Zeigt sich schon bei der Anberaumung der Tagsatzung
zur mündlichen Verhandlung die Notwendigkeit, in der Verhandlung
die Wahrheit einzelner im Widerspruche oder in der Gegenäußerung
angeführter Tatsachen festzustellen, vor dem Bezirksgericht
vorgebrachte Beweise zu wiederholen, zu ergänzen oder neue
Beweise aufzunehmen, so hat der Vorsitzende des Senates die namhaft
gemachten Zeugen oder die vom Bezirksgericht vernommenen oder
andere Sachverständige zur Verhandlung zu laden und die Herbeischaffung
aller sonstigen Beweismittel zu veranlassen.
Die allenfalls erforderliche Vorführung
der Person, die entmündigt werden soll, verfügt der
Vorsitzende.
Im Falle des Ausbleibens desjenigen, der eine
Gegenäußerung erstattet hat, ist dessenungeachtet über
den Widerspruch zu verhandeln und mit Berücksichtigung des
in der Gegenäußerung Vorgebrachten, insoweit es erwiesen
ist, zu entscheiden.
Dagegen gilt es als Zurücknahme des Widerspruches
gegen die Entmündigung (§ 44), wenn die Partei, die
Widerspruch erhoben hat, zur mündlichen Verhandlung nicht
erscheint (§ 43).
Die mündliche Verhandlung über den
Widerspruch findet vor einem Senat des Gerichtshofes erster Instanz
statt, der aus einem Vorsitzenden, zwei Richtern und zwei Schöffen
besteht.
Die Verhandlung beginnt nach dem Aufrufe der
Sache mit dem Vortrage eines Mitgliedes des Senates als Berichterstatter.
Dieser hat mit Hilfe der Akten den Sachverhalt und den bisherigen
Gang des Verfahrens, soweit dies zum Verständnis des Widerspruches
erforderlich ist, dann das Wesentliche der von den Parteien erstatteten
Aeußerungen darzulegen und die daraus sich ergebenden Verhandlungspunkte
zu bezeichnen. Der Vortragende darf seine Ansicht über die
zu fällende Entscheidung nicht äußern.
Sodann ist der angefochtene Beschluß
zu verlesen; wenn es der Vorsitzende für notwendig erachtet,
sind auch andere Aktenstücke zu verlesen.
Hierauf werden die Parteien mit ihren Vorträgen
gehört.
Auf die Sachverhaltsermittlung und die persönliche
Vernehmung der zu entmündigenden Person finden die §§
36 bis 38 dieses Gesetzes Anwendung.
Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt.
Die Schöffen üben das Richteramt im vollen Umfang aus.
Die Vorschriften über die Ablehnung von Richtern in bürgerlichen
Rechtssachen finden auf sie sinngemäße Anwendung. Die
Abstimmung ist nach den Vorschriften der §§ 10 bis 13
der Jurisdiktionsnorm vorzunehmen. Hiebei haben die Schöffen
ihre Stimme nach dem Berichterstatter in der alphabetischen Reihenfolge
ihrer Namen abzugeben.
Die Schöffen werden der Ergänzungsliste
der Geschworenen (§ 14, Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Mai
1873, R. G. Bl. Nr. 121) entnommen.
Die für jeden Gerichtshof erforderliche
Zahl der Schöffen bestimmt der Präsident des Gerichtshofes
alljährlich im vorhinein nach der voraussichtlichen Zahl
der Verhandlungstage in der Weise, daß jeder Schöffe
nicht öfters als an fünf Tagen im Jahre sein Amt auszuüben
hat. Wer sein Amt als Schöffe im Jahre an wenigstens fünf
Verhandlungstagen ausgeübt hat, ist auf sein Verlangen bis
zum Schlusse des nächstfolgenden Kalenderjahres vom Amte
eines Geschworenen und Schöffen befreit.
Die Schöffen sind vor Schluß ihrer
Dienstleistung zu befragen, ob sie von diesem Rechte Gebrauch
machen wollen.
In die Ergänzungsliste der Geschworenen
sind neben den für den Geschworenendienst erforderlichen
Personen um die Hälfte mehr Personen aufzunehmen, als im
ganzen Jahre voraussichtlich als Schöffen benötigt werden.
Durch Auslosung der festgesetzten Zahl von
Schöffen aus der Geschworenenergänzungsliste ist im
November jeden Jahres die Schöffendienstliste für das
nächste Kalenderjahr zu bilden, wobei unter sinngemäßer
Anwendung der §§ 17 und 18 des Gesetzes vom 23. Mai
1873, R. G. Bl. Nr. 121, vorzugehen ist. In gleicher Weise ist
die Schöffendienstliste zu ergänzen, wenn sie im Lause
des Jahres erschöpft wird.
