Pátek 9. února 1849

Mehrheit, und auf Gubernialrath von Kreuzberg 30 Stimmen sielen. Bei der dritten Wahl enthielten sich 16 Wahlmänner der Abstimmung, und einige derselben erklärten, daß sie von ihren früher abgegebenen Stimmen nicht abgehen wollen. In formeller Beziehung muß bemerkt werden, daß besondere Wahllisten, wie sie der §. 57 der provisorischen Wahlordnung anordnet, nicht vorliegen; doch wurde das Wahlprotokoll doppelt und von zwei verschiedenen Schriftführern aufgenommen. Es wurden in dasselbe alle Abstimmungen genau eingetragen, und beide Protokolle sind von der gesamten Wahlcommission und von 12 Wahlmännern unterfertigt. Die Stimmzettel sind in der Ordnung. 

Antrag:

Der Abgang besonderer Gegenlisten dürfte kein Grund sein, die Wahl zu beanstanden, denn da nur die Aufnahme eines Exemplars des Wahlprotokolls angeordnet ist, so kann das zweite Exemplar als Gegenliste angesehen werden. Aber auch der Umstand, daß von den 104 Wahlmännern des Bezirkes bei der dritten Wahl nur 74, somit nicht drei Viertheile ihre Stimmen abgaben, ist kein Grund zur Beanstandung der Wahl; denn der §. 48 der provisorischen Wahlordnung fordert zur Gültigkeit einer Wahl nur die Anwesenheit von drei Viertheilen der Wahlmänner des Bezirkes. Es waren aber mehr als drei Viertheile, nämlich von 104 Wahlmännern 90 anwesend, und der Umstand, daß 16 Wahlmänner sich der Abstimmung enthielten, kann die von den übrigen 74 Wahlmännern ordnungsmäßig vorgenommene Wahl nicht ungültig machen.

Die zweite Abtheilung macht daher einstimmig den Antrag die Wahl des Hof und Gerichtsadvokaten Dr. Blasius Ovjiazh für den Wahlbezirk Loitsch in Illyrien als gültig anzuerkennen.

Präs. Wünscht Jemand über diesen Gegenstand das Wort zu ergreifen? (Niemand.) Diejenigen Herren, welche dem Antrag der Abtheilung, die Wahl des Abg. Ovjiazh für unbeanständet zu erklären, beistimmen, wollen aufstehen. (Majorität.) Die Wähl ist als gültig anerkannt. (In der 3., 4., 5., 6., 7. und 8. Abtheilung lagen keine Wahlacte vor.) Ich ersuche den Herrn Berichterstatter der 9. Abtheilung, zum Vortrage zu schreiten.

Abg. Hubicki. Bericht über den Wahlact des Abgeordneten Wladimir Mandel, für die Stadt Tarnopol in Galizien. In diesem Wahlbezirk sind 58 Wählmänner gewählt, und alle zur Wahl des Abgeordneten auf den 15. Jänner 1849 eingeladen worden. Es erschienen 50 Wahlmänner, somit mehr als drei Viertheile der Gesamtzahl. Die Wahl wurde vorgenommen, und Wladimir Mandel erhielt gleich bei der ersten Abstimmung die absolute Stimmenmehrheit von 26 Stimmen. Wahlprotokoll, Gegenlisten und Stimmzettel sind ordnungsmäßig gefertigt und dem Wahlact beigelegt. Die 9. Abtheilung trägt ein heilig darauf an, diese Wahl als unbeanstandet und gültig zu erklären.

Präs. Wünscht Jemand darüber das Wort? (Niemand.) Diejenigen Herren, welche dem Antrage der Abtheilung, die Wahl des Abg. Mandel als unbeanstandet zu erklären, beistimmen, wollen aufstehen. (Majorität.) Die Wahl ist für unbeanständet erklärt.  Ich ersuche den Berichterstatter des Ausschusses für beanstandete Wahlen  zum Vortrag zu schreiten.

Abg. Sieber. Es liegen keine Acten vor.

Präs. Als nächster Gegenstand der Tagesordnung erscheint die Berathung über den Antrag des Abg. Kapuszczak, betreffend die Wahl eines Ruthenen in den Ausschuß zur Verfassung eines Entwurfes über das Gemeindegesetz.

Das hohe Haus wird erlauben, daß ich in dieser Angelegenheit den Vorsitz dem ersten Vice — Präsidenten einräume, da ich in dieser Angelegenheit als Partei erscheine, indem ich an der Wahl, die durch diesen Antrag beanstandet wird, teilgenommen habe. Ich ersuche den Herrn ersten Vice  Präsidenten, den Vorsitz zu führen. (Herr Vice  Präs. Hein nimmt den Präsidentenstuhl ein.)

