Pøeklad ad IX./5168.

Antwort

des Ministers für öffentliche Arbeiten

auf die Interpellation der Abgeordneten

Schweichhart, Schiller und Genossen wegen des Ausbaues des Elbeumschlagplatzes Laube resp. Bau eines Winterhafens in Rasseln (Druck 5050/III).

Die Leistungsfähigkeit des Umschlagplatzes in Laube betrug im Jahre 1913 447.282 t, im Jahre 1924 aber 277.365 t. Jedoch bei der Ausrüstung mit 21 Kranen, von denen jeder eine Leistungsfähigkeit von 90 t für 8 Stunden besitzt, ist es möglich, bei dem Stande von 240 Schiffbarkeitstagen ein Maximum von 453.000 t zu erzielen. Diese Maximalleistung des Umschlagplatzes wurde jedoch bisher niemals, weder im Vorkriegs noch im Nachkriegsbetriebe ausgenützt.

Es muß allerdings zugegeben werden, daß im vorigen Jahre infolge der langen Kälte in Hamburg und Magdeburg eine gelegentliche Anhäufung von Waren stattfand, deren Lieferung für die Èechoslovakische Republik beschleunigt werden mußte, so daß um die Frühjahrszeit des angeführten Jahres eine gewisse Überfüllung in Laube und in den nordböhmischen Umschlagsplätzen überhaupt eintrat. Gegen diese Überfüllung wurden jedoch von Seite der kompetenten Behörde die geeigneten Vorkehrungen, auch wenn nur provisorischen Charakters, getroffen.

Es muß hier betont werden, daß der gegenüber Tetschen liegende große Umschlagsplatz und auch der Hafen in Rossawitz trotz ihrer Ausdehnung lange nicht einen solchen Betrieb haben, wie Laube, und daß demnach im Falle der Überfüllung von Laube es möglich bleibt, durch Dirigierung der. Waren nach Rossawitz das rechte Ufer der Elbe bei Tetschen und Laube ausgiebig zu entlasten.

Was die Behauptung betrifft, daß die Kaufleute noch immer wie früher die eingeführten Waren loco Tetschen oder Laube kaufen oder handeln, so muß bemerkt werden. daß dieser Stand der Dinge sich nur aus der Handelsgewohnheit der dortigen Spediteure erhält, welche, seit Jahren in Laube ansäßig, diesen Umschlagsplatz begünstigen.

Zu dem Vor, daß der Melniker Hafen ungeeignet und unzureichend sei, wird bemerkt, daß im Gegenteil der Betrieb des Holeschowitzer und Melniker Hafens fortwährend im Steigen begriffen ist. Nach der Statistik betrug der Betrieb Holeschowitz vor dem Kriege, z. B. im Jahre 1909 43.313 t, während der Verkehr nach dem Kriege im Jahre 1924 für das ganze Jahr annähernd 52.000 t ausmacht; der Betrieb von Melnik hat vor dem Kriege im Jahre 1909 im ganzen 26.925 t betragen, während er nach dem Kriege für das ganze Jahr annähernd 91,000 t ausmacht. Die Rückfracht ist nach den Informationen der èechoslovakischen Elbeschiffahrts-Aktiengesellschaft und nach dem von dem staatlichen Eiltransport gewonnenen Erfahrungen im Jahre 1923 genügend ausgiebig. und wäre es noch mehr gewesen, wenn die Tarife zu diesem Zwecke bereits gehörig geregelt worden wären.

Die Schiffahrtsverhältnisse auf der èechoslovakischen Moldau-Elbestrecke sind nicht schlechter, als die Verhältnisse in Deutschland, und nach Ausbau des Masarykwehrs bei Schreckenstein wird diese Strecke für die ganze Schiffahrtssaison von Prag bis Aussig a. E. vollkommen schiffbar sein, weil sie kanalisiert ist, und nicht bloß wie die reichsdeutsche Strecke reguliert. Wenn jedoch in der trockenen Zeit die Tiefe auf der regulierten Strecke zwischen Aussig und Laube nicht ausreicht, dann ist auch auf den deutschen Strecken keine ausreichende Schiffahrtstiefe, und die Schiffahrt auf der Elbe wird zu der Zeit überhaupt eingestellt, und nicht bloß auf der Teilstrecke bis Melnik.

