Úterý 22. srpna 1848

wegs als Rechte, sondern nur als ein durch die Gewohnheit überkommenes Unrecht betrachte, in keinem Falle eine Entschädigung zu bezahlen fei, sondern der Staat nur eine billige Entschädigung aus dem doppelten Grunde gebe, daß ihm daraus ein Nutzen entspringt und er das frühere Unrecht anerkannt hat. Ich mache auch darauf aufmerksam, daß eine solche Entschädigung nicht so hoch gehen dürfe, als man vielleicht glaubt; denn für den Bezug dieser Rechte hatte der Bezugsberechtigte gewisse Verpflichtungen dem Staate zu leisten, wie z. B. die Ausübung der Gerichtsbarkeit, die Unterstützung der Verpflichteten und Anderes dergleichen. Alle diese Leistungen fallen seinerseits durch die Aufhebung des Untertänigkeitsverbandes weg. Wenn aber der Staat eine Entschädigung leisten wird, muß vor Allem der Werth dessen berechnet werden, was der bisher Berechtigte durch die Aufhebung der Gerichtsbarkeit und der übernommenen Verpflichtungen gewinnt. Man muß aber bei der Berechnung des Werthes desjenigen, was er zu beziehen und zu leisten gehabt hat, in Beziehung auf die Lasten, dieselben nicht annehmen wie sie jetzt bestanden haben, sondern wie sie hätten bestehen sollen. Auf diese Weise wird sich der Werth desjenigen, was der Berechtigte zu leisten hat, wesentlich vermindern, wie der Werth jenes, was der Berechtigte zu leisten hat, wesentlich vermehren und dadurch der Werth der Entschädigung sich wesentlich verringern. Dann wird sich auch nachweisen lassen, daß bei demjenigen, was die Berechtigten bezogen haben, sie oft zu viel und Widerrechtliches bezogen haben, das fällt dann natürlich von selbst weg, namentlich in Betreff des Laudemiums (wenn ein solche« zu leisten ist), so wird das Laubemium nicht nach dem gegenwärtigen Werthe der Grundstücke bezogen, denn dieser gegenwärtige Werth, theilweise durch den Fleiß der gegenwärtigen Besitzer, rührt von der Amelioration her, sondern es wirb sich die Entschädigung natürlich nur auf den wirklichen ursprünglichen Werth, ohne Rücksicht auf alle Verbesserungen von Seite des Besitzenden, beziehen, wodurch der Werth bedeutend verringert werden wird. Dann ist die Gerichtsbarkeit, die den Berechtigtenblag, allerdings eine Sache, die eine bedeutende Gegenrechnung machen wird, denn meines Erachtens darf man nicht die bisherigen Gerichtssäften annehmen. Der Berechtigte war verpflichtet, am besten und zweckmäßigsten die Gerichtsbarkeit auszuüben, aber keineswegs so zu üben wie sie bis jetzt in der Mehrzahl ausgeübt wurde. Unsere Patrimonialgerichtsbarkeit ist im Allgemeinen (es ist eine Thatsache) herzlich schlecht, und die Gerichtsbarkeit wurde nicht ausgeübt wie es sein sollte, und zwar eben deßhalb, weil der Berechtigte dabei zu ersparen suchen mußte, weil der Berechtigte denjenigen Beamten, der die Gerichtsbarkeit streng und ordentlich übte, entfernte, weil ihm dadurch die Gerichtsbarkeit zu theuer zu stehen kommen möchte. Wird der Werth der Gerichtsbarkeit dem Berechtigten in Abzug gebracht, so muß man nicht rechnen, was er ausgegeben hat, sondern was er jetzt ausgeben müßte, wenn die Gerichtsbarkeit vollkommen und gerecht ausgeübt wird, das wird einen weit größeren Betrag ausmachen, und auf die Weise wird die Entschädigung auf ein sehr Geringes herabgefetzt werden können. Dann drittens muß ich sagen, gibt es allerdings noch, wenigstens sind sie aufgeführt worden. Dinge, die mit den bisherigen Verhältnissen wenig im Zusammenhange stehen, und für welche theilweise der Verpflichtete selbst eine Entschädigung wird zahlen müssen. Ich meine hier alle Emphiteuten, die auf Erbpacht beruhen. Diese haben eigentlich der Masse nach mit dem Unterthansverhältnisse wenig oder gar keinen Zusammenhang, sie sind meist solche, die nichts anderes sind, als Schulden, unaufkündbare Schulden; denn wenn ich Jemanden jährlich von meinem Besitzthume 20 Gulden vermöge eines Erdachtes zu zahlen habe, so ist das nun dasselbe, als wenn auf meinem Grund und Boden 400 Gulden vorgemerkt wären, wovon jährlich die Zinsen zu zahlen sind. Der Unterschied ist der, daß das letztere aufgekündet, das erstere jedoch nicht aufgekündet werden kann. Jedoch muß man allerdings berücksichtigen, daß alle, die diesen Erbpacht, dessen Ursprung man doch so genau theilweise nicht kennt, übernommen haben, in der Stellung, in der sie diesen Erbpacht übernommen haben, gegenüber, dem der ihn gegeben hat, als seiner Obrigkeit, sich nicht im vollkommenen Zustande der Freihat befunden