Vice  Präs. Der Herr Abg. Ivan Kapuszczak hat folgende Eingabe an den Präsidenten des Reichstages gerichtet: "Da ich seit gestern Früh krank im Bette liege, somit heute meinen Antrag bei der hohen Versammlung nicht vortragen kann, nehme ich den von mir in Antrag gestellten Vorschlag zurück. Kremsier, den 9. Februar 1849. Ivan Kapuszczak. " Es entfällt somit der Gegenstand der Debatte. Herr Abg. Popiel hat das Wort.

Abg. Popiel. In Folge der Wahl der Ausschußmitglieder zur Verfassung des Gemeindegesetzes wurde vorernstlich eine Interpellation an den Präsidenten des Hauses gerichtet, hierauf ist ein Antrag gestellt worden, welcher in der Art, wie derselbe begründet würde, die gallischen Abgeordneten im allgemeinen, und mich insbesondere mit Persönlichkeiten angreift, sowie der Antrag überdies meine Nationalität leugnet. Obwohl der Abg. Kapuszczak seinen Antrag zurückgezogen, hin das Unbegründete und Unhaltbare seines Inhaltes von selbst eingestanden hat, so ist der Gegenstand doch nicht zu beseitigen, denn wir werden noch andere Wahlen vorzunehmen haben, und es wird dieselbe Anmaßung hervortreten; der sogenannte Nationalitätenstreit in Galizien und seine Verhältnisse müssen beleuchtet werden, weil über denselben selbst in der hohen Kammer die verworrensten, aber auch die irrigsten Begriffe herrschen. Ich glaube also beantragen zu müssen, die hohe Kammer wolle die weitere Verhandlung des Antrages des Abg. Kapuszczak beschließen; nach §. 57 der Geschäftsordnung steht dieß der hohen Kammer zu.  Die Verhandlung wurde bereits eingeleitet, der Herr Abg. Kapuszczak hat seinen Antrag begründet, ich habe das Wort verlangt, und der Herr Präsident hat es mir zur Zeit der stattgehabten Begründung verweigert;  jetzt verlange ich es geschäftsordnungsmäßig.

V i c e  p r ä s. Wünscht noch Jemand das Wort?

Abg. Szaszkiewicz. Der §. 51 der Geschäftsordnung lautet also: "Jeder hinreichend unterstützte Antrag ist in Druck zu legen, und unter die Mitglieder zu vertheilen, worauf der Reichstag in der nächsten Sitzung ohne Debatte beschließt, ob er an die Abtheilungen zur Vorberathung zu verweisen, unmittelbar in Vollberathung zu nehmen, auf unbestimmte Zeit zu vertagen oder gänzlich zu verwerfen sei. "

Ich bin der Ansicht, daß in Folge der Bestimmung dieses Paragraphes der Antrag des Abg. Kapuszczak heute gar nicht zu verhandeln wäre. Es wäre heute nur als in der nächsten nach der Vertheilung eingetretenen Sitzung ohne Debatte zu entscheiden, ob er in eine dieser vier Kategorien zu setzen wäre. Bei dem Umstände aber, daß der Abg. Kapuszczak seinen Antrag zurückgezogen hat, so stelle ich den Antrag, daß nach §. 51 der Geschäftsordnung dieser ganze Antrag zu verwerfen wäre ohne Debatte. (Beifall von der Rechten.  Ruf von der Rechten: Schluß der Debatte.)

V i c e  P r ä s. Wird der Antrag auf Schluß der Debatte unterstützt? (Geschieht.) Die Unterstützung ist so zahlreich, daß der Schluß der Debatte als angenommen betrachtet werden kann. Der Herr Abg. Popiel hat folgenden Antrag hierher überreicht: Die hohe Kammer wolle die weitere Verhandlung über den Antrag des Abg. Kapuszczak beschließen. " Wird dieser Antrag unterstützt? (Unterstützt.) Diejenigen Herren, welche sich für diesen Antrag aussprechen, wollen aufstehen. (Minorität Bravo, von der Rechten.) Es entfällt somit die Verhandlung über den Antrag des Abg. Kapuszczak. (Ruf: Der Antrag würde zurückgezogen.) Der §. 57 lautet: "Der Antragsteller kann seinen Vorschlag jederzeit zurücknehmen; wenn aber die Verhandlung einmal eröffnet worden ist, kann der Reichstag auch nach erfolgter Zurücknahme von Seite des Antragstellers die Fortsetzung der Verhandlung beschließen. "

Nun ist der Antrag gestellt worden, daß die Verhandlung über den Antrag des Abg. Kapuszczak fortgesetzt werden soll, dieser Antrag wurde von dem hohen Hause abgelehnt, folglich ist nach meiner Ansicht nicht weiter darüber zu verhandeln.

