XXI./5168 (pùvodní znìní).
Odpovìï
ministra školství a národní osvìty
na interpelaci poslancù Kaufmanna, Hirsche, Deutschové a druhù
o shánìní nìmeckých dìtí pro èeskou menšinovou školu v Údlicích v okrese chomutovském a vùbec o návštìvì èeských menšinových škol dìtmi nìmecké národnosti (tisk 4354/II¾).
Pøi zøizování èeské obecné školy v Údlicích, okres chomutovský, byly vzaty v úvahu toliko dìti èeské národnosti, jichž se pøi pøedbìžném soupisu pøihlásilo 21.
Škola byla otevøena 11. listopadu 1923 a bylo do ní na poèátku školního roku zapsáno z Údlic 18 èeských dìtí, ze školní obce Pøeèápel 10 èeských dìtí a ze školní obce Bílencù 5 èeských dìti, tedy celkem 33 dìtí èeské národnosti. Dìti národnosti nìmecké byly pøihlášeny do školy té svými rodièi naprosto dobrovolnì a byly do ní zapsány na pøímou žádost rodièù.
Ustanovení zákona ze dne 3. dubna 1919, è. 189 Sb. z. a n., podle nìhož (§ 5) èeská obecná škola v Údlicích byla zøízena, týkají se toliko zøizování škol, ne však návštìvy školní. Pro všeobecné opatøení, které mají páni interpelanti na mysli v posledním odstavci interpelace, není zákonného podkladu.
V Praze dne 4. kvìtna 1925.
Správce ministerstva školství a národní osvìty:
Dr. Markoviè v. r.
XXII./5168 (pùvodní znìní).
Odpovìï
ministra školství a národní osvìty
na interpelaci poslancù dra Spiny, dra Schollicha, dra W. Feierfeila, Simma, dra Kafky a druhù,
že do èeské menšinové školy v Haselbachu v okrese domažlickém docházejí nìmecké školní dítky (tisk 440/IV) a na interpelaci poslancù Schustera, Uhla, Deutschové a druhù v téže vìci (tisk 4405/V).
Dùvodem pro zøízení èeské obecné školy v Haselbachu, která v uplynulém školním roce byla navštìvována 59 dìtmi, byla ta okolnost, že pøi pøedbìžném šetøení zjištìny byly školou povinné dìti èeské národnosti, které nemìly jinak pøíležitosti a možnosti docházeti do nìkteré z èeských škol.
Zatímní poboèka byla v minulém roce na této škole povolena, protože uèebna v celnici nestaèila a v obci nebyla tehdy nalezena místnost, jež by prostorou vyhovovala poètu dítek, školu navštìvujících.
Provedeným šetøením a výslechem rodièù nebylo prokázáno, že by pøi zøizování školy komukoliv byly èinìny nìjaké sliby: dìti nìmecké zapsány byly na pøímou žádost rodièù.
Nálež nejvyššího správního soudu ze dne 7. èervna 1922, èís. 6962, o nìmž se interpelace zmiòuje, týká se reklamaèního pøípadu z Moravy, kde vyuèování dìtí dìje se podle § 20 zákona ze dne 27. listopadu 1905, èís. 4 z. z. mor. ex 1906.
Ustanovení zákona ze dne 3. dubna 1919, èís 189 Sb. z. a n., podle jehož § 5 èeská obecná škola v Haselbachu byla zøízena, týkají se toliko zøizování škol, ne však návštìvy školní. Nebyly tudíž v daném pøípadì porušeny platné pøedpisy a není dùvodu k dalšímu opatøení.
V Praze dne 4. kvìtna 1925.
Správce ministerstva školství a národní osvìty:
Dr. Markoviè v. r.
Pøeklad ad II./5168.
Antwort
des Justizministers
auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. E. Radda und Genossen
wegen der neuerlichen ungerechtfertigten Beschlagnahme des Mährischen Grenzboten in Iglau (Druck 5032/I).
Die Aufsicht über die periodische Druckschrift Mährischer Grenzbote übt die Staatsanwaltschaft in Iglau aus. Da diese Behörde dem Justizministerium untersteht, habe ich die Beantwortung der Interpellation übernommen. Dieselbe macht der Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme der Nummer 133 vom 11. November 1924, Nr. 135 vom 17. November 1924 und endlich Nr. 136 vom 18. November 1924 zum Vorwurf.