haben. Daß man also auch in der Beziehung, und mithin auch in Rücksicht der Abschaffung dieser Erbpachten zu wirken hat, daß auch denjenigen eine bedeutendere Erleichterung zu Theil werde, Ich glaube daher, in Betreff des Erbpachten soll man eine Ablösung in der Art stattfinden lassen, daß den einen Theil der Berechtigte nachlässt, den zweiten Theil aber der Staat zahlt, und den dritten Theil der Verpflichtete als Ablösung zahle. In dieselbe Kategorie muß ich natürlicher Weise nothwendig auch diejenigen Abstiftungen rechnen, die in den letzten 20 bis 30 Jahren stattgefunden haben. Es stammt nicht aus dem Unterethansverbände, nicht aus dem Rechte her, sondern einfach in den letzten Zeiten bestanden Verträge, die dem Gesammtwohl schädlich sind und nicht mehr eingehalten werden können, für die aber doch, wenigstens der Verpflichtete, oder wenigstens sein unmittelbarer Vorgänger im Besitze, einen bedeutenden Nutzen gezogen hat; um auch für den Erbpacht denselben Fall eintreten zu lassen, kann dafür wenigstens ein Drittel Entschädigung bezahlt werden, und das zweite Drittel zahlt der Staat. Eben aber weil diese einzelnen Verhältnisse so verwickelt geworden sind, weil man eben in diesen Gegenstand noch andere darauf nicht Bezug habende Gegenstände, wie z. B. den Bierzwang und solche Sachen hineinbezogen hat, so glaube ich, ist das nicht Sache der Vollberathung, sondern der Commission, und muß mich dafür erklären, daß man den verbesserten Kudlich'schen Antrag gerade so annehme, wie er stylisirt ist, und daß alle Einzelheiten der Commission vorbehalten bleiben. Ich Wiederholt in Betreff der Entschädigung, daß sich die Frage der Entschädigung in drei Theile theilt. Was das Laudemium betrifft, in sofern es aus der Gerichtsbarkeit hervorgeht, so bin ich der Meinung, daß weder vom Verpflichteten noch vom Staate eine Entschädigung zu leisten ist; was die Zugrobot zum Theile, was den Zehent betrifft, so bin ich der Ansicht, daß der Staat eine billige Entschädigung zähle, aber nach genauerer Gegenrechnung aller der Leistungen, welcher der Berechtigte durch die Aufhebung des Unterethansverbandes enthoben wird. Die seit einer Zeit von zwanzig oder dreißig Jahren erst durch Verträge eingeführten neuen Bestiftungen betreffend, die also eigentlich mit dem Unterethansverbände als solchem in kein Verhältniß traten, bin ich dafür, daß der Berechtigte ein Drittel verliere, ein Drittel der Statt zahle und ein Drittel vom Verpflichteten bezahlt würde. Übrigens mache ich auf das aufmerksam, was ich im Beginne meiner Rede gesagt habe. Wir dürfen die Maßregel nicht bloß allein vom rechtlichen, sondern vom politischen Standpuncte aus berücksichtigen, und in der Beziehung ist sie eine Maßregel der allergrößten Dringlichkeit, und ich kann die Versammlung nicht genug auffordern, wesentlich das Interesse der Bauern bei ihrer Abstimmung zu berücksichtigen, weil meine Meinung ist, daß von der guten Lösung dieser Frage die Dauer und das Glück unseres Vaterlandes abhängen wird. (Beifall.) Präs. Ich erlaube mir den Antrag, daß vor der Hand die Debatte über den Kudlich'schen Antrag für heute unterbrochen werden möchte, damit wir zur Ankündigung einiger Anträge schreiten könnten. Der vorzüglichste Grund, warum Anträge zu motiviren wären, dürfte darin liegen, weil jetzt die Abtheilungen weniger Beschäftigung finden, und daß durch Besprechungen in den Abtheilungen wenigstens einige Vorarbeiten für die Plenarsitzungen geliefert werden. Nach der Vormerkung, welche über die Anträge im Vorstandsbureaus geführt wurden, dürfte die Reihe die Anträge des Abg. Löhner treffen. Wünscht der Herr Abgeordnete von seinem Rechte zur Motivirung Gebrauch zu machen? Abg. Löhner. Ich habe vom Präsidenten die Mittheilung erhalten, daß es ihm wünschenswerth sein wurde, den Antrag zu motiviren, der mit dem Antrage des Abg. Sierakowski im Einfange steht. Ich erlaube mir daher heute den Antrag zu motiviren, den ich gestellt habe. Er lautet:"Die hohe Nationalversammlung wolle beschließen: Erstens: Die Ertheilung von Adelsbezeichnungen jeder Art hört in den durch die Constitution vereinigten Ländern von nun an auf. Zweitens: Die Führung (respective Annahme) von Amtsbezeichnungen welcher Art immer, unterliegt von Seite des Staates in Bezug auf die ihm Angehörigen keinerlei Kenntnißnahme oder Prüfung." Ich werde sehr kurz sein in der Motivirung dieses Antrages, und bemerke vor Allem, daß ich nicht angetragen habe, dm Adel aufzuheben. Ich