Was den Schutz der Schiffe betrifft, so sind die Elbehäfen geeignet, 500 Boote, aufzunehmen, demnach mehr. als der ganze Park der èechoslovakischen Elbeschiffahrt A. G. darstellt, wobei nicht einmal der in Bau befindliche Schutzhafen in Melnik mitgerechnet ist. In Sachsen überwintern nur die Fahrzeuge, die durch einen plötzlichen Frost aufgehalten werden. Außerdem muß auf den Hafen Bodenbach-Rossawietz mit einer Benützungsfläche von 9 ha hingewiesen werden, der weder als Zufluchtsort noch handelsmäßig bisher voll ausgenützt ist.

Der weitere Ausbau des Umschlagsplatzes in Laube und der Ausbau des Winterhafens in Rasseln könnte somit erst in Erwägung kommen, wenn die Überlastung aller benachbarten Häfen und nicht bloß des Umschlagplatzes in Laube eintreten würde.

Prag, am 9. Mai 1925.

Der Minister für öffentliche Arbeiten:

Srba m. p.

Pøeklad ad X./5168.

Antwort

des Ministers für Post- und Telegraphenwesen

auf die Interpellation des Abgeordneten Windirsch und Genossen

betreffend das Postamt in Rückersdorf im Bezirk Friedland i. B. (Druck 5050/XI).

Als Postmeister bei dem Postamte in Buchau wurde im Herbste 1924 der Postakzessist Václav Kovaøík bestellt, der schon am 1. Mai 1924 das Buchauer Postamt verwaltet hat. Kováøík bewährt sich als Vorstand des Postamtes Buchau sehr gut und beherrscht neben der Staatssprache auch die deutsche Sprache.

Als Postmeister beim Postamte in Rückesdorf wurde im Jahre 1924 der Postakzessist Ludwig Stamberg vom Postamte in Neustadt an der Tafelfichte nach vorhergehenden Erhebungen bestellt, die einen günstigen Erfolg auch rücksichtlich der Kenntnis der deutschen Sprache ergaben. Es ist nicht wahr, daß dem Stamberg zur Hilfeleistung ein von der Postverwaltung bezahlter Angestellter zugeteilt werden mußte.

Dagegen ist es richtig, daß Stamberg wegen Unregelmäßigkeiten im Nachnahme- und Scheckverkehr durch den Kontrollbeamten der Post und Telegraphendirektion in Prag, suspendiert, durch ein Erkenntnis der Disziplinarkommission bestraft und von Rückersdorf an die Stelle eines Subalternbeamten versetzt wurde.

Die Unregelmäßigkeiten, welche zu den Beschwerden der in der Interpellation genannten Personen den Anlaß gaben wurden von Stamberg bis auf den einen Fall der Nichtverrechnung des am 14. März 1924 von Josef Ressl eingezahlten Betrages von 500 Kè, der in die Zeit der Amtierung der gewesenen, am 26. April 1924 verstorbenen Postmeisterin in Rückersdorf Adolfine Kocourek fällt, verschuldet. Insoweit den erwähnten Personen ein Schaden erwachsen ist, wurde ihnen derselbe bereits ersetzt, beziehungsweise wird er ihnen ersetzt werden.

Ich bemerke, daß die Postverwaltung sich bei der Besetzung der Vorstandsstellen bei den Postämtern ausschließlich von Dienstrücksichten leiten läßt.

Prag, den 11. Mai 1925.

Der Minister für Post- und Telegraphenwesen:

Dr. Franke m. p.

Pøeklad ad XIV./5168.

Antwort

des Ministers des Innern

auf die Interpellation der Abgeordneten Taub, Hackenberg, Häusler und Genossen

in Angelegenheit des Reklamationsverfahrens in Iglau (Druck 5040/XI).

Zur Entscheidung über die gegen die Wählerlisten eingebrachten Einwendungen ist nach § 11 des Gesetzes über die ständigen Wählerlisten die Reklamationskommission berufen, die aus einem Vorsitzenden und aus 8 bis 12 Beisitzern und Ersatzmännern besteht, die vom Vorsitzenden auf die Dauer von drei Jahren ernannt werden.

