Pondìlí 7. února 1910

VI. Abschnitt.

Schluß- und Uebergangsbestimmungen.

§ 74.

Wer vor Beginn der Wirksamkeit dieses Gesetzes wegen Unfähigkeit, seine Angelegenheiten selbst zu besorgen, wegen Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Wahn- oder Blödsinn unter Kuratel gestellt wurde, steht vom Beginn der Wirksamkeit dieses Gesetzes einem wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche voll Entmündigten gleich.

Wer wegen Verschwendung unter Kuratel gestellt wurde, steht vom Beginn der Wirksamkeit dieses Gesetzes einem wegen Verschwendung Entmündigten gleich.

§ 75.

Die Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes über die Aufhebung der Entmündigung finden auch aus Personen Anwendung, die vor Beginn der Wirksamkeit dieses Gesetzes unter Kuratel gestellt wurden. Insbesondere kann in Ansehung solcher Personen das Verfahren zur Aufhebung der Entmündigung auch eingeleitet werden, um die volle Entmündigung in beschränkte umzuwandeln.

§ 76.

Insofern in Gesetzen oder Verordnungen, die durch das Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht berührt werden, bestimmte Folgen an die Verhängung der Kuratel oder die Stellung unter Kuratel geknüpft sind, treten diese Folgen bei denjenigen Personen ein, die auf Grund dieses Gesetzes entmündigt sind. Folgen, die in bestehenden Gesetzen an die Entmündigung wegen Geisteskrankheit geknüpft sind, treten auch bei voller Entmündigung wegen Geistesschwäche ein.

§ 77.

Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf anhängige Verhandlungen wegen Verhängung der Kuratel Anwendung, wenn nicht das Bezirksgericht oder der Gerichtshof erster Instanz schon den Beschluß über die Verhängung der Kuratel gefaßt hat. Erforderlichenfalls ist das Verfahren im Sinne dieses Gesetzes zu ergänzen.

§ 78.

Unberührt bleiben die Vorschriften über die Verlängerung der väterlichen Gewalt und der Vormundschaft.

§ 79.

Dieses Gesetz tritt mit dem ersten Tage des auf seine Kundmachung folgenden sechsten Kalendermonats in Kraft.

Mit Beginn der Wirksamkeit dieses Gesetzes treten alle in anderen gesetzlichen Vorschriften enthaltenen Bestimmungen über die in diesem Gesetze geregelten Gegenstände, die von den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes abweichen, außer Kraft.

§ 80.

Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes ist Mein Justizminister beauftragt. Er hat alle zur Einführung und Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen, und zwar insoweit sie den Wirkungskreis anderer Minister berühren, im Einvernehmen mit diesen zu erlassen.

Im Hinblicke auf die große Wichtigkeit des vorstehenden Gesetzentwurfes für die gesamte Bevölkerung des Reiches, stellen die Unterfertigten nachstehende Anfrage:

Ist Eurer Exzellenz geneigt, der hohen Regierung ans Herz zu legen, Alles auszubieten, daß dieser Entwurf ehebaldigst Gesetzeskraft erlange?

Prag, am 7. Feber 1910.
Abg. Dr. Hackel und Genossen.

Oberstlandmarschall: Der Herr Abgeordnete Kletzenbauer entschuldigt telegraphisch sein Nichterscheinen mit Krankheit.

Pan posl. Kletzenbauer omluvil telegraficky svoji nepøítomnos nemocí

Anfrage des Abgeordneten Melhardt und Genossen an Seine Exzellenz den Herrn Statthalter.

Landtagssekretär Dr. Haasz und die Landtagsaktuare Dr. Maschek und Dr. Dvoøák (lesen abwechselnd):

Anfrage des Landtagsabgeordneten Melhardt und Genossen an Seine Exzellenz den Herrn Statthalter.

Die Stadtgemeinde Teplitz-Schönau hat vor mehreren Jahren um die Erwirkung eines Assanierungsgesetzes angesucht, welches den Umbau der ältesten Stadtteile, namentlich des sogenannten Judenviertels, möglich machen soll. Die in diesen engen Stadtteilen herrschenden Zustände lassen eine möglichst schnelle Erledigung wünschenswert erscheinen, da die Straßen daselbst schmal und winkelig, die Häuser niedrig und meist ohne genügende Hofräume, die Licht- und Luftzufuhr daher eine durchaus nicht ausreichende ist.