glaube, er hat bereits aufgehört zu existiren; er geht herum, wie in der Fabel der verloren gegangene Schatten des Menschen. Ich kann mich daher nur für den Antrag aussprechen, es möge dafür gesorgt werden, daß der Abel nicht noch immer zu erneuern versucht werde, daß nicht so wie bisher, durch die Adelsverleihungen wieder die Frage gestellt werde an die Welt, ob sie denn noch an den Adel glaube? Ich glaube, man wartet diese Antwort der Welt nicht ab, sonst würde sie schon lange gesagt haben: wir glauben nicht an den Adel. Daher erlabe ich mir auch, was in vielen Büchern geistreich und kräftig dargestellt worden ist, das Wesen des Adels darzustellen, die Gründe darzulegen, aus politischen und humanistischen Rücksichten, warum der Adel ein unnatürliches Institut sei, ein unnatürlich gewordenes. Ich glaube im Allgemeinen vom Adel nur sagen zu müssen, daß er mich erinnert an gewisse Fossilien, die nach Überschwemmungen zurückbleiben. Die Erdoberfläche hat eine Menge solcher Revolutionen durchgemacht, und von jeder sind die Zeugen überblieben von ihren Niederschlägen. Was in früheren Zeiten gelebt, gegrünt, ja mächtig geblüht hat, bleibt dann starre todte Bildung zurück, als eine Versteinerung. (Bravo.) So möchte ich den Adel unserer Zeit da bezeichnen, wo er nicht durch besondere Verhältnisse, durch eine besondere geschichtliche Entwickelung, namentlich durch großen Grundbesitz, durch seine Verwurzelung in allen Ständen, durch seine Rekrutierung aus allen Schichten der Gesellschaft, wie z. B. in England, sich erhalten hat. Nach Annahme mancher Naturforscher kommen noch Überbleibsel der vorweltlichen Tierwelt in einzelnen Exemplaren lebend vor. (Heiterkeit.) Als so etwas scheint er dort zu betrachten zu sein. Der Adel von ganz Deutschland, von allen Ländern, wo er einst wie in England mit dem Gründbesitze allein vererbt worden ist, gehört allerdings zu den Fossilien, und zwar zu den minier wertevollen. Geschliffen mag er zuweilen noch vorkommen, es ist aber auch keine bestimmte Regel da, indem man häufig über sehr harte Kanten geklagt hat. (Gelächter.) Vor allem glaube ich bei Aufhebung des Adels gewissenhaft in die letzten Consequenzen einzugehen, die die Stimme dieses Jahres ausgesprochen hat, und welche Konsequenzen auch von uns ausgesprochen worden sind, mit gleicher Stärke, mit gleicher Deutlichkeit, wie jene drei Märztage sie schon ausgesprochen haben. Ich glaube aber, daß wir demnach auf der anderen Seite nie vergessen dürfen, daß wir nicht bloß eine gesetzgebende, sondern eine constiturende, also politische Versammlung sind, daß nur also durchaus und nirgends mit der Vergangenheit brechen können, daß aber so kein Abergang, keine Vermittlung bliebe. Grund genug also, auch gegen den Adel nicht Gewalt, unnütz Gewalt anwenden zu wollen, wo die Möglichkeit ist, diese Kaste erloschen zu machen, ohne Geräusch, ohne Schmerz, ohne bemerkt zu werden. (Beifall.) Ich bin in dieser Hinsicht nicht so scharf aufgetreten wie der geehrte Herr Antragsteller Sierakowski, dessen Consequenz, dessen principielle Strenge ich vollkommen kenne, dem ich jedoch entgegen halte, daß alle praktische Politik darin Anfang und Ende hat, um diese scharfen Gerippe der Consequenz in die Weichen vollen Formen der Wirklichkeit zu legen. Man soll ein Princip nie schärfer herausstellen, als es genügt, mit milderen Maßregeln zum Ziele zu kommen. Mir scheint, daß dieß durch die Form bewirkt werde, die ich vorschlug; der Adel würde erloschen, sobald die letzte Erinnerung an ihn wegfällt; er wird sich mit dem Volke zu verbinden suchen, sobald er sich vereinzelt fühlt. So lange aber noch immerfort Adelsverleihungen stattfinden, so lange der Adel als bevorzugte Classe geduldet wirb, so lange der einzelne verdienst volle Bürger durch Staatseinrichtungen hingewiesen wird, Adelsdiplome, Stücke beschriebenen Pergamentes als eine Belobung, als eine Anerkennung des Verdienstes anzusehen: solange wird der Adel noch im Bewußtsein des Volkes hasten, und aus einer, wenn gleich sehr dünnen Wurzel bestehen. Von dem Tage an aber, wo es bekannt ist, daß nicht mehr vermoderte Papiere für lange vorher geleistete vermoderte Dienste gegeben werden, von jenem Tage an wild der letzte Faden reißen, durch welchen die Aeberbleibsel von vergangenen Iahrhunderten noch mit uns verbunden waren. Daher ist mein erster Antrag, es soll kein Adel mehr verliehen werden. Die anderen Fragen, welche sich daran knüpfen, übergehe ich, denn sie sind