257. Beschluss des böhmischen Landtags, der am 18. November 1583 eröffnet und am 14. December desselben Jahres geschlossen wurde.

Gleichzeitige Copie im k. k. Reichsfinanzarchiv in Wien.

Landtagsartikel, so auf dem kuniglichen Prager Schloss den Sambstag nach Luciae dieses zu End laufenden 83. Jahres auf gehaltenem Landtag beschlossen worden, wie folgt.

Nachdem die Röm. Kais. auch zu Hungern und Beheimb Kunigl. Mt., unser allergnädigister Herr, einen allgemeinen Landtag auf dem küniglichen Schloss Prag den Montag nach Martini dieses dreiundachtzigisten Jahrs ausschreiben und deroselben gehorsamben Ständen in Ihrer selbst eignen kaiserlichen Person Gegenwurt proponieren und genädigist furtragen lassen, dass, wiewohl Ihr Kais. Mt. ihr der gehorsamben Stand mit diesem Landtag und allgemeiner Versammlung gnädigist gern wollten verschonet haben, sie es doch umb hochwichtiger Ursachen willen zu Befurderung allgemeiner Christenheit Heil und Wohlfahrt nicht umbgehen künnen, desgleichen dass auch Ihr Kais. Mt. den durch deroselben verordnete Commissarien jungst gehaltnem Landtag selbst in eigner Person gnädigist gern wollten besucht und Ihrer Mt. eigne Nothdurften sowohl als der Stand Gravamina zur Richtigkeit befurdert und denselben abzuhelfen wollten gebracht haben, so hätten sie es doch umb der jungst gehaltnen Reichsversamblung wie auch anderer Landtag und dann furnehmblich umb der ein Zeit in Beheimb währenden Sterbsläuf willen keineswegs ins Werk richten mögen: umb deswillen dann Ihr Kais. Mt. gnädigist nit zweifeln wollen, sie die gehorsamben Stand werden Ihr Mt. diesfalls unterthänigist entschuldigt halten und mit derselben ihres Theils wohl zufrieden sein, in Bedacht und Erwägung, dass Ihr Kais. Mt. derselben auf hievor gehaltenem Landtag den gehorsamben Ständen gethane Vertröstung nun gänzlichen ins Werk zu bringen sich entschlossen, also dass sie hinfüro bei ihnen ein gute Zeit vermittels gottlicher Hilf aus sonderer Lieb und Zuneigung, so Sie zu dem Königreich Beheimb und deroselben getreuen Unterthanen tragen, verbleiben und sich in ihren Obliegen und Beschwerden genädigist annehmben wollen, inmassen dann sie die gehorsamben Stand erfahren, dass solches hievor von Ihrer Kais. Mi auch also im Werk erfolgt und beschehen sei. Wann dann sie die Stand solche Ihrer Kais. Mt genädigiste Entschuldigung für gnugsamb eracht, so seind sie demnach mit deroselben unterthänigist wohl zufrieden und thun sich gegen Ihrer Kais. Mt. ihres dabei so genädigisten Anerbietens zum allerunterthänigisten bedanken.