In dem Inhalt von zwei Stellen der Artikel: Ad acta und Konkursausschreibung in Nr. 133 hat die Staatsanwaltschaft den Tatbestand der Vergehen nach § 14, Zahl 5, des Gesetzes zum Schutze der Republik und des § 300 Str. Ges. erblickt. In der Überzeugung, daß das öffentliche Interesse die Hintanhaltung der weiteren Verbreitung dieser Aufsätze fordere, hat sie die Beschlagnahme dieses Artikels angeordnet.
In Nr. 135 hat sie im ganzen 8 anstößige Stellen gefunden, von denen die Interpellation nur eine erwähnt, und zwar das Gedicht Jesmantjosef. In seinem Inhalte hat die Staatsanwaltschaft das Vorgehen nach § 303 Str. G. erblickt.
Endlich hat ein Teil des Gedichtes Wenn die Schwalben wiederkommen. der in der Interpellation angeführt ist, und in dessen Inhalt die Staatsanwaltschaft das Vergehen des § 14, Zahl 5, des Gesetzes zum Schutze der Republik erblickt hat, sie zur Beschlagnahme veranlaßt.
Alle diese Konfiskationen hat das Gericht bestätigt und damit anerkannt. daß die Staatsanwaltschaft die anstößigen Stellen ganz richtig und gesetzgemäß unter das Strafgesetz gestellt hat. Es war Sache derjenigen, welche diese Ansicht nicht teilten. die Rechtsmittel in Anwendung zu bringen und hiedurch die Überprüfung der die Konfiskation bestätigenden Entscheidung zu ermöglichen. Dies ist jedoch nicht geschehen.
Was das öffentliche Interesse an der Beschlagnahme betrifft, worüber nur die Staatsanwaltschaft. nicht das Gericht entscheidet. so stehe ich nicht an anzuerkennen, daß die Staatsanwaltschaft in Iglau die Angelegenheit etwas zu ängstlich beurteilt hat. selbst wenn sie pflichtgemäß auch die Ortsverhältnisse in Iglau in Betracht gezogen hat. So war es nicht nötig, in der Nummer 133 vom 11. November 1924 den ganzen Artikel Ad acta zu konfiszieren, sondern es genügte der Teil wenn eben in diesem Staate... bis... gelten würden, und es wäre vielleicht auch die Durchlassung des ganzen Artikels Konkursausschreibung möglich gewesen. Darauf wurde die Staatsanwaltschaft schon aus eigenem Antriebe des Justizministeriums bei Erledigung des Berichtes über die Beschlagnahme von Nr. 133 des genannten Blattes aufmerksam gemacht.
Zu einer anderen Verfügung habe ich bei dem gegebenen Stande der Dinge keinen Anlaß.
Prag, den 4. Mai 1925.
Der Justizminister:
Dr. Dolanský m. p.
Pøeklad ad III./5168.
Antwort
des Justizministers
auf die Interpellation der Abgeordneten Dietl, Leibl, Uhl und Genossen
wegen Verzögerung der Durchführung des Gesetzes S. d. G. u. V. Nr. 318/1919 (Druck 5040/IV).
Die mit der Durchführung des Gesetzes S. d. G. u. V. Nr. 318/19 verbundenen bücherlichen Arbeiten sind zum größten Teile bei den Landtafelgerichten vereinigt. Hievon entfällt wiederum die überwiegende Mehrheit der Arbeit auf das Zivillandesgericht in Prag. In Mähren und Schlesien wurde das bücherliche Verfahren bis auf kleine Rückstände bereits beendet, in der Slovakei und Podkarpatská Rus war das ganze Verfahren. sowohl das Zuerkennungs-, als auch das bücherliche Verfahren von unbedeutendem Umfange.
Ich beschränke mich daher auf eine kurze Mitteilung des bücherlichen Standes in Böhmen. Es muß vorausgeschickt werden, daß das Landtafelgericht bloß die Abschreibung der Grundstücke zur überwiegenden Mehrheit von Teilen der Grundparzellen vornimmt. welche bisher in den Einlagen der Landtafel eingetragen waren und welche nach dem Gesetze vom 27. Mai 1919. S. d. G. u. V. Nr. 318, den Kleinpächtern in das Eigentum zuerkannt wurden. Die Eigentumseintragungen in die Grundbücher werden von den Bezirksgerichten vorgenommen.
Das Landtafelgericht überprüft die ihm zugesandten Zuerkennungsbeschlüsse der Bezirksgerichte hinsichtlich der Landtafelgrundstücke und ordnet - wenn keine Anstände vorliegen - die Anmerkung der Abschreibung in den betreffenden Landtafeleinlagen an. Den Beschluß über die bewilligte und vollzogene Anerkennung der Abschreibung übermittelt es dem Bezirksgericht, das die Eintragung des Eigentumrechtes in die Grundbücher für den neuen Erwerber bewilligt und vornimmt und den Beschluß hierüber wiederum dem Landtafegerichte zusendet. daß sodann die endgültige Abschreibung der zuerkannten Grundstücke aus den Landtafeln anordnet und vornimmt. sowie hievon alle beteiligten Parteien und Behörden verständigt Löschungs- oder andere. zur Eintragung in die Grundbücher notwendige Urkunden. folgt das Landtafelgericht in diesem Verfahren überhaupt nicht aus. Den Beschluß über die Bewilligung der Anmerkung der Abschreibung in der Landtafel gibt das Landtafelgericht heraus und sendet sie den Bezirksgerichten sofort. wie die Zuerkennungsbeschlüsse von den Bezirksgerichten einlangen und durchführbar sind. Die Ursache der Verzögerung der Eintragung der Eigentumsrechte in die Grundbücher für die Kleinpächter war insbesondere der Umstand, daß die vorgelegten Planskizzen über die Teilung der Grundparzellen oft nicht richtig waren und bei der Beschaffung der Planskizzen und deren Richtigstellung durch Zivilgeometer Verzögerungen und Aufschübe vorkamen.
Der Gesamtstand der bücherlichen Durchführung der Kleinpächter beim Zivillandesgerichte in Prag ist aber trotzdem sehr befriedigend umsomehr als auch die Zahl der in dieser Agenda arbeitenden Konzeptkräfte reduziert wurde. Von einer Gesamtzahl von 77.166 Fällen sind bisher bloß ungefähr 9.000 Fälle nicht angemerkt.
Die Kleinpachte wurden bücherlich bei mehr als zwei Dritteln der Bezirksgerichte im Sprengel des Oberlandesgerichtes Prag vollständig durchgeführt, und es erübrigt deren Durchführung bei einer Minorität dieser Gerichte, bei denen wiederum in der Mehrzahl der Fälle es sich bloß um vereinzelte, bisher noch nicht verbücherte Kleinpachte handelt. Bei mehreren weiteren Bezirksgerichten beträgt die Zahl der nicht durchgeführten Kleinpachte 30. 40 50 und höchstens 80 bis 90 Fälle.
Bei dem Reste von nicht ganz einem Drittel der Gerichte ist die Zahl der nicht durchgeführten Kleinpachte größer die Rückstände sind aber in Evidenz geführt und auf die Vornahme der Arbeiten in einem angemessenen Zeitraum wird gesehen. Dies gilt insbesondere bei den Bezirksgerichten Krumau, Oberplan, Königswart, Prachatitz, Wodòan, Wallern, Manìtín und Touškov. Dagegen handelt es sich bei anderen im Böhmerwalde gelegenen Gerichten nämlich bei den Bezirksgerichten Kalsching, Kaplitz, Neuschloß, Hohenfurth, Pfraumberg, Hartmanitz, Hostaun, Neugedein und Ronsberg bloß um vereinzelte bücherlich nicht durchgeführte Fälle. Auch in diesen Fällen wurde die Beschleunigung angeordnet.
Prag, am 4. Mai 1925
Der Justizminister:
Dr. Dolanský m. p.
Pøeklad ad IV./5168.
Antwort
des Ministers des Innern
auf die Interpellation des Abgeordneten Ing. O. Kallina und Genossen
in Angelegenheit einer zweiten Ausfertigung (Duplikat) der seinerzeit erteilten Bewilligung zum Tragen der Schläger und der Vereinsfahne des Deutschen Turnvereines in Marienbad (Druck 5013/XI).
