Visitierung und Beschreibung der Bräuhäuser.

Es sollen auch vielgedachte unsere böhemische Kammerpräsident und Räth dahin trachten und jederzeit nach Gelegenheit der Landtagsbewilligungen bei den Landofficierern anhalten, damit so oft es die Nothdurft erfordert, die Bräuhäuser in jedem Kreis besonder visitiert und aufs neue sambt eines jeden Inhabers Namen beschrieben und glaubwürdige Abschriften davon zu ihr der Kammerräth Händen umb künftiger desto sicherer Probierung willen der Biergeldsraitungen, damit man auch sehe, wer sich bekennt hat oder nit, übergeben wurden.

Haltung künftiger Landtag betreffend.

Unser Präsident und Kammerräth sollen auch bedacht sein, dass sie uns jedesmals eine gute Zeit vor Endung der schwebenden Bewilligungen zu Haltung neuer Landtag gehorsamblich vermahnen, neben ihrem ausführlichen Bericht, was für Kammerartikel in denselben Landtagen proponiert und worauf furnehmblich zu fussen sein möchte.

Die sondern abgesonderten Kreis, als Eger und Elbogen, betreffend.

Nachdem auch bisher gemeiniglich vonwegen der Egerischen und Elbognischen Kreis sonderbare Artikel in den Landtagen ihrer Bewilligung halber einkommen, so sollen unsere böheimische Kammerpräsident und Räth ihre fleissige Aufacht geben, dass mit Behandlung dieser Kreis die Sach jederzeit vermüg der Landtagsbeschlüss angestellt und verricht, auch durch sie, unsere böheimische Kammei darinnen zeitlich vermahnt und sollicitiert werde, was auch alsdann beschlossen und erhandelt wirdet, dasselbe mit allen Umbständen fleissig beschreiben und in unser Rentmeisterambt, sowohl auch, wie es mit allen andern extraordinari Empfängen besehenen soll, verkünden lassen, sich in Einforderung und Verraitung solcher Gefäll darnach zu richten haben.

Bergwerkssachen.

Nachdem unserer löblichen Vorfahren, Könige zu Böheimb, meistes Einkommen aus den Bergwerken, mit denen der Allmächtige dies Königreich reichlich gesegnet, hergefolgt und wir anjetzt bei unserer Regierung soviel befinden, dass aus Mangel anderer noch übriger erklecklicher Kammergüter die meiste Raitung zu Erhaltung unsers böheimischen Kammerwesens auf die Bergwerksnutzungen zu stellen, die sich aber gleichwohl ein Zeit her besorglich aus Verursachung allerlei eingerissener schädlicher Unordnungen, durch weliche der frembd und ausländische Gewerk vertrieben und abscheuig gemacht, sehr geschmälert haben: so sollen unsere Präsident und Kammerräth in allweg bedacht sein, die furfallenden Bergsachen schleunig zu befurdern und zu erledigen und alle Muglichkeit anzuwenden, wie nit allein die alten Bergwerk wesentlich erhalten, sondern daneben auch höfliche neue Bergwerk unserm Kammergut zu Nutz und Erhaltung vieler armen Leut, die ihre Nahrung darvon erzeugen, erweckt und erbauet, unsere Herrschaften und Güter, die denselben Bergwerken mit Proviant, Gehulz, Wasser, Weg und Steg und sonst in ander Weg dienen mugen, nicht andern verkauft oder verpfändet, sondern vielmehr mit der Zeit diejenigen, so schon hievor an dergleichen Orten verkauft oder verpfändet seind, als viel immer muglich, wiederumb ledig gemacht und erhalten; ob sich auch zwischen unser und den Landleuten der Erbkukus, Zehent und Silberkaufs oder sonst anderer Sachen halben, die Bergwerk berührend, Irrungen zutrügen, so sollen sie die Kammerräth neben unserm obristen Münzmeister zeitlich und fleissig vermahnen und anhalten, dass dergleichen Irrungen in den künftigen Landtagen oder ausser derselben sonst durch gebührliche Weg erörtert werden, damit unsere Bergwerk und derselben zugethane Kammersleut durch dergleichen lang schwebende Irrungen, wie etwo bisher besehenen, nit in Abfall und Erliegung gerathen, dass auch sie unsere Präsident und Kammerräth von unserntwegen ob den publicierten Bergordnungen, auch denen darüber bestellten Gerichten, Rechten und Appellationen, wohin dieselben nach laut der Bergordnung billich gehen sollen, desgleichen ob unserer Bergstädt Freiheit und Privilegien, sowohl auch denen jungst mit den Ständen unserer Krön Böheimb getroffenen und publicierten Bergrechtsvergleichung bis an uns festiglich Hand halten sollen und wollen.