Nachdem auch bei Ihrer Kais. Mt. sie die Stände mehr dann einist und nun zum ofternmal angehalten, damit etliche nothwendige Artikel für all andern Dingen furgenumben und erörtert werden möchten und sich dann hierauf Ihr Kais. Mt. diesfalls die Sachen ins Werk zu richten gnädigist entschlossen, wie dann sie die Stand allbereit bei diesem Landtag denselben ein Anfang gemacht hätten, dieweil aber von ihnen vermerkt worden, dass solchen und dergleichen Artikeln dieser Zeit umb allerhand verhinderlichen Ursachen, wie auch des hierzu nahenden weihnachtlichen Fests willen abzuhelfen und wirklich mit Nutz zu erörtern nit wohl müglich, derwegen nun sich die Kais. Mt. mit ihnen den Ständen auf ihr unterthänigistes Suchen einer andern und gelegnem Zeit hierzu verglichen und dahin geschlossen, dass Ihr Kais. Mt. zu Abhelfung deren Sachen derselben obriste Landofficierer und Räthe, wie auch andere hernach verzeichnete Personen aus der Gemein auf das Prager Schloss den Montag nach Cantate zu erscheinen gnädigist beschreiben und erfordern wollen; nämblich vom Herrnstand Christofen den jungern von Lobkowicz auf Bischofteinitz, Ihrer Kais. Mt. Rath und obristen Kammermeister im Kunigreich Beheimb, Niclassen Hasen von Hasenburg, auf Budin, Erbtruchsass im Kunigreich Beheim, Heinrichen Slawata von Chlum auf Koschemberg, Georgen von Sternberg auf Grünsberg, Hansen von Pernstein auf Leitomischl, Ulrichen von Rziczian auf Piniowan, vom Ritterstand Sebastian von Wrzesowicz auf Brozan, Wühelmb den altern von Malowicz auf Butowicz, Wenzln Bieschin von Bieschin, Hauptmann der Herrschaft Dobrzisch, Stefan Strzela von Rokicz auf Krziwsoudow, Heinrichen Dobrzensky Cziap von Dobrzenicz auf Wale, und dann von den Städten (soweit als sie, die Stadt, oder ihren Stand die Sachen dies Orts was angehen wurde) Magister Mathessen von Aventin, Magister Pauln Christian von Koldin, Danieln Schwiken von Lukonos, Pauln Winkler, Mathessen Hof von Pilsen und Magister Georgen Wodiczka von Grätz an der Elb. Und sollen solche Artikel, wann sie mit Ihrer Kais. Mt. durch die obgesetzten Personen (denen dann hiemit von den Ständen neben den obristen Landofficierern und Ihrer Kais. Mt. Räthen solches zu ihrer Macht gestellt wirdet) erörtert sein werden, für ein allgemeine Landsordnung, welche dann hernach von neuem impressiert und neben andern auf dem im 75. Jahr gehaltenem Landtag mehr beschriebnen Punkten, so ihnen die Stand zu einer Landsordnung elegiert und bestimbt, gedruckt werden.

Wegen Verwahrung der Granitzen in Hungern und der hierzu bewilligten Haussteuer.

Ferrer nachdem auch die Kais. Mt. bei ihnen den Ständen gnädigist angebracht, welchermassen die Noth und der Mängel bei dem Hungrischen Gränitzwesen, wie auch bei Hof nicht abnehmben, sondern je mehr und mehr von Tag zu Tag, inmassen den gehorsamben Ständen zum Theil selbst bewusst nur wachsen, item was auch für ein merklicher Unkosten auf Erhaltung angeregter Granitzen und andere mehr Ihrer Mt. hochangelegne Ausgaben darzu die bewilligten Reichshilfen wie auch anderer Künigreich und Lande Bewilligungen bei weitem nicht erklecken, sondern dass Ihr Kais. Mt. hierzu aus derselben Kammer ein ansehnliches zubüssen und bis in etzlichmal Hunderttausend zulegen mussten, auflaufen thue, umb des willen dann sie die Kais. Mt. an sie die Stand die hievorige Turkenoder Haussteuer gnädigist begehren thäten mit dem Nebenvermelden und gnädigisten Gesinnen, dass solche Hilf immediate und ausser einicher Exception Ihrer Kais. Mt. vertrauet und für voll in derselben Macht abgeben werden soll, dann Ihr Kais. Mt. gänzlich verfügen und daran sein wrollen, damit dieselbe allein auf die Granitzen dieser Seit der Donau, so dem Künigreich Beheimb und den andern darzu incorporierten Landen am nägsten gelegen, als weit es derselben Nothdurft erfordern werde, zu Verwahrund Sicherung, inmassen solches hievor auch allzeit also beschehen, angelegt und an kein ander Ort verwendet werden soll. Und damit auch die Stand dieses Kunigreichs Beheimb und die andern zugethane Lande erkennen und spüren mügen, dass Ihr Kais. Mt. ein sonderbare gnädigiste Sorge für sie tragen, so haben sie sich demnach gnädigist entschlossen, den durchleuchtigen Hochgebornen Maximilian, derselben geliebten Brüdern und Fürsten, in Oberhungern in Zips ihre Hofhaltung der Ort nach Kriegsgebrauch und Ordnung zu haben, abzufertigen und dahin zu setzen, inmassen dann solches Ihr Mt. gnädigistes Anerbieten mehrers besagen thuet.

