Úterý 13. února 1849

Gesetzgebung sich über kurz oder lang in die Nothwendigkeit versetzt sehen, in der Beziehung regelnd einzugreifen. Das englische Beispiel passt theilweise nicht, denn in England gibt es eine Staatskirche Wendet man es aber auf die Stellung der katholischen Kirche an, so vergisst man wieder den kleinen Umstand, daß die katholische Kirche in England in der Minorität, und nicht in der Majorität ist, daß sie zwar vollkommen unbeschränkt in England ist, aber diese Unbeschränktheit nicht dem Wortlaute des Gesetzes, sondern dem bloßen Usus verdankt, denn es gibt eine Masse Gesetze, die vorsorgend a dato noch zu Recht bestehen, und nur nicht ausgeübt werden. Aber durch das Bestehen dieser Gesetze, obwohl sie nicht ausgeübt werden, wird doch eine gewisse Schranke gezogen und Übergriffen entgegen gewirkt, weil sie immer für die Kirche eine Warnung sind, sich in gewissen Schranken zu halten.

Jetzt gehe ich auf einige weitere Beispiele über; man hat Frankreich als Beispiel angeführt. Meine Herren, in Frankreich ernennt auch noch die republikanische Regierung die Bischöfe, man kann sich daher auf das Beispiel Frankreichs nicht beziehen. Ich komme nun auf Belgien und die Schweiz. Was Belgien betrifft, meine Herren, so passt der Vergleich zwischen Belgien und Österreich auch nicht. Als Belgien die vollkommene Unabhängigkeit der Kirche vom Staate eingeführt, erfreute es sich schon durch 40 Jahre der freien politischen Institutionen; daher fragen Sie mich in 40 Jahren, wenn ich noch am Leben sein sollte, ich dürste dann auch vielleicht eine andere Meinung haben. Aber trotz der bereits 40 jährigen Dauer des politischen Lebens haben sich noch ziemlich traurige Folgen in Belgien gezeigt, und es bedurfte der ganzen Energie der liberalen Partei, um den bösen Folgen dieser Maßregel mit Erfolg entgegen zu arbeiten. Was die Folgen einer solchen Einrichtung betrifft, glaube ich Ihnen nicht die Schweiz in Erinnerung zu bringen, Sie kennen ja die Geschichte der Freischaren und die Misshandlungen der politischen Verbrecher und die ganze Handlungsweise der Luzerner Sonderbunds  Regierung. Sie alle kennen diese Geschichte, Sie alle kennen die Ergebnisse des Sonderbundes hinlänglich, damit diese Fakta nicht Ihnen als Beweis dienen sollten für die Gefährlichkeit der vollkommenen Freigebung der Kirche im Staate. Meine Herren, ich muß sagen, ich finde dasjenige, was der Constitutionsausschuß im §. 15 beantragt hat, nämlich, daß das Verhältniß zwischen Kirche und Staat durch besondere Gesetze geregelt werden solle, für das zweckmäßigste und passendste; es ist nicht nöthig, daß wir das in den Grundrechten festsetzen, weil es nach meiner Ansicht nicht das Recht des einzelnen Individuums betrifft, es ist aber auch wesentlich gut, wenn wir das besondern Gesetzen überlassen, weil es die reiflichste, sorgsamste und ruhigste Überlegung erfordert; denn ich verkenne gar nicht die große Wichtigkeit der Kirche und die große Wichtigkeit der Religiosität, aber eben weil ich die wohlthätigen Folgen der Kirche vollkommen zu schätzen weiß, eben deßhalb will ich, daß in dieser Beziehung mit gehöriger Überlegung und mit gehöriger Besonnenheit entschieden werde, denn ein schlechter Entscheid, ein unglücklicher Entscheid in dieser Beziehung kann die traurigsten Folgen für Dezennien mit sich bringen. Es ist daher wesentlich nothwendig, daß in der Beziehung mit vollkommener Ruhe, mit vollkommener Überlegung und nach Anhörung aller und jeder Ansicht entschieden werde. Wie gesagt, ich verlange durchaus nicht, daß etwa dasjenige fortdauere, was bisher bestanden; diese inquisitorische Bevormundung, die man sich stellenweise erlaubt hat, daß man so weit gegangen ist, den Bischöfen, respective der Clerisei vorzuschreiben, sie hätten die und die Leute zu absolvieren, die zur Beichte gingen, wie dieß wirklich in den letzten Jahren geschehen ist. Ich verlange nicht eine so kleinliche Bevormundung des Kirchenvermögens, ich will vielmehr in Allen und jedem die vollkommen ungehinderte Ausübung des Cultus, aber unter Beaufsichtigung des Staates, damit nicht gewisse, wirklich vorhandene, also nicht wegzuleugnende Missstände entstehen. Meine Herren, ich mache noch auf einen Missstand aufmerksam, auf den ich später bei einer andern Gelegenheit zurückkommen werde. Man hat in den letzten Jahren Versuche gemacht bei uns die sogenannten Knabenseminaren, seminaria puerorum einzuführen. Geben Sie die Kirche heute frei, und Sie werden wahrscheinlich deren überall bekommen. Und ich, meine Herren, muß sagen, daß ich die Knabenseminaren wirklich als etwas betrachte, was der Freiheit, die wir Allen und einem Jeden geben wollen, geradezu entgegen ist, was im Voraus einzelne Leute in ihrem zarten Knabenalter zur wirklichen Sclaverei verurtheilt, denn sie machen diese Leute bestimmungsunfähig, unglücklich, selbst für ihr ganzes übriges Leben, denn sie lassen zu, daß der Betreffende im Augenblicke, in dem er den wichtigsten Act seines Lebens auszuüben im Begriffe steht, nämlich seinen künftigen Stand zu bestimmen, daß er in diesem Augenblicke unfähig zu dieser Bestimmung ist (Beifall.) Sie bedingen auf diese Weise eine wahre Geistessklaverei, und die Folge der vollkommenen Freigebung der Kirche vom Staate wird nothwendig eine solche sein. Was in Frauenklöstern der Art geschehen wird, das hat ein Redner gestern schon gesagt, und es werden sich ähnliche Folgen auf ähnliche Weise herausstellen. Darum, meine Herren, so sehr ich vor Religion die größte Achtung habe, so sehr ich überzeugt bin, daß die Kirche und bei uns namentlich die katholische Kirche als die der Mehrheit der Bevölkerung höchst Wohltätiges für den Staat und die Menschheit zu wirken im Stande ist, so sehr ich die Kirche in allen ihren Rechten geachtet und geschätzt wissen will, so muß ich doch darauf bestehen, daß dem Staate sein Aufsichtsrecht über die Kirche gewahrt werde, meine Herren, denn nur dadurch kann unsere eigene Freiheit auf die Dauer gewahrt werden. Was war nach dem 13. März eine der ersten Folgen desselben, welche ganze Städte freudig bewegt hat? Die Entfernung der Jesuiten und Ligorianer. (Bravo.) Stellen Sie die Unabhängigkeit der Kirche vom Staate fest, so haben Sie morgen wieder die Ligorianer und Jesuiten in Österreich. Sie können diese Orden alsdann nicht verbieten, und wenn Sie sich eine solche Inkonsequenz zu Schulden kommen lassen, wenn Sie diesen Orden aufheben, so wird morgen ein Orden des heiligen Kanisius entstehen, und Sie werden dasselbe unter einem andern Namen haben, und Sie werden es nicht verhindern können, nie und nimmermehr. Darum, meine Herren, fordere ich Sie auf, in dieser Beziehung ja recht bedenklich und sorgsam zu sein, entscheiden Sie nicht nach den Schlagworten des Tages, sondern nach Ihrer, nach reiflicher Überlegung gewonnenen Überzeugung. (Der Redner verläßt unter lange anhaltendem, stürmischen Beifall die Tribune.)