nicht bedeutend im Angesichte des Ganzen, was nach meiner Meinung in diesem meinem Antrage liegen soll. Ich habe einen zweiten Satz aufzusprechen: Es solle von dem Staate erklärt werden, daß der Staat als solcher bei dem vollen, klaren Bewußtsein, das er selbst hat, nichts vom Adel wisse. Wir sind in einem freien Sande, wir sollen uns consequent hüten, aus lauter Liebe zur Freiheit, anderen Leuten so viel aufzulegen, sie zu zwingen, eben so frei zu denken; so lange der Gedanke nicht zur That wird, sollen wir den Leuten ihre Grillen lassen. Wir wissen, daß man sich von Lugenderinnerungenschwer lossagt, schwerer als mancher von uns sich von einem gescheiten Gedanken losmachen würde. Es sind Jugendträume, ehren wir auch diese. Wir haben in unserer Zeit allgemeine Freiheit; erinnern wir uns an das vorige Jahr zurück, auf die Art, wie wir unser Gesicht, unsere Röcke getragen haben, und wie wir nun Barte und Rocke in allen Formen tragen. Betrachten wir den Abel ebenso wie eine unschuldige Liebhaberei, die wir jenen Bevorzugten lassen wollen, lassen wir jeden seinen Adel tragen, wie wir jeden seinen Bart und seinen Rock tragen lassen. (Heiterkeit und Beifall.) Meine Herren! es hat auch noch eine ernstere Seite. Ich habe diese etwas heitere Seite hervorgekehrt, um zu motiviren, weßhalb ich auf eine so schonende Weise den Antrag gestellt habe, dem Adel ein de profundes zu singen. (Heiterkeit.) Ich that es deßwegen, weil ich glaube, daß das Wort Reaction — das so oft gebraucht worden ist, dessen sich jeder erinnern füll, der hier mit Volksschicksal, Volksglück und Volkszufriedenheit zu thun und zu handeln berufen ist — wohl zu beherzigen ist, daß jedem Druck ein Gegendrücke, jeder Wirkung eine Gegenwirkung folgt, jeden Schmerz ein Wünsch ihn los zu werden begleitet. Ich glaube, daß die Hinwegnahme des Adels für die, denen er der wichtigste Theit ihres Wissens, ihres geistigen Körpers ist, eine gewiß nicht angenehme Operation ist; ich bin der Meinung, wir sollten es ihnen so schmerzlos als nur möglich machen, wir sollen so wenig als möglich die Leute daran erinnern, daß wir es wünschen, daß sie ihren Adel niederlegen. Das ist das, was ich von der Reaction sagen wollte. Ich bin der Meinung, wir sollen aus ernsten Gründen den Leuten, welche vielleicht nicht gesinnt sind, gegen unsere Freiheit aus ernsten Anlässen Versuche zu machen, nicht dazu um eines Nichts willen Anlaß geben, sich im Ernste gekränkt, verletzt, zu Boden gedrückt zu fühlen. Ich möchte mir nicht nachsagen lassen, die Rechte des Volkes in großen und wichtigen Dingen gefährdet zu haben, um kleiner unschuldiger Vorzüge. Ich glaube, ein Volk muß so großmütig wie siegende Fürsten sein, es muß das erste sein, das die Amnestie ausübt; ist es doch auch ein Fürst, ein großer Fürst, es soll den anderen Fürsten nicht nachstehen. Wenn jene Bevorzugten in dieser kurzen Ära der Constitution noch nicht gelernt haben, das Adelskleid wegzulegen, so sollen sie es behalten, lassen Sie es ihnen, meine Herren! Warum soll man ihnen dieses Stück gewaltsam wegreißen? Wie ich gesagt habe, es ist ein unschuldiges Aeberbleibsel der alten Zeit. Welche es tragen wollen, sollen es tragen; lassen Sieden Fürsten für seinen Schneider, Hofrath, Bedienten Fürst bleiben; lassen Sie den, der kindisch genug ist, sich einen Abel anzueignen, der ihm nicht einmal gehört, lassen Sie ihm die Freiheit. Meine Herren! die Lächerlichkeit ist eine gewaltige Waffe, und so scharf sie schneidet, so wenig Ecken hat sie. Ich bin Arzt, und habe gelernt mit zarter Hand, wenn auch noch so tief zu schneiden. Daher schlage ich vor, daß diese zwei Paragraphe anzunehmen seien, daß der Staat keine Kenntniß vom Abel mehr nehme, daß es jedem freistehe, einen Titel anzunehmen, welch« ihm beliebt, daß es keine Stammbäume mehr gibt außer, wenn sich Jemand mit solchen angenehmen Erinnerungen privatem erfreuen will. Wenn es sich um Familienstiftungen handelt, so wird die bloße Nachweisung der Abstammung hinreichen, und wenn in alten Stiftungen auf den Adel noch Rucksicht genommen wird, so müssen wir bedenken, daß in jenen Zeiten der Adel noch bestand, zu unserer Zeit aber nicht mehr besteht und somit als unmögliche Bedingung ungiftig ist. So werden in dieser milden Weise auch die praktischen Folgen dafür sprechen, daß Österreich auch diesen Überrest der Vergangenheit, auch diesen, wenn auch schattenartigen Unterschied zwischen den Staatsbürgern aufzuheben hat. (Stürmischer Beifall.)