Dieses Ernennungsrecht des Vorsitzenden ist in zwei Richtungen gebunden:

a) er hat darauf zu sehen. daß nach Möglichkeit alle Parteien, und zwar gleichmäßig. in der Kommission vertreten sind, und

b) er hat bei der Bestimmung der Personen auf die Anträge der Parteien Rücksicht zu nehmen.

Die politische Landesverwaltung hat sich an diese Bestimmung und an die Anträge der Parteien gehalten und für Iglau, als Stadt mit eigenem Statut. mit Erlaß vom 20. Dezember 1923, Zahl 152.096. die gegenwärtige Reklamationskommission für die Zeit vom 1 Jänner 1924 bis zum 31. Dezember 1926 ernannt Diese Kommission ist zwölfgliedrig, die èechischen Parteien haben in ihr 8 Vertreter, die deutschen Parteien, einschließlich der jüdischen Partei, 4 Mitglieder. Anträge auf Ernennung haben 4 deutsche Parteien und die jüdische Partei eingebracht. Die Mitgliedschaft in der Reklamationskommission wurde drei deutschen Parteien und der jüdischen Partei zuerkannt, während den deutschen Parteien, die nach der Abschätzung zahlenmäßig die schwächsten sind (Gewebepartei und deutscher Arbeiterbund), nur die Ersatzmitgliedschaft zugestanden wurde.

Die Parteien, die Anträge eingebracht hatten. besaßen das Beschwerderecht gegen die Entscheidung der politischen Landesverwaltung in Hinsicht der Zusammensetzung der Reklamationskommission. Von diesem Rechte machten jedoch nur die zwei zuletzt erwähnten Parteien Gebrauch. Der Rekurs der deutschen Gewerbepartei wurde mit Erlaß des Ministeriums des Innern vom 9. Jänner 1924, Zahl 1548/7. als gesetzlich unbegründet. der Rekurs des deutschen Vereins für Iglau sodann mit Erlaß desselben Ministeriums vom 19. Jänner 1924, Zahl 3885/7 als verspätet abgewiesen. Weitere Beschwerden an das Oberste Verwaltungsgericht wurden nicht eingebracht. Die Reklamationskommission für Iglau ist somit völlig gesetzgemäß zusammengesetzt.

Ich kann daher dem Wunsche der Interpellation, daß ich eine neue Reklamationskommission einsetze, nicht entsprechen, weil ich an der Zusammensetzung der rechtskräftig konstituierten Reklamationskommission nichts ändern kann.

Dem Ministerium des Innern steht auch nicht das Recht zu, die rechtskräftigen Beschlüsse und Entscheidungen der Reklamationskommission in der Richtung zu überprüfen, ob sie etwa dem Gesetze widersprechen, welches Recht nur dem Wahlgerichte zusteht, sofern allerdings bei demselben rechtzeitig die Beschwerde eingebracht worden ist, Ebenso steht dem Ministerium des Innern keine Disziplinargewalt über die Mitglieder der Reklamationskommission zu.

Ich kann daher auch dem weiteren Verlangen der Interpellation, daß ich gegen die Mitglieder der Reklamationskommission, die angeblich offenkundig eine Gesetzesverletzung begangen haben, das Amtsverfahren einleite, nicht entsprechen.

Was die letzte Anfrage der Interpellation betrifft, so bemerke ich daß die Wahl der Gemeindevertretung in Iglau bereits am 22. März 1925 durchgeführt wurde.

Prag, den 16. Mai 1925.

Der Minister des Innern:

J. Malypetr m. p.

Pøeklad ad XV./5168.

Antwort

des Ministers für nationale Verteidigung und des Ministers des Innern

auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. Jabloniczky und Genossen

betreffend die gesetzwidrige militärische Einquartierung in den Gemeinden Bischdorf, Muckendorf und Fragendorf (Druck 4952/II).