Gold- und Silberkauf.

Und nachdem uns in allweg der Gold- und Silberkauf als ein sonders königliches Regal von Rechts wegen zustehet, so sollen ermelte unsere Präsident und Kammerräth gleichsfalls ihr fleissige Achtung durch unsern obristen Münzmeister oder Verwalter und unsere Berghauptleut bestellen und auch für sich selbst haben, damit dergleichen machende Golder und Silber durch dieselben Landleute und Grundherren nicht in anderweg der Landsordnung und Bergwerksvergleichung zuwider verhantiert, sondern in unsere königliche Münzen gegen gebührlicher Einlösung und Bezahlung geliefert werden. Wo aber was darwider geübt würde, alsdann sollen sie die Präsident und Kammerräth, wann wir allhier gegenwärtig, solches an uns umb unser gnädigstes Einsehen gelangen lassen, in unserm Abwesen aber unsere Landofficierer und Räth umb Hilf zu Abstellung dergleichen Ungebühr ersuchen, oder im Fall es auch nicht wirklich sein wollte, alsdann soliches ferner an uns mit weiterm ihrem räthlichen Gutachten gehorsamblich gelangen lassen.

Bergwerkshilfen.

Nachdem uns auch gemeiniglich des Jahrs auf Bergwerkshilfen hin und wieder nicht ein Schlechtes, sondern etlich Tausend Gulden aufgehen, dagegen aber die bauenden Gewerken das Ihrige dabei wenig zusetzen, sondern sich blösslich auf unsere Hilfen verlassen, daher nun folgt, dass die Gebäu gar langsamb fortgetrieben, zu keiner Ausbeut oder Uberschuss gebracht und solche unsere Hilfen uns zu sondern Beschwer desto langsamber aufhören, so wollen wir hinfüro nachfolgende Ordnung gehalten haben und sollen auch unsere Präsident und böheimische Kammerräth ihr fleissige Aufacht haben, solches auch gleichsfalls bei den nachgesetzten Bergwerkämbtern bestellen, dass nämblich unsere Hilfen nicht missbraucht, sondern in hunc finem angewendet werden, damit die Gewerken zu desto tröstlicher Forttreibung der Stollen das Ihrige auch darbei thun, wie dann alle unsere Hilfen, so wir bei den Bergwerken reichen lassen, nicht auf Zeit oder Jahr, sondern auf ein Genanntes und entweder auf den dritten oder vierten Pfenning, nach Gelegenheit der Gebäu höflich und die Gewerken vermöglich oder unvermöglich, gerichtet, auch wöchentlich und quatemberlich solches nicht allein in die Raitungen lauter und dartliunlich mit eingebracht werde, was wir und dann auch die Gewerken sonderbar dero Ort darbei gethan nnd was für Arbeit auch darfür beschehen und gethan worden und mit was Hoffnung die Gebäu anlassen und erzeugen. Darauf auch solches den Oberund Unterambtleuten in ihre Instruction mit eingebracht und verleibt werden solle, ihr fleissige Aufacht zu haben, dass so oft unsere Hilfen erlegt werden, auch der Gewerken Nebengeld, es sein nun die zwen oder drei Pfenning, so sie neben unserer Hilf zu erbauen sich angegeben haben, auch ohne Abgang erlegt werden; wann auch solche Gebäu durch Gottes Hilf und Segen so weit gelangt, dass sie sich entweder selbst voll-kommentlich verlegen können oder auch gar zur Ausbeut gereichen, dass alsdann auch unsere Hilfen, ob auch schon die Zeit der Bewilligung (zum Fall dieselbe auf ein Zeit gerichtet gewest) noch nicht verflossen war, nichts minder nicht alsbald gänzlich eingestellt, sondern auch dieselben Hilfen diesen oder andern Gewerken, da es weiter dem Bergwerk am nöthigsten und höflichsten anzulegen, doch mit unsern oder unserer böheimischen Kammer Vorwissen und Bewilligung, wiederumb angelegt werden, wie es dann zuvor zu Kuttenberg und andern Orten mehr also gehalten und den Bergwerken nicht wenig, sonderlich aber dem Kuttenberger grosser Nutz dadurch geschafft worden sein solle.

