99. Kaiserliche Antwort auf die Beschlüsse, welche die ständischen Deputierten aus den Ländern der Krone Böhmen in ihrer zu Prag gehaltenen Versammlung in Betreff der Defensionsordnung gefasst haben.

1587, 14. Junii. - Gleichzeitige Copie im k. k. Statthaltereiarchiv zu Prag, L. 34. (1590 - 1599.)

Der Röm. Kais. auch zu Hungern und Beheimb Künigl. Mt., unserm allergenädigisten Herrn, ist gehorsambist furbracht und verlesen orden, was Ihrer Mt. die Herren Ständ der Kron Beheimb un. derselben incorporirten Landschaiten des Mat°kgrafthumbs Marhern, Ober- und Niederschlesien, auch beider Lausnitz durch ihre darzu deputierte Ausschuss und Abgesandte fur ein Schlussschrift der Defensionsordnungs halber in nächster ihrer allhieigen Versanblung unterthänigist ubergeben haben. Daraus befinden Ihre Mt. genädigist, dass sie die Herren Stände der Sachen Nothdurft ihrer Erheblichkeit nach gar treuherzig, vernunftig und wohl, auch gemeinem Vaterland zu Gutem bedacht, erwogen und berathschlagt also und dermassen; wie Ihre Mt. bisher allemal angeregtes Werk der Defensionsordnung an ihme selbst fur nothwendig gehalten und geachtet, dass sie anjetzo solche darüber ergangene fleissige Berathschlagung gleichfalls anderst nichts, dann dem Wesen insgemein fur heilsamb und nutz erkennen, sein auch der genädigisten Zuversicht, dass es sich hernach im Werk noch viel besser, auch mit mehrerm Nutz und Fruchtbarkeit erzeigen werde. Es können aber Ihre Kais. und Künigl. Mt. aus sonderbarer Sorgfaltigkeit, auch wohlmeinender väterlichen Affection und Zuneigung, die sie gegen diesen Landen tragen, nicht umbgehen, denen getreuen Ständen Ihre darbei in etlichen Punkten habende Bedenken hiemit genädigist zu communiciern, denselben ferner nachsinnen und Ihre Mt. ihres Gutbedunkens erindern zu haben.

Dann erstlich geben Ihre Mt. den Herren Ständen bei dem Artikel, wie weit sich bemelte Defensionsordnung erstrecken solle, mit Gnaden zu ermessen, wann dieselb der Herren Ständ Vermelden nach allein in der Kron Beheim und deren einverleibten Landen, gangbar sein und gebraucht und also des Feinds allweg entweder im Land, oder aber auf denen Landmarchen erwartet werden sollte, ob es nicht alsdenn allerhand gefährliche Einfäll, Verheer- und Verwüstungen mit höchster Schwierigkeit und Ungeduld der armen Leut verursachen und männiglich kleinmüthig machen, und ob nicht besser und rathsamber die Sachen dahin zu dirigiren, dass Wenn das Aufbot zusamben kombt, alsdann die Obriste in Berathschlagung ziehen und solches mit Ihrer Mt. Vorwissen ins Werk richten, auf dass darauf dem Feind, ehe denn er sich stärkt und seinen Vortel einnimbt, zeitlich furkomben, auch wohl etwo stracks auf seinen Boden entgegen unter Augen gezogen und ihme dadurch das Herz alsbald genomben werde.

Was aber furs ander die Unterhaltung des Generalobristen, im Fall Ihre Mt. oder dero Herren Gebrüder einer nicht eigener Person mitziehen Werde, belangen thuet, da befinden sich Ihre Mt. mit allerhand beschwerlichen Ausgaben in viel Weg hoch beladen und sehen nicht, Wie gerne sie es auch Ihrer angebornen kaiserlichen und küniglichen Mildigkeit nach immer thuen Wollen, Wie und mit Was Gelegenheit Sie sich dieser Zeit noch höher angreifen und einen solchen Unkosten uber sich nehmben möchten; damit aber durch Mangel derselben dannoch nichts verabsaumbt werde, so Wollen Ihre Mt. gegen denen getreuen Ständen des vaterlichen Versehens sein, sie Werden in Ansehung solcher und anderer Ursachen mehr, die etwo dies Orts zu erzählen zu lang, derselben in diesem gutherziglich verschonen, Wie es dann Ihren Mt. genädigisten Erachtens aus denen Mitteln, so die Länder zu Vollziehung dieses Werks der Defension mit Ihrer Mt. Vorwissen furnehmben Werden, gar wohl sein kann. Ingleichem sein Ihre Mt. der genädigisten Hoffnung und Zuversicht, dass auch die Herren Stände denjenigen Unkosten, so auf das Artoloreiwesen (zu dem Ihre Mt. sonsten erbietig das Geschütz ins Feld liefern zu lassen) und dann die Artoloreipersonen laufen Wird, nicht ansehen, sondern dieselb erzählter Ungelegenheit halben durch obgedachte wohlergäbige Defensionsmittel gleichfalls gutwilliglich ubertragen werden.