Aus Gründen der absoluten Notwendigkeit und mit Rücksicht auf die außerordentlichen Einquartierungsverhältnisse wurde die zweite Eskadron des 7. Dragonerregimentes vorübergehend am 12. Oktober 1922 in den Gemeinden Bischdorf, Muckendorf und Fragendorf einquartiert, Auf den Auftrag des Ministeriums für nationale Verteidigung wurden diese Gemeinden am 20. Jänner 1925 von der Armee geräumt, Außerdem wurde angeordnet, daß die der Bevölkerung erwachsenen Schäden bei Rückstellung der Lokalitäten an ihre Besitzer kommissionell dem Gesetze gemäß und im Einvernehmen festgestellt und sogleich ersetzt wer den. Der Ersatz für die Schäden, über welche ein Übereinkommen erzielt worden ist, ist bereits angewiesen.

Insofern über den Ersatz für die Benützung der Grundstücke in Bischdorf und Muckendorf ein Übereinkommen nicht erzielt wurde, wurde der Ersatz rücksichtlich einer Höhe einer Sachverständigenkommission überantwortet. Es betrifft dieses insbesondere die offenen Reitschulen und den Übungsplatz. Die Militärorgane und insbesondere das Landesmilitärkommando in Bratislava wurden neuerdings nachdrücklich darauf aufmerksam gemacht, bei Anforderung von Ubikationen immer genau nach dem Gesetze über die Einquartierung des Militärs vorzugehen.

Prag, den 7. Mai 1925.

Der Minister für nationale Verteidigung:

Udržal m. p.

Der Minister des Innern:

J. Malypetr m. p.

Pøeklad ad XVI./5168.

Antwort

des Ministers des Innern

auf die Interpellation des Abgeordneten Ing. O. Kallina und Genossen

in Angelegenheit des vom Karlsbader Polizeikommissariate vollständig ungerechtfertigt ausgesprochenen Verbotes einer von der deutschen Nationalpartei und der Alldeutschen Volkspartei gemeinsam einberufenen Versammlung für den 12. Oktober 1924 in Fischern (Druck 4903/II).

Am 6. Oktober 1924 zeigte die deutsche Nationalpartei, Zweigstelle Fischern bei Karlsbad und die Alldeutsche Volkspartei, Ortsgruppe Fischern, beim Polizeikommissariate in Karlsbad die Veranstaltung einer öffentlichen Protestversammlung am 12. Oktober 1924 um 1/215 Uhr nachmittags im Saale des Hotels Weber in Fischern an.

Das Polizeikommissariat gewann in Erwägung aller nach Kenntnis der lokalen Verhältnisse berücksichtigenswerten Umstände die Überzeugung. daß die Veranstaltung dieser Versammlung die öffentliche Ruhe und Ordnung gefährden könnte.

Aus diesem Grunde nahm das Polizeikommissariat die Anzeige der Versammlung nicht zur Kenntnis und verbot ihre Veranstaltung auf Grund des § 6 des Gesetzes vom 15. November 1867 R. G. Bl. Nr. 135.

Den Standpunkt des Polizeikommissariates teilte auch die politische Landesverwaltung in Prag. welche den Rekurs der Veranstalter der Versammlung gegen das erlassene Verbot aus den gleichen Gründen verwarf, auf welche sich die Entscheidung I. Instanz gestützt hatte. Das Polizeikommissariat erließ das Verbot der Versammlung innerhalb der Frist, die zur ordentlichen Beurteilung der Sache unerläßlich nötig war. und die Verzögerung in der Vorlegung des Rekurses an die politische Landesverwaltung haben die Beschwerdeführer selbst dadurch verschuldet, daß der Rekurs einige formale Mängel aufwies, so daß er zur Ergänzung rückgestellt werden mußte. Nach den geltenden Vorschriften ist die Aushängung von Plakaten an die amtliche Bewilligung gebunden. Da die Veranstalter die zur Versammlung einladenden Plakate ausgehängt haben, ohne sich vorher eine solche Bewilligung zu beschaffen. entsprach das Vorgehen der Polizei. welche die unberechtigterweise ausgehängten Plakate beseitigte, den geltenden Vorschriften.

