Pondìlí 7. února 1910

§ 45.

Zeigt sich schon bei der Anberaumung der Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung die Notwendigkeit, in der Verhandlung die Wahrheit einzelner im Widerspruche oder in der Gegenäußerung angeführter Tatsachen festzustellen, vor dem Bezirksgericht vorgebrachte Beweise zu wiederholen, zu ergänzen oder neue Beweise aufzunehmen, so hat der Vorsitzende des Senates die namhaft gemachten Zeugen oder die vom Bezirksgericht vernommenen oder andere Sachverständige zur Verhandlung zu laden und die Herbeischaffung aller sonstigen Beweismittel zu veranlassen.

Die allenfalls erforderliche Vorführung der Person, die entmündigt werden soll, verfügt der Vorsitzende.

§ 46.

Im Falle des Ausbleibens desjenigen, der eine Gegenäußerung erstattet hat, ist dessenungeachtet über den Widerspruch zu verhandeln und mit Berücksichtigung des in der Gegenäußerung Vorgebrachten, insoweit es erwiesen ist, zu entscheiden.

Dagegen gilt es als Zurücknahme des Widerspruches gegen die Entmündigung (§ 44), wenn die Partei, die Widerspruch erhoben hat, zur mündlichen Verhandlung nicht erscheint (§ 43).

§ 47.

Die mündliche Verhandlung über den Widerspruch findet vor einem Senat des Gerichtshofes erster Instanz statt, der aus einem Vorsitzenden, zwei Richtern und zwei Schöffen besteht.

§ 48.

Die Verhandlung beginnt nach dem Aufrufe der Sache mit dem Vortrage eines Mitgliedes des Senates als Berichterstatter. Dieser hat mit Hilfe der Akten den Sachverhalt und den bisherigen Gang des Verfahrens, soweit dies zum Verständnis des Widerspruches erforderlich ist, dann das Wesentliche der von den Parteien erstatteten Aeußerungen darzulegen und die daraus sich ergebenden Verhandlungspunkte zu bezeichnen. Der Vortragende darf seine Ansicht über die zu fällende Entscheidung nicht äußern.

Sodann ist der angefochtene Beschluß zu verlesen; wenn es der Vorsitzende für notwendig erachtet, sind auch andere Aktenstücke zu verlesen.

Hierauf werden die Parteien mit ihren Vorträgen gehört.

§ 49.

Auf die Sachverhaltsermittlung und die persönliche Vernehmung der zu entmündigenden Person finden die §§ 36 bis 38 dieses Gesetzes Anwendung.

Schöffen.

§ 50

Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Die Schöffen üben das Richteramt im vollen Umfang aus. Die Vorschriften über die Ablehnung von Richtern in bürgerlichen Rechtssachen finden auf sie sinngemäße Anwendung. Die Abstimmung ist nach den Vorschriften der §§ 10 bis 13 der Jurisdiktionsnorm vorzunehmen. Hiebei haben die Schöffen ihre Stimme nach dem Berichterstatter in der alphabetischen Reihenfolge ihrer Namen abzugeben.

§ 51.

Die Schöffen werden der Ergänzungsliste der Geschworenen (§ 14, Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1873, R. G. Bl. Nr. 121) entnommen.

Die für jeden Gerichtshof erforderliche Zahl der Schöffen bestimmt der Präsident des Gerichtshofes alljährlich im vorhinein nach der voraussichtlichen Zahl der Verhandlungstage in der Weise, daß jeder Schöffe nicht öfters als an fünf Tagen im Jahre sein Amt auszuüben hat. Wer sein Amt als Schöffe im Jahre an wenigstens fünf Verhandlungstagen ausgeübt hat, ist auf sein Verlangen bis zum Schlusse des nächstfolgenden Kalenderjahres vom Amte eines Geschworenen und Schöffen befreit.

Die Schöffen sind vor Schluß ihrer Dienstleistung zu befragen, ob sie von diesem Rechte Gebrauch machen wollen.

§ 52.

In die Ergänzungsliste der Geschworenen sind neben den für den Geschworenendienst erforderlichen Personen um die Hälfte mehr Personen aufzunehmen, als im ganzen Jahre voraussichtlich als Schöffen benötigt werden.

Durch Auslosung der festgesetzten Zahl von Schöffen aus der Geschworenenergänzungsliste ist im November jeden Jahres die Schöffendienstliste für das nächste Kalenderjahr zu bilden, wobei unter sinngemäßer Anwendung der §§ 17 und 18 des Gesetzes vom 23. Mai 1873, R. G. Bl. Nr. 121, vorzugehen ist. In gleicher Weise ist die Schöffendienstliste zu ergänzen, wenn sie im Lause des Jahres erschöpft wird.

