Eine Entschädigung kann verlangt werden,
wenn der Schaden zumindest 6% des Wertes des versicherten Bodenerzeugnisses
beträgt. Wurde der Schaden geringer befunden, so trägt
die Auslagen der Versicherte.
Wer wegen eines erlittenen Hagelschadens Entschädigung
beansprucht, hat hierüber binnen zwei Tagen nach eingetretenem
Schaden, wobei der Tag des Hagelschadens nicht eingerechnet wird,
schriftlich oder mündlich Anzeige an das Gemeindeamt zu erstatten,
welches binnen 24 Stunden der Anstaltsverwaltung Kenntnis zu geben
hat.
Die seitens des Gemeindeamtes verschuldete
Versäumung der Anzeigefrist wird im Disziplinarwege geahndet;
ist die Versäumung durch den Versicherten verschuldet worden
- worüber die Anstaltsleitung entscheidet - so hat sie den
Verlust des Entschädigungsanspruches zur Folge.
Die Anstaltsleitung setzt den Termin für
die Schätzung im Sinne des § 8 al. 2 fest, und ladet
den Beschädigten zur Teilnahme an der Erhebung ein. Die Anwesenheit
des Beschädigten bei der Schätzung ist nicht notwendig;
derselbe kann sich vertreten lassen. Die durch die eigene Teilnahme
oder durch die Vertretung veranlaßten Koten trägt der
Beschädigte selbst.
Ist der Versicherungsnehmer mit der ersten
Schätzung nicht einverstanden, so kann er um eine neue Schätzung
ansuchen (§ 6 al. 2); über diese Schätzung gelten
diese Bestimmungen des § 8 al. 1 und § 6 al. 3.
Eine dritte Schätzung, deren Kosten der
Versicherungsnehmer bedingungslos zu tragen hat, ist nur über
Befürwortung der Bezirksgenossenschaft zulässig.
Der Hagelentschädigungsanspruch kann weder
gepfändet, noch seitens des Versicherungsnehmers an einen
dritten übertragen werden.
Während eines gegen den Versicherungsnehmer
im Sinne des § 9 al. 3 e) eingeleiteten Strafverfahrens findet
die Auszahlung des Entschädigungsbetrages nicht statt.
Der Entschädigungsanspruch geht verloren:
a) wenn der Versicherungsnehmer seine in der
Versicherungsurkunde normierten Verpflichtungen nicht erfüllt
hat,
b) wenn derselbe oder sein Bevollmächtigter
im Versicherungsantrage falsche Angaben gemacht hat,
c) wenn er gelegentlich der Schadenerhebung
die Anstalt durch unwahre Angaben oder absichtliche Verschweigungen
zu übervorteilen sucht,
d) wenn er die Anzeigefrist versäumt (§
7 al. 2,)
e) wenn er die ihm zuerkannte Entschädigung
binnen zwei Jahren nach deren Flüssigmachung nicht erhebt.
Der Versicherungsnehmer übernimmt durch
die Unterfertigung des Versicherungsvertrages und durch die Aufnahme
in die Versicherungsanstalt die Verpflichtung:
a) sich den Bestimmungen der Satzungen, sowie
den etwa während der Dauer seiner Mitgliedschaft rechtsgiltig
erfolgten Abänderungen derselben zu unterwerfen;
b) die in seiner Versicherungsurkunde aufgenommenen
Versicherungsbedingungen zu erfüllen;
c) die von den Verwaltungsorganen der Anstalt
innerhalb ihres satzungsmäßigen Wirkungskreises erlassenen
Enscheidungen und Verfügungen anzuerkennen;
d) unter allen Umständen die auf Grund
seiner Angaben für das betreffende Verwaltungsjahr sich ergebenden
Prämien nebst etwaigen sonstigen Gebühren zu entrichten;
e) seine sämtlichen in ein und derselben
Katastralgemeinde befindlichen oder zu ein und demselben Grundbesitze
gehörigen versicherbaren Bodenerzeugnisse derselben Art zu
versichern;
f) seine im Königreiche Böhmen gelegenen
Wohn- und Wirtschaftsgebäude sofort oder mit Ablauf einer
etwa anderweitig bestehenden Versicherung bei der Landes-Brandschaden-Versicherungs-Anstalt
des Königreiches Böhmen versichern zu lassen;
g) allfällige Schäden in der vorgeschriebenen
Frist anzuzeigen (§ 7 al. 1, 2.);
h) ohne Zustimmung der Verficherungsanstalt
vor erfolgter Schadenerhebung oder gegen Verzichtleistung auf
dieselbe außerhalb der Erntezeit keinerlei Veränderungen
auf den verhagelten Grundstücken vornehmen zu lassen;
i) während der Erntezeit nur solche dringende
Veränderungen unter eigener Verantwortung und sofortiger
Anzeige an die Anstalt vorzunehmen, die zur Verhütung eines
weiteren Schadens geeignet sind;
j) bei der durch die Versicherungsanstalt vorgenommenen
Schadenerhebung die verlangten Erklärungen zu erteilen, und
die verhagelten Grundstücke sowie allenfalls auch die Rechnungsbücher
und die Aufzeichnungen über die Aussaat und über die
Ertragsverhältnisse vorzuzeigen.
