Oberstlandmarschallstellbertreter Dr. Urban:
Anfrage der Abgeordneten Markert und Genossen an Seine
Exzellenz den Herrn Statthalter.
Landtagsaktuar Dr. Šafaøoviè
(liest):
Anfrage der Abgeordneten Markert und Genossen
an Seine Exzellenz den Herrn Statthalter von Böhmen.
Die "Bohemia" meldete, das k. k.
Handelsministerium habe mit telegraphischer Verfügung vom
9. September v. J. die sofortige Ausführung einer Reihe von
Telephonnetzen und Fernleitungen in Böhmen angeordnet, welche
mit Ausnahme einer einzigen sämtlich im tschechischen Gebiete
liegen und nicht nur fertiger Projekte entbehren, sondern auch
fast durchwegs als unrentabel zu bezeichnen sind.
In auffallender Eile hat das k. k. Handelsministerium
gerade die sofortige Ausführung dieser Strecken mit einem
Kostenaufwande von rund 230.000 K verfügt, während erklärt
wird, daß für den seit Jahren von alten maßgebenden
Faktoren dringlichst geforderten Ausbau des Telephonnetzes und
der Fernleitungen in dem verkehrsreichen, nordböhmischen
Industriegebiete keine Mittel vorhanden seien.
Seit Jahren drängt unter Führung
der Reichenberger Kammer das nordböhmische Industriegebiet-Aussig-Warnsdorf
und andere Bezirke nach einer intensiveren Verbindung mit der
Hauptstadt des Landes und Reiches. Die gegenwärtigen Fernleitungen
sind derart ungenügend, daß oft stundenlang keine Verbindung
zu erzielen oder bei endlicher Herstellung des Anschlusses eine
Verständigung unter den beiderseitigen Telephonabonnenten
wegen verschiedener Leitungsmängel nicht zu bewerkstelligen
ist.
Das Warnsdorf-Rumburg-Nixdorfer Industriegebiet
ist dadurch von den Vorteilen der telephonischen Verbindung mit
den großen Verkehrszentren geradezu ausgeschaltet, und diesen
schreienden Mißständen ist, ungeachtet fortgesetzten
Drängens und der Vorschläge der Fachorgane, welche die
Unhaltbarkeit der gegenwärtigen Zustände anerkennen,
noch keine Abhilfe zuteil geworden, weniger dringliche und ganz
unrentable Linien aber werden ohne Rücksicht auf den finanziellen
Aufwand mit aller Beschleunigung zur Ausführung angeordnet.
Eine solche einseitige Behandlung wirtschaftlicher
Angelegenheiten, eine solche unverantwortliche, rücksichtslose
Zurücksetzung dringender Verkehrsbedürfnisse der steuerkräftigen
deutschen Gebietsteile dieses Landes muß in denselben umsomehr
die größte Entrüstung hervorrufen, als sie den
Anschem erweckt, daß von der gegenwärtigen Leitung
des Handelsministeriums wirtschaftliche Unternehmungen nicht auf
Grundlage der Rentabilität und des Bedürfnisses, sondern
nur vom Gesichtspunkte nationaler Begünstigung angeordnet
werden.
Im Namen der hochbesteuerten industriellen
Bevölkerung Nordböhmens legen die Gefertigten gegen
eine solche willkürliche Behandlung hervorragender wirtschaftlicher
Interessen Verwahrung ein und stellen an Seine Exzellenz den Herrn
Statthalter die Anfrage:
Hat Seine Exzellenz als Vertreter der Regierung
im Lande Kenntnis von den vorstehend erörterten Zeitungsmeldungen?
Ist Seine Exzellenz geneigt, bei der hoh. Regierung
sofort mit allem Nachdrucke zu dem Zwecke vorstellig zu werden,
daß der Ausbau der Fernleitungen im nordböhmischen
Industriegebiete nicht länger vernachlässigt werde?
Prag, am 4. Feber 1910.
Abg. Markert und Genossen. |
Oberstlandmarschallstellvertreter Dr. Urban:
Anfrage der Abgeordneten Markert und Genossen
an Seine Exzellenz den Herrn Oberstlandmarschall.
Landtagssekretär Dr. Haasz und
Šafaøoviè (lesen
abwechselnd):
Anfrage des Abgeordneten Markert und Genossen
an Seine Durchlaucht den Herrn Oberstlandmarschall.