Die für den Schöffendienst ausgelosten Geschworenen sind von der Verwendung. bei dem Geschworenengerichte befreit.

Wird ein Geschworener aus der Jahresliste ausgeschieden, so ist er auch in der Schöffendienstliste zu streichen.

§ 53.

Die Schöffen sind von ihrer Auslosung durch den Präsidenten des Gerichtshofes in Kenntnis zu setzen. Der Präsident kann aus übereinstimmenden Antrag der beteiligten Schöffen die Aenderung der durch Auslosung bestimmten Reihenfolge bewilligen, sofern die in den betreffenden Sitzungen zu verhandelnden Sachen noch nicht bestimmt sind. In der Reihenfolge der Auslosung oder der nachträglich bestimmten Folge sind die Schöffen für die einzelnen Verhandlungstage zu laden. Die Ladung soll zu eigenen Handen und, wenn tunlich, eine Woche vor dem Verhandlungstag zugestellt werden. Die Folgen des Ausbleibens sind in der Ladung anzugeben.

Die Teilnahme an einer fortgesetzten Verhandlung kann em Schöffe, der an der früheren Verhandlung teilnahm, nicht deshalb ablehnen, weil er schon an fünf Verhandlungstagen verwendet wurde.

Der Präsident des Gerichtshofes kann einen Schöffen aus erheblichen Gründen von der Dienstleistung an bestimmten Verhandlungstagen entbinden.

§ 54.

Ein Schöffe, der ordnungsmäßig geladen ist, und, ohne ein unabwendbares Hindernis zu bescheinigen, von der Verhandlung ausbleibt, ist vom Gerichtshofe erster Instanz in eine Ordnungsstrafe (§ 220 Z. P. O.) bis 100 K, im Wiederholungsfalle bis 200 K und zum Ersatze aller durch sein Ausbleiben verursachten Kosten zu verurteilen.

Erfolgt nachträglich eine genügende Entschuldigung des Nichterscheinens, so sind die wider den Schöffen verhängten Ordnungsstrafen aufzuheben; außerdem können dem Schöffen die zum Ersatze auferlegten Kosten ganz oder teilweise erlassen werden.

§ 55.

Jeder Schöffe hat, bevor er im Jahre das erste Mal als Schöffe tätig wird, und zwar unmittelbar vor Beginn der Verhandlung m nicht öffentlicher Sitzung die gewissenhafte und unparteiische Ausübung seines Amtes eidlich anzugeloben. Die Angelobung nimmt der Vorsitzende des Senates entgegen. Verweigerung des Eides gilt ungerechtfertigtem Ausbleiben von der Verhandlung gleich.

Entscheidung über den Widerspruch.

§ 56.

Der Gerichtshof entscheidet über den Widerspruch mit Beschluß. Wenn statt auf volle auf beschränkte Entmündigung zu erkennen ist, ist der angefochtene Beschluß in diesem Sinne abzuändern.

Die Bestimmungen des § 39, Absatz 2 und 3, finden Anwendung.

3. Titel.

Aufhebung der Entmündigung.

§ 57.

Wenn die Voraussetzungen für die Entmündigung nicht mehr vorliegen, ist die Entmündigung wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche von Amts wegen oder auf Antrag, die Entmündigung aus den im § 3, Z. 1 und 2, bezeichneten Gründen nur auf Antrag aufzuheben.

Zur Aufhebung der Entmündigung eines Ausländers ist das inländische Gericht berufen, wenn die Entmündigung durch ein inländisches Gericht ausgesprochen worden ist oder wenn der Entmündigte einen ständigen Aufenthalt im Inlande hat und die wegen Aufhebung der Entmündigung benachrichtigte Behörde des Heimatsstaates innerhalb angemessener Frist über die Aufhebung nicht entschieden hat.

Die Zuständigkeit bestimmt sich nach den sinngemäß anzuwendenden Vorschriften der §§ 15 und 17.

§ 58.

Zum Antrage auf Aufhebung der Entmündigung sind berechtigt die entmündigte Person, ihr gesetzlicher Vertreter, Kurator oder Beistand, sowie ihr Vertrauensmann (§ 35) und, wenn es sich um Entmündigung wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche handelt, außerdem die nach § 31, Absatz 1 und 4, zum Antrag auf Entmündigung Berechtigten.

Auf das Verfahren finden die §§ 32 bis. 37, Absatz 1, 39, Absatz 1 und 3, sinngemäße Anwendung.

