokollarisch zugegeben hat zur Zeit da ihr Mann bei der Waffenübung war, nicht erwerbsunfähig war die abweisliche Entscheidung der Bezirksunterhaltsbeitragskommission wurde auf die Berufung der Partei seitens der Landesunterhaltsbeitragskommission in Troppau bestätigt.

Aus dem Angeführten geht hervor, daß die Behörden bei ihrer Entscheidung über den Anspruch auf Unterhaltsbeitrag sich genau nach dem Gesetze verhalten haben.

Was den Entwurf eines neuen Gesetzes betrifft, so ist derselbe im Ministerium des Innern vorbereitet und kann wann immer der Nationalversammlung zur verfassungsmäßigen Verhandlung vorgelegt werden.

Prag den 31. März 1925.

Der Minister des Innern:

J. Malypetr m. p

 

 

Pøeklad ad XXII./5134.

Antwort

des Vorsitzenden der Regierung

auf die Interpellation des Abgeordneten Windirsch und Genossen

betreffend die Durchführung der Erntestatistik für das Jahr 1924 (Druck 5032/VII).

Die Erntestatistik wird bei uns im wesentlichen m der gleichen Art und Weise wie auf der ganzen Welt ermittelt. Diese Art hängt mit dem Charakter der Sache zusammen. Es ist jedem bekannt, daß es nicht möglich ist die Ernte durch normale statistische Erhebungen zu erfassen, nämlich durch Zählung der Ergebnisse der Ernte aller Früchte von allen Grundstücken in jeder Wirtschaft. Eine solche Erhebung ist physisch und praktisch unmöglich weil sie einen ungeheueren Apparat an Zählleuten erheischen würde, im Hinblicke auf die verschiedenen Zeitpunkte des Drusches unverhältnismäßig lange dauern würde und mit ungeheueren Kosten verbunden wäre. Die schwierige Aufgabe der Ermittelung der Ernte wird n der Weise gelöst, daß die Anbauflächen und die Durchschnittserträge der Ernte jeder Fruchtgattung nach der Einheit des Flächenmaßes ermittelt und durch Multiplikation der Anbauflächen (auf Ernteflächen umgerechnet) mit den Durchschnittserträgnissen nach ha die Ziffern der Gesamternte gewonnen werden Schon daraus geht hervor, daß die berechneten Erntedaten nicht als eine konstatierte Tatsache, sondern bloß als mehr oder weniger der Wahrheit sich nähernde Ziffern angesehen werden können.

Die Feststellung der Anbauflächen kann durch die ordentliche statistische Zählung, nämlich durch Feststellung der Saat auf jeder Grundparzelle durch besondere Zählfachleute (die beste Art) oder durch individuelle Einvernahme aller Landwirte vorgenommen werden, Aber auch diese Ermittelung ist so umfangreich und kostspielig, daß sie nicht in jedem Jahre vorgenommen werden kann. Sie wird daher in größeren Zeitabschnitten (5 bis 10 Jahren) vorgenommen und in den Zwischenjahren werden durch Abschätzung von Sachverständigen bloß Abweichungen in der Aussaat der einzelnen Fruchtarten in dem verglichenen Jahre gegenüber dem vorhergehenden Jahre (was von der betreffenden Fruchtart und auf Kosten welcher Fruchtgattungen mehr gesät oder gepflanzt wurde) festgestellt. Dadurch wird alljährlich eine Post der Erntestatistik ermittelt.

Die letzte eingehende Ermittlung der Anbauflächen durch individuelle Einvernahme aller Landleute wurde in den Gemeinden in den Jahren 1921 vorgenommen. Es ist wahr, daß diese Ermittlung noch zu einer Zeit vorgenommen wurde wo noch die gebundene Staatswirtschaft geherrscht hat und daß dieser Umstand für die richtige Ermittlung des tatsächlichen Standes nicht günstig war, Das Statistische Staatsamt war aber bestrebt mit Hilfe ihrer fachlichen Sachverständigen seit dieser Zeit sich wenigstens durch Abchätzung dem tatsächlichen Stande zu nähern. Es geht auch in keiner Weise einer Revision dieser Grundlage aus dem Wege und hat bereits den Antrag gestellt daß im Jahre 1925 gelegentlich der Volkszählung eine Erhebung der landwirtschaftlichen Betriebe und der Eigentumsverhältnisse an Boden gleichzeitig mit einer individuellen Erhebung der Anbauflächen vorgenommen werde. Die mit dieser beantragten Erhebung verbundenen großen Auslagen stoßen aber zur Zeit der energischen Durchführung von Sparmaßnahmen in der ganzen Staatswirtschaft auf Hindernisse finanziellen Charakters,