Abg. Vidulich. Ich habe das Wort in dieser Angelegenheit verlangt, um zu bemerken, daß der Abg. Szaszkiewicz verlangt habe, daß man den Antrag verwerfe, und eine Verwerfung oder Vertagung soll früher zur Abstimmung kommen als  (Mehrseitiger Ruf: schon abgestimmt) 

Vice Präs. Ich erlaube mir nur zur Berichtigung anzufahren, daß sogenannte todschlägerische Amendements nicht gestattet sind. (Bravo.) 

(Der Vizepräsident Hein verläßt den Präsidentensitz, welcher vom Präs. Smolka wieder eingenommen wird.)

Präs. Als nächster Gegenstand der Tagesordnung erscheint der Bericht des Finanz Ausschusses über die Depositen. Ich ersuche den Herrn Berichterstatter des Finanz  Ausschusses, zum Vortrage zu schreiten.

Abg. Klebensberg (liest von der Tribune).

Hohe Reichsversammlung! Ein Gesuch mehrerer Einwohner des Ströyer Kreises in Galizien veranlaßte den Petitions-  Ausschuß, zwei Anträge zu stellen folgenden Inhaltes:

Erstens. "Über die Aufhebung des Ministerialerlasses vom 29. Mai 1848, hinsichtlich der Einfuhr der Depositengelder als Staatsdarlehen und über die Ausmittlung hinsichtlich der Rücksendung der bereits eingehobenen Gelder ist dem Finanzausschüsse aufzutragen, einen Gesetzentwurf binnen 8 Tagen der Kammer vorzulegen. "

Zweitens. "Bis zum Beschlusse dieses Gesetzes ist jede weitere Ausfuhr der Depositengelder aus sämmtlichen (vom Ministerium des Innern angedeuteten) Provinzen zu sistieren. "

Die hohe Reichsversammlung hat am 12. d. M. beide Anträge dem Finanzausschüsse zur Berichterstattung binnen 14 Tagen zugewiesen.

Mit denselben bringt der Finanzausschuß auch einen ihm von Herrn Präsidenten am 19. Dezember v. J. übergebenen Antrag des Abg. Prazak, welcher bereits am 16. August eingestellt worden ist, in Verbindung. Dieser lautet:

"Die hohe Reichsversammlung wolle beschließen, von der mit Ministerialerlaß vom 29. Mai 1848 angeordneten Einsendung der bei den Gerichten erliegenden Depositengelder an die Depositennasse des Staatsschuldentilgungsmondes habe es abzukommen. "

Ihr Finanz  Ausschuß, meine Herren, hat vor Allem nöthig erachtet, zur gründlichen Lösung dieser Aufgaben mit dem Herrn Finanzminister Rücksprache zu nehmen. Aus seiner Mitteilung kann die Aufklärung gegeben werden, daß bis 13. Jänner d. I. aus gerichtlichen Depositen 1, 842. 673 fl. an den Staatsschulden  Tilgungsfond eingesendet, hieraus aber auf Verlangen der Betheiligten wieder 147. 866 fl. zurückgestellt worden sind, so daß die Gesamtsumme der bis zu jener Zeit noch in dem Tilgungsfonde erliegenden gerichtlichen Depositen 1, 694. 807 fl. beträgt.

Eingehend in die genauere Prüfung des Ministerialerlasses vom 29. Mai 1848 (in Abdruck dem Berichte beigefügt) hat sich der Finanz  Ausschuß die Überzeugung verschafft, daß mehr eine zu strenge Auffassung desselben, als seine Form und sein Inhalt Anlaß zur Beschwerde über geschehene Abänderung der bestehenden Gesetze und daraus hervorgehende Gefährdung des deponierten Gutes gegeben hat.

Durch den vom Finanzminister allein ausgefertigten Erlaß vom 29. Mai 1848 an sämmtliche Länderpräsidien konnte schon seiner Form nach die Aufhebung auch nur eines einzigen zur Sicherheit der Depositen bestehenden Gesetzes nicht gemeint gewesen sein, hiezu hätte jedenfalls die Sanction des Monarchen vorhanden sein müssen.

Es geschieht aber auch im Ministerialerlasse der Aufhebung irgend eines früheren Gesetzes keine Erwähnung. Die Vorschriften des bürgerlichen Gesetzbuches über Anlegung der Gelder der Minderjährigen und Kuranden, und alle andern den Gerichtsbehörden gesetzlich aufgelegten Vorsichten zur Sicherung der Depositen sind unberührt und in Wirksamkeit geblieben.

