Von den Biergeldeinnehmbern.

Die Kreiseinnehmber zu Einbringung des Biergelds, die werden Ihr Kais. Mt. nach dero gnädigisten Gefallen und Nothdurft verordnen und hernach desto fürderlicher durch dero Mandats werkunden lassen, damit ein jeder wissen muge, wem und Wohin er das Biergeld abführen soll.

Bekanntnusbrief wegen des Biergelds.

Ich N. und N. bekenne mit diesem Brief, dass ich von Anfang des Montags nach Invocavit dies 90ten bis auf Philippi-Jacobi nächstkunftig auch dies Jahrs das Quartal hinumb in meinem Bräuhaus N. Fass Bier Bräuen lassen, daraus mir vermüg des Landtagsbeschluss von jedem Viertel 6 Groschen behm., in einer Summa N. Schock Groschen zu reichen gebührt, welche ich hiemit sambt den Registern und Bekauntnusbriefen dem Kreiseinnehmber übersende und hab in der Zeit weder Weissnoch Gerstenbier mehrers nit Bräuen noch aussetzen lassen, davon ich das Biergeld reichen sollt, ausser Was ich überschicke. Dem ist in der Wahrheit also und nehmbe solches auf mein Gewissen. Von mehrer Gewissheit wegen hab ich mein Petschaft an diesen Brief aufgedruckt, dessen Datum.

Nach diesem allen soll sich ein jeder mit Benennung der gebührenden Termin richten und verhalten.

Von den Biergeldsraitungen.

Was belanget die Ubernehmbung der Biergeldsraitungen von den Steuer- und Kreiseinnehmbern, die sollen solche Raitungen bei ihnen nit hinterhalten, sondern jedes Jahrs ohne Verzug von den Steuer- und Biergeldseinnehmbern bei jeden Termin und Quartal aufgenumben werden, und wate sie also ordentlich dieselben gethan und von ihnen aufgenumben worden, so haben die Ständ dem Landrecht Macht geben, umb solche ordentlich gethane und ubernumbene Raitung, sowohl von den vergangenen als jetzigen Jahren die Steuer- und Biergeldseinnehmber zu quittieren. Und wind zu Aufnehmbung bemelter Raitungen hernach folgunde Personen verordnet worden: vom Herrnstand Wolf von Kolowrat, wenzel Burggraf von Donau auf Augest; vom Ritterstand wenzel Ples Hermanský von Slaupnaw, Röm. Kais. Mt. Ratte und Hauptmann der Kleinen Stadt Prag, Tiburti Zdiarsky auf Kladen; von der Burgerschaft Laurenczi Brzekowecz von Zaworicz, Burger in der Alten Stadt Prag, Simon Camerit von Rotyin, Burger in der Neustadt Prag Diese Personen sollen sich mit denjenigen, so die Kais. Mt. ihres Theils auch hierzue verordnen werd, eines gewissen Tags vergleichen und die Raitungen aufnehmben, und damit sie denselben umb soviel besser beiwohnen und auswarten mugen, so soll ihnen für ihr Bemühung die Gebühr verordnet werden.

Von der Contribution zu Bezahlung Ihr Mt. Schuldenlast.

Es haben Ihr Kais. Mt. den Ständen auch furtragen lassen, dass die hievor von den Ständen zu Bezahlung Ihr Mt. obliegunden schweren grossen Schulden bewilligte Contribution die drei Jahr hinumb nit soviel, als die Hoffnung und Trost gewest, sonder von Jahr zu Jahr immer weniger, wie solches die Raitungen erweisen, ausgetragen, dabei dann grosse Mängel und der Leut erdichte Vortheil befunden, welche den Landtagsbeschluss ihrem Willen und Gefallen nach einer so und áer ander wieder anderst gedeutet und zu seinem eignen Nutz ein andern Verstand geben, wie dann Ihr Kais. Mt. den Ständen hierüber sondere Abschriften und Bericht, was diesfalls für Mängel befunden, übergeben, welche die Ständ alles Fleiss ersehen, daraus eøschienen, dass destwegen im vorigen Landtag gnuegsambe Anzeigung und lautere Specification verordnet worden. Damit aber hierinnen in kunftig an einigem Unvernehmen oder Mängel nit erwinde, so wollen die Ständ dasselb hiemit abermals wiederholt kund erläutert haben also was die Verkaufer und Kaufer auf Gewinn mit Treid, Wein, Schmalz, Wollen und anderer in voriger Landtag benennter Sachen, davon die Anlag eingebracht werden solle, belangt, dieweils hievor seine gemessne Ordnung hat, so wurdet es auch hiemit nochmaln darbei gelassen, dass wer etwas von denselben Sachen verkauft und zu seinem Nutz kauft und wieder verkauft, es sei zu Haus oder anderstwo, keiner ausgenumben, so soll derselbe davon dasjenig, was im vorigen Landtag bewilligt und gesetzt ist, und sonderlich von den Weinen, soweit dieselben nit zum Ausschenken kommen, [geben].