Wofern auch bei denen Raitungen, wie oben gemeldt, befunden würde, dass einer oder mehr Gewerken neben unsern Hilfen nicht auch das Ihrige thäten und auf ihren selbst Kosten baueten, sondern sich allein blösslich auf unsere Hilfen legen und des Glücks erwarten wollten, so wollen wir alles Ernsts, dass denselben auch unsere Hilfen den nächsten aufgehebt und eingezogen werden, durch welches dann die Gewerken verbunden werden, sich sambt und neben unsern Hilfen etwas stattlicher und mehrers, als bisher besehenen, in die Gebäu einzulassen, und sollen auch solche unsere Hilfen nicht allein bei den Bergämtern, sondern auch noch über das umb mehrer Gewissheit willen, wie dieselben der Bewilligunggemäss verwendet und angelegt, bei unserer böheimischen Kammer ordentlich certificiert und verraitet werden.

Ordnung von wegen der Münzen.

Nachdem auch seither vielfältige Rathschläg wegen der Münzen gehalten worden, auch darüber Mandat und Patenten ausgangen, was für Sorten im Land genomben und gäng und geh sein sollen, darwider aber allerlei böse geringe Münzen dem Land zu merklichen Schaden eingeführt, welches fürnehmlich daher kommen, dass uber der gemachten Ordnung und publicierten Mandaten nicht mit Ernst gehalten, noch von denjenigen, so darai bestellt, fleissig aufgesehen worden, von deswegen wir nun verursacht, unser Generahnandata, wie wir mit den Ständen unserer Krön Böheimb, sonderlich im sieben und siebenzigisten Jahr gehaltenen Landtagsbeschluss der Münzen halber verglichen, mit Vorwissen bemelter Stand anitzo wieder umbfertigen und alle dieselben valvierten Sorten in sonder Tafel und Büchlein männiglich zur Nachrichtung furstellen zu lassen, darauf sollen unser Präsident und Kammerräth in sonder Acht nehmen, damit denselben Anordnungen mit mehrerm Ernst nachgesetzt, auch denen hierzu Verordneten, als unserm Probationmeister, ein fleissigers Aufmerken einbinden und nothwendige Instruction darüber zustellen.

Bereitung der Wälder.