Präs. Der Abg. Ziemialkowski hat jetzt das Wort.

Abg. Ziemialkowski. Meine Herren, ich werde den Vorwurf zu vermeiden trachten, den das verehrte Mitglied für Roveredo seinen Vorrednern gemacht hat. Ich werde trachten, über allgemeine Grundsätze zu sprechen, welche ich in der Religionsfrage aufgestellt wissen wollte. Ich werde mich in Specialitäten nur insofern einlassen, als es nothwendig sein wird, um einzelne Einwendungen zu widerlegen.

Meine Herren, es gibt im Volksleben ein Gebiet, welches keine Macht der Erde anzugreifen berufen ist  es ist das Gebiet der religiösen Überzeugung. Je tiefer, je inniger diese Überzeugung ist desto weniger kann sich irgend eine irdische Macht unterfangen, sie auch mit dem leisesten Finger zu berühren; denn, meine Herren, die religiöse Überzeugung entspringt aus dem innersten Urquell des Geistes; sie antasten, hieße Verrath üben an dem Geiste des Volkes.  In dieser Unantastbarkeit der religiösen Überzeugung beruht der Grundsatz der Glaubensfreiheit. Alle Redner vor mir, alle Antragsteller haben diesen Grundsatz anerkannt; jedoch haben ihn Einige bloß auf christliche Religionsgesellschaften beschränkt. Ich, meine Herren, will die Freiheit der religiösen Überzeugung, wessen Inhaltes sie auch sein möge. Ich will die Freiheit für die religiöse Überzeugung von dem Standpunkte an, wo das Auge im trüben Dämmerlicht sich sehnt und trachtet, dasjenige, was die Ahnung als Gottheit erfasste, in sich aufzunehmen; ich will sie aber auch für diejenige Überzeugung, wo das klare Auge unbefangen in die Welt schaut, und daselbst die Dinge nicht anders sehen will, als sie wirklich sind.