So wurde nach Versicherung einiger Mitglieder des Ausschusses der Ministerialerlaß von manchen Gerichtsbehörden aufgefaßt, und deßhalb auch nach Umständen die Abfuhr der Depositen in den Staatsschuldentilgungssound selbst nach Ausguß des Termins nicht geleistet 

Dem wesentlichen Inhalte nach bezieht sich der Erlaß vom 29. Mai auf jene Bausummen, welche sonst auf lange Zeit dein allgemeinen Verkehre entzogen sein würden. Alle Barbeträge, so weit es sich um Capitalien Minderjähriger oder Kurenden u. dgl. handele, und so weit eine baldige Auslegung bei Privaten nicht ermöglicht war, sollten schon nach den lange bestehenden Gesetzen in Staatspapiere umgewandelt werden.

Der Ankauf öffentlicher Obligationen war jedoch wegen der damaligen großen Entwertung derselben zu gefährlich; es konnte vermüthet werden, daß die deponierten Capitalien hiezu nicht verwendet, daher nutzlos hinterlegt bleiben würden. Der Ministerialerlaß vom 29. Mai substituierte nur die Einzahlung in den Staatsschulden  Tilgungssound gegen dreiprozentige Verzinsung und Zurückbezahlung auf jedesmaligen Verlangen und in der gegebenen Geldforte.

Zwar enthält dieser Erlaß auch den Auftrag zur Einsendung der Depositen binnen vier Wochen, und es konnte in dieser engen Fristbestimmung zu widerrechtlich harter Anwendung der Vorwand gefunden werden; wenn aber die Bestimmung des neunten Absatzes, daß nämlich jene Depositen von den Gerichten nicht einzusenden sind, für welche binnen jener Frist ein Vorschlag zu einer anderen Verwendungsart oder Anlegung gemacht wurde, gehörig beachtet wird, so erscheint auch nach dem Wortlaute des angefochtenen Ministerialerlasses den Parteien das Recht gewahrt, zu hindern, daß gegen ihren Willen eine Einsendung in die Staatscassen nicht stattfinden darf.

Dieses Recht will auch Ihr Ausschuß im vollen Umfange erhalten wissen, und er glaubt, daß über die Aufrechthaltung desselben eine Bekanntmachung und insbesondere eine Belehrung der Gerichtsbehörden zur Erläuterung des Erlasses vom 29. Mai durch das Ministerium zu erlassen sei.

Haben die Betheiligten keinen Zweifel darüber, daß es in ihrer Willkür liegt, gegen die Abfuhr der Depositen an den Tilgungsfond Einsprache zu thun, daß die altbestehenden Gesetze zur Sicherung der Depositen nicht abgeändert worden sind, und daß sie endlich alle schon eingesendeten Depositen sogleich und zwar in der eingezahlten Geldsorte zurückerlangen können, so entfällt ihnen gegenüber der Grund zur Beunruhigung, also auch zur gänzlichen Aufhebung des Ministerialerlasses.

Ihr Ausschuß, meine Herren, hat sich aber auch die weitere Frage gestellt, ob die freiwillige Einsendung und Übernahme gerichtlicher Depositen in die Staatscassen als Staatsmaßregel zu billigen sei?

Er erlaubt sich anzuführen, daß in einigen Ländern, z. B. Sardinien und einigen deutschen Staaten alle Depositen in die Staatscassen übernommen werden, und daß dieß in Österreich mit mehreren bei der politischen und Militär Administration vorkommenden Depositen und Kautionen schon lange der Fall ist.

Auch hat sich im Finanz  Ausschusse sehr entschieden die Meinung ausgesprochen, daß die Gerichtsbehörden von jeder Geldgebarung im Depositenwesen ganz und gar enthoben, und jene den Parteien nicht minder empfindliche, als mit der richterlichen Würde und Unabhängigkeit unvereinbauliche Behebung von Zahlgeldern gänzlich beseitiget werden sollte.

Bis nun in solcher Richtung eine oder mehrere Staatsanstalten für Depositen gebildet sein werden, dürfte nach der Meinung des Ausschusses die Übernahme der Depositen in jene abgesonderte Casse fortdauern können, welche bei der Tilgungsfondsadministration hiefür besteht.

Es läßt sich nicht verkennen, daß einerseits der Staat vorzugsweise in der Lage ist, viele kleinere oder größere Beträge in seine Cassen zu übernehmen, und ungeachtet der jederzeit ermöglichten Rückstellung für die Einleger sowohl als für sich selbst nutzbringend zu machen, und daß andererseits vom Staate die größte Sicherheit geboten werden kann.

Diese Sicherheit erscheint beim Tilgungssonde nicht bloß im Allgemeinen nachgewiesen. Es besitzt diese Depositennasse auch einen ihr speciell angehörenden Überschuss von beiläufig einer Million nutzbringender Staatspapiere, bei 6 1/4 Millionen eingelegter und im gleichen Betrage durch Staatsobligationen gedeckter Depositen jeder Art, welcher Überschuss natürlich bei allfälliger Umstaltung des Tilgungsmondes ausgeschieden und gewahrt bleiben müßte.