Seitens der Stadtgemeinde wurde daher ein neuer, allen Anforderungen entsprechender Lagerplan ausgearbeitet und beschlossen, der auch die Genehmigung der k. k. Statthalterei, sowie des Ministeriums erhielt. Der Lagerplan ist längst rechtskräftig. In demselben sind geradlinige breite Straßen vorgesehen, so daß daselbst ein gesundes schönes Wohn- und Geschäftsviertel entsteht. Hiezu kommt noch, daß dieser alte Stadtteil gerade an das Stadtbad, den Kurgarten und die Thermalquelle angrenzt, so daß die Stadt auch in ihrer Eigenschaft als Weltkur- und Badeort das lebhafteste Interesse hat, die Verschönerung und Assanierung so bald als möglich durchzuführen.

Leider ist die Durchführung der Assanierung ohne ein Enteignungsgesetz nicht möglich, weil die Straßenzüge durchaus geändert wurden, zahlreiche jetzt bestehende Häuser mitten in die zukünftigen Straßen fallen und an die Verwirklichung des großen, im öffentlichen Interesse äußerst dringenden Unternehmens nur dann geschritten werden kann, wenn die Stadt sämtliche alten Gebäude einlöst und die neu erwachsenden Baustellen mit Ausschluß jeder Spekulation wieder abgibt.

Man sollte nun meinen, daß eine derartige gemeinnützige und höchst lobenswerte Aktion seitens der Regierung auf das tatkräftigste unterstützt und gefördert wird, da es doch in erster Linie Aufgabe der Regierung ist, für das Wohl der Staatsbürger zu sorgen. Trotzdem bemüht sich die Stadtvertretung von Teplitz-Schönau schon seit Jahren vergeblich, die Vorlage des Assanierungsgesetzes seitens der hohen k. k. Regierung an das Abgeordnetenhaus zu erlangen.

Der von der Gemeinde verfaßte und den zuständigen Behörden vorgelegte Gesetzentwurf hat folgenden Wortlaut:

Gesetzentwurf.

Mit Zustimmung der beiden Häuser des Reichsrates finde ich anzuordnen, wie folgt:

I. Zulässigkeit der Enteignung und Bezeichnung des Assanierungsrayons.

§ 1. Zum Zwecke der Regulierung des im § 2 dieses Gesetzes bezeichneten Assanierungsrayons der Stadtgemeine Teplitz-Schönau nach dem genehmigten Lagerplane wird der Stadtgemeinde Teplitz-Schönau bezüglich der im Assanierungsrayon befindlichen Liegenschaften das Enteignungsrecht in dem vollen durch § 365 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches zugelassenen Umfange auf die Dauer von zehn Jahren, vom Beginne der Wirksamkeit dieses Gesetzes angefangen, eingeräumt.

Die Stadtgemeinde Teplitz-Schönau kann das Recht, die Enteignung zu begehren, für das ganze Regulierungsunternehmen oder einzelne Teile desselben mit Zustimmung der k. k. Statthalterei an andere Personen übertragen.

Wo dieses Gesetz den Ausdruck "Unternehmer" gebraucht, ist darunter die Stadtgemeinde Teplitz-Schönau, falls aber das Enteignungsrecht an eine andere Person übertragen wurde, diese letztere zu verstehen.

§ 2. Der Teplitzer Assanierungsrayon umfaßt:

1. Das Gebiet der Judenstadt mit dem anstoßenden, unten näher bezeichneten Teile der Graupner-Waisenhaus-Langengasse, des Schloßplatzes, der Kirchen-Badegasse und der Edmundstraße.

