Ordnung mit den Ausgaben.

Wiewohl wir noch im 82. Jahr bei Reformierung unsers böheimischen Kammerwesens Mass und Ordnung gegeben, wie es mit Certificierung der Ausgaben und Fertigung der Geschäftel gehalten werden sollen; dieweil aber seither in Erseh- und Berathschlagung der Sachen befunden worden, dass bisher mit Fertigung der Geschäftel umb die Ausgaben ins Rentambt etwas unordentlich umbgangen, indem dass nit allein von unserm Präsidenten allein, sonder auch bisweilen von den Kammerräthen die Geschäftel gefertigt, auch bei den andern Filialämbtern Geld antieipiert und den Parteien ausser des Rentambts ausgezählt worden, aus welcher Unordnung dann erfolgt, dass man bei unserer böheimischen Kammer nicht hat wissen mögen, was etwo für Geld im Rentambt verhanden gewest, auch da bisweilen genöthige Ausgaben, daran unsgelegen, für gefallen, man die Nothdurft darauf nicht haben mögen, weil dasselb vorhero auf unnöthigere Sachen, als Besoldungen, Pensionen, Provisionen, Gnadengelder und dergleichen, so wohl Anstand hätten erleiden können, verwendt worden, dargegen aber die Bürgen gesteckt und unsere genöthige Ausgaben unterlassen werden müssen; und damit aber solche Unordnung abund eingestellt werden und man hinfüro bessere Wissenschaft haben müg, was jederzeit füi Geld verbanden und wie dasselb an die genöthigisten Ort und Ausgaben zu verwenden: so haben wir vor diesem diese Anordnung thun lassen, wollen auch, dass unser Präsident und Kammerräth also alles Fleiss darob halten, damit hinfüro alle Ausgaben wöchentlich auf den Sambstag zu verrichten angestellt und am Freitag zuvor durch unsern Präsidenten und Kammerräth in gesambten Rath davon berathschlagt und dieselben, was nicht allein in ordinari Kammerstat begriffen, sondern auch sonst durch unser sonderbare Befehlich angeschafft worden, mit unsers Präsidenten Handunterschrift gefertigten Geschäftel im Rentamt angeordnet werden, dass auch durch den Rentmeister kein ordinari Ausgab mehr in der Wochen beschehe, sondern dass er alle Freitag mit einer Verzeichnus der Parteien, und was sonsten für Ausgaben zu thun vonnöthen, bei der Kammer erscheine und daneben berichte, was für Geld verhanden sei, damit alsdann durch den Präsidenten, oder aber in Abwesen seiner denjenigen, der seine Stelle verwalt, mit den andern anwesenden Kammerräthen im Rath berathschlagt, die Austheilung der Ausgaben gemacht und die gebräuchigen Certificationen darüber gefertigt werden mügen.

Was aber die andern extraordinari Ausgaben, die etwa nicht Anstand erleiden kunnen, anlangt, die sollen durch den Präsidenten oder wer sein Stell jederzeit vertreten wirdet, in der Wochen mit den andern Kammerräthen, soviel deren zur Stell sein werden, berathschlagt und durch Geschäftel mit ihrer aller Handunterschrift angeordnet und verricht, aber umb Ordnung willen hernach am Freitag durch den Rentmeister im Rath auch furgebracht und ihme darüber ordentliche Certificationen, so vonnöthen, gegen Cassierung der Geschäftel gefertigt werden.

Auf dass auch unsere Präsident und Kammerräth ein bessere Nachrichtung haben, was jederzeit für Geld in der Cassa verhanden, und darnach die Anschaffung zu thun, damit nicht vergebene Geschäftel gefertigt, wie wir es dann also gehalten haben wollen, dass nicht mehr angeschafft werden soll, dann so viel jederzeit Geld verhanden sei, so sollen sie ein sonders Buch auf dem Rathtisch halten und darein aufs Kürzeste durch den Secretari, so das Schuldbuch und dieselbe Fertigung unter Händen hat, alle angezeigte und einkommende Gefall, so ins Rentmeisterambt gewiesen, sowohl auch alle Ausgaben, so angeschafft werden, eingezeichnet und folgends nach Ausgang der Wochen gegen den rentmeisterischen Auszug gesehen, ob es mit einander übereinstimme und also, wie angeschafft, bezahlt und ausgegeben sei, und wo Unordnung befunden, dem Rentmeister darumben zugeredt werde.