Bei dem Artikel, wie es zu Zeit des Aufbots mit der bewilligten Türkensteuer zu halten, geben die Kais. und Künigl. Mt. den Herren Ständen zu erwägen, ein solche Türkensteuer alsdenn zum Theil oder gar einzogen werden solle, ob es denen Landen nit gefährlich und etwo auch dem ganzen Intent der Defensionsordnung leichtlich möchte abbrüchig, nachtheilig und verhinderlich sein, in Betrachtung, dass auf den Fall eines solchen Stillstands der Türkensteuer das Kriegsvolk von den Bergstädten und in Oberhungern, so furnehmblich zu der Kron Beheimb und incorporirten Landen Schutz und Schirm bestellt, aus Mangel der Bezahlung abziehen und die Granitzort derselben Enden bloss und offen lassen müsste, da denn des Feindes Fürbruch halben ein Land dem andern nicht mehr zu Hilf zu komben, sondern auf sein eigene Schanz zu sehen haben würde. Uber welches auch dies zu Gemüth zu führen, da solches die Reichsstände erfahren sollten, wie es dann nicht verschiegen könnte bleiben, ob sie nicht etwo dadurch Ursach schöpfen möchten, ihre doppelte Hilf, die sie bisher auf den Fall eines oflenen Kriegs ohne allen Abzug bewilligt, zu grösstem Unstatten des gemeinen Granitzwesens kunftig gleichfalls einzuziehen.

Darbei stellen Ihre Mt. aus billicher und nothwendiger Fürsorg den Herren Ständen auch zu bedenken anheim, ob nicht darneben die Nothdurft erfordern möcht, dass auch der Ausrüstung des dreissigisten, zwanzigisten und zehenten Mann bei dieser Defension gedacht und was destwegen zu verordnen in Berathschlagung gezogen werd, damit demnach in allweg, wo etwo durch Verhängnus des Allmächtigen das zu bemelter Defension benennte Volk, welches gleichwohl Gott mit Gnaden verhüten wölle, Schaden sollt leiden, dennoch nach ein Hinterhalt im Land verbleibe. Sonsten haben Ihre Kais. und Künigl. Mt. der Aufnehmbung und Bestellung halben der Obristen, auch Rittmeister, Haupt- und andern Befehlichsleut in Gnaden kein Bedenken, allein dass zu solchen Befehlichen kriegsverständige, geübte und sonderlich deren Orten und Arten, dahin der Anzug des Volks beschehen möchte, wohlerfahrne Leut genomben und Ihrer Mt. jedesmals, sowohl Anfangs als auch kunftig bei jeder Verwandlung nambhaft gemacht werden.

Dieselb lassen ihr auch die Abthueung des Trosskleppers auf zwölf Pferd und eines Jungen auf sechs Pferd genädigist wohl gefallen, weil es ein ubriger Unkosten und eben auch dieser Ursachen in Hungern abgestellt worden ist.

Dass sich dann die Herren Ständ unter anderm erbieten, der Proviantierung halber alle nothwendige Fursehung zu thun, das halten Ihre Mt. für ein gutes, nothwendigs Werk, zweifeln auch genädigist nit, sie die Herren Ständ werden die Sachen dahin richten und anstellen, auf dass dasselb mit geringistem Unkosten jedesmals ins Werk gericht werde. Der neuen Hilf halber zu dem hungerischen Granitzwesen sein Ihre Mt. allbereit im Werk, dieselb bei dem heiligen Reich, auch andern christlichen Potentaten zu erlangen, die begehren auch der Herren Ständ Gutachtens, welche Mitbelehnete der Kron Beheimb, auch wie und mit was darzu gehörigen Motiuen und Persuasionen zu diesem Mitleiden nach der Sachen Umbstand und Gelegenheit eines jeden zu bewegen und zu bringen, damit sie sich desto leichter darüber entschliessen mögen.

Gleichsfalls erwarten Ihre Mt. der Herren Ständ Bedenken, wie etwo das Gutschifahren, inmassen es denn Ihrer Mt. genädigisten Erachtens fast gut und von ihnen den Herren Ständen wohl bedacht, eingezogen und die Reiterei dargegen gepflanzt und erhabt werden müge.

Was ferner belangt, dass Fürsten und Ständ in Schlesien ihres Theils insonderheit begehren, sie der gemeinen Defensionscontribution Verweigerung, Vervortheilung und Eigennutzigkeit halben decretiren und erkennen zu lassen, dahin angesehen, damit dieses heilsambe Werk umb so viel desto schleuniger seinen Gang ohne alles Stecken und Anstehen erreichen möge, das lassen die Kais. Mt. Ihro genädigist gefallen. Die halten auch fur billich und recht, was des Brandenburgischen Mitleidens, wie gleichfalls des Jägerndorfischen Abfalls halben gebeten worden, und begehren allein genädiglich, dass die Herren Ständ in Berathschlagung ziehen und Ihr Mt. mit Rath und Gutachten erindern wollen, wie eins und das ander ins Werk zu bringen, damit sie sich desto besser resoluiren mügen. Letzlich wöllen Ihre Mt. die Gesande aus Ober- und Niederlausitz ihres treuherzigen Bewilligens, welche sie gemeines Vaterlands Wohlfahrt und oft bemelter so hochnothwendiger Defensionsrichtigkeit halben gethan, gegen ihren Vodern auf nächst kunf tigen Landtagen daselbst gebetener massen zu entschuldigen unvergessen sein.

Welches alles höchsternannte Kais. und Kunigl. Mt. den Herren Ständen zu genädigister Antwort guter väterlicher Meinung nit verhalten mügen, denen sie jederzeit mit kaiserlichen Gnaden vorders wohl gewogen bleiben. Actum den 14. Junii anno 87.




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