Wegen der Abgebrannten und deren, so Schaden genumben hätten.

Da auch Jemand vom Feuer, Hagelwetter und Gewässer Schaden empfangen oder genumben hätte, derselb solle alsbald zwo oder drei Personen seiner Benachbarten vom Herrn- oder Ritterstand, solchen Schaden zu besichtigen, zu sich erfordern, welche alsdann denselben, wie und wann er beschehen, unter ihren Petschaften den obristen Berneinnehmbern nambhaft machen und bezeugen sollen, auch der, so Schaden genumben, hernach solche Kundschaft sambt seinem Bekanntnussbriefen den obristen Berneinnehmbern aufs Prager Schloss zu ihr der Berneinnehmber Nachrichtung, damit sie die Abkürzung zu thuen wissen, uberschicken.

Wegen der Stadt Glattau.

Nachdem auch die von Glattau bei Ihrer Kais. Mt. und den Ständen angebracht und unterthänigist gebeten, dieweil sie sich ihres hievor erlittenen Brandschadens noch nicht erholet, dass sie der Steuern noch auf dies Jahr exempt und befreiet sein möchten, so haben Ihr Kais. Mt. wie auch die Stand aus Mitleiden bewilligt, dass sie noch dies Jahr mit solcher Steuer und den andern Hilfen verschont und derselben überhoben sein sollen.

Wegen deren von Leutmeritz, Brüx und Trautenau.

Als auch der Kais. Mt. und den Ständen Burgermeister und Rath der Stadt Leitmeritz, Brüx und Trautenau gehorsamlichen zu erkennen geben, welchermassen sie unlängst nicht geringen Schaden vom Feuer und Hagel erlitten, mit unterthänigister Bitt, dass man sie derzeit umb desto besserer Fortstell- und Befurderung ihrer Nahrung willen der Haussteuer und anderer Landshilfen erlassen wollt: wann dann Ihr Kais. Mt. wie auch die Stand mit ihnen ein allergnädigistes und gnädiges christliches Mitleiden tragen, so haben sie hierzu aus Gnaden bewilligt, dass die Personen in vermelten Städten, denen also aus ihrem Mittel Schaden zugestanden wäre, es sei nun durch Feuer oder Hagel, der Steuer und anderer Hilfen dies Jahr befreiet sein sollen.

Wegen schleuniger und richtiger Erlangung des Berns.

Und dieweil auch ein sondere Nothdurft sein will, dass diese Hilf ohn allen Verzug geleist und erlegt werde, so haben sich alle drei Stand dahin verglichen, dass ein jeder Inwohner sein Angebührnus auf das Prager Schloss zu denen hievor erwähnten angestellten Terminen, oder aber inner zweien Wochen nach Verscheinung eines jeden Termins uberschicken solle; auf den Fall aber jemand uber die jetzt angedeuten Fristen saumbig erscheinen und seine Angebührnus nicht völlig erlegen wurde, so sollen gegen demselben einem jeden die obristen Berneinnehmber alsbalden ohne einichs Ansehen der Person nach beschriebner Gestalt und Massen furgehen und sich in derselben Güter, sonderlich aber auf den Fall bei einem oder dem andern gespurt wurde, dass derselb die Steuer von seinen Unterthanen eingenumben, und doch nichts desto weniger dieselbe auf die angesetzten Termin nicht erlegt, sondern hinter sich behalten und zu seinen selbst Nothdurften angelegt und verwendt hätte, auf den doppelten Werth solcher restierenden Steuer in dessen Gut durch einen Kammerer von der Landtafel einführen lassen, dasselb ein ganz Jahr hinaus halten und nicht weniger auch die Interesse, als sechs per cento, von solchem Steuerrest raiten. Auf den Fall aber der Restierende solch sein Gut wieder lösen und die Steuer sambt dem Interesse und aufgeloffnen Schäden den Berneinnehmbern entrichten wollt, auch numehr eines und das ander wurde erlegt haben, so sollen alsodann die Berneinnehmber solch Gut, darin sie sich also geführet und dasselb ein ganz Jahr hinaus gehalten hätten, wiederumben abzutreten schuldig sein. Do aber der Saumbig sein Steuerausstand das ganze Jahr hinumb hinterhalten und nicht erlegen wurde, so sollen gedachte Berneinnehmber solch Gut, wem oder wohin sie wollen, zu verkaufen Macht haben, wie ihnen dann hie mit diesem Landtagsbeschluss solch Gut, so sie also ein ganz Jahr hinaus gehalten und wegen nit Entrichtung der Steuer verkauft hätten, in die Landtafel zu legen und einzuleiben vollkumbner Gewalt gegeben wirdet. Es sollen auch die Berneinnehmber einen jeden vermug der Bekanntnussbrief, wie uud wasgestalt derselb seine Steuern aus einem und dem andern Kreis abgericht, alles Fleiss aussuchen und derselben Person, so ihre Bernsteuer zur Stell bringt, solche Bekanntnussbrief furlegen und dabei allerlei Irrthumb verhüten. So soll auch von einem Obranný oder Gewährbrief, so von der Landtafel ausgehet, mehrers nicht dann funfzehen weiss Groschen gegeben werden.

