Ètvrtek 11. ledna 1849

Staatsbürgern", nicht aber zu Einem österreichischen Volke vereinen. Der ganze 2. Satz:,, Die Constitutionsurkunde und das Gesetz bestimmen, unter welchen Bedingungen die Eigenschaft eines österreichischen Staatsbürgers und die staatsbürgerlichen Rechte erworben, ausgeübt und verloren werden" leidet an einem dreifachen Gebrechen. Erstens gehört er gar nicht unter die Grundrechte, es versteht sich von selbst, daß jede Verfassungsurkunde die Bedingungen bestimmt, unter welchen man an den Eigenschaften und Rechten eines Staatsbürgers Theil nimmt, ich habe diesen Satz auch in keinen Grundrechten der früheren Zeit gesunden. Zweitens scheint mir der Ausdruck bedenklich:,, Die Eigenschaft und die Rechte. " Habe ich die Eigenschaften eines Staatsbürgers, so müssen mir auch die Rechte desselben zustehen, wogegen die Rechte, wenn ich sie genieße, auch die erforderlichen Eigenschaften voraussetzen. Ich finde also hier eine möglicher Weise beabsichtigte Hintertür, um vielleicht durch nachträgliche Gesetze die Rechte von den Eigenschaften trennen zu können. 

Drittens will ich nur nebenbei des sprachlichen Fehlers erwähnen, der in den Worten:,, verloren werden" liegt. Ich kann einer Sache nur verlustig werden, und habe sie dann verloren. Ich würde für den Fall, wenn nicht der §. 2 ganz wegbleiben sollte, die frühere Fassung desselben vorschlagen, obwohl auch mit einiger Kürzung und sprachrichtigerem Ausdrucke, nämlich: "Die Rechte des österreichischen Staatsbürgertums werden gemäß den Bestimmungen der Constitution erworben und ausgeübt oder verwirkt. "

Ich glaube, gleich zum §. 3 übergehen zu können.

Präs. Nein! (Borrosch verläßt die Tribune.) Der Abg. Machalski. (Ruf: Ist nicht da.) So ist er seines Wortes verlustig.  Der Abg. Helcel.

Abg. Helcel (vom Platze). Ich werde sehr kurz sein, meine Herren, deßwegen erlaube ich mir, vom Platze zu sprechen. (Ruf: Von der Tribune.)

Präs. Ich muß darauf aufmerksam machen, daß die Herren, welche sich früher haben einschreiben lassen, jedenfalls die Tribune besteigen müssen.

Abg. Helcel (von der Tribüne). Ich bin mit der Meinung meines Vorredners, des Herrn Abgeordneten von der Kleinseite in Prag, der für den Paragraph sprach, so einverstanden, obgleich ich mich gegen den Paragraph, d. h. gegen feinen ersten Satz einschreiben ließ, daß ich mich sogar auf seine Worte hier berufen kann, die er gesagt hat: daß nämlich auch ich die Wiederholung und die Weitläufigkeit hasse", also alle die Argumente, die ich eigentlich gegen den 1. Satz vorbringen wollte, füglich auslassen kann, weil sie eben der ehrenwerthe Herr Vorredner schon hauptsächlich auseinander gefetzt hat.

Ich will nur dieß ganz kurz noch bemerken, daß dieser Satz mir zu allgemein scheint, namentlich aber eine so allgemeine theoretische Definition ist, daß ich ihn, besonders nach Weglassung des §. 1 der Grundrechte, ganz unpraktisch, oder vielmehr gar nicht dazu geeignet finde, irgendwie zur praktischen Anwendung kommen zu können. Das ist das Einzige, was ich Ihnen, meine Herren, über diesen Paragraph noch zu sagen für nöthig erachtete.

Präs. Der Herr Abg. Pitteri hat das Wort.

Abg. Pitteri. Ich habe mich für den 3. §. einschreiben lassen.

Präs. Diese Erklärung reicht zu, um den Herrn nicht zur Debatte über den §. 2 aufzufordern. Der Herr Abg. Brestel ist jetzt an der Reihe.

Abg. Brestel. Meine Herren, ich habe auch nur wenige Worte zu sagen, und besteige nur die Tribune, weil dieß auch von meinem Vorredner begehrt worden ist. Ich glaube nämlich, wie alle Redner, die vor mir gesprochen haben, daß durch Weglassung des §. 1 der §. 2, wie er hier steht, unlogisch und unpassend wäre; denn, wenn man im Anfange der Grundrechte sagt: "Das Volk ist die Gesammtheit der Staatsbürger", so hat man eben auch nur wieder eine theoretische Wahrheit ausgesprochen, die zu den Grundrechten nicht nothwendig ist. Ich muß mich daher dafür aussprechen, daß dieser Satz weggelassen werde.