Gegen die Entscheidung der politischen Landesverwaltung in Prag haben die Veranstalter keinen Rekurs an das Ministerium des Innern eingebracht.

Dem Ministerium des Innern war somit keine Möglichkeit gegeben, das Vorgehen der unterstellten Behörden in dieser Angelegenheit im Instanzenzuge zu überprüfen.

Prag, am 14. Mai 1925.

Der Minister des Innern:

J. Malypetr m. p.

Pøeklad ad XVII./5168.

Antwort

des Ministers für Schulwesen und Volkskultur

auf die Interpellation der Abgeordneten Dr. Czech, Taub, Hackenberg und Genossen

in Angelegenheit der neuen Reduktionen deutscher Volksschulen in Mähren (Druck 4979) und auf die Interpellation der Abgeordneten Dr. Spina, Dr. Schollich. Dr. W. Feierfeil, Simm, Dr. Kafka und Genossen in derselben Angelegenheit (Druck 4981).

Der Erlaß des Vorsitzenden des mährischen Landesschulrates vom 10 November 1924. Zahl 64.436, von dessen Inhalt die Interpellation teilweise Erwähnung tut, wurde an alle Bezirks- und städtische Schulausschüsse in Mähren ohne Rücksicht auf die Nationalität hinausgegeben.

Anlaß hiezu war der Umstand. daß die Zahl der Klassen an vielen Schulen nicht der geringeren Zahl eingeschriebener Kinder entsprach. Es wird bemerkt, daß nach den geltenden Vorschriften eventuell auch der Schulleiter selbst für die Dauer des Bedarfes provisorisch zwei Klassen in einer Klasse vereinigen kann. Der erwähnte Erlaß handelte nur von einer zeitweiligen Vereinigung von Klassen und wurde auch in diesem Um e durchgeführt, obgleich in vielen Fällen nach den geltenden Vorschriften die definitive Auflassung einer Klasse durchaus begründet gewesen wäre. Eine solche Vereinigung von Klassen, bei welcher die Organisation der Schule aufrecht erhalten bleibt, ist für die Schule im Verhältnis zu einer definitiven Reduktion der günstigere Fall, da es sich nur um eine vorübergehende Vorkehrung handelt, die wegfällt, sobald in den einzelnen Klassen der betreffenden Schule wieder eine angemessene Zahl von Schülern gegeben ist. Der Schule bleibt so die ursprüngliche Zahl der definitiven Klassen erhalten, die wieder auflebt, sobald die Gründe für eine solche provisorische Verfügung in Wegfall kommen. Ebenso wird den zeitweilig überzähligen Lehrern - welche inzwischen allerdings im Volksschulwesen anderweitig verwendet worden sind ihre definitive Stelle gewahrt, und sie haben die Möglichkeit. wieder auf dieselbe zurückzukehren.

Nach diesen Grundsätzen geht der Landesschulrat ebenso wie an èechischen Schulen, auch an deutschen Schulen vor.

Im ganzen wurden vom 1. Feber 1925 an auch an èechischen Schulen rund etwa hundert Klassen vereinigt. In der Mehrzahl der Fälle (33 Fälle) erwuchs aus der Vereinigung von 2 Klassen eine Klasse mit 31 bis 40 Schülern, in keinem Falle jedoch erwuchs durch die Vereinigung eine Klasse. die 50 oder mehr Schüler gezählt hätte. Hieraus ist ersichtlich, daß auch in Mähren nicht von einer Einschränkung der Volksschulen überhaupt gesprochen werden kann. Die wesentliche Abnahme der Schülerzahl an den Volksschulen in Mähren - der Abgang wird in absehbarer Zeit nicht durch den Zuwachs an Kindern ausgeglichen werden - hat mindestens einigermaßen die Regelung der Klassenzahl dringend erfordert.

Da die Schulbehörden bei dieser Regelung objektiv nach den geltenden Vorschriften und nach den gleichen Gesichtspunkten gegenüber èechischen und deutschen Schulen vorgegangen sind, besteht kein Anlaß zu irgendeiner Verfügung auch schon deshalb nicht. weil díe Interpellationen keinen konkreten Fall an en, in welchem das deutsche Schulwesen in ungesetzlicher Weise eingeschränkt worden wäre.