Meine Herren, ich fordere die Freiheit des Glaubens nicht bloß für die christlichen Religionsgesellschaften, ich fordere sie unbedingt für alle bereits bestehenden und neu zu bildenden Religionsgesellschaften. Die Secten, meine Herren, mit denen man uns schreckt, die fürchte ich nicht. Die Secten sind nie ein Unglück, sie sind nie der Religion schädlich gewesen, der Religion, wie ich sie auslasse, der Religion als dem Bewußtsein von dem Verhältnisse des Vielen zu dem Einen, der Person zu dem geistigen Bande, das uns alle umschlingt  zu Gott! Wenn sich irgendwo Secten bilden, so ist das ein Zeichen, meine Herren, daß die Genossenschaft an einer Krankheit leidet, und da absorbiert entweder die Secte den Krankheitsstoff, oder das religiöse Leben, wenn es gesund ist, zieht sich in die Secte zurück; so war es immer, so wird es immer sein, und deßhalb halte ich die Secten für kein Unglück, denn sie entstehen naturgemäß. Allein, mit der Glaubensfreiheit, mit der Glaubensfreiheit allein wäre uns nicht geholfen; schreiben Sie diesen Satz auch hundert Mal in die Grundrechte, er wird immer eine Lüge bleiben, wenn Sie ihn nicht unterstützen durch das Recht der öffentlichen Religionsübung. Er wird immer eine Lüge bleiben, so lange Sie, meine Herren, dem Staate nicht verbieten, seine Staatsbürger zu verhalten zur Beobachtung der Vorschriften des Glaubens, fei es auch seines eigenen Glaubens; denn, wenn Sie mir, meine Herren, die Freiheit des Glaubens geben, so müssen Sie mir auch das Recht zugestehen, mich zu gar keinem Glauben öffentlich zu bekennen; ebenso, meine Herren, wie, wenn ich die Pressfreiheit habe, ich noch nicht genöthigt werden kann, etwas drucken zu lassen. Wollen Sie daher, meine Herren, die Glaubensfreiheit zur Wahrheit machen, dann müssen Sie dem Staate verbieten, seine Staatsbürger zu verhalten, an den Feierlichkeiten seiner eigenen oder einer fremden Religion Theil zu nehmen. Dann müssen Sie dem Staate verbieten, daß er seine Staatsbürger zwinge, die kirchlichen Gelübde zu halten, wenn er sie auch nicht mehr mit seiner Überzeugung vereinigen zu können glaubt. Sie müssen dem Staate verbieten, daß er seine Staatsbürger nöthige, den Eid in einer Formel abzulegen, die vielleicht seinem Glauben widerstreitet.

Das alles, meine Herren, sind Folgerungen der Glaubensfreiheit, und zugleich Bedingungen derselben; streichen Sie auch nur eine davon, so laufen Sie Gefahr, die Glaubensfreiheit selbst zu zerstören. Vor Missbräuchen, meine Herren, die bei der öffentlichen Religionsübung, wenn sie unbedingt gestattet werden würde, etwa verübt werden sollten, brauchen Sie sich nicht zu fürchten, dazu haben wir ja die Strafgesetze, die sollen dafür sorgen, eine solche Bestimmung aber in die Grundrechte aufzunehmen, halte ich für überflüssig, und am allerwenigsten sie in der Art aufzunehmen, wie es der Constitutions  Ausschuß gethan hat. Es heißt hier nämlich: "Verbrechen und Vergehen, welche bei Ausübung dieser Freiheit begangen werden, sind nach dem Gesetze zu bestrafen. " Was ist denn eigentlich dadurch gesagt? Zweifelt denn Jemand, daß strafwürdige Handlungen in einem constitutionellen Staate nach dem Gesetze, und bloß nach dem Gesetze zu bestrafen sind? Dieser Satz sagt also eigentlich gar nichts, und doch sagt er, wenn man ihn genau erwägt, etwas sehr gefährliches. Meine Herren, wenn wir diesen Satz so annehmen, wie er da ist, so haben wir noch nicht vorgebeugt, daß die künftige Gesetzgebung etwa aus bloß religiösen Handlungen Verbrechen macht. Wollen sie daher schon einen solchen Satz aufstellen, so nehmen Sie das Amendement an, welches der Abg. Helcel gestern eingebracht hat, nämlich, daß solche strafwürdige Handlungen den allgemeinen Strafgesetzen unterliegen. Dann, meine Herren, würden Sie wenigstens nicht Gefahr laufen, Sacxilegiengesetze zu bekommen. 