Die Versicherungsanstalt ist verpflichtet,
den Versicherungswerber innerhalb 24 Stunden nach Einlangen seines
Antrages von einer etwaigen Nichtannahme zu verständigen.
Uebergibt sie nicht innerhalb dieser Frist
eine derartige Verständigung dem Post-, beziehungsweise Telegraphenamte,
so beginnt die Wirksamkeit der Versicherung mit dem Mittage des
folgenden Tages.
Die Wirksamkeit der Versicherung endet:
A. Unter allen Umständen:
a) wenn die versicherten Bodenerzeugnisse von
dem Grundstücke, auf welchem sie gewachsen sind, entfernt
wurden;
b) wenn die für die jeweilige Fruchtgattung
ortsübliche Erntezeit durch Verschulden des Versicherungsnehmers
um 8 Tage überschritten ist.
B. Innerhalb der durch vorstehende Bestimmungen
normierten Zeit:
a) bei allen Halm- und Hülsenfrüchten,
Raps- und Rübsamen am 10. Tage nach dem Abmähen, Abschneiden
oder Abraufen;
b) bei Hopfen nach dem 10. September;
c) bei allen übrigen Gewächsen, sobald
dieselben nicht mehr im Boden wurzeln.
Gegenstand der Versicherung können sein:
a) die Ernte sämtlicher Bodenerzeugnisse
des Grundbesitzes (Korn, Weizen, Gerste, Hafer, Spelz, Buchweizen,
Hirse, Gräsereien, Futterpflanzen, Zucker- und Futterrüben,
Kartoffeln, Hülsenfrüchte, Mais, Lupinen, Kraut, Feldkohl,
Raps, Flachs und Gemüse);
b) Getreide ohne Kartoffeln oder mit Kartoffeln.
Andere nächstgenannte Bodenerzeugnisse
und in anderen Kombinationen können nur auf Grund einer besonderen
Vereinbarung mit der Versicherungsanstalt versichert werden.
Wintersaaten sind im Jahre der Aussaat nicht
versicherbar.
In dem Jahre des Eintrittes des Versicherungsnehmers
in die Versicherungsanstalt bereits verhagelte Bodenerzeugnisse
sind für dieses Jahr nur dann versicherbar, wenn eine auf
Kosten des Versicherungswerbers von einem beeideten Sachverständigen
vorgenommene Erhebung ergibt, daß der erlittene Schaden
nicht die Hälfte (5/10) des Ertragswertes beträgt.
Der durch einen solchen früheren Hagelschlag
verursachte Schaden wird bei der allfälligen späteren
Schadensermittlung in Abzug gebracht.
Der Versicherungsbeitrag wird nach dem nichtbeschädigten Teile bemessen.
Die Versicherung erstreckt sich nicht nur auf
die Früchte, sondern auf alle nutzbaren Teile der Pflanze.
Jede Versicherung gilt nur für eine Bestellung;
bei Futterpflanzen für die im Versicherungsvertrage angegebene
Zahl von Schnitten.
Die Höhe der Prämien wird nach drei
Normen festgesetzt:
a) nach dem Grade der Hagelgefährlichkeit
(Ortsgefahr), die für die Bestimmung der territorialen Gefahrsklassen
je nach der Häufigkeit im Auftreten des Hagelschlages maßgebend
ist;
b) nach dem Werte und der Empfindlichkeit der
einzelnen Fruchtgattungen;
c) nach den Ertragsklassen, die von Sachverständigen
auf Grund der Angaben der Versicherungsnehmer selbst für
einzelne Gemeindegebiete festgesetzt werden.
