Pondìlí 5. bøezna 1849

nur auf die betreffenden kirchlichen Gemeinden übergehen."

Wird dieser Verbesserungsantrag unterstützt? (Zahlreich.) Der Antrag ist unterstützt. Es hat das Wort Herr Abg. Meyer.

Abg. Caj. Meyer. Ich cedire die Priorität dem Herrn Abg. Dylewski.

Abg. Dylewski. Ich muß vorerst meinen Herrn Vorredner aufs Ziel nehmen. Entweder ist er gut, oder ist er nicht gut. Ist er gut, so lasse ich ihn noch einige Zeit laufen, so lange es ihm beliebt. Ist er nicht gut, so packe ich ihn, werfe ihn in einen Käfig und lasse ihn dort zusammenschrumpfen und über seine Freiheit nachdenken. Er sagt, er hat vielleicht Rechte, Grundrechte, unveräußerliche Rechte; was kümmert mich das? ich will so sprechen; denn ich sage, er ist nicht reif. Er sagt vielleicht, er ist reif, ich, die Polizei dagegen sage, er ist nicht reif. Meine Herren, das ist die Lage, das sind die Consequenzen dieses Dilemma's, die der Herr Vorredner uns hinsichtlich der Güte oder Nichtgüte der Bischöfe vorgehalten hat. "Messet nicht so, damit euch nicht wieder so zugemessen werde." Wenn wir, meine Herren, die Grundfesten der künftigen Freiheit stets aus dem Puncte der Polizei organisiren werden, dann glaube ich, steht es traurig um die Freiheit, und die Völker, die Committenten, die uns geschickt haben, haben noch nicht so viel gelitten, um zu erkennen, was es heißt, Andere willkürlich leiden zu lassen. Es ist zum Beispiele, daß die Befreiung der Kirche nichts fruchtet, Frankreich angeführt worden. Ich sage aber, am ersten, meine Herren, ist dort die Kirche nicht befreit worden, und Sie erinnern sich, daß unter Ludwig Philipp alle Bischöfe und Cardinäle vom Könige ernannt wurden, ja, daß Ludwig Philipp dahin kam, ein besonderes Capitel in Saint Denis zu errichten, das nur vom Hofe abhängen, und für den Hof beten sollte.

Nach dieser Einleitung glaube ich zu dem Wesen der Sache kommen zu müssen.

Die Bischöfe haben sich an uns gewendet, und offenbar nicht als ihre Schafe, sondern als Gesetzgeber. Nehmen wir uns also zusammen, meine Herren! legen wir auf einen Augenblick jede Religion bei Seite, und stellen wir Betrachtungen an, wie sie Gesetzgebern, wie sie Begründern der Freiheit ziemen.

Es ist so viel von den Fehlern von Seite der Hierarchie, von Seite der Religionsgenossen gesprochen worden, und so viel gesprochen worden von den Fehlern, welche von der Seite der weltlichen Macht, der Regierung gegenüber der Kirche begangen wurden, — nun da haben sie es ja, die eine hat gefehlt, die andere hat auch gefehlt, und weil beide gefehlt haben, wundere ich mich, warum die Debatte bis jetzt so leidenschaftlich sich für oder wider erklärt, statt doch die Mitte der Sache zu erfassen.

Die Religion, die Vorsteher, die Geistlichen, die Bekenner der Religion haben gefehlt, und konnten fehlen, natürlich weil die Religion, das Geschenk Gottes, in menschliche Hand kam, und natürlich Fehler entstehen mußten, sobald die Bekenner der Religion, Geistliche oder Vorsteher, sie mißbrauchten, zu ihrem eigenen Interesse und zu weltlichen Zwecken; da nur sind die Fehler entstanden, da soll man sie zu verhüten suchen. Das Nämliche ist dem Staate vorzuwerfen, sobald er die Religion aus Interesse, aus Egoismus, aus Herrschsucht zur Dienerin, zu einem Polizeidiener herabwürdigen und sich dienstbar machen, sobald er das Gewissen beherrschen wollte. Es sind im Laufe der Debatte so viele wichtige Betrachtungen und Sätze angefuhrt worden, daß ja nichts Anderes nöthig ist, als eine Blumenlese zu machen, um diese widerstrebenden Ansichten zu vereinigen. Der Herr Abg. Halter hat uns gesagt, daß der Staat die Gerechtigkeit anzustreben habe. Glauben Sie mir, meine Herren, wenn der Staat dieß anstrebt, so wird die Religion mit dem Staate nie in Collision gerathen, weil auch Gott die Gerechtigkeit wohlgefällig ist. Werden sich Diejenigen, die an dem Staate bauen, stets an diesen Grundsatz erinnern, Gerechtigkeit und Freiheit vor Augen haben, dann ist keine Collision zu besorgen. Es ist von dem Mißbrauche, der Willkürgewalt, welche der Staat der Religion gegenüber ausübt, schon gesprochen worden, auch wurde schon gesagt, dieser Mißbrauch sei so weit gediehen, daß endlich die Kirche in einen lauten, und fast einstimmigen Schrei um Befreiung ausbrach. Meine Herren, überlegen wir die Sache kalt. Man sagt, die Vorsteher der Religion sind verderbt worden, sie sind herabgewürdiget worden; sie sind es, sie haben es geduldet, daß man sie mißbraucht hat, sie haben ruhig zugesehen. Wohlan, es ist also vielleicht die Zeit gekommen, wo diese Verderbniß, diese Entwürdigung endlich in ihnen die Ermannung hervorgerufen hat, und das soll man nicht verachten. Man sagt, die Völker sind frei geworden, weil sie nach Freiheit endlich einstimmig und ernstlich zu streben sich bewogen fühlten. Glauben Sie mir, meine Herren, wenn in den Dienern der Kirche und der Confessionen dieser Glaube, diese Ermannung so weit erwacht ist, so ist es fruchtlos, daß Sie sich widersetzen, und durch Polizeirücksichten die Kirche meistern wollen. Sie wird frei sein, und wehe uns, wenn dann das Recht, das Ringen nach Freiheit auf jener Seite wäre. Es ist eine Macht, eine große Macht, — Klugheit und Grundsatz befehlen uns diese zu berücksichtigen.

