16

nationale Verteidigung hatte zwar ursprünglich
die Absicht, Teile der angeführten Grundstücke
für seine Zwecke zu verwenden, und es sind auch
bereits Vorbereitungen für ihre Enteignung ge-
troffen worden. Da sich jedoch im Verlaufe der
Verhandlungen gezeigt hat, daß. diese Übertra-
gung für die Verwirklichung der verfolgten Ak-
tion nicht vorteilhaft war. hat das Ministerium
für nationale Verteidigung auf diese Absicht de-
finitiv verzichtet. Seither hatte und hat es kein
Interesse daran, wie mit den erwähnten Grund-
stücken disponiert wurde.

Prag, am 16. Juli 1937.

Der Vorsitzende der Regierung:
Dr. M. Hodža m. p.

Pøeklad ad 1050 XIII.

Antwort

des Ministers des Innern

auf die Interpellation des Abgeordneten
Ing. W. Richter

wegen des Vorgehens der Staatspolizei in

Aussig am 18. März 1937

(Druck 853/XIV).

Nachdem darauf aufmerksam gemacht worden
war, daß in der Aussiger chemischen Fabrik ein
angeblich zu bervnständendes Flugblatt verbreitet
werde, ist seitens der staatlichen Polizeibehörde
in Aussig sogleich in der Angelegenheit die dies-
bezügliche Erhebung eingeleitet worden, welche
bisher noch nicht völlig abgeschlossen wurde.

Die staatliche Polizeibehörde in Aussig geht bei
der Bewilligung öffentlicher Kundgebungen -
wie durch die gepflogene Erhebung ermittelt
wurde - auf Grund der geltenden Vorschriften
unparteiisch vor; hievon zeugt namentlich auch
die Tatsache, daß von 124 seitens der Sudeten-
deutschen Partei im Bereiche der staatlichen Po-
lizeibehörde in Aussig in der Zeit vom 1. Jänner
bis 1. Juni 1937 angemeldeten öffentlichen Kund-
gebungen die Abhaltung lediglich einer Kund-
gebung verboten worden ist.

Der intervenierende Beamte hat keinen Grund
zur Auflösung der am 18. März 1937 seitens der
deutschen sozialdemokratischen Arbeiterpartei
am Marktplatz in Aussig veranstalteten Volks-
versammlung erblickt. Das Vorgehen der inter-
venierenden Polizeiorgane ist überprüft und sind
in dieser Richtung keine Anstände ermittelt wor-
den. Soweit es im Laufe der Volksversammlung
zu störenden Kundgebungen gekommen ist, sind
diese in einer gemäßigten und zur Unterdrückung
der Auswüchse hinreichenden Art im Keime er-
stickt worden.

Durch absolut rigorose Untersuchung ist die In-
terpellationsbehauptung widerlegt worden, daß

sich irgend jemand von den Polizeiorganen einer
Mißhandlung des Rudolf Kober und des Adolf
Hecke bei deren Verhaftung und Vorführung
schuldig gemacht hätte. Kober, der mit einer grös-
seren Gruppe von Exzedenten den Verlauf der Ver-
sammlung störte und der behördlichen Aufforde-
rung zum Auseinandergehen keine Folge leistete,
ist von einem Zivilpolizeiorgan aus der Menge
abgeführt und auf die Wachstube vorgeführt
worden. Hiebei ist er von mehreren erregten Teil-
nehmern der Volksversammlung angefallen und
samt dem vorführenden Organe zu Boden gestoßen
worden. Kober hat bei der protokollarischen Ein-
vernahme erklärt, daß ihm die Verletzung durch
Angehörige der deutschen sozialdemokratischen
Partei, nicht aber durch Polizeiorgane beigefügt
worden war. Hecke ist als ermittelter Mitorgani-
sator einer offenbar im voraus vorbereiteten Stö-
rung der Volksversammlung von einem Polizei-
organe aufgefordert worden, ihm zu folgen. Er
leistete Folge, weigerte sich jedoch, als er nach
dem Inzident mit den Sozialdemokraten einem
Polizeiagenten zwecks Vorführung auf die Haupt-
wachstube übergeben wurde, weiterzugehen. Er
machte ungestüme Bewegungen, schlug um sich
und fiel auch den Polizeiagenten durch Tritte in
das linke Schienbein an, so daß dieser gezwungen
war, zwecks Überwindung des Widerstandes zum
Teile auch die Schlagwaffe zu benutzen. Hecke
weigerte sich auch, die Hauptwachstube zu be-
treten, wohin er mit Gewalt gedrängt werden
mußte. Auf der Polizeiwachstube ist mit dem
Angehaltenen in den durch die Dienstvorschriften
bestimmten Grenzen umgegangen worden, na-
mentlich ist er nicht grob behandelt worden.