Und nachdem uns glaubwürdig fürkommen, wie ein Zeit her in denen durch uns den Bergwerken zu Gutem vorbehaltenen Wäldern sehr übel hausgehalten worden, das uns ferner zu gestatten keineswegs gemeint sein will, so wollen und befehlen wir, welche Wald und fürnehmblich die Pressnitzischen, Schlaggenwalder, Frauenbergischen, Königswarter, Petschauer, Elnbögner, Glatzischen, Trautenauischen und andere dergleichen Gehölz, keines ausgenomben, die anders durch uns vorbehalten, noch gar oder zum Theil zum End nicht beritten wären worden, dass es noch mit dem furderlichsten durch unverdächtig und der Waldhandlungen verständige Personen besehene, denselben auch die verba formalia einer jeden Verschreibung Vorbehalt zugestellt werden, die gegen dem Augenschein zu halten und gestalt der Sachen, ob und wie solchen Vorbehalten gelebt oder umb wie viel uns an jedwedem Ort darwider zu Schaden gehandelt worden, zu Händen ihr unserer böheimisehen Kammer und folgends sie uns in Gehorsamb mit Rath und Gutbedunken, was der Nothdurft nach bei einem und dem andern anzustellen, berichten solle. Solche Bereitung der Wälder aber soll nicht allein anitzt, sondern allweg im andern oder dritten Jahr einmal verneuert, auch bei den Bergambtleuten verordnet, was und wieviel Holz ein jedes Jahr an einem jedwedem Ort abgeben, damit also die Inhaber in officio und Sorg erhalten werden.

Glashütten.

Nachdem bisher die Erfahrung mit sich gebracht, dass durch Verleihung der Glashütten bisher den itzigen und künftigen edlen Bergwerken zu merklicher Schmälerung ein ansehenliches Gehölz verschwendet worden, so sollen sie unser Präsident und Kammerräthe einige neue Aufrichtung dergleichen Glashütten, und was dami gehört, auf unsern Gründen mit nichten gestatten, wie wir dann auch gnädiglich bedacht sein wollen, in künftigen Landtagen solches gleichfalls an die Stand, dass sie solches Verbot auf ihren Gründen ebenmässig thuen wollten, bringen zu lassen, daran uns oftermelte böheimische Kammer gehorsamblich vermahnen soll.

Eisen-, Alaun- und Vitriol-Bergwerk.

Es soll auch unsere böheimische Kammer ohne sonder unser Vorwissen und Zugeben auf unsern eigenen Gründen kein neues Eisen- Alaun- oder Vitriolbergwerk umb desto mehrer Verhauung der Wälder zu den edlen Bergwerken über die, so allbereit in esse sein, mehr verleihen oder aufkommen lassen, angesehen, dass nicht allein ein merkliche Verschwendung des Gehölz daraus entstehet, sonder auch ein schlechter Nutz unsers Kammerguts halben dabei zu gewarten und mit der Zeit, wo also die aufkommend neuen edlen Bergwerk umb des zuvor abgeödeten Gehölz willen Mangel und Sperr leiden müssten, viel mehr darbei zu verlieren haben.

Unsere böheimbische Kammergutsherrschaften betreffend.

Nachdem wir unsere Kammergutsherrschaften bei allen denen von Jahr zu Jahr angerichten Besserungen, darauf uns dann nicht ein wenig gangen, bei weitem nicht soviel zum Uberschuss genossen, als nach Gelegenheit derselben ansehnlichen Herrschaften billich besehenen sollen, welches nun allein daher erfolgt, dass der eigen Nutz bei etlichen Ambtleuten mehr als unser beliebet und in Acht genomben worden, die Ausstand von den Rentschreibern nicht abgefordert, dadurch böse Rest und Schulden gemachet und also nicht allerdings zum Besten gehauset: zu Abstellung nun solcher Unrichtigkeiten seind wir verursacht worden, den wohlgebornen unsern böhemischen Kammerrath und lieben getreuen Hertwigen von Seidlicz und Schönfeld auf Chotzen und Swoleniowes zu unserm Oberhauptmann zu bestellen und ihme zu Administrierimg angeregter Herrschaften ein sundere Instruetion, davon unsere böhemische Kammerrath Abschriften haben, verfertigen lassen, darauf soll unser Präsident und Kammerrath jederzeit ihr fleissigs Aufmerken haben, damit derselben Ordnung gemäss von jetzigem und künftigen Oberhauptmann gehandelt und daraus keinswegs geschritten werde. Wann und so oft auch unser Oberhauptmann bei unserer böheimischen Kammer in unsern Kammergutsherrschaftssachen was zu handien und anzubringen hat, so soll er auf sein Anmelden und Begehren jederzeit alsbald gehört, die Sachen keinswegs aufgezogen, sonder so viel möglich befördert und Wendung gethan werden.