Soviel aber die Wirth oder Gastgeb in Städten, Märkten und Dörfern, wo die sein, die da reisende Personen und Fuhrleut beherbergen, betreffen thuet, dieselben, welche also die Fütterung denselben reisenden Leuten umb das Geld sargeben, sollen hievon die Contribution zu reichen nit schuldig sein, sonder wer etwo woll oder andere zu dieser Contribution deputierte Sachen in seiner Schuld anstatt Saargelds hingäb, es sei gleich Treid oder Mehl bis auf einen halben Strich oder ein Viertel, keiner ausgenommen, so sollen schuldig sein, davon nach Gelegenheit der grossen und kleinen Mass die bewilligte Contribution zu reichen, denn solches alles bei dem vorigen Landtagsbeschluss gelassen wirdet.

Betreffend des Bergmeisters uber die Weingärten sowohl der Einnehmber in den Prager Städten, und etlich anderen Orten ubergebene Artikel und Mängel, dieweil der Ländtagsbeschluss hievon die gewisse Verordnung ausweist, wer etwan Wein zum Verkauf oder Ausschenken in dieses Königreich führt oder führen lässt, so soll derselben keiner noch auch die, so mit Ihrer Mt. kaiserlichen Hof øeisen, noch auch die Personen auf dem Schloss Prag, selche dergleichen Handlung führen, ob sie gleich etwo Begnadung darüber haben, in Bezahlung dieser Contribution gar nit exempt sein, sondern den andern so die Anlag reichen, verglichen Gerden, und es wirdet dem Bergmeister und den andern zu Einnehmbung dieser Contribution verordneten Personen Macht gegeben, dass sie aller Orten, allda etwas verkauft oder geschenkt windet, unter welcher Obrigkeit es bei den Prager Städten, geistlich und weltlich, gelegen, einsehen und alles dasjenige gebührlich messen und einziehen mögen (jedoch sollen sie nichts mehrers nehmen, als was sie in einem vollen oder nit vollen Fass finden), damit also der Kais. Mt. und derselben Contribution nichts entzogen werde.

Gleichfalls so haben die verordneten Personen auch gegen den Goldschmieden und Juden, welche in der Herren und von Adel, Burger- und geistlichen Häuser dergleichen Verkauf und Handel führen, unter was Gerichten dieselben sein, aller Massen und Gestalt, wie von wegen der Wein oben angezogen, die Macht fürzugehen und zu verfahren, und im Fall ihnen darüber, von wem es sei, einiche Verhinderung zustund, so soll dasselbe durch sie Anfangs an die Herren Steuereinnehnber, und wo daselbst nit gnuegsamb Ausrichtung beschehen möcht, alsdann weiter an die Obristen Landofficier und Rechtsitzer gebracht und angezeigt werden und von dannen der Beschuldigte des Bescheids erwarten. Wann es aber diesfalls derjenigen Personen Diener oder Kaufleut, so dem kais. Hof beiwohnen und sich daselbst behelfen, betreffen thät, so sollen es die Herren Steuereinnehmber an den Herrn Hofmarschalk gelangen mit Begehren, dass er Ihr Mt. zum besten in der Sachen einsehe und die Gebühr zu vollziehen anhalte und verordne.

Als sich auch etliche von dem Geld von ihren verkauften Gütern mit Anziehung etlicher Ursachen die bewilligte Contribution zu reichen verweigert haben, so ist durch die Ständ geschlossen worden, wenn einer ein Gut kauft und kein Geld dar bezahlt, sunder allein dem Verkaufes Versicherung oder Schuldbrief ubergibt und der Verkaufen sich von derselben Summa die gebührende Contribution aus Ursachen, dass er zu seiner Bezahlung der Hauptsumma oder Interesse nicht kummen möge, zu geben verweigern wollte, so soll alsdann der, so umb das erkaufte und unbezahlte Gut schuldig, ein Bekanntnusbrief sambt der gebührunden Contribution in die Steuer vollig abführen und was er als Contribution erlegt, dasselbe an seinem ausständigen Interesse oder Hauptschuld wieder abkürzen und innenzubehalten Macht haben, doch soviel er mit gebührlicher Quittung zu erweisen.

Und nachdem die Ständ nit mit wenig ihrer Beschwerung an Ihr Kais. Mt. gebracht, welchermassen sich. die im Markgrafthumb Märhern verornte Personen zuwider des Königreichs Beheimb Freiheiten und ohne ihre Verwilligung auf die Beheinlben, so zu ihrer Nothdurft Wein, Treid und andere Sachen daselbst in Märhern erkauften, ein sondere Schatzung legen und ohne Dank [sic] von ihnen abfordern, welches doch ihnen von der Kais. Mt. als König zu Beheimb und ihrer Obrigkeif ausser fieier Landtagsverwilligung nit zugefügt würdet, und dass sie etwo ein andere Anlag ausser deren, so sie im Königreich Beheimb der Kais. Mt. frei bewilligt, in Märhern als des Königreichs Glied geben sollten, und weil Bestwegen in dem beheimbischen Landtagsbeschluss nichts begriffen, so haben demnach sie, die Ständ, Ihr Kais. Mt. gehorsambist erbeten, dasselbe sowohl in Märhern, also auch im Erzherzogthumb Osterreich abzustellen, also auch die Verordnung zu thuen, wann die Unterthanen aus Beheimb von ihren Herren in Märhern austreten, damit man ihnen dieselben auf ihr freundlichs Begehen wiederumben herausgebe und also gute Freund und Nachbarschaft (weil diese Länder unter Ihr Mt. als einer Obrigkeit sein) zwischen ihnen erhalten werden muge; dann sonsten den Ständen dergleichen Contribution in Beheimb und dann zum andernmal auch in Märhern zu reichen unmöglich sein würde. Darauf haben Ihr Kais. Mt. sich mit den Ständen verglichen, dass sie bei den nägst angehenden Landtägen im Markgrafthumb Märhern und Erzherzogthumb Österreich den Ständen daselbst solches alles Fürtragen und dabei die gnädigiste Fürsehung thuen wöllen, dass sich die Ständ in Beheimb darüber nit werden haben zu beschweren.

Ihr Kais. Mt. seind durch die Ständ unterthänigist gebeten worden, dieweil sie bei jetzigem Landtag von wegen ihrer allgemeinen Artikel der kurzen Zeit halber ihre freie Berathschlagung nit gehaben mugen, damit Ihr Mt. ihnen vor Ausgang der obbestimmten dreier Jahr wiederumb einen allgemeinen Landtag ansetzen wollten, so haben sie mit den Ständen dahin verglichen, so viel es sein werde mugen, dass Ihr Mt. dieses Begehrens gnädigist ingedenk sein wöllen.

Dieweil auch etliche ihr Treid in Scheuern [Má býti: Schöbern.] und Stroh verkaufen, davon sie sich aber der Kais. Mt. die Steuer zu geben verweigern, so hat man geschlossen, wer dergleichen Treid, es sei in Schöbern oder im Stroh verkauft, dass er von dem Geld, darfür er verkauft oder verkaufen lassen, das zwainzigiste Schock Groschen contribuiren soll.

Von den Juden.

Es kumbt Bericht fur, sie dass die Juden in Prager Städten die Contribution die vergangene Jahr fast wenig geleist haben sollen und diesfalls viel List gebraucht, derohalben so haben die Ständ den Obersteuereinnehmbern hiemit auferlegt, eine gewisse Verzeichnus zu machen und in Schrift zu verfassen, mit was besserer Ordnung solche Steuer von ihnen eingebracht und der Kais. Mt. vollig abgeführt werden möcht, welche Verzeichnus man bei den nächstkunftigen Landrechten den Herren Obristen Officiern ubergeben solle, und was allda destwegen weiter verordnet, dabei soll es verbleiben.

Von der Schifahrt auf der Elb.

Nachdem Ihr Kais. Mt. sich in vorigen Landtägen gegen den Ständen gnädigist erboten, dass sie die diesem Königreich und desselben Inwohnern hochnothwendige und nutzliche Sach vonwegen der Elbschifffahrt, damit dieselbe einsmals zu gebührlicher Erörterung und Verordnung gebracht, väterlich befurdern und nochmals diehierzu dienstlichen Mittel, damit es bescheh, fürzunehmen und anzukehren gedacht sein wollten, dieweil aber seither etliche, aus denen hievor in dem Anno 86ten gehaltenen Landtag verordneten Personen durch den zeitlichen Tod von dieser Welt abgeschieden und es die Nothdurft erfordert, an derselben Statt andere Personen zu verordnen, welche Ihrer Kais. Mt. genädigste und väterliche Fürsorg, so diesem Königreich und den Inwohnern zum besten gemeint, die Ständ zu unterthänigstem Dank angenumben: so haben sie sich mit Ihr Mt. verglichen, wann Ihr Kais. Mt. sich mit den Churfürsten, Fürsten und Reichsstädten, durch deren Lände und Gründ die Elb ihren Fluss hat, wie etwo die Verordnung für die Hand zu nehmben sei, vergleichen und solcher Vergleichung die Ständ erindert werden, so soll das Landrecht Macht haben, sundere Personen zu dieser Unterhandlung zu erwählen und zu verordnen, auch den hierzu gehörigen Gewaltsbrief mit dem Landsigil zu bekräftigen, und so entzwischen einer aus den verordneten mit Tod abgienge, ein andern zu bestellen und alles dasjenige, was etwan hierzu vonnöthen, anzuschaffen.

Von Erhebung der Bergwerch.

Als sich auch Ihr Kais. Mt. gegen den Ständen gnädigist vernehmen lassen, welchermassen sie fleissig nachgedenken, damit der Artikel [sic] soviel muglich mit dem ehisten an sein Ort gebracht werden möcht, so haben die Ständ geschlossen und dem Landrechten Gewalt geben, wann etwa Ihr Mt. die Sach vor die Hand und zu einer Vergleichung fürnehmen wöllen und das Landrecht dessen erindert, dass sie nit allein solche Handlung mit Ihrer Mt. tractieren und schliessen, sunder auch zum Fall bisher oder kunftig etwo einer aus denen hierzu verordneten Personen abgestorben, dass sie andere darzu verordnen mögen.

Den Artikel, die Defensionsordnung und Bereitschaft im Land betreffend, dieweil solcher, als daran hoch gelegen, noch nit erledigt, sonder vonwegen der Erbeinigung mit den Herren (sic) anstehet und dass auch der Churfürst zu Sachsen bei Ihrer Kais. Mt. gesucht zu bewilligen, damit Ihr Churfürstl. Gnaden von denen von Schumburg das Kloster Grünwald erkaufen und solches allermassen, wie die von Schumburg von der Kais. Mt. lehensweis halten, inhaben möcht, daher Ihr gais. Mt. an die Ständ gnädigist begehrt, dass sie dem Landrecht in den unterschiedlichen Punkten zu handlen vollkommen Gewalt geben sollten: so haben sie darein also verwilligt und den Obristen Landofficieren und Landrechtbeisitzem aufgetragen, hierin mit Ihr Mt. die Sachen zu erwägen und dasjenige, was sie darin Ihrer Kais. Mt. als Künig zu Beheimb und dann auch diesem Königreich und dessen zugethanen Landen zu gutem vermeinen, an seine Ort bringen und richten mugen.

Von Supplicationen.