Also und darauf haben nun die allgemeinen Stand ungeacht und hintangesetzt allerhand Beschwerungen, Armuth und Dürftigkeit, auch ihres sowohl als derselben Unterthanen nothleidenden Obliegens, darein sie sonderlich dies Jahr gerathen, aus Mitleid an der durch den Erbfeind bedrängten Christenheit auf solch Ihr Kais. Mt. gnädigistes Begehren, angesehen, damit das Markgrafthumb Mährern als das vorder sowohl auch andere dieses Kunigreichs Beheimb Mitglieder in bessern Schutz erhalten und für dem Fall und Untergang erhalten und errettet werden möchten, solche Haussteuer von ihrer Unterthanen Grund und Häusern einzubringen bewilligt und geschlossen. Und derwegen werden Ihr Kais. Mt. zuvorderst durch derselben Haupt- und Ambtleut auch Burggrafen auf Ihren eigenthumblichen Herrschaften gnädigist zu verordnen wissen, also auch sonst jedwede Person vom Herrn- und Ritterstand, wie auch zugleich die geistliche Personen, Lehensleut, Freisassen, als viel derselben in den Städten, Markten, Dörfern oder anderswo auf den Herrschaften und Gutern angesessene Leut haben, von jedwedem Haus oder Häusel, es sei klein oder gross, so von Leuten bewohnet werden, allein die Hufschmied, Hirten, Schäfer, desgleichen die Bauer in den Märkten und Dörfern, auf deren Gründen keine angesessene Wirt verhanden, auch die Unterthanen, so ihrer Zins umb genumbnes Schadens willen von ihrer Obrigkeit und Herrschaft liberiert und befreit sein, ausgenumben, von einer jeden obangedeuten Person für ein ganz Jahr nach einander laufend zwanzig Groschen behmisch, jedoch unterschiedlichen auf den nagst künftigen Termin Bartholomaei, das ist von jedem Haus zehen Groschen behmisch, und den andern Termin auf Nicolai nagst darauf folgend, das ist auch 10 Groschen gewisslichen einbringen und den Berneinnehmbern aufs Prager Schloss abgeben sollen. Es soll sich auch ein jeder in dem Bekennen wegen solcher seiner angebührenden Steuer verhalten, wie hernach beschrieben stehet.

Item es sollen auch solcher Turkenhilfen weder die zu dem Burggrafambt gehörige Unterthanen noch auch die Karlsteinischen Lehensleut oder jemand anderer, wem der auch in Beheimb zuständig, ausser der Unterthanen, so aufm Karlstein des Nachts die Wacht verrichten, nicht eximiert oder ausgeschlossen sein.

Item so bald auch solche bewilligte Turkenhilf und Steuer eingebracht, so soll dieselb in Ihrer Kais. Mt. behmische Kammer und von dannen wohin es weiter Ihr Kais. Mt. verordnen werden abgeben und geliefert werden. Und bitten aber daneben Ihr Kais. Mt. die gehorsamben Stand unterthänigist, Ihr Kais. Mt. wollen daran sein, damit solche Turkenhilf allein zu Verwahrung der Granitzen derselben genädigisten Vertröst und Zusag nach diesseit der Donau und an denen Orten sie hievor diese verschiene Jahr uber die Bezahlung gethan, soweit als es nur immer erklecken muge, angelegt und sonst an kein ander Ort verwendet werde, wie dann sie die gehorsamben Stand Ihrer Mt. hierüber unterthänigist wollen vertrauet haben. Es soll auch von ihnen den Ständen Ihrer Kais. Mt. heimbgestellt sein, zum Fall Ihr Kais. Mt. derer Ort eines Musterherrn und Zahlmeisters bedürftig sein werden, ob sie hierzu die Personen aus behmischer Nation furnehmben und eligieren wollten.