Meine Herren, indem ich die Glaubensfreiheit bevorworte, thue ich dieß mit allen Consequenzen; ich bevorworte daher auch die Unabhängigkeit der Kirche. Ich muß gestehen, daß die verschiedenen Petitionen der verschiedenen Episkopate, die in letzter Zeit eingelaufen sind, mich fast irre geleitet haben. Ich muß gestehen, daß die Grundsätze, die dort enthalten, die hier sogar vertheidigt worden sind, mich erschreckt, und mich fast abgeleitet haben von dem Gedanken, hier in Vertheidigung der Unabhängigkeit der Kirche aufzutreten, und dieß um so mehr, als die Unabhängigkeit der Kirche von einer Partei gefordert wird, die sonst nicht an der Seite der Freiheit zu stehen pflegt.

Doch, meine Herren, ich habe kein Recht, etwas anderes zu vermuthen, als daß diese Partei die Unabhängigkeit der Kirche im Interesse der Glaubensfreiheit wünscht. Ich habe kein Recht, ihr unlautere Absichten zu unterschieben  ich sage, ich habe kein Recht dazu. Ich will diese Freiheit für mich, und was ich für mich verlange, das gebe ich selbst meinen Gegnern. (Bravo.) Ich fordere die Unabhängigkeit der Kirche im Interesse der Glaubensfreiheit, denn ohne der Unabhängigkeit gibt es keine wahre Freiheit. Es ist aber auch ein zweiter Grund, warum ich die Unabhängigkeit der Kirche fordere, und dieser ist vielleicht der wichtigere. Ich meine die soziale Frage. 

Die soziale Frage, die so gewaltig in allen Verhältnissen an uns herantritt, sie hat das religiöse Leben erfasst, und es soll für die Zukunft die Aufgabe der religiösen Genossenschaft sein, den Geist der Zeit zu erkennen, zu erfassen, und im Sinne des Christentums auf dieselbe zu wirken. Denn wer, meine Herren, soll die soziale Frage lösen? Die rothe Fahne auf der Barrikade? Gewiß nicht, die kann zerstören, aber nicht aufbauen; oder etwa die Gesetze, die wir hier machen? Auch nicht, sie können für den Augenblick beschwichtigen, sie können den Notschrei, der so dröhnend von vielen Seiten an unser Ohr schlägt, zurückdrängen, allein die Gemüther werden sie nie versöhnen, noch den tiefen Riß in der Gesellschaft ausfüllen. (Bravo.) Das kalte Wort der Gesetze ist nicht im Stande, das Band der Einigung zu weben; die Liebe allein, meine Herren, ist es, die heilige Gottes und Menschenliebe, welche hier das Rechte zu erfassen und das Rechte zu schaffen vermag. Das erhabene Gemeinleben, die erste Form der Erscheinung des Christentums, ist, meine Herren, der einzige Rettungsanker in unserer Zeit. Und dieses Gemeinleben soll die Religionsgesellschaft organisiren; soll aber das geschehen, dann geben Sie frei. (Bravo.) Wenn ich aber die Unabhängigkeit der Kirche fordere, so thue ich es nicht unbedingt; ich knüpfe es an gewisse Bedingungen.

Die erste Bedingung, meine Herren, die ich an die Kirche stelle, ist, daß sie aufhöre, ein kirchlicher Staat zu sein, daß sie aufhöre, ein Staat im Staate zu sein. Ich fordere, meine, Herren, daß die Kirche herabsteige zur einfachen Gesellschaft, aber zu einer solchen Gesellschaft, wie sie ursprünglich war, und wie sie es sein muß, wenn sie unabhängig werden will. Deshalb, meine Herren, fordere ich, daß Sie in die Grundrechte ausdrücklich den Satz aufnehmen wollen, daß jede Religionsgesellschaft nicht anders als jede andere Gesellschaft im Staate zu behandeln sei. Haben Sie, meine Herren, diesen Grundsatz aufgestellt, dann werden die Religionsgesellschaften wohl aufhören, Kirchen im jetzigen Sinne des Wortes zu sein; dann können Sie ihnen die selbständige Ordnung ihrer Angelegenheiten überlassen. Sie können ihnen überlassen die Verwaltung ihres Vermögens und die Wahl ihrer Vorsteher, ohne sich vor den Übergriffen der Hierarchie zu fürchten. Die Hierarchie war nur so lange stark, so lange der Staat ihr seine Bajonette lieh. Hört die Kirche auf, das zu sein, was sie jetzt ist, steigt sie herab zur einfachen Gesellschaft, dann, meine Herren, werden die Ansichten, die noch hier einigermaßen vertheidigt wurden, als sei die Kirche bloß die Clerisei, bald zur Lüge werden, und die Gläubigen werden sich die Rechte, welche ihnen die Hierarchie vorenthalten hat, zurückzunehmen nicht säumen. Diese Rechte find die Concurrenz bei der Vermögensverwaltung, bei der Wahl der Vorsteher, und sollte, meine Herren, das Volk es doch nicht thun, sollten die Gläubigen es vorziehen, wie eine Herdeschafe sich von ihrem Hirten lenken zu lassen, dann, meine Herren, wenn das Volk es will, sich unter dem Scepter der Hierarchie zu beugen, dann will es das Volk, und wir müssen seinen Willen achten, denn das Volk ist souverän, mag man auch sagen, was man will; doch glaube ich nicht, daß diese Voraussetzung in Erfüllung gehen könnte. Der Zug des demokratischen Stroms der Zeit ist zu stark, als daß die Demokratisierung der Kirche lange auf sich warten lassen sollte, sobald sie der Staat von seiner Bevormundung befreit, sobald er es ihr möglich gemacht hat, auf die ursprüngliche Reorganisation zurück zu kommen, sobald er ihr es möglich gemacht hat, demokratisch zu werden. Ich, meine Herren, glaube, daß die Demokratisierung der Kirche nicht ausbleiben kann, nicht ausbleiben wird, wenn die Kirche frei gegeben ist  und alle Befürchtungen möglicher Conflict zwischen einer Kirche und der andern, Befürchtungen möglicher Confticte zwischen Staat und Kirche werden sich als ungegründet erweisen. Die Demokratie, meine Herren, ist der Boden, auf welchem sich die verschiedenen Kirchen begegnen müssen, um sich die Hand zu reichen. Die Demokratie ist der Boden, wo Kirche und Staat einmal Frieden schließen müssen; denn, wenn die Kirche demokratisch wird, dann ist auch der Grundsatz, den wir aufgestellt haben, daß das Volk den Staat ausmacht, in der Kirche insofern richtig, daß das Volk die Kirche ausmacht, und dann ist ja ein Conftict zwischen Staat und Kirche gar nicht mehr möglich, denn man kann doch nicht annehmen, daß das Volk mit sich selbst Hader anfangen werde. 

Man fürchtet, meine Herren, wenn die Kirche frei gegeben wird, werden wir zu einem einzigen großen Jesuitenkollegium werden. Meine Herren, die Befürchtungen von diesen Instituten, welche ein Redner gestern die Blüthe der Kirche nannte, welche ich aber viel richtiger die Auswüchse der Kirche nennen möchte, diese Befürchtungen sind weniger gegründet, als man vielleicht denkt. Ich bin gewiß kein Freund der Jesuiten, der geistlichen ebenso wenig als der weltlichen, und ich werde daher gewiß nicht etwas vertheidigen, was den Jesuiten die Thüre nach Österreich wieder öffnen sollte. Aber, meine Herren, sie kommen nicht, sie sind wie die Eule, welche das Licht scheut, und sollten sie doch kommen, nun  da sind wir ja da, meine Herren, und ich hoffe, daß bei dem wohlthätigen Einflusse der Freiheitssonne das Volk bald die nöthige Aufklärung finden wird, um diese Finsterlinge nicht zu fürchten. (Beifall.) Aber auch vor den anderen Klöstern habe ich keine Furcht. Nehmen Sie, meine Herren, wie ich es vorgeschlagen habe, den Grundsatz an, daß der Staat kein Recht habe, irgend Jemanden zu zwingen, ein kirchliches Gelübde zu halten, und Sie haben dadurch mit einem Male die Klöster aufgehoben. 

Ich knüpfe, meine Herren, die Unabhängigkeit der Kirche noch an eine zweite Bedingung; will die Kirche, daß der Staat sie frei gebe, so mache sie den Staat frei; denn es ist allerdings richtig bemerkt worden, die Kirche sei die Magd des Staates gewesen, allein ebenso ist es richtig, daß die Kirche den Staat zu ihrem Kerkermeister, zu ihrem Henker gebraucht hat. Das darf, das kann nicht länger sein, mit der Emanzipation der Kirche vom Staate muß gleichzeitig auch die Emanzipation des Staates von der Kirche ausgesprochen werden. Der Staat, meine Herren, soll die Kirche nicht bevormunden, er soll sich in ihre Functionen nicht einmischen, er soll ihr keine Vorschriften aufdringen, er soll sie auch nicht privilegieren, um sie dann desto leichter als Magd gebrauchen zu können; allein es soll keine Kirche und keine Religionsgesellschaft sich unterfangen, den Staat zu bevormunden, keine Kirche soll sich anmaßen, den Staat in seinen Functionen zu beirren, die Kirche soll nicht das Recht haben, den Arm des Staates zu verlangen zur Durchführung ihrer Anordnungen, oder zum Schutze vor Eindringlingen, sie soll auch nicht verlangen, daß der Staat ihre Diener bezahle. Es soll von nun an keine Staatskirche in Österreich sein;  dann aber hört Österreich auf, christlich zu sein, hat ein Redner gestern gesagt. Meine Herren, die Christlichkeit, welche bis nun zu Österreich an sich trug, ist die größte Lüge in der Weltgeschichte. (Beifall.)

