(7) Die Wiederausfuhr der Muster muß in beiden Ländern bei der Einfuhr durch die Hinterlegung des Zollbetrages oder durch Sicherstellung gewährleistet werden.

(8) Der Handelsreisende muß der Zollbehandlung nicht persönlich beiwohnen, sondern kann die Gewerbelegitimationskarte durch eine andere Person vorweisen lassen.

Artikel XI.

(1) Eine zeitweilige Befreiung von Eingangs- und Ausgangsabgaben wird unter den für derartige Vormerkverkehre in den Zollgesetzen der vertragschließenden Teile vorgesehenen Modalitäten bezüglich folgender Gegenstände zugestanden:

a) Gegenstände, welche bestimmt sind, ausgebessert zu werden, ohne daß ihre Natur und ihre Benennung im Handel eine wesentliche Veränderung erfährt;

b) gebrauchte, bezeichnete Säcke und neue Fässer aus Holz, welche aus dem Gebiete des anderen vertragschließenden Teiles eingeführt werden, um gefüllt wieder ausgeführt zu werden, sowie äußere zum Füllen in das Gebiet des anderen vertragschließenden Teiles ausgeführte Umschließungen, deren gesonderte Verzollung bei der Rückeinfuhr in gefülltem Zustande in Betracht kommt;

c) Waren (mit Ausnahme von Verzehrungsgegenständen), welche auf Märkte oder Messen gebracht oder auf ungewissen Verkauf außer dem Mess- oder Markt-Verkehr versendet werden, sowie Vieh, das auf Märkte in das Gebiet des anderen vertragschließenden Teiles gebracht wird; für alle diese Gegenstände, wenn sie binnen einer im voraus zu bestimmenden Frist unverkauft zurückgeführt werden.

(2) Handelsübliche äußere Umschließungen von Waren, sofern sie nicht mit der Ware zu verzollen sind oder nicht einer anderen besonderen Behandlung nach den jeweiligen Zollvorschriften unterliegen, ferner zurücklangende leere, äußere Umschließungen, nachdem sie nachweislich zur Ausfuhr von Waren gedient haben, und gebrauchte bezeichnete Fässer aus Holz, wenn sie zum Füllen und zur Wiederausfuhr im gefüllten Zustande erklärt werden und kein Zweifel über ihre Bestimmung obwaltet, bleiben zollfrei.

(3) Waren (mit Ausnahme von Monopol- und Verzehrungs-Gegenständen), die sich lediglich zum Gebrauch als Muster oder Proben eignen, werden Eingangs- und Ausgangs-Abgaben nicht unterliegen.

(4) Es besteht Einverständnis, daß auf dem gegenseitigen Verkehr zwischen den vertragschließenden Teilen in allen obigen Belangen keine ungünstigere Behandlung angewendet werden soll, als jene, welche irgend eine andere Nation in demselben Belange genießt.

Artikel XII.

Die über folgende Gegenstände abgeschlossenen besonderen Übereinkommen gelten als integrierende Bestandteile dieses Handelsübereinkommens und bleiben solange in Geltung wie dieses:

a) Über die Erleichterung des kleinen Grenzverkehres (Anlage a);

b) über die gegenseitige Unterstützung bei der Zollabfertigung, über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Übertretungen der Zollvorschriften und über die gegenseitige Rechtshilfe in Zollstrafsachen (Anlage b);

c) über ein Tierseuchenübereinkommen (Anlage c);

d) über die gegenseitige Anerkennung von Warenprüfungszeugnissen (Anlagen d);

e) über die gegenseitige Anerkennung der Prüfungszeichen auf Handfeuerwaffen (Anlage e).

Artikel XIII.