Daß einer der Ordner eine Gummischlagwaffe,
einen Todschläger oder Stahlruten benützt hätte,
ist seitens der diensthabenden Polizeiorgane nicht
ermittelt worden.

Im Hinblicke auf das geschilderte Ergebnis
der Erhebung erachte ich es nicht für notwendig,
weitere Maßnahmen zu treffen.

Prag, am 30. Juni 1937.

Der Minister des Innern:
Dr. Èerný m. p.

Pøeklad ad 1050/XIV.

Antwort

des Finanzministers

auf die Interpellation des Abgeordneten
Wollner

wegen rigorosen Vorgehens der Finanz-
Bezirksdirektion in Eger (Druck 861/IV).

Die Bestätigungen, welche Franz Judas, Kauf-
mann in Thiergarten, für die Gemeinde Thiergar-
ten ausgestellt hat und für welche diesem seitens
der Finanz-Bezirksdirektion in Eger eine erhöhte


17

Gebühr bemessen worden ist, sollten laut Erhe-
bung den Empfang von Beträgen aus dem Bevoll-
nächtigtenverhältnisse des Franz Judas gegen-
über der Gemeinde Thiergarten beglaubigen. Der-
artige Bestätigungen genießen die Gebühren-
befreiung gemäß dem Grundsatze der T. P. 96/83
A Geb. Ges., diese Befreiung ist jedoch eine be-
dingte. Aus diesem Grunde hätte gemäß Punkt 5
der Bemerkungen zum Tarife des Geb. Ges. auf
den Bestätigungen an der zuständigen Stelle der
Zweck und die Person angegeben sein sollen, für
welche sie ausgestellt worden sind. Diese Bedin-
gung war jedoch nicht erfüllt worden.

Es kann darum der Finanzverwaltung nicht
zum Vorwurfe gemacht werden, daß sie für jene
Bestätigungen die Gebühren mit einer Erhöhung
bemessen hat.

Trotzdem diese formelle gesetzliche Bedingung
der Gebührenbefreiung in diesem Falle nicht ge-
hörig erfüllt war, hat sich das Finanzministerium
mit dem nachträglichen Nachweise des Bevoll-
mälchtigtenverhältnisses zufrieden gegeben und
hat Maßnahmen dahin getroffen, daß die er-
wähnte erhöhte Gebühr abgeschrieben werde.

Prag, am 12. Juli 1937.

Der Finanzminister:
Dr. Kalfus m. p.

Pøeklad ad 1050/XV.

Antwort

des Ministers für nationale Verteidigung

auf die Interpellation des Abgeordneten
Ing. F. Karmasin

wegen Mitwirkung einer Kapelle des 19. In-
fanterieregimentes bei einer Veranstaltung
des "Sokol" in Munkatsch (Druck 861/ IX).

Das Ministerium für nationale Verteidigung
und die zuständigen Kommandanten selbst ach-
ten strenge darauf, daß im Interesse der Unität
und der Dienstesdisziplin politische oder nationale
Differenzen in die Armee nicht hineingetragen
werden, und sie strafen jede Überschreitung der
in diesen Dingen geltenden Vorschriften streng
(vergl. Art. 406-409 und 478 der Dienstordnung
der Wehrmacht).