Ich will nicht die Blätter der Geschichte vor Ihnen aufrollen  schauen Sie, wie es jetzt in Österreich zugeht, und wenn das "christlich handeln" heißt, dann, bei Gott, will ich aufhören, mich einen Christen zu nennen. (Großer Beifall.) Übrigens, meine Herren, kenne ich wohl Menschen, die Christen  Menschen, die Türken  Menschen, die Israeliten sind, aber ein Prädikat für den Staat aus allen dem zu abstrahiren, das ist unmöglich. Der Staat als solcher hat keine Religion, der Staat als Inbegriff gleichberechtigter Christen und Nichtchristen darf nicht einmal eine Religion haben, er darf keine Kirche die seinige nennen. Die Menschen sind dieses oder jenes, die Menschen machen Gesetze, die Menschen regieren den Staat, die Menschen bringen in die Gesetzgebung und Verwaltung ihren Glauben, ihre Grundsätze, ihre innerste Überzeugung mit. Verschaffen Sie dem Christenthume Eingang zu den Herzen der Menschen, von da wird es dringen in die Gesetzgebung, wird es den ganzen Organismus des Staates durchdringen; Österreich wird christlich werden, es wird wahrhaft christlich werden, wenn es auch keine christliche Kirche als Staatskirche anerkennt. (Anhaltender großer Beifall.)

Präs. Ich will die hohe Kammer befragen, ob ich bezüglich des Verbesserungsantrages des Abg. Ziemialkowski, der eben gesprochen hat, die Unterstützungsfrage stellen soll, da er späterhin vielleicht nicht die Gelegenheit haben dürfte, seinen Antrag zu motiviren. Es ist dieß der erste Redner, der auch zugleich einen Antrag vorgelegt, und im Ganzen genommen denselben auch motivirt hat. Ich glaube, ich werde diese Ordnung befolgen, daß, sobald einer der Generalredner gesprochen haben wird und zugleich einen Antrag vorgelegt hat, ich gleich die Unterstützungsfrage stelle, nachdem es nicht sicher ist, ob er bei der Specialdebatte zum Worte kommt. Ich werde demnach die Paragraphe verlesen. Der vom Abg. Ziemialkowski gestellte Verbesserungsantrag zum §. 13. lautet: "Jedem österreichischen Staatsbürger ist die Freiheit des Glaubens und der öffentlichen Religionsübung gewährleistet. Niemand darf zur Beobachtung der Vorschrift seines eigenen oder eines anderen Glaubens und namentlich zur Beobachtung der kirchlichen Gelübde vom Staate gezwungen werden. Die Eidesformel muß eine für alle Staatsbürger gleichmäßige, an kein bestimmtes Religionsbekenntnis geknüpfte sein. " Wird dieser Antrag unterstützt? (Unterstützt.) Der Antrag zum §. 14 lautet: "Jede Religionsgesellschaft (Kirche) ist nach den für Assoziationen aufgestellten. Grundsätzen zu behandeln. Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig. Das Kirchenpatronat ist aufgehoben. " Wird dieser Antrag ur zerstützt? (Unterstützt.)

Zum §. 15: "Neue Religionsgesellschaften dürfen sich bilden, ohne einer Anerkennung ihres Bekenntnisses durch den Staat zu bedürfen. Keine Religionsgesellschaft genießt vor der andern Vorrechte durch den Staat. Es gibt keine Staatskirche in Österreich. " Wird dieser Antrag unterstützt? (Geschieht.) Er ist unterstützt.

Als nächster Redner hat das Wort der Abg. Wiesenrauer.

Abg. Wiesenrauer. Nicht ohne Grund haben wir uns mit einer Art von heiliger Scheu der Debatte über jene Paragraphe der Grundrechte zugewendet, welche das religiöse Verhältniß der Staatsbürger betreffen Wir haben bei der Verhandlung der vorhergehenden Paragraphe der Grundrechte, wo wir den Menschen bloß einer Gewalt unterworfen betrachteten, oft Mühe genug gehabt, das richtige Gleichgewicht zwischen Freiheit und Gesetz zu finden.

Wie sehr mußten sich die Schwierigkeiten häufen, wenn wir den Menschen als untergeben zweien verschiedenen Gewalten betrachten, von denen jede ihr Recht im vollen Umfange geltend zu machen strebt, und die sich in diesem Streben nicht selten feindlich bekämpfen. Wenn ich in dieser Angelegenheit das Wort ergreife, so geschieht es gewiß nicht in einer Art von Anmaßung, als glaubte ich den Stein der Weißen zur glücklichen Lösung dieser sämmtlichen Fragen gefunden zu haben, sondern vielmehr nur in der Absicht, meine subjective Überzeugung dahin auszusprechen, daß wir die Frage durch einen theoretischen, allgemeinen Grundsatz, wie es hier von einer und der andern Seite beabsichtiget worden ist, gar nicht genügend lösen können, sondern daß diese glückliche Lösung nur practisch durch eine allmäligen Reform der gegenwärtig bestehenden Gesetzgebung durchgeführt werben könne.