Präs. Wird dieser Antrag unterstützt? (Der größte Theil der Versammlung erhebt sich. Nochmaliger großer Beifall.)

Präs. Den Gegenstand der gegenwärtigen Berathung kann keineswegs der Inhalt des eben vorgelesenen und motivierten Antrages bilden, sondern nur die Frage: ob dieser Antrag in die Abtheilungen zu verweisen sei, allenfalls an den Constitutionsausschuß, oder ob er zur Vollberathung bestimmt werden soll.

Abg. Hein. Ich stelle den Antrag, ihn an den Constitutionsausschuß zu verweisen. Umlauft und Mehrere. Zur Vollberathung.

Abg. Hein. Wir haben bereits einmal die nachtheiligen Folgen gefühlt, wenn ein Gegenstand in die Vollberathung kommt, ohne früher einer Commission zugewiesen zu werden, daher schlage ich vor, daß der Antrag dem Constitutionsausschusse zugetheilt werde, weil derselbe sich zunächst mit diesen Fragen zu beschäftigen haben wird.

Präs. Abg. Umlauft stellt den Antrag, daß der Gegenstand zur Vollberathung komme. Wird der Antrag unterstützt? (Wird unterstützt.)

Abg. Claudi. Ich glaube, den Antrag des Abg. Umlauft um so mehr unterstützen zu müssen, als er nicht die Nachtheile des Küdlich'schen Antrages verbindet; ich glaube er ist nur zu beantworten mit Ja oder Nein, er besteht factisch oder nicht. Die Schwierigkeit des Kudlich'schen Antrages war nichts anderes, als die Art der Aufhebung und die Entschädigungsfrage; hier kann es aber keine Schwierigkeit geben, man kann sich darüber unbedingt aussprechen, mit entweder — oder.

Abg. Jonak. Ich glaube, es handelt sich nicht um die formelle Behandlung dieses Gegenstandes, sondern um den Inhalt. Diese Frage hängt aus das innigste zusammen mit den Grundrechten, welche das erste Capitel des Verfassungsentwurfes bilden müssen; dort wird sich ausgesprochen werden müssen. Das ist also eines der natürlichen Mittel des Zusammenhanges, wenn man voraussetzt, daß man diesen Gegenstand an den Constitutionsausschuß weise, deßwegen unterstütze ich den Antrag des Abg. Hein.

Abg. Helfert. Ich stimme dem bei, was der Abg. Jonak gesagt hat, und wollte nur von den Worten des Abg. für Kuttenberg gerade eine Rückanwendung machen; ich bin gerade der Ansicht, daß wir dem Constitutionsausschusse eben dieses zuweisen müssen, weil wir ihm sonst einen Prügel vor die Füße werfen würden. Es ist dieß ein Stück von der zu berathenden Constitution, und wir können es nicht in Vollberathung nehmen, wo wohl kein Ende abzusehen ist, während der Constitutionsausschuß darüber berathen und im Constitutionsentwurfe eben das abhandeln müßte, was schon hier in der Vollberathung ausgemacht worden ist.

Abg. L ö h n e r. Ich glaube den Antrag zu stellen, daß mein Antrag an die Abtheilungen verwiesen werde, denn für die Vollberathung möchte ich mich nicht erklären, obwohl ich nichts dagegen hätte, indem ich überzeugt bin, daß nicht so viele Amendements vorkommen wurden. Indes ist der Antrag nicht so dringend, als daß Sie jetzt ihre Zeit dazu verwenden sollten. Ich erlaube mir jedoch gegen die Verwerfung an den Constitutionsausschuß zu sprechen, weil dieser Antrag recht wohl von der hohen Versammlung beschlossen werden kann, da er ein legislativer ist, betreffend die Volksrechte. In meinen Augen kann die hohe Versammlung recht wohl den Beschluß in Bezug auf die Abschaffung des Adels fassen, ohne daß dadurch der Constitutionsausschuß in seinen Arbeiten gehindert wird.