In volkswirtschaftlicher und finanzieller Beziehung muß übrigens einiger Nützen aus der Finanzmaßregel vom 29. Mai erkannt werden. Der Ausschuß glaubt, daß wegen derselben eine nahrhafte Summe aus den gerichtlichen Depositennassen dem allgemeinen Verkehre zugeführt worden ist, eben weil dadurch die Einsendung in die Staatscassen vermieden werden wollte, ferner, daß die Benützung der eingestoßenen 1, 700. 000 st. dem Staatsschatze doch weit weniger gekostet hat, als die Aufnahme eines Anlehnens, durch welche sie hätte erfetzt werden müssen.

Endlich bleibt die Controlle über die Gebarung auch dieser dem Staatsschatze zugeführten Geldmittel gesichert, so ferne, was jedenfalls zur Bedingung gemacht werden müßte, die abgesonderte Führung und Nachweisung über die Depositennasse des Tilgungsmondes fortbesteht.

In Erwägung dieser Verhältnisse, in vorzüglicher Erwägung, daß der Ministerialerlaß vom 29. Mai v. J. nur dann beunruhigen könnte, wenn darin ein Zwang zur Abführung der gerichtlichen Depositen in die Staatsschulden  Tilgungsnasse, und eine Aufhebung der für die Sicherheit dieser Depositen bestehenden Gesetze gefunden werden sollte; bringt die Mehrheit des Finanzausschusses in Antrag, die hohe Reichsversammlung wolle beschließen:

Erstens. Das Ministerium der Finanzen und jenes der Justiz feien aufzufordern, daß über den wahren Sinn des Erlasses vom 29. Mai 1848, und über die den Betheiligten dadurch nicht entzogene Freiheit in der Verfügung über gerichtliche Depositen sowohl eine allgemeine Belehrung, als insbesondere an die Gerichtsbehörden erlassen, und erklärend beigefügt werde, daß gegen den ausgesprochenen Willen der Betheiligten keine Einsendung von gerichtlichen Depositen gewünscht, und durch jenen Ministerialerlaß an den über Klozierung der gerichtlich hinterlegten Capitalien bestehenden Gesetzen nichts geändert werden soll.

Zweitens. Es sei über das Gesuch der Einwohner des Strier  Kreises ihnen mitzutheilen, daß nach dem Sinne der Verordnung vom 29. Mai v. I. ihnen frei steht, ihre beim Staatsschuldentilgungsfronde erliegenden gerichtlichen Depositen sogleich zurückzufordern; wo aber die Gerichte diesem ihren Verlangen entgegentreten würden, bei den höhern Gerichtsbehörden oder nötigenfalls beim Justizministerium Abhilfe zu suchen.

Schließlich muß der Finanzausschuß zur Kenntniß des hohen Reichstages bringen, daß nach der Bemerkung mehrerer Abgeordneten aus Galizien die besprochene Maßregel der Einsendung gerichtlicher Depositengelder in jener Provinz aus dem Grunde nachtheilige Einwirkung haben mußte, weil dort die Anlegung der Depositenkapitalien auf galizische Pfandbriefe jetzt unmöglich gemacht fei. Es bestehe nämlich ein Gesetz, demzufolge diese Pfandbriefe für Waisen oder Pflegbefohlene nicht über Pari angekauft werden dürfen. Und da jetzt diese Pfandbriefe wegen der großen Sicherheit, welche sie gewähren, wirklich um einige Gülden über Pari stehen, so fei jede Gelegenheit abgeschnitten, dieselben zur Elozirung gerichtlicher Depositen zu verwenden. In Erwägung nun, daß es zweckmäßig und durch die Verhältnisse geboten erscheint, jener Provinz die eigenen Geldmittel möglichst zu erhalten und der Landwirtschaft zuzuführen, und in Betracht, daß ein auch über Pari stattfindender Ankauf der Pfandbriefe keine Bedenklichkeit gegen sich haben könne, indem auch bei Staatsobligationen das Gleiche gestattet ist, beantragt die Mehrheit des Finanzausschusses, der hohe Reichstag wolle dem Justizministerium den dringenden Wunsch aussprechen, daß jene Beschränkung hinsichtlich des Ankaufes der Pfandbriefe über ihren Nennwerte aufgehoben werde.

Zum Hauptantrage des Finanzausschusses wurde von den Abg. Bilinski, Kanski, Trecieski und Dylewski folgender Minoritätsantrag gestellt: Die hohe Kammer beschließt, das Ministerium anzugehen:

Erstens. Den Erlaß vom 29. Mai 1848 hinsichtlich der ferneren Einsendung der Depositengelder außer Kraft zu setzen.