(1) Die Angehörigen der beiden vertragschließenden Teile genießen ebenso wie ihre Schiffsführer, ihre Güter, Schiffe und Boote in allen Häfen und auf allen Binnenwasserstraßen der beiderseitigen Gebiete in jeder Hinsicht die gleiche Behandlung wie die eigenen Staatsangehörigen, deren Schiffsführer, Güter, Schiffe und Boote. Inwieweit Schiffe des einen vertragschließenden Teiles regelmäßige Schiffsverbindungen zwischen den Häfen des anderen Teiles unterhalten dürfen, bleibt besonderen Vereinbarungen vorbehalten.

(2) Im Falle der Einrichtung eines staatlichen Schlepp- oder Treidel-Betriebes auf natürlichen oder künstlichen Wasserstraßen oder der Erteilung eines ausschließlichen Rechtes zum Betriebe der Schleppschiffahrt oder Treidelei an Privatunternehmungen, werden die Fahrzeuge und Erzeugnisse des anderen vertragschließenden Teiles hinsichtlich der Abfertigung sowie hinsichtlich der Bemessung und Erhebung der Schlepp- oder Treidel-Löhne mit den Fahrzeugen und Erzeugnissen der eigenen Gebiete vollkommen gleich behandelt werden. Die vertragschließendenTeile werden ferner Unternehmungen, denen sie künftig eine Konzession zum Betriebe der Schleppschiffahrt oder Treidelei erteilen sollten, verpflichten, unter gleichen Voraussetzungen hinsichtlich der Bemessung und Erhebung der Schlepp- und Treidel-Löhne keinen Unterschied zwischen Fahrzeugen und Erzeugnissen der eigenen Gebiete und solchen des anderen vertragschließenden Teiles zu machen.

(3) Die beiderseitigen Schiffseichscheine werden nach Maßgabe der zwischen den vertragschließenden Teilen noch zu treffenden besonderen Vereinbarungen anerkannt.

Artikel XIV.

(1) Die Benützung der Kunststraßen und sonstigen Wege, Kanäle, Schleusen, Fähren, Brücken und Brückenöffnungen, der Häfen und Landungsplätze, der Bezeichnung und Beleuchtung des Fahrwassers, des Lotsenwesens, der Krane und Wageanstalten, der Niederlagen der Anstalten zur Rettung und Bergung von Schiffsgütern u. dgl. m., insoweit die Anlagen oder Anstalten für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind, soll, gleichviel ob dieselben vom Staate, von Gemeinden oder von öffentlichen Körperschaften oder von Privatberechtigten verwaltet werden, den Angehörigen des anderen vertragschließenden Teiles unter gleichen Bedingungen und gegen gleiche Gebühren wie den Angehörigen des eigenen Staates gestattet werden.

(2) Gebühren dürfen nur bei wirklicher Benützung solcher Anlagen und Anstalten erhoben werden.

(3) Wegegelder für einen die Landesgrenze überschreitenden Verkehr dürfen auf Straßen, die zur Verbindung der Gebiete der vertragschließenden Teile unter sich oder mit dem Auslande dienen, nach Verhältnis der Streckenlänge nicht höher sein als für den auf das eigene Staatsgebiet beschränkten Verkehr.

Artikel XV.

(1) Auf den Eisenbahnen soll im Personen- und Gepäckverkehr hinsichtlich der Abfertigung, der Beförderungspreise und der mit der Beförderung zusammenhängenden öffentlichen Abgaben bei Erfüllung der gleichen Bedingungen kein Unterschied zwischen den Bewohnern der Gebiete der vertragschließenden Teile gemacht werden.