Im Jahre 1903 wurde im hohen Landtage nachstehender
Antrag auf Errichtung einer allgemeinen Landesversicherungsanstalt
in Böhmen eingebracht:
Als eine der wichtigsten Aufgaben der wirtschaftlichen
und sozialen Politik erscheint die entsprechende Organisation
sämtlicher Zweige der Versicherung gegen die aus den Lebensverhältnissen
uns den Elementarkatastrophen sich ergebenden Schäden. Namentlich
aber besteht, in Ansehung der in einer so schweren Situation ich
befindenden Landeskultur das dringendste Bedürfnis einer
zweckdienlichen Regelung der Versicherungsverhältnisse, und
in Anbetracht dessen, daß der Existenzkampf der landwirtschaftlichen
Produktion bei den gegenwärtigen, höchst ungünstigen
Marktverhältnissen und den ständig steigenden Produktionskosten
schon an und für sich die Landeskultur im äußersten
Maße bedroht, geht eine der wichtigsten Aufgaben der Agrarpolitik
gewiß dahin, die Landeskultur zumindest vor den sie verfolgenden
Schäden und Katastrophen tunlichst zu schützen.
Die heutige Art der landwirtschaftlichen Versicherung
erscheint nicht entsprechend. Die Bersicherung ist zu sehr Gegenstand
der Spekulation geworden, und wird selbst bei wechselseitigen
Gesellschaften, die durch den Einfluß der in denselben entscheidenden
mächtigen Faktoren vollkommen entartet erscheinen, von auf
den Gewinn gerichteten Bestrebungen geleitet. Die landwirtschaftliche
Versicherung, die doch eine gemeinnützige Institution bilden
sollte, ist zu einem ausschließlich auf Erwerb abzielenden
Geschäfte geworden. Bei uns in Böhmen ist dies um so
trauriger, als ein beträchtlicher Teil der Versicherungsanstalten,
und zwar eben der mächtigsten aus fremden Unternehmungen
besteht, welche die von unseren Leuten in Form von Prämien
eingehobenen Kapitalien wieder ins Ausland fortbringen. Schon
aus diesem Grunde erscheint es als ein wirklich patriotisches
Gebot, auf eine öffentliche Organisation des Versicherungswesens
durch das Land Bedacht zu nehmen, damit die heute über die
Grenze fließenden riesigen Summen zu Hause erhalten bleiben.
Soll nun das Versicherungswesen überhaupt
nicht allein auf den Gewinn gerichtet sein, so gilt dies um so
mehr für die Elementarschaden-Versicherung, denn es widerspricht
jedem moralischen Empfinden, wenn sich jemand das Recht anmaßt,
das unverschuldete Unglück seines Nächsten auszubeuten.
Soll die Elementarschaden-Verficherung der Landeskultur zum Nutzen
gereichen, so muß sie zu einer öffentlichen Institution
werden, welche eine sichere Gewähr dafür bieten würde,
daß die Schäden eine gerechte Abschätzung und
bei verhältnismäßig billiger Versicherung auch
eine gerechte Entschädigung finden werden.
Die Verallgemeinerung der Elementarschaden-
Versicherung erscheint für die Landeskultur als eine Notwendigkeit;
denn es müssen nicht nur die einzelnen Angehörigen des
Standes, sondern auch die Landeskultur als ein Ganzes geschützt
werden. Dies gilt namentlich von der Versicherung gegen Feuer
und Hagelschaden, sowie gegen die durch den Fall oder die Notschlachtung
von Vieh herbeigeführten Schäden. Zwischen diesen Schäden
äußert sich ein bedeutender innerer Zusammenhang; denn
nach großen Hagelschäden, durch welche die Ernte verwüstet
worden ist, und nach mit Bezug aus die Witterung ungünstigen
Jahren stellt sich in der Regel entweder Futtermangel ein, oder
es steht nur schlechtes Futter zur Verfügung, und der Gesundheitszustand
des Viehes verschlechtert sich schon durch den direkten Einfluß
dieses Umstandes, abgesehen davon, daß durch den Notverkauf
auch die Zuchtfähigkeit des Viehes vermindert wird, und daß
parallel mit der sinkenden Qualität des Viehes auch dessen
Neigung zu Krankheiten zunimmt.