Hinzubringung deren zu unserm Wildbahn gelegenen Güter.

Nachdem wir auch bisher dahin getrachtet, wie wir zu besserer Hainung unsers Wildbahns diejenigen Güter, so demselben wohl gelegen und von denen uns in mehr Weg an berührtem Wildbahn Schaden zugefügt wirdet, mit Gelegenheit an uns zu bringen, und sich aber wohl zugetragen, wann uns dergleichen unserm Wildbahn gelegene Güter, es sei durch was Wege es wolle, frei heimb-gefallen, dass dieselben etwa in anderwege verkauft und verwendet worden, theils auch sonsten umb ein geringes und mit guter Gelegenheit an uns bringen hätten können, die wir hernach mit Ungelegenheit und in hohen Werth annehmen müssen, wie dann mit den Gütern Kostelecz und Wrobicz [sic] besehenen: so wollen wir, dass unser Präsident und Kammerrath künftig ihr fleissige Aufacht haben, wann sich etwa mit dergleichen Gütern solche Gelegenheiten, es sei auf was Weg es wolle, zugetragen, dadurch wir dieselben an uns bringen möchten, dass sie in Sachen nit feiern, sondern auf alle Mittel und Weg, wie wir die in unsern Gewalt bekommen mögen, gedenken, die Sach berathschlagen und uns folgends mit Gutachten zu unserm weitern Nachgedenken und Entschluss den nächsten in Gehorsamb berichten, damit wir also in ermeltem unsern Wildbahn mehrere Richtigkeit und Ruhe haben mögen.

Ambtleute Raitungen, Auszug, Mängel und Rest betreffend.

Als auch die bisher geschwebte Unordnung vonwegen der saumigen Aufnehmung der Raitungen und Erledigung der Mängel und sonderlich der Ambtleut Restmachung, umb dass die Bevorstand bei den Ämbtern nicht zu rechter Zeit abgefordert worden, unserm böheimischen Kammerwesen nicht wenig Zerrüttung und Schmälerung der Einkommen verursacht, des uns also ferner nachzusehen gar nicht gemeint ist, so haben wir hieneben ein sondere Buchhaltereiordnung verfassen und aufrichten lassen, darinnen lauter begriffen, wie es hinfüro in dergleichen Raitungssachen gehalten werden soll.

Darauf befelhen wir ernstlich, dass ofternannter unser Präsident und Kammerräth sich in solcher Buchhaltereiordnung, davon sie ein Abschrift allzeit auf dem Rathtisch haben, das Original aber unserm Buchhalter nach ordentlicher Publicierung in Beiwesen sein des Buchhalters sowohl auch der Raiträth und ingemein aller andern Personen, so der Buchhalterei zugethan seind, und ernstlicher Erinnerung ihrer Pflicht, dass sie samment- und sonderlich dieser Ordnung unverbrüchlich geleben, zustellen sollen, oft ersehen und solch Buchhaltereiwesen, als an dem uns fast viel gelegen) mehrmals, und da vonnöthen, monatlich visitieren, und in summa durchaus keinen Unfleiss, Unordnung oder Verdächtlichkeit einwurzeln lassen.

