58. Beschwerdeschrift, welche Sebastian von Wøesowic nach der Eröffnung des Landtags im Jahre 1593 am 20. März im Namen der Stände den obersten Landesbeamten überreichte. Es wird darin verlangt: 1. dass den Ständen su wissen gegeben werde, ob der Kaiser die Privilegien des Königreichs bestätigt habe, und im bejahenden Falle, dass die Bestätigungsurkunde verlesen werde; 2. dass der Kaiser die erledigte Obersiburggrafenstelle der Landesordnung gemäss definitiv besetze, wie auch die su diesem Amte gehörigen, inzwischen entso-genen Güter, namentlich die Städte Welwarn und Hradschin, wieder demselben zueigne; 3. dass künftig weder ein Landtag noch ein Landrecht stattfinden solle, bevor nicht die offenen obersten Landesämter vom Kaiser wieder besetzt würden; 4. dass der Kaiser das im J. 1593 ohne vorhergehende Vereinbarung mit den Ständen erlassene strenge Münzmandat zurücknehme und die Vorladungen der darnach schuldig befundenen Personen des Herrn-und Ritterstandes vor das Kammergericht einstelle; 5. dass der Kaiser keine Befehle mehr erlasse, durch welche die Vollziehung der Gerichtsurteile aufgeschoben würde; 6. dass zur Verhütung der häufigen Mordthaten in Prag und in anderen Städten die beschäftigungslosen Ausländer abgeschafft, die kurzen Schiessgewehre verboten und die Eingriffe in das Gerichtsverfahren durch gewaltsame Befreiung der verhafteten Missethäter strenge bestraft teerden; 7. dass der im J. 1575 gefasste Land-tagsbeschluss, der die unlauteren Darlehensgeschäfte mit Lebensund Güterverlust bedroht, ausser Kraft gesetzt und der Schuldige nur mit einer Geldstrafe belegt werde; 8. dass der Kaiser es unterlasse, die zur Veräusserung gelangenden Güter des Adels aufzukaufen; 9. dass die auf die landtäflichen Verschreibungen und Einverleibungen gelegten " Visa" nur vierzehn Tage Geltung haben sollen; 10. dass der Adel auf seinen Besitzungen von den Forstbediensteten der angrenzenden königlichen Güter in der Ausübung der Jagd nicht behelligt werde, und 11. dass die auf dem Landtage von 1575 gefassten Beschlüsse bezüglich der allgemeinen Bedürfnisse des Königreiches in diesem Landtage zur Erörterung gelangen.

1593. — Gleichzeitige Copien im k. u. k. Staatsarchiv in Wien und im Statthaltereiarchiv zu Innsbruck. (Ferd. 1961, c.)

V nìmeckém znìní spisu toho pøi jednotlivých kusech jsou po stranách poznámky pøipsány v kanceláøi císaøské, kterýmiž vyvrací se nebo napravují pøednesené stížnosti. Klademe je pod èárou.