Jede Gemeinde wird nach Maßgabe des per
Hektar sich ergebenden Ertrages in eine der Klassen eingereiht,
und darnach wird der höchstens versicherbare Betrag bemessen.
Insolange nicht eine genaue und detaillierte
Hagelstatistik, welche eine sprechende verläßliche
Einteilung des Königreiches Böhmen in Territorien je
nach dem Grade der Hagelgefährlichkeit ermöglichen würde,
zur Verfügung stehen wird, ist für die Höhe der
Prämie maßgebend, ob, in welchem Maße und wie
oft das zu versichernde Grundstück in den letzten 10 Jahren
durch Hagelschlag beschädigt worden ist.
Erklärt sich die Mehrzahl der Grundbesitzer
in einer Gemeinde für die Hagelversicherung, so ist dieser
Beschluß für alle bindend. In Gemeinden, in denen sich
sämtliche Grundbesitzer auf Grund eines Beschlusses der Vollversammlung
derselben versichert haben, gewährt die Landesanstalt bezüglich
der Versicherungsbeiträge einen angemessenen Nachlass.
Wenn ein einzelner Grundbesitzer oder sämtliche
Grundbesitzer einer Gemeinde mit der Landes- Hagelversicherungsanstalt
einen Versicherungsvertrag auf mindestens 6 Jahre auf Grund der
durchschnittlichen Versicherung abschließen (§ 15 al.
5), so werden ihnen von den Prämien 5/16 abgezogen, und die
Summe dieser Abzüge wird ihnen im 6. Jahre gutgebracht.
Auch die landwirtschaftlichen Bezirksgenossenschaften
können die Verbindlichkeit der Hagelversicherung für
die Landwirte ihres Gebietes beschließen.
Befinden sich die versicherbaren Gründe
einer Besitzung in mehreren Katastral-Gemeinden, muß der
Antrag zur Versicherung durch die Gemeinde geschehen.
Wer durch drei Jahre bei der Landes- Hagelversicherungs-
Anstalt auf Grund alljährlicher, von der Gemeinde bestätigter
Saatausweise und der für die Gemeinde in Ansehung des Wertes
und der Ertragsklassen im Sinne des § 16 al. 1 a, b, c bestehenden
Normen versichert war, kann für die Dauer von 6 Jahren eine
durchschnittliche Versicherung mit Prämiennachlaß abschließen
(s. al. 2 § 15).
Für Hagelschäden bis einschließlich
6% des entfallenden Versicherungswertes wird keine Entschädigung
geleistet.
Bei Schäden von der Versicherungssumme:
7-9% | werden | 2% | derselben |
10-19% | 3% | ||
20-29% | 4% | ||
30-39% | 5% | ||
40-49% | 6% | ||
50-59% | 8% | ||
60-69% | 9% | ||
70-79% | 10% | ||
80-89% | 11% | ||
90-99% | 12% |
bei der Berechnung der Entschädigungssumme
nicht berücksichtigt.
Hingegen findet ein Abzug für Ernte- Einbringungs-,
Drusch-, Marktzufuhrskosten usw., sowie für Schadenerhebungskosten
nicht statt (s. § 8).
Werden versicherte Halmfrüchte vor der
Blüte derart verhagelt, daß der Schaden anscheinend
zwei Drittel der Versicherungssumme erreicht oder übersteigt,
so hat die Anstalt, falls von einem zweiten Anbau an Halmfrüchten
oder einem Futterbau noch ein Ertrag zu erwarten ist, auf Verlangen
des Versicherungsnehmers die Schadenerhebung unverzüglich
vornehmen zu lassen, beziehungsweise die Verzichtleistungserklärung
abzugeben.
In diesem Falle ist die Anstalt berechtigt,
den satzungsmäßigen Entschädigungsbetrag um den
durch einen zweiten Anbau zu erwartenden Reinertrag zu kürzen.
Dies gilt jedoch nicht von den in das Stoppelfeld
nach beschädigtem Getreide angebauten Pflanzen.
Wiederangebaute Grundstücke (§ 16
al. 3) gelten mit dem Betrage versichert, welcher bei der ersten
Abschätzung nicht entschädigungswürdig befunden
wurde. Werden wiederangebaute Grundstücke neuerlich verhagelt,
so wird die erst bestimmte Entschädigung geleistet.