(2) In Österreich aufgelieferte, nach der Tschechoslowakischen Republik oder durch die Tschechoslowakische Republik nach einem dritten Staate zu befördernde Gütersendungen werden bei Erfüllung der gleichen Bedingungen auf den Eisenbahnen in der Tschechoslowakischen Republik weder in Bezug auf die Abfertigung, noch hinsichtlich der Beförderungspreise oder der mit der Beförderung zusammenhängenden öffentlichen Abgaben ungünstiger behandelt werden als gleichartige in der Tschechoslowakischen Republik oder in einem dritten Staate aufgelieferte Gütersendungen in der selben Richtung und auf der selben Verkehrstrecke. Das gleiche wird auf den österreichischen Eisenbahnen für in der Tschechoslowakischen Republik aufgelieferte Gütersendungen gelten, die nach Österreich oder durch Österreich nach einem dritten Staate befördert werden. Dieser Grundsatz findet wechselseitig auch Anwendung auf Gütersendungen, die mit anderen Beförderungsmitteln über die Grenze in die Gebiete des anderen vertragschließenden Teiles gebracht und dort auf die Eisenbahnen aufgeliefert werden. Folgende Bedingungen für die Anwendung der Eisenbahntarifen, Ermäßigungen der Beförderungspreise oder sonstigen Begünstigungen sollen für den Verkehr der gleichartigen Gütersendungen aus den Gebieten des anderen vertragschließenden Teiles unwirksam sein:

a) die Bedingung der inländischen Herkunft des Gutes; die Forderung einer solchen Bezeichnung des Gutes, die einem gleichartigen Gute des anderen vertragschließenden Teiles nicht zugänglich ist, ist dieser Bedingung gleichzuhalten;

b) die Bedingung der Aufgabe am Orte, es sei denn, daß es sich um die Bedingung der Anbringung der Güter mittels Schiff handelt;

c) die Bedingung, daß der Rohstoff oder das Halbfabrikat für das begünstigte Gut ganz oder zu einem Teile auf inländischen Strecken befördert worden ist.

(3) Die vorstehenden Bestimmungen beziehen sich nicht auf Tarifermäßigungen, die für milde, kulturelle und Wohlfahrtszwecke, zur Bekämpfung eines vorübergehenden besonderen Notstandes, für Personen- und Gütertransporte der eigenen Wehrmacht, für im öffentlichen Dienst, im Eisenbahndienst sowie in verwandten Berufen tätige Personen und deren Familienangehörige sowie für Dienstgüter der heimischen Verkehrsunternehmungen gewährt werden. Auch besteht ein Verständnis darüber, daß auf Bahnen niederer Ordnung (Kleinbahnen, Lokalbahnen, Straßenbahnen), die vorwiegend dem Fremdenverkehr dienen, Fahrpreisermäßigungen auf ortsansässige Angehörige der anliegenden Gemeinden beschränkt werden können.

Artikel XVI.

Für den Personen- und Güterverkehr sollen nach Maßgabe des tatsächlichen Bedürfnisses durchgehende Tarife hergestellt werden.

Artikel XVII.

(1) Bei der Beförderung wird sowohl im gegenseitigen Nachbar-, als auch im Durchfuhrverkehr grundsätzlich keine Bevorzugung der im eigenen Staate aufgelieferten Güter gegenüber den in den Gebieten des anderen vertragschließenden Teiles aufgelieferten Gütern stattfinden.

(2) Die vertragschließenden Teile werden dahin wirken, daß den Bedürfnissen des durchgehenden Verkehres zwischen ihren Gebieten sowie zwischen den Gebieten des einen Teiles und dritten Staates über die Gebiete des anderen Teiles durch Herstellung günstiger Zugsanschlüsse für den Personen und Güterverkehr sowie durch tunlichstes Entgegenkommen in verkehrs- und transportdienstlicher Beziehung Rechnung getragen werde.

(3) Bei der Wagengestellung wird den Bedürfnissen für den Binnenverkehr und die Ausfuhr nach den Gebieten des anderen vertragschließenden Teiles für Güter der gleichen Art grundsätzlich gleichmäßig Rechnung getragen werden. Dies soll jedoch erst dann in Wirksamkeit treten, sobald mindestens zwei Drittel des gemeinsamen Wagenparkes aufgeteilt sind und den Staatseisenbahnverwaltungen der beiden vertragschließenden Staaten zur Verfügung stehen werden. Bis dahin wird bei der Gestellung der Wagen für den Ausfuhrverkehr nach den Gebieten des anderen vertragschließenden Teiles in nicht ungünstigerer Weise vorgegangen werden, als bei der Gestellung der Wagen für den Ausfuhrverkehr nach dritten Staaten.