Die für den Schöffendienst ausgelosten
Geschworenen sind von der Verwendung. bei dem Geschworenengerichte
befreit.
Wird ein Geschworener aus der Jahresliste ausgeschieden,
so ist er auch in der Schöffendienstliste zu streichen.
Die Schöffen sind von ihrer Auslosung
durch den Präsidenten des Gerichtshofes in Kenntnis zu setzen.
Der Präsident kann aus übereinstimmenden Antrag der
beteiligten Schöffen die Aenderung der durch Auslosung bestimmten
Reihenfolge bewilligen, sofern die in den betreffenden Sitzungen
zu verhandelnden Sachen noch nicht bestimmt sind. In der Reihenfolge
der Auslosung oder der nachträglich bestimmten Folge sind
die Schöffen für die einzelnen Verhandlungstage zu laden.
Die Ladung soll zu eigenen Handen und, wenn tunlich, eine Woche
vor dem Verhandlungstag zugestellt werden. Die Folgen des Ausbleibens
sind in der Ladung anzugeben.
Die Teilnahme an einer fortgesetzten Verhandlung
kann em Schöffe, der an der früheren Verhandlung teilnahm,
nicht deshalb ablehnen, weil er schon an fünf Verhandlungstagen
verwendet wurde.
Der Präsident des Gerichtshofes kann einen
Schöffen aus erheblichen Gründen von der Dienstleistung
an bestimmten Verhandlungstagen entbinden.
Ein Schöffe, der ordnungsmäßig
geladen ist, und, ohne ein unabwendbares Hindernis zu bescheinigen,
von der Verhandlung ausbleibt, ist vom Gerichtshofe erster Instanz
in eine Ordnungsstrafe (§ 220 Z. P. O.) bis 100 K, im Wiederholungsfalle
bis 200 K und zum Ersatze aller durch sein Ausbleiben verursachten
Kosten zu verurteilen.
Erfolgt nachträglich eine genügende
Entschuldigung des Nichterscheinens, so sind die wider den Schöffen
verhängten Ordnungsstrafen aufzuheben; außerdem können
dem Schöffen die zum Ersatze auferlegten Kosten ganz oder
teilweise erlassen werden.
Jeder Schöffe hat, bevor er im Jahre das
erste Mal als Schöffe tätig wird, und zwar unmittelbar
vor Beginn der Verhandlung m nicht öffentlicher Sitzung die
gewissenhafte und unparteiische Ausübung seines Amtes eidlich
anzugeloben. Die Angelobung nimmt der Vorsitzende des Senates
entgegen. Verweigerung des Eides gilt ungerechtfertigtem Ausbleiben
von der Verhandlung gleich.
Der Gerichtshof entscheidet über den Widerspruch
mit Beschluß. Wenn statt auf volle auf beschränkte
Entmündigung zu erkennen ist, ist der angefochtene Beschluß
in diesem Sinne abzuändern.
Die Bestimmungen des § 39, Absatz 2 und
3, finden Anwendung.
Wenn die Voraussetzungen für die Entmündigung
nicht mehr vorliegen, ist die Entmündigung wegen Geisteskrankheit
oder Geistesschwäche von Amts wegen oder auf Antrag, die
Entmündigung aus den im § 3, Z. 1 und 2, bezeichneten
Gründen nur auf Antrag aufzuheben.
Zur Aufhebung der Entmündigung eines Ausländers
ist das inländische Gericht berufen, wenn die Entmündigung
durch ein inländisches Gericht ausgesprochen worden ist oder
wenn der Entmündigte einen ständigen Aufenthalt im Inlande
hat und die wegen Aufhebung der Entmündigung benachrichtigte
Behörde des Heimatsstaates innerhalb angemessener Frist über
die Aufhebung nicht entschieden hat.
Die Zuständigkeit bestimmt sich nach den
sinngemäß anzuwendenden Vorschriften der §§
15 und 17.
Zum Antrage auf Aufhebung der Entmündigung
sind berechtigt die entmündigte Person, ihr gesetzlicher
Vertreter, Kurator oder Beistand, sowie ihr Vertrauensmann (§
35) und, wenn es sich um Entmündigung wegen Geisteskrankheit
oder Geistesschwäche handelt, außerdem die nach §
31, Absatz 1 und 4, zum Antrag auf Entmündigung Berechtigten.
Auf das Verfahren finden die §§ 32
bis. 37, Absatz 1, 39, Absatz 1 und 3, sinngemäße Anwendung.