Abg. Claudi. Ich erkenne das nur als eine Folgerung des Verhältnisses, zufolge dessen wir hier sitzen. Ich glaube, es ist anerkannt, daß unser Reichs« tag ein demokratischer ist, und wenn wir dieß anerkennen, so ist es zugleich mit dem demokratischen Principe anerkannt, daß in dem demokratisch monarchisch  constitutionellen Österreich kein Standesunterschied bestehen kann und darf; und da wir dieß ohnehin anerkennen, so bedarf es nichts Anderes, als einen Aussprach dieser Anerkennung, und das greift nach meiner Überzeugung der Verfassungskommission gar nicht vor, im Gegentheile, sie kann nur im Allgemeinen den Paragraph stellen und sie kann sich noch mehr fußen, ihn zu stellen. Im constitutionellen demokratischen Österreich sind alle Staatsbürger einander gleich. Das ist der Gegenstand des Verfassungsausschusses, und der Reichstag beschließseparat als eine Appertinenz, daß es keinen Adel gibt in Österreich. Abg. Mayer. Ich glaube, daß die Berathung dieses Antrages dem Verfassungsausschusse nicht präjudiciren kann, ich glaube aber, daß wenn er nicht an ihn überwiesen ist, eine und dieselbe Sache zweimal, mithin einmal gewiß überflüssig behandelt wirb. Der Constitutionsausschuß ist schon so weit gediehen, daß er das, was Sie durch diesen Antrag bezwecken wollen, ja noch mehr als das, vorbringen wird. Ich erlaube mir die Frage zu stellen: Will die hohe Kammer beschließen, daß jeder einzelne Theil der Menschenrechte einmal durch besondere Anträge zur Verhandlung komme, und der Constitutionsausschuß noch eine zweite Berichterstattung über die Menschenrechte hier herbringen soll? Wird dadurch die Arbeit gefördert oder gehemmt werden? Wenn Sie dem Constitutionsausschusse das Vertrauen geschenkt haben, daß er die allgemeinen Menschheitsrechte so bald als möglich vor die hohe Kammer bringe, so bitte ich auch, daß dieser Antrag, der nicht weiter geht, als was der Verfassungsausschuss vor die hohe Kammer bringen wird, diesem Ausschusse zugewiesen werde, damit wir Einmal, und in einem logischen Zusammenhange, eben den Gegenstand debattiren können, und nicht über einen Gegenstand zweimal verhandeln müssen. Abg. Palacky. Ich bitte ums Wort.

Präs. Werden erlauben, es sind noch einige Herren, die früher das Wort haben. Der Herr Abg. Umlauft.

Abg. Umlauft. Ich verzichte auf das Wort. Ein Abg. Ich schließe mich vollkommen dem Antrage des Abg. Hein an, diesen Antrag an den Verfassungsausschuss zu überweisen, um so mehr als ich glaube, daß die Acclamation, mit welcher die Motivirung des Abg. Löhner vom Haufe aufgenommen wurde, so ziemlich die Feststellung einer Vollberathung ersetzen dürfte.

Abg. Palacky. Ich wollte nur das bemerken: So einfach und unbezweifelt die Sache in ihrem Principe ist, so hängt sich doch in der Ausführung, in der Anwendung dieses Principes so Manches wieder daran, wie an den Kudlich'schen Antrag. Ich bitte nur zu bemerken, daß mit dem Adel hier in Österreich noch besondere Institute verbunden sind; wir haben das Institut, z B. der Majorate und Fideikommisse u. dgl. mehrere adelige Institute. Wird der Adel aufgehoben, so müssen ja diese Institute ebenfalls fallen. Ich führe das nur an, daß sich auch an diesen Antrag in Praxi hernach mehrere specielle Anträge werden stellen lassen, und daß wir leicht in dasselbe, wenn auch nicht in ein so complicirtes Labyrinth durch eine Vollberathung gerathen dürften wie bei dem Kudlich'schen Antrage. Ich werde daher den Antrag stellen, diesen Gegenstand dem Constitutionsausschusse zuzuweisen.

Präs. Wünscht Jemand das Wort? Ein. Abg. Ich bin der Meinung, daß Majorate mit dem Adel nicht zusammenhängen, denn Majorate können auch von Bürgerlichen errichtet werden. Präs. Werden erlauben — wollen Sie dadurch etwas Formelles begründen, dann ist die Bemerkung zulässig, wenn aber eine Debatte über den Inhalt eröffnet würde, muß ich mich gegen jede solche Bemerkung verwahren. Abg. Borrosch. Ich habt schon lange um das Wort gebeten.