Artikel XVIII.

(1) Für den Personen- und Güterverkehr, der zwischen Eisenbahnstationen, die in dem Gebiet des einen Teiles gelegen sind, innerhalb dieses Gebietes mittels ununterbrochener Bahnverbindung stattfindet, werden die Tarife in der gesetzlichen Landeswährung dieses Gebietes auch dann aufgestellt werden, wenn die für den Verkehr benutzte Bahnverbindung ganz oder teilweise im Betriebe einer Bahn steht, die in dem Gebiet des anderen Teiles ihren Sitz hat.

(2) Im Verkehr zwischen den zunächst der Grenze gelegenen beiderseitigen Abfertigungsstellen dürfen die im Personen- und Güterverkehr zu entrichtenden Gebühren mit den gesetzlichen Zahlungsmitteln jenes Teiles beglichen werden, in dessen Gebiet die Zahlung zu erfolgen hat, auch wenn der Tarif auf die gesetzliche Währung des anderen Teiles lautet; ebenso ist die Begleichung mit den gesetzlichen Zahlungsmitteln des anderen Teiles zulässig, wenn der Tarif auf die Währung des Gebietes lautet, in dem die Zahlung erfolgt.

(3) Die hier geregelte Annahme von Zahlungsmitteln soll den Vereinbarungen der beteiligten Eisenbahnverwaltungen über die Abrechnung in keiner Weise vorgreifen.

Artikel XIX.

(1) Für den Güterverkehr zwischen der Tschechoslowakischen Republik u. Österreich finden die Bestimmungen des Internationalen Übereinkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr vom 14. Oktober 1890 mit den Änderungen und Ergänzungen in der Zusatzvereinbarung vom 16. Juli 1895 und in den Zusatzübereinkommen vom 16. Juni 1898 und vom 19. September 1906 ohne Einschränkung Anwendung.

(2) Es soll ferner dahin gestrebt werden, daß die Bestimmungen dieses Internationalen Übereinkommens auch in den zwischenstaatlichen Güterverkehren mit dritten Staaten, an denen die Tschechoslowakische Republik und die Republik Österreich beteiligt sind, möglichst unverändert zur Anwendung gelangen.

Artikel XX.

Bestimmungen über den Post-, Telegraphen- und Fernsprechverkehr werden im Rahmen der bezüglichen internationalen Verträge in besonderen Übereinkommen zwischen den beiderseitigen Verwaltungen vereinbart werden.

Artikel XXI.

Vorbehaltlich einer späteren Regelung vereinbaren beide Teile, daß Luftfahrzeuge des einen Teiles nur von einem Zollflugplatze aus nach einem im Gebiete des anderen Teiles befindlichen Ziele abfliegen und auf dem Gebiete des anderen Teiles, außer in Fällen der Not, nur auf Zollflugplätzen niedergehen dürfen. Wenn die Luftfahrzeuge Handelsware mit sich führen, hat sich ihr Führer mit einer Anmeldung über die mitgeführten Waren (Manifest) auszuweisen. Von einer Notlandung ist sofort der nächsten Zoll- oder Polizeibehörde Mitteilung zu machen.

Artikel XXII.

(1) Die vertragschließenden Teile verpflichten sich in freundschaftlichem Einvernehmen die Behandlung der Arbeiter und Angestellten des einen Teiles in dem Gebiete des anderen hinsichtlich des Schutzes der Arbeiter und Angestellten und der sozialen Versicherung zu dem Zwecke zu prüfen, um durch geeignete Vereinbarungen diesen Arbeitern und Angestellten wechselseitig eine Behandlung zu sichern, die ihnen möglichst gleichwertige Vorteile bietet. Diese Vereinbarungen werden durch ein besonderes Abkommen festgesetzt werden.

