1. welche im Eisenbahnbuche eingetragen sind;
2. Liegenschaften, welche kommerziellen und
industriellen Zwecken dienen, insbesondere solche, auf welchen
für industrielle oder kommerzielle Zwecke bestimmte Gebäude
stehen, wie auch jene Grundstücke, welche der Benützung
dieser Gebäude resp. der in diesen betriebenen Unternehmungen
dienen;
3. Liegenschaften, auf welchen nicht landwirtschaftlichen
Zwecken dienende Gebäude stehen, ferner die Grundstücke,
die der Nutzung dieser Gebäude dienen und Grundstücke,
die zu Bauplätzen bestimmt sind;
4. Liegenschaften, die ausschließlich
Annehmlichkeitszwecken dienen, wie Parke, Spielplätze, eingezäumte
Gärten bei Sommerwohnungen und in städtischen Gebäuden
u. ä.;
Wer in mehreren Bezirken als Eigentümer
Nutzungseigentümer oder Fruchtnießer zur Mitgliedschaft
in der Genossenschaft berechtigende Liegenschaften besitzt, wird
Mitglied der Genossenschaft alle jener Bezirke, in denen seine
Liegenschaften liegen.
Ist das Eigentum einer Liegenschaft streitig,
so entscheidet über die Mitgliedschaft in der Genossenschaft
der Besitz des Grundstückes.
Durch zeitweilige Befreiung von der Grundsteuer
verliert der Besitzer des befreiten Grundstückes nicht die
Rechte als Genossenschafter.
Streitigkeiten über die Zugehörigkeit
zu der Genossenschaft überhaupt oder zu einer bestimmten
Genossenschaft, entscheidet die politische Bezirksbehörde
nach Anhörung des Bezirksausschusses. Ueber Berufungen entscheidet
endgültig die Statthalterei im Einvernehmen mit dem Landesausschusse.
Die Mitglieder der Bezirks und Gemeindegenossenschaften
sind berechtigt, ihre genossenschaftlichen Rechte und Pflichten
auf ihre Verwalter, Pächter und auf die gemäß
§ 1103 a. b. G.-B. Nutzungsberechtigten zu übertragen.
Ein Pächter von Liegenschaften, der diese
auf wenigstens 6 Jahre gepachtet hat, übernimmt hiemit zugleich
für den Eigentümer die aus der Genossenschaft fließenden
Rechte und Pflichten.
Sind die in dem Bereiche einer Genossenschaft
liegenden Liegenschaften eines und desselben Genossenschafters
an mehrere Pächter verpachtet, oder hat der Eigentümer
außer den verpachteten Liegenschaften einen Teil seiner
Liegenschaften in eigener Verwaltung, so übt die genossenschaftlichen
Rechte und Pflichten entweder der Genossenschafter ausschließlich
selbst oder nur ein von ihm bestimmter Pächter aus.
In den angeführten Fällen verbleibt
jedoch die Verpflichtung zu den zu genossenschaftlichen Zwecken
zu leistenden Geldzahlungen dem Eigentümer der Liegenschaft.
Die genossenschaftlichen Rechte und Pflichten
übt für pflegebefohlene Eigentümer, Nutzungseigentümer
und Fruchtnießer, deren gesetzlicher Vertreter, für
juristische Personen der bestellte Bevollmachtigte, für mehrere
Miteigentümer, Nutzungseigentümer und Fruchtnießer
der aus der Mitte gewählte Vertreter.
Wenn sich eine Liegenschaft im Miteigentum
oder im gemeinsamen Nutzungseigentum mehrerer Personen befindet,
so haben diese behufs Ausübung ihrer genossenschaftlichen
Rechte und Pflichten aus ihrer Mitte einen Bevollmächtigten
zu wählen; falls keine Einigung erzielt wird, gebührt
die Ausübung der genossenschaftlichen Rechte und Pflichten
demjenigen, der den größten Anteil besitzt; sind die
Anteile gleich, so entscheidet das Los. Für Geldzahlungen
zu genossenschaftlichen Zwecken haften jedoch alle zu ungeteilter
Hand. Sind die Miteigentümer gerichtlich nicht geschiedene
Ehegatten, so übt die genossenschaftlichen Rechte und Pflichten
der Ehemann aus.
Von jeder Vertretung im Sinne der §§
10 und 11, sowie von jeder Aenderung dieses Verhältnisses
ist binnen einem Monate die Anzeige an die Genossenschaft zu erstatten.