Es ist bereits schon viel über die Unabhängigkeit oder Abhängigkeit der Kirche, zum Theil mit scharfen Waffen gestritten worden, und zwar mit vielem Aufwande von Beredsamkeit und historischer Gelehrsamkeit; aber eines glaube ich in der Debatte bisher zu vermissen. Meines Erachtens hat sich keine der streitenden Parteien über den Umfang ihrer Behauptung ausgesprochen, es haben weder die Vertheidiger der Emanzipation oder der Unabhängigkeit der Kirche vom Staate sich dahin erklärt, daß sie die Kirche in ihren Angelegenheiten in jeder Beziehung als von den Staatsgesetzen unabhängig erklären wollten; noch haben auch die Gegner der Emanzipation ausgesprochen, daß sie die Kirche in aller und jeder Beziehung, höchstens das Dogma ausgenommen, als den Staatsgesetzen unterworfen betrachten. Sollte die Behauptung auf der. einen und auf der andern Seite in diesem vollen Umfange aufgestellt sein, so muß ich meiner Überzeugung nach die eine und die andere staatsrechtlich für unrichtig erklären. Ich glaube, der Weg der Verständigung liegt einfach in einigen schlichten juridischen Sätzen, die sie mir Ihnen vorzutragen gestatten wollen.

Ich erkenne die Autonomie und Unabhängigkeit der Kirche in Beziehung auf ihre Lehre, in Beziehung auf ihren Cultus, ihrer Verfassung und auch ihrer Disciplin in dem Sinne vollkommen an, daß dem Staate hierauf kein positiver Einfluß zusteht, daß er nicht berechtigt sei, der Kirche in dieser Beziehung Gesetze vorzuschreiben, wie sie ihre Verfassung, ihre Disciplin einzurichten habe. Wollte er dieß thun, so würde die Staatsgewalt sich in eine Kirchengewalt umschaffen, was sie zwar zufällig sein kann, wie in Rußland und England, aber was sie ihrer Natur nach nicht ist. Allein ein negatives Recht in dieser Beziehung muß ich nach den Grundsätzen des Staatsrechtes demselben allerdings zuerkennen. Kraft dieses negativen Rechtes behaupte ich zuerst, daß der Staat berechtiget sei, einer Kirche, deren Fundamentallehren entweder den Gesetzen der natürlichen Moral oder dem Rechte widersprechen. die Anerkennung zu versagen. Dieser Fall wird zwar in Beziehung auf unsere Frage nicht eintreten; denn die Lehren keiner der bei uns bestehenden Kirchen sind von dieser Art, keine enthält staatsgefährliche Dogmen, sie sind samt und sonders auf die Förderung des Staatswohles gerichtet.

Allein zu dem Organismus der Kirche gehört auch der äußere Cultus und die Disciplin. Infoferne der Cultus nicht schon mit dem Dogma zusammenhängt, kann er allerdings auch etwas dem Staate Nachtheiliges enthalten, um so mehr gilt dieß von der Disciplin im vollen Umfange des Wortes. Diese Gegenstände sind nun auch in der Kirche größten Theils nicht durch eine göttliche Autorität angeordnet, sondern sie gründen sich auf menschliche Satzungen, sie sind auch zum wesentlichen, hohen Zwecke der Kirche gerade nicht immer wesentlich notwendige Bedingungen, daß sie aber auch andererseits dein Staatswohle nachtheilig sein können, daß sie auch in mancher Beziehung dem physischen, moralischen Wohle der Individuen nahe treten, das, glaube ich, werden Sie mir zu beweisen erlassen, wenn ich oberflächlich in dieser Beziehung nur auf so viele Andachtsübungen, dann auf so viele kirchliche Institutionen, wie z. B. auf ein nicht geregeltes Klosterwesen mit allen seinen Consequenzen hinweise. In dieser Beziehung tritt nun allerdings das Verbietungsrecht des Staates ein, er kann die Ausübung einer solchen Disciplin untersagen, wenn sich die Kirche nicht herbeilässt, sie zu regeln. Der Umstand, daß dieses Gegenstände der Kirche sind, kann sie der Wirksamkeit der Staatsgewalt nicht entziehen, weil dieser gegenüber nur der Umstand entscheidet, ob die Handlung bürgerlich schädlich oder unschädlich ist. So also, glaube ich, ist die Kirche vom Staate weder ganz unabhängig, noch ganz abhängig, sondern es besteht allerdings eine eventuelle und negative Abhängigkeit derselben vom Staate, unbeschadet ihrer sonstigen Autonomie. Es fragt sich nun, ob dieses System bei uns in Österreich bisher auch practisch gegolten habe? Die zahlreichen, diesem hohen Haufe vorliegenden Petitionen sprechen wohl dagegen, und auch ich muß unumwunden bekennen, daß es bisher nicht der Fall war, daß die bisherige Gesetzgebung allerdings in manchen Punkten zu weit gegangen ist, die Autonomie der Kirche allerdings beschränkte, vieles in das kirchliche Leben Eingreifende positiv anordnete, sich nicht bloß auf das Verbieten beschränkte. So zum Beispiel erkenne ich an, daß jene Verordnungen, durch welche ein Seelsorger verhalten wurde, kirchliche Funktionen auch dann auszuüben, wenn die Kirchensatzungen ihm dieß ausdrücklich untersagten, eine Härte waren, wobei zwar praktisch der Zwang vielleicht wohl nicht ausgeübt wurde, allein das Gesetz stand einmal aus dem Papiere da Die Erzwingung, selbst auch nur die Androhung zur Ausübung einer solchen Funktion erscheint als unzweckmäßig. Solche Fälle traten häufig, am meisten bei der Ehe ein, und leider, wenn die Collision zwischen der Staatsgesetzgebung und Kirchlichem in dieser Beziehung nicht behoben wird, so bleibt kein anderes Mittel für uns übrig, als einen Auskunftsweg durch das Institut der Zivilehe zu treffen. Ebenso wenig bin ich für die oft ins Kleinliche gehende Controlle bei der Verwaltung des Kirchenvermögens. Zweckmäßig kann diese künftighin durch eine angemessene Controlle von Seite der kirchlichen Gemeinde selbst ersetzt werden. Auch das ,, Placet" will ich preisgeben. Es läßt sich zwar in einer Richtung Manches dafür sagen; insofern es auf die päpstlichen Breven und Bullen sich bezog, hatte es die Betrachtung für sich, daß dieses Recht eine Verwahrung gegen die Erlasse einer ausländischen Macht sind, weil das Oberhaupt der Kirche zugleich als auswärtiges Staatsoberhaupt da steht; allein ich will voraussetzen, daß sich diese Correspondenz nur auf kirchliche Anordnungen bezieht, und in dieser Rücksicht will ich es preisgeben, weil es noch immer eine Art Censur wäre, die aber unter keiner Gestalt wieder auftauchen soll. Um so mehr sollen die Mittheilungen der Bischöfe an den untergeordneten Klerus dieses Zwanges enthoben sein. Allein zugegeben diese und andere ähnliche, zu sehr einengende Beschränkungen der früheren Gesetzgebung, so muß ich doch auch aufmerksam machen, daß in den gegenwärtig vorliegenden Petitionen aus den Grundsätzen der Unabhängigkeit der Kirche falsche Consequenzen gezogen worden sind, indem man nicht beachtet hat den Grundsatz, daß die Kirche wenigstens dem Verbotsgesetze des Staates auch in ihrem Ressort unterliegt, wonach alle kirchlichen Gegenstände der Staatsgewalt entzogen wurden, ohne Rücksicht auf sein unstreitig ihm zustehendes Verwahrungsrecht. Ein solcher irriger Grundsatz ist ausgesprochen darin, daß jede Einmischung des Staates in den Cultus für unzulässig erklärt werde, also auch bloßes Verboth; ebenso irrig ist der Grundsatz, vermöge welchem dem Staate jeder Einfluß auf theologische Studien benommen wird, mit Ausnahme höchstens, daß er ihre Lehrer bezahlen darf.

Wenn irgend wann, so glaube ich, ist es jetzt nothwendig, daß nur in allen Fächern durchgebildete Männer als Candydaten für das theologische Studium aufgenommen werden. Welche Garantie hat der Staat, wenn künftig dießfalls Alles dem freien Ermessen kirchlicher Obern überlassen wird, die sich dießfalls bloß nach den kanonischen Grundsätzen richten, nach Grundsätzen, welche in einer Zeit galten, wo vielleicht Jeder, der nur Lesen und Schreiben konnte, schon ein halber Schriftgelehrter war. Bekanntlich schreibt das kanonische Recht sehr wenig Erfordernisse zur Erlangung der höheren Weihen vor, es begnügt sich im allgemeinen damit, daß der Kandidat zum Priesteramte geeignet sei, ein Volkslehrer zu sein. Genügen solche Bedingungen in unserer Zeit? ist nicht die philosophische Vorbildung des Priesters jetzt gerade am notwendigsten, damit er seinen Beruf vollkommen anzufüllen im Stande sei? Lassen wir die theologischen Lehranstalten zu bloßen bischöflichen Hauslehranstalten herabsinken, so werden wir die Wirkung davon in dem nun heranwachsenden Klerus sehr bald sehen. Als unrichtige Consequenz halte ich weiter, wie auch schon von den verehrten Vorrednern bemerkt wurde, das Recht der freien kirchlichen Association. Also dem Staate soll auch nicht einmal mehr ein Veto zustehen? Unreife Jünglinge und Mädchen dürfen, wie es das kanonische Recht vorschreibt, im zarten Alter die bindenden Gelübde ablegen. Der Staat soll nicht einmal mehr gegen Corporationen protestiren, über welche die allgemeine Volksstimme bereits gerichtet hat? es soll gestattet sein, diese Corporationen neu einzuführen, wahrscheinlich mit der Gefahr einer


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