Wenn nach dem Ergebnisse der Ermittlungen die
Geisteskrankheit oder Geistesschwäche zwar noch nicht behoben,
aber so wett gebessert ist, daß beschränkte Entmündigung
genügt, o kann das Gericht mit Beschluß die volle Entmündigung
in beschränkte umwandeln.
Widerspruch gegen die verweigerte Aufhebung
der Entmündigung.
Wird der Antrag auf Aufhebung der Entmündigung
vom Bezirksgerichte oder vom Gerichtshofe erster Instanz infolge
Rekurses gegen die vom Bezirksgerichte bewilligte Aufhebung abgewiesen,
so kann der Beschluß durch Widerspruch gegen die Verweigerung
der Aufhebung der Entmündigung angefochten werden. Zum Widerspruch
befugt sind die in § 58, Absatz 1, genannten Personen.
Die §§ 40, Absatz 1, Satz 2, 41 bis
56 finden sinngemäße Anwendung.
Wird der Antrag auf Aufhebung der Entmündigung
das zweite Mal oder wird der Widerspruch abgewiesen und ist nach
den Ergebnissen des Verfahrens mit Sicherheit anzunehmen, daß
für die nächste Zeit Heilung oder erhebliche Besserung
nicht zu erwarten ist, so kann das Gericht beschließen,
daß ein neuerlicher Antrag auf Aufhebung der Entmündigung
nicht vor Ablauf einer angemessen bestimmten Frist angebracht
werden dürfe, wenn nicht eine Besserung des Zustandes des
Entmündigten genügend bescheinigt ist. Die Frist darf
nicht auf länger als ein Jahr bestimmt werden. Ein diesem
Beschlusse zuwider eingebrachter Antrag kann ohne weiteres Verfahren
zurückgewiesen werden.
In dem in diesem Gesetze geregelten Verfahren
finden, insoweit nicht abweichende Bestimmungen getroffen sind,
die Vorschriften über das Verfahren in nichtstreitigen Rechtsangelegenheiten
(§§ 1 bis 19, Kaiserliches Patent vom 9. August 1854,
R. G. Bl. Nr. 208) Anwendung.
Jedoch gelten sinngemäß die Bestimmungen
der Zivilprozeßordnung für die Beweisaufnahme und die
Herbeischaffung von Urkunden, Augenscheinsgegenständen und
Auskunftssachen mit der Aenderung, daß das Gericht in allen
Fällen von Amts wegen vorzugehen berechtigt ist, und daß
es zur Beweisaufnahme keines förmlichen Beweisbeschlusses
bedarf.
Die Vorlage von Urkunden kann nicht verweigert
werden, wenn sich der Besitzer der Urkunde selbst auf sie berufen
hat, wenn er nach bürgerlichem Rechte oder deshalb zur Ausfolgung
oder Vorlage gegenüber dem zu Entmündigenden oder Antragsteller
verpflichtet ist, weil sie ihrem Inhalte nach dem Besitzer und
dem zu Entmündigenden oder Antragsteller gemeinschaftlich
ist. Der Beschluß auf Herausgabe der Urkunde ist von Amts
wegen zu vollstrecken.
Auf die mündliche Verhandlung über
den Widerspruch gegen die Entmündigung (§§ 40 bis
49) und gegen die verweigerte Aufhebung der Entmündigung
(§ 60) sinden die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung
über die mündliche Verhandlung und auf Beschlüsse,
die auf Grund mündlicher Verhandlung gefaßt werden,
die Vorschristen der §§ 412 und 426 Z. P. O. sinngemäße
Anwendung. Auf Antrag des zu Entmündigenden, seines gesetzlichen
Vertreters, Vertrauensmannes oder Bevollmächtigten ist die
Oeffentlichkeit jedenfalls, auf Antrag eines anderen Beteiligten
dann auszuschließen, wenn dies im Interesse des zu Entmündigenden
liegt.
Die Kosten des Verfahrens im Sinne der §§
20 bis 29 und des von Amts wegen oder auf Antrag des Staatsanwaltes
(§ 31, Absatz 2) eingeleiteten Entmündigungs- oder Aufhebungsverfahrens
(§§ 57 bis 59) sind vom Staate vorzuschießen.
Die Kosten des auf Antrag anderer Personen
eingeleiteten Entmündigungs-, Widerspruchs-, oder Aufhebungsverfahrens,
sowie die Kosten solcher gerichtlicher Handlungen, die im Zuge
eines von Amts wegen eingeleiteten Verfahrens nur auf Antrag eines
Beteiligten vorgenommen oder nur durch diesen veranlaßt
werden, hat zunächst derjenige zu berichten, der diese Kosten
veranlaßt hat. Wenn hienach mehrere zur Berichtigung der
Kosten verpflichtet sind, haften sie zur ungeteilten Hand.