Und dieweil Ihr Kais. Mt. im Werk spuren und befinden, wasmassen die Stand in diesem Künigreich Beheimb auf Ihrer Mt. gnädigisten Begehren insonders darauf gedacht sein, damit die dieses Künigreichs Beheimb der Gefahr nähner zugethane Glieder desto besser versorget, auch für Schaden und Untergang verhüt und gesichert werden möchten, gleichwohl nit mit weniger ihrer selbst sowohl als deren Unterthanen Beschwer diese Hilfen zusambenbringen und erlangen, so vormeinen sie demnach gar billich sein, damit auf Mittel gedacht wurde, wie etwo diesfalls ein billiche Gleichheit, welches gleichwohl bisher nicht zuweg gericht oder ausgesucht werden mögen, gehalten werden mocht, wie man sich dann deswegen auch verschiener Jahr bei Ihrer Mt. beschweret hat. Und wann dann nun auf diesem Kunigreich der meiste Last erliegen und die andern der Gefahr am nägsten, umb derentwillen dann diese Hilfen am meisten erlegt werden, so gar schlechtlich ausgehn und ihrer hierin verschonet werden solle, welches gleichwohl ihr der Stand Bedünkens, nicht solle von ihnen begehrt werden, derowegen umb Erhaltung billicher Gleichheit und Erzeigung schuldiger Dankbarkeit diesem Kunigreich so bitten die gehorsamben Stand unterthänigist, Ihr Kais. Mt. wollen gnädigist verfügen und daran sein, auch auf die Mittel gedenken, damit diesfalls von den andern Landen das, was gebührund billich sei, also in Acht genumben und der Last zu Verwahrung der Gränitzorter in billicher Gleichheit getragen werde; dann zu besorgen, do es nicht beschäh, es möchte in künftig bei den Ständen mit Bewilligung solcher Hilfen was widerwärtigs verursachen.

Bern von der Herrschaft Elbogen, Grafschaft Glatz und Egerisch Kreis.

Soviel die Egerischen belangt, da haben die Stand auf Ihr Mt. gnädigstes Begehren diese nachfolgende Personen erwählet und deputiert, nämblichen ausm Herrnstand Heinrichen von Schwamberg auf Schwamberg und ausm Ritterstand Nikiassen Stampach von Stampach auf Lukach, welche dann neben und mit Ihrer Kais. Mt. Comissarien bei ihnen den Egrischen umb ein gleichmässige Hilf handlen sollen, und seind sie die Stand der ungezweifelten Hoffnung, dieweil diesem Kreis und Stadt Eger ausm Kunigreich Beheimb nicht schlechter Zugang an ihrer Nahrung erfolgen thue, sie werden sich mit Leistung ihrer Hilfen inmassen vorige Jahr also auch noch Ihrer Kais. Mt. als getreue Unterthanen nicht allein gutherzig erzeigen, sondern auch dasjenige, was sie noch auf dato an ihren versessenen Steuern und Hilfen hinterstellig sein, mit dem ehesten richtig machen und erlegen, welche jetzt bewilligte Hilf dann, soviel als sie derselben stimben werden, gleichsfalls zu Ihrer Mt. Händen soll erlegt werden.

Damit auch die bisher in der Herrschaft Elbogen entstandne Irrung, demnach sie sich bisher nicht allein in Reichung der Steuer und Hilfleistung, sondern auch zu dem Rechten im Königreich Beheimb zu gestehen allzeit verwidert und sich hierwider mit ihren Privilegien zu schützen vermeint einsmals zurecht gebracht und sie sich die Elboenischen diesfalls zu bescheiden haben möchten: so haben demnach Ihr Kais. Mt. sich mit den Ständen dahin gnädigist entschlossen, dass die Einwohner vermelter Herrschaft Einbogen den Montag nach dem Char- oder Kreuzsonntag nägstkunftig hieher auf das Prager Schloss zu erscheinen citiert und mit allen ihren Gerechtigkeiten sich für Ihr Kais. Mt. zu gesteilen beschrieben werden sollen, darauf dann Ihr Kais. Mt. neben derselben obristen Landofficierern, Rechtsitzern und Räthen nach Ersehung solcher ihrer Privilegien sie zu bescheiden und ihnen Mass und Ordnung, wie und wasgestalt sie sich hinfüro dieser hievor angezogenen strittigen Punkt halber verhalten sollen, furzuschreiben wissen, welches ihnen dann zeitlich anzudeuten sein wird damit sie sich hernach nicht etwo mit der Unwissenheit zu entschuldigen haben möchten.