Präs. (lachend) Ich bitte um Vergebung,

Abg. Borrosch. Ich wollte dem Antragsteller Herrn Abg. Löhner sagen, ob er nicht den ersten Theil seines Antrages trennen möchte? Darüber könnten wir uns gleich in einer Plenarsitzung entscheiden; wir würden an den Tag legen, daß uns genügend das Gefühl durchdringe, um zu stolz zu sein, irgend mehr an einen Anspruch auf den Adel für den Bürgerstand zu denken.

Abg. Löhner. Dem stimme ich vollkommen bei.

Präs. Ich erlaube mir nur noch die Frage: Wird der Antrag des Abg. Löhner, daß nämlich sein Antrag den Abtheilungen zugewiesen werde, unterstützt? (Wird nicht unterstützt.)

Es liegen die Form betreffend hier drei Antrage vor. Erstens der Antrag des Abg. Hein: damit der modificirten Antrag des Abg. Löhner dem Constitutionsausschusse zugewiesen würde. Dann ein zweiter Antrag des Abg. Umlauft: damit dieser Antrag der Vollberathung vorbehalten würde, ohne Dazwischenkunft. Der Antrag wegen Verweisung an die Abtheilungen ist nicht unterstützt worden, kann daher auch nicht zur Abstimmung gebracht werden. Ich werde daher zuerst den Antrag des Abg. Hein zur Abstimmung bringen. (Ruf: Borrosch!) Präs. Es ist mir nicht bekannt, daß vom Abg. Borrosch ein Antrag gestellt worden ist.

Abg. Borrosch. Es ist der Antrag vom Herrn Antragsteller selbst; er hat ihn getheilt; für den ersten Theil in der Art, daß wir gleich hier darüber einen Beschluß fassen können, und die bis jetzt noch etwa vom Staate anzuerkennenden oder nicht anzuerkennenden Rechte als Frage an den Constitutionsausschuß verweisen. (Bravo.)

Präs. Ich erlaube mir nur darauf aufmerksam zu mähen, daß nach §. 43 die Regel ist, daß Anträge erst nach drei Tagen zur Vollberathung kommen, davon kann eine Ausnahme eintreten nach §. 50, welcher lautet: "Von dieser Regel kann durch Beschluß des Reichstages eine Ausnahme bei Anträgen eintreten, die nur die formelle Geschäftsbehandlung betreffen, oder wenn Gefahr am Verzuge ist." (Heiterkeit.)

Abg. Umlauft. Ich bitte um das Wort. Wir haben eben in jenem gegenwärtig zur Sprache gebrachten Theile des Antrages die Nothwendigkeit erkannt, daß über diesen Theil des Antrages wenigstens in Vollberathung gesprochen werde. Es kommen noch täglich, wie uns die Zeitungen berichten, Adelsverleihungen vor; ich frage, ob das als wünschenswerth erscheint, in einem Staate, welcher sich als ein demokratischer aussprechen will? Ich glaube, gerade darum ist es nothwendig, daß wir so schleunig als möglich uns darüber aussprechen, und nicht erst bis dahin warten, wo wir in unserer Constitutionsberathung darauf kommen werden, daß wir also schon vorläufig Beschluß fassen, daß eine solche Adelsverleihung von nun an nicht mehr geschehe. Justizminister Bach. Ich kann nur im Namen des Ministeriums die Versicherung abgeben, daß, so lange wir die Geschäfte leiten, kein Antrag auf Verleihung des Adels gemacht worden ist, daß wir vielmehr in allen Fällen, wo Anträge darauf vorlagen, den Grundsatz festhielten, daß so lange die Constitution sich über das Princip nicht ausgesprochen habe, wir durchaus auf keine solche Anträge eingehen. (Beifall.) Die letzten Verleihungen selbst, die noch in den Zeitungen vorgekommen sind, datieren sich aus früheren Zeiten.

Abg. Hein. Ich halte die Sache nicht für so dringlich wie der Abg. Umlauft, denn ich glaube, die letzten Adelsverleihungen, und selbst wenn ihrer noch so viele wären, würden dem demokratischen Staate wenig wesentlichen Eintrag thun. Lassen wir ruhig diese Adelsernennungen hingehen, denn die meisten der jetzt in den Adelsstand Erhobenen werden ohnehin künftig neue Überläufer auf die Seite der Demokraten werden, wie ja auch schon so Mancher ein Überläufer wurde, der früher nicht zu der Demokratie gehörte. (Beifall.)