2. Das sogenannte Scheuernviertel nebst dem Durchbruche vom Waldthorplatz zum Marktplatz.

3. Die Fleischbankgasse nebst dem in Verlängerung derselben geplanten Durchbruch zur verlängerten Stöhrstraße.

4. Die Forstgasse.

5. Das Augartengäßchen;

und find jene Gebäude und Grundstücke, die in diesem Assanierungsrayone gelegen sind und ruck sichtlich welcher das Enteignungsrecht im § 1 dieses Gesetzes der Stadtgemeinde Teplitz-Schönau eingeräumt wird, in dem beiliegenden, einen integrierenden Bestandteil dieses Gesetzes bildenden Verzeichnisse angeführt.

§ 3. Sollte sich bei der Durchführung des Regulierungsunternehmens die Notwendigkeit einer Abweichung von dessen Darstellung im Lagerplane oder von den im § 2 bezeichneten Grenzlinien des Assanierungsrayons an einzelnen Stellen ergeben, so erfolgt die entsprechende Aenderung nach Maßgabe der für die Aenderung des Lagerplanes in der Bauordnung für das Königreich Böhmen vom 8. Jänner 1889, L.-G.-Bl. Nr. 5, festgesetzten Grundsätze und haben sodann die Bestimmunger des gegenwärtigen Gesetzes auch in Ansehung des derart abgeänderten Regulierungs-Unternehmens und Assanierungsrayons zu gelten.

II. Gegenstand und Umfang der Enteignung.

§ 4. Das Enteignungsrecht kann nur insoweit ausgeübt werden, als die Ausführung des Unternehmens dies notwendig macht.

Das Enteignungsrecht umfaßt insbesondere das Recht:

1. auf Abtretung von Grundstücken und Gebäuden;

2. auf Ueberlassung von Quellen und anderer Privatwässern;

3. auf Einräumung von Servituten und anderen dinglichen Rechten an unbeweglichen Sachen, sowie auf Abtretung, Einschränkung oder Aufhebung derartiger und solcher Rechte, deren Ausübung an einen bestimmten Ort gebunden ist;

4. au Duldung von Vorkehrungen, welche die Ausübung des Eigentumsrechtes oder eines anderer Rechtes an einem Grundstücke oder an einem Gebäude einschränken.

Die Ausübung des Enteignungsrechtes ist auch bloß rücksichtlich eines Teiles einer bestehenden Liegenschaft (Hofraum, Teil desselben, Hintergebäude usw.) zulässig, sie kann auch in Beziehung auf das Zugehör eines Gegenstandes der Enteignung stattfinden.

§ 5. Die Eigentümer solcher Liegenschaften, welche dem durch die Regulierung zu erreichenden Zwecke nicht entsprechen, werden auf Verlangen des Stadtrates Teplitz-Schönau von der k. k. Bezirkshauptmannschaft in Teplitz aufgefordert, binnen einer von derselben zu bestimmenden Frist die betreffende Liegenschaft mit dem Regulierungsprojekte in Einklang zu bringen, beziehungsweise ein dem Regulierungsprojekte entsprechendes Gebäude darauf aufzuführen, widrigenfalls nach Ablauf dieser Frist zur Ausübung des Enteignungsrechtes geschritten würde. Diese Frist darf nicht unter zwei Jahren festgesetzt werden, und ist der Tag, an welchem sie endet, m der Aufforderung anzugeben.

Diese Aufforderung, gegen welche eine Beschwerde nicht zulässig ist, wirkt bei eintretenden Besitzveränderungen auch gegenüber den Besitznachfolgern und ist die aus derselben für den Grundeigentümer sich ergebende Verpflichtung im Grundbuche anzumerken. Diese Anmerkung hat die k. k. Bezirkshauptmannschaft Teplitz gleichzeitig mit dem Erlasse der Aufforderung amtswegig zu veranlassen.

§ 6. Bringt der Eigentümer über diese Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist seine Liegenschaft mit dem Regulierungsprojekte in Einklang, so hat er der Stadtgemeinde Teplitz-Schönau den nach Maßgabe der festgesetzten Baulinie liegen zu lassenden Grund sofort abzutreten. Ist dagegen nach Maßgabe der festgesetzten Baulinie über die Grenzlinie des Baugrundes hinauszurücken, oder gelangt auch sonst aufgelassener Straßengrund zur Bebauung, so hat die Gemeinde an den Eigentümer der Liegenschaft den hiezu nötigen Gassengrund abzutreten.