(2) Für den Verkehr von landwirtschaftlichen Wanderarbeitern in größeren Partien (von 3 Arbeitern aufwärts) wird beiderseits das größte Entgegenkommen zugesichert und zwar wird die Ermöglichung der Deckung des gegenseitigen Bedarfes an diesen Arbeitern besondere Berücksichtigung finden. Bei Abwicklung dieses Verkehres haben sich beide Staaten der Vermittlung der hiezu berufenen staatlichen oder staatlich bevollmächtigten Stellen zu bedienen.

(3) Beiderseits werden entsprechende behördliche Anordnungen, die die Grenzüberschreitungen solcher Arbeiterpartien sowohl bei der Einreise, wie auch bei der Rückkehr in möglichst weitgehender Weise, zumindest in dem bisher üblichen Ausmaße erleichtern, gegenseitig gewährleistet. In Ansehung der Arbeitsbedingungen, insbesondere in allen sozial-politischen Belangen, werden diese Wanderarbeiter eine gleiche Behandlung zu erfahren haben, wie die inländischen landwirtschaftlichen Arbeiter der gleichen Kategorie.

(4) Die näheren Bestimmungen, unter denen die Anwerbung und Beistellung der landwirtschaftlichen Wanderarbeiter zu erfolgen hat, wie auch die tarifvertragliche Erstellung der Arbeitsbedingungen bilden Gegenstand von Übereinkommen, die von den beiderseitigen staatlichen hiezu berufenen Behörden zu treffen sein werden.

(5) Beim Zuzug von Wanderarbeitern aus dritten Ländern in das Gebiet eines der beiden vertragschließenden Staaten, die das Gebiet des anderen vertragschließenden Teiles passieren müssen, werden bezüglich der Durchreise und der Grenzüberschreitung diesen Arbeitern möglichst weitgehende Erleichterungen zugesichert. Etwaige nähere Bestimmungen insbesondere in sanitärer und paßpolizeilicher Hinsicht werden von den beiderseitigen zuständigen Zentralstellen vereinbart werden.

Artikel XXIII.

(1) Die vertragschließenden Teile bewilligen sich gegenseitig das Recht, Konsuln in allen denjenigen Handelsplätzen des anderen Teiles zu ernennen, in denen Konsuln irgendeines dritten Landes zugelassen werden. Unter Konsuln sind alle mit Konsulargeschäften Beauftragte verstanden.

(2) Die Konsuln des einen der vertragschließenden Teiles sollen, unter der Bedingung der Gegenseitigkeit in dem Gebiete des anderen Teiles dieselben Vorrechte, Befugnisse und Befreiungen genießen, der sich diejenigen irgendeines dritten Landes erfreuen oder erfreuen werden.

(3) Es besteht Einverständnis, daß mit Rücksicht auf die aufgestellte Bedingung der Gegenseitigkeit, die den Konsuln des einen Teiles in dem Gebiete des anderen vermöge der Meistbegünstigungen einzuräumenden Vorrechte, Befugnisse und Begünstigungen nicht in einem größeren Ausmaße zugestanden werden können, als sie den konsularischen Vertretern dieses Teiles in dem Gebiete des ersten Teiles gewährt werden.

(4) Bezüglich der Befreiungen in Sachen der direkten Besteuerung besteht Einverständnis, daß solche nur den beiderseitigen Berufskonsuln, sofern sie nicht die Staatsbürgerschaft jenes Staates besitzen, in dem sie ihre Funktionen ausüben und keinesfalls in weiterem Umfange als den diplomatischen Vertretern der vertragschließenden Teile zugute kommen.

Artikel XXIV.