Wenn jedoch der Zusammenhang zwischen den Hagel-
und Wetterschäden überhaupt einerseits und dem Gesundheitszustande
der landwirtschaftlichen Tiere andererseits ziemlich klar zutage
tritt, so ist der innere Connex zwischen den Hagel-Katastrophen
und der Frequenz der Feuerschäden geradezu auffallend, und
ist derselbe auch überall statistisch sichergestellt worden.
Unter den den Landwirt treffenden Elementarschäden
erscheint daher der Hagelschlag als der schwerste. Die Unmöglichkeit
präventiver Maßnahmen, die Unberechenbarkeit in dem
Austreten der Hagelschläge und der verheerende Charakter
dieser Katastrophen, die auf einmal ganze Landstriche heimsuchen,
und ernste Störungen des gesamten landwirtschaftlichen Organismus
herbeiführen, indem sie die natürliche Entwicklung unterbrechen
und den landwirtschaftlichen Betrieb nicht nur direkt, sondern
auch durch die argen Folgeerscheinungen, und nicht nur in den
einzelnen Anwesen, sondern auch mit Bezug auf die Organisation
der Produktion, schädigen, und zwar wiederum nicht allein
in den betroffenen Gegenden, sondern im ganzen Lande überhaupt;
das unerhört grauenvolle Hagelwetter, welches in so grausamer
Weise den Mangel an Hilfsvorkehrungen in Erinnerung brachte, und
am 19. Juli dieses Jahres weite Landstriche Süd- und Ostböhmens
derart heimsuchte, daß deren wirtschaftliche Lebenskraft
auf unabsehbare Zeit gebrochen erscheint: dies alles erheischt,
daß zum Zwecke der Abhilfe ehestens die energischesten Schritte
getroffen werden.
In Erwägung der Notwendigkeit der Uebernahme
des Versicherungswesens in Landesverwaltung und in weiterer Erwägung
des Zusammenhanges der einzelnen Versicherungszweige untereinander,
muß die öffentliche Organisation sämtlicher Zweige
des Versicherungswesens, und zwar der Elementar-, Vieh-, Alters-
und Unfallsversicherung in der Weise ins Auge gefaßt werden,
damit die Versicherung tunlichst Verbreitung finde und sich möglichst
billig gestalte.
Am dringendsten ist jedoch das Reformbedürfnis
hinsichtlich der Hagelchaden-Versicherung, welche leider infolge
der Höhe der Prämien und des ungenügenden Ausmaßes
der Entschädigungen, kurz wegen ihrer Unzugänglichkeit
und und Unzulänglichkeit für den kleinen landwirtschaftlichen
Produzenten sehr wenig verbreitet ist, und durch ihren jetzigen
Zustand auch in versicherungs-technischer Hinsicht am wenigsten
entspricht.
Wir stellen daher den Antrag auf Errichtung
einer allgemeinen Landes-Versicherungsanstalt und einen speziellen
Antrag auf legislative Regelung der öffentlichen Hagelschaden-Versicherung
auf Grundlage der Gegenseitigkeit und des freiwilligen Beitrittes.
Durch die Erziehung der Bevölkerung und durch die Gewinnung
ihres Vertrauens für die Landes-Hagelversicherung und deren
Vorteile wird es gewiß gelingen, das Eintreten jenes Zeitpunktes
zu beschleunigen, wo es möglich sein wird die obligatorische
Hagelversicherung ausschließlich bei der Landesanstalt einzuführen.
Heute muß dieser Zwang hinsichtlich des
öffentlichen Landes-, Staats- und Kirchen-Besitzes, sowie
hinsichtlich jenes Grundbesitzes gefordert werden, der wie der
Fideikommiß-Großgrundbesitz oder die angestrebten
Bauernstammgüter besondere öffenttich-rechtliche Vorteile
und Privilegien genießt und daher auch die besondere Verpflichtung
haben muß, sich- gewissen agrarpolitischen Maßnahmen
obligatorisch zu unterwerfen.
Behufs indirekter Einflußnahme auf die
Verbreitung der Hagelversicherung kann die Untersagung öffentlicher
Sammlungen für nicht versicherte, vom Hagelschlag aber betroffene
Landwirte dienen; ferner die- Abhängigmachung des Kredites
bei der Hypothekenbank des Königreiches Böhmen und der
Subventionen aus Landes- und Staatsmitteln von der Versicherung
bei der Landesanstalt; die Verbindlichkeit sämtlicher Grundbesitzer
einer Gemeinde oder eines Bezirkes, sich bei der Landes-Versicherungsanstalt
zu versichern, wenn es die Majorität der Grundbesitzer oder
die Bezirksgenossenschaft der Landwirte beschließt; die
Nichtgewährung von Notstandsunterstützungen aus Staats-
und Landesmitteln, und endlich für den Fall, daß der
Anstalt ein Grundkapital und ein ständiger Jahresbeitrag
in bestimmter Höhe zur Verfügung gestellt werden sollte,
auch die Verweigerung des Vorteiles der Abschreibung der Grundsteuer
für jene Besitzer, die bei keiner Anstalt versichert sind
und Hagelschaden erlitten haben.
Angemessen niedrige, feste, nach Ertragsklassen,
nach der Empfindlichkeit der Fruchtgattungen und nach dem Grade
der territorialen Hagelgefährlichkeit aufgestellte, erst
nach der Ernte zahlbare und von allen Nachschüssen freie
Tarifsätze, die Verwendung der autonomen Organe und der Berussgenossenschaften
zur Organisation der Hagelversicherung, und die obligatorische
Mitwirkung derselben bei der Durchführung der Organisation,
sowie die hieraus fließende, die Hagelversicherung verbilligende
Herabminderung der Verwaltungskosten, die Vorteile der durchschnittlichen
Versicherung, und andere ähnliche Maßnahmen sind nach
den in anderen Ländern gemachten Erfahrungen geeignet, die
Hagelversicherung in dem Maße zu verbreiten, als es im Interesse
der Landeskultur, des Berufstandes, des Landes und des Staates
höchst erwünscht ist.
In der Erwägung aller dieser Momente,
sowie in Erwägung, daß es im Volke mit Recht an dem
notwendigen Vertrauen zu den Privatanstalten fehlt, und daß
nur eine öffentlichrechtliche Organisation geeignet ist,
das notwendige Vertrauen zu erwecken; in der Erwägung, daß
die öffentliche Gewalt schon vom staatswirtschaftlichen Standpunkte
verpflichtet erscheint, die Landeskultur in der Organisation des
Versicherungswesens zu unterstützen; in der Erwägung,
daß die Hagelversicherung nur im Zusammenhange mit den übrigen
Versicherungszweigen zu prosperieren vermag;
in der Erwägung, daß nur das Land
berufen und geeignet ist, die dringende Reform der Elementar-
und insbesondere der Hagelversicherung befriedigend durchzuführen;
und endlich in der Erwägung, daß
die Hagelversicherung den Bedürfnissen der Landeskultur und
namentlich der mittleren und kleinen landwirtschaftlichen Produzenten
nur dann entsprechen kann, wenn ihre Verwaltungskosten sehr gering
sind, und wenn sie eine ausgiebige Unterstützung aus öffentlichen
Mitteln genießt und sich auf ein entsprechend ausgedehntes
Gebiet erstreckt, welches eine angemessene Ausgleichung des Risiko
ermöglicht, was bei dem Königreiche Böhmen der
Fall ist,
Der hohe Landtag des Königreiches Böhmen
wolle die Errichtung einer Landes-Versicherungsanstalt für
das Königreich Böhmen mit Abteilungen für Brandschaden-,
Hagel-, Vieh- und Altersversicherung beschließen, wobei
als die letztgenannte Abteilung der Kaiser Franz Josef I. Fond
zu erklären ist;
wolle den beigeschlossenen Gesetzentwurf über
eine Hagelversicherungsanstalt, sowie die beigefügten Resolutionen
genehmigen.
Der Landesausschuß wird beauftragt, mit
größter Beschleunigung und noch im Laune dieser Landtagssession
dem Landtage Gesetzentwürse betreffend die Errichtung einer
Brandschaden- und einer Vieh-Versicherungsanstalt vorzulegen.
In formaler Beziehung wird beantragt, den vorliegenden Antrag
der zur Beratung der Verscherungsangelegenheiten bestimmen Kommission
ohne erste Lesung zuzuweisen.
vom
betreffend die Hagelversicherung im Königreiche
Böhmen.