Wenn aber in einzelnen Fällen die betreffenden Interessenten der Ansicht sind, daß das Gesetz verletzt worden sei, haben sie die Möglichkeit im Wege von Rechtsmitteln Abhilfe anzustreben.

Prag, den 11. Mai 1925.

Der Leiter des Ministeriums für Schulwesen und Volkskultur:

Dr. Markoviè m. p.

Pøeklad ad XVIII./5168.

Antwort

des Ministers für nationale Verteidigung

auf die Interpellation der Abgeordneten Pohl, Uhl, Jokl und Genossen

betreffend das Verhalten der Militärärzte (Druck 5066/¾).

Beide Fälle des Ablebens, sowohl des Soldaten Fischer, als auch des Schrems, wurden sehr sorgfältig untersucht. Von dem Tode des Soldaten Rudolf Fischer erhielt ich noch am Tage seines Ablebens Kenntnis und habe angeordnet, daß der Regimentschefarzt augenblicklich abkommandiert und die Untersuchung des Falles dem Militärprokurator in Theresienstadt anvertraut werde.

Auf Grund des Ergebnisses der Untersuchung über die Krankheit und die Todesursache des Soldaten Fischer hat der Militärprokurator in Theresienstand gegen den ehemaligen Regimentschefarzt am 6. April d. J. beim Divisionsgericht in Theresienstadt die Anklageschrift wegen Vergehens nach § 529 Mil. St. G. eingebracht. Den Sanitätsdienst beim 9. Inf. Reg. hat der Oberst des Sanitätsdienstes Dr. Kauders übernommen.

Über den Tod des Soldaten Karl Schrems wurde folgendes erhoben:

Der Soldat Karl Schrems meldete sich am 10. Jänner 1925 zur Behandlung des Gebisses krank und wurde am selben Tage in das Zahnambulatorium des Divisionsspitales Nr. 2 geschickt. Ein zweitesmal wurde er zur ambulatorischen Behandlung des Gebisses am 12. Jänner 1925 geschickt. Die Körpertemperatur war während beider Tage 36°. Am 16. Jänner meldete sich der Soldat Karl Schrems neuerlich krank, und da der Arzt bei ihm einen Ohrenkatarrh der rechten Seite und eine Temperatur von 38° konstatierte, wurde er im Krankensaale belassen. Bei der Nachmittagsvisite hatte er eine noch höhere Temperatur und wurde daher sofort in das Divisionsspital Nr. 2 geschickt, wo bei dem Genannten Fieber von 39.6° und außerdem eine grippenhafte Brustfellenentzündung konstatiert und er deshalb als transportunfähig auf der internen Abteilung des Spitals belassen wurde. Die Mittelohrentzündung wurde fachmännisch geheilt. ebenso die Grippe. Am 30. Jänner wurde er auf die chirurgische Abteilung geschickt, die ihn am 31. Jänner in die Ohrenabteilung des Divisionsspitales Nr. 1 in Prag schickte. wo sofort Gehirnhautentzündung, verbunden mit Zeichen einer Lungen- und Herzaffektion diagnostiziert wurde. Der Gesamtzustand war sehr ernst und deshalb würde den Eltern am 12. Februar sofort Bericht erstattet. Als sich der Zustand des Kranken einigermaßen besserte, wurde die Lumbalpunktion vorgenommen und die cerebrospinal Flüssigkeit zur bakteriologischen Untersuchung geschickt und mikroskopisch pneumococcus Fraenkel - Weichselbaum konstatiert. Gleich am 13. Februar wurde dem Kranken eine intravenöse Injektion von antipneumococcensrum gemacht. Alle Bemühungen, die sich die Ärzte gaben. blieben allerdings bei einer so ernsten Komplikation des Falles vollständig ergebnislos.