Die Errichtung der Genossenschaften in national
gemischten Bezirken.
In den Bezirken, welche von zwei Nationalitäten
bewohnt sind (gemischte Bezirke), werden zwei Bezirksgenossenschaften
errichtet, je eine für die Angehörigen jeder Nation,
wenn auf jede Genossenschaft wenigstens 200 Mitglieder kommen,
mit einem Beitrage von wenigstens 1 Zehntel der Grundsteuer, welche
in diesem Bezirke die Grundlage für die Mitgliedschaft bildet.
Im Sinne des § 7, Abs. 3 kann auch für die Angehörigen
einer Nationalität aus mehreren derartigen Bezirken eine
Genossenschaft gebildet werden.
Falls diese Bedingung nicht erfüllt ist,
werden die zur Mitgliedschaft an einer Genossenschaft verpflichteten
Personen, welche nicht der Nationalität der Mehrheit des
Bezirkes angehören, entsprechend ihrer Nationalität
der Genossenschaft eines Nachbarbezirkes zugeteilt.
Ausnahmsweise können, wenn die in Absatz
1 gestellte Bedingung nicht erfüllt ist, für den Bereich
einer oder mehrerer Gemeinden selbständige, außer dem
Verbande der Bezirksgenossenschaft stehende Gemeindegenossenschaften
errichtet werden, welche den Angehörigen der anderen Nationalität
vorbehalten sind.
In den in Absatz 2 und 3 dieses Paragraphs
angeführten Fällen wird vorausgesetzt, daß um
die Zuteilung zu der Genossenschaft eines Nachbarbezirkes, beziehungsweise
um die Errichtung einer Gemeindegenossenschaft wenigstens 50 Angehörige
der anderen Nationalität ansuchen, oder wenigstens 30, wenn
diesen wenigstens 1 Zwanzigstel der Grundsteuer vorgeschrieben
ist, welche in diesem Bezirke die Grundlage für die Mitgliedschaft
bildet Handelt es sich um die Zuteilung einer oder mehrerer unmittelbar
an den Nachbarbezirk grenzenden Gemeinden zu der benachbarten
Bezirksgenossenschaft, so genügen 25 Genossenschafter ohne
Rücksicht auf die Hohe ihrer Steuer.
Für die auf Grund dieses Paragraphen errichteten
Gemeindegenossenschaften gelten alle die Bezirksgenossenschaften
betreffenden Vorschriften dieses Gesetzes, sofern im Gesetze nicht
ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
Für die Entscheidung über die Errichtung
von Genossenschaften und die Zuteilung von Mitgliedern im Sinne
dieses Paragraphen gilt der in § 7, Absaß 5, ausgesprochene
Grundsatz.
Wird in einem gemischten Bezirke für die
Angehörigen der Nationalität eine Genossenschaft errichtet
der werden die Genossenschaften der einen Nationalität der
Genossenschaft eines Nachbarbezirkes zugeteilt, so sind alle nach
§ 18 zu einer Genossenschaft Gehörenden verpflichtet,
über öffentliche Aufforderung der politischen Behörde
erster Instanz zu erklären, ob sie zu der Genossenschaft
dieser oder jener Nationalität gehören wollen. Wer sich
binnen der von der Behörde hiefür bestimmten Frist nicht
erklärt, wird von der politischen Bezirksbehörde nach
Anhörung des Bezirksausschusses der seiner Nationalität
entsprechenden Genossenschaft zugeteilt.
Wo zwei national getrennte Genossenschaften
bestehen, hat jede Genossenschaft das Recht, einen Genossenschafter,
dessen Nationalität der der Genossenschaft sichtlich nicht
entspricht, abzulehnen.
Ist jemand Mitglied einer Genossenschaft der
einen Nationalität geworden, so kann er dieses Mitgliedschaftsverhältnis
in den folgenden 12 Jahren nicht ändern.
Für die Entscheidung von Streitigkeiten
über die Mitgliedschaft gilt der im § 9 festgesetzte
Grundsatz.
Ausschuß der Bezirks-Genossenschaft.
Die Angelegenheiten der Bezirksgenossenschaft
besorgt der Genossenschafts-Ausschuß und die Hauptversammlung.
Der Genossenschafts-Ausschuß besteht
aus den gewählten Mitgliedern und eventuellen Virilstimmberechtigten.