Mit der Zustimmung des Landtages des Königreiches
Böhmen finde Ich anzuordnen wie folgt:
Bei der "Allgemeinen Landes-Versicherungsanstalt
des Königreiches Böhmen" wird eine Abteilung für
Versicherung gegen Verluste, welche den Besitzern oder Nutznießern
von im Königreiche Böhmen gelegenen Grundstücken
durch Hagel erwachsen, errichtet.
Diese Abteilung der "Allgemeinen Landes-
Versicherungsanstalt" führt den Namen "Landes-
Hagel-Versicherungsanstalt des Königreiches Böhmen".
Die Dauer der Anstalt ist eine unbeschränkte.
Oeffentliche Kundmachungen der Anstalt erfolgen
durch die Amtsblätter der k. k. Bezirkshauptmannschaften,
durch die amtlichen Nachrichten der Magistrate der Städte
mit eigenem Statute, durch andere vom Landesausschusse zu bestimmende
Zeitschriften, insbesondere durch die Anzeiger der beiden Sektionen
des Landeskulturrates für das Königreich Böhmen,
sowie durch Anschlag an den Amtstafeln der Gemeinden.
Das Verwaltungsjahr beginnt mit dem 1. Jänner.
Die Hagelversicherung ist freiwillig. Mitglieder
der Anstalt sind die Versicherungsnehmer.
Mitglied der Anstalt kann jeder Besitzer oder
Nutznießer von im Königreich Böhmen gelegenen
Grundstücken werden.
Wegen örtlicher Hagelgefährlichkeit
darf kein Versicherungswerber abgewiesen werden.
Die Anstaltsverwaltung kann Versicherungswerbern,
welche irgend einer Versicherungsanstalt gegenüber unredlich
vorgegangen find, die Aufnahme verweigern, beziehungsweise kann
sie die Versicherung kündigen, wenn der Versicherungsnehmer
der Landesanstalt gegenüber unredlich vorgegangen ist.
Der Eintritt in die Anstalt kann jederzeit
erfolgen.
Die Mitgliedschaft der Anstatt wird durch den
Abschluß des Vertrages erworben, und endet mit der Kündigung
entweder von seiten des Versicherungsnehmers in der von der Anstaltsleitung
vorgeschriebenen Form oder durch Kündigung von seiten der
Anstalt.
Mitglieder der Versicherungsanstalt müssen
sein:
a) Landes-, Staats-, Kirchen- und Stiftungsgüter;
b) öffentliche Güter überhaupt;
c) Fideikommiß-Großgrundbesitze;
d) Bauernstammgüter.
Die Wirksamkeit der Versicherung beginnt mit
dem Tage nach der Annahme der Versicherung durch die Anstalt.
Durch den Wechsel des Besitzers oder Nutznießers
eines Grundstückes wird der Austritt aus der Anstalt nicht
bewirkt. Der neue Besitzer beziehungsweise Nutznießer übernimmt
innerhalb der Versicherungsdauer die Rechte, die satzungsmäßigen
Verpflichtungen und die Rückstände seines Vorgängers.
Wird eine Versicherung von mehreren Personen
genommen oder geht sie auf mehrere über, so hastet jeder
von ihnen solidarisch.
Durch den Austritt oder durch die Ausschließung
eines Mitgliedes werden etwaige Verbindlichkeiten der Anstalt
gegenüber nicht behoben.
Wer seinen Austritt nicht bis Ende des Jahres
anzeigt, verbleibt Mitglied während des nächsten Jahres.
Nachlässe rückständiger Zahlungen
und Rückerstattungen eingezahlter Beiträge finden nicht
statt.
Uebergeht ein versichertes Grundstück
in den Besitz oder die Nutznietzung einer Person, deren Gesuch
bereits einmal von der Anstalt abgewiesen worden ist, oder welche
die Anstaltsleitung nicht aufnehmen kann, so gelten dennoch die
auf dem Grundstücke haftenden Verbindlichkeiten bis zum Ablaufe
des Verwaltungsjahres.
Jedes neu eintretende Mitglied muß eine
nach Maßgabe seiner Grundbesitzverhältnisse auf Grund
einer vom Landesausschusse über Antrag der Anstaltsleitung
festgesetzten Norm bemessene Einschreibegebühr entrichten.
Der Versicherungsbeitrag ist am 1. März
zahlbar, wird aber regelmäßig erst im Monate Oktober
eingehoben, beziehungsweise von der allfälligen Entschädigung
in Abzug gebracht. Der Versicherungsbeitrag muß für
das ganze Jahr entrichtet werden, ohne Rucksicht auf den Zeitpunkt
des Eintrittes des Versicherungsnehmers.
Nachschüsse werden nicht eingehoben.
Die Anstalt ist berechtigt, rückständige
Beiträge und Zahlungen im ordentlichen Wege einzutreiben.
Die hiedurch erwachsenen Kosten falten dem betreffenden Mitgliede
zur Last.
Die in jedem Jahre in einem bestimmten Gebiete
zu entrichtenden Versicherungsbeiträge werden von der Anstaltsverwaltung
alljährlich bekannt gegeben (§ 1 al. 4).
Versicherungsbeiträge und andere allfällige
Gebühren werden wie Landes- und Staatssteuern eingetrieben.
Die Annahme der Versicherungsgesuche, der Abschluß
der Verträge, die Einhebung der Versicherungsbeiträge
und die Auszahlung der Entschädigungen erfolgt durch die
Gemeindeämter.
Der Beitritt zur Versicherungsanstalt und die
Gesuche um Abschätzung des Schadens erfolgen schriftlich
durch Vermittlung der Gemeindeämter, die verpflichtet sind,
dem Aufnahmswerber, beziehungsweise dem Versicherungsnehmer die
von der Anstalt herausgegebenen Formularien behufs Ausfüllung
und Fertigung auszufolgen, und sodann dieselben an die Anstaltsleitung
einzusenden, welche jederzeit berechtigt ist, die dort enthaltenen
Angaben zu überprüfen und richtigzustellen.
Auch die Kündigung des Vertrages seitens
der Versicherungsnehmer oder der Anstaltsleitung erfolgt durch
Vermittlung des Gemeindeamtes, welches den Versicherungsnehmern
die von der Anstalt ausgefertigte Aufnahmsurkunde zustellt.
Die Gemeindeämter sind überhaupt
verpflichtet, den gesamten Verkehr zwischen der Anstalt und den
Versicherungsnehmern zu vermitteln, und es verfallen bei Nichterfüllung
dieser Pflicht die Gemeindevorsteher oder deren Vertreter in eine
Ordnungsstrafe, die von dem Landesausschusse über Antrag
der Anstaltsleitung bis zu dem Betrage von 200 K bemessen wird.
(§ 19 al. 1 e.)
Ein fester Tarif der Versicherungssätze
ist in den allgemeinen Versicherungsbedingungen enthalten und
wird durch besondere Kundmachungen verlautbart (§ 1 al. 4).
Die eingehobenen Versicherungsbeiträge
werden von den Gemeindeämtern im Wege der Postsparkasse längstens
bis zum 1. Dezember des betreffenden Jahres an die Landesbank
des Königreiches Böhmen (§ 20 al. 2) eingesendet.
Die Auszahlung der Entschädigungsbeiträge
veranlaßt die Anstalt im Wege der Landesbank an die Gemeindeämter.
Die Abschätzung des Ertragwertes der versicherten
Bodenerzeugnisse nach Ertrags- und Gefahren-Klassen, u. zw. sowohl
nach der Fruchtgattung, als auch nach dem Grade der Hagelgefährlichkeit
der betreffenden Gegend, nimmt die Anstalt durch beeidete Sachverständige
aus landwirtschaftlichen Kreisen vor.
Die Schadenabschätzung erfolgt ebenfalls
durch beeidete Sachverständige aus landwirtschaftlichen Kreisen,
jedoch aus einer anderen, nicht geschädigten Gemeinde.
Die Schätzungskosten trägt die Anstalt.
Die Kosten der zweiten über Ansuchen des Versicherten vorgenommenen
Schätzung trägt die Anstalt nur dann, wenn der Schaden
höher erhoben worden ist, als bei der ersten Schätzung;
ist der Schaden gleich hoch oder niedriger befunden worden, so
fallen die Kosten dem Versicherten zur Last (§ 8 al. 2).
Die Auszahlung des bemessenen Entschädigungsbetrages
erfolgt spätestens bis zum Schlusse des Verwaltungsjahres
der Versicherungsanstalt. Nach dem 15. September kann der Versicherte
auf den bemessenen Entschädigungsbetrag einen Vorschuß
verlangen.