Zweitens. Bei der durch die Interessenten verlangten Rückzahlung der schon abgeführten Gelder die Bestimmungen des erwähnten Erlasses zu handhaben.

Drittens. Den hierüber vom Ministerium gefaßten Entschluß baldmöglichst der hohen Kammer bekannt zu geben, die dann das Geeignete zu verfügen sich vorbehält.

S c h m i t t,

Vorstandsstellvertreter. 

Klebensberg,

Berichterstatter. 

Abschrift eines Finanz  Ministerialerlasses an sämmtliche Länderpräsidien vom 29. Mai 1848: 

In Erwägung, daß bei den gerichtlichen Depositenämtern bedeutende Bausummen erliegen, welche dem allgemeinen Verkehre oft auf lange Zeit entzogen sind, und in Betrachtung der hieraus für den allgemeinen Erwerb, den Geldumlauf und die National  Produktion, vorzüglich in den gegenwärtigen bedrängten Zeitverhältnissen entstehenden wichtigen Nachtheile, endlich mit Rücksicht auf die unbedingte Notwendigkeit, die gegenwärtig gesteigerten Staatserfordernde im außerordentlichen Wege zu bedecken, fand sich der Ministerrats bestimmt, eine Maßregel zu ergreifen, durch welche die unfruchtbar erliegen. den Bausummen dem allgemeinen Verkehre zugeführt, für die Eigentümer der Depositen selbst nutzbringend gemacht, und dem Staatsschatze neue Hilfsquellen geöffnet werden.

Dem Beschlüsse des Ministerrates zu Folge wird verordnet:

Erstens. Die bei den Depositenämtern der landesfürstlichen und der Patrimonialgerichte erliegenden oder künftighin dort in Aufbewahrung kommenden baren Summen, welche durch einen längeren Zeitraum als vier Wochen daselbst aufbewahrt werden, ohne zu einer anderen Anlegung die Bestimmung erhalten zu haben, sie mögen in Papiergeld oder in klingender Münze bestehen, sind an die Depositennasse des Staatsschulden  Tilgungsmondes abzuführen.

Zweitens. Die Depositenämter sind verpflichtet, längstens binnen vierzehn Tagen einen Ausweis über die bei ihnen erliegenden Barbeträge, bei denen die bemerkte Bedingung eintritt, zu verfassen, und den nach diesem Ausweise sich ergebenden Betrag unter Anschluss des Ausweises entweder unmittelbar, oder wenn sich das Depositensamt in einem Orte befindet, wo die unmittelbare Aufgabe auf die Fahrpostanstalt nicht erfolgen kann, im Wege der betreffenden Kreisnasse an die Direktion des Staatsschuldentilgungsmondes einzusenden.

Drittens. Von dieser Verpflichtung sind bloß diejenigen Depositenämter enthoben, bei welchen im Ganzen nicht wenigstens ein Betrag von fünfzig Gulden erliegt.

Viertens. Alle Bausummen, welche künftig bei den Depositenämtern erlegt werden, sind am Schlüsse eines jeden Monats, in welchem die bemerkte vierwöchentliche Frist verstrichen ist, nebst dem bezüglichen Ausweise einzusenden.

Fünftens. Alle Depositen werden vom Tage des Einlangens an die Direktion des Staatsschuldentilgungsmondes bis zu dem Tage, an welchem sie dem betreffendem Depositenamte wieder zurückgesendet werden, mit drei Perlente verzinset.

Sechstens. Die Zinsen werden bei der Zurückzahlung des Depositums berichtiget, so lange diese nicht geschehen ist, kann eine Verjährung der Zinsen nicht beginnen.

Siebentens. Die Zurückzahlung des Depositums geschieht nicht an die Partei unmittelbar, sondern nur an das Depositensamt selbst, welches sich, so oft eine Partei die Zurückzahlung begehrt, und dasselbe durch andere an den Staatsschatz noch nicht abgeführte Depositen nicht in der Lage ist, die geforderte Zahlung zu leisten, an die Direktion des Staatschuldentilgungsmondes zu wenden hat.

Achtens. Die in klingender Münze erlegten Beträge werden ohne Ausnahme in klingender Münze, und zwar auf Verlangen der Eigentümer Goldmünzen in Gold, Silbermünzen in Silber zurückbezahlt. Münzen, welche in dem österreichischen Kaiserstaate keinen Umlauf haben, werden nach ihrem Werthe berechnet, und dieser seiner Zeit gleichfalls in klingender Münze berichtiget.

Neuntens. Diejenigen Depositen, rücksichtlich deren von dem Eigentümer oder von ändern dazu Berechtigten binnen vier Wochen, vom Tage des Erlages an gerechnet, bei dem Gerichte eine andere Anlegung oder Verwendungsart, als jene bei dem Staatsschätze in Vorschlag gebracht wird, sind, so lange über dieses Einschreiten die Verhandlung ordnungsmäßig gepflogen wird, im Depositenamte zu bewahren, jedoch in dem nach Absatz vier zu verfassen Ausweise ersichtlich zu machen.