Einem zur vorläufigen Berichtigung von
Kosten verpflichteten Beteiligten kann der Erlag eines ausreichenden
Vorschußes aufgetragen werden. Wird der Vorschuß nicht
rechtzeitig erlegt, so kann die Vornahme der gerichtlichen Handlungen
unterbleiben, insoweit sie nicht das Gericht zur Erreichung des
Verfahrenszweckes für notwendig hält.
Die Kosten des Verfahrens im Sinne der §§
20 bis 29 sind von dem Angehaltenen zu ersetzen. Das Gericht kann
jedoch den Ersatz dieser Kosten ganz oder zum Teile demjenigen
auferlegen, der die Unterbringung des Angehaltenen in der Anstalt
veranlaßte, wenn ihm die Grundlosigkeit dieser Maßnahme
offenbar bekannt war oder bekannt sein mußte.
Die Kosten dürfen aus dem Vermögen
des Angehaltenen nur insoweit eingetrieben werden, als dadurch
sein und seiner Familie Unterhalt nicht gefährdet wird.
Soweit die Kosten aus dem Vermögen des
Angehaltenen nicht hereingebracht werden können, sind sie
von jenen zu tragen, die nach dem Gesetze für dessen Unterhalt
zu sorgen haben.
Die Bestimmungen des ersten Absatzes finden
auch auf die Eintreibung der Kosten vom Unterhaltungspflichtigen
Anwendung.
Wenn ein Entmündigungs- oder Aufhebungsverfahren
von Amts wegen, oder auf Antrag des
Staatsanwaltes ohne Erfolg eingeleitet worden
ist, so hat der Staatsschatz die Kosten zu tragen. Das Gericht
kann jedoch den Ersatz dieser Kosten ganz oder zum Teile demjenigen
auferlegen, der das Entmündigungs- oder Aufhebungsverfahren
veranlaßt hat, wenn ihm die Grundlosigkeit dieser Maßnahmen
offenbar bekannt war oder bekannt sein mußte.
Die Kosten eines nicht vom Entmündigten
selbst, seinem Vertrauensmann oder einem seiner Vertreter beantragten
Entmündigungs-, Widerspruchs- oder Aufhebungsverfahrens,
das mit der Abweisung des Antrages endete, hat derjenige zu tragen,
auf dessen Antrag das Verfahren eingeleitet wurde.
Das Gericht kann jedoch in jedem Falle den
Ersatz von Kosten, die nur durch zweckwidrige oder unbegründete
Anträge oder durch das Verhalten eines am Verfahren beteiligten
Dritten verursacht wurden, diesem auferlegen.
Sofern nicht die vorstehenden Bestimmungen
anderes festsetzen, hat der Entmündigte die Kosten zu tragen.
Die Bestimmungen des § 66 finden Anwendung.
Die Kosten einer Vertretung hat der Vertretene
selbst zu tragen.
Für die Gebühren der nach diesem
Gesetze einzuvernehmenden Sachverständigen können im
Verordnungswege Tarife aufgestellt werden.
Zustellung und amtliche Mitteilung der Entscheidung.
Der Beschluß, mit dem über die Zulässigkeit
der Anhaltung in einer Irrenanstalt (§ 26) und über
die Entmündigung entschieden, sowie der Beschluß, mit
dem die Aushebung einer rechtswirksam gewordenen Entmündigung
abgelehnt wird, ist dem Antragsteller, ferner demjenigen, über
dessen Anhaltung oder Entmündigung erkannt wird, seinem gesetzlichen
Vertreter, Vertrauensmann (§ 35) oder Bevollmächtigten
und dem vorläufigen Kurator zuzustellen. Der Beschluß,
mit dem über die Zulässigkeit der Anhaltung in einer
Irrenanstalt entschieden wird (§ 26), ist dem bei der politischen
Landesbehörde zur Irrenpflege bestellten Sanitätsorgane
und der Beschluß, mit dem die Entlassung des Angehaltenen
aus der Irrenanstalt verfügt wurde, dem verantwortlichen
Letter der Anstalt zuzustellen.
Die Zustellung an denjenigen, über dessen
Anhaltung oder Entmündigung entschieden wird, darf nur unterbleiben,
wenn sie wegen seines Zustandes offenbar zwecklos oder für
sein Befinden schädlich wäre. Wenn für ihn kein
Vertrauensmann oder Bevollmächtigter eintritt, ist für
ihn zur Empfangnahme des Beschlusses ein Kurator zu bestellen.
Gegen die Bestellung eines solchen Kurators findet keine Beschwerde
statt.
Der Beschluß, mit dem die Entmündigung
abgelehnt oder die rechtswirksam gewordene Entmündigung aufgehoben
wird, ist dem Antragsteller und demjenigen zuzustellen, über
dessen Entmündigung entschieden wurde. außerdem im
Falle der Aufhebung der Entmündigung auch seinem bisherigen
gesetzlichen Vertreter.
In der Beschlußausfertigung ist auf die
Rechtsmittel des Rekurses und des Widerspruches und auf die Frist
zu ihrer Anbringung hinzuweisen.
Die Entscheidung des Gerichtshofes über
den Widerspruch ist durch das Bezirksgericht zuzustellen, das
über die Entmündigung oder ihre Aufhebung erkannt hat.
Eine Ausfertigung des Beschlusses, mit dem
über die Zulässigkeit der Anhaltung in einer Irrenanstalt
entschieden wird, ist dem zur Entscheidung über die Entmündigung
zuständigen Gerichte, eine Ausfertigung des Beschlusses,
mit dem über die Entmündigung entschieden wird, dem
Pflegschaftsgerichte und eine Ausfertigung des Beschluss, mit
dem die Anhaltung n der Irrenanstalt für zulässig erklärt
oder über die Entmündigung des Angehaltenen entschieden
oder für diesen ein Kurator bestellt wird, dem verantwortlichen
Leiter der Irrenanstalt zu übersenden, in der der Kranke
untergebracht ist oder unter deren Leitung der Kranke außerhalb
der Anstalt verpflegt wird. Die Entmündigung eines Kranken,
der außerhalb einer öffentlichen Anstalt für Geisteskranke
verpflegt wird, sowie die Bestellung des Beistandes oder Kurators
für einen solchen Kranken ist der politischen Behörde
erster Instanz und der Gemeindebehörde des Aufenthaltsortes
mitzuteilen.
Die Vorschrift des § 71, letzter Absatz,
findet Anwendung.
Gegen den Beschluß über die Zulässigkeit
der Anhaltung in einer Irrenanstalt (§ 26) sowie gegen den
Bechluß über die Entmündigung oder über die
Aufhebung der rechtswirksam gewordenen Entmündigung steht
das Recht zum Rekurse demjenigen, über dessen Entmündigung
erkannt wird, und allen Personen zu, denen der Beschluß
nach § 71 zugestellt worden ist.
Dem Rekurse des bei der politischen Landesbehörde
zur Irrenpflege bestellten Sanitätsorganes und des verantwortlichen
Leiters der Irrenanstalt gegen den Beschluß, mit dem die
Entlassung aus der Anstalt verfügt wurde, kommt aufschiebende
Wirkung zu.
Wird gegen den Beschluß eines Bezirksgerichtes
Rekurs und Widerspruch erhoben, so hat der in § 47 bezeichnete
Senat des Gerichtshofes erster Instanz über beide Rechtsmittel
gleichzeitig zu entscheiden.
Gegen einen vom Rekursgerichte bestätigten
Beschluß findet ein weiterer Rekurs nicht statt.
Gegen die Entscheidung des Gerichtshofes über
den Widerspruch steht nur den Beteiligten, die Widerspruch erhoben
oder eine Gegenäußerung erstattet haben, soweit aber
die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, auch denjenigen,
welchen durch die Entscheidung über den Widerspruch der Ersatz
von Kosten auferlegt wurde, der Rekurs an den Obersten Gerichtshof
offen.
Der Rekurs ist innerhalb der Notfrist von vierzehn
Tagen bei dem Gerichte, das in erster Instanz erkannt hat, und,
wenn gegen die Entscheidung über den Widerspruch Beschwerde
erhoben wird, beim Bezirksgerichte anzubringen.
Insoweit auf das in diesem Gesetze geregelte
Verfahren die Vorschriften der Zivilprozeßordnung Anwendung
finden (§ 62, Absatz 2, § 63), ist ein Rekurs oder ein
abgesonderter Rekurs ausgeschlossen, wenn dies für die gleichartigen
Beschlüsse im Prozesse gilt. Gegen die im Absatz 1 bezeichneten
Beschlüsse, sowie gegen Beschlüsse, wider welche ein
Rekurs oder ein abgesonderter Rekurs nicht stattfindet, ist die
Vorstellung nicht zulässig.