Euer Gnaden obriste Herren Landofficierer! Aus sonderbaren unumbgänglichen Ursachen und unser sowohl auch dieses Künigreichs Beheimb erheischenden Nothdurften nach kunnen wir nit umbgehen, hier unten verzeichnete Artikel E. G. als dieser Krön Officiern fürzubringen. Erstlichen erinnern wir E. G. des gemeinen Landtags, so ao. 1575 den Montag nach Himmelfahrt Mariae in Gegenwart des allerdurchleuchtigisten, unüberwindli-chisten Fürsten und Herrn Herrn Maximiliani des andern, erwählten Komischen Kaisers, auch zu Hungarn und Beheimb Künigs, wegen Wählung der jetzigen Kais. Mt., unsers allergnädigisten Herrn, zu einem Kunig zu Beheimb aufm Prager Sehloss gehalten worden, auf welchem Landtag Ihre Kais. Mt. uns gnädigist versprochen und zuegesagt haben, alle und jedwedere Privilegia, Freiheiten, Eechten und die Landsordnung, sowohl auch alle löbliche alte Bräuche dieses Künigreichs, die zugleich Privatpersonen als die Gemein in genere concernireten und antreffeten, innerhalb vier Wochen nach tödtlichem Abgang Kaisers Maximiliani, hochlöblichister seligister Gedächtnus, in allen denselben Clau-sulen, Punkten und Artikeln von Wort zu Wort allerdings und massen, wie es jetztgedachter Kaiser Maximilian seliger gethan, zu confirmiren und zu bestätigen und solche Confirmation zu Händen des obristen Burggrafens endlichen und gewiss genädigist zu überschicken, sowohl auch bei derselben Krönung ihren küniglichen Revers uns Ständen darauf reichen und geben sollen. Wann uns aber derhalben niemals einziger Bericht gethan worden, ob nämblichen zu jener Zeit erstlichen der Revers und dann die Confirmation erfolget sind gewesen, als bitten wir, E. G. wollen uns vor allem anzeigen, ob uns die Kais. Mt. alle und jede Privilegia, Begnadungen, Freiheiten und Recht, auch die Landsordnung und alle andere übliche Bräuche, personales et communes, genädigist bestätiget; und sintemal wir keinen Zweifel darob tragen, dass es alles richtig besehenen und verricht seie, so begehren wir, dass uns gedachtes Privilegium oder Begnadung öffentlich und publice verlesen werde.


[(In margine): Dieser Artikel ist nichts änderst als nur ein blosse unverschambte Zunöthigung zu Ihr Kais. Mt., indem man darob (ob Ihr Mt. Ihrem gnädigsten Zusagen nach ein Genügen hätten gethan) nicht allein zweifelt, sondern gleichsam vor aller Welt ausbreiten will, als wann es nicht besehenen, da sichs dann viel änderst befunden, nämblichen, dass Ihr Mt. alsbald nach Absterben Kaisers Maximiliani hochlöblichister Gedächtnus alle Landsprivilegia confirmirt und den Ständen überantworten lassen. Solche Confirmation hat man unter andern Sachen bei der Landtafel verlegter allererst bei diesem Landtag gefunden, den Ständen gezeigt und verlesen, darob sie dann auch zufrieden gewest und keine andere Entschuldigung in diesem, was sie Ihr Mt. als ihrem Künig und Herrn zur Ungebühr angeben, fürzuwenden gewusst, allein sie hätten es nicht ge-wüsst und die Sachen hätte man unversehens unter andern Eeversen gefunden. Ob aber solcher unbesonnener Frevel und Muthwillen bei dieser Excusation verbleiben sollt, mag von männiglichen vernunftiglichen erkannt werden.]

Wann es dann mit denselben Privilegiis, Rechten und der Landsordnung von den Landsambten oder Officiis, wie dieselben und wieviel derselben sein, und von der Kais. Mt. als Künig in Beheimb ersetzt werden sollen, gnugsanilichen ist versehen worden, unter welchen das obriste Burggrafambt das fürnehmbste ist, an deme auch uns und diesem Künigreich viel und hoch gelegen und also in die Länge ohne dessen Ersetzung uns und dieser Krön Beheimb nit sicher sein will zu verbleiben, Ihr Kais. Mt. aber nach Absterben des verstorbenen obristen Burggrafens allreit über ein halbes Jahr mit der Ersetzung verziehen; so ist die Stadt Welwar und der Ratschin,