Die Versicherungssumme kann jederzeit bis zu
der für die Gemeinde, in der das Grundstück liegt, nach
Maßgabe des al. 1 § 14 geltenden Grenze erhöht
werden. Die Erhöhung der Versicherungssumme wird als ein
neuer Vertrag angesehen und die Einschreibegebühr (s. al.
§ 3) erhöht sich um den der Erhöhung der Versicherungssumme
entsprechenden Betrag; bei Herabsetzung der Versicherungssumme
findet keine Rückerstattung von der Einschreibegebühr
statt.
Von dem Ertragswerte werden im Schadenfalle
gerechnet:
a) bei Getreide, Hülsenfrüchten und
jedem zur Samengewinnung bestimmten Gemerge dieser Früchte:
75% auf die Früchte und 25% auf das Stroh;
b) bei Raps, Buchweizen, Mais, Lupinen, Gräsern,
Klee und anderen behufs Samengewinnung gebauten Futterpflanzen:
90% auf die Früchte und 10% auf die Halme;
c) bei Hanf und Flachs: 33% auf die Frucht
und 67% auf den Bast;
d) bei zum Zwecke der Futtergewinnung gebauten
Gräsereien und Futterpflanzen, bei zwei Schnitten 60% auf
den ersten, 40% auf den zweiten Schnitt; bei drei Schnitten: 50%
auf den ersten, 30% auf den zweiten und 20% auf den dritten Schnitt.
Die Entschädigung der Hagelschlägen
erfolgt grundsätzlich in der vollen Höhe der durch die
Schätzung ermittelten perzentuellen Beschädigung. Hiezu
werden nach Abzug der Verwaltungskosten des betreffenden Jahres
die in dem Jahre eingezahlten Prämien, die Zuschüsse
aus öffentlichen Mitteln (§ 18 al. 3), die Zinsen des
Grundkapitales (§ 18 al. 1) und ebenfalls auch des Reservefondes
(§ 19 al. 1 b) verwendet.
Reichen diese Mittel zur Vergütung von
acht Zehnteln des Jahresschadens nicht aus, so ist der Reservefond
bis zu einem Viertel seines in dem betreffenden Jahre vorhandenen
Bestandes heranzuziehen (d. h. es können demselben 25% seiner
jeweiligen Summe entnommen werden).
Kann trotzdem die angegebene Entschädigung
nicht geleistet werden, so sind die auf die einzelnen Versicherungsnehmer
entfallenden Entschädigungsbeträge um so viele Prozente
zu kürzen, als zur Deckung des Schadens fehlen.
Die Hagelversicherungsanstalt erhält aus
Landesmitteln bei der Errichtung einen Betrag von 2.000.000 K
als Grundkapital. Dieser Fond ist als ein besonderer öffentlicher
Fond zu verwalten und abgesondert zu verrechnen.
Der Zeitpunkt, in welchem dieses Kapital an
die Landes- beziehungsweise Staatskasse zurückfällt,
wird durch das Landes- beziehungsweise Staats- Finanzgesetz bestimmt.
Außerdem erhält die Anstalt einen
regelmäßigen Jahresbeitrag von 50.000 K aus Landes-
und 100.000 K aus Staatsmitteln.
Insolange das seitens des Landes beigestellte
Grundkavital von der Landes- Hagel- Versicherungsanstalt für
das Königreich Böhmen benützt wird, werden aus
Landesmiteln weder an nichtversicherte noch allerdings an anderweitig
versicherte, durch Hagelschlag betroffenen Besitzer und Nutznießer
Unterstützungen erteilt.
Landesunterstützungen werden nur solchen
durch Hagelschlag betroffenen Landwirten zuteil, die seitens der
Landes- Versicherungsanstalt (im Sinne des § 2 al. 4) nicht
aufgenommen worden sind, und auch bei einer anderen Versicherungsanstalt
nicht versichert sind.
Mit der Errichtung der Landes- Hagelversicherungsanstalt
tritt das Verbot der Veranstaltung von öffentlichen Sammlungen
für nicht versicherte, durch Hagelschlag betroffene Landwirte
in Kraft.