Sonsten aber und ausser dies soll durch unsern Rentmeister und den Gegenhandler weder Besoldung, Provision. Pension, Gnadengelder, Zehrung noch anders, wie es auch Namen haben müg, es sei im Kammerstatt begriffen oder nicht, und also weder ordinari noch extraordinari, wenig oder viel, für sich selbst oder seines Gefallens ausgegeben werden, und da auch solches besehähe, soll es ihme unser Präsident und Kammerräth nicht gestatten noch in den Wochenzetteln passieren.

Es sollen auch unsere Kammerräth darauf bedacht sein, dass der Kammerstat alle Jahr und jedes besonder verneuert und umbgefertigt und uns zur Fertigung zu unserer Hofkammer Händen uberschickt werde.

Extraordinari Empfang in das Rentmeisterambt zu verkündigen.

Nachdem sich auch des Jahrs viel extraordinari Geldsachen und Empfang zutragen, so durch unsere böheimische Kammer, sonderbar abwesend unsers Rentmeisters, abgehandelt, und damit dieselben Geldposten ordentlich durch den Rentmeister zu den bestaubten Terminen sollicitiert, eingebracht, auch in Empfang und Ausgab verraitet werden, so wollen wir, dass unser Präsident und böheimbische Kammerräth alle dergleichen extraordinari Geldshandlungen, alsbald sie beschlossen, in ermelt unser Rentmeisterambt sowohl dem Gegenhandler als Rentmeister durch einen schriftlichen Rathschlag verkündigen und solches gar in kein Vergessen stellen.

Quatemberliche Erlegung der Gefäll aus den anderen unverwiesnen Ämbtern in das Rentmeisterambt.

Als wir auch berichtet, wie die Einnehmber des Biergelds in den Kreisen, auch des Ungelds in den Städten nicht allein das gefallen Biergeld und Ungeld, desgleichen auch andere Ambtleut die Gefall unzeitlich in das Rentmeisterambt erlegen, sonder auch ihr viel noch Raitung zu thun und das hinterstellig Geld, welches sie mittlerweil zu ihrem eignen Nutz gebrauchen, zu eilegen schuldig, so sollen demnach unsere böheimische Kammerräth bei denselben alles Fleiss, auch mit Bedrohung der Pön und anderer Straf und Mittel darob sein und verfügen, damit solche Biergeldseinnehmerrest, die nicht allein von den Städten, sondern auch andern Ständen herrührend, darumb, weil sie an Ihrer Mt. Schuldensforderungen haben und dadurch vermeinen sich aus dem Biergeld selbst zahlhaft zu machen, sowohl auch andere Gefäll daselbst bei eins und mit einander zu Verhütung übrigen Unkostens und Zehrungen jederzeit zu Quartalszeiten, sonderlich von den furnehmbisten Städten, do am meisten einkumbt, hieher in das Rentmeisterambt sambt einem Auszug, was dasselbe Quartal allenthalben daran gefallen und Wiederumben ausgegeben worden, uberschicken und sich sunst auch mit ihren Raitungen zu Ausgang eines jeden Jahrs fertig machen, wie dann hievon bei dem Artikel der Ambtleut Raitungen und Rest mit mehrerm Meldung beschehen.

Die Ämbter, so mit Verweisungen beladen, und derselben Gefäll betreffend.