Sie die böheimischen Kammerräth sollen auch für sich selbst der Raitungssachen gar fleissig wahrnehmben und endlich darob halten, dass die Ambtleut die quatemberlichen Auszug zu jeder rechten Zeit, desgleichen die Raitungen sambt allen Zugehörungen zu denen anjetzt bestimbten Raittagen, die einem jeden Ambtmann verkündet werden sollen, übergeben, folgends in der Buchhalterei mit ehistem aufgenomben, justificiert und gar nicht, wie bisher beschehen, zu unserm merklichen Nachtheil anstehen gelassen, auch die Mängel, wo einige befunden, ordentlich und wohlbedächtiglich ausgezogen, den Ambtleuten umb ihr schleunige Verantwortung ohne viel Hin- und Wiederschreiben und Libellieren zugestellt und erörteit, alsdann gestracks beschlossen, und wann ein Rest verbanden, der Ambtmann zu Richtigmachung desselben unerwart der Mängel Erledigung, als die die Rest nicht mindern, sondern nur mehren, erstlich in der Güte, wo aber die nicht Statt hätte, alsdann durch Mittel des Arrests und Visitierung der Ambtstruhen, desgleichen durch Anhelligmachung der Schulden, die er an Rests Statt dargeben möchte, mit Ernst gehalten werde. Insonderheit aber sollen unsere böheimischen Kammerräth darauf bedacht sein, dass keinem Ambtmann oder auch derselben Wittiben und Erben kein Gnad bewilligt und gereicht, auch von ihr der Kammer darzu nicht gerathen werde, ehe und zuvor derselbe Ambtmann, so dergleichen Gnaden verdient und würdig sein möcht, seiner gehaltenen Ambtsverwaltung vollkommen Raitung gethan, auch die darbei befundenen Rest und Mängel abgelegt und richtig gemacht, und im Fall etwa aus Übersehen ein Befehlich von uns umb Bericht ausgieng, so soll doch die Kammer dessen ungeacht dieser unserer Verordnung eingedenk sein und uns derselben ehe wiederumb gehorsamblich erinnern.

Sondere Tage in der Wochen zu den Raitungssachen fürzunehmen.

Wir wollen auch, dass unser Präsident und böheimische Kammerräth zu Erledigung der Raitungsmängel und anderer Buchhaltereisachen sondere zween Tage in der Wochen, als den Mittwoch und Freitag, und wo nit zween, doch einen ganzen aneinander oder zween halbe unterschiedliche furnehmben und damit zu bringen, wofern sich auch begab, dass andere genöthige Sachen fürfielen oder auch auf obbestimbter Tag einen sich ein Feiertag treffen wurde und also auf denselben den Raitungssachen nit abgewart werden könnte, so soll der nächste Tag darnach darzu fürgenomben werden.

Von unserm Buchhalter quatemberliche Auszug der gehandelten Raitungssachen zu fordern.

Und damit auch unser Kammerräth jederzeit ein Wissen empfahen, wie die Handlung der Raitungssachen in der Buchhalterei von Statt gehe, so haben sie bisher Befehlich gehabt, dass sie quatemberlich einen Auszug aller aufgenombenen Raitungen und anderer Buchhaltereiverrichtungen erfordern, sich darin ersehen und da Mängel allweg ahnden und abstellen, auch jährlich dieselben neben einem Generalauszug zu unserer Hof kammer uberschicken und daneben berichten, wie viel jederzeit noch unaufgenombener Raitungen und bei wein verbanden sein. Dieweil sich aber im Werk befindet, dass demselben bisher nicht gelebt worden, das uns dann zu sonderm Nachtheil und derwegen umb so viel mehr zu Missfallen gereicht, so sollen unsere böheimische Kammerräth hinfüro endlich darauf bedacht ti sein, dass demselben nochmals wirklich gelebt, und im Fall unser Buchhalter daran saumbig befunden, ihme derwegen mit gebührlicher Verweisung darumben zureden und uns im Fall der Noth dessen zu anderer nothwendiger Verordnung gehorsamblich erinnern.

Rentmeisterambt betreffend.