Der zweite Satz hat auch, an die Spitze der Grundrechte gestellt, eine unpassende Stelle. Ich muß mich daher weiteres für das Amendement erklären, welches der Herr Abg. Schuselka gestellt hat, daß der zweite Theil des §. 2 im §3 eineingeschaltet werden soll, wo es heißt: "Vor dem Gesetze sind alle Staatsbürger gleich. " Dort ist er vollkommen passend, und zugleich anzugeben, aufweiche Art und Weise die österreichischen Staatsbürgerrechte erworben und verloren werden; aber die Grundrechte damit anzufangen: Die Constitution und das Gesetz bestimmen, auf welche Weise die Staatsbürgerschaft erworben wird, wäre einen Satz voranstellen, der nichts weiter besagt. So lange der §. 1 angenommen war, war es nothwendig, diesen Paragraph zu haben, denn, wenn ich sage, von wem die Staatsgewalt ausgeht, so muß ich auch sagen, was man unter dem Volke versteht. Da dieser weggefallen ist, so wäre es unlogisch, wenn man den nächsten Paragraph in der Form beibehalten würde. Ich muß mich daher dafür erklären, daß der erste Satz wegbleibe, und der zweite Passus im §. 3 eingeschaltet werde, wobei ich aber aus denselben Gründen, wie der Herr Abg. Borrosch, es vorziehe, zu sagen: "Die Constitution und das Gesetz bestimmen, unter welchen Bedingungen die Rechte eines österreichischen Staatsbürgers erworben, ausgeübt und verloren werden"  und nicht, die Eigenschaft eines Staatsbürgers, weil, wie gesagt, die Eigenschaften und Rechte notwendigerweise zustimmen fallen.

Präs. Der Abg. Strasser hat auf sein Wort verzichtet. Es trifft die Reihe den Abg. Purtscher (Ruf. Ist abwesend)  somit den Abg. Schuselka.

Abg. Schmuse l k a. Ich glaube, das Schicksal des §. 2 ist durch die Herren Vorredner wirklich schon entschieden worden. Wir sind Alle einverstanden, daß dieser Paragraph, sei es nun der erste oder der zweite Theil desselben, an der Spitze der Grundrechte nicht passend sein würde. Im Zusammenhange mit dem gestern vertagten ersten Paragraph hätte sich der zweite rechtfertigen lassen, und gewiß auch in der Beziehung ist er von einigen Vorrednern theils bestätigend, theils widerlegend aufgenommen worden. Es ist allerdings bei diesem Paragraphe: "das Volk ist die Gesammtheit aller Staatsbürger" der Begriff mit aufzunehmen, da wir in praktischer Beziehung nach Außen hin ein Volk darstellen wollen. Allein eben so gewiß ist es uns Allen, daß wir erst beim ersten Beginne des Versuches stehen, und daher nicht voraussehen können, ob wir im Wege der freien Entwicklung, der uns jetzt geöffnet ist, diesen Versuch auch wirklich glücklich zu Stande bringen werden; und so sehr ich es wünsche, und so sehr ich es auch hoffe, so sehr müßte ich mich doch dagegen erklären, daß in der Constitutionsurkunde und zwar an der Spitze derselben ein Satz ausgesprochen werden sollte, dessen praktische Wahrheit denn doch von der geschichtlichen Entwicklung unseres Völkerbundes abhängen wird. Aus diesen Gründen habe ich einen Antrag gestellt, daß dieser erste Satz wegbleiben sollte; dann versteht es sich von selbst, daß man nicht mehr beginnen kann mit einem Satze, der gar nichts heißt, sondern anderswohin verwiesen werden soll. Es ist gewiß keinem Zweifel unterworfen, daß die Grundrechte wirklich erst mit dem §. 3 beginnen, da erst dort von Rechten die Rede ist, und es ist wirklich eine Nothwendigkeit und durch die Logik gebothen, daß wir unwillkürlich auf §. 3 als auf den ersten Paragraph hingekommen sind; ich behalte mir daher vor, meinen weiteren Antrag in Betreff des §. 3 dann zu motiviren, wenn derselbe wird als erster Paragraph in Berathung genommen werden.

Präs. Wird der Antrag des Abg. Schuselka, insoweit er hierher gehört, unterstützt? (Wird zureichend unterstützt.  Die Abg. Goldmark, Dylewski und Löhner verzichten aufs Wort.) Wünscht der Herr Berichterstatter das letzte Wort zu ergreifen?