Die Frage, ob die Kirche im Staate ist, die ist schon im §. 13 entschieden worden, natürlich, die Kirche ist im Staate; hat doch jede Religion den Grundsatz aufgenommen und versicht ihn, daß für den Staat, für das Vaterland man sogar sterben soll. Nun das ist eine Wahrheit, welche die Erfüllung der Staatspflichten als eine nothwendige Religionspflicht darstellt, und wir haben dann im Staate nicht Collisionen zu befürchten. Es ist auch von den Geistlichen selbst der Grundsatz hier ausgesprochen worden, daß sie eher Bürger als Religionsglieder gewesen. Das ist ein unbestrittener Satz, und werden die Anhänger jeder Religion sich diesen Grundsatz stets gegenwärtig halten, so ist es nie möglich, daß eine Kirche mit dem Staate in Collision komme.

Die Betrachtungen, daß durch Erregung des Fanatismus, durch Intoleranz Mißvergnügen und Spaltung zwischen den Staatsbürgern erzeugt werden, daß wegen Religionsunterschied und Gewissensscrupeln, die die andere Welt betreffen, im Falle von Ehebündnissen schon hier auf dieser Welt der Unfriede gesäet wird, sind sehr wichtig und berücksichtigungswürdig, und in dieser Hinsicht muß man gestehen, daß das josephinische System zu seiner Zeit hierin mit Recht Abhilfe brachte. Denn es ist unbestreitbar, daß solche Geistliche, welche aus solchen Gewissensscrupeln, aus Religionsrücksichten, Unfrieden im Staate aussäen, Verräther am Staate und Lästerer der göttlichen Macht der Religion selbst wären, wenn sie je an ihrer Religion verzweifeln und besorgen sollten, daß die göttliche Kraft ihres Glaubens durch eine Verbindung, durch eine Gemeinschaft mit Bürgern eines anderen Glaubens Gefahr laufen könne. — Aber die josephinische Gesetzgebung war für ihre Zeit. Ich betrachte diese Suche ohne alle Parteilichkeit, ich glaube 50—60 Jahre sind ja genug, um nicht nuhr leidenschaftlich etwas zu beurtheilen; deßhalb also glaube ich, wenn ich das josephinische System den Religionen gegenüber nicht billige, daß ich Niemanden zu nahe trete.

Es hat ein Abgeordneter hier gesagt, daß wir zuerst dem Kaiser Joseph zu verdanken hätten, daß wir hier versammelt sind. Sine ira et studio, ich lasse es gelten. Dadurch, daß er alle Corporationen, daß er alle einzelnen Völker und Stände ihrer Rechte entkleidete und für sich vereinigte, dadurch bewirkte er, daß alle Staatsbürger ihre Gleichheit einsahen, und sich gleichmäßig gegen den despotischen absoluten Monarchen kehrten. Unbestreitbar ist es aber, daß wir jetzt am Rechtsstaate arbeiten, und in dieser Hinsicht müssen wir uns erinnern, daß wir Jedem das Recht zu geben verpflichtet sind. Freiheit! dann Freiheit für Alle! Und ich kann wirklich nicht begreifen, warum Etwas, das heute Recht ist, daß Jedermann, daß jede Association in dem Bereiche der Gränzen, die wir festsetzen, frei sei, nicht sogleich gewährt werde; wie wir noch behaupten können, daß die Kirche die Freiheit nicht haben, nicht sogleich haben soll. Ist die Freiheit ihr Recht, so geben Sie es ihr jetzt, denn jede Verschiebung der Befreiung, jede Vorschützung von Unreife ist ungerecht und gefährlich, denn es könnte die Zeit kommen, daß man diese Waffe auch gegen uns kehren wollte. Verlangen wir die Freiheit nickt nur für uns, sondern auch für Andere! Das ist, glaube ich, der Sinn des Spruches, den uns der Abg. Helfert von Börne citirt hat, und ich muß wirklich gestehen, daß ich alle Prämissen, welche der Herr Abgeordnete für Tachau hier entwickelte, aus voller Seele mit ihm theile; ich bedaure nur, daß er die Consequenzen aus diesen Prämissen wahrscheinlich zu Hause vergessen, und statt derselben das ministerielle Programm der Freiheit der Kirche hieher gebracht. (Heiterkeit.) Dieses Programm haben Sie gelesen, und wirklich, es lohnte sich nicht von Seite des Ministeriums, so viel Lärm zu machen mit der Aufforderung der Episcopate, damit sie die Freiheit der Kirche vereint anstreben, sobald das Ministerium ihr so eine Aussicht auf Freiheit zumuthet, kurz für sie dasselbe Polizeiverhältniß noch weiter aufgespart hat, wie es bis jetzt bestanden. Nun das ist ein sehr unschuldiges Wort, aber in diesem Worte ist Alles enthalten, ja ich möchte glauben, noch mehr, als was hier die entschiedensten Gegner der Freiheit der Kirche vorgebracht haben.

Dann kommt, glaube ich. die Verwahrung, daß die Ernennung der Vorsteher durch den Landesfürsten geschehe. Das ist vielleicht Nichts, als die Belassung von Rechten, welche schon bestehen. Aber in der Klage der Kirche und auch in der Klage dieser Herren, welche der Kirche die Unreife zur Freiheit jetzt vorwerfen, heißt es ja gerade, daß man durch diese Wahl von Vorstehern die Kirche am meisten zu knechten und von sich abhängig zu machen gewußt hat. "Verwaltung des Kirchenvermögens durch den Staat." Das ist ja eben das Empfindlichste, worüber sich die Kirche beschwert; und wenn sie sich an meinen Vortrag von Samstag erinnern, wo ich Ihnen nachgewiesen habe, daß durch die Verwaltung des Religionsfondes und anderer Stiftungscapitalien von Seiten des Staates die im Jahre 1796 eingelegten 100 Ducaten auf 8 Ducaten zusammen geschmolzen sind, so können Sie meine Herren begreifen, daß die Kirche mit Recht gegen diese Verwaltung eifert.

Endlich heißt es dort, glaube ich. Belassung des Einflusses auf den Unterricht, sofern es das wechselseitige Interesse des Staates und der Kirche verlangt. Also meine Herren, der Unterricht wird nicht der Wissenschaft wegen, sondern er wird wegen der Interessen des Staates und wegen der Interessen der Kirche ertheilt. Das sind die Rücksichten, von denen sich der Staat, der Pollzeistaat bei diesem wichtigen Rechte leiten läßt, und ich bin jenem Herrn Abgeordneten sehr dankbar, daß er auf diesen wunden Fleck uns aufmerksam gemacht hat, und demgemäß werden wir die Freiheit der Lehre, die Freiheit der Wissenschast nicht im Interesse des Staates, nicht im Interesse irgend einer Kirche oder Religion, sondern einzig und allein zum Wohle des Volkes begründen.

Sie können also daraus entnehmen, meine Herren, daß ich die Freiheit der Kirche will, der Kirche darin, was wirklich kirchlich ist, und worüber wir, nachdem vir hier als eine weltliche Versammlung, als eine gesetzgebende Versammlung tagen, nachdem wir in dieser Frage alle Kirchenunterschiede abseits gelegt haben müssen, kein Urtheil abgeben dürfen. Es ist im §. 14 ohnehin schon vorgebeugt, daß nicht mit Hilfe des Zwanges von Seiten des Staates irgend einer Confession oder Kirche in der Durchsetzung ihrer sogenannten Despotie, wie sie hier mit Recht gescholten wurde, Vorschub geleistet werde. Ist der ganze Gehorsam, den ein Geistlicher oder den ein Laie den Vorstehern der Kirche schuldig ist, bloß auf dasjenige beschränkt, was das Gewissen allein ihm aufträgt, ist dann dieser Zwang von jedem physischen Zwange entkleidet, dann meine Herren, sehe ich nicht ein, warum Sie dann noch die Freiheit der Kirche besorgt mamachen sollte. Und deßhalb also bin ich auch für das gleiche Recht, für die Freiheit einer jeden Association im Volke, daher auch für die Association, welche Confessionsgenossen, welche die Glieder der kathotischen Kirche bilden wollen. Warum wollen Sie dem Volke die Freiheit gewähren zu Allem, nur nicht zur Ausübung der Religion, der Gottesverehrung nach ihrer Weise, sobald Sie im §. 13 den Grundsatz und die Gränzen festgestellt haben, wie weit diese Freiheit reichen kann, und daß sie nie die Sicherheit und die Zwecke des Staates gefährde. Lassen Sie die Mönche in Klöstern verbleiben so lange sie wollen, denn gegen ihren eigenen Willen werden Sie fruchtlos kämpfen; aber der Staat wird diese Mönche ebenfalls, wenn er es für nothwendig erachtet, zur Uebernahme eines Amtes, zu Kriegsdiensten verpflichten, wie alle anderen Staatsbürger. Ueberhaupt glaube ich, daß der Staat und die Kirche und alle Religions-Confessionen auch morgen noch leben, sich selbst auch weiter bewegen werden. Sobald die Gerechtigkeit von beiden Seiten beobachtet wird, werden sie in Eintracht und Frieden leben, und das selbst im Leben durcharbeiten, durchführen, was wir hier für sie nur als Skizze aufzeichnen. Deßhalb bin ich also zuvörderst gegen alle jene Anträge, welche in den Grundrechten von der Liturgie, von dem Verkehre mit dem Papste und von ähnlichen Sachen sprechen, weil sich das natürlich von selbst versteht. Insoferne der Papst Oberhaupt der Kirche, ist ja ohnehin keine weltliche Macht im Stande, den Religionsgenossen dieses zu verbieten. Insoferne er aber Oberhaupt eines Staates, ein politischer Fürst ist, da hat der Staat ein gerechtes Interesse sich darein zu mischen, und in dieser Hinsicht hat der §. 13 auch schon Alles bestimmt, was zur Sicherung des Staates nöthig ist. Ich bin ebenfalls gegen alle jene Anträge, die der Kirche Synoden vorschreiben. Warum? weil wir wieder ein weltlicher Reichstag sind, ein Reichstag, der ohne Rücksicht auf irgend eine Confession über das Wohl des Staates zu entscheiden hat, des Staates, dessen wichtigstes Grundrecht sein soll, wie der Abg. Rieger gesagt hat, daß sich darin Jeder als Mensch fühle; darum hat der Staat sich nicht zu bekümmern; wie dieser Mensch Gott anbetet, das sollen wir jedem Menschen überlassen. Die Synoden sind aber eine rein kirchliche Angelegenheit, und wenn Sie eine Association dulden wollen (kraft der vorigen Paragraphe), ohne sich in die Frage ihrer Organisirung gemischt zu haben, wie kommen Sie dazu, daß Sie die Synoden organisiren wollen? Betrachten sie die Kirche nur als eine Association — und sie ist doch etwas mehr — wie können Sie sich dann darein mischen, ob darin die Synoden so oder anders geartet sein sollen? Uebrigens nehmen wir das Wort Synoden auf, und geben davon keine Definition, haben wir ein Recht, später eine Definition zu geben? — und diese Synoden, die nach den bisherigen Bestimmungen des kanonischen Rechtes bestehen und bestanden sind, wahrscheinlich nicht diese, welche sich die Verfechter der Synoden vorstellen. Sie verwahren hierin eine Theilnahme für das Volk an den Synoden. Wie soll diese Theilnahme beschaffen sein? Glauben Sie mir, meine Herren! die Staatsbürger werden als Staatsbürger und als Religionsgenossen auch nach diesem Reichstage leben und werden sich schon selbst zu helfen wissen. Sie brauchen nur so viel zu thun, daß Sie die Kirche und alle Religions-Genossenschaften von dem Zwange der zeitlichen Gewalt befreien und entkleiden, und das Uebrige wird sich von selbst machen. — Aber ich will auch diese Fage nicht so in Schwebe lassen, ich will nicht auf solche durchlöcherte Gesetze antragen, wie dieß mit Recht vom §. 15 gesagt werden kann, und von allen Abänderungsanträgen, welche da sagen: Ein künftiges organisches Gesetz wird etwas bestimmen, und bis dahin soll Alles in statu quo bleiben. Meine Herren, soll man solche Abänderungsanträge annehmen, dann wäre es Schade um die ganze Zeit, die wir mit der Debatte zugebracht haben; denn so viel zu reden und nichts zu beschließen, das wäre doch Schade. (Bravo.) Ich glaube, daß wir so redlich sein sollen, das was Recht ist, schon heute anzuerkennen, und was Unrecht ist nach unserer Meinung, nach unserer Competenz schon heute zu verweigern, und abzuschaffen. —

Ich habe also einen Abänderungsantrag vorgebracht, der der Kirche vollkommene Freiheit sichert, in Allem, was nicht dem Staate gebührt. Dieß aber, was dem Staate gebührt, kann nach den schon entwickelten Grundsätzen gleich ausdrücklich ausgesprochen werden. Es ist Freitags vorgelesen worden. Ich habe mich bei diesem Amendement von der Idee leiten lassen, daß wir nach Möglichkeit einen demokratischen Staat, nach Möglichkeit einen freien Staat bauen wollen, und daher habe ich über Alles, was bisher dem absoluten Herrscher allein zustand, zu Gunsten des Volkes verfügt. So habe ich für die Freiheit des Volkes gearbeitet, in nichts aber die Freiheit der Kirche angetastet. Ich habe verlangt, daß die Rechte und Pflichten des Patronates auf die Pfarrgemeinde übergehen. Das Patronatsrecht ist, meine Herren! so fern ich es verstehe, das Recht, einer Pfarrgemeinde einen Seelsorger aufzudringen. Nun es besteht viel Aehnlichkeit zwischen der Patrimonial-Gerichtsbarkeit und dem Patronate, sobald man die Gemeinde als frei betrachten will, nur daß dieses Mißverhältniß, daß das Grelle des Patronates noch mehr in die Augen sticht. Ein einziger Mensch, ein Laie soll kraft eines Rechtes befugt sein, einer ganzen Gemeinde einen Religionslehrer aufzudringen, einen Menschen, der das Gewissen der Gemeinde in seine Vormundschaft und Herrschaft übernimmt? — Haben wir, meine Herren, die Patrimonial-Gerichtsbarkeit aufgehoben, — das war ein Recht und ein vortheilhaftes Recht — so können wir nicht das Patronatsrecht belassen. Mit dem Patronatsrechte, welches ich natürlich nur so begreife, wie es heutzutage gegenüber der Kirche besteht, und wo die Kirche das Vorschlagsrecht, das Recht, Geistliche vorzuschlagen, allerdings hat — also mit diesem Patronatsrechte sind Pflichten verbunden. Die Patrone, die durch Veränderung der Unterthänigkeitsverhältnisse in dem größten Theile unserer Provinzen verarmt sind, sie sind nicht mehr bei jenem Zustande ihres Vermögens, daß ihnen die Leistung ihrer Pflichten noch weiters zugemuthet werden könnte; also die Rechte und Pflichten des Patronates will ich der Pfarrgemeinde geben, und dadurch wesentlich beitragen, daß die Laien der Pfarrgemeinde zusammen auch Antheil an den kirchlichen Angelegenheiten nehmen. Die Wahl der Vorsteher kommt theilweise der Kirche zu, kraft des Kirchenrechtes; theilweise kommt sie Einzelnen, manchmal auch Kirchengliedern zu, kraft besonderer Rechtsverträge; theils kommt sie auch dem Staate selbst zu, das heißt, dem Landesfürsten kraft eben solcher Verträge. Nun, das was in dieser Hinsicht dem Staate, den Einzelnen aus Rechtstiteln zustand, das übergebe ich wieder den Confessionsverwandten desjenigen Bezirkes, für welchen ein solcher Vorsteher zu wählen ist. Ich achte die kirchlichen Rechte, die Freiheit der Kirche, und verfüge nur über solche Rechte, die sie selbst geduldet oder eingeräumt hat, und da habe ich eben etwas gethan, um die Freiheit, um die Theilnahme der Confessionsglieder, der Laien an den Kirchenangelegenheiten zubegründen, nichts aber, um an der inneren Freiheit der Kirche zu rütteln.

Es handelt sich dann um das Kirchenvermögen. — Viele Abänderungsanträge, die die Freiheit der Kirche in Schutz nehmen, wollen, daß die Verfügung über das Kircheneigenthum der Kirche allein zustehe. Aber was ist denn die Kirche in dieser Hinsicht? Ich will mich in Vermuthungen und in Conjecturen und in Definitionen nicht weit ergehen, und berufe mich nur darauf, daß sich bei Jedem das Gefühl sträubt bei dem Gedanken, daß die allgemeine Kirche, die Gesammtheit der Kirche z. B. unbeschränkt verfügen dürfe über die Güter, die in feiner Provinz sich befinden, vielleicht zur Bekehrung der Heiden in Oceanien, und zwar willkürlich. In dieser Hinsicht, meine Herren, concentriren sich die Interessen der Kirche mit den Interessen der Provinz, und deßhalb glaube ich der Freiheit der Kirche nichts zu vergeben, aber auch die Glaubensgenossen genügend und mit Recht zu berücksichtigen, indem ich die Glaubensgenossen der Provinz für die Haupteigenthümer, für die Obereigenthümer des kirchlichen Vermögens erklärt habe, und daß ich die Verfügung über die Substanz des Pfarrvermögens von der Zustimmung der Pfarrgemeinde, die Verfügung über die Substanz des Vermögens der Bisthümer oder Capitel von der Einwilligung der Glaubensgenossen in der betreffenden Diöcese, und endlich die Verfügung über Klostervermögen, oder über das Vermögen sonstiger religiöser Stiftungen von der Zustimmung der Glaubensgenossen der ganzen Provinz, wo sich jenes befindet, abhängig mache. — Es könnte mir eingewendet werden, wie ich dazu komme, solche Beschränkungen zu machen, nachdem ich die Freiheit der Kirche verfechte. Nun, meine Herren, hier handelt es sich um das Vermögen; der Staat muß ja nothwendig etwas bestimmen, wem dieses Vermögen gehört und wer darüber verfügen kann, schon um die augenblicklichen täglichen Verlegenheiten der Gerichte zu vermeiden, welche doch wissen sollen, wer die Contracte darübte rechtsgiltig schließen kann. Ferner ist das Recht der Substitutionen dabei im Spiele; es ist nämlich das Recht der Substitutionen jenes einem Einzelnen oder Gesellschaften oder Corporationen eingeräumte Recht — aus den Substitutionen fließt es — daß kraft des Willens eines nicht mehr lebenden Menschen nicht nur Diejenigen, die heute leben oder eine Gemeinschaft bilden, über die Früchte eines Vermögens verfügen können, sondern daß diese Verfügung über den Ertrag des Vermögens allen künftigen im Voraus bestimmten Nachfolgern oder Gliedern gebühre, welche der Corporation erst später im Laufe der Zeit beitreten werden, wenn sie auch noch nicht einmal leben. Dieses, meine Herren, ist ein rein positives Recht von Seiten des Staates, es ist nur so denkbar, daß uns der Staat auf irgend einer Corporation garantirt; denn die Stifter können ein solches Recht nicht haben. Stirbt ein Mensch, so hat er keinen Willen, er kann nicht verletzt werden, man kann eine Leiche nicht verletzen, abprügeln, sie kann keine Klage führen. Das ist natürlich, daß der Stifter nur zu gebieten das Recht hatte, so lange er lebte. Das Recht der Substitution, kraft dessen allein Corporationen ein Vermögen bleibend besitzen, ist im rein positiven Rechte, welches vom Staate den Corporationen verliehen wird; und deßhalb hat auch der Staat, haben namentlich die Provinzen das Recht, in dieser Hinsicht das zu sagen, was ihnen beliebt. Aus demselben Grunde stießen die Amortisationsgesetze, — und deßhalb habe ich diese Amortisationsgesetze in meinem Abänderungsantrage bedacht, und habe die Erhaltung oder die Abänderung dieser Amortisations gesetze der Staatsgewalt für immer vorbehalten. In allem Uebrigen bin ich für die Freiheit der Kirche, und ich empfehle Ihnen, meine Herren, derselben Meinung zu sein, aus dem Grundsatze, weil wir die Freiheit nicht für uns, sondern auch für Andere geben und achten sollen, dann aber auch aus Klugheit. Ich habe Ihnen gesagt, daß die Kirche lange den Polizeidruck geduldet, daß dieses ihr einstimmiges und kräftiges Rufen nach Befreiung nicht berücksichtigungslos zu überhören ist; denn die Kirche ist eine Macht, welche weltliche und moralische Mittel zu Gebote hat. Ich empfehle Ihnen nochmal, meine Herren, daß Sie Anderen das nicht thun, was Sie nicht wollen, daß Ihnen geschehe. Denn sollte sich in dieser Hinsicht die Kirche, und jede andere Religionsgesellschaft, uns gegenüber als Gegnerin befinden, und dazu mit dem Rufe und Rechte nach der Freiheit auf ihrer Seite, dann würde hieraus, glaube ich, kein Heil für uns erwachsen.

Präs. Ich werde die Unterstützungsfrage nicht stellen, weil ich bemerke, daß wir wohl verhandlungsfähig, aber nicht beschlußfähig sind. — Es hat das Wort der Abg. Schuselka.

Abg. Schuselka. Ich cedire die Priorität dem Abg. Borrosch.

Präs. Wollen der Herr Abg. Borrosch das Wort ergreifen.

Abg. Borrosch. Sämmtliche Redner über einzelne Paragraphen der Kirchenfrage haben, wie dieß allerdings kaum zu verwundern ist, wieder das Gebiet der Journaldebatte betreten und dabei Behauptungen, zum Theile auch Anschuldigungen aufgestellt, welche theils gar nicht, theils nur ungenügend widerlegt wurden, leicht aber eine nachtheilige Einwirkung auf das große Lesepublikum der Reichstags-Verhandlungen äußern können; daher ich mich für verpflichtet erachte, vor Besprechung des §. 15 auch in jener Beziehung das Nöthige zu entgegnen.

Daß der Staat seinen rein weltlichen Wirkungskreis nicht mit jenem der Religion vermengen dürfe, daß also der Begriff Staatsreligion kein philosophischer sei, sondern nur einen Irrthum bezeichne, der in der Leidensgeschichte der christlichen Völker eine große Rolle gespielt hat, ist eine unbestrittene Wahrheit, die aber in einer das Ziel überschießenden Weise dargestellt, und namentlich, als ob der religiöse Indifferentismus die Bedingung der Staatsweisheit sei. Dem ist jedoch nicht so; denn ein evangelisches Gebot der Bruder- und Menschenliebe muß zum leitenden Grundsätze aller Staatsweisheit werden, und den Wissenschaften wird die Auffindung der Mittel nicht schwer fallen, um diesem erhabensten Zwecke und zugleich jenem naturgemäßen Egoismus, der als ein zur Selbsterhaltung nothwendiger Trieb den Einzelnen, folglich auch den Völkern und Reichen eingepflanzt ist, zu genügen. Nur diese Herrschaft des christlichen Geistes, der nicht in der Humanität enthalten ist, sondern diese als einen Theil seines Wesens mit in sich einschließt, vermag die staatsbürgerliche Freiheit auf den ewigen Grundpfeilern der moralischen Weltordnung dauernd zu schirmen, und zu hindern, daß nicht dem heiligen Willen Gottes, welcher auch auf irdische Wohlfahrt der Völker abzielt, fortwährend die frevelnden Versuche zur geistigen und leiblichen Knechtung den Völkern entgegengestellt werden. — Im Leben der Völker bedingen Religiosität und staatsbürgerliche Freiheit gegenseitig; ohne jene Wohlthat wird auch bald diese verwelken, und eben so wenig wird die Religion reine Herzensaltäre finden, wenn weltlicher und geistlicher Despotismus um ihrer selbstischen Zwecke willen das Heilige in Aberglauben verkehren. Er ist es, dessen Materialismus zu allererst den Unglauben hervorrief, und wenn Redner von dieser Tribune hereb die Vertheidiger der religiösen Gleichberechtigung beschuldigten, durch Indifferentismus dem Unglauben eine breite Heerstraße zu bauen, so vergassen sie die Thatsache, daß leider Gottes der Unglauben und die trostlose Herzensleerheit in religiöser Beziehung weit verbreitet, daß sie trotz Polizeistaat und Hierarchie bis in die unteren Volksschichten eingedrungen sind. Will man also diese bereits bestehenden Uebel den Grundrechten, die selber eigentlich noch der Zukunft angehören, beimessen, diese dafür in Anklagestand versetzen, so erinnert dieß unwillkürlich an die äsopische Fabel vom Wolf und Lamm, das weiter unten am Bach den Durst an der Quelle stillte. Gerade unsere Grundrechte sollen ja das Förderungsmittel werden zur Verbreitung einer wahren, durch brüderliche Menschenliebe sich bewahrenden Religiosität, und wer für diese streitet, huldigt wahrlich nicht dem Indifferentismus, der ja eben darin besteht, sich um das Wohl oder das Weh der Mitmenschen nicht zu kümmern, am wenigsten dann, wenn die eigene Wohlfahrt gefährdet wird durch den Kampf mit selbstsüchtigen Interessen, Vorurtheilen und Leidenschaften.

Es wurde von dieser Rednertribune behauptet, daß die katholische Kirche viele Scheinkatholiken berge. Ich weiß nicht, ob unter diesem doppeldeutigen Worte kirchlich aber nicht hierarchisch, oder hierarchisch aber nicht kirchlich Gesinnte gemeint wurden; jedenfalls muß Kirche und Hierarchie gleich sehr wünschen, jene ihre treuen Söhne, diese ihre eifrigen Anhänger kennen zu lernen, wozu erst jetzt Gelegenheit geboten wird; denn bisher wurde der Katholik nicht gefragt, was er nebst den Dogmen auch an Disciplinar-Vorschriften und ultramontanen Einflüssen mit zu den unwandelbaren Wesen seines Glaubens zähle; nur dann wäre er ein Heuchler und aufgefordert, diese Auffassung als sein Confiteor abzulegen, wenn er dieses thäte, ohne davon mit der Macht der moralischen Ueberzeugung durchdrungen zu sein.

Man hat von dieser Rednerbühne herab uns gewarnt, die constitutionelle Freiheit nicht durch die Annahme gewisser Paragraphen der Grundrechte zu gefährden, d. h. mit anderen Worten: belasset ferner, wie bisher das Volk als Schafheerde in dem für die Benutzer der Wolle so bequemen altherkömmlichen Systeme der Stallfütterung, nichts ist gefährlicher als die grüne Frühlingsweide im Freien, höchstens sei die spätherbstliche dürre Stoppelweide und ein Bischen Aufputz des Schafftalles durch Scheinconstutionalismus gestattet! Aber der constituirende Reichstag muß im klaren Erkennen seiner Pflichten gegen den erblichen Thron und die Volksfreiheit der sorgsame Hirt sein, der in den Grundrechten die treuen Wächter der Heerde gegen Wölfe und Füchse aufstellt.