(1) Die Angehörigen eines jeden der vertragschließenden Teile werden in den Gebieten des anderen von jedem Militärdienste in der bewaffneten Macht und von jeder an Stelle der persönlichen Militärdienstleistung tretenden Abgabe befreit sein; dagegen werden sie in keiner Weise gehindert werden, ihren militärischen Pflichten in dem Staate, dessen Angehörige sie sind, nachzukommen.

(2) Sie werden in Friedens- und Kriegszeiten zu anderen als den im Abs. 1. bezeichneten militärischen Leistungen und zu militärischen Requisitionen nur in demselben Ausmaße und nach denselben Grundsätzen wie die Inländer herangezogen werden, doch soll dies immer nur gegen Entschädigung geschehen.

(3) Weiters werden sie von jeder Verpflichtung zur Übernahme öffentlichrechtlicher Funktionen bei Gerichten, staatlichen Verwaltungsbehörden oder Selbstverwaltungskörpern mit Ausnahme der Übernahme von Vormundschaften (Kuratelen) über Angehörige des eigenen Staates befreit sein.

Artikel XXV.

(1) Wenn zwischen den vertragschließenden Teilen über die Auslegung oder Handhabung der Bestimmungen dieses Übereinkommens eine Meinungsverschiedenheit entsteht, so ist sie auf Verlangen des einen oder des anderen Teiles durch Schiedsspruch zu erledigen.

(2) Das Schiedsgericht wird für jeden Streitfall derart gebildet, daß jeder Teil aus seinen Angehörigen zwei geeignete Persönlichkeiten zu Schiedsrichtern bestellt und daß die vertragschließenden Teile einen Angehörigen eines dritten Staates zum Obmann wählen. Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, nach Inkrafttreten des vorliegenden Übereinkommens sich in voraus und für einen bestimmten Zeitraum über die Person des im gegebenen Falle zu ernennenden Obmannes zu verständigen.

(3) Beim ersten Streitfalle hat das Schiedsgericht seinen Sitz in den Gebieten des beklagten vertragschließenden Teiles, beim zweiten Streitfalle in den Gebieten des anderen Teiles und so fortan abwechselnd in den Gebieten des einen oder des anderen Teiles. Derjenige Teil, in dessen Gebieten das Schiedsgericht zusammenzutreten hat, bestimmt den Ort des Gerichtssitzes. Er hat für die Stellung der Räumlichkeiten, der Schreibkräfte und des Dienspersonales zu sorgen, deren das Schiedsgericht für seine Tätigkeit bedarf. Der Obmann ist Vorsitzender des Schiedsgerichtes. Die Entscheidungen ergehen nach Stimmenmehrheit.

(4) Die vertragschließenden Teile werden sich im gegebenen Falle oder ein für allemal über das Verfahren des Schiedsgerichtes verständigen. In Ermangelung einer solchen Verständigung wird das Verfahren von dem Schiedsgerichte selbst bestimmt. Das Verfahren kann schriftlich sein, wenn keiner der vertragschließenden Teile Einspruch erhebt; in diesem Falle kann von der Bestimmung des vorhergehenden Absatzes abgewichen werden.

(5) Hinsichtlich der Ladung und der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen werden die Behörden jedes der vertragschließenden Teile auf das vom Schiedsgericht an die betreffende Regierung zu richtende Ersuchen in derselben Weise Rechtshilfe leisten, wie auf die Ersuchen der inländischen Zivilgerichte.

Artikel XXVI.

(1) Das gegenwärtige übereinkommen soll möglichst bald ratifiziert werden. Die Ratifikationsurkunden werden in Prag ausgetauscht werden. Das Übereinkommen tritt am 10. Tage nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und soll solange in Geltung bleiben, als es nicht von einem der beiden Teile gekündigt wird. In diesem Falle tritt es nach Ablauf von 3 Monaten nach dem Tage außer Kraft, an dem die Kündigung dem anderen vertragschließenden Teile bekanntgegeben worden ist.

(2) Das Übereinkommen wird in tschechoslowakischer und deutscher Urschrift ausgefertigt.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten das vorliegende Übereinkommen unterzeichnet und ihre Siegel beigedruckt.

So geschehen zu Prag äm 4. Mai tausendneunhunderteinundzwanzig.

Für die Republik Österreich:

Riedl, m. p.

 

Pøíloha A.

(Vzor.)

 

Tímto dosvìdèuje se panu N. N., který hodlá se svými výrobky (produkty) navštíviti veletrhy a trhy

pro èeskoslovenské pøíslušníky: v republice Rakouské

pro rakouské pøíslušníky: v republice Èeskoslovenské

za úèelem jeho legitimace u pøíslušných úøadù, že jest bytem v N. a že má zapravovati jeho živnosti odpovídající, zákonem stanovené danì a dávky.

Toto osvìdèení jest platno na dobu od..............................................................................mìsíce

(místo, datum, podpis a razítko úøadu vystavujícího tuto listinu).

Popis osoby a podpis živnostníka.

 

Beilage A.

Muster.

Dem N. N., welcher mit seinen Fabrikaten (Produkten) die Messen und Märkte

für tschechosiowakische Staatsangehörige: in der Republik Österreich

für österreichische Staatsangehörige: in der Tschechoslowakischen Republik

zu besuchen beabsichtigt, wird behufs seiner Legitimation bei den zuständigen Behörden hiedurch bezeugt, daß er zu N. wohnhaft ist und die seinem Gewerbe entsprechenden gesetzlichen Steuern und Abgaben zu entrichten hat.

Gegenwärtiges Zeugnis ist gültig für den Zeitraum von...............................................Monaten.

(Ort, Datum, Unterschrift und Stempel der ausstellenden Behörde.)

Personalbeschreibung und Unterschrift des Gewerbetreibenden.

 

Pøíloha B.

(Vzor.)

Živnostenský list legitimaèní obchodním cestujícím.

Na rok....................

Èíslo listu....................

Platí pro cesty v cizinì.

Majitel (jméno a pøíjmení)...........................................................................................................

......................................................................................................................................................

Jméno místa, dne..................................:................................................(den, mìsíc, rok).

(Peèe.)

(Úøad.)

........................................

Podpis.

Tímto listem se osvìdèuje, že majitel jeho má (továrnu neb obchod) v.....................................

.............................................................pod firmou.......................................................................

......................................................................................................................................................

jest obchodním cestujícím ve službì firmy..................................................................................

v.................................................., která tam má (pojmenování továrny neb obchodu).

Ponìvadž majitel tohoto listu zamýšlí na úèet této firmy a kromì toho firmy/firem (druh továrny neb obchodu) v.........................................................vyhledávati zakázky na zboží a kupovati zboží, osvìdèuje se mimo to, že se mají zapravovati za provozování živnosti øeèené firmy/øeèených firem ve zdejší zemi dávky ustanovené zákonem.

Popis osoby majitele listu:

Vìk:..............................................................................................................................................

Postava:........................................................................................................................................

Vlasy:...........................................................................................................................................

Zvláštní znamení:.........................................................................................................................

K POVŠIMNUTÍ! Majitel tohoto listu má právo, jen když je na cestách a výhradnì na úèet výše jmenované firmy/jmenovaných firem zakázky na zboží hledati a zboží kupovati. Mùže s sebou voziti jen vzorky zboží, nikoliv však zboží. Kromì toho jest povinen šetøiti pøedpisù v každém státì platných.

 

Anlage B.

(Muster.)

Gewerbelegitimationskarte für Handlungsreisende.

Für das Jahr....................

Nr. der Karte....................

Gültig zu Reisen im Auslande.

Inhaber (Vor- und Zuname)..........................................................................................................

......................................................................................................................................................

Ortsname, den..................................:................................................(Tag, Monat, Jahr).

(Siegel.)

(Behörde.)

........................................


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