Seitens der Ärzte und Pflegerinnen wurde dem Kranken die größte Fürsorge gewidmet, worüber übrigens auch das mit dem Soldaten Eckert aufgenommene Protokoll Zeugnis ablegt. der aussagt, daß er der Familie am 12. Februar 1925 eine Karte geschrieben habe, in der er anführte. daß es Schrems besser gehe. Aus dem Protokoll Eckert's geht weiter hervor, daß das Ärztepersonal dem Schrems alle mögliche Fürsorge und Aufmerksamkeit gewidmet habe. Die Pflegerinnen hätten ihm kalte Umschläge auf Brust und Kopf gegeben; dem Nachtdienste wäre angeordnet worden, über diese Umschläge zu wachen und sie ununterbrochen durch frische zu erneuern.

Durch den von dem bakteriologischen Institut des Prof. Honl eingesandten Befund wurde Diagnose bestätigt: Pneumococcen-Entzündung der Gehirnhaut.

Die Behauptungen, daß der Soldat Schrems infolge Körperschwäche im Wachdienste zusammengebrochen sei, daß er abgelöst werden mußte. sowie. daß er aus dem Spital bei einem Fieber von 413° als diensttauglich entlassen und daß er mit Anspannung seiner letzten Kräfte den Dienst bis 31. Jänner machen mußte, sind durchwegs unwahr, da Schrems während dieser ganzen Zeit, d. i vom 16. bis 31. Jänner in Spitalbehandlung war.

Dr. Marek, von dem die Interpellation spricht, ist kein Arzt, sondern ein Bergingenieur, der am 16. Jänner zufällig mit Schrems gemeinsam am Marodenzimmer in Behandlung war. Der Soldat Schrems wurde auch von niemandem ein Simulant genannt.

Prag, am 18. Mai 1925.

Der Minister für nationale Verteidigung:

Udržal m. p.

Pøeklad ad XIX./5168.

Antwort

des Ministers für Schulwesen und Volkskultur

auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. E. Schollich und Genossen

betreffend die Ausschulung des Lehrlings Josef Hortel in Fulnek aus der deutschen gewerblichen Fortbildungsschule (Druck 5055/III).

Auf Grund der vorgenommenen Erhebungen wurde sichergestellt, daß der betreffende Erlaß der politischen Bezirksverwaltung in Neutitschein über die Verlängerung der Lehrzeit des Lehrlings Josef Hortel aus Fulnek im Rekurswege von der politischen Landesverwaltung in Brünn mit Entscheidung vom 24. März 1925, Z. 23.201, aufgehoben worden ist..

Das Ministerium für Schulwesen und Volkskultur hat daher in dieser Angelegenheit keinen Grund zu irgendeiner weiteren Maßnahme.

Prag, am 11. Mai 1925.

Der Leiter des Ministeriums für Schulwesen und Volkskultur:

Dr. Markoviè m. p.

Pøeklad ad XX./5168.

Antwort

des Eisenbahnministers

auf die Interpellation der Abgeordneten Grünzner, Beutel, Kirpal und Genossen

betreffend die Einschränkung der Vereins- und Versammlungsfreiheit der Eisenbahnbediensteten durch die Direktion Prag-Nord (Druck 5032/II).

Ich habe angeordnet, daß die in der Anfrage betreffende Kundmachung widerrufen und durch eine andere Kundmachung ersetzt werde. Die ungenaue Stilisierung der ursprünglichen Kundmachung hat tatsächlich eine verschiedene Interpretation zugelassen. Es wurde aber sichergestellt, daß durch die Kundmachung die Bediensteten bloß auf die Unzulässigkeit der Beteiligung an staatsfeindlichen Demonstrationen aufmerksam gemacht werden sollten. welche Teilnahme tatsächlich eine Verletzung des § 18 der Dienstordnung für die Bediensteten der Staatsbahnen bedeutet. Das Koalitions- und Versammlungsrecht der Bediensteten, das durch die Verfassung gewährleistet wird, sollte und konnte durch die Kundmachung in keiner Weise berührt w erden.

Prag, am 28. Mai 1925.

Der Eisenbahnminister:

Støíbrný m. p.

Pøeklad ad XXI./5168.

Antwort

des Ministers für Schulwesen und Volkskultur

auf die Interpellation der Abgeordneten Kaufmann, Hirsch, Deutsch und Genossen

in Angelegenheit der Werbung deutscher Kinder für die èechische Schule in Eidlitz, Bezirk Komotau und bezüglich des Besuches èechischer Minderheitsschulen durch Kinder deutscher Nationalität überhaupt (Druck 4354/III).