Auf Grund der Bestimmung des § 13 der Min.-Vdg vom 26. Februar 1917. R. G. Bl. Nr. 79, betreffend Vereinsabzeichen zu denen auch die Fahnen gehören, waren die Vereine, welche die Berechtigung zur Verwendung der Vereinsfahne vor Herausgabe dieser Verordnung erlangt hatten, verpflichtet, sich binnen 6 Monaten eine neue Bewilligung zu beschaffen.
Deshalb überzeugen sich die Behörden gelegentlich, ob die Vereine diese ihre Verpflichtung erfüllt haben. Dies geschieht bei allen Vereinen ohne Ausnahme und ist auch aus demselben Grunde m den in der Interpellation angeführten Fällen geschehen.
Dem Deutschen Turnverein in Marienbad konnte eine Abschrift der ihm angeblich seinerzeit erteilten Bewilligung zum Tragen der Schläger und der Vereinsfahne schon deshalb nicht gegeben werden. weil hierüber weder beim Polizeikommissariate in Marienbad, noch bei der politischen Landesverwaltung in Prag eine Eintragung vorkommt.
Prag, am 9. Mai 1925.
Der Minister der Innern:
J. Malypetr m. p.
Pøeklad ad V./5168.
Antwort
des Ministers für Post und Telegraphenwesen
auf die Interpellation des Abgeordneten Windirsch und Genossen
betreffend die Androhung der Aufhebung von Postämtern (Druck 5050/X).
Die Postverwaltung ist durch die herrschenden Verhältnisse in jenen Fällen, wo es dem neubestellten Vorstande nicht gelingt, sich eine Wohnung zu beschaffen gezwungen, von den Gemeindeämtern zu verlangen. sich durch ihren Einfluß um eine angemessene. beziehungsweise passende Wohnung für denselben zu kümmern.
Bei dieser Gelegenheit bemerkt sie gleichzeitig. daß. wenn es nicht gelingen sollte, die verlangte Wohnung zu erlangen. sie gezwungen wäre. die Auflassung oder Verlegung des Postamtes in Erwägung zu ziehen.
Diese Bemerkung ist nicht. wie die Interpellation behauptet, eine Drohung. sondern ein Hinweis darauf, was natürlicherweise eintreten müßte, wenn der Vorstand des Postamtes nicht in die Gemeinde übersiedeln könnte, welche der Standort des ihm anvertrauten Amtes ist.
Ebenso ist mit dem Ansuchen um Beschaffung einer angemessenen bezw. geeigneten Wohnung. nicht eine Luxuswohnung. sondern eine den Familienverhältnissen des Vorstandes sanitär entsprechende und angemessene Wohnung gemeint.
Die in dem Ersuchen festgesetzte Frist ist nicht die Frist zur Beschaffung der Wohnung, sondern eine Frist zur Überreichung einer befriedigenden Antwort. In der geschilderten Art und Weise geht die Postverwaltung ohne Rücksicht darauf vor, ob es sich um eine Gemeinde mit èechischer. oder überwiegend deutscher Einwohnerschaft handelt. Die Behauptung der Interpellation. daß dies aus nationaler Gehässigkeit gegen die Gemeinden in dem vorwiegend von einer deutschen Bevölkerung bewohnten Gebiete geschehe. ist daher nicht richtig.
Bei der Beschaffung von Wohnungen für die neuen Vorstände der Postämter in Ketten und Wiesental a. N war die Postverwaltung ebenfalls gezwungen die dortigen Gemeindeämter um Intervention zu ersuchen.
Die in Erwägung gezogene Verlegung, bezw. Aufhebung der Postämter in den beiden angeführten Gemeinden ist vorläufig nicht akut, da was Ketten anbelangt, die über die dortigen Wohnungsverhältnisse gepflogenen Erhebungen bisher nicht beendet sind, und was Wiesental a. N. anbelangt, hat sich der neue Vorstand des dortigen Postamtes eine Interimswohnung beschafft, die er auf die Zeit von 3-4 Monaten zugesichert hat.
Solange sich die herrschenden Wohnungsverhältnisse nicht ändern, ist es nicht möglich, daß die Postverwaltung von dem vorgeschilderten Vorgange Abstand nehme.
Prag, am 30. April 1925.
Der Minister für Post- und Telegraphenwesen:
Dr. Franke m. p.
Pøeklad ad VI./5168.
Antwort
des Finanzministers
auf die Interpellation der Abgeordneten Dr. Czech, Taub, R. Fischer und Genossen
wegen der Zusammensetzung des Bankausschusses (Druck 5040/X).
Die letzte Ernennung erfolgte auf Grund des § 15 der Regierungsverordnung vom 12 Mai 1919, S, d. G. u. V. Nr. 246. Die Tätigkeit des Bankausschusses war niemals von der politischen Zugehörigkeit der Mitglieder abhängig.
Im Hinblick auf die Annahme der Regierungsvorlage des Gesetzes, womit das Gesetz vom 14. April 1920, S. d. G. u. V. Nr. 347. betreffend die Aktienzettelbank abgeändert und ergänzt wird, wurde die Interpellation gegenstandslos.
Prag, am 5. Mai 1925.
Der Finanzminister:
Ing. Beèka m. p.
Pøeklad ad VII./5168.
Antwort
der Minister für Justiz. für Inneres, für Schulwesen und Volkskultur
auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. Lehnert und Genossen
wegen der Vorgänge beim Sokolfeste am 7. August 1923 in Grottau (Druck 5040/VIII).
Das Strafverfahren, welches wegen des in der Interpellation dargestellten Vorkommnisses beim Kreisgerichte in Reichenberg wegen Religionsstörung nach § 122 Str.-G. und wegen des Vergehens der Beleidigung einer staatlich anerkannten Religionsgenossenschaft nach § 303 Str. G. eingeleitet wurde. ist auf Antrag der Staatsanwaltschaft eingestellt worden.
Die Beschuldigten verantworteten sich standhaft damit, daß sie in Unkenntnis des Religionsgebrauches der evangelischen Kirche sich dessen nicht bewußt waren, daß mit dem Läuten der Gottesdienst bereits begonnen habe und daß sie mit der Einstellung des Läutens, welches sie als zur Störung der Sokolfeier geeignete Provokation von deutscher Seite ansahen. verhindern wollten, daß die Èechen. die sich an dem Volkstag beteiligten und Zeichen von Beunruhigung gaben. nicht in die Kirche eindringen und dort Ausschreitungen hervorrufen. Sie leugneten, die Absicht gehabt zu haben, den Gottesdienst zu stören.
Die Einstellung des Läutens geschah nach Aussage der Zeugen, welche die Glocke bedienten und durchaus der deutschen Nationalität angehörten, ohne jede Ausschreitung, Nach Aussage einer Zeugin, die gleichfalls deutscher Nationalität ist, schritten die Beschuldigten rasch in aufgeregter Stimmung aus der Sakristei durch das Schiff der Kirche, in welcher sich mehrere Leute bestanden, die ihnen nachsahen, ohne, wie die Zeugin angab, sich besonders über ihr Benehmen aufzuhalten. Auch die Einstellung des Läutens war nach Aussage dieser Zeugin nicht auffällig, denn das Geläute hätte so wie so nur fünf Minuten dauern sollen.
Da nach dem Ergebnis des Beweisverfahrens den Beschuldigten, die nicht Angehörige der evangelischen Kirche sind, nicht nachgewiesen werden konnte, daß sie den Brauch der evangelischen Kirche kannten und absichtlich den bereits begonnenen Gottesdienst stören wollten, wurde das Strafverfahren mangels Beweise für die subjektive Seite der strafbaren Handlung eingestellt.
Der Kommandant des Sokol und der Oberleiter dieser Sokolfeier, der Schulleiter Jireš, hat zwar in der Besorgnis, daß aus der Aufregung der Bevölkerung keine Auftritte entstehen, welche die öffentliche Ordnung gefährden könnten, die Gendarmerie ersucht, die Einstellung des Glockengeläutes zu veranlassen, aber die Gendarmerie weigerte sich diesem Ansuchen zu entsprechen, sie traf jedoch die Verfügung, soweit dies unter den gegebenen Umständen möglich war, das Eindringe m die evangelische Kirche hintanzuhalten. Das Ministerium des Innern hatte somit keinen Grund das Vorgehen der Sicherheitsbehörde zu beanständen.