Für den von der Gemeinde abzutretenden Grund hat der Eigentümer der Liegenschaft angemessene, nach § 25 der B.-O. für das Königreich Böhmen vom 8. Jänner 1889, L.-G.-Bl. Nr. 5, zu bestimmende Schadloshaltung zu leisten.

Dagegen gebührt eine derartige Schadloshaltung für den der Gemeinde abzutretenden Grund nur insoferne, als dieser Grund die Fluchtlinien des künftigen Gebäudes und die halbe demselben vorgelagerte Straßenbreite überragt.

Die Stadtgemeinde Teplitz-Schönau ist berechtigt, den Ersatz dieser Straßenerwerbungskosten, jedoch ohne Verzinsung nach dem Verhältnisse der Länge der in Anspruch genommenen Straßenfront von jenen Personen zu begehren, die dem Regulierungsprojekte entsprechende Gebäude an diesem Straßengrunde aufgeführt haben oder in Hinkunft aufführen werden.

Sie kann bei der Erwerbung des Grundes nachfolgender Bauführungen von der Zahlung dieses Ersatzes die Erteilung der Baubewilligung abhängig machen.

§ 7. Wenn der Eigentümer der an ihn ergangenen Aufforderung der k. k. Bezirkshauptmannschaft Teplitz innerhalb der bestimmten Frist nicht Folge leistet, so kann zur Ausübung des Enteignungsrechtes geschritten werden.

III. Gegenstand und Umfang der Entschädigung.

§ 8. Der Unternehmer ist verpflichtet, dem Enteigneten für alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile Entschädigung zur Bewirkung der dem § 365 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches entsprechende Schadloshaltung zu leisten.

Als Enteigner ist derjenige anzusehen, welchem der Gegenstand der Enteignung gehört oder welchem an einem Gegenstande der Enteignung ein mit dem Eigentum eines anderen Gegenstandes verbundenes dingliches Recht zusteht.

§. 9. Bei Ermittlung der Entschädigung ist auch auf diejenigen Nachteile Rücksicht zu nehmen, welche Nutzungsberechtigte, Gebrauchsberechtigte, Bestandnehmer durch Enteignung erleiden und deren Vergütung dem Enteigneten obliegt, sofern der als Ersatz für den Gegenstand der Enteignung zu leistende Betrag nicht durch Befriedigung der gegen den Enteigneten zustehenden Entschädigungsansprüche zu dienen hat.

§ 10. Wird nur ein Teil eines Grundbesitzes enteignet, so ist bei der Ermittlung der Entschädigung nicht nur auf den Wert des abzutretenden Teiles, sondern auch auf Verminderung des Wertes, welche der zurückbleibende Teil des Grundbesitzes erleidet, Rücksicht zu nehmen.

Sollte der zurückbleibende Teil des Grundbesitzes nach seiner bisherigen Bestimmung nicht mehr zweckmäßig verwendet werden können, so ist der Unternehmer verpflichtet, auf Verlangen des Eigentümers den ganzen Grundbesitz an sich zu losen.

Bei Gebäuden, welche teilweise in Anspruch genommen werden, umfaßt diese Verpflichtung stets das gesamte Gebäude.

Doch wird unter teilweiser Inanspruchnahme eines Gebäudes die Enteignung eines Hintergebäudes oder eines mit dem Hauptgebäude nicht im physischen Zusammenhange stehenden Seitengebäudes nicht verstanden.

§ 11. Bei der Ermittlung der Entschädigung ist auf diejenigen Verhältnisse keine Rücksicht zu nehmen, hinsichtlich deren er hellt, daß sie in der Absicht hervorgerufen wurden, um sie als Grundlage für die Erhöhung der Ansprüche auf Entschädigung zu benützen.

Der Wert der besonderen Vorliebe, dann eine Werterhöhung, welche der Gegenstand der Enteignung in Folge der Ausführung des beabsichtigten Unternehmens und insbesondere auch in Folge der für die Bauten im Assanierungsrayon gewährten besonderen Befreiung von Steuern und Umlagen erfährt, bleiben außer Betracht.