Nachdem auch einstheils unsere Ämbter mit allerlei Verweisung beladen, so soll unsere böheimische Kammer alle derselben Verweisungen, es sei an Gnaden, Pensionen, Provisionen oder anderm, von denselben Filialämbteren alsbald hinwegnehmben und in das Rentals das Generaleinnehmberambt transferieren, bei denen Parteien aber, so mit ihren Anlehen auf dieselben Filialämbter in specie versichert und wider ihren guten Willen davon nicht zu reissen sein, alles Fleiss versuchen, die Sachen dahin zu richten, dass sie die Parteien ihre Schulden gleichsfalls auf unser Rentmeisterambt sehen wollen, damit also aller derselben Ämbter Gefäll, soviel deren uber die ordinari Ausgaben bevor bleiben, zu jeden Vierteljahren in ermeltes Rentmeisterambt erlegt und von dannen erst einer jeden verwiesenen Partei die Bezahlung an Hauptgut und Interesse gethan und hinfüro durchaus nichts mehr darauf verwiesen werde, damit sich dieselben Ambtleut, wie bisher beschehen, mit Fug nicht zu entschuldigen, dass sie umb solicher verwiesenen Parteien willen von einer Zeit zu der andern soviel Gelds in Händen behalten müssen, auch kein Gelegenheit mehr haben mügen, das Geld zu ihrem eigenen Nutz zu gebrauchen und Rest zu machen, dadurch dann auch unserm böheimischen Kammerwesen der Credit guten Theil wieder geziegelt und in mehrerm Ansehen erhalten werden kann, darumben sie unsere Kammerräth ihnen solches umb so viel mehr angelegen sein werden lassen.

Bausachen und Ausgaben betreffend.

Hieneben werden auch unsere böheimische Kammerräth ein Abschrift zu empfahen haben, was auf das hieige Bauwesen für ein neue Ordnung und Instruction verfasst und aufgericht worden. Darob sollen sie in allweg handhaben und sonderlich, dass die anbefohlene Correspondenz zwischen dem Rentmeister und Bauschreiber in allem eigentlich observiert und daraus nit geschritten werde.

Bauabraitungen.

Und obwohl unter anderm darinnen begriffen, dass mit den Arbeitern wöchentlich abgeraitet werden solle, so kumbt uns doch für, dass solche Abraitung aus unter Zeiten erscheinenden Mangel an Geld nit allzeit beschehen werde kunnen; diesen Mangel aber zu erstatten, so sollen unsere böheimische Kammerräth bei den Bauund Zeugschreibern oder Zeugwarten diese Ordnung bestellen, wann gleich nicht allzeit Geld zur Bezahlung verhanden, dass sie dannoch einen Weg als den andern. mit den Arbeitern und Werkleuten alles Fleiss wöchentlich abraiten, und was sie ihnen nicht alsbald zu Ausgang jeder Wochen zu vergnügen haben, darumben Auszüge geben, und wann das Geld verordnet wirdet, dieselben Werkleut und Arbeiter hienach ohne Verzug gegen Herausnehmbung der Auszug entrichten, auch derselben Auszug alle Wochen ein glaubwürdige Copei oder Abschrift auf die Kammer geben, damit man sich in fürfallenden Irrungen darinnen zu ersehen und zu bescheiden haben, und auch beider als des Rentmeisters und Bauschreibers Instruction mit Mehrerm in sich halten.

Fürfallende Kriegsbezahlungen.

Da sich künftig begebe, dass durch uns Kriegsvolk gehalten und aus unserm Rentmeisterambt zu bezahlen verordnet würde, haben wir bei unserer Hofkammer Verordnung gethan, dass jederzeit ordentliche Musterregister und Abraitungen, darinnen die Summen mit ganzen Worten begriffen seien, gestellt und erst darauf die Bezahlung durch unsere verfertigte Befehlich verschafft und certificiert werden. Wann auch die böheimische Kammer, es sei Kriegsverdienen, Schulden oder ander Anforderungen, abzuraiten im Befehlich hätt, solle keinem nichts passiert werden, er habe dann genugsam verfertigt Originalschein darumben fürzulegen, und dass auch solche Schein, Schuldbrief und Urkunden herausgenomben und ihnen nichts mehr in Händen gelassen werde, auch den andern Personen, denen die Schein von unsertwegen gefertigt, solche Summa Gelds bei dem Memorialbuch, dass sie uns die für Empfang zu verraiten schuldig, unter desselben Ambtmanns Rubriken zuschreiben und sonst darmit handien lassen, wie bei der Buchhaltereiinstruction mit Mehrerm angezeigt worden.