Bei der Errichtung der èechischen Volksschule in Eidlitz, Bezirk Komotau, wurden bloß Kinder èechischer Nationalität in Erwägung gezogen, von denen sich bei der vorhergehenden Einschreibung 21 gemeldet hatten.

Die Schule wurde am 11. November 1923 eröffnet und es wurden zu Beginn des Schuljahres in dieselbe aus Eidlitz 18 èechische Kinder eingeschrieben. aus der Schulgemeinde Pritschapl 10 èechische Kinder und aus der Schulgemeinde Bielenz 5 èechische Kinder. im ganzen also 33 Kinder èechischer Nationalität. Die Kinder deutscher Nationalität wurden in diese Schule von ihren Eltern ganz freiwillig angemeldet und auf direkten Wunsch der Eltern in dieselbe eingeschrieben.

Die Bestimmungen des Gesetzes vom 3. April 1919 S. d G. u. V. Nr. 189, wonach (§ 5) die èechische Volksschule in Eidlitz errichtet wurde. betreffen bloß die Errichtung von Schulen, nicht aber den Schulbesuch.

Für eine allgemeine Maßnahme, wie sie die Herren Interpellanten im letzten Absatze der Interpellation im Sinne haben, besteht keine gesetzliche Grundlage.

Prag, am 3. Mai 1925.

Der Leiter des Ministeriums für Schulwesen und Volkskultur:

Dr. Markoviè m. p.

Pøeklad XXII./5168.

Antwort

des Ministers für Schulwesen und Volkskultur

auf die Interpellation der Abgeordneten Dr. Spina, Dr. Schollich, Dr. W. Feierfeil, Simm, Dr. Kafka und Genossen

in Angelegenheit des Besuches der èechischen Minderheitsschule in Haselbach, Bezirk Taus, durch deutsche Schulkinder (Druck 4405/IV) und auf die Interpellation der Abgeordneten Schuster, Uhl, Deutsch und Genossen in der gleichen Angelegenheit (Druck 4405/V).

Der Grund für die Errichtung der èechischen Volksschule in Haselbach, die im verflossenen Schuljahre von 59 Kindern besucht war, war der Umstand, da bei den vorausgehenden Erhebungen schulpflichtige Kinder èechischer Nationalität konstatiert wurden, die keine andere Gelegenheit und Möglichkeit hatten, in eine von den èechischen Schulen zu gehen.

Die provisorische Paralellklasse wurde im verflossenen Jahre an dieser Schule bewilligt, weil das Lehrzimmer im Zollamte nicht genügte und in der Gemeinde damals keine Räumlichkeit gefunden wurde, die dem Fassungsraum nach der Anzahl der die Schule besuchenden Kinder entsprochen hätte.

Durch die gepflogenen Erhebungen und die Einvernahme der Eltern wurde nicht erwiesen, daß bei Errichtung der Schule irgend jemanden etwelche Versprechen gemacht worden wären; die denen Kinder wurden auf direktes Ansuchen der Eltern eingeschrieben.

Das Erkenntnis des Obersten Verwaltungsgerichtes vom 7. Juni 1922, Zahl 6962, dessen die Interpellation Erwähnung tut, bezieht sich auf einen Reklamationsfall aus Mähren, wo der Unterricht der Kinder nach § 20 des Gesetzes vom 27. November 1905, mähr. L. G. Bl. Nro. 4, ex 1906 erfolgt.

Die Bestimmungen des Gesetzes vom 3. April 1919, S. d. G. u. V. Nr. 189, nach welchem auf Grund des § 5 die èechische Volksschule in Haselbach errichtet wurde, betreffen nur die Errichtung der Schule, nicht aber den Schulbesuch. Es wurden somit im gegebenen Falle keine geltenden Vorschriften verletzt, und es besteht kein Anlaß zu einer weiteren Vorkerung.

Prag, am 4. Mai 1925.

Der Leiter des Ministeriums für Schulwesen und Volkskultur:

Dr. Markoviè m. p.

 

 

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