Es ist von dieser Rednerbühne herab, in diesem der constitutionellen Freiheit geweihten Tempel manche schwere Anklage gegen Kaiser Joseph den Zweiten erschollen, gegen ihn, der allerdings ein Despot war, aber ein Despot, wie der Dichter so schön und treffend sagt: "gleich dem Tage, gleich dem Frühlinge," und deßhalb verhaßt von der ultramontanen Hierarchie, wie den weltlichen Finsterlingen. Und wenn der verehrte Herr Abg. für Tachau eben dieses Bild zu einem herben Tadel gegen Kaiser Joseph II. mißbrauchte, so wissen wir doch Alle, daß dem edlen Monarchen keine andere Wahl blieb, als der Prometheus seiner geliebten Völker zu werden, mit allen Qualen eines solchen zu werden. Geheiligten Andenkens lebt Kaiser Joseph II. fort in den Herzen aller Edlen, und ließ auch ein allzu kurzes Erdendasein ihn die Früchte seines segensreichen Wirkens nicht erleben, so ist der constituirende Reichstag selber nur eine späte Frucht jenes von reinster Menschenliebe gepflanzten Freiheitsreises, das trotz der nachfolgenden Zeitenstürme Wurzeln geschlagen hat in dem damals verwilderten Boden Oesterreichs, welchen nur die starke Hand eines Selbstbeherrschers, nur die Vaterhand dieses Größten aller Fürsten zu beurbaren vermochte. Und dieser wahrhaft "von Gottes Gnaden" seinen Völkern gesandt gewesene Monarch würde heute freudig in Eintracht mit diesem constituirenden Reichstage gehen. Kaiser Joseph II. hat die Consequenzen des ersten Paragraphen unserer Grundrechte durch sein auf Volksbeglückung gerichtetes Wirken bewährt. Er war es, der sich für den ersten Beamten des Staates erklärte, und in Josephs großer Seele, so wie in dem liebevollen Herzen Ferdinand des Gütigen, laut dessen Manifest vom 6. Juni 1848, hätte es sich von selbst verstanden, und das Gleiche hoffen wir vertrauend von unserem jetzigen Monarchen, daß durch die Zusammenberufung des constituirenden Reichstages die Vereinbarung von Seite des Monarchen schon zu gestanden sei, und nicht erst zum Vorbehalte einer nachträglichen ministeriellen Willkür dürfe gemacht werden. Lassen Sie uns also, meine Herren, unsere Pflicht erfüllen, im Geiste Kaiser Joseph II., und den geschichtlich Unsterblichen auch in unsterblicher Nachwirkung zum Heile Oesterreichs, daß sein Verfassungswerk fortlebe, wie er es geschaffen hätte aus dem Schatze einer längeren Erfahrung, also gewiß auch mit der Entvormundung der Kirche, und der vollständigsten Gleichberechtigung aller Nationalitäten. Kaiser Joseph II. hat die katholische Kirche von der ultramontanen Hierarchie befreit; er eroberte ihr die nothwendige Gebietsabgränzung gegen herrschsüchtige Uebergriffe von außen; wenn das ohne seine Absicht zur polizeistaatlichen Bevormundung der Kirche selber ausartete, so liegt uns ob, diese Fesseln zu brechen, ohne sie in neue Ketten für die kirchliche und staatsbürgerliche Freiheit umzuschmieden. Wir werden jenes thun und das vermelden, wenn wir festhalten an den Grundsätzen religiöser Gleichberechtigung, und dem Polizeistaate keine Präventive der Hierarchie, keine Repressivmaßregeln gestatten, wodurch irgend ein Staatsbürger in der Ausübung seiner unveräußerlichen Freiheitsrechte oder seiner constitutionellen Pflichten gehindert würde. Wo also Disclplinar-Vorschriften und religiöse Gelübde dem entgegenstehen, kann und darf der Staat nicht durch ein Machtgebot umändernd einwirken, wohl aber soll und muß er Jenen seinen vollen Rechtsschutz angedeihen lassen, gegen welche durch eine ursprünglich freie Selbstbestimmung eine Zwangspflicht will geltend gemacht werden. Der Kirche muß jedoch, so lange sie nicht selber in Synodal- und in Conciliums-Beschlüssen, je nach der Beschaffenheit des Gegenstandes die Anforderungen der Zeit als wirkliche Bedürfnisse erkennt, unantastbar das Recht der Ausschließung solcher Individuen von der kirchlichen Vesellschaft gewahrt bleiben; denn ohne die Heiligachtung dieser Kirche, deren Reich nicht von dieser Welt ist, würde der echte Constitutionalismus seine eigenen Grundsätze verleugnen, er würde dann als ein Despot alle Consequenzen der Willkürherrschaft gegen sich selber zugeben müssen. Die göttliche Lebenskraft jeder Kirche widersteht durch sich selber dem Erstarren zu bloßer äußeren Form, dem Tode durch Wiederbelebung von innen heraus. So oft sich aber der Staat eingemengt hat, wurde die heilsame Krisis zu einer unheilvollen. Dieser absolute Gegensatz der weltlichen und geistlichen Gewalt wird alle auch noch so wohlgemeinten Concordate zu getäuschten Erwartungen machen. Zeuge dessen ist die Völker-, Zeuge dessen ist die Kirchengeschichte. Sie belehret uns, daß die weltliche und geistliche Macht oft genug sich bekämpften, daß bald jene mit den Waffen der Gewalt, bald diese mit den Waffen der List obsiegte, daß die Völker während des Kampfes die Schützlinge bald der einen, bald der anderen Gewalt waren, wie es


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