Veränderung der Dienst und Besoldungen.

Es soll auch die Veränderung der Dienst und Besoldungen in unserm ordinari böheimbischen Kammeroder Nebenstat begriffen, wann ein jeder aboder anstehet und ihme sein Besoldung angehet oder gebessert, jederzeit von uns ein ordentliche Certification, wie obgenieldet, verfertiget und darbei insonderheit observiert werden, ob schon jemanden uber die im Stat begriffene ordinari Besoldung umb seiner langwierigen Dienst oder anderer Ursachen willen ein Nebenbesoldung oder Pension gereichet worden, dass doch bei Verledigung derselben Stell dem nachfolgenden Diener oder Ambt-mann mehrers nicht als die ordinari Besoldung gereichet, auch von der Kammer selbst zu wes anderm nicht gerathen, und im Fall etwa dieser unser Verordnung zuwider aus Übersehen ein Befehlch gefertiget wurde, wir desselben ehe vor der Vollziehung durch sie die Kammer gehorsamblich erinnert und solchemnach fleissig gelebet, und was die Zubuss oder Besserung betrifft, Bescheid begehrt werden, der ihnen auch also, wo wir änderst einem eine solche Gnad thun wollen, erfolgen solle; da aber einem oder mehr ausser dergleichen unsers ausdrucklichen specificierten Befehlchs und Bewilligung was erfolgte, soll dasselbe weder dem Rentmeister noch der Kammer nicht passiert, sondern die Erstattung bei ihnen gesucht werden.

Commissionzehrungen und Liefergeld, doch alles in unsern eigenen Sachen.

Weil wir verschiener Zeit das Liefergeld in Commissionzehrungen auf Ross und Mann Tag und Nacht dreissig Kreuzer benennt und gesteigert, doch dass es allein auf diejenigen Landleut und Diener, denen solches gesteigertes Liefergeld bisher gereicht worden, und auf die, so ihres gleichen seind, verstanden werden solle, so soll hierinnen ein solich Unterscheid gehalten werden, dass einem jeden solchen Commissari nicht mehr Personen und Pferd, als sich etwo seinem Stand nach gebühret, nach Gelegenheit der Person, Commissariat und Verrichtungen derselben mit obstehunder Zehrung zu halten gestattet und sonderlichen diese Achtung gegeben, damit der Uberfluss in allweg eingezogen, auch wo und an welchen Orten die Commissari bei Churund Fürsten oder anderer Orten (wie es sich oft zuträgt) kostfrei gehalten, ihnen solches an bestimbten Liefergeld abgekürzt, item auch wo und welchem Commissari, es sei ein Rath oder sonst ein Diener, das Liefergeld auf Ross und Mann Tag und Nacht für völlig geraitet und passieret und er nicht desto weniger die Gutschefuhr darzu in Unkosten einstellen wollt, dass solcher Fuhrkosten hinfüran nicht mehr passiert werde, es wäre dann, dass einer in Geldsachen verschickt würde und etwa Geld hin und wieder führen müsste, so mag demselben die Gutschefuhr nach Gelegenheit passiert werden, doch aller Überfluss hintangesetzt. Item ob auch einer ausser Lands ins Reich oder anderswohin verschicket würdet und bei dem Liefergeld nicht bleiben möchte, soll sich unsere böheimische Kammer mit demselben nach Gelegenheit vergleichen, uns aber dasselbe nichts weniger mit Anziehung der Umbstände jederzeit und gehorsamblich zuschreiben und unserer gnädigsten Resolution darüber erwartet werden. Nachdem sich auch bisher im Werk erwiesen, dass unsere Diener und Ambtleute oftmals in ihren eigenen Sachen oder je umb liederlicher Ursachen willen, die zum öftern fürgewendet worden, allher gen Prag kommen und nicht allein ihre Dienst versäumen, sondern auch hernach uns den Zehrungskosten zuraiten, so wollen wir hiermit statuiert, auch endlich darob gehalten haben, dass hinfüro kein Diener oder Ambtmann ohne unser oder unserer böheimbischen Kammer ausdrucklichen Erforderung auf unsern Kosten anher kommen, sondern da es die Nothdurft also erfordert und die Sache durch schriftliche Bericht nicht verricht werden kunnt, solches uns oder unsern Präsident und böheimbischen Kammerräthen zuvor anmelden und Bescheids darauf gewarten. Da es aber kein Bitt [sie] erleiden und die Sach so genöthig war, dass der Erforderung nicht erwart werden möchte, es auch unsere Kammer also für erheblich befinden und erkennen würdet, so soll demselben Ambtmann unter unserer Kammerräth Siegel der-wegen ein Kundschaft, die er bei der Raitung fürzulegen haben möge, gefertigt und sonst ausser Für-bringung dergleichen Scheins oder Forderbefehls in Raitungen kein Zehrung passieret werden.

Commissionen in Parteisachen ausser sonder Specialbefehlich mit Zehrung nicht auszuhalten.

So wollen wir auch nicht, dass aus unsern Rentmeisterambt auf Commissionen, so die Parteien für sich selbst erwerben, einige Zehrung oder Liefergeld ausser unsern sondern Specialbefehlich gereichet werden solle.

Uber der Ambtleut Besoldungen in kein anders Ainbt ausser des Rentmeisterambts einige Ausgab zu schaffen.

Unsere Kammerräthe sollen endlich verfügen und diesen Unterscheid halten, dass sie sonst ausser der Ambtleut Besoldungen, die im selben Ambt dienen, in kein Anibt oder Einkommen weder umb ordinari noch extraordinari Ausgaben schaffen, sondern alles in das Rentmeisterambt kommen und reichen lassen und von dannen erst die Ausgaben verordnen, damit die Nutzungen, Gefäll und Einkommen in einem Empfang und Ausgaben bleiben, in allweg auch dahin gedacht sein, wo etwa auf unsern Ämbtern Verweisungen umb Schulden liegen, die mit Fugen und auf Weg, darvon hieroben in einem sondern Artikel Meldung besehenen, auf unser Rentmeisterambt, als das Generaleinnehmer-ambt nicht zu transferieren wären, dass wider dieselben nicht gehandlet oder Ausgaben darauf verschafft und darein gegriffen, auch wann auf unsern Befehlich durch ihr der Kammerräthe einen oder andern unserer Räthe und Diener zu diesem Wesen Geld aufgebracht würdet, dasselb zu Stund an in ermelts Rentmeisterambt erlegt und keinem lang zu unsern Schaden in Händen gelassen werde. Insonderheit soll gegenwärtigem und künftigem unsern Rentmeister mit Ernst und bei Straf verboten sein, dass er hinfüro weder für sich selbst, noch auf jemands anderen Verordnung oder Begehren durchaus keine Anschaffung oder Verweisung auf dieselben Ämbter nicht thue, noch sonst einige Fürlehen so wenig als aus seinem eigenen Ambt daraus verordne, sondern sich desselben gänzlich enthalte.

Rentmeisters Wochenzettel betreffend.

Und nachdem hievor verordnet worden, dass unser Rentmeister alle Wochen sondere Zettel, was er ein jede derselben allenthalben in das Ambt empfangen, auch davon ordinarie und extraordinarie wiederumb ausgegeben, mit seiner und seines Gegenhandlers Handschriften unterschrieben, unsern Kammerräthen überantworten solle, so wollen wir, dass sie unsere böheimische Kammerräth solche Wochenzettel im Rath nothdürftig ersehen und von Wochen zu Wochen auch auf Monat zusamben behalten, damit sie jederzeit der verhandenen Barschaft ein Wissen haben, auch monatlich solche Wochenzettel dem Buchhalter zustellen, auf dass er dieselben zu des Rentmeisters und Gegenhändlers Raitung gebrauchen und gegenhalten möge, wie dann gemelter Rentmeister sambt seinen zugeordneten Gegen-handler uns zu jedem Monat auch ein Auszug aller solcher seiner Empfahung und Ausgaben zu Händen unserer Hofkammer uberschicken, welchen Auszug aber zuvor unsere böheimische Kammerräth sowohl als die Buchhaltern übersehen und uns mit ihrem räthlichen Gutachten, da vonnöthen oder Bedenken darinnen fürfielen, berichten sollen.

Dem Gegenhändler zu gestatten, alle seine Ambtssachen in unserm Renthof zu handeln.

Nachdem auch auf unsere vor diesem gethane gnädigste Anordnung unser Rentnieisterambts-gegenhandler seine Ambtssachen in unserm Renthaus bis auf Dato gehandlet, so wollen wir, dass es hinfüro also darbei gelassen werde und unser Präsident und Kammerräth darob sein, dass dem jetzigen und künftigen unserm Gegenhandler ein sondere Wohnung in ermeltem unsern Renthof bis auf weitere unsere Verordnung gelassen werde, damit er in allen fürfallenden Rentmeisterambtssachen jederzeit an der Hand und gegenwärtig sei.

Amtstruhen.

So werden wir auch bericht, dass unangesehen der hievor vonwegen Haltung der Ambtstruhen bei allen Ämbtern ausgangenen Befehlich in unserm Rentmeisterambt ein Zeit her keine gehalten worden, des wir weiter also nicht gestatten wollen. Befehlen darauf unsern böheimischen Kammerpräsidenten und Räthen mit Ernst, dass sie nicht allein bei ermeltem unserem Rentmeisterambt, sonder auch bei allen anderen Ämbtern, darunter auch unsere Kammergutsherrschaften nicht ausgezogen sein sollen, wo änderst bisher kein Ambtstruhen gehalten oder nicht recht und ordentlich gehandelt, die Haltung ermelter Ambtstruhen anordnen und gestracks selbst ins Werk richten, sonder auch unter Zeiten bei denen, do etwo ein Verdacht verspürt würdet, unversehen, auch sonst ausser des ordinai! zu Quatemberszeiten im Rentmeisterambt ein Visitation halten lassen, ob und wie der Ordnung mit Einlegund Wiederausgebung des Gelds, auch unterschiedlicher Verwahrung der Schlöss und Schlüssel gelebt, und wo einiche Mängel derwegen befunden, dieselben alsbald ohne einiches Ansehen der Person gänzlich abstellen oder gar an uns zu Händen unser Hofkammer gelangen lassen.

Gleichsfalls erfordert ein unvermeidliche Nothdurft, dass die Cassa eins und des andern Ambts voriger Verordnung nach angericht und endlich darob gehalten und also dardurch die Ambtleut in Sorgen und Officio erhalten, daneben auch fleissig Achtung gegeben werd, ob und wie die Gegenhändler ihrer Dienst mit täglicher ordentlicher und unverdächtiger Gegenschreibung der Ämbter abwarten, insonderheit aber sollen unsere Kammerräth die Fürsehung thun, dass bei den Geldämbtern ordentliche Cassabücher, darinnen alle Empfang und Ausgaben mit Benennung der Zeit und Namen, wann und von wem ein jedere Post Geld eingenomben und wohin wieder ausgegeben würdet, summariter vermerkt und jederzeit in der Cassa gehalten werden.

Ambtleute Bürgschaft.

Und nachdem wir von unsern Ambtleuten und Dienern, so Ämbter auf Raitung und im Bestand haben, zum Theil aus liederlicher oder gar fursetzlicher ihrer Handlung, wie et wo bisher bei andern unsern Kammergütern besehenen, mit Bezahlung und Gutmachung ihrer Empfang in Nachtheil und Schaden kommen möchten, so hat die vorig Kammerinstruction vermocht, dass unsere Kammerräthe von allen unsern gegenwärtigen und künftigen Ambtleuten, so nach Gestalt ihrer Ämbter genugsambe Bürgschaft thun mögen, nach Gelegenheit jedes solches Ambts Bürgschaft nehmen und sie ausserhalb Bürgschaft in die Ämbter nicht einkomben lassen sollen, allein wir erlassen dieselben durch sondere Befehlich an sie die böheimische Kammer ausgehund. Wo nun dieser beschehenen Verordnung bisher nicht gelebt wäre worden und etliche Ambtleute noch nicht Bürgschaft geleistet hätten, so wollen wir, dass es endlich noch beschehe und länger nicht angestellt werde, doch mit dieser Limitation, wo sich einer anstatt der Bürgschaft ein Summa Gelds als ein Bürgschaftgeld umb ein gebührlichs Interesse auf die Gefäll seines inhabenden Ambts so lang darzu leihen erbieten thäte, als lang er in demselben Ambt bleiben würde, dergestalt, dass er, noch seine Erben desselben Ambts abzutreten nicht schuldig sein, bis so lang sie solches Bürgschaftgeldes, was noch über Bezahlung des lautern liquidierten Raitungsrests bevor bliebe, wieder vergnügt würden, so möchte solch Anlehen, doch dass die Erlegung vor Antretung in das Ambt und mit unserm Vorwissen beschehe, wo es änderst soviel austrüge, als demselben Ambtmann Bürgschaft zu setzen nach Gelegenheit des Ambts billig zuzumuthen, an Bürgschaft Statt angenomben und die Nothdurft darüber aufgericht werden.

Wieweit die Gegenschreiber in der Bürgschaft mithaften sollen. Nachdem sich auch bisher wohl zugetragen, dass weder die Bürgen noch der Ambtmann den uns verbliebenen Best bezahlen können, dadurch wir also in merklichen Schaden gerathen, welches Restmachen dann aus der Gegenschreiber Unfleiss und dass sie solches nicht zeitlich angezeigt, sondern verschwiegen und zugesehen, erfolgt und verursacht worden, so wollen wir, dass hinfüro allen Gegenschreibern, so bei den Ämbtern gehalten und von uns besoldet werden, per decretimi auferlegt oder in ihre Instruction einverleibt werde, im Fall sich etwa in künftig dergleichen Rest und Eingriff in unsere Gefälle zutrügen und die Gegenschreiber dasselbe nachsehen und verschweigen und nicht alsbald oder aber auch zu spät anmelden würden, dass alsdann dieselbigen dasjenige, wessen wir uns an den Einnehmern selbsten und ihren Bürgen nicht zu erholen, von dem Ihrigen zu erstatten schuldig sein und hierin keineswegs verschont werden sollen.

Botenmeisterambt.

Wie es mit Abfertigung der Boten zu halten, haben wir eine sondere Instruction darüber auf unsern Rentmeisterambts-Gegenhandler, dem wir solche Verrichtung aufgetragen, fertigen lassen. Ob derselben soll unser Präsident und Kammerräthe mit Ernst halten und darwider keine Unordnung oder was anders gestatten. Unsere böheimische Kammer soll auch in ihrer Achtung haben, dass umb Ersparung übriges Kostens willen kein mehrere Anzahl der reitenden und fussgehenden Kammerboten gehalten werden, als soviel jederzeit nach Gestalt der Lauf und Zeit unvermeidlich vonnöthen, und dass allzeit dergleichen Dienste mit nüchtern, vertrauten und fleissigen Leuten versehen werden.




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