§ 12. Die Entschädigung ist, falls nicht etwas anderes vereinbart wurde, in barem Gelde zu leisten.

§ 13. Insoweit die Ermittlung eines zu leistenden Kapitalbetrages nicht vollständig erfolgen kann, weil der abzuschätzende Nachteil sich nicht im Vorhinein bestimmen läßt, ist jede Partei berechtigt, in angemessenen Zeitabschnitten von mindestens einem Jahre die Feststellung der für die in der Zwischenzeit erkennbar gewordenen Nachteile gebührenden Entschädigung zu begehren.

Nach Ablauf von drei Jahren vom Zeitpunkte des Vollzuges der Enteignung kann die endgültige Feststellung des zu leistenden Kapitalbetrages begehrt werden.

§ 14. Der Unternehmer ist verpflichtet, für alle Entschädigungen, welche er nach dem Vollzuge einer Enteignung zu leisten hat (§ 13), auf Verlangen des zur Förderung der Entschädigung Berechtigten Sicherheit zu leisten. Von der Gemeinde Teplitz-Schönau kann die Bestellung einer Sicherheit nicht begehrt werden. Auf Ansuchen einer Partei wird die Art und Höhe der zu bestellenden Sicherheit von dem zur Ermittlung der Entschädigung zustehenden Gerichte nach Vernehmung beider Parteien bestimmt. Das Gericht kann vor seiner Entscheidung Sachverständige vernehmen.

Die Zulänglichkeit der Sicherheit beurteilt das Gericht nach seinem Ermessen.

IV. Enteignungsverfahren.

A. Feststellung des Gegenstandes und Umfanges der Enteignung.

§ 15. Das Gesuch um Einleitung des Enteignungverfahrens ist bei der k. k. Statthalterei einzubringen. Demselben ist in doppelter Ausfertigung ein Entwurf des beabsichtigten Unternehmens, ferner ein Verzeichnis der zur Ausführung des Unternehmens in Anspruch genommenen Liegenschaften und Rechte, sowie ein hierüber nach dem genehmigten Lagerplane verfaßter Situationsplan beizulegen. Das erwähnte Verzeichnis hat die Katastral- und Hausnummern der Grundbuchseinlagen, dann die Flächenmaße der Parzellen und Parzellenteile, in Bezug auf welche eine Enteignung stattfinden soll, sowie die Namen und Wohnorte der Enteigneten (§ 8, Abs. 2) und wenn Letztere in Pflegschaft stehen, auch die Namen und Wohnorte ihrer gesetzlichen Vertreter, endlich die Namen der Enteigneten unbekannten Aufenthaltes, für welche ein Kurator zu bestellen ist, zu enthalten. Außerdem ist der Nachweis über die gemäß § 6 an die Enteigneten erlassene Aufforderung und über deren Erfolg beizubringen.

Die k. k. Statthalterei hat über das Enteignungsgesuch bei dem Grundbuchsamte des k. k. Bezirksgerichtes Teplitz die nötigen Auskünfte über die einschlägigen Eigentums- und Rechtsverhältnisse im kurzen Wege einzuholen und sodann eine Verhandlung anzuordnen.

Die Enteignung kann von demselben Unternehmer rücksichtlich mehrerer Objekte mittelst eines Gesuches begehrt werden, wofern aus der Kumulierung nicht eine Verwicklung oder erhebliche Verzögerung des Verfahrens zu besorgen ist.

§ 16. Die zur Verhandlung bestimmte Kommission besteht aus einem Vertreter der k. k. Statthalterei als Kommissionsleiter, einem Vertreter des technischen Statthalterei-Departements, dann einem Vertreter und einem technischen Beamten der k. k. Bezirkshauptmannschaft in Teplitz.

Zu der Verhandlung sind auch Vertreter der Stadtgemeinde Teplitz-Schönau, dann der Unternehmer und der Enteignete, letzterer unter Anschluß einer Ausfertigung der im § 18 gedachten Kundmachung vorzuladen.

§ 17. Vor Beginn der Verhandlung sind die im § 14 angeführten Pläne und Verzeichnisse mindestens durch 14 Tage bei der k. k. Bezirkshauptmannschaft Teplitz zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.