Im gegebenen Falle hat weder das Dragoner-
regiment, noch eine andere Formation der Mili-
tärverwaltung die Militäruniformen für die
Schauspieler beigestellt, so daß die Interpella-
tionsbehauptung in dieser Richtung den Tat-
sachen widerspricht. Wer und in welcher Weise
jemand die Militäruniformen den Schauspielern
geliehen hat, ist Gegenstand einer weiteren Un-
tersuchung. Sollte den Militärorganen in dieser
Angelegenheit irgendein Verschulden nachgewie-
se werden, so wird gegen sie nach den geltenden
Vorschriften eingeschritten werden.

Die Teilnahme der Militärmusik ist in Über-
einstimmung mit den diesbezüglichen Vorschrif-
ten gestattet worden, ohne daß vorher bekannt
war, daß es zu den beanständeten Aussprüchen
kommen werde. Aus diesem Grunde kann man sich
nicht mit der Ansicht der Interpellation identi-
fizieren, daß die ganze Sache durch die Teil-
nahme der Militärmusik offiziellen Anstrich er-
halten habe.

Soweit dem Ministerium für nationale Vertei-
digung bekannt ist, sind die beanständeten Aus-
sprüche bereits aus dem Texte beseitigt worden.

Prag, am 13. Juli 1937.

Der Minister für nationale Verteidigung:
Machník m. p.

Pøeklad ad 1050/XVI.

Antwort

des Ministers für Post- und Telegraphen-
wesen

auf die Interpelation des Abgeordneten
F. Nitsch

wegen dienstlicher Verfehlungen des Post-
boten František Novák, Wichstadtl bei
Grulich (Druck 861/XVIII).

Zu dem Zustellungsbereich des Postamtes Wich-
stadtl gehören neben den in der Interpellation
angeführten Ortschaften auch noch die Ortschaf-
ten Dollana und Studene mit einer Einwohner-
schaft überwiegend èechischer Nationalität.

Der Vorstand des Postamtes Wichstadtl ist
nicht ein Beamter èechischer Nationalität, son-
dern ein Beamter deutscher Nationalität, der be-
reits seit 1. März 1932 bei diesem Amte den
Dienst versieht.

Die zweite Beamtenkraft bei diesem Amte ist
eine nicht voil beschäftigte Posthilfskraft, welche
èechischer Nationalität ist, die deutsche Sprache
jedoch in dem für die Dienstesverrichtung not-
wendigen Maße beherrscht.

Die Angestelltenkräfte des Postamtes Wich-
stadtl sind zwar auch èechischer Nationalität, be-
herrschen die deutsche Sprache jedoch ebenfalls
in einem für die Ausübung ihres Dienstes hin-
reichenden Maße.

Den dem Amte zugeteilten Angestelltenkräften
hat zu Beginn ihrer Dienstzuteilung der Lokal-
dialekt der Bewohner deutscher Nationalität
Schwierigkeiten gemacht. Dies war auch bei dem
Posthilfsangestellten Franz Novák der Fall.

Die angeblichen Fehler, welcher sich Novák bei
der Zustellung von Sendungen schuldig machte,
sind jedoch mehr als aus der sprachlichen Nicht-
eignung aus seinem Bestreben hervorgegangen,
den Adressaten, die er in der Wohnung nicht an-

3


18

getroffen hat, durch Ersatzzustellung der Sen-
dungen im Wege ihrer Deponierung bei einem im
gleichen wohnenden Nachbarn entgegen-
zukommen.

Da in der Postdienst die erber ohne Unter-
eb ed der nationalen Zicherigkeit aufgenom-
men werden, also auch Bewerber deutscher Na-
onalität Aufnahme finden ist die Behauptung

übegrundet, daß im Postdienste systematisch
Bewerber deutscher Nationalität nicht aufgerom-

men werden, und ich habe darum keinen Grund,

n dieser Richtung irgendwelche Verfugungen zu

treffen.