Eine zweite Post ist die Ermittlung nach der Einheit des Flächenmaßes. Diese Feststellung wird durch Abchätzung erfahrener Landwirte als vorläufige unmittelbar vor der Ernte oder bei der Ernte selbst (bei uns in der zweiten Hälfte Juli) und definitiv nach Beendigung der Ernte aller Fruchtgattungen (bei uns im Oktober) vorgenommen.

Die Abschätzungen der Durchschnittserträge der Ernte nach der Flächeneinheit hängen ausschließlich von der Zahl und der Qualität der Berichterstatter ab. Die ausgezeichnete Qualität der Berichterstatter und die hinlänglich große Anzahl derselben sind aber Bedingungen die gleichzeitig nebeneinander vorhanden sein müssen. Es ist nämlich auch die große Zahl der Berichterstatter wertlos, wenn ihre Qualität ungenügend ist. Es ist da besser, weniger aber gute Berichterstatter zu haben. Was ihre Zahl anbelangt, müssen ihrer wenigstens so viele vorhanden sein, daß alle unterschiedlichen Gegenden des Staates vertreten sind. Es ist absolut nicht notwendig z. B. in jeder Gemeinde Berichterstatter zu haben, da es nach den bisherigen langjährigen Erfahrungen schwer ist in jeder Gemeinde einen guten und unparteiischen Berichterstatter zu finden. Ebenso ist es klar, daß je größer die Zahl der Berichterstatter ist (und wir hätten ihrer gegen 15.530, wenn wir in jeder Gemeinde Berichterstatter haben wollten), desto länger dauert die Verarbeitung ihrer Berichte und diese Bearbeitung verzögert sich außerdem gefährlich lange, wenn ein großer Teil dieser Bericht erstatter unverläßlich ist und mit ihnen immer eine langwierige Korrespondenz zum Zwecke von Richtigstellungen und Aufklärungen geführt werden muß. Das Statistische Staatsamt hat praktische Erfahrungen dieser Art aus den bisherigen Erhebungen In Böhmen. Mähren und Schlesien gibt sich das Statistische Amt mit Abschätzungen der Durchschnittserträge nach der Einheit des Flächenmaßes durch einige (3 bis 4) Berichterstatter im ganzen Gerichtsbezirke zufrieden, in der Slovakei und Podkarpatská Rus verlangt es solche Abschätzungen jedes Notariat durch Vermittlung der Gemeindenotäre, die natürlich die Berichte von den lokalen Landwirten abzuverlangen haben. Die Ergebnisse sind derart daß die Abschätzungen aus der Slovakei und Podkarpatská Rus absolut unzureichend sind und das Statistische Amt denkt daran, die Notäre durch direkte landwirtschaftliche Berichterstatter nach dem Muster der böhmischen Länder zu ersetzen.