Die Zahl der Ausschußmitglieder ist immer eine gerade und
beträgt bei den Bezirksgenossenschaften wenigstens 12 und
höchstens 24, bei Gemeindegenossenschaften (§ 13, Absatz
3) wenigstens 6 und höchstens 12.
Die nähere Bestimmung der Mitgliederzahl
des Ausschusses jeder Genossenschaft ist den Genossenschaftssatzungen
(§ 33) vorbehalten; hiebei ist darauf zu sehen, daß
die Zahl der Ausschußmitglieder in angemessenem Verhältnisse
zu der Zahl der Genossenschafter und zu der für die Mitgliedschaft
maßgebenden Grundsteuer stehe. Dieses Verhältnis wird
von dem Landesausschusse im Einvernehmen mit der Statthalterei
nach Anhörung des Landeskulturrates festgesetzt werden.
Im Falle, daß im Laufe einer Wahlperiode
ein Ausschußmitglied austritt, stirbt oder sein Wahlrecht
verliert, werden gleichzeitig mit der Wahl der Ausschußmitglieder
Ersatzmänner gewählt, deren Zahl nicht größer
sein soll, als die Hälfte der Ausschußmitglieder.
Die Ersatzmänner treten an die Stelle
der Ausschußmitglieder innerhalb jedes Wahlkörpers
nach der Anzahl der Stimmen, die sie bei der Wahl erhalten haben.
Haben sie eine gleiche Stimmenzahl erhalten, so entscheidet das
Los.
Die an die Stelle der Ausschußmitglieder
berufenen Ersatzmänner üben ihre Funktion nur bis zur
nächsten Wahlperiode aus.
Wahlberechtigt für die Bezirksgenossenschaft
sind alle Genossenschafter mit Ausnahme jener, die durch Verurteilung
wegen einer strafbaren Handlung vom Wahlrecht in der Gemeinde
ausgeschlossen sind, sowie auch die in Konkurs Befindlichen, so
lange der Konkurs dauert.
Wählbar sind alle eigenberechtigten Genossenschafter
männlichen Geschlechtes, welche österreichische Staatsbürger
sind und das aktive Wahlrecht besitzen mit Einschluß der
im § 5 bezeichneten Personen, außerdem eigenberechtigte
Personen aus den Kreisen landwirtschaftlicher Fachmänner,
welche sich als Professoren und Lehrer an landwirtschaftlichen
Schulen, als landwirtschaftliche Schriftsteller, Geistliche, öffentliche
Lehrer, Tierärzte, als Wirtschaftsbeamte, als Vorstandsmitglieder
land oder forstwirtschaftlicher Vereine, Genossenschaften und
ähnlicher Körperschaften oder sonst wie immer Verdienste
um die Förderung der Landeskultur oder der Forstwirtschaft
erworben haben, und zwar auch dann, wenn sie nicht Mitglieder
einer Genossenschaft sind, jedoch mit der Einschränkung,
daß die Zahl solcher im ganzen nicht mehr betragen darf.
als 1/4 aller Ausschuß-Mitglieder.
Sollten solche Personen (Nicht-Genossenschafter)
in größerer Zahl gewählt worden sein, so werden
von den Gewählten so viele ausgeschieden, als über die
festgesetzte Zahl hinaus gewählt worden sind, und zwar in
erster Reihe die Gewählten jenes Wahlkörpers, in welchem
das festgesetzte Verhältnis überschritten wurde. Müssen
von den aus einem und demselben Wahlkörper gewählten
Personen mehrere ausgeschieden werden, so werden zuerst jene ausgeschieden,
welche mit der geringsten Stimmenzahl gewählt worden sind;
bei Gleichheit der Stimmen entscheidet das Los. Für die ausgeschiedenen
Mitglieder treten die Ersatzmänner ein.
Die Wahl zum Genossenschafts-Ausschußmitgliede
abzulehnen, sind bloß jene Genossenschafter berechtigt:
a) welche das 60. Lebensjahr zurückgelegt
haben oder welche eine dauernde Krankheit an der Annahme des ihnen
übertragenen Amtes hindert;
b) welche dauernd außerhalb des Genossenschaftsgebietes
wohnen oder nachweisen, daß ihr Beruf unabweislich einen
längeren Aufenthalt außer ihrem ständigen Wohnsitze
erheischt;
c) welche das Amt eines Ausschußmitgliedes
irgend einer Genossenschaft bereits durch wenigstens 2 Wahlperioden
versehen haben oder in einer anderen Berufsgenossenschaft noch
versehen.