Erwählete obriste Berneinnehmber aus den Ständen.

Vom Herrnstand Adam der älter von Sternberg auf Sedlicz, Ihrer Kais. Mt. Rath und Hauptmann der Neustadt Prag, vom Ritterstand Wilim der älter von Malowicz auf Butowicz und von Städten Brykczien Glockner, Burger der Neuen Stadt Prag, welchen Berneinnehmbern dann für ihre Muhe dies Jahr aus der Steuer gereicht und geben werden soll dem vom Herrnstand 250 Schock Groschen behmisch, der Person vom Ritterstand 200 Schock Groschen und der Person von Städten 100 Schock Gioschen behmisch.

Es sollen auch die jetzt gemelten Berneinnehmer mehrerntheils sambentlich oder zum wenigisten einer aus ihnen, es sei nun vom Herrn- oder Ritterstand neben dem dritten Berneinnehmber der Steuer beiwohnen, bei den Bernschreibern, damit die Sachen recht und treulich gehandelt, zusehen, auch mit sonderm Fleiss daran sein, damit solche Bernsteuer mit Beschluss des Jahrs völlig eingebracht und keinem einiche verlängte Zielzeit nicht gelassen, sonder gegen einem jeden, der et wo mit Erleg- und Richtigmachung seiner Angebührnus saumbig erscheinen wurde, mit der angeordneten Execution furgehen und hierin niemands verschonen. Und zum Fall auch aus ihrer der Steuereinnehmber Nachlässigkeit die bewilligte Steuer nach Ausgang des Jahrs nicht völlig zu Hand gebracht oder eingemahnet wurde, so sollen ihnen hierzu noch sechs Wochen uber die bestimbte Jahrzeit zugelassen, da aber auch uber das bei ihnen einicher Mängel des Saumbsals erscheinen wurde, dasselb bei ihnen erholet und gesucht werden.

Die Unterthanen sollen im Kunigreich in den Kreisen ordentlich ausgesucht und abgezählt werden.

Und als auch durch die Kais. Mt. an sie die Stand gnädigist begehrt worden, dass sie die Stände ihre Unterthanen in den Kreisen, so auch die Stadt und Gemein, soviel als derselben jeder an einem und dem andern Ort hat, ordentlich abzählt und in ein Verzeichnus, inmassen solches auf hievorigen Landtagen bei ihnen den Ständen auch mehr dann einst gesucht worden, ordentlich beschreiben und intabulieren lassen wollten, derowegen so haben nun die Stand wiewohl dergleichen Abzählung hievor in etlichen Kreisen auch beschehen, gehorsamblichen bewilligt, dass nochmaln durch die Kreishauptleut solche Abzählung der Unterthanen zwischen hier und nägstkunftig Jacobi beschehen und die Register hierüber den obristen Berneinnehmbern aufs Prager Schloss vor Bartholomaei, sie sich bei Einnehmbung der Steuern zu richten haben möchten, uberschickt werden sollen.

Wie die alten Restanten sollen eingemahnet und die Abraitungen mit Ihrer Kais. Mt. vollzogen werden, dann auch wegen der Kaiserin Biergroschen.

Anbelangend die alten achtundsiebenzigjährigen Biergeldrestanten, die sollen, inmassen hievor, also auch nach in Ihrer Kais. Mt. Gewalt verbleiben, derowegen sollen nun, soviel derselben Restanten bei den Ständen auszusuchen sein werden, von denen in jedem Jahr hierzu geordneten Berneinnehmbern, weil sie ihre Besoldung wegen Einforderung solcher Steuerbewilligungen eingenumben, durch die geordnete Execution nochmaln ohn alles Verlegen eingebracht werden, und do auch theils aus denselben Steuereinnehmberer Tods verschieden wären, so sollen solche Steuerrestanten von den noch lebenden einen Weg als den andern eingebracht, und soweit als auch die Raitungen solcher alten Steuerrestanten nicht aller aufgenumben wären [durch die] zu Aufnehmbung derselben in hievorigen Landtagen deputierte Personen, wann und zu welcher Zeit es Ihrer Kais. Mt. gelegen und Sie es vermelten Peisonen andeuten wurden, neben denen von Ihrer Mt. hierzu deputierten Personen vollend aufgenumben und zu Ort gebracht werden.

Und nachdem auch bei hievorigen Landtagen angeordnet worden, dass die, so etwo mit Ihrer Kais. Mt. abzuraten hätten, die Sachen denen deputierten Personen zu erwägen furtragen und soweit als eine oder die andere Sach neben denen von Ihrer Mt. hierzu geordneten Personen nicht würde hingelegt oder erörtert werden mögen, sie sich alsdann der Sachen bei dem Landrechten belernen, auch nichts weniger alle Steuersachen, wann sie etwo mit den Einnehmbern wegen der ausgestellten Mängel stzittig wurden, an das Landrecht gelangen lassen, wann aber diese und dergleichen Sachen bei vermelten Landrechten umb vielfältiger andern Behelligung willen nicht haben können gehört werden und solches gleichwohl allerlei schädliche Verlängerung verursacht hat: derowegen so haben sich diesfalls die Stand mit Ihrer Kais. Mt. dahin verglichen, damit hinfüro das Landrecht mit dergleichen Sachen nicht mehr behelliget werden soll, sonder dass hierzu und umb der Sachen schleunigisten Befurderung willen diese nachbeschriebne Personen furgenumben und deputiert auch denselben mit diesem Landtag voller Gewalt gegeben werden solle, also damit, was sie in einer und der andern Strittigkeit, es sei nun bei den unerörterten Abraitungen oder ausgestellten Mängeln, erkennen werden, es darbei gelassen, jeder Theil damit zufrieden und der Sachen Entschluss nach ein Genügen zu thun schuldig sein solle: als nämblichen vom Herrnstand Ladislawen den altern von Lobkowicz, obristen Hofmeister im Kunigreich Beheimb, Jaroslawen von Smirzicz auf Kostelecz uber dem schwarzen Wald, Ihrer Kais. Mt. Marschalch in jetzt gedachtem Kunigreich Beheimb, Wenczeln von Rcziczian auf Horzowicz und Wenzeln von Donau auf Augezd, item vom Ritterstand Burian Trczka von der Leip auf Swietli, Unterkammerer im Kunigreich Beheimb, Albrechten Kameisky von Lstiborze auf Wobrzistwi, Albrechten Pietipesky von Chisch und Egersberg auf Bischicz, Wenzeln Griespecken von Griespach auf Necztinach. Wann und zu welcher Zeit es nun also Ihrer Mt. gnädigist gelegen sein wirdet, so werden Ihr Mt. obgedachte Personen beschreiben mögen, die dann sowohl als diejenigen, umb die es wegen ihrer Abraitung so auch der Steuereinnehmber ausgestellten Mängel zu thun, zu erscheinen schuldig sein sollen, und werden auch alsdann Ihr Kais. Mt. vermelten Personen ein Stell und Ort im Schloss, wo sie solche Sachen handlen sollen, auszeigen und anweisen lassen.