§ 59.

Wenn nach dem Ergebnisse der Ermittlungen die Geisteskrankheit oder Geistesschwäche zwar noch nicht behoben, aber so wett gebessert ist, daß beschränkte Entmündigung genügt, o kann das Gericht mit Beschluß die volle Entmündigung in beschränkte umwandeln.

4. Titel.

Widerspruch gegen die verweigerte Aufhebung der Entmündigung.

§ 60.

Wird der Antrag auf Aufhebung der Entmündigung vom Bezirksgerichte oder vom Gerichtshofe erster Instanz infolge Rekurses gegen die vom Bezirksgerichte bewilligte Aufhebung abgewiesen, so kann der Beschluß durch Widerspruch gegen die Verweigerung der Aufhebung der Entmündigung angefochten werden. Zum Widerspruch befugt sind die in § 58, Absatz 1, genannten Personen.

Die §§ 40, Absatz 1, Satz 2, 41 bis 56 finden sinngemäße Anwendung.

§ 61.

Wird der Antrag auf Aufhebung der Entmündigung das zweite Mal oder wird der Widerspruch abgewiesen und ist nach den Ergebnissen des Verfahrens mit Sicherheit anzunehmen, daß für die nächste Zeit Heilung oder erhebliche Besserung nicht zu erwarten ist, so kann das Gericht beschließen, daß ein neuerlicher Antrag auf Aufhebung der Entmündigung nicht vor Ablauf einer angemessen bestimmten Frist angebracht werden dürfe, wenn nicht eine Besserung des Zustandes des Entmündigten genügend bescheinigt ist. Die Frist darf nicht auf länger als ein Jahr bestimmt werden. Ein diesem Beschlusse zuwider eingebrachter Antrag kann ohne weiteres Verfahren zurückgewiesen werden.

V. Abschnitt.

Gemeinsame Bestimmungen.

Verfahren.

§ 62.

In dem in diesem Gesetze geregelten Verfahren finden, insoweit nicht abweichende Bestimmungen getroffen sind, die Vorschriften über das Verfahren in nichtstreitigen Rechtsangelegenheiten (§§ 1 bis 19, Kaiserliches Patent vom 9. August 1854, R. G. Bl. Nr. 208) Anwendung.

Jedoch gelten sinngemäß die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung für die Beweisaufnahme und die Herbeischaffung von Urkunden, Augenscheinsgegenständen und Auskunftssachen mit der Aenderung, daß das Gericht in allen Fällen von Amts wegen vorzugehen berechtigt ist, und daß es zur Beweisaufnahme keines förmlichen Beweisbeschlusses bedarf.

Die Vorlage von Urkunden kann nicht verweigert werden, wenn sich der Besitzer der Urkunde selbst auf sie berufen hat, wenn er nach bürgerlichem Rechte oder deshalb zur Ausfolgung oder Vorlage gegenüber dem zu Entmündigenden oder Antragsteller verpflichtet ist, weil sie ihrem Inhalte nach dem Besitzer und dem zu Entmündigenden oder Antragsteller gemeinschaftlich ist. Der Beschluß auf Herausgabe der Urkunde ist von Amts wegen zu vollstrecken.

§ 63.

Auf die mündliche Verhandlung über den Widerspruch gegen die Entmündigung (§§ 40 bis 49) und gegen die verweigerte Aufhebung der Entmündigung (§ 60) sinden die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über die mündliche Verhandlung und auf Beschlüsse, die auf Grund mündlicher Verhandlung gefaßt werden, die Vorschristen der §§ 412 und 426 Z. P. O. sinngemäße Anwendung. Auf Antrag des zu Entmündigenden, seines gesetzlichen Vertreters, Vertrauensmannes oder Bevollmächtigten ist die Oeffentlichkeit jedenfalls, auf Antrag eines anderen Beteiligten dann auszuschließen, wenn dies im Interesse des zu Entmündigenden liegt.

Kosten.

§ 64.

Die Kosten des Verfahrens im Sinne der §§ 20 bis 29 und des von Amts wegen oder auf Antrag des Staatsanwaltes (§ 31, Absatz 2) eingeleiteten Entmündigungs- oder Aufhebungsverfahrens (§§ 57 bis 59) sind vom Staate vorzuschießen.