Die Genossenschaft kann in ihren Satzungen
noch weitere Ablehnungsgründe festsetzen.
Nichtmitglieder der Genossenschaft können
die Wahl stets ablehnen.
Über die Pflicht zur Annahme der Wahl
entscheidet der Genossenschaftsausschuß und kann von seiner
Entscheidung die Berufung an die politische Behörde erster
Instanz ergriffen werden, welche im Einvernehmen mit dem Bezirksausschusse
endgültig entscheidet.
Die Ausschußmitglieder und ihre Ersatzmänner
werden auf die Dauer von 3 Jahren gewählt und bleiben nach
dieser Zeit so lange im Amte, bis ihre Nachfolger gewählt
sind und sich der Ausschuß neu konstituiert hat.
Die Abtretenden können wieder gewählt
werden.
Jedes Mitglied einer Bezirksgenossenschaft,
welches das aktive Wahlrecht besitzt und wenigstens 1/12 der Steuern
zahlt, welche die Grundlage für die Mitgliedschaft in dieser
Genossenschaft bilden, ist, solange es den genannten Steuerbetrag
zahlt, berechtigt, Mitglied des Ausschusses der Genossenschaft
zu sein, auch wenn es nicht gewählt worden ist. Die se Ausschußmitglieder
werden in die im § 12 festgesetzte Zahl der Ausschußmitglieder
nicht eingerechnet.
Juristische Personen, ferner unter Vormundschaft
oder Kuratel stehende Personen, welche von diesem Rechte Gebrauch
machen wollen, müssen sich durch ihren gesetzlichen Vertreter,
beziehungsweise einen Bevollmächtigten vertreten lassen;
andere Personen, welche nach diesem Paragraph zum Eintritte in
den Ausschuß berechtigt sind, können sich durch einen
Bevollmächtigten vertreten lassen.
Zur Bestellung eines Bevollmächtigten
ist außer den Fällen der gesetzlichen Vertretung eine
schriftliche Vollmacht erforderlich.
Derart bevollmächtigt werden kann eine
eigenberechtigte Person männlichen Geschlechtes, der keiner
der im § 15 bezeichneten Ausschließungsgründe
im Wege steht. Ein solcher Bevollmächtigter kann aber nur
eine Stimme haben und kann seine Vollmacht auf keinen anderen
übertragen.
Eine virilstimmberechtigte Person ist verpflichtet,
über Aufforderung der Wahlkommission binnen 8 Tagen nach
Zustellung der Aufforderung zu erklären, ob sie von der Virilstimme
Gebrauch machen will oder nicht; nur dann, wenn sie von dieser
Stimme keinen Gebrauch macht, kann sie das Wahlrecht ausüben
und zum Genossenschafts-Ausschußmitgliede gewählt werden.
Eine solche Erklärung gilt auch für
jede weitere Wahlperiode, wenn sie nicht vor Ablauf der vorangehenden
Wahlperiode widerrufen worden ist.
Zur Einleitung und Durchführung der Wahlen
wird am Sitze der Berufungsgenossenschaft eine Wahlkommission
gebildet. Diese Kommission besteht aus einem Vertreter der politischen
Behörde erster Instanz, einem Vertreter der zuständigen
Sektion des Landeskulturrates und des Bezirksausschusses und aus
3 vom Genossenschaftsausschusse gewählten Vertretern. Die
Kommission wählt aus ihrer Mitte ihren Obmann und dessen
Stellvertreter.
Für die ersten Wahlen werden die Wahlkommissionen
nach Vorschrift des § 79 bestellt.
Zu einem gültigen Beschlusse der Kommission
ist außer der Anwesenheit des Obmannes oder seines Stellvertreters
noch die Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder erforderlich.
Die Wahlkommission legt ein Verzeichnis an,
in welches sie die Wähler in absteigender Ordnung nach der
Größe ihrer jährlichen Steuerpflicht, welche die
Grundlage für die Mitgliedschaft bildet, einträgt. Neben
dem Namen eines jeden Wählers ist die Höhe dieser Steuer
anzumerken. Zahlen zwei oder mehrere wahlberechtigte Genossenschafter
gleiche Steuer, so ist der ältere voranzustellen.