Abg. Hein. Meine Herren, ich bin durch die Redner vor mir, die sich dagegen einschreiben ließen und dafür gesprochen haben, und diejenigen, die sich dafür einschreiben ließen und dagegen gesprochen haben, so Census in meiner Meinung geworden, daß ich wirklich nicht weiß, soll ich für oder gegen den Paragraph sprechen. Wenn ich nicht Berichterstatter wäre, vielleicht spräche ich dagegen, als Berichterstatter werde ich dafür sprechen. Es ist allerdings wahr, nach der gestrigen Abstimmung befindet der erste Satz des §. 2 sich hier nicht an der rechten Stelle, aber dessen ungeachtet möchte ich ihn doch gewahrt wissen, und wenn ich ihn auch am Anfange des Paragraphes nicht an der rechten Stelle finde, so wird er vielleicht am Ende dieses Paragraphes besser passen. Der Constitutionsausschuß, als er diesen Paragraph hinstellte, der vielleicht nicht diejenigen Sätze enthält, welche ein anderer Herr Abgeordneter vom ersten Satze oder vielmehr vom ersten Paragraph der Grundrechte verlangte, hat es doch für nöthig gefunden, in den Gründrechten, wo von dem Wichtigsten, von den Grundrechten der Staatsbürger die Rede ist, den Begriff Staatsbürger und die Art, wie man Staatsbürger wird, wie man das Staatsbürgerrecht erwirbt, ausübt und verliert, vorauszuschicken. Es hat sich aber eine große Schwierigkeit ergeben, hier bei diesen Bestimmungen ganz ins Detail zu gehen. Man hat gefühlt, daß die Constitution nicht alte Eventualitäten aufnehmen, daß sie nicht alle Bestimmungen enthalten könne, unter welchen die Rechte der Staatsbürger ausgeübt oder verloren werden; es werden da die Civil und Strafgesetze auch maßgebend einschreiten. Man hätte müssen einen ganzen Codex schreiben; deßwegen wurde beliebt, zu sagen: "Die Constitution und die Gesetze bestimmen"  die Constitution, weil sie wirklich die allerwesentlichsten staatsbürgerlichen Rechte, ihre Erwerbungs- und Ausübungsart enthalten muß; ich mache Sie hier nur auf Eines aufmerksam, auf das Recht, den Volksvertreter zu wählen, auf das Recht, durch die Volksvertreter sich selbst Gesetze zu geben, das Recht, sich selbst zu besteuern, die Regierungsbehörden zu überwachen. Ich finde also den §. 2, wie er hier steht, in meiner Stellung als Berichterstatter nicht so überflüssig. Es ist der Einwand gemacht worden, es sollen die Worte: "die Eigenschaft eines österreichischen Staatsbürgers" weggestrichen werden; allein, meine Herren, ich finde es denn doch nicht so idem et idem: Eigenschaft und staatsbürgerliche Rechte, deren Ausübung, deren Verlust. Ich kann die Eigenschaften eines Staatsbürgers erworben haben, und doch die staatsbürgerlichen Rechte factisch nicht ausüben; ich kann die Eigenschaft eines Staatsbürgers erworben haben, und nur einzelner staatsbürgerlicher Rechte verlustig werden, ohne die staatsbürgerliche Eigenschaft zu verlieren. Es ist also nicht ganz so idem et idem, wie der Herr Abgeordnete von der Kleinseite, wie Herr Abg. Brestel, und wie Herr Abg. Schuselka gemeint haben. Der Satz: "Das Volk ist die Gesammtheit der Staatsbürgers kann am letzten Punkte des Paragraphes angebracht und so stylisirt werden:,, die Gesammtheit der Staatsbürger ist das Volk"; dieß hat feine gute Bedeutung. Erstens mache ich Sie aufmerksam, meine Herren, daß wir in diesen Grundrechten, so wie in der ganzen Konstitution sehr häufig des Ausdruckes., Volk" uns bedienten; er möge aber nie mißverstanden werden, es möge sich nie ein Theil des Volkes für das ganze Volk nehmen und geben.

Wir sprachen von Volksstämmen, meine Herren; ich achte jede Nationalität, und verlange auch Achtung für die, der ich angehöre, für die deutsche. Ich kann nie zugeben, daß entweder die deutsche oder die czechischen, oder die polnische oder die slowenische sich für das Volk erachte in Österreich, d. h. für das ganze Volk; das ganze Volk sind wir Alle. Wir können einzelne Volksstämme, als solche aber nie das ganze Volk sein. Und daß dieser Satz angegriffen wurde, das ist ein Beweis, wie nöthig es ist, daß er hier stehen muß: "Die Gesammtheit der Staatsbürger ist das Volk, " und kein anderer Begriff kann damit verbunden werden. Und wenn man schon hier im Saale anerkennen will oder glaubt, daß es überstüssig sei, das auszusprechen, weil es vielleicht einzelne Nationalitäten beleidigen könnte, meine Herren, dann wird es sehr wohltauend sein, daß wir gerade diesen Satz hier aussprechen, damit jeder Österreicher es weiß, er allein oder die Nationalität derer angehört, bilde nicht das ganze Volk Österreichs. 

Ich komme auf ein Amendement zurück, welches der Abgeordnete für Krems gestellt hat 

Präs. Ich bitte, das Amendement erhielt keine Unterstützung.