Die Kosten des auf Antrag anderer Personen eingeleiteten Entmündigungs-, Widerspruchs-, oder Aufhebungsverfahrens, sowie die Kosten solcher gerichtlicher Handlungen, die im Zuge eines von Amts wegen eingeleiteten Verfahrens nur auf Antrag eines Beteiligten vorgenommen oder nur durch diesen veranlaßt werden, hat zunächst derjenige zu berichten, der diese Kosten veranlaßt hat. Wenn hienach mehrere zur Berichtigung der Kosten verpflichtet sind, haften sie zur ungeteilten Hand.

Einem zur vorläufigen Berichtigung von Kosten verpflichteten Beteiligten kann der Erlag eines ausreichenden Vorschußes aufgetragen werden. Wird der Vorschuß nicht rechtzeitig erlegt, so kann die Vornahme der gerichtlichen Handlungen unterbleiben, insoweit sie nicht das Gericht zur Erreichung des Verfahrenszweckes für notwendig hält.

§ 65.

Die Kosten des Verfahrens im Sinne der §§ 20 bis 29 sind von dem Angehaltenen zu ersetzen. Das Gericht kann jedoch den Ersatz dieser Kosten ganz oder zum Teile demjenigen auferlegen, der die Unterbringung des Angehaltenen in der Anstalt veranlaßte, wenn ihm die Grundlosigkeit dieser Maßnahme offenbar bekannt war oder bekannt sein mußte.

§ 66.

Die Kosten dürfen aus dem Vermögen des Angehaltenen nur insoweit eingetrieben werden, als dadurch sein und seiner Familie Unterhalt nicht gefährdet wird.

Soweit die Kosten aus dem Vermögen des Angehaltenen nicht hereingebracht werden können, sind sie von jenen zu tragen, die nach dem Gesetze für dessen Unterhalt zu sorgen haben.

Die Bestimmungen des ersten Absatzes finden auch auf die Eintreibung der Kosten vom Unterhaltungspflichtigen Anwendung.

§ 67.

Wenn ein Entmündigungs- oder Aufhebungsverfahren von Amts wegen, oder auf Antrag des

Staatsanwaltes ohne Erfolg eingeleitet worden ist, so hat der Staatsschatz die Kosten zu tragen. Das Gericht kann jedoch den Ersatz dieser Kosten ganz oder zum Teile demjenigen auferlegen, der das Entmündigungs- oder Aufhebungsverfahren veranlaßt hat, wenn ihm die Grundlosigkeit dieser Maßnahmen offenbar bekannt war oder bekannt sein mußte.

Die Kosten eines nicht vom Entmündigten selbst, seinem Vertrauensmann oder einem seiner Vertreter beantragten Entmündigungs-, Widerspruchs- oder Aufhebungsverfahrens, das mit der Abweisung des Antrages endete, hat derjenige zu tragen, auf dessen Antrag das Verfahren eingeleitet wurde.

Das Gericht kann jedoch in jedem Falle den Ersatz von Kosten, die nur durch zweckwidrige oder unbegründete Anträge oder durch das Verhalten eines am Verfahren beteiligten Dritten verursacht wurden, diesem auferlegen.

§ 68.

Sofern nicht die vorstehenden Bestimmungen anderes festsetzen, hat der Entmündigte die Kosten zu tragen.

Die Bestimmungen des § 66 finden Anwendung.

§ 69.

Die Kosten einer Vertretung hat der Vertretene selbst zu tragen.

§ 70.

Für die Gebühren der nach diesem Gesetze einzuvernehmenden Sachverständigen können im Verordnungswege Tarife aufgestellt werden.

Zustellung und amtliche Mitteilung der Entscheidung.

§ 71.

Der Beschluß, mit dem über die Zulässigkeit der Anhaltung in einer Irrenanstalt (§ 26) und über die Entmündigung entschieden, sowie der Beschluß, mit dem die Aushebung einer rechtswirksam gewordenen Entmündigung abgelehnt wird, ist dem Antragsteller, ferner demjenigen, über dessen Anhaltung oder Entmündigung erkannt wird, seinem gesetzlichen Vertreter, Vertrauensmann (§ 35) oder Bevollmächtigten und dem vorläufigen Kurator zuzustellen. Der Beschluß, mit dem über die Zulässigkeit der Anhaltung in einer Irrenanstalt entschieden wird (§ 26), ist dem bei der politischen Landesbehörde zur Irrenpflege bestellten Sanitätsorgane und der Beschluß, mit dem die Entlassung des Angehaltenen aus der Irrenanstalt verfügt wurde, dem verantwortlichen Letter der Anstalt zuzustellen.