[Dass die Stadt Ratschin jemals eigenthninblich zum Burggrafambt gehört, ist in Ewigkeit nit zu erweisen, sondern vielmehr das Contrariimi, inmassen solches etliche fürnehme Officier Ihr Mt. seiher angezeiget und bekennt haben; wie man aber vor Jahren den Ratschin dem Ambt durch ein blosses Beeret, dessen Copei bei der böhmischen Kanzlei zu befinden, zugeeignet, wird sichs wohl ausweisen, auch wer dasselbe befürdert und die Copei corrigirt hat.] als welche von Alters her zu dem obristen Burggrafambt gehören, balde nach tödtlichen Abgang des gedachts obristen Burggrafs entzogen und darzue von Ihrer Mt. ein Statthalter und Vorsteher vielgemelten Burggrafambts, alles der klaren lautern Landsordnung, unsern und dieser Krön Rechten und Freiheiten zuwider, ist fürgestellt worden, da doch die Landsordnung, Rechte und Freiheiten dieses Künigreichs solches nit der Kais. Mt. als Künige zu Behemb, oder von derselben eingesetzten Verwalter des Burggrafambts, sonder des obristen Burggrafs eigner Person und zum Theil auch seinem Statthalter [Allhie wird dem Diener mehr Gewalt und Macht zugeschrieben, als dem Herrn; es heisst aber da demonstrandum, dass dem also ist] deferiren oder zueignen, und also wie es mit Abtretung des Präger Schlosses dem erwählten Künige, item wegen Verhelfung des Rechtens widern Gewalt, Ersetzung und Verrichtung des Rechtens beim obristen Burggrafambt (daher auch das Recht sein, des obristen Burggrafens, Recht genennt wird) und weiter dass unter seinem oder seines Statthalters, das ist des Prägerischen Burggrafs, Siegel die Ladungen ausgehen, die Executio des Rechtens, wie auch viel andere Sachen mehr (welches jetzo alles änderst sine pondere beschicht) befürdert werden sollen, stattlich und klärlich ausweisen, und es wird sich in keinen Gedächtnussen, dass was dergleichen sich verloffen oder zugetragenhätte, nit befinden; so wissen wir auch, dass dieses unsern Freiheiten, Rechten, der Landsordnung, item allen guten Gewohnheiten und Bräuchen zugefügtes impedimentum nit aus eignem Willen der Kais. Mt., als auf ungleichen Bericht etlicher fürwitzigen und rumorischen Leute, die sich damit selbsten berühmen dörfen und zu welchen man sich nach Ausweisung aller Landtagsbeschlüsse und rechtlichen processus als zu gemeines Wesens und Frombens friedbrüchigen Personen [Allhie sollt man billich die Personen, welche so sehr angetast und infamirt werden, nominiren, damit ein jeder seine Ehr und Gewissen (wie ganz bulichi verantworten künnte; dann sollte man Ihr Mt. Dienern solche Belohnung geben, würden sie es (wie männiglichen erachten mag) mit grosser Beschwer empfinden müssen.] billich verhalten sollen, herfleusst und rührt, dann wir allzeit in der That befunden haben, dass Ihr Kais. Mt. als ein christlicher und gerechter Herr ob eines jeden Gerechtigkeit guädigist Hand gehalten und darbei geschützt haben: derwegen so bitten wir, auf dass wider gedachter fridhässiger Leute ungleichen ein anderer gründlicher, genügsamer und ausführlicher Bericht, worinnen als unsern Rechten, Freiheiten, der Landsordnung, auch alten Gewohnheiten und Bräuchen zu kurz besehenen, der Kais. Mt. gethan, und dieweil es grosse und wichtige Sachen antrifft, Ihr Mt. von E. G. gebeten werde, damit uns solches alles wiederumben zu Rechte gebracht und das obriste Burggrafambt alsbald und mit dem fürderlichisten mit einer andern tauglichen Person, so unsere Nothdurften fürtragen und fürbringen möchte, ersetzt, dasjenige auch, was sich mit Einsetzung des Verwalters des Burggrafambts, Entziehung der darzue gehörigen Güter und anders mehr zugetragen und verloffen, zu Cavirung künftiger unannehinblichen Exempel, und summariter die ganze Anordnung, was also nach Absterben des gewesten obristen Burggrafens zuwider ausdrucklichem und klaren Rechte, der Landsordnung, allen guten Gewohnheiten und Bräuchen bei demselben Ambt von Urtel, Sprüchen und Recht fürgangen, gänzlichen cassiert und Wiederumben aufgehebt werden.