Abg. Hein. So komme ich wenigstens auf die Motive zurück, die er vorgebracht hat. Er hat gefragt, bisher hätten wir den Namen Österreich, aber nicht die Sache gehabt, weil man im ehemaligen Polizeistaate eben das Entstehen der Sache dadurch gehindert hat, daß man die einzelnen Volksstämme gegen einander hetzte. Es ist etwas Wahres daran, man hat sie gehetzt; aber, meine Herren, war dieses Hetzen wirklich so erfolgreich, daß es zum Aufhören Österreichs geführt hat? Ich frage, meine Herren, wird von allen jenen, die hier vergammelt sind, wird Einer von uns aufstehen, und sagen: Ich bin ein Deutscher, oder ein Czeche, oder ein Pole, und will mit den Übrigen nicht gehen? Wenn nun diese Hetze wirklich nicht so erfolgreich war, so glaube ich, kann man durch ein bloßes Wort auch nicht die Sache schaffen; die Sache muß von uns aus, aus unserem Gemühte herausgehen, wir müssen vereinigt sein in dem Streben, die Sache zu schaffen, die nicht durch das bloße Wort geschaffen wird. Gewiß, ich werde mich nicht vergebens an Sie wenden, Sie werden aufstehen wie ein Mann, wenn ich die Frage stelle: wollen wir Alle zusammen vereinigt, ohne Rücksicht auf Nationalität uns in einen Bund scharen, aber in einen Bund der Freien für die Freiheit? (Bravo.) Nun, meine Herren, ein solcher Bund der Freien für die Freiheit soll Österreich werden, und dann wird Österreich bestehen. Mit Namen ist nichts gethan, ob es Österreich oder anders heiße, mir ist der Name gleichgültig, ich will die Sache haben, und ich glaube nicht, daß die Sache erschaffen wird, wenn man nur recht oft den Namen Österreich als Gedächtnisübung bei den Gründrechten nennt. (Bravo.)

Meine Herren! Borrosch hat gemeint, der ganze Satz des gegenwärtigen §. 1 gehöre nicht in die Grundrechte. Ich glaube, in meiner Erörterung bereits bewiesen zu haben, daß er zwar keine Grundrechte enthalte, daß man aber der logischen Reihenfolge nach den Begriff von Staatsbürger doch vorausschicken muß, wenn man in dessen Grundrechten vom Staatsbürger und seinen Rechten spricht.

Doch Eines weiß ich noch sagen. Sind Sie nicht so strenge mit der Beurteilung der einzelnen Paragraphe, wie sie hier stehen. Der Constitutionsausschuß hat es sehr wohl gesuhlt, daß er manche Paragraphe aufnehmen müsse, die nicht strenge hierher gehören, sondern in andere Kapitel nach dem Beispiele anderer Constitutionen eingereiht werden müssen; aber er hat gefühlt, wenn er ein einziges Kapitel nach siebenmonatlicher Arbeit vorbringt, welches nicht die wesentlichsten constitutionellen Wahrheiten enthält, man ihn leicht verdächtigen könnte, er habe seine Zeit verschlafen, und das Volk habe dann ein Recht, ungeduldig zu werden, wenn es gewisse Wahrheiten, gewisse wichtige und wesentliche Rechte noch nicht garantirt sieht. Das war die Entstehungsgeschichte des gestern zu Grabe getragenen §. 1. (Widerspruch.)  Der §. 2 war eine notwendige Consequenz aus §. 1. Ich möchte aber nicht, daß der §. 2 ebenso über Bord geworfen werde, wie §. 1.  Der Constitutionsausschuß hat im Gefühle, daß gewisse Paragraphe hier nicht an ihrem Platze stehen, in seiner Mitte den Beschluß gesamt, daß die Grundrechte, wie sie hier vorgelegt sind, nur einer zweimaligen Berathung unterzogen werden, die dritte Lesung aber erst mit der Lesung der ganzen Constitutionsurkunde stattfinden solle, damit die einzelnen Paragraphe, die vielleicht nicht ordentlich gereiht, und in einem anderen Kapitel besser am Platze sind, in die anderen Kapitel übertragen und eingereiht werden, und somit die ganze Verfassungsurkunde als einiges Ganzes zur dritten Lesung und Schlußfassung komme. Deswegen empfehle ich Ihnen, alle die Gründe nicht zu beachten, die vielleicht gegen die Einreihung und Hieversetzung eines Paragraphen vorgebracht worden sind. Endlich möchte ich Ihnen noch den letzten Grund sagen, warum der Satz aufgenommen wurde:,, Das Volk ist die Gesammtheit der Staatsbürger, " oder wie ich jetzt beantrage: ,, Die Gesammtheit der Staatsbürger ist das Volk. " Es ist ein Grund, den ich als Constitutionsausschußmitglied nicht vorgebracht hätte, aber es ist ein Grund, der aus dem Volke kommt, und ich glaube, meine Herren, weil er aus dem Volke kommt, so werde n Sie ihn nicht unbeachtet lassen. Man hat häufig bereits im Volke den Constitutionsentwurfe auch berathen, und das Volk ist auch zu dem Schlusse gekommen: Das Volk sei die Gesammtheit der Staatsbürger. Das ist ein sehr guter Satz, denn dadurch ist doch wenigstens ausgesprochen, daß wir Bauern, wir gemeine Leute, wie man uns sonst nennt, auch zum Volke gehören, welches an der Gesetzgebung. Selbstbesteuerung und den übrigen Rechten, die jetzt im Reichstage vertreten werden, feinen Antheil hat. Lassen Sie den Satz aus, meine Herren, so wird das Volk sagen, man hat uns wieder vor die Thüre gesetzt, es rechnen sich wieder nur die Herren zum Volke. (Bravo.) 