Prag, am. 2. Juli 1937.

Der Minister für Post- und Telegraphenwesen:
Tuèný m. p.

Pøeklad ad 1050/XVII.

Antwort

des Justizministers

auf die Interpellation des Abgeordneten
F. Nitsch

wegen einsprachig èechischer Ausferti-
gung der Erkenntnisse über die Eröffnung
des Enteignungsverfahrens durch das Be-
zirksgericht in Grulich (Druck 864/XIX).

Eine Partei, die sich zu einem Verfahren ein-
findet, ohne daß ihrerseits eine Eingabe voraus-
gegangen ist, hat auf die Erledigung auch in der
Minderheitssprache nur unter der Bedingung des
Art. 21, Abs. 1. der Sprachenverordnung An-
spruch, d. i. wenn dem Gerichte bekannt ist, daß
es sich um den Angehörigen einer Minderheit
handelt. Der Richter, welcher die Angelegenheit
erledigt hat, ist deutscher Nationalität. Es war
ihm nicht bekannt, daß die Parteien Angehörige
einer sprachlichen Minderheit sind, und es kann
bei ihm auch nicht vorausgesetzt werden, daß er
die Rechte der Angehörigen der deutschen Spra-
che absichtlich verkurzen würde. Es ist auch fest-
gestellt worden, daß keiner der Teilnehmer an
dem Verfahren verlangt hat, es möge ihm der
Gerichtsbeschluß nachtraglich gemäß Art. 21,
Abs. 2. der Sprachen-Vdg. auch in seiner Sprache
zugestellt werden.

P r a g, am 9. Juli 1937.

Der Justizminister:
Dr. Dérer m. p

Pøeklad ad 1050/XVIII.

Antwort

des Ministers für nationale Verteidigung

auf die Interpellation des Abgeordneten
Dr. T. Jilly

wegen Vernachlässigung der pflichtmäßi-
gen Obsorge für die Sicherheit des Lebens
der Heeresdienstleistenden durch das In-
fanterieregiment Nr. 24 in Znaim

(Druck 888/XVIII).

Der Verletzung des Soldaten Adolf Kreppen-
hofer ist gleich vom Anfange an eine allseitige
Fürsorge gewidmet worden und vom ärtzlichen
Standpunkte ist nichts unterlassen worden, was
zur Heilung erforderlich war. Demzufolge ist die
Wunde vollständig verheilt und hat keine Folgen
hinterlassen.

Die Interpellationsangaben, Soldat Kreppen-
hofer habe nicht die notwendige Behandlung und
ärztliche Fürsorge erhalten, entbehren jedweder
Grundlage.

Ebenso unbegründet ist die Behauptung, daß
die dermalige Arbeitsunfähigkeit des genannten
Soldaten und seine nunmehrigen Beschwerden
mit dem erlittenen Unfälle im Zusammenhange
stehen würden.

Es ist festgestellt worden, daß der Soldat
Kreppenhofer bereits seit Jugend an einem Herz-
fehler gelitten hat. im Alter von 15 Jahren wegen
Schilddrusenvergroßerung operiert wurde und
auch an anderen Beschwerden gelitten hat. Der
Herzfehler ist auch im Militärdienste konstatiert
worden. Dem fachärztlichen Gutachten zufolge
stehen die dermaligen Beschwerden gerade mit
dieser Krankheit im Zusammenhange, welche
Kreppenhofer bereits vor Antritt des militäri-
schen Prasenzdienstes erworben und an welcher
er bereits vor demselben gelitten hat.

Auch beim Superarbitrierungsverfahren ist
festgestellt worden, daß die nunmehrigen Krank-
be ten des Kreppenhofer durch die Schuld des Mi-
lit irdenstes nicht entstanden und sich auch nicht
verschlummert haben.

Wa den eventuellen Anspruch auf eine Invali-
denrente anbelangt, verweise ich auf das Gesetz
S d G u V Nr. 41/1922. wonach die Fürsorge
um Soldaten, welche infolge des Militärdienstes
invalid geworden sind, sowie die Fürsorge für
ihre eventuellen Angehörigen oder Hinterbliebe-
nen ausschliesslich dem Ministerium für soziale
Fürsorge obliegt.

Das Gesuch ist binnen Jahresfrist vom Entste-
hen des Ereignisses bei jener Bezirksstelle für
Kriegsbeschädigtenfürsorge einzubringen, welche
nach dem Wohnsitze des Beschädigten zuständig
ist. Der Anspruch erlischt, falls er nicht in der
vorgeschriebenen bei der vorgeschrie-
benen Behörde einspracht wird.

Soweit die Interpellation zum Vorwurfe macht,
daß die Verwaltung der Kasernengebaude die


19

Aufsicht über die Sicherheitseinrichtungen ver-
nachlässige, führe ich an, daß alle Spüleinrich-
tungen in der Žižka-Kaserne in Znaim vor dem
Eintreffen der Rekruten, d. i. Ende September
1936 durch städtische Installateure überprüft und
repariert worden sind. Die Kaserne ist nämlich
Eigentum der Stadt Znaim. Es ist unwahrschein-
lich, daß der Deckel bei normaler Benützung he-
rabfallen konnte. Man kann eher annehmen, daß
dies durch unvorsichtiges oder gewaltsames Ma-
nipulieren geschehen ist. Wie dem immer sei, so
ist ersichtlich, daß die Miltärverwaltung auch in
dieser Angelegenheit ihre Pflichten nicht ver-
nachlässigt hat.

Prag, am 17. Juli 1937.

Der Minister für nationale Verteidigung:
Machnik m. p.

Pøeklad ad 1050/XIX.

Antwort

der Regierung

auf die Interpellation des Abgeordneten
H. H. Birke

wegen antidemokratischer Erlässe der Be-
zirks- bezw. staatlichen Polizeibehörden in
Marienbad, Plan, Dux, Runtburg und
Braunau (Druck 888/XXXIII).

Die Verbote von sog. Probewahlen, bezw. von
Wahlen, welche seitens der SdP. zum Zwecke der
Zusammenstellung der Kandidatenlisten für die
Gemeindewahlen vorgenommen wurden, sind von
einigen Bezirks- und staatlichen Polizeibehörden
mit Zustimmung der Landesbehörde auf Grund
des Art. III, Abs. 1, des Gesetzes über die Orga-
nisation der politischen Verwaltung erlassen wor-
den (S. d. G. u. V. Nr. 125/1927).

Die Form und Art, in welcher die SdP. bei der
Zusammenstellung der Kandidatenlisten die Mei-
nung eines breiten Bevölkerungskreises zu ermit-
teln bestrebt war (Austragung von Stimmzetteln
in den Häusern, Abforderung der mit dem Na-
men des Abstimmenden unterschriebenen Zettel
u. dgl. ), waren geeignet, die öffentliche Ruhe und
Ordnung zu gefährden, da die Aktion leicht zu
einer unzulässigen Beeinflussung der breitesten
Öffentlichkeit und event. zu einer wirtschaftli-
chen Bedrohung der politisch indifferenten Perso-
nen mißbraucht werden konnte, welche die
Stimmzettel anzunehmen ablehnen oder sie un-
ausgefüllt zurückstellen würden.

Die in der Interpellation genannten Bezirks-
und staatlichen Polizeibehörden haben die Aktion
der Sudetendeutschen Partei deshalb im Interesse
der öffentlichen Ordnung mit Recht verboten.
Diese Verbote stehen mit dem Gesetze und also
auch mit dem Prinzipe der Demokratie im Ein-

klänge, namentlich da sie in die Rechte der orga-
nisierten Angehörigen einer politischen Partei in
keiner Weise eingreifen, in einer vertraulichen
Versammlung unter eventueller Beteiligung indi-
viduell geladener Gaste in Übereinstimmung mit
den Vorschriften über das Versammlungs- und
Vereinsrecht gemäß den demokratischen Grund-
sätzen Beratungen, Diskussionen und Abstim-
mungen über die Zusammenstellung der Kandi-
datenlisten abzuhalten.