Neben dem so wollen E. G. auch die Kais. Mt. unsern allergnedigisten Herrn darumben zum unterthänigisten und gehorsamisten bitten und es dahin bringen, auf dass Ihre Mt. ob den Landoffieiis allergnädigist Hand halten, und wann sich künftig irgend ein Landambt aus den offieiis, welche aus Pflicht dem Rechten beiwohnen sollen, als das obriste Burggrafambt, Landkammererambt, Landrichter- und Landschreiberambt, erledigen sollte, damit es wiederumben von der Kais. Mt. zum nägstkunftigen Landrechten ersetzt, sonsten aber das Landrecht oder der Landtag nicht sollen gehalten werden, und wann sich eine Veränderung mit denselben Ämbtern beim Landtag oder Landrechten zutragen sollte, dass mit Fürgehung in Landtagsoder Rechtssachen, so lang und bis die vacirende Stellen wiederumben ersetzt würden, stillgehalten und dieser Artikel mit diesem Landtag beschlossen und mit der Landtafel bekräftiget oder bestätigt werde: so wollen wir auch alsbald von den in der Kais. Mt. Proposition begriffnen Artikeln und hier unten verzeichneten Sachen tra-ctiren und handien und nit unterlassen, gegen Ihrer Kais. Mt. sich unterthänigist und gehorsamist zu erzeigen.[ Allhie wird dem Künig abermals unverschambterweis Ordnung und Mass fürgeschrieben, welches doch bloss in seiner Gewalt und Willkühr stehet, wie genugsam darzuthuen. Es befinden sich auch Exempel, dass in einem ganzen Jahr kein Burggraf nach Absterben des vorigen eingesetzt worden.]

Zum andern, nachdem ein offenes Mandat dies Jahr von Kais. Mt. der der Münz halber, wie sie in der Krön Behemb ausgegeben und eingenommen werden sollen, ist ausgangen, in welchem dies begriffen stehet, im Fall einer gedachte ungültige Münz nach Verstreichung der angesetzten Zeit, es sei viel oder wenig, im Land ausgeben sollte, dass derselbige und auch derjenige, so es einnehmen wird, nit allein mit Verlust der Münz, sondern auch am Gut, und wann er keines hätte, am Hals ohne alle Gnad und Nachsehen gestraft werden sollte: da bedunkt uns, dass solche Straf auf uns wegen Ausgebung und Einnehmung der Münz von der Kais. Mt., noch E. G. den obristen Herren Landofficierern, desgleichen auch der behmischen Kammer als eine hievor unbräuchige Sache ohne vorgehende Ihrer Mt. mit den Ständen dieses Königreichs beschlossene Vergleichung nicht.hätte sollen also publice angemelt werden. Welcher Ursachen willen wir Ihre Kais. Mt. unterthänigist bitten, damit Ihre Mt. dasselbige, sowohl auch die Beschickung der Person ausm Herrn- und Ritterstand in die behmische Kammer (dessen sich die Kammer jetzo abermals zuwider den vorigen Landtagsbeschlüssen unterfahet und anmasset) gnädigist einstellen und die Stände bei der alten Gewohnheit und ordentlichen Rechten verbleiben lassen und solches auch bei der Kammer, damit sie bei ihrem Beruf und Verrichtung verbleiben und sich andern ihren nit gebührenden Sachen nit underfangeu sollen, nothdurftiglichen verordnen wollen.[ Was dies Mandat anbelangt, haben die Officier, dass es also von der beninischen Kammer ausgehen sollte selber gerathen; das kann man alle Stund gnugsam beweisen und darthuen, welchen Tag es geschehen und welche Officier bei dieser Berathschlagung gewesen sein. Wie man aber diesen Artikel in dem Landtag aus blosser Anstiftung so hoch angezogen, haben die Rathgeber alle stillgeschwiegen, aber dergleichen Possen sind in andern Sachen mehr getrieben worden]