Die Zustellung an denjenigen, über dessen Anhaltung oder Entmündigung entschieden wird, darf nur unterbleiben, wenn sie wegen seines Zustandes offenbar zwecklos oder für sein Befinden schädlich wäre. Wenn für ihn kein Vertrauensmann oder Bevollmächtigter eintritt, ist für ihn zur Empfangnahme des Beschlusses ein Kurator zu bestellen. Gegen die Bestellung eines solchen Kurators findet keine Beschwerde statt.

Der Beschluß, mit dem die Entmündigung abgelehnt oder die rechtswirksam gewordene Entmündigung aufgehoben wird, ist dem Antragsteller und demjenigen zuzustellen, über dessen Entmündigung entschieden wurde. außerdem im Falle der Aufhebung der Entmündigung auch seinem bisherigen gesetzlichen Vertreter.

In der Beschlußausfertigung ist auf die Rechtsmittel des Rekurses und des Widerspruches und auf die Frist zu ihrer Anbringung hinzuweisen.

Die Entscheidung des Gerichtshofes über den Widerspruch ist durch das Bezirksgericht zuzustellen, das über die Entmündigung oder ihre Aufhebung erkannt hat.

§ 72.

Eine Ausfertigung des Beschlusses, mit dem über die Zulässigkeit der Anhaltung in einer Irrenanstalt entschieden wird, ist dem zur Entscheidung über die Entmündigung zuständigen Gerichte, eine Ausfertigung des Beschlusses, mit dem über die Entmündigung entschieden wird, dem Pflegschaftsgerichte und eine Ausfertigung des Beschluss, mit dem die Anhaltung n der Irrenanstalt für zulässig erklärt oder über die Entmündigung des Angehaltenen entschieden oder für diesen ein Kurator bestellt wird, dem verantwortlichen Leiter der Irrenanstalt zu übersenden, in der der Kranke untergebracht ist oder unter deren Leitung der Kranke außerhalb der Anstalt verpflegt wird. Die Entmündigung eines Kranken, der außerhalb einer öffentlichen Anstalt für Geisteskranke verpflegt wird, sowie die Bestellung des Beistandes oder Kurators für einen solchen Kranken ist der politischen Behörde erster Instanz und der Gemeindebehörde des Aufenthaltsortes mitzuteilen.

Die Vorschrift des § 71, letzter Absatz, findet Anwendung.

Rekurs.

§ 73.

Gegen den Beschluß über die Zulässigkeit der Anhaltung in einer Irrenanstalt (§ 26) sowie gegen den Bechluß über die Entmündigung oder über die Aufhebung der rechtswirksam gewordenen Entmündigung steht das Recht zum Rekurse demjenigen, über dessen Entmündigung erkannt wird, und allen Personen zu, denen der Beschluß nach § 71 zugestellt worden ist.

Dem Rekurse des bei der politischen Landesbehörde zur Irrenpflege bestellten Sanitätsorganes und des verantwortlichen Leiters der Irrenanstalt gegen den Beschluß, mit dem die Entlassung aus der Anstalt verfügt wurde, kommt aufschiebende Wirkung zu.

Wird gegen den Beschluß eines Bezirksgerichtes Rekurs und Widerspruch erhoben, so hat der in § 47 bezeichnete Senat des Gerichtshofes erster Instanz über beide Rechtsmittel gleichzeitig zu entscheiden.

Gegen einen vom Rekursgerichte bestätigten Beschluß findet ein weiterer Rekurs nicht statt.

Gegen die Entscheidung des Gerichtshofes über den Widerspruch steht nur den Beteiligten, die Widerspruch erhoben oder eine Gegenäußerung erstattet haben, soweit aber die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, auch denjenigen, welchen durch die Entscheidung über den Widerspruch der Ersatz von Kosten auferlegt wurde, der Rekurs an den Obersten Gerichtshof offen.

Der Rekurs ist innerhalb der Notfrist von vierzehn Tagen bei dem Gerichte, das in erster Instanz erkannt hat, und, wenn gegen die Entscheidung über den Widerspruch Beschwerde erhoben wird, beim Bezirksgerichte anzubringen.

Insoweit auf das in diesem Gesetze geregelte Verfahren die Vorschriften der Zivilprozeßordnung Anwendung finden (§ 62, Absatz 2, § 63), ist ein Rekurs oder ein abgesonderter Rekurs ausgeschlossen, wenn dies für die gleichartigen Beschlüsse im Prozesse gilt. Gegen die im Absatz 1 bezeichneten Beschlüsse, sowie gegen Beschlüsse, wider welche ein Rekurs oder ein abgesonderter Rekurs nicht stattfindet, ist die Vorstellung nicht zulässig.


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