Jeder Beteiligte kann innerhalb dieser Frist bei der k. k. Bezirkshauptmannschaft in Teplitz oder bei der kommissionellen Verhandlung Einwendungen gegen die begehrte Enteignung mündlich oder schriftlich vorbringen.

Die nach abgeschlossener kommissioneller Verhandlung vorgebrachten Einwendungen sind nicht zu berücksichtigen.

§ 18. Die Auflegung der Pläne und Verzeichnisse ist durch dreimalige Einschaltung einer Kundmachung in das Amtsblatt der,,Prager Zeitung", dann m ein in Teplitz-Schönau erscheinendes deutsches Journal, sowie durch Anschlag der Kundmachung auf der Amtstafel der k. k. Bezirkshauptmannschaft Teplitz öffentlich zu verlautbaren.

Diese Kundmachung hat die Angabe des Ortes, an welchem die Pläne und Verzeichnisse eingesehen werden können, der Frist, innerhalb welcher dies geschehen kann und binnen welcher die Beteiligten bei der k. k. Bezirkshauptmannschaft Teplitz Einwendungen gegen die begehrte Enteignung mündlich oder schriftlich vorbringen können, dann die Angabe des Ortes und des Tages, an welchem die kommissionelle Verhandlung beginnt und an welchem dieselbe fortgesetzt wird, endlich die Aufforderung zu enthalten, daß sämtliche Beteiligte, auch diejenigen, welche Einwendungen mündlich oder schriftlich eingebracht haben, bei dieser Verhandlung zu erscheinen haben, da die nach abgeschlossener kommissioneller Verhandlung abgegebenen Erklärungen unberücksichtigt bleiben.

§ 19. Der Kommissionsleiter hat nach Tunlichkeit dahin zu wirken, daß ein Einverständnis unter den Parteien erzielt werde.

Wird das Begehren um Enteignung zurückgezogen oder erklärt derjenige, gegen welchen das Enteignungsbegehren gerichtet ist, seine Bereitwilligkeit, die begehrte Enteignung zuzustehen, so ist dies in dem über die Verhandlung geführten Protokolle festzusetzen.

Die für die Entscheidung über die begehrte Enteignung maßgebenden Verhältnisse sind in jedem Falle zu ermitteln und die Ergebnisse der Erhebungen unter Angabe der benützten Grundlagen zu Protokoll zu bringen.

In eine Erörterung über die infolge der Enteignung zu. leistende Entschädigung ist bei diesen Erhebungen nicht einzugehen.

Nach Abschluß der mit größter Beschleunigung durchzuführenden Verhandlung sind die Akten der k. k. Statthalterei vorzulegen.

§ 20. Die k. k. Statthalterei hat nach Prüfung der ihr vorgelegten Akten den Gegenstand und Umfang der Enteignung durch Fällung eines oder mehrerer Enteignungserkenntnisse festzustellen.

§ 21. Das Enteignungserkenntnis ist dem Unternehmer und dem Enteigneten, beziehungsweise denjenigen Personen, hinsichtlich welcher es amtlich bekannt ist, daß das zu enteignende Recht auf dieselben übergegangen ist, zuzustellen.

Wurde bei der gepflogenen Enteignungsverhandlung ein Einverständnis erzielt, so ist hierüber auf Verlangen der betreffenden Beteiligten ein Intimat hinauszugeben, welches in jeder Richtung dem rechtskräftigen Enteignungserkenntnisse gleichkommt.

Ein Enteignungserkenntnis kann von dem Unternehmer, ferner von denjenigen Enteigneten, welche rechtzeitig Einwendungen gegen die Enteignung erhoben haben, auf dem Wege des Rekurses insoweit angefochten werden, als das Erkenntnis dem Begehren, welches die den Rekurs ergreifende Partei gestellt hatte, nicht stattgegeben hat.

Der Rekurs, welcher binnen acht Tagen bei der k. k. Statthalterei anzubringen ist, hat aufschiebende Wirkung. Ueber den Rekurs entscheidet das k. k. Ministerium des Innern.

Die Betretung des Zivilrechtsweges über die Frage, