336. Beschluss des böhmischen Landtags, der um 26. Februar 1590 auf dem Prager Schlosse eröffnet und am 9. März desselben Jahres geschlossen wurde.

Gleichzeitige Copie im k. u. k. Reichsfinanzarchiv in Wien. Böhmen, Landtabe 1500-.

Die Landtagsartikel, so anno 90ten am Montag nach Mathei aufm Prager Schloss zu handlen angefangen und hernach am Freitag nach Wenzeslai in Beisein der Röm. Kais. Mt. durch die drei Ständ der Kron Beheimb bewilligt und geschlossen werden.

Nachdem Ihr Kais. Mt. als Künig zu Beheimb den Ständen gnädigist furtragen lassen, dass die Haussteuer, so die Ständ hievor anno 88isten auf zwei Jahr zu Nothdurft der Granitzen Wider den Tunken unterthänigist bewilligt gehabt, jetzt verschienen Termins Nicolai allbereit ihr Endschaft erreicht, und aber die getreuen Ständ vernunftig zu erachten, dass die gemelten Granitzen ohne ferner wirkliche Versehung zu endlichem Verderben und letzlich (welches der allmächtige Gott verhüten wölle) auch diesem Kunigreich und denen zugehörigen Landen, als die denn Erbfeind zum näherten gelegen, zu merklicher Gefahr und unwiderbringlichem Schaden und Verlust kommen müssten, wie dann Ihr Mt. mit Weiterer Ausführung der hierzue nothwendigen Ursachen die Ständ, als denen es hievor wohl bewusst, nit aufhalten wöllen: derohalb so wären Ihr Mt. zu den Ständen der gnädigsten und unzweiflichen Hoffnung und begehrten an sie hiemit gnädiglich, dieweil Ihr Mt. mit derselben Kammersgefäll wie auch der andern Königreich und Lande Hilfen zu Erhaltund Versehung dergleichen ansehnlichen und Weitläufigen Granitzen gar nit gefolgen mugen, sie die Ständ wollten solche angelegne Sach und Nothdurft herzlich zu Gemüth führen und Ihr Kais. Mt. aus treuer unterthänigisten Lieb obberührte Haussteuer zu Rett- und Beschützung angezeigter Granitzorten und deren daselbst durch des Feinds Tyranei hoch bedrangten armen Christen noch auf drei Jahr die nägstfolgunde, allermassen wie des 88ten Jahrs, von jedem Haus zu zwainzig Groschen beh. auf die vorig zwen unterschiedliche Termin unterthänig und gutwillig bewilligen und benebens dies wirklich anordnen und fürsehen, damit solche Haussteuer bei Ausgang eines jeden Termins jederzeit völlig ohne Abbruch oder Mangel gefalle und dass mit der. Execution gegen denen, so sich zuwider dem Landtagsbeschluss und Vergleichung des Gehorsamb zu verhalten und ihre Steuer zu erlegen unterliessen, urverschont männiglichs, gleichsfalls zu Ausgang jedes Termins verfahren wurde, mit diesem Ihr Kais. Mt. gnädigistem Vermelden, dass Ihr Mt. solche Haussteuer von den Ständen aus dieser Ursachen auf die gemelten drei Jahr lang gnädigist begehren, weil sie auch mit den Curfürsten, Fürsten und andern Ständen des heiligen Reichs vonwegen Bewilligung mehrer und erspriesslichen Hilfen handlen und deshalber auf ein Zeit aus diesem Königreich verreisen müssen, also auch damit die Ständ mit oftem Ausschreiben und Haltung der Landtäg (welches ohne grossen Unkosten nit beschehen kann) in Acht genumben und verschont würden.

Auf solches Ihr Mt. gnädigistes Begehren haben sich die Ständ dahin verglichen, dass sie ungeacht ihrer furgebrachten Obliegen und Unvermögens aus christlichem Mitleiden, damit das Markgrafthumb Machern als das fürnehmbste Glied des Königreichs Beheimb und andere desselben zugethanen Land für des Erbfeinds Einfall desto besser versichert und erhalten werden möchten, (jedoch aus ihrem freien und guten Willen) die berührte Haussteuer von ihren Unterthanen einfordern und Ihr Kais. Mt. erfolgen lassen wollen.

Demnach so sollen Anfangs Ihr Kais. Mt. durch dero Hauptleut, Ambtmannen und Burggrafen auf ihren eigenthumblichen Herrschaften gnädigist verordnen, dann auch ein jeder Herrn- und Ritterstands und alle die Geistlichen, also auch die Lehensleut, die Eigenthümber und Freisass, soviel sie in Städten, Märkten, Dörfern oder andern Herrschaften und Gütern eigner angesessnen Unterthanen haben, dass sie von einem jedem Haus oder Hütten, es sei gross oder klein, Welche mit Leuten bewohnt (ausgenummen der Schmieden-, Hirten- und Schäferhütten, auch der Bäder in Märkten und Dörfern, darauf nit angesessene Wirth sein, oder die, so von ihren Herren wegen Nitzahlung ihrer Zins aus Ursach der ihnen beschehenen Schäden halber Fristullg oder Freijahr haben), damit ein jeder aus obbeschriebenen Personen die nägst nacheinander folgunde drei Jahr jedes Jahr zwanzig Groschen behm. von jedem Haus, wie obstehet, zu zweien Terminen, als halben Theil auf nägst kunftig Sct. Bartholomaei und die andeu Hälft auf den Tag Sct. Nicolai hernach kommend zu Handen den Obersteuereinnehmbern auf das Prager Schloss erlegen und richtig machen thue, und es soll sich ein jeder in Erlegung solcher Steuer mit seiner Bekenntnus also verhalten, wie hernach Meldung beschehen würdet, wie sich dann auch von Reichung dieser Türkenhilf, die zu dem Obristen Burggrafambt Prag noch auch die Lehensleut und zum Burggrafambt Karlstein gehörige Unterthonen und auch sonnten Niemand, Wem er gleich in diesem Königreich unterworfen, nicht entziehen solle, doch ausser der Unterthanen, so die Wacht beim Schloss Karlstein verrichten.

Und wann nun solche wider den Türken bewilligte Hilf von den Obersteuereinnehmbern eingebracht würdet, so soll dieselbig zu Handen der Kais. Mt. Kammer gegeben und abgeführt und von der Kammer weiter, dahin es Ihr Kais. Mt. gnädigist befehlen, ausgezählt werden, es bitten aber die Ständ gehorsambist, damit diese Hilf und Steuer vermüg Ihr Kais. Mt. gnädigisten Erbietens in ander Wegen nit, als auf die Granitzen diesseit der Donau, allda sie die vergangen Jahr von den Ständen bezahlt worden, und soweit dieselbig auf diese Seiten erkleckt, angewendt werde, in welchem sich dann Ihrer Kais. Mt. als ihrem allergnädigsten Herrn sie die Ständ vertrauen. Es würdet auch in der Kais. Mt. Macht gelassen, zum Fall Ihr Mt. an denselben Granitzonen eines Musteroder Zahlmeisters bedurfen würden, dass Sie ein Person dér beheimbischen Nation Ihrem gnädigistem Willen nach zu solchem Dienst gnädigist erwählen und verordnen mögen. Do es aber Ihr Mt. für unnoth Befunde, einen Zahloder Mustermeister derzeit zu bestellen, so soll es ein geschworner Schreiber in der Steuer verrichten und der Bezahlung, wie das verschiene Jahr beschehen, auf den obgedachten Gränitzen beiwohnen und gegenwärtig sein.

Und weil Ihr Kais. Mt. hierbei wirklich gnädigist abzunehmen, dass die Ständ diese Hilf vermug Ihr Mt. gnädigisten Begehrens in sonderer Betrachtung, damit die Glieder dieses Künigreichs, so der Gefahr zunägst angelegen, desto stattlicher fur Schaden und verderben verhüt und erhalten werden mugen, nit mit weniger ihrer und der Unterthanen Beschwerung von sich geben, und damit hierin von den andern Landen die jetzigen Jahr ein Gleichheit erhalten, welches gleichwohl bisher nit befunden werden mögen, davon auch hievor rundere Beschwerungen bei Ihrer Kais. Mt. angebracht worden, dass solche Bürd meistentheils diesem Königreich obliege und die andern, so der Gefahr am nägsten gesessen, von deren wegen furnehmblich diese Hilf Bargegeben würdet, solches also leichtsamb von sich schieben wöllen, welches sie gleichwohl nit begehren sollten: derohalben umb Erzeigung einer Dankbarkeit diesem Königreich und Erhaltung billichern Gleichheit willen so bitten alle drei Ständ unterthänigist, Ihr Kais. Mt. wollten auf die Mittel und Weg gnädigist gedenken, damit Bierfalls von den andern Landen, dasjenige, was sich gebührt, in Acht genummen und die Bürd mit Versehung der Gränitzen wider den Erbfeind der allgemeinen Christenheit in billicher Gleichheit getragen werde, dann sich zu besorgen, wo es nit bescheh, dass in kunftig die Ständ zu dergleichen Hilfleistung nicht so beweglich und gutwillig sich erzeigen würden.

Die Steuer von den Städten betreffend.

Die Prager und andere der Kais. Mt. wie auch der Röm. Kaiserie als Königin zu Beheimb Städt, die des dritten Stand geniessen, haben anstatt der Haussteuer in einer Summa baares Geld für jedes Jahr 12.00 Schock Groschen behm. bis zu Ausgang der bemelten drei Jahr und auf die obbestimbten zaen Termin und zum längsten 14 Tag nach Endung jeden Termins Ihrer Kais. Mt. zu erlegen verwilligt; jedoch so sollen sie Macht haben, zu Einbringung derselben zum Theil von ihren Unterthonen die Haussteuer zu nehmben und anzuwenden.

Die Stadt Eger.

Was den Egerischen Kreis belangt, da lassen es die Ständ bei dem, was Ihr Kais. Mt. mit ihnen hievor gnädigist verordnet haben, beruhen und dass, inmassen zuvor beschehen, dieselb Verwilligung in der Kais. Mt. Macht verbleibe.

Die Elbognischen.

Die Herrschaft Elbogen, so sich bisher etliche Privilegien beholfen und vermüg des nägsten Landtagsbeschluss durch die Kais. Mt. citiert worden, sich auf das Schloss Prag auf einen gewissen Tag vor Ihr Mt. zu stellen und ihre vermeinte Privilegia furzuzeigen, damit man sehe, wie weit sich dieselben erstrecken, welches aber bishero aus sundern Ursachen nit beschehen mugen, und dann der Kais. Mt. daran nit wenig gelegen, so haben die Ständ dem Landrechter hiemit die Macht geben, in der Sach neben Ihrer Kais. Mt. ein Einsehen zu thuen und es durch Unterhandlung oder aber rechtliche Erkanntnus an ein Ort zu bangen, und dass solches zwischen jetzt und nägstkunftig Jacobi bescheh.

Glatz.

Die Grafschaft Glatz soll vermug ihrer vergangnen Bewilligung die Steuer, wie sie dieselbe die Jahr nacheinander gereicht, von jeder Huben zwiefach geben, wie man sich denn mit ihnen deswegen also verglichen hat.

Die Freisass und Eigenthumber.

Was aber die Freisass und Eigenthumber belangt, die sollen vermug ihrer vorigen Schatzung ihre Güter von jedem Schock Groschen funfthalb Pfenning beheimb. auf obbemelte Zeit erlegen.

Die Steuer von den Herren- und Edelmannshäusern.

Von denen Häusern, so den Herren und vom Adel auch all andern Personen, geistlich oder weltlichen, gehörig und sie, es sei in den Pragerischen oder andern Städten in Beheimb oder aber auch in den yorstädten, haben, soll von jeden derselben ein halb Schock Groschen beheimb, auf obbestimbte zwen Termin erleget werden.

Die Bergwerchsstädt.

Die hernach folgund Bergwerchsstädt als Jochamsthal, Slawkow, Schönfeld, Lauterbach, Pressnitz, Sonnenberg, Sebastianberg, Blatna, Hengst, Abertham, weil dieselben, wie wissentlich; in gross Armut gerathen und gar abkummen sein, werden hierinnen ausgeschlossen.

Der formb der Bekanntnusbrief.

Ich N. von N. bekenne mit diesem Brief vor aller männiglich, dass ich vermug des Landtagsbeschluss, so auf dem Schloss Prag anno 90. am Montag nach Sct. Mathaei angefangen und am Freitag nach Sct. Wenzeslai [sic] ernaelts Jahrs vollendet worden, alle meine Unterthonen aussuchen und zählen lassen, deren šich in der Anzahl und so da angesessen, befunden N., und dass sich derselben meiner angesessnen Unterthanen in dem Kreis N., von welchen ich die Steuer auf den Termin N. zu zehen Groschen beheimb. geben soll, nit mehr aussuchen und finden mugen als allein die bemelte Anzahl N., solches nimb ich auf mein Gewissen. Und umb mehrer Gewissheit willen hab ich mein eigen Petschaft auf diesen meinen Bekanntnusbrief drucken lassen.

Die Brandler.

Im Fall aber jemandem durch Feuer, Schauer, Gewässer und dergleichen etwas Schaden beschehe, so soll derselbig alsbald zwo oder drei Personen des Herrn- oder Ritterstands aus seiner Nachbarschaft oder aber aus andern Geschwornen ansprechen, dass sie besichtigen und in Augenschein nehmen, wie und woran ihme der Schaden geschehen, und dieselben Personen sollen es alsdann unter ihren Petschaften den Obersteuereinnehmbern zu wissen machen, daneben soll auch, der den Schaden empfangen hat, seinen Bekanntnusbnef mit der Steuer den bemelten Einnehmbern auf das Schloss Prag oberschicken, damit sie sich darnach richten kunnen, wenn und wie viel sie ihme an der Steuer nachzulassen.

Die Stadt Gitschin.

Nachdem Burian Tertschka von der Leip, Unterkammerer im Künigreich Beheimb, anstatt Burgermeister und Rath zu Gitschin, als seiner Unterthonen, der Kais. Mt. und den Ständen gelangen lassen mit Bitt, dieweil sie durch Feuer in grossen und unwiederbringlichen Schaden gerathen sein, damit dieselben auf die drei Jahr der Steuer befreit werden wollten, so haben Ihr Kais. Mt. und die Ständ darein gnädigist bewilligt, dass sie die von Gitschin die drei Jahr hinumb die Steuer befreit sein sollen.

Die Execution wider die Saumigen mit Erlegung ihrer Steuer.

Und dieweil ein sondere Nothdurft erfordert, damit die bewilligte Hilf zeitlich ohn alle Verhinderug und Verzug gefalle, so haben sich die Ständ dahin verglichen, dass auf den obbenannten Tag oder in 14 Tagen hernach ein jeder Inwohner dieses Königreichs sein artgebührende Steuer bringen oder oberschicken solle; im Fall aber jemand bemelter Zeit mit seiner Steuer saumig erschien, dieselbe nit erlegte, oder sich nit ganz und vollkommentlich dartue bekennet, so sollen alsdann bald die obern Steuereinnehmber, nichts unerwart oder angesehen, gegen einem jeden bei der hernach beschriebenen Pön sich verhalten und insonderheit, do sichs befunde, dass einer aus den Inwohnern die Steuer von seinen Unterthonen eingenumben und doch dieselbe auf bestimbten Termin nit erlegt, sonder hinter sein behielt, oder aber zu seiner Nothdurft verwendet, so sollen die Steuereinnehmber Macht haben, sich umb doppelt soviel des Saumigen Güter, als die Steuer betrifft, in desselben Gut mit einem Gewehrlosbrief von der Landtafel einführen und dasselbe ein Jahr nach einander und solang er solche Steuer mit allen denen darauf geloffenen Schaden und Unkosten nit erstatte, halten auch von der ausständigen Summa dasselbig Jahr sechs Schock Groschen per cento Interesse rafften, wollte dann der, dem das Gut gehört, in demselben Jahr das Gut auslösen, auch die Steuer, Zins und den bemelten Schaden den Steuereinnehmbern richtig machen und wann das vollkommentlich bescheh, so sollen ihme die Steuereinnehmber das Gut, wann sie es das Jahr uber innengehabt, alsdann wieder abtreten; im Fall aber derselbig die Steuer desselben Jahrs nit erlegte, so mugen die Steuereinnehmber dasselbig Gut, wenn sie wöllen, verkaufen. Und es windet ihnen auch hiemit diese Macht gegeben, dass sie solches Gut, welches sie als ein Jahr nach einander gehalten und umb der Nitbezahlung der Steuer wegen, es sei wem da wölle, unter den Inwohnern dieses Königreichs verkauft, dem Kaufen in die Landtafel einlegen und einverleiben mögen. Es sollen auch die Obersteuereinnehmber mit fleissiger Ersehung der Bekanntnusbriefen, einen jeden aus einem oder mehren Kreis examinieren, wie einer und der ander sein Gebühr von sich abgeführt, fürkalten, damit diesfalls allerlei Irtthumb verhütet werde. Und man soll für einen Gewehrlosbrief, so von der Landtafel ausgehet, mehrers nit geben, als funfzehen Groschen beheimbisch.

Die Obersteuereinnehmber

seind vom Herrnstand: Adam von Sternberg auf Sedlicz, Hauptmann in der Neustadt Prag; vom Ritterstand: Friedrich Wostrowecz von Kralowicz und auf Wostrow; aus den Städten: Wenzel der älter Kroczin von Drahobeyl, Primas der Alten Stadt Prag. Diesen jetzt bemelten verordneten Steuereinnehmbern soll für ihre Bemühung gereicht werden, nämblich dem von Herrnstand 325 Schock Groschen behm., dem vom Ritterstand 250 Schock Groschen behm. und dem von der Burgerschaft 125 Schock Groschen behm. Es sollen aber sie, die Einnehmber, meistentheils alle sammentlich und zum wenigsten einer aus den zweien, vom Herrn- oder Ritterstand neben dem dritten Einnehmber zu Prag der Steuer beiwohnen und auf die Schreiber, damit sie sich in Sachen der Ordnung nach und getreulich verhalten, ihr Aufsehen haben, auch in Einnehmbung der Steuer Fleiss fürwenden, damit zu Ausgang des Jahrs die völlige Steuer eingemahnt, zusambengebracht und niemanden hierin keinen Vortheil lassen, sondern gegen einem jeden, der eintweder sein Bekanntnusbrief in der geordneten Zeit von sich nie abführt, vermug der hierin ausgesetzten Pön sich verhalten und verfahren. Im Fall aber durch ihr Nachlässigkeit die bewilligte Steuer jedes Jahrs völlig nit eingemahnt wurde, so wirdet ihnen den Obersteuereinnehmbern ubers Jahr noch sechs Wochen zugegeben, und do es in derselben Zeit auch an ihrem Unfleiss erwinde, so soll Bestwegen gegen ihnen ein Einsehen beschehen.

Und nachdem Wilhelmb der älter von Malowecz auf mehrmals sein bei den Ständen beschehnes Begehren der Steuer- und Zahlmeisterambtsverrichtung erlassen, so haben sich die Ständ verglichen, dass zwischen jetzt und nägstkunftig Sct. Jacobi er der von Malowecz die Raitung aller seiner gethanen Empfang und Ausgaben halber ubergeben solle, und wann dasselbe von ihme ordentlich bescheh, so mag er alsdann hierumben durch das Landrecht quittiert werden.

Zu Aufnehmbung solcher Raitung seind hernach folgunde Personen verordnet worden: vom Herrnstand: Georg Borzita von Maltinicz, obrister Landrichter in Beheimb, Ladislaw der älter von Lobkowicz auf Zbirow und dem Schloss zu Brüx; vom Ritterstands: Christoph Wratislaw von Mitrowicz auf Lochowicz, Sigmund Sluzky von Chlumu; aus der Burgerschaft: Magister Mattees von Awentin, Bugger der Altstadt Prag, Simon Kamarit von Rowin, Bugger in der Neustadt Prag. Solche Personen sollen auch mit Fleiss aussuchen und nachsehen, wem diejenige Summa, so noch in dem anno 80. gehaltenen Landtag zu Schörpfung der Bergwerch verordnet, und zu wehe sie ausgeben und verwendet worden sei.

Vom Biergeld.

Nachdem Ihr Kais. Mt. bei den Ständen genädigist angelangt, damit auch Ihr Mt. das Biergeld auf die drei Jahr von jedem Fass zu sechs Groschen beheimb, verwilligt werden wollt; wie wohl nun der Ständ Obliegen und Unvermugen, darin sie stecken, oben angezogen, so haben sie sich doch aus runderer zu der Kais. Mt. tragenden unterthänigisten Neigung und fürnehmblich, weil sie Ihrer Mt. genädigistes Erbieten vonwegen dero Kais. Residierung in Beheimb vernumben, dahin verglichen, dass ein jeder Inwohner dieses Künigleichs den Montag nach Invocavit anzufahen, von einem jeden Viertel Weiss- oder Gerstenbier, so auf Verkauf ausgesetzt würdet, sechs Groschen beheimbisch und von einem Fass, so Zwei viertel hält, doppelt soviel, das ist 12 Groschen beheimb., denen Einnehmbern, welche Ihr Kais. Mt. hierzue verordnen und benennen werden, zu Handen Ihrer Mt. bis zu Ausgang der dreien Jahr reichen und erlegen soll auf die Quartale und allermassen es zuvor beschehen, das erste Quartal ist Philippi und Jacobi, das ander Mariae Himmelfahrt, das dritte Mariae Opferung und das vierte auf den Tag Gregorü. Solches Biergeld soll von den Kreiseinnehmbern den Obersteuereinnehmbern auf das Prager Schloss abgeführt und daraus vier Groschen beheimb. zu der Kais. Mt. Hofsunterhaltung und die übrigen zwen Groschen auf Bezahlung der Interesse auch soviel muglich der Hauptsumma den Inwohnern dieses Kunigreichs und nit anderstwohin vermug Ihrer Kais. Mt. den Ständen Bestwegen gethanen Vergwissung gereicht und angewendt werden. Im Fall aber jemand aus den Inwohnern sein Biergeld bei jedem Quartal den Kreiseinnehmbern nit erlegte noch die ordentliche Register sambt dem Bekanntnisbrief nit uberschicket, denselben jeden sollen sie, die Einnehmber, erstlich durch Schreiben zu Entrichtung seines Ausstands vermahnen, und wann er nach beschehener Vermahnung dennoch saumig erscheint, so sollen sie ihne den Obersteuereinnehmbern verzeichneter ubergeben. Und welchen sie die Kreiseinnehmber den Obersteuereinnehmbern anzeigen, es sei, umb dass er sich zum Biergeld nit zubekennt oder dass er sich bekennt und doch das Biergeld nit erlegt, auf denselben sollen die Obersteuereinnember alsbald einen Steckbrief von der Landtaffel nehmen und solchen Steckbrief dem Restfierenden in sein Behausung antwurten lassen, den er anzunehmen und sich vermüg des Steckbriefs, als wann er nach ergangenen Endurtel angesetzt wär, zu verhalten und die Schaden, so wegen nit zeitlicher Erlegung dieses Biergelds auflaufen, sambt dem hinterstelligen Biergeld zu entrichten schuldig sein soll. Do er aber in 14 Tagen nach Ubergebung des Steckbriefs die Entrichtung nit thät oder sich dessen ordentlich nit ausführet, so soll er sich personlich auf das Prager Schloss stellen und so lang er das Biergeld nit erlegt und die ordentliche Register nit abführt oder mit Zeugnissen erweist, dass er in derselben Zeit nichts gebräut, des Ansatz nit bemüssigt sein.

Und bitten Ihr Kais. Mt. die Ständ unterthänigist, dass Ihr Mt. auf dero Schlossern und Herrschaften gleichergestalt zu verordnen befehlen wollten, dass Ihr Mt. von ihren eigenthümblichen Bräuhäusern, wie auch von der Unterthanen auf derselben Herrschaften Gebräuen das Biergeld den Kreiseinnehmbern abgeführt würde, dann zu besorgen, wann es nit beschäh, dass sich ihr viel aus den Ständen daran stossen und solches Biergeld zu reichen weigern würden, dardurch Ihr Mt. nit wenig entginge.

Es ist auch Bericht fürkommen, welchermassen etliche, die da Bier Bräuen lassen, sich doch, als wenn sie nit gebräut hätten, auszuführen unterstanden, und andere, wann sie gleich ein jede Wochen gebräut, für ein Quartal allein von zwei oder dreien Gebräuen den Kreiseinnehmbern zubekennt und das Biergeld gereicht. Im Fall es nun auf jemanden, wer der sei, erfunden, dass er sich dessen gebraucht, so mögen die Obersteuereinnehmber denselben zu dem Landrecht beschicken, der sich dann zu stellen schuldig, und was diesfalls einem und den andern durch die Obristen Landofficier und Landrechtsitzer auferlegt würdet, darnach hab er sich zu richten.




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