Gegen den Schulleiter Jireš wurde zwar von der vorgesetzten Schulbehörde de Untersuchung eingeleitet: da jedoch das Strafverfahren eingestellt wurde und die nicht widerlegten Beweggründe des beschuldigten Lehrers auch keinen Beweis dafür lieferten, daß es sich ihm um eine vorsätzliche Religionsstörung, beziehungsweise um die Beleidigung der evangelischen Kirche oder um eine böswillige Störung der öffentlichen Ruhe und Ordnung aus nationalem Fanatismus gehandelt hätte, stand auch die staatliche Schulverwaltung von einem weiteren Vorgehen in dieser Sache ab, wozu sie auch durch die Erwägung geleitet wurde, daß gegen den Schulleiter Jireš bisher keinerlei Beschwerde vorgekommen war.
Das Vorkommnis in Grottau hat keine Ursache gegeben, vielleicht besondere Weisungen an die öffentlichen Behörden zu erlassen, da auch in diesem Falle, wie in jedem anderen, in welchem der Verdacht einer strafbaren Handlung vorliegt, das Strafverfahren unverzüglich eingeleitet und ohne Verzögerung durchgeführt wurde.
In der Strafsache, die Gegenstand der Interpellation ist, kam es deshalb nicht zur Erhebung der Anklage, weil die Ergebnisse des durchgeführten Verfahrens nicht zu der begründeten Behauptung ausreichen, daß der objektive und auch der subjektive Tatbestand einer strafbaren Handlung gegeben sei.
Prag, am 20. April 1925.
Der Minister des Innern:
J. Malypetr m. p.
Der Leiter des Ministeriums für Schulwesen und Volkskultur:
Dr. Markoviè m. p.
Der Justizminister:
Dr. Dolanský m. p.
Pøeklad ad VIII./5168.
Antwort
der Regierung
auf die Interpellation der Abgeordneten Dr. Luschka, Dr. Spina und Genossen
betreffend die Unterdrückung des deutschen Schulwesens im politischen Bezirke Hultschin (Druck 4857/III).
In der Antwort des Ministers für Schulwesen und Volkskultur Druck Nr. 4639/III auf die Interpellation Druck Nr. 4274/I und Nr. 4274/II wurde konstatiert. wie weit das amtliche Verfahren über die Errichtung einer Volksschule mit deutscher Unterrichtssprache in Hultschin gediehen ist. Zugleich wurde eingehend nachgewiesen, daß das Vorgehen der Schulbehörden in Bezug auf den häuslichen Unterricht in Hultschin im Einklang mit der geltenden Rechtsordnung ist.
In der Antwort des Ministers des Innern und des Ministers für Schulwesen und Volkskultur Druck Nr. 4808/XVIII auf die Interpellation Druck Nr. 4443/XIV und Nr. 4443/XX wurde auf die Gründe aufmerksam gemacht, warum es nötig gewesen, gegen die Krawarner Ortsgruppe des Vereines Deutscher Kulturverband amtlich einzuschreiten.
Durch die von der Staatsverwaltung über diese neue Interpellation gepflogenen Erhebungen wurden diese in den erwähnten zwei Antworten angeführten Umstände im vollen Umfange bestätigt.
Die zwei erwähnten Antworten werden ergänzt, wie folgt:
Zur Auflösung der Ortsgruppe des Vereines Deutscher Kulturverband in Krawarn kam es erst dann, als auch nach der Androhung nicht von der Tätigkeit abgelassen wurde, durch welche die durch die Vereinsstatuten bestimmte Grenze der Wirksamkeit überschritten wurde.
Zu den statistischen Daten. welche die Herren Interpellanten anführen, wird bemerkt, daß nach dem Abgange der Optanten das Hultschine Gebiet in Wirklichkeit jetzt etwas über 95% èechoslovakischer Nationalität und nicht ganz 5% deutsche Einwohner enthält. Diese deutschen Einwohner sind über 38 Gemeinden verstreut. und in keiner einzigen Gemeinde befindet sich eine solche Zahl von schulpflichtigen Kindern deutscher Nationalität, daß die Errichtung einer öffentlichen Volksschule mit deutscher Unterrichtssprache mit Grund verlangt werden könnte.
Die Regierung hat die Schulverhältnisse im Hultschiner Gebiet in steter Evidenz und wenn das tatsächliche Bedürfnis der Bevölkerung deutscher Nationalität es erfordern wird, dann wird die Regierung alle bezüglichen Maßnahmen treffen.
Prag, am 21. Februar 1925.
Der Vorsitzende der Regierung:
Švehla m. p.
Der Leiter des Ministeriums für Schulwesen und Volkskultur:
Dr. Markoviè m. p.