Die Tauglichkeit der Berichterstatter hängt aber im allgemeinen nicht von der Honorierung ihrer Funktion ab. Vor dem Kriege hat die statistische Landeskanzlei des Königreiches Böhmen die Erntedaten z. B überhaupt bloß mit Hilfe nicht honorierter Berichterstatter gesammelt. Es wurde immer betont. daß es sich um eine Ehrenfunktion um eine gewisse Bürgerpflicht handelt, in diesem Falle sogar um gewisse Dienste, die vor allem zu Gunsten des Stand es bestimmt sind, zu dem die Berichterstatter selbst gehören. Das System der Honorierung wurde während des Krieges eingeführt; und es ist bekannt, daß es absolut nicht zu besseren Ergebnissen beigetragen hat. Nach dem Krieg, als das Statistische Staatsamt zu den Friedensmethoden zurückkehrte, fiel auch die Honorierung der Berichterstatter lediglich aus dem Grunde weg, weil für diese Ausgabe keine Bedeckung vorhanden war. Im übrigen muß das Statistische Staatsamt aus eigener Erfahrung dankbar den Umstand bestätigter, daß seine Berichterstatter tatsächlich uneigennützig und gerne ihre Ehrenfunktion versehen. Bisher kam bloß ein einziger Fall vor wo ein Berichterstatter eine Remuneration verlangte. Daß übrigens das Statistische Amt in seinen Zuschriften ausdrücklich bemerkt, daß es von den Berichterstattern nicht verlange daß sie irgendwelche besondere Wege in der Umgebung oder im Bezirke bloß zu dem Zwecke machen. um das Ernteergebnis zu ermitteln ist nur natürlich. Es kann des auch gar nicht verlangen, da es in jedem Falle schwer ist den Grad der Notwendigkeit solcher Wege zu bestimmen. Wenn es dies aber dem freien Ermessen der Berichterstatter überläßt, liegt die Gefahr vor, daß unliebsame Differenzen in jener Fällen entstehen könnten, wo dem Statistischen Staatsamte der verrechnete Betrag zu groß erscheinen würde und wo es in einen Konflikt zwischen der abgegrenzten Voranschlagspost und der unkontrollierbar wachsenden oder sich nach und nach ergebenden Ausgabepost geraten würde Große, längere Zeit erheischende Wege kann aber das Statistische Staatsamt zur Zeit der dringenden landwirtschaftlichen Arbeiten von ihren Berichterstattern schon grundsätzlich nicht verlangen. um sie nicht in die Gefahr eines Konfliktes zwischen den Pflichten eines gewissenhaften Landwirtes auf der einen und eines gewissenhaften Berichterstatters auf der anderen Seite zu bringen. Deshalb ist das Statistische Staatsamt bemüht, als seine Berichterstatter solche Landwirte zu gewinnen. welche einen weiteren Überblick in ihrer Umgebung, eventuell im ganzen Bezirke besitzen, die aus verschiedenen Gründen mit der großen Mehrzahl anderer Landwirte aus dem Bezirke in Berührung kommen und die Möglichkeit besitzen. bei solchen Gelegenheiten die notwendigen Informationen zu erlangen. Bei jenen, die solche Möglichkeiten nicht besitzen, gibt sich das Amt mit der Kenntnis wenigstens der nächsten Umgebung zufrieden die jeder rührige Landwird während der Vegetationsperiode und zur Zeit der Ernte besitzt Die wichtigste Grundlage der Abschätzung der Berichterstatter sind ihre Erfahrungen mit der eigenen Wirtschaft Die Abschätzungen der Durchschnittserträgnisse der wichtigsten Produkte. die jeder Landwirt selbst zieht. bereiten einem solchen Berichterstatter überhaupt keine besonderen Anstrengungen sie sind in den Kreisen der praktischen Landwirte nahezu notorisch. Mehr Schwierigkeiten verursachen im Bezirke die Ernteabschätzungen jener Früchte, die nicht allgemein sondern nur ausnahmsweise gezogen werden, insbesondere der auf kleinen Flächen u. dgl. gezogenen Produkte. Aber in diesen Fällen handelt es sich in der Regel um weniger bedeutungsvolle Früchte und soweit es sich um Früchte von größerer Bedeutung handelt. deren Züchter in der Regel in Interessengenossenschaften und Verbänden vereinigt zu sein pflegen. ergänzt das Statistische Amt die Berichte seiner Berichterstatter durch die Spezialangaben dieser Interessenverbände, oder forscht nach den tatsächlichen Züchtern (z. B. bei Hanf, Flachs. Hopfen, Wein, Obst u. dgl.). Schließlich wird aus den Abschätzungen aller Berichterstatter desselben Bezirkes nach sorgfältiger Erwägung ihrer Qualität und nach Vergleichung mit den Abschätzungen aus den Nachbarbezirken der Durchschnitt für den Bezirk berechnet.