Präs. Ich erlaube mir, die Unterstützungsfrage in Betreff des Antrages des Abg. Borrosch zu stellen. Der Antrag lautet: "Die Rechte des österreichischen Staatsbürgertums werden gemäß den Bestimmungen der Constitution erworben, ausgeübt oder verwirkt. "  Wird dieser Antrag unterstützt? (Zureichend.) Zum 2. §., worüber die Debatte geschlossen ist, liegen zwei Verbesserungsanträge vor. Der Antrag des Abg. Gleispach, der dahin geht, die Satz Ordnung im §. 2. abzuändern, und den ersten Satz am Ende des Paragraphen zu stellen. Dann die Anträge der Abg. Borrosch und Schuselka, welche sich auf den zweiten Satz des 2. §. beziehen. Ich werde daher die Sätze des nunmehrigen §. 1 abgesondert zur Abstimmung bringen, und erlaube mir, die Abstimmungsfrage in Betreff des ersten Satzes dahin zu stellen: diejenigen Herren, welche dafür sind, daß der erste Satz des nunmehrigen 1. §. laute:,. Die Gesammtheit der Staatsbürger ist das Volk, " wollen aufstehen. (Ruf: Wir bitten, die Frage zu wiederholen.) Der Abgeordnete Gleispach hat also beantragt, es solle der erste Satz lauten: "Die Gesammtheit der Staatsbürger ist das Volk, " statt, wie es im Entwurfe heißt: "Das Volk ist die Gesammtheit der Staatsbürger. " Diejenigen Herren, welche dafür sind, daß der erste Satz, über dessen Ordnung später abgestimmt wird, lauten solle: "Die Gesammtheit der Staatsbürger ist das Volk, " wollen aufstehen. (Majorität.) Ich erlaube mir, den nunmehrigen zweiten Absatz zur Abstimmung zu bringen; dann werde ich über die Ordnung abstimmen lassen, ob der nunmehr angenommene Satz nach dem gegenwärtigen zweiten Satze zu stellen sei. Was den zweiten Satz anbelangt: ,, Die Constitution und das Gesetz bestimmen, unter welchen Bedingungen die Eigenschaft eines österreichischen Staatsbürgers und die staatsbürgerlichen Rechte erworben, ausgeübt oder verloren werden" sind zwei Verbesserungsanträge da, und zwar der Antrag des Abg. Borrosch, welcher lautet:,, Die Rechte des österreichischen Staatsbürgertums werden gemäß den Bestimmungen der Constitution erworben ausgeübt oder verwirkt; "  dann jener des Herrn Abgeordneten Schuselka: "Die Constitution und das Gesetz bestimmen, unter welchen Bedingungen die österreichische Staatsbürgerschaft erworben, ausgeübt oder verloren wird. "  Ich glaube, daß der Antrag des Abg. Borrosch jenem des Abg. Schuselka voran zugehen hat.

Abg. Borrosch. Ich erlaube mir nur eine kleine Bemerkung, daß Staatsbürgertum gesagt werden muß, und nicht Staatsbürgerschaft.

Präs. Darüber kann ich eine Debatte nicht mehr gestatten.  Ich werde den Antrag des Herrn Abg. Borrosch früher zur Abstimmung bringen, weil r den Antrag der Commission insofern beschränkt, als er die Bedingungen über die Erwerbung, Ausübung und Verwirkung der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht zum Theile dem Gesetze anheim gestellt wissen will, was der Abg. Schuselka wünscht. Der Antrag des Abg. Borrosch lautet: "Die Rechte es österreichischen Staatsbürgertums werden gemäß den Bestimmungen der Constitution erworben, ausgeübt und verwirkt. " Diejenigen Herren, welche für wiesen Antrag sind, wollen es durch Aufstehen kund geben. (Minorität.) Der Antrag ist nicht angenommen Ich bringe den Antrag des Abg. Schuselka zur Abstimmung: "Die Constitution und das Gesetz bestimmen, unter welchen Bedingungen die österreichische Staatsbürgerschaft erworben, ausgeübt und verloren wird. "

Abg. Borrosch. "Staatsbürgerschaft" kann s nicht heißen.