Alle und jede unsere Einkommen und Nutzungen nicht allein unsers Kunigreichs Böheimb sonder auch unseier Markgrafthumber Ober- und Niederlausitz, desgleichen Grafschaft Glatz, auch Egerisch und Elbognisch Kreis, es sei an erblichen Gefällen unserer eigenthumblichen Kammergüter, Ämbter, Herrschaften und Wirthschaften auf Geldern, Pfandschaft, Steigerung oder Regalien und Landsbewilligungen, als Bergwerk, Gold, Silber und allerlei Metall, Schätz und Salznutzungen, Mauthen, Zoll, Aufschlägen, Lehensfälligkeiten, Confiscationen, Contrabanda, Pönfäll, sie werden auch gegeben wem oder wohin sie wollen, desgleichen der erbliche Biergroschen, auch Ungeld, Scheffelgeld und Kammerzins, jedes besonders, unter andern auch die Anlehen, so auf unser böheimischen Kammer erhandelt werden, sowohl auch, was die Stand unser Krön Böheimb an Steuer, Biergeld und ander Hilfen bewilligen, und in Summa alle andere ordinari und extraordinari Gefäll, wie die Namen haben mögen, nichts ausgenommen, ausser deren, so wir zu unsern Hofwesen in unser Hofzahlambt allbereit deputiert oder noch für künftig anweisen möchten, so wir anitzo haben oder künftig allda in ganz Böheim, wie obgemeldt, bekommen möchten, sollen in gemeldt unser Rentmeisterals das Generaleinnehmerambt ordentlich in Empfang kommen und daneben auch alle und jede Ausgaben allein von dannen aus verriebt und verraitet werden. Da sich aber Ehehaften zutrügen, dass etwa die Gefäll, umb was Ursachen willen das auch war (das doch aller Möglichkeit nach verhütet werden soll), bei andern Ämbtern je müssten ausgezählt werden, so soll doch unser Präsident und Kammerräth dem Rentmeister und Gegenhandler alsbald schriftlichen Bescheid geben, solche Gefäll an Bargelds Statt in Empfang zu nehmen und darüber die Ambtleute zu quittieren. Und ob wir schon an barem Geld oder sonst etwas, das uns in Böheimb gefallen oder zugehört hätte, an unsern kaiserlichen Hof abfordern Hessen, anderstwo verordneten oder jemanden aus Gnaden geben oder verliehen, desgleichen Verweisungen verschriebener Summa Gelds und Interesse davon in die andere Particularämbter oder Gefäll daselbst in Böheimb thäten, so wollen wir doch, dass nichts weniger alles und jedes, soweit es vonnöthen, in berührtes unsers RentmeisterambtsRaitungen in Empfang und Ausgab kommen, von unsern kaiserlichen Hof aus unsern Präsident und Kammerräthen angemeldet und durch dieselben folgends unserm Rentmeister jedesmals alsbald insinuiert werden sollen.

Wir wollen auch, dass hinfüro unser Rentmeister alle und jede Verweisungen, die wir von unserm kaiserlichen Hof aus auf die böheimische Kammer thun wrerden, sie sein über Darlehen, Baugelder oder verschriebene Gnadensummen, auf Pfandschilling oder sonst, wie die Namen haben mögen, zu verstehen (wann gleich das bare Geld nicht dahin auf unsere böheimische Kammer oder derselben zu gut kommen ist), neben der Rubriken oder aber neben und mit der Ambtsraitung in einem besondern Libell mit unterschiedlichen Rubriken, wie ers am schicklichsten befinden wird, für verwiesen oder Einkommen und dargegen für Ausgab einbringen und verrechnen und ihme der böheimische Präsident und Kammerräth ein jede solche Verweisung auch, alsbald sie die empfangen, neben Übergebung justificierter Abschrift unsers Befehlichs oder derselben Verweisung verkünden sollen, damit man künftig über kurz oder lang wissen, auch jederzeit im Nachsuchen in diesen rentmeisterischen als den Hauptraitungen bald finden kann, wie alle Sachen ihren Anfang bekommen, wie sichs darunter verloffen und wie oder worauf jedesmals zu Ort abgehandelt oder damit anstehen verblieben ist.