Die Regierung erblickt daher keine Gründe da-
zu, die ausgesprochenen Verbote der Bezirks- und
staatlichen Polizeibehörden zu widerrufen, bezw.
aufzuheben.

Prag, am 21. Juli 1937.

Der Vorsitzende der Regierung:
Dr. M. Hodža m. p.

Pøeklad ad 1050/XX.

Antwort

des Ministers für nationale Verteidigung

auf die Interpellation des Abgeordneten
P. Hollube

wegen Verstümmelung der deutschen
Sprache durch das Militärkommando Rei-
chenberg (Druck 918/XVI).

Es ist ermittelt worden, daß das an die Ge-
meinde Alt-Habendorf gerichtete deutsche Schrei-
ben, dem die Interpellation sprachliche Unrich-
tigkeit vorwirft, von einem Soldaten deutscher
Nationalität übersetzt und von einem zweiten
Soldaten deutscher Nationalität kontrolliert wor-
den ist. Wenn darin trotzdem sprachliche Unrich-
tigkeiten vorgekommen sind, kann dafür das zu-
ständige Kommando nicht verantwortlich ge-
macht werden, namentlich wenn jener Vorgang
eingehalten wurde, den die Interpellation selbst
verlangt.

Gleichzeitig ist es offenbar, daß es sich nicht
um eine absichtliche Verstümmelung und Ver-
schandelung der deutschen Sprache gehandelt
hat, wie die Interpellation irrtümlich voraus-
setzt.

Prag, am 17. Juli 1937.

Der Minister für nationale Verteidigung:
Machník m. p.

Pøeklad ad 1050/XXI.

Antwort

des Ministers des Innern


20

auf die Interpellation des Abgeordneten
B. Fischer

wegen ungerechtfertigter Beschlagnahme

und Verletzung des Sprachengesetzes
durch die Gendarmeriestation in Friede-
berg (Druck 847/III).

Rudolf Brieger aus Freiwaldau wurde am 19.
Februar 1937 auf der Straße bei der Gemeinde
Gurschdorf von einem Gendarmeriestabswacht-
meister angehalten, weil gegen ihn der begrün-
dete Verdacht vorlag, daß er zu beanständende
Drucksorten bei sich habe. Brieger wurde auf den
Gendarmerieposten in Friedeberg vorgeführt, wo
bei Durchsicht seiner Aktentasche eine Nummer
der periodischen Druckschrift "Volk und Füh-
rung" gefunden wurde, auf deren Umschlag das
èechoslovakische Staatswappen in unzulässiger
Weise abgebildet war. Die betreffende Nummer
wurde deshalb zum Zwecke des weiteren Verfah-
rens beschlagnahmt und dem Brieger hierüber
eine Bestätigung in der Staatssprache ausgefolgt.
In dieser Richtung wird ein weiteres Verfahren
geführt. Die Bestätigung in deutscher Sprache
wurde wegen unrichtiger Auslegung der einschlä-
gigen Vorschriften durch den Gendarmerieposten-
kommandanten nicht ausgefolgt. Dieser Mangel
wurde dem genannten Kommandanten vorgehal-
ten und er wurde gehörig belehrt.

Prag, am 30. Juni 1937.

Der Minister des Innern:
Dr. Èerný m. p.

Pøeklad ad 1050/XXII.

Antwort

des Ministers des Innern

auf die Interpellation des Abgeordneten
R. Appelt

wegen Mißhandlung des jugendlichen Ar-
beiters Rudolf Ergler durch Beamte der
Staatspolizei in Freiwaldau
(Druck 858/IV).

Rudolf Ergler ist deshalb auf die Polizeiwach-
stube vorgeführt worden, weil er bei Feststellung
seiner Identität sich gegenüber dem feststellenden
Organe unzulässig benommen und ironisch ge-
antwortet hat und sich mit irgendeinem Personal-
ausweise nicht ausweisen konnte.