Es muß daher unvoreingenommen anerkannt werden daß das Statistische Staatsamt im Rahmen seiner Möglichkeiten alles unternimmt um die Erhebung der Aussaat und Ernte möglichst gut vorzunehmen und die der Wahrheit möglichst nahe kommenden Ergebnisse zu zeitigen. Es muß aber neuerlich betont werden, daß der Wert dieser Erhebungen nicht so sehr von der Vollkommenheit der Methode abhängt die sich im Hinblicke auf den Charakter des Gegenstandes der Erhebungen kaum wesentlich verbessern läßt, als eher von der Qualität der Berichterstatter nämlich von ihrer Verläßlichkeit. ihren Erfahrungen und ihrem ehrlichen Willen, der Wahrheit möglichst nahezukommen. Deshalb begrüßt das Statistische Staatsamt das Interesse der landwirtschaftlichen Kreise das durch die vorliegende Interpellation zum Ausdrucke kommt und es wäre dankbar, wenn sich dieses Interesse vor allem in einer regen Agitation innerhalb der landwirtschaftlichen Kreise hinsichtlich der Gewinnung bereitwilliger, guter und gewissenhafter Berichterstatter zum Ausdrucke bringen würde Mit besonders großer Freude nimmt das Statistische Staatsamt den freiwilligen Antrag unserer Landwirte zu Berichterstatterdiensten auch aus kleineren Ortsbereichen, als es Bezirke sind, oder für Spezialfruchtarten entgegen Je mehr solcher guter Berichterstatter sich anmelden werden, desto besser wird die Erntestatistik daran sein.

Schließlich muß bemerkt werden daß alle bisherigen Ermittlungsarten auf Grund der Genehmigung des landwirtschaftlichen Ausschusses des Statistischen Staatsrates erfolgen, der aus Fachleuten der Praxis und des Wissens besteht. Ihm werden alljährlich alle Fragebogen und Instruktionen der Erhebung zur Genehmigung vorgelegt. Bei jeder neuen Erhebung werden außerdem Experten und landwirtschaftliche Fachleute außerhalb des Kreises der Mitglieder des landwirtschaftlichen Ausschusses des Statistischen Staatsrates angehört. Es ist also auch nach dieser Seite dafür gesorgt daß die Ermittelungsart im Einvernehmen mit Fachleuten und Vertretern der Landwirtschaft erfolgen.

Prag, an 6. April 1925.

Der Stellvertreter des Vorsitzenden der Regierung:

Støíbrný m. p

 

 

 

Pøeklad ad XXIII./5134

Antwort

des Ministers für Post- und Telegraphenwesen

auf die Interpellation des Abgeordneten

Dr. Rudolf Lodgman und Genossen in Angelegenheit der Entfernung der staatlichen Postkästen in Teplitz-Schönau (Druck 5050/VI).

Ich habe die Angelegenheit, welche die Interpellation im Auge hat, untersuchen lassen und habe konstatiert, daß in Teplitz-Schönau vier Briefpostkästen und zwar am Marktplatze und in der Langengasse abgenommen wurden. Zur Entfernung der Kästen kam aus dem Grunde, weil diese neuangestrichenen Kästen am dritten Tage nach ihrer Anbringung dadurch absichtlich beschädigt wurden, daß an dreien von ihnen das Staatswappen abgekratzt und an einem die Augen des heraldischen Löwen im Wappen durchbohrt worden sind. Der Charakter der Beschädigung legt hinlänglich davon Zeugnis ab, welche Motive die Anregung zu der Beschädigung gegeben laben und daß es sich nicht um eine zufällige Zerkratzung der Kästen durch unverantwortliche Jugendliche handelt.

Die Postverwaltung hat verlangt, daß die Stadt, als sie auf die Anbringung der vollen Zahl von Briefkästen beharrt eine an alle Schichten der Bevölkerung von Teplitz gerichtete Kundmachung erlasse, betreffend den Schutz der im Bereiche der Stadt angebrachten Postkästen, und daß d e Stadt gleichzeitig die Haftung für den an den Kästen aus böser Absicht verursachten Schäden übernehme.

Der Stadtrat hat zwar die verlangte Kundmachung erlassen, für die Erfüllung der zweiten Bedingung will er sich aber nicht entscheiden, Daß die in den Teplitzer Blättern veröffentlichte Kundmachung des Stadtrates nicht das gewünschte Ergebnis hatte ist daraus zu ersehen, daß weitere sieben Briefkästen in Teplitz-Schönau in derselben Art und Weise abermals beschädigt wurden.

Die Postverwaltung beharrt daher darauf, daß der mit der Reparatur oder Auswechselung der böswillig geschädigten Postbriefkästen verbundene Aufwand ersetzt werden muß, gleichgültig von wem, ob seitens der Gemeinde oder einer anderen Korporation oder von den Interessenten.

Ich stimme mit diesen Maßnahmen vollständig überein und füge hinzu, daß dieser Vorgang für die Wahrung der Sicherheit des staatlichen Eigentums unerläßlich ist.

Prag, am 3. April 1925.

Der Minister für Post- und Telegraphenwesen:

Dr. Franke m. p.

 

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