Die Grafschaft Glatz aber soll ihrer hievorigen Verwilligung nach den Bern und Steuer als auch voriger Jahr von jeder Huben doppelt geben, inmassen man sich dann mit ihnen hierumben also verglichen hat.

Bern von den Prägern und den anderen küniglichen Städten in Beheimb.

Die Präger aber und andere künigliche auch der Künigin Städte in Behmen, so sich des dritten Stands gebrauchen, haben Ihrer Kais. Mt. anstatt solcher Haussteuer und Türkenhilf ein bare Summa und nämblich 12.500 Schock Groschen für dies Jahr zu geben bewilligt, die sie dann auf zween Termin, das ist halb auf Bartholomaei und die ander Hälft auf Nicolai nägstkunftig darauf folgend, den obristen Berneinnehmbern aufs Prager Schloss erlegen und auszählen sollen; jedoch werden sie sich zu Erlang- und Erlegung des einen Termins ihrer Unterthanen Hilf gebrauchen mögen.

Bern von den Freisässen und Vorwerchsleuten.

Die Vorwerchsleut und Freisässen sollen vermug ihrer vorigen Schätzung aus ihren Gütern von jedwederm Schock Groschen 41/2 D. behmisch auf obbeschriebne Termin zu samblen und den obristen Berneinnehmbern auf das Prager Schloss sambt ihren Bekanntnussbriefen zu überreichen und abzugeben schuldig sein.

Bern von der Herren und Edelleut Häusern in Städten.

Von der Herren und Edelleut so auch all anderer geistlichen und weltlichen Personen Häusern, welche in den kuniglichen Städten, es sei nun in oder ausser der Stadt- oder Ringmauer, gehalten und possediert werden, soll von jedem demselben Haus zu halben Schock Groschen auf jede obbeschriebne Termin erlegt werden.

Bergstädt werden der Contribution befreiet.

Etliche Bergstädt aber, weil dieselben, inmassen landkundig, umb ihrer Armut und Unvermügenheit willen zu Grund gehen und ganz wüst gelassen werden, sollen hiemit ausgenumben sein, als nämblich Joachimsthal, Schlakenwald, Schönfeld, Lauterbach, Pressniz, Sunneberg, Bastiansberg, Platten, Hengst und Abertam. Auf den Fall auch bei Theils Bergwerchen die Arbeiter und andere Leut, welche sich allein umb derselben Bergwerch Nothdurft willen der Enden aufhalten, etwo Häuser zu ihrem und der ihrigen Aufenthalt und Bewohnung angericht hätten und in denselben sunst kein Gewerb führen thäten, die sollen in diese Landsteuer auch nicht gezogen, sonder derselben gänzlich eximiert sein.

Notel eines Bekanntnussbriefs.

Ich N. von N. bekenne mit diesem Brief für jedermänniglich, dass ich vermug der Bewilligung und Landtagsbeschluss, welcher auf dem Prager Schloss den Montag nach Martini dieses drei und achtzigisten Jahrs gehalten und den Sambstag nach Luciae vermelten Jahrs geschlossen worden, alle meine Unterthanen aussuchen und abzählen lassen, deren sich allenthalben angesessener N. befinden, und dass ich nicht mehr angesessener Unterthanen in diesem N. Kreis, von denen ich den Bern bei jetzigem N. Termin zu 10 Gr. beh. geben solle, aussuchen oder finden können, allein die obgesetzte Anzahl, solches nehmbe ich auf mein Gewissen Zu Urkund hab ich mein Petschaft hiefür drucken lassen. Datum.




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