Zu Aufnehmbung aber der Römischen Kaiserin Bierraitungen von denen hievorigen Bewilligungen haben die Stände nachfolgende Personen deputiert und ausgeschlossen: vom Herrnstand Niclassen von Lobkowicz auf Neuschloss, Ihrer Kais. Mt. Rath und Hauptmann der Alten Stadt Prag, Adamen den altern von Sternberg auf Sedlczi, Ihrer Kais. Mt. Rath und Hauptmann der Neustadt Prag, vom Ritterstand Sigmunden Sluski von Chlum auf Sukdol, Hansen Kutowecz von Auraz auf Hluboczerp, der Romischen Kaiserin Hofrichter derselben Stadt in Behmen, und dann von Städten Märten Schonwald, Burgern der Alten Stadt Prag, und Brikczien Glockner, Burger in der Neuen Stadt Prag. Und wann es nun diesen Personen von Ihrer Kais. Mt. angedeut wirdet, so werden sie uber solche Raitungen neben denen hierzu von Ihrer Kais. Mt. geordneten Commissarien sitzen und dieselben aufnehmben sollen.

Bewilligt Biergeld auf Ihr Mt. Hofhaltung und Bezahlung der inländischen Schulden und Interesse.

Nachdem auch die Kais. Mt. an die gehorsamben Stand gnädigist begehrt, dass sie uber die hievorigen fünf Groschen Biergeld noch einen Groschen won jedem Fass Weiss- oder Gersten- Bier bewilligen wollen, wiewohl nun sie die Stand ihr Noth und beschwertes Obliegen in Reichung der continuierten Hilfen hievor zur Gnüge angezogen, so wollen sie doch aus unterthänigister Treu und Gehorsamb, sonderlich aber weil sie Ihrer Kais. Mt. gnädigstes Erbieten so weit verstanden, dass Sie ein Zeit lang allhie in Beheimb mit derselben kaiserlichen Hofhaltung zu bleiben gnädigist sich entschlossen, von jedem Viertel Weiss- oder Gerstenbier sechs weiss Groschen, von einem Fass aber, so zwei Viertel hält, doppelt soviel von dato dieses jetzigen Landtagsbeschluss an zu raiten, bewilligt und hiemit geschlossen haben, dass solch Biergeld den Einnehmern, so Ihr Kais. Mt. hierzu ordnen und deputieren werden, auf ein ganz Jahr gereicht und zu Ihrer Mt. eignen Händen abgeben werden soll.

Es soll auch solch Biergeld zu Quartalszeiten in den Kreisstädten, als nämblich das erste Quartal umb Mittfasten des vierundachtzigisten Jahrs, das ander umb Pfingsten, das dritte aber umb Wenzeslai und das vierte mit Ausgang vermeltes vierundachtzigisten Jahrs aller Massen und Gestalt wie hievorige Jahr erlegt, dasselb auch hernach von den Einnehmbern in Ihrer Kais. Mt. behmische Kammer überantwortet, dessen die Hälft, als drei Groschen, auf Ihr Kais. Mt. Hofhaltung und die ander Hälft zu Abzahlung der inländischen Interesse, auch soweit müglich und als dasselb gereichen kann, auf Entricht- und Ablegung der Haubtsummen und nirgends anderswohin Ihrer Kais. Mt. gnädigisten Erbieten nach verwendt und angelegt werden. Zum Fall aber Jemand auf die bestimbten Termin sein angebührigs Geld den Einnehmbern nicht überreichen oder auch ordenliche Register und Bekanntnussbrief [nicht] uberschicken wurde, denselben sollen anvorderist die Einnehmber zur Richtiginachung vermahnen, und da solches bei ihme nicht stattfinden und er uber das noch ein Weg als den andern saumbig sein wurde, alsdann den obristen Berneinnehmern verzeichneter übergeben, welchen sie alsbald darauf durch Steckbrief von der Landtafel zur Richtigmachung treiben sollen, wie dann ein jeder aus denselben Saumbigen den Steckbrief, als wann er nach ergangnem Rechten wäre gesteckt worden, in seiner Behausung anzunehmben und sich darnach zu halten, auch die deswegen aufgeloffne Schäden neben dem Biergeld richtig zu machen und zu erlegen schuldig und verbunden sein solle. Da aber auch Jemand nach ergangnen und überreichten Steckbrief sein Angebuhrnus nicht wird richtig machen, oder sich desselben mit ordentlichen Bekanntnussbriefen aberkennen und ledig zählen, so solle derselbe sich auf das Prager Schloss selbst personlich gesteilen und der Steck- oder Bestrickung, so lang und viel er das Biergeld nit richtig gemacht oder dass er in derselben Zeit nicht gebrauet, mit ordentlichen Registern erwiesen hätt, keineswegs los sein.

Es bitten auch dabei Ihre Kais. Mt. die gesambten Stand unterthänigist, Ihr Kais. Mt. wollen gnädigist verfügen und daran sein, damit von derselben Herrschaften und Schlössern, so auch aus denen angesessenen Unterthanen, Bräuhäusern das jetzt bewilligte Biergeld den Einnehmbern gleichsfalls gereicht werde, dann zu besorgen, da es nit beschehe, es möchten bei vielen ein Ungelegenheit gebären, also dass sie sich vielleicht daher ihrer Angebuhrnus zu reichen auch verweigern würden, welches dann hernach Ihrer Kais. Mt. nicht zu geringem Abbruch, Schaden und Nachtheil gereichen würde. Und dieweil auch furkumbt, dass etliche aus den Ständen ihre Gebräu vertuschen oder hinterbergen und sich darzu nicht bekennen, andere und theils aber, wann sie schon alle Wochen brauen, den Einnehmbern etwo in ein Quartal das Biergeld nur von zwei oder drei Gebräuen überantworten: derwegen sollen und mügen die obristen Berneinnehmber einen jeden, der sich also ungebührlich halten und sein unrechtmässigs Fürhaben offenbar wurde, zu dem Landrechten, dahin er sich dann zu gestellen schuldig sein wird, beschicken und worzu ihme nun solches folgends von den obristen Landofficierern gedeut und gereichen wirdet, das soll ihme ein jeder wohl und wahr thuen lassen.

Wegen der Einnehmer in den Kreisen.

Ihr Kais. Mt. sollen die Einnehmber in den Kreisen Ihrer selbst Gelegenheit und Nothdurft nach bestellen und desto zeitlicher in vermelten Kreisen durch derselben Mandata publicieren lassen damit ein jeder wissen möge, wann und wohin oder an welchs Ort er das Biergeld antworten solle.

Notel eines Bekanntnussbriefs uber das Biergeld.

Ich N. von N. bekenne mit diesem Brief für allermännigilich, dass ich von dem Sambstag Luciae Ottiliae, des jungst verwichenen 83. bis auf Mittfasten dieses 84. Jahrs dieses einzigen Quartals in meinem Bräuhaus zu N. N. Fass Bier brauen lassen, davon vermug der Landtagsbewilligung von einem jeden Fass zu 6 w. Gr. mir zu geben gebühret, welchs in vermelter Zeit N. Schock Groschen bringt, die ich hiemit sambt den Registern und Bekanntnussbrief den Kreiseinnehmbern uberschicken thue. Und dass ich in jetzt gesetzter Zeit nicht mehr Weiss- oder Gerstenbier brauen und auf den Kauf aussetzen lassen, davon das Biergeld ausserhalb dessen, so ich also hiemit uberschick, gereicht werden solle, das nehnibe ich auf mein Gewissen. Dessen zu mehrern Urkund hab ich mein eigen Petschier hierfür gedruckt. Datum. Und also soll sich ein jeder mit Benennung der Quartal und Termin in den andern Bekanntnussbriefen verhalten.




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