Jeder Genossenschafter ist in diesem Verzeichnisse
nur einmal anzuführen, und zwar mit der Gesamtsumme aller
Einzelbeträge der Steuer, welche die Grundlage für die
Mitgliedschaft bildet.
Miteigentümer find nicht jeder für
sich, sondern gemeinsam bei jenem Steuerbetrage anzuführen,
welcher auf die ganze im Miteigentum befindliche Liegenschaft
entfällt. Ein Miteigentümer, der noch eine andere Liegenschaft
zu ungeteilter Hand besitzt, ist mit Rücksicht auf diesen
Besitz noch gesondert anzuführen; sind jedoch Ehegatten oder
mit diesen ihre minderjährigen Kinder oder diese miteinander
Miteigentümer, und besitzt eines von ihnen ebenfalls ein
weiteres Grundstück zu ungeteilter Hand, so sind die Steuerbeträge
für alle in das Mit oder Alleineigentum dieser Personen gehörigen
Grundstücke zusammenzuzählen und ist das Wahlrecht gemeinschaftlich
durch einen Vertreter auszuüben. (§ 11.)
Am Schlusse des Verzeichnisses ist die Jahressumme
der zur Mitgliedschaft berechtigender Steuer einzusetzen, die
alle Wähler zusammen zu zahlen verpflichtet sind.
Die Staatsbehörden sind verpflichtet,
der Genossenschaft und der Wahlkommission die nötigen individuellen
Ausweise über die Steuerpflicht der Genossenschafter behufs
Einrichtung und Ergänzung des Mitgliederkatasters und der
Wählerverzeichnisse zur Verfügung zu stellen.
Die Wahl des Ausschusses findet in 3 Wahlkörpern
statt, von denen jeder ein Drittel der Ausschußmitglieder
und ihrer Ersatzmänner wählt.
Zu diesem Behufe wird die in dem vorbezeichneten
Verzeichnisse enthaltene Gesamtsumme der Steuer in drei gleiche
Teile geteilt.
Diejenigen Wahlberechtigten, welche nach der
Reihenfolge in dem genannten Verzeichnisse das erste Drittel der
ganzen Steuer zahlen, gehören zum 1. Wahlkörper. Die,
welche die zweite Hälfte dieser Summe zahlen, gehören
in den 2. Wahlkörper, diejenigen, welche das dritte Drittel
dieser Summe zahlen, gehören in den 3. Wahlkörper.
Sollte in dem ersten Wahlkörper nicht
wenigstens ein Zwölftel aller Wähler und in dem zweiten
Wahlkörper nicht wenigstens ein Viertel aller Wähler
enthalten sein, dann ist der betreffende Wahlkörper aus jenen
Wählern, welche in den (im § 21 bezeichneten) Verzeichnisse
zunächst folgen, bis auf diese Zahl zu ergänzen.
Ein Virilstimmberechtigter ist in das Wählerverzeichnis
nur dann einzureihen, wenn er von seinem Virilstimmrechte keinen
Gebrauch machen will.
Gleichermaßen ist auf die Steuer eines
Virilstimmberechtigten bei der Errichtung der Wahlkörper
nur dann Rücksicht zu nehmen, wenn derselbe von seiner Virilstimme
keinen Gebrauch macht.
Die zusammengestellten Wählerverzeichnisse
legt die Kommission zu dem Zwecke öffentlich auf, damit in
der hiefür festgesetzten Fallfrist von 14 Tagen Einwendungen
gegen sie vorgebracht werden können. Über diese Einsprüche
entscheidet die Kommission und teilt ihre Entscheidung den Reklamanten
mit. Von der Entscheidung der Kommission kann innerhalb 7 Tagen
die Berufung an die k. k. Statthalterei ergriffen werden, doch
hält diese Berufung den Vollzug der Wahl nicht auf.
Sodann stellt die Kommission die richtiggestellten
Wählerlisten zusammen, stellt nach diesen die Legitimationskarten
und die Stimmzettel für die Wahl aus und sendet diese den
Wählern. Die Legitimationskarten haben die Ausschreibung
der Wahl zu enthalten und in dieser Angabe, wie viel Mitglieder
und aus welcher Kategorie zu wählen sind und an welchem Tage
und zu welcher Stunde die Wahl stattfinden soll.