Als auch die Kais. Mt. auf vorigen Landtagen, sonderlich aber auf jüngsten, so ao. 90 gehalten worden, sich mit uns Ständen dahin gnädigist verglichen und darauf verblieben, damit das Recht und Execution niemanden eingestellt, sondern freigelassen werde; aber es ist des Wesens die Zeit hero nit weniger worden, sondern ergehen noch Befehlch uber Befehlen, und Dilationes des Rechtens vielen Personen aus den Ständen, nicht weniger auch erfolgen von der Kais. Mt. Canzlei aus haufenweis Decreta nit allein in die Präger Stadt, sondern auch in die Kreis, welches alles auf ungleiche Bericht (es sei was es wolle) aussgehet. Aus diesen Ursachen bitten wir, dass es hinfüran nit mehr besehene und von der Kais. Mt. gnädigist eingestellt, beineben auch ob dem Rechten, damit solches männiglichen schleunig und ohne Aufzug wiederfahre, Hand gehalten werde, dann es Ihrer Mt. eigentlichen zuestehet und gebührt, das Recht gnädigist zu schützen.[ In diesem Artikel wird kein Mensch genennt, wem die Execution eingestellt wäre worden, und da mans noch thuen wollte und sich einer derenthalben anmeldete, kann der Sachen bald Rath geschafft werden, unangesehen, dass der obriste Kanzler begehrt, derjenige, welchem einige Execution eingestellt oder sonst/en wider Recht und Billichkeit etwas widerfahren wäre, wollte sich melden; aber da ist kein Mensch zu erfragen gewest.] Dieweiln auch und Ständen zu Ohren kombt, wie dass in den Präger J Städten von fürwitzigen Leuten aufs Gericht ge griffen, die Mörder und Ubelthäter mit Gewalt; aus der Haft genomben werden, daher zu besorgen, es möcht nit allein dardurch die gebührliche i Straf des Bösen abgehalten oder abgewendet wer-| den, sondern auch daraus ein gemeines Auflaufen , entstehen: derhalben wir für ein Nothdurft zu! sein erachten, auf dass die Ausländer, so nit in | Diensten, noch Handwercher sein, allhier nit ge-| litten, sondern abgeschafft und durch dergleichen! Mittel dem künftigen Übel in Weg getreten, und weiln auch viel schändlicher, hievor unerhörter Mord sich in den Präger Städten und anderstwo zutragen, dass zu Verhütung dessen die kleinen Büchsen weder zu tragen oder zu verkaufen verboten, und wer damit begriffen würde, dass der-selbige, wie auch derjenige, der aufs Gericht greifen wollten, allerdings und massen, wie es die Landsordnung von denen, die dem Gericht widerstreben und ihme Hand anlegen, ausweist, ernstlich gestraft werden sollen. [ Zu diesem Artikel sagen die Stadt, es ginge sie an, und dörten sich der Herrn und Ritterstand umb sie gar nichts bekümmern, do ihnen was beschwehrlichs zu Händen stiesse, wüssten sie solches ihrer Obrigkeit wohl fürzubringen; sie hätten sie auch niemals darumben gebeten, dass sie sich ihrentwegen bei dem Landtag be schweren, oder aber in dieser Schrift unschuldigerweis, als wann sie gleichfalls darvon Wissenschaft hätten, mit anziehen sollten, inmassen sie dann ihre öffentliche Entschuldigung genugsamblich gethan haben] Weiter, demnach wir uns auch auf besche-henes Fürbringen etlicher Personen mit weilend Kaiser