Zehntens Alle Eingaben und Verhandlungen aus Anlaß der Anlegung der Depositen bei dem Staatsschätze und deren Zurückforderung aus demselben, sind stempelfrei zu behandeln.

Zusatz für Niederösterreich: Auf die in dem Depositenamte des Wiener städtischen Zivilgerichtes erliegenden Beträge hat die gegenwärtige Verordnung keine Anwendung.

Zusatz für Alle: Indem ich nun das k. k. 2c. ersuche, die gegenwärtige Verfügung in der vorgeschriebenen Weise zur allgemeinen Kenntniß zu bringen, und die Kreisnassen wegen Übernahme und Einsendung der einlangenden Depositen 

für Mähren und Böhmen: durch die Stände anweisen zu lassen; 

für die übrigen: anzuweisen; 

für Alle: wende ich mich zugleich an den Herrn Justizminister, damit er an die Gerichtsbehörden die entsprechende Weisung erlasse.

Wien, den....

(Spricht.) Ich erlaube mir zu bemerken, daß die Drucklegung, und nicht eine Verspätung von Seite Finanz  Ausschusses Schuld war, daß der Antrag des erst heute zur Verhandlung kommt.

Präs. Bezüglich dieses Berichtes hat der Abg. Szaszkiewicz einen Antrag eingebracht, welcher lautet: "Ich trage darauf an, daß bei Behandlung des heute gelesenen Berichtes des Finanzausschusses, der §. 38 der Geschäftsordnung Anwendung finde. " Der §. 38 schreibt vor, daß alle ständigen Ausschüsse, mit Ausnahme des Petitions-  Ausschusses, ihre Berichte durch unter sich gewählte Mitglieder in den Abtheilungen vortragen lassen sollen, dann nochmals in Berathung ziehen, und sodann Bericht erstatten. Als ich den Bericht des Finanzausschusses erhielt, hatte ich keinen Grund, nachzuforschen, ob der Bericht in dieser Art nach Vorschrift des §. 38 behandelt würde. Ich habe nach Vorschrift des §. 47 ihn angekündigt, in Drück legen lassen, und er würde heute verteilt. Ich glaube, daß, falls dieses im §. 38 vorgeschriebene Verfahren, bezüglich dieses Berichtes nicht beobachtet wurde, es allerdings in der Selbstbestimmung der hohen Kammer liegt, zumal mit Rücksicht auf die bisher dießfalls beobachtete Übung, entweder in der Verhandlung dieses Gegenstandes fortfahren, oder aber diesen Bericht vorläufig nach Vorschrift des §. 38 der Geschäftsordnung behandeln zu lassen,  und ich eröffne darüber die Debatte. Wünscht Jemand über diesen formellen Antrag zu sprechen?  Wünscht der Herr Antragsteller seinen Antrag zu begründen?

Abg. Szaszkiewicz. Die ganze Begründung meines Antrages ist aus dem Paragraphe der Geschäftsordnung selbst zu ersehen, denn, wenn bei diesem Berichte der Paragraph nicht seine Anwendung finden sollte, so weiß ich nicht, bei welchem Berichte des Finanzausschusses er in Anwendung käme.

Präs. Wollen der Herr Berichterstatter die Aufklärung geben, ob der Gegenstand nach Vorschrift des §. 38 der Geschäftsordnung behandelt wurde oder nicht?

Abg. Klebeisberg. Die Behandlung wurde nicht in der Art gepflogen. Es wurde keiner Abtheilung dieser Bericht mitgetheilt; indessen muß ich bemerken, daß alle unsere Berichte von Seite der Finanzkommission, die sehr wichtige Gegenstände umfaßt haben, wie jener über 20 Millionen, jener über 80 Millionen, jener über die Steuerbewilligung, nicht vorhinein zum Ausschusse gelangt sind. Es ist dieses ein Verfahren, welches praktisch von Seite des Finanzausschusses nicht beobachtet worden ist. Auch glaubte der Finanzausschuß, es werde dieser Bericht noch zeitlich genug gedruckt der hohen Versammlung zu Handeln kommen, damit die Herren Abgeordneten darüber ihre Ansichten bilden können. Daß dieß nicht geschehen, ist weder Schuld des Finanzausschusses, noch irgend eines andern, sondern weil die Drucklegung aufgehalten wurde durch die zwischenteilige Drucklegung der Petitionen über kirchliche Angelegenheiten.

Präs. Nach dieser Aufklärung werde ich, bevor ich die weitere Debatte einleite, die Unterstützungsfrage stellen. Wird der Antrag des Abg. Szaszkiewicz unterstützt? (Wird zureichend unterstützt.) Der Abg. Hawelka hat das Wort.

Abg. Hawelka. Ich stelle einen andern Antrag mit Berufung auf den. §. 47 der Geschäftsordnung, eben aus dem vom Herrn Referenten jetzt erwähnten Gründe, daß dieser Antrag uns nicht früh genug mitgetheilt wurde. Wir haben ihn erst heute erhalten, und, daß dieser Antrag etwas sehr Wichtiges ist, dieses ist schon in der Sitzung am 12. Jänner 1849 ziemlich deutlich ausgesprochen und begründet worden. Der Antrag ist aber nichts weniger als einfach, er ist in seiner Begründung, in seiner Antragstellung sehr complicirt, er braucht eine reifliche Überlegung. Der. §. 47 der Geschäftsordnung sagt: "Die Berichte oder Anträge der Ausschüsse werden dem Reichstagsvorstände übergeben, sofort, Fälle dringender Eile oder minderer Wichtigkeit angenommen, unter fortlaufenden Nummern gedruckt, und wenigstens drei Tage vor der Berathung im Reichstage an alle Mitglieder vertheilt. " Dieses ist nicht geschehen; darum trage ich darauf an, die Berathung über diesen Antrag heute zu vertagen, und auf die nächste, für gemischte Gegenstände bestimmte Sitzung zu verschieben.

Präs. Wird dieser Antrag des Abg. Hawelka unterstützt? (Unterstützt.) Wünscht noch Jemand über diesen Gegenstand zu sprechen?

Abg. Langie. Ich unterstütze den Antrag des Abg. Hawelka um so mehr, da sich die hohe Kammer erinnern wird, daß wir, als in der letzten Sitzung über die Tagesordnung gesprochen wurde, nur unter der Voraussetzung diesen Gegenstand auf die heutige Tagesordnung zu nehmen gestattet haben, weil uns in Aussicht gestellt würde, daß wir gleich den andern Tag diesen Bericht bekommen werden; es ist aber nicht geschehen, es geschah erst heute, also fällt auch das Motiv weg, welches uns bestimmt hat, diesen Gegenstand auf die heutige Tagesordnung zu stellen.

Abg. Dylewski. Es handelt sich nur um 1, 700. 000 fl., aber diese 1, 700. 000 fl. sind vielleicht der letzte Groschen mancher Minderjährigen und mancher Familie; obwohl also diese Summe klein ist für den Staat, ist sie doch sehr groß für die Einzelnen. Unter den Motiven ist ferner angeführt worden, daß diesen Geldern in der Tilgungskasse vom Staate die größte Sicherheit geboten werde. Nun, das kann mir Jedermann verzeihen, wenn ich eine solche Frage unter den gegenwärtigen Umständen nicht augenblicklich zu entscheiden im Stande bin, und um eine kleine Geduld bitte, bis ich diese Gründe zu Hause geprüft haben werde. Ich hoffe, daß ein Jeder bei der Theilnahme, die wir dieser dabei interessierten Partei zu schenken schuldig sind, daß Jeder eine solche Frage für sich selbst beantworten wird, wenn er sich darum befragt; deshalb also, um diese Frage so viel als möglich abzukürzen, bin ich auch für den Antrag des Herrn Abg. Hawelka, diesen Bericht auf die nächste Tagesordnung für gemischte Gegenstände zu verweisen.

Abg. Szaszkiewicz. Für den Fall, wenn der Antrag des Abg. Hawelka angenommen werden sollte, ziehe ich meinen Antrag zurück.

Präs. Wünscht noch Jemand zu sprechen? (Ruf: Schluß der Debatte.) Es wird der Antrag auf Schluß der Debatte gesellt, wird er unterstützt? (Unterstützt.) Diejenigen Herren, die für den Schluß der Debatte sind wollen aufstehen. (Majorität.) Die Debatte ist geschlossen.

Der Antrag des Abg. Hawelka muß jedenfalls früher zur Abstimmung kommen, weil er zwar nicht von der bisherigen Übung, wohl aber von der Vorschrift der Geschäftsordnung abweichender ist. Ich werde ihn demnach früher zur Abstimmung bringen. "Die Verhandlung über den Antrag des Finanzausschusses sei zu vertagen, und auf die nächste Sitzung für gemischte Gegenstände zu verschieben. " Diejenigen Herren, die für diesen Antrag find, wollen aufstehen.  (Majorität.) Der Antrag ist angenommen; es entfällt somit der Antrag des Abg. Szaszkiewicz. Als nächster Gegenstand der Tagesordnung erscheint der Bericht des Ausschusses in der Angelegenheit des Abg. Kaim. In dieser


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