Präs. Wenn keine Bemerkung wegen der Frageordnung gemacht wird, so muß ich jedes andere Wort hintanweisen. Diejenigen Herren, welche für den eben gelesenen Antrag des Abg. Schuselka sind, wollen es durch Aufstehen kund geben. (Überwiegende Majorität.) Der Antrag ist angenommen. Ich erlaube mir, die weitere Abstimmungsfrage zu stellen: Soll der eben vorhin angenommene erste Satz , Die Gesammtheit der Staatsbürger ist das Volk" hinter den Satz: "Die Constitution und das Gesetz bestimmen, unter welchen Bedingungen die österreichische Staatsbürgerschaft erworben, ausgeübt und verloren wird, " gestellt werden? Diejenigen Herren, welche dafür sind, wollen es durch Aufstehen kund geben. (Ruf: Ich bitte, es noch einmal zu lesen).

Präs. Nach dem bisherigen Beschlusse sind zwei Sätze angenommen worden, und zwar der eine Satz, welcher dahin lautet: "Die Gesammtheit der Staatsbürger ist das Volk. " Das ist der erste Satz. Dann ist ein zweiter Satz angenommen worden, der dahin lautet: "Die Constitution und das Gesetz bestimmen, unter welchen Bedingungen die österreichische Staatsbürgerschaft erworben, ausgeübt und verloren wird. " Diejenigen Herren, welche dafür sind, daß der früher von mir gelesene Satz hinter den jetzt von mir gelesenen gefetzt werde, wollen es durch Aufstehen kund geben. (Geschieht.) Es ist die Majorität.

Abg. Hein. Der §. 2, respective nach der gestrigen Abstimmung §. 1, wird also lauten:

"Die Constitution und das Gesetz bestimmen, unter welchen Bedingungen die österreichische Staatsbürgerschaft erworben, ausgeübt und verloren wird. Die Gesammtheit der Staatsbürger ist das Volk. "

Präs. Da über einen Paragraph, wenn er aus mehreren Absätzen besteht, immer als ein Ganz^s abgestimmt werden muß, so bitte ich diejenigen Herren, die für den Paragraph als Ganzes stimmen, es durch Aufstehen zu erkennen zu geben. (Majorität.) Der Paragraph ist als Ganzes angenommen.

Abg. Borrosch. Wird die Textirung nachträglich abgeändert werden können? Die Staatsbürgerschaft ist der Complexus der Individuen. "Staatsbürgertum" hingegen der Inbegriff der Eigenschaften und Rechte der Staatsbürger; beispielsweise erinnere ich an die Worte. "Priesterschaft und Priestertum. "

Präs. Es ist über §. 1 bereits abgestimmt, und nachträgliche Bemerkungen dürften kaum zum Ziele führen.

Abg. Hein. Es ist dieß die zweite Lesung, bei der dritten Lesung kann es noch geändert werden.

Präs. Ich ersuche den Herrn Berichterstatter, zur Lesung des §. 3 jetzt 2 der Grundrechte zu schreiten.

Abg. Hein. (Liest den §. 3 der Grundrechte.)

Präs. Der Herr Kriegsminister wünscht das Wort.

Kriegsminister Cordon. Meine Herren, in dem §. 3 der Grundrechte befinden sich die Worte: "Ausländer sind vom Eintritte in die Volkswehr ausgeschlossen. "  Hierbei halte ich mich von meinem Standpunkt aus für verpflichtet, Sie, meine Herren, darauf aufmerksam zu machen, daß wir bis nun nicht nur eine in jeder Beziehung mangelhafte, sondern leider eine bloß italienische, meist nur venezianische Marine hatten. Wer unter uns kann länger zweifeln, daß unsere Monarchie künftig eine tüchtige, aber zugleich österreichische Marine erhalten solle, und baldigst schassen muß. (Großer Beifall.)

Ich überlasse es nun Ihrer Beurtheilung, meine Herren, ob wir die hiezu noteigen individuellen Kräfte genügend im Inlande vorfinden können, und nicht gezwungen sein werden, an das hiefür erprobte Ausland zu appellieren, und ob es überhaupt räthlich sei, durch einen so unbedingten Ausspruch sich die Möglichkeit zu benehmen, ausgezeichnete Intelligenzen für andere scientifische Zweige des Heerwesens, in soweit sie wünschenswert werden, zu gewinnen. Dieses in Bezug auf den §. 3. Bei dieser Gelegenheit halte ich mich ferner noch verpflichtet, im Allgemeinen zu bemerken, daß noch mehrere, in verschiedenen Paragraphen behandelte persönliche Rechte der österreichischen Staatsbürger auf das Heerwesen nicht unbedingt ihre volle Anwendung finden werden können, daher ich, ohne den Lauf der Beratungen in einzelnen Paragraphen störend unterbrechen oder beirren zu wollen, in vorhinein nur aufmerksam, gemacht zu haben hiermit beabsichtige, daß am Schlusse aller durch Ihre Entscheidung wie immer gestalteten Grundrechte jedenfalls einige Bestimmungen beizufügen sein dürften, welche die das Heerwesen betreffenden Beschränkung gen berücksichtigen, und den besonderen Gerichtsstand den Militärpersonen vorbehalten.

Präs. Gegen den §. 3 ließen sich nachstehende Herren einschreiben: Selinger, Sidon, Wildner, Fluck, Neuwall, Ingram, Cerne Anton, Goldmark, Klebelsberg und Vacano.

Für den §. 3: Borrosch, Machalski, Trojan, Klaudi, Lasser, Brestel, Purtscher, Fischhof, Schuselka, Dylewski, Brauner, Strasser, Sierakowski, Szábel und Löhner.

Ich ersuche den Abg. Selinger, die Tribune zu betreten.

Abg. Selinger. Ich bin mit dem Abg. Neuwall übereingekommen, unsere Plätze in der Reihe der eingeschriebenen Redner zu wechseln.

Präs. Es hat daher der Abg. Neuwall das Wort.

Abg. Neuwall. Meine Herren, indem ich mich in die Reihe der Redner gegen den §. 3 einschreiben ließ, war ich wirklich im Zweifel, ob ich mich nicht für denselben einschreiben lassen sollte. Es sind allgemeine positive Grundsätze jedes constitutionellen Staatslebens darin ausgesprochen, die Niemand zu bekämpfen beabsichtigen kann, Niemand zu vertheidigen braucht. Da ich aber ein Amendement rücksichtlich einiger Stellen dieses Paragraphes einzubringen beabsichtige, so müßte ich auf die Seite der gegen den Entwurf sprechenden Redner treten. Ein solcher Satz, der  ich möchte sagen, zum ABC jedes constitutionellen Staatslebens gehört, ein Satz, der keine Verteidigung braucht, weil er durchaus nicht angegriffen werden kann, ist der erste: "Vor dem Gesetze sind alle Staatsbürger gleich. " Ich werde mich daher enthalten, über denselben in irgend einer Richtung oder Beziehung mich zu ergehen, weil ich glaube, daß er einer Constitution so gewiß zum Grunde gelegt werden muß, als einer mathematischen Arbeit das Einmaleins.

Dem zweiten Satze an und für sich, nämlich: ,, Alle Standesvorrechte abzuschaffen, " auch diesem könnte ich durchaus nicht entgegentreten, ich muß aber bei der Zusammenstellung der beiden Sätze, jenes nämlich der Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetze, und jenes der Aufhebung aller Standesvorrechte bemerken, daß bei uns bis jetzt Standesvorrechte bestanden haben; soll daher die Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetze zur Wahrheit werden, so müssen, bevor sie nur eintreten kann, früher schon die Standesvorrechte aufgehoben worden sein, müssen zu existiren aufgehört haben. Ich glaube daher die Reihung der beiden Sätze umkehren zu sollen, in der Art, daß der zweite Paragraph voranzugehen, der erste nachzufolgen hätte,

Nun, meine Herren, gelange ich zur schwierigsten, und ich fürchte, vielleicht zur undankbarsten Stelle meiner Aufgabe. Indem ich, meine Herren, für den so hart verfolgten, für den in den meisten Beziehungen so ungerecht geschmähten Adel das Wort ergreife, muß ich mich im vorhinein verwahren, damit Sie mir nicht zurufen: Cicero pro domo sua. Ich, meine Herren, bin von viel zu jungem, viel zu niederen Adel, als daß ich für meine Person einen wie immer gearteten Werth darauf legen würde, um so weniger, da mein Name und Titel, wenn nicht früher, so doch wahrscheinlich mit meinem Ableben erlöschen wird. Der Adel als Stand ist in dieser hohen Versammlung weniger als spärlich vertreten, und da die wenigen Repräsentanten desselben als feine Verfechter aufzutreten zurückscheuen, so glaube ich der Standes und meiner persönlichen Ehre es schuldig zu sein, auch bei der Wahrscheinlichkeit des Unterliegens, die Waffen nicht zu strecken, ohne den Kampf versucht zu haben.

Bevor ich noch in eine Auseinandersetzung eingehe, glaube ich vorerst beantragen zu sollen, daß der Ausdruck abgeschafft" geändert werden möge. Der Ausdruck "abschaffen" an und für sich drückt eine unnötige Härte aus, er hat in der deutschen Sprache noch eine unliebsame Nebenbedeutung, die weder beabsichtigt wird, noch unterlegt werden soll, er bedeutet das zwangsweise Fortschicken von einem Orte. Ich glaube, daß es eben so gut beißen könnte: Standesvorrechte finden nicht Statt. Es wird dadurch derselbe Zweck erreicht, wie durch das Wort abgeschafft.

Gegen die vier Worte:,, auch die des Adels"  fühle ich mich verpflichtet, Einsprache zu erheben; ja, meine Herren, alle Standesvorrechte sollen aufhören, nicht nur die des Adels, sondern auch die aller anderen bisher privilegierten und bevorzugten Stände. Warum sagt man:,, Auch die des Adels, " warum nicht auch: "Auch die der Geistlichkeit, der Doctoren, auch die der zünftigen Meister, auch die der Städtebürger?"

Warum hebt man einen Stand allein heraus, wozu diese offenbare Gehässigkeit? Ich möchte wohl sagen, es waren früher Ursachen vorhanden, warum man dem Adel gehässig war, aber sie bestehen nicht mehr; der Hauptgrund der Gehässigkeit gegen den Adel stammte wohl daher, daß er im vorzugsweise Besitze der Feudal oder obrigkeitlichen Rechte war, daß er die sogenannten Unteräthanslasten für sich bezog und verwendete. Seit dem 7. September 1848 besteht dieses Verhältniß nicht mehr, das Hauptmotiv also, den Adel zu hassen, zu verdächtigen und zu verfolgen, ist verschwunden. Ein anderer Grund ist ein solcher, daß ich ihn lieber verschweigen möchte  es ist der, noch von der vormärzeichen Zeit sich her datierende Neid und Missgunst. Abgesehen davon, daß ein solches Motiv nicht geeignet ist, von der hohen Versammlung so wenig wie vor irgend einem moralischen Forum berücksichtiget zu werden, ist dasselbe vielmehr bereits entfallen, denn ich wüßte nicht, um was jetzt der Adel noch zu beneiden wäre. Von dieser Stätte ist bisher der Adel immer nur geschmäht worden. Bei Gelegenheit der Aufhebung des Unterethansverhältnisses wurde Alles hervorgehoben, was nur mit Grund oder Ungrund vorgebracht werden konnte. In einer getreuen Copie einer zu Frankfurt im hastigsten Tone gehaltenen Rede wurde alles Gehässige gesammelt, was man mit Recht oder mit Unrecht gegen den Adel anführen konnte, er wurde als Räuber, als Buschklepper geschildert und gezeichnet. Meine Herren! Ich leugne es nicht, daß viele vom Adel in grauer Vorzeit sich solcher Thaten schuldig gemacht haben, aber welcher Stand ist es, der nicht durch feine Mitglieder theilweise entehrt worden wäre? Meine Herren! Die Geistlichkeit ist berufen, Nächstenliebe, Frieden und Eintracht zu predigen; hat sie nie Hass, hat sie nie Zwietracht in die Gemüther gesägt? Der Lehrstand hat die hohe Aufgabe, Aufklärung und Gesittung zu verbreiten; haben nie Glieder desselben die Jugend mit Irrlehren vergiftet? Haben sie nie durch Worte nicht allein, sondern auch durch eigenes Beispiel zum Laster verführt? Und doch wird Niemand den Priester, den Lehrstand seiner entarteten Auswüchse wegen im Ganzen verdammen; doch bleibt der Beruf des Priesters ein heiliger, die Aufgabe des Lehrers eine erhabene!

In diesen Räumen ist der Adel immer nur angegriffen, aber nie vertheidigt worden, nie wurde hier seiner Verdienste erwähnt, nie hervorgehoben, was er Gutes und Großes wirklich vollbracht hat. Erlauben Sie mir, meine Herren, Ihnen zu sagen, daß in jenen Zeiten, wo noch kein fest geordneter Staat bestand, es da der Adel war, der vorzugsweise nebst der Geistlichkeit Cultur und Sittlichkeit verbreitete. Von Mönchen ging die Verbreitung der Religion und Wissenschaft, die Pflege der Kranken und Armen aus, der Adel aber hat die Klöster, die Spitäler, die Schulen gestiftet und unterhalten; der Adel übernahm durch den Ritterschlag die Verpflichtung, kein Unrecht zu dulden, als Stütze der Schwachen, als Schutz und Schirm der Unterdrückten, der Witwen und Waisen einzustehen; er war es, der zuerst von den Kreuzzügen die Kunst und Weisheit des Morgenlandes in den Westen Europas mitbrachte. er hat Europa von dei Barbarei der Mongolen und Tartaren, der Sarazenen und Türken gerettet; er hat die Entdeckung Amerikas ermöglicht und vollführt, er glänzte in Kunst und Wissenschaft, als Meisterfänger wie Rechtslehrer, ja er hat zu jeder Zeit und vorzugsweise die Rechte des Volkes gegenüber den Gewalthabern in Schutz genommen und vertheidigt. (Sensation.) Ja, meine Herren, das ist so wahr, wie es wahr ist, daß, wo immer die Despotie einriss, wo immer eine Tyrannei vorhanden war, diese, sie mochte eine Tyrannei der Fürsten oder der Massen sein, immer zuerst und


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