Maximiliano, hochloblichister seligister Gedächtnus, auf gemeinem Landtage anno 75. den Dienstag nach Mathei gehalten, einhelliglichen verglichen und einen sonderbaren Artikel in selben Landtagsbeschluss wegen unordentlichen Darleihens inseriren und darauf eine grosse erschreckliche Straf, nämblich bei Verlust Leib, Ehr und Guts ohne alle Gnad und einigen Aufzugs (wie solches derselbe Artikel mit niehrerm in sich hält und vermag) legen lassen, welches alles von uns aus getreuem Gemüth zu Abwendung des Bösen geschehen [Diese Änderung begehren nur bloss diejenigen, die sich mit solchen Sünden befleckt befinden; entgegen aber bitten alle ehrliche Leut umb Gottes Willen, Ihr Kais. Mt. als ein Liebhaber des Guten wollten es zu einem merklichen dieses Königreichs und vieler ansehenlicher alter Herrn- und Ritterstandsgeschlechter Untergang darzu nit kommen lassen. Derowegen hätte es ein seltsames Ansehen, dass man wegen der hösen alle gute Ordnung, die yormals aus einhelligen Consensu aller drei Stand mit Bewilligung des Künigs aufgericht, wiederum!) umbstossen und dardurch der Bosheit (durch welche nichts änderst, dann ein endlicher Untergang und Fall dieses Königreichs zu hoffen wäre) die Thür aufthuen sollt, da sei Gott für.] so spüren und merken wir aber an jetzo klärlich und eigentlich, dass dardurch viel unserer Freunde zu grossen Beschwerungen unschuldigerweis gerathen, theils auch wegen ihren aufrichtigen Schulden von den undankbaren debi-toribus in ihrem processu juris gesteckt und auf ein anders weitläufigers Recht gewiesen und also umb ihre Gütel gebracht werden; item dass viel alte, ehrliche und wohlverhaltene Personen nit allein bei Ihrer Kais. Mt., Ihrem Herrn, sondern auch anderstwo angeben, übel ausgelegt und etliche vorsetzlicherweise zum Rechten beschickt und citirt und also auf ihr Ehr, Gut und Leib gegriffen wird, und muss mancher in solchem Handel viel Jahr lang liegen und bisweilen von dieser Welt unerörterter solches abscheiden, daher er nach ihme aus gefasstem Verdacht ein bösen Namen und Nachklang haben muss; und ob wohin theils in ihrem Gewissen sich rein zu sein befinden, jedoch so fället solcher Ausspruch an Leib, Ehr und Gut denselbigen wie auch ihren Weibern und Kindern, auch Befreundten zu merklichen grossen Kummer und beschiecht auch nit ohne grossen Unkosten, welches dann ein erbärmliche Sache ist, in sonderbarer Betrachtung, dass aus Verursachung etlicher unlauter in selbigen Articulo verfertigten Beschickungen (ob ihnen wohl alle Recht ein gebürliches und ausgemessenes beneficium verleihen) sie des beschriebenen Rechtens, wie es besaget, nit theilhaftig sein können, do doch solches dem Ankläger oder actori gar genugsam vergunnt wird und widerfahret. Und befindet sich also, dass durch solchen bewilligten Artikel (wann der viel änderst, als es zu jener Zeit gemeint worden, gebraucht und observirt wird) eine grosse Ungleichheit und sambt zu sagen ihr vielen, sich an den andern auszurächnen und sie umb ihre Güter zu bringen, Ursach gegeben wird, welches dann wider Gott,