Für die Anstalt wird ein Reservefond errichtet;
in diesen fließen:
a) die Zinsen des Grundkapitales (§ 18
al. 1 und 2);
b) die Zinsen des Reservefonds selbst, insofern
dieselben nicht verwendet werden mußten (§ 17 al. 2);
c) die Einschreibegebühren (§ 3 al.
1);
d) die durch Nichtbehebung verfallenen Entschädigungssummen;
e) die allfälligen den Gemeindevorstehern
vom Landesausschusse auferlegten Ordnungsstrafen (Art. 4 al. 4,
Art. 7 al. 3);
f) die hereingebrachten Rückstände,
welche nach Maßgabe der für die Eintreibung der öffentlichen
Steuern und Abgaben geltenden Grundsätze im Wege der Gemeindeämter,
die über Aufforderung der Versicherungsanstalt mitzuwirken
verpflichtet sind, eingetrieben werden,
g) die allfälligen, nach Bezahlung der
Entschädigungen und der Verwaltungskosten erübrigenden
Ueberschüsse.
Wie der Reservefond zu verwenden ist, bestimmt
§ 17 al. 2.
Austretende Mitglieder haben keinen Anspruch
auf den Reservefond.
Die Anstaltsfonde dürfen ausschließlich
nur für die Zwecke der Anstalt verwendet werden.
Die Kassageschäfte der Anstalt werden
von der Landesbank des Königreiches Böhmen besorgt,
welche auch mit der Anstaltsleitung laufende Rechnung führt.
Zahlungsanweisungen müssen die Unterschrift
des Direktors und eines weiteren Beamten der Anstaltsleitung tragen.
Die oberste Leitung und Verwaltung der Versicherungsanstalt,
sowie die oberste Aufsicht steht dem Landtage des Königreiches
Böhmen, beziehungsweise dem Landesausschusse zu.
Der Landtag ernennt überdies aus seiner
Mitte jährlich zwei Revisoren.
Die unmittelbare Leitung der Anstalt obliegt
der Direktion der "Allgemeinen Landes- Versicherungsanstalt
für das Königreich Böhmen", deren Brandschadenabteilung
auch die Hagelversicherungsanstalt leiten wird.
Die Verwaltungskosten wird die Hagelabteilung
der Zentralleitung der Landes- Versicherungsanstalt mit einem
Beitrage von 2 Hellern von jedem 100 K der gegen Hagelschaden
versicherten Gesamtsumme ersetzen.
Dem Landtage sind vorbehalten:
1. Die Aufstellung und Aenderung der Satzungen
mit Ausschluß der Versicherungsbedingungen;
2. die Systemisierung der Beamten- und Dienerstellen
und die Festsetzung ihrer Bezüge;
3. die Entlassung von definitiv angestellten
Beamten und Dienern;
4. die Genehmigung der Rechnungsabschlüsse
und des Rechenschaftsberichtes der Anstalt;
5. die Auflösung der Anstalt;
6. die Modalitäten der Auflösung.
Dem Landesausschusse obliegt:
1. Die Vorlage der in den Wirkungskreis des
Landtages fallenden Verhandlungsgegenstände;
2. die Ernennung, Beförderung und Pensionierung
der definitiv angestellten Beamten und Diener ferner die Ernennung,
Beförderung und Entlassung sowie die Festsetzung des Gehaltes
der provisorisch angestellten Beamten und Diener der Versicherungsanstalt;
3. die Ausstellung einer Geschäftsordnung
für die Leitung und Verwaltung der Anstalt;
4. die Erteilung von Instruktionen an die Beamten
und Organe der Anstalt;
5. die Genehmigung des Abschlusses und der
Lösung von Versicherungsverträgen;
6. die Entscheidung über die Beschwerden
und Eingaben der "Allgemeinen Landes- Versicherungsanstalt";
7. die Prüfung des Rechenschaftsberichtes
und des Rechnungsabschlusses, wenn der Landtag nicht versammelt
ist;
8. die Aufstellung der Grundsätze für
die Versicherungsbedingungen;
9. die Feststellung und periodische Revision
der Prämientarife;
10. die Genehmigung der Vermögensanlage;
11. die Aufstellung der Versicherungsnormen
(Art. 14);
12. die Bewilligung von nicht systemisierten
Ausgaben.
In den sub 5., 7., 8., 9. und 11 hat der Landesausschuß
das Gutachten des Kandeskulturrates und des Beratungsausschusses
einzuholen (§ 26).