Abg. Mayer. Über die uns vorgestellte Dringlichkeit des Abg. Umlauft muß ich bemerken, daß ich nicht hoffe, daß er nur den ersten und nicht auch den zweiten Theil des Antrages des Abg. Löhner annehme. Wenn wir schon den Adel als Spielzeug erklären, warum sollten wir es ihnen nicht auch gestatten, sich ein Paar Tage mit diesem Spielzeuge aus der alten Rüstkammer zu ergötzen. (Beifall.) Präsident. Ich erlaube mir die Anfrage zu stellen: Wird der Antrag, daß nämlich der erste Punct des Abg. Löhner sogleich in Vollberathung genommen werde, unterstützt? (Ja.) Ich werde

gleich diesen Antrag zur Abstimmung bringen, weil durch diese Abstimmung die anderen Anträge weg

fallen, sobald die Abstimmung bejahend ausfällt. Diejenigen Herren, welche wünschen, daß über den ersten Punct des Antrages des Abg. Löhner sogleich die Vollberathung vorgenommen werde, wollen aufstehen. (Majorität. Beifall.) Ich erlaube mir die Bemerkung, daß ein ganz Ähnlicher Antrag vom Abg. Sierakowski vorliegt und daß er die gleich unmittelbare Priorität hat nach dem Antrage des Abg. Löhner. Ich werde

bitten, den Antrag des Abg. Sierakowski vorzulesen, weil er denselben Gegenstand betrifft.

Schrift. Streit (liest den Antrag des Abg. Sierakowski:)"Die Reichsversammlung dekretiert die Aufhebung aller erblichen Titulaturen und der damit verbundenen Privilegien: Fürst, Graf, Freiherr, Ritter, Edler von ic. ic. und erklärt, daß von nun an Alle ohne Ausnahme sich nur mit dem schönen Titel eines freien Bürgers begnügen müssen," (Stürmischer Beifall.)

Präs. Ich erlaube mit, es ist eine rein formelle Sache, die Anfrage an die hohe Kammer zu stellen ob nicht auch über diese Frage gleichzeitig berathen werde oder nicht? (Ruf: gleichzeitig.) Ich ersuche diejenigen Herren, welche für die gleichzeitige Berathung sind, aufzustehen. (Der größte Theil der Anwesenden steht auf. Anhaltender Beifall.) Ich erlaube mir die rein formelle Frage zu stellen. Es ist der Antrag gestellt, daß der zweite Punct des Antrages des Abg. Löhner an die Abtheilungen zu weisen fei. (Mehrere Stimmen: An den Constitutionsausschuß!) Der Antrag des Abg. Löhn er geht dahin, daß er an die Abtheilungen, der des Abg. Hein, daß er an den Constitutionsausschuß gewiesen werde.

Abg. Podlewski. Der Antrag des Abg. Löhner wurde nicht unterstützt.

Präs. Ich werde ihn lesen — (er liest ihn.) Ich stelle die Frage, ob der Antrag auf Verweisung an die Abtheilungen unterstützt wird. (Mehrere Stimmen: er ist bereits durchgefallen!) So werde ich jetzt den Antrag des Abg. Hein zur Abstimmung bringen, ob nämlich der zweite Punct an den Constitutionsausschuß zu verweisen fei. Diejenigen, welche sich dafür aussprechen, wollen aufstehen. (Majorität.) Es liegen, was den Inhalt anbelangt, zwei Anträge zur sogleichen Vollberathung vor, nämlich der erste Punct des Antrages des Abg. Löhnrund der Antrag des Abg. Sierakowski.

Abg. Sierakowski. Ich will meinen Antrag begründen. Die Errungenschaften vom 13. März, 15. Mai sind von Seiner Majestät dem Kaiser unterm 16. Mai, 3. und 6. Juni feierlichst anerkannt worden. Sie begründen die demokratische Monarchie, und die Consequenz daraus ist die Volkssouveränität, welche auf jedes einzelne Individuum übergeht. Gleichheit ist das Gepräge dieser Souveränität; es müssen daher diese Feudalunterschiede, welche bis jetzt ein Hemmnis derselben waren, aufgehoben werden. Ich glaube, mit diesen kurzen Worten, meinen Antrag genügsam begründet zu haben und hoffe von Seite dieser hohen Kammer auf seine Unterstützung. (Beifall.)

Abg. Borrosch. Ich bedauere, daß der erste mit dem zweiten Antrage vereiniget würde, ich hätte ihn gern getrennt gewußt, als eine moralische That des Reichstages, gleichsam als eine stolze Verzichtleistung auf den Adel. Der zweite Antrag gehört offenbar für den Constitutionsausschuß, und ich glaube, daß wir bei seiner Vollberathung dieselbe unangenehme Erfahrung machen werden, wie bei dem Kudlich'schen Antrage. Ich zweite gar nicht, daß der Constitutionsausschuß alle Steine des Anstoßes für eine wahre bürgerliche Freiheit aus dem Wege räumen wird; endlich werden wir ja doch auch über das Commissionselaborat berathen und beschließen, aber er greifst zu sehr in materielle Interessen und Rechte ein, als daß er nicht nothwendig uns schon in einer Form müßte vorgelegt werden, um schnell darüber abstimmen zu können.


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