Wie es mit Einnehm- und Empfahung der Geldposten zu halten.

Alle und jede Einnehmer und Ambtleut sowrohl als andere Personen, so was in unser Reut-meisterambt auszuzählen haben, darunter dann die Anlehen gleichsfalls zu verstehen, sollen sich vor allen Dingen bei unserer böheimischen Kammer ansagen, der Gefäll, so er bringt, ein ordentlichen Geldzettel mit Specificierung der Münzsorten übergeben, die alsdann unser Präsident und Kammerräth, 5 soviel ihrer zur Stell, mit Benennung des Tags und Jahrs mit eigenen Händen unterschreiben und -o mit demselben Zettel den Einnehmer oder Ambtmann ins Rentambt weisen, auf welchen alsdann unser Rentmeister in Beisein des Gegenhandlers das Geld und sunst gar nicht annehmen und darumben f quittieren, so wenig auch ichts für sich selbst aus andern unsern Ambtern ausserhalb unser Kammer Anschaffung empfahen, und wann also die Einnehmer das Geld ausgezählt, sie alsbald wiederumb abfertigen soll. Diese certificierte Geldzettel soll unser Rentmeister hernach bei seiner Raitung bei jeder Empfangspost mit furbringeu, dardurch also sein Empfang, wie viel und an was Münz sorten des Gelds gewest, wann auch die Auszählung beschehen sei, probiert, wie dann er Rent- ; meister keinen Einnehmer oder Ambtmann uber einem oder zum längsten zwen Tag, es wären dann genugsambe Ursachen darwider verhanden, dessen dann jederzeit mit der Kammer Vor wissen beschehen und von derselben schriftlicher Schein genommen werden soll, nicht aufhalten, sondern, wie obgemeldt, aufs furderlichst abfertigen, wie dann er Rentmeister umb desto mehrer Gewissheit und Richtigkeit willen in der Quittung specificieren soll, von wem, auf wTas Zeit und Tag, in i was Sorten solche Empfahung beschehen, solches auch in seine Raitung oder Empfangsbücher ordentlieh mit nothwendiger Ausführung einschreiben, insonderheit sich dahin befleissen, dass die Quittungen : recht geschrieben und sonderlich in den Geldsummen, Jahren und Tagen, die alle mit ganzen Worten j gesetzt, nicht radiret, auch das Geld an denen unterschiedlichen Münzen, es sei Gold, Thaler oder Reichsguldener, grober und kleiner Münz, in dem Werth, wie es gerechnet und ausgezählet, darinnen jf speeificieret werde, auf dass man jederzeit wisse, was für Münzsorten im Rentmeisterambt und wie 1 hoch dieselben eingenomben und wieder ausgezählt, dardurch der Gewinn oder Abgang an den Münz- j: Sorten gegen den Ausgaben certificiert, furnehmlich auch ein Nachrichtung erhalten werde, wann die Empfang von Anlehen herrühren, dass alsdann die Wiederbezahlung in gleichem Werth oder Münzsorten beschehen, es wäre dann, dass unsere hierüber den Parteien aufgerichte oder verfertigte Verschreibungen ein anders ausweisen und ausdrucklich besagen würden, an was Sorten die Bezahlung j; und vielleicht an andern Sorten, als zuvor die Auszählung beschehen, den Parteien erfolgen soll. Ob f solcher Ordnung und was ferner unser gefertigte Instruction auf den Rentmeister und Gegenhandler f. in sich begreift, wollen wir, dass unser Präsident und Kammerräthe ernstlich halten und darwider nichts furzunehmen verstatten sollen.




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