Die Wahl erfolgt durch geheime Abstimmung,
und zwar entweder durch persönliche Abgabe des ausgefüllten
Stimmzettels vor der Wahlkommission am Tage der Wahl oder durch
Einsendung des von dem Wähler unterfertigten Stimmzettels
innerhalb der hiefür festgesetzten Frist. Eine Wahl durch
Bevollmächtigte ist nur in den §§ 10 und 11 bezeichneten
Fällen zulässig.
Für die Wahl entscheidet die relative
Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das
ein Mitglied der Wahlkommission zieht.
Leere Stimmzettel, solche ohne genaue Angabe
der Namen und eingesandte Stimmzettel ohne Unterschrift des Wählers
sind ungültig.
Gegen ein ungehöriges Vorgehen der Wahlkommission
ist binnen 7 Tagen nach Beendigung der Wahl eine Beschwerde bei
der politischen Landesbehörde zulässig, welche im Einvernehmen
mit dem Landesausschusse endgiltig entscheidet und berechtigt
ist, die Wahl zu kassieren, wenn eine Gesetzverletzung festgestellt
wird, die das richtige Ergebnis der Wahl ändern könnte..
Das Wahlergebnis ist von der Wahlkommission
öffentlich zu verkünden. Die Wahlkommission fordert
die Gewählten auf, sich über die Annahme der Wahl zu
erklären. Erklärt ein Gewählter nicht binnen 3
Tagen, vom Empfange der Aufforderung gerechnet, daß er die
Wahl aus gesetzlichen Gründen nicht annimmt, so gilt die
Wahl als angenommen.
Die Wahlkommission zeigt auch dem Landeskulturrate
an, welche Mitglieder und in welchen Wahlkörpern dieselben
gewählt wurden.
In den Geschäftskreis des Genossenschaftsausschusses
fallen alle Angelegenheiten, welche nicht der Hauptversammlung
vorbehalten sind.
Nach erfolgter Wahl des Ausschusses wählt
dieser aus seiner Mitte einen Obmann, dessen Stellvertreter, einen
Geschäftsleiter, 1 Kassier und zwei Kassenrevisoren. Die
Wahl erfolgt mit absoluter Mehrheit aller abgegebenen Stimmen.
Kommt bei der ersten Wahl keine Mehrheit zustande, so ist eine
engere Wahl vorzunehmen, bei welcher sich die Wähler aus
jene zwei Personen beschränken müssen, welche die relativ
meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet
das Los, wer in die engere Wahl zu kommen oder als gewählt
zu gelten hat.
Die genannten Funktionäre werden für
die Dauer von 3 Jahren gewählt, verbleiben aber in ihrem
Amte, solange ihre Nachfolger nicht gewählt sind. Werden
einzelne dieser Stellen im Laufe der dreijährigen Amtsperiode
frei, so erfolgt eine Neuwahl für den restlichen Teil der
Funktionsperiode.
Der Obmann oder in dessen Verhinderung sein
Stellvertreter vertritt die Genossenschaft nach außen, leitet
und beaufsichtigt die ganze Amtierung und fertigt alle Schriftstücke.
Der Genossenschaftsobmann beruft die Ausschuß-Sitzungen
ein und führt in ihnen den Vorsitz. Durch die Genossenschaftssatzungen
können dem Obmann noch weitere besondere Rechte und Pflichten
übertragen werden.
Die Hauptversammlung besteht aus allen für
den Ausschuß wahlberechtigten Genossenschaften.
Die Hauptversammlung beruft und leitet der
Genossenschaftsobmann oder sein Stellvertreter. Die Hauptversammlung
findet wenigstens einmal im Jahre an einem beliebigen Orte im
Genossenschaftsgebiete statt. Desgleichen ist eine Versammlung
dann einzuberufen, wenn dies der Genossenschaftsobmann oder Ausschuß
für notwendig hält, wenn dies wenigstens 1 Fünftel
der Genossenschafter verlangt oder wenn dies der Landeskutturrat
anordnet.
In der Einberufung sind Ort und Zeit der Versammlung,
sowie auch die Verhandlungsgegenstände anzuführen.
Zur Beschlußfassung der Hauptversammlung
ist die Anwesenheit der in den Satzungen festgesetzten Anzahl
stimmberechtigter Genossenschafter notwendig.
Kommt die Hauptversammlung nicht zustande,
so ist eine neue einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die
Anzahl der Anwesenden beschlußfähig ist.