Die Interpellationsangaben, das genannte Po-
lizeiorgan sei mit Ergler bei der Einvernahme
grob umgegangen, beruhen - wie durch die ge-
pflogenen Erhebungen ermittelt wurde - nicht
auf Wahrheit, was auch durch die Tatsache be-

stätigt wird, daß das Bezirksgericht in Freiwaldau
gemäß § 90 StPO. die wegen Mißbrauch der Amts-
gewalt gegen dasselbe eingeleitete Vorerhebung
eingestellt hat.

Im Hinblicke darauf liegt zu irgendeiner wei-
teren Verfügung kein Grund vor.

Prag, am 21. Juli 1937.

Der Minister des Innern:
Dr. Èerný m. p.

Pøeklad ad 1050 XXIII.

Antwort

des Ministers des Innern

auf die Interpellation des Abgeordneten
J. Rösler

wegen ungerechtfertigter Versammlungs-
auflösung in Proschwitz durch den Kom-
missär der politischen Behörde in Hohen-
elbe, Dr. Franz Novák (Druck 861/V).

Der bei der von der Sudetendeutschen Partei
am 21. Februar d. J. in Arnau veranstalteten
öffentlichen Versammlung intervenierende Ver-
treter der Behörde war gezwungen, den Redner
wegen einer Äußerung zu ermahnen, welche eine
unrichtige Reproduktion von Worten des Präsi-
denten der Republik war. Diese Ermahnung, sowie
der weitere Hinweis, der Redner möge zum Pro-
gramme der Versammlung sprechen, hat demon-
strativen Widerspruch der Versammlungsteil-
nehmer gefunden, so daß der intervenierende
Beamte die Versammlung, deren ganzer Verlauf
überhaupt sehr bewegt war, auflösen mußte.

Durch protokollarische Einvernahme des Rudolf
John und Wilhelm Luksch ist festgestellt worden,
daß die Interpellationsbehauptung, den Kommu-
nisten wäre eine Auflösung der Versammlung der
Sudetendeutschen Partei versprochen worden, nicht
den Tatsachen entspricht.

Bei diesem Stande der Angelegenheit liegt kein
Grund zu irgendeiner Verfügung vor.

P r a g, am 20. Juli 1937.

Der Minister des Innern:
Dr. Èerný m. p.

Pøeklad ad 1050/XXIV.

Antwort

des Ministers des Innern


21

auf die Interpellation des Abgeordneten
B. Fischer

wegen Nichtberücksichtigung der Deut-
schen in der Polizeischule bei der Polizei-
direktion in Mähr. Ostrau
(Druck 861/VIII).

Die Ergänzung der Personalstände der Polizei-
wachekorps, bezw. die Einberufung in die Polizei-
übungsschulen erfolgt im Wege des öffentlichen
Wettbewerbs, der jeweils im vorhinein und recht-
zeitig im Amtsblatte der Èechoslovakischen Re-
publik kundgemacht und gleichzeitig auch in der
Tagespresse veröffentlicht wird.

Bei der Auswahl wird lediglich darauf Rück-
sicht genommen, ob der Bewerber allen Konkurs-

bedingungen entspricht. Die Nationalität des Be-
werbers wird nicht berücksichtigt. Dies bestätigt
am besten die Tatsache, daß von den Bewerbern
des letzten, öffentlichen Wettbewerbs ohne Rück-
sicht auf die Nationalität alle entsprechenden
Gesuchsteller aufgenommen worden sind.

Die nationale Zusammensetzung der Polizei-
schulen richtet sich nach der Zahl der neu aufge-
nommenen Wachleute der betreffenden Natio-
nalität.

Im Hinblicke darauf liegt kein Grund zu irgend-
einer weiteren Verfügung vor.

P r a g, am 20. Juli 1937.

Der Minister des Innern:
Dr. Èerný m. p.

Státní tiskárna v Praze. - 5063-37.


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