Die Kais. Mt. haben sich mit den Ständen verglichen, dieweil viel unruhiger Leut ungeacht deren in vorigen Landtagen von wegen Verfassung und Unterschreibung der Supplicationen beschehnen Verordnung und ausgesetzten Pön nit nachlassen, sunder wann sie den Leuten und Unterthonen wider ihre Herhen oder andern Personen die Supplicationen verfassen, dass sie darin die Personen ohne Respect hohes und nieders Stands noch auch der Obristen Landofficier und Rechtsitzer, der Kais. Mt. Räth auch anderer ehrlichen guten Leut, welches zwar durch die Landsordnung hievor verboten ist, ungebührlich antasten, dass von dem. heutigen Tag an bei Ihr Kais. Mt. Kanzlei und andern Ämbtern keine dergleichen Supplication, darin sich der, so darzu gerathen und sie verfasst, neben dem, der dieselbig ubergibt, nit unterschrieben, gar nit angenummen, sundern dem jenigen, so es also ubergäb, wieder angehändigt soll werden, und wann einem ein solche Supplication, von welchem Ort es sei, zugeschickt würde, ist er darauf zu antwurten nit schuldig. Und im Fall sich derselbig in der Supplication unterschrieb, der sie verfasst und darzu gerathen und dass er darin mit Scheltung und Antastung der Leut ein ubrigs gethan, der soll andern zum Exempel gestraft, wie es Ihr Kais. Mt. oder das Gericht, wo dieselb Supplication anhängig, erkennen werden.

Von den Pragern.

Es haben die drei Prager wie auch der andern Städt Abgesandten sich nit wenig beschwert, welchermassen ihnen in ihren Rechten durch etliche Befehlch nach erlangtem Endunel Verhinderung bescheh, also dass sie zu ihrer Execution nit kummen mugen, derohalben so ist geschlossen worden, damit hinfüro in dergleichen Rechten und Executionen kein Aufhalten beschehe, sondern die Ordnung des Rechten ihren Fortgang haben soll.

Und nachdem Ihr Kais. Zt. den Ständen gnädigist angedeut, dass sie das Gut Lan sambt desselben Zugehörung vom Georgen Borschita von Mahtinicz, Obristen Landrichter im Kunigreich Beheimb, exkaufen und solches der Herrschaft Pürkloss [Pürglitz.] einverleiben, also auch etliche beharrliche Zinsen, so hievor von dieser Herrschaft verpfändt worden, wieder zu lösen verordnet haben, hergegen aber ihme Obristen Landrichter einen Teich zu Ziehrow mit andern seinen Zugehörungen und einem Unterthan im Dorf Nenatschowicz abzutreten dergestalt, dass dieser Unterthan dem Pragerischen Capitel für ihren Unterthonen einen, den sie im Dorf Widow haben, gegeben werde und derselbe zu Widow sein des Oberlandrichters eigenthumblich werden möcht, und dass auch Ihr Mt. gnädigist gedacht, das Städtel Senomat mit aller Zugehörung Wenzeln Hohenhauser und Wenzeln Chodki von Chodt [sic] zu verkaufen und mit demselben Geld das Gut Lan völlig zu bezahlen, gnädigist begehrend, dass die Ständ ihren Willen hierein auch geben wollten: so haben darauf in solcher Ihr Mt. gnädigist Begehren und weil es zu der Herrschaft Pürkloss Nutz und Gutem angesehen, wie oben verstanden, in einem und dem andern consentiert und dass solch Veränderung und Verkaufung in die Landtafel verleibt und eingeschrieben werden soll.

Jedoch so soll diese der dreien Ständ des Königreichs Beheimb gutwillige Vergleichung, so allein auf Ihr Kais. Mt. als Künig zu Beheimb gnädigstes Begehren und aus keiner Schuldigkeit beschehen, zu keinem Nachtel und Schaden oder einiger Zerrüttung ihrer Privilegien, Rechten, Freiheiten und alten Gewohnheiten dieses Kunigreichs weder jetzt noch in kunftig zu ewigen Zeiten gereichen, wie dann Ihr Kais. Mt. als Künig zu Beheimb den Ständen hierüber, inmassen der vorigen Landtagsbewilligung halber beschehen, gnugsamben Revers fertigen und herausgeben sollen.




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