die christliche Lieb und dieses Künigreiches Wohlfahrt ist. [ Ist damals recht gewest, wie man einen ehrlichen Mann so schlechter und ringer Ursachen Willen, ja der sich die Zeit seines Lebens umb seinen Künig und das Vaterland wohl verdient hat, auf Juden und sonsten leichtfertiger und ehrlosen Leut Zeugnuss ohn alle Gnad und Barmherzigkeit, (welche Tragoedia wohl einen Stein hätte erbarmen mögen) so ernstlichen tractirt hat, wie soll man dann anjetzo, do man viel tausend-fachiger sündigt, die Straf lindern, und würde heissen: dat veniam corvis, vexat censura columbas.]

Derwegen so haben wir uns einhelliglich dahin verglichen, dass wir uns desselben Artikels wiederumb erlassen sollten und dass hinfüran die Sachen nach christlichem Gesetz (inmassen es an-derstwo auch bräuchlichen) alhier im Land fürgenommen würden, nämblichen, dass derselbige, so mit Geld sündiget, am Geld soll gestraft werden und bloss die Summa verlieren, umb welche er gesündiget, in Erwägung, dass der fünfundsiebenzigist Landtagsbeschluss ausweiset und besagt, dass dieser und etliche andere Artikel, umb die wir uns verglichen haben, auf fünf Jahr lang währen sollen.[ Allhie wollen sich die Publicaner ohne den Künig und einhelligen consensum aller dreier Stände einer andern Meinung vergleichen, das ist wider die Landsordnung und alle Kecht; dieweil sie sich aber in ihrem bösen Fürnehmen nit Gott fürchten, so sollen sie sich auch billich der Straf nit so hart scheuen.]

So wollen E. G. auch die Kais. Mt. gleichsfalls allerunterthänigist und gehorsamist bitten, dass sie mit Erkaufung der Landgüter uns Stände, derselben getreue Unterthanen, allergnä-digist verschonen und viel lieber darzu Ursach geben sollen, damit die Landleut sich mehren und eni stärkere Anzahl sein möchten.[ In diesem Artikel wollte man lieber sehen, dass die Partiten (durch welche einer den andern betrüglicherweis umb Leib, Ehr und Gut bringt, sich aber selber bereichet und begütert, wie aus dem vorhergehenden Artikel zu vernehmen) ihren Fortgang hätten, als dass Ihr Kais. Mt. als Künig und Herr Güter umbs Geld kaufen sollten, dessen sie sowohl und mehr als einer aus den Ständen wohl befugt sein, und seind Ihr Mt. an kein einigs Verbot mit der Landsordnung gebunden]

Soviel die Legung der Visa auf die Verschreibungen und Einleibungen in die Landtafel antrifft, sintemal sichs befindet, dass zu oftermalen mehr aus Unfreundschaft und Unwillen, als aus erheblichen, im Kecht fundirten Ursachen mancher dem Andern dergleichen Visa leget und solches lange Zeit anstellen lässt, auch den Verschreibungen oder Einleibungen nit widersagen, darunter dann derselbige, dem die Visa gelegt ist worden, am Gut (welches er nit verkaufen noch damit seiner Noth-durft nach zu schaffen hat) grossen Schaden und Abbruch leiden und also die Leut dardurch zu merklichen Beschwerungen und theils gar umb ihre Hab und Gütei kommen müssten: derwegen wer ein Verschreibung in die Landtafel mit Vorbehalt einlegen oder einschreiben lassen wollte, dass darauf keine Visa geleget werden solle, noch könne, und ausser des, worauf die Visen gehen und ge-richt werden sollten, dass derhalben ein gewisses Ausmessen beschehe, beineben es auch also versehen werde, da Jemand auf dergleichen Sachen Visam legen wollte, dass er von dato derselben Visa innerhalb 14 Tagen sein Gegennothdurft einbringen, darzu alsbald laden und also fürder den rechtlichen Processum observiren solle, im Fall er aber solches nit thuen würde, dass alsdann nach Ausgang der 14 Tag gemelte Visa wiederumben aus der Landtafel ausgestrichen und cassirt werden solle.[ Die Visen können durchaus wider die Ausmessung der Landsordnung nit abgeschafft werden, und da es beschehen sollte, würde ein merklicher Schad und voraus dem König daraus entstehen; so heschieht dies Begehren auch nicht universaliter, sondern nur particulariter und nicht ohne Ursach.]

Demnach auch von einer Zeit hero nit schlechte oder geringe Widerwärtigkeiten aus keinen billichen Ursachen, sondern vorsetzlicher Weise von der Kais. Mt. Dienern und Forstknechten ihr vielen obern und niedern Standspersonen sind zugefügt und auf dieselben gegriffen worden, daher es vielleicht kommen wollte, dass die Inwohner dieses Künigreichs, so Ihrer Mt. Gründe nahent gesessen, auf dem ihrigen nit allein Widerwärtigkeiten, sondern auch Gefahr ihres Lebens gewärtig sein müssten: derwegen so bitten wir, E. G. wollten mit der Kais. Mt. daraus reden, damit solches Beginnen bei derselben Dienern abgeschafft werde und die Inwohner oder Personen aus den Ständen dieses Künigreichs ihrer Güter ruhig und frei geniessen und mit ihren Personen und Gesinde vor denselben Dienern und Forstknechten sicher sein und also die Verunglimpfung vieler Leute bei Ihrer Kais. Mt. dardurch nit mehr beschehen kundte, sowohl auch der neue Brauch, in deme zuwider der Landsordnung ihr viel aus den oberen Ständen wegen geübter Waidmannschaft auf der Kais. Mt. Gründen in die Kanzlei oder auf die Kammer seind beschickt worden, wiederumb aufgehebt, cassieri und es allermassen bei Ausmessung der Landesordnung verbleiben möchte.[ Wie ein Zeit hero ihr yiel aus den Ständen muthwilliger Weis ohn allen Kespect Ihr Kais. Mt. als ihren Künig und Herrn der Waidmannschaft halber, indem sie ohne allen Abscheuch sich in die Forst begeben, die besten Hirschen und andere Wildpret niedergeschossen und darob ergriffen worden, verschont haben, kann genugsam dargethan werden; dieweil sie aber selber auf ihren Gründen keiner mehr dem Andern dergleichen Muthwillen zu treiben nit gestatten, vielmehr sollen sie ihren Künig und Herrn in diesem Fall mehr in Acht nehmen, und respectiren. Dass sie aber bisweilen derenthalben in die Kanzlei citirt worden (welches, wie man fürgibt, wider die Landsordnung sein soll), ist gleichfalls auf Gutbedunken der obristen Landofficierer geschehen, wie gnug-sam darzuthun, derowegen man sich derenthalber wider Ihre Mt. zu beschweren kein Ursach hat]

Belangend die gemeinen Artikel, so anno 75 mit dem Landtag seind ausgemessen, die wollen wir allhier nit repetiren, sondern bitten darumben, damit sie bei gegenwärtigen Landtag gleichfalls I zu richtiger Erörterung gebracht wurden; hier gegen so wollen wir der Kais. Mt. Nothdurft und fürgetragene Artikel fürnehmen und gegen Ihrer Mt. nach höchster unserer Möglichkeit sich gehorsamblichen und unterthänigist zu erzeigen nit unterlassen.[ In diesem Begehren wissen sich die Stände zu bescheiden, wessen sich Ihr Mt. in den vorigen Landtagen gegen ihnen erboten haben, nämblichen, wann sie von einem Reichstag wiederumben in diese Krön ankämen, alsdann sollten sie auf Anhalten der Stand ihnen einen Landtag der gemeinen Artikel halber ausschreiben; darbei soll es auch billich verbleiben, und haben sich in diesem Fall die Stände vor der Zeit keineswegs zu beschweren.]

Herrnund Ritterstands Personen aus der Gemein des Kunigreichs Behemb bei gegenwurtigem Landtag versamblete, i sambtlich.[ Schliesslichen unterschreibt man in dieser unverschanibter Schrift die ganze Gemein des Herrnund Ritterstands dieses Kunigreichs (da doch gnugsamb darzuthun, dass nicht der zwanzigist Mensch darumben Wissenschaft hat, und werden auch in dieser Schrift gleichfalls die Stadt als der dritte Stand begriffen, welche gar unschuldig darzu kommen, unangesehen, dass man sie im Unterschreiben nicht hat melden dürfen. Derhalben vergleicht sich das Ende mit dem Anfang dieser ganzen groben Invention, in welcher man billich hätte das gemeine Sprichwort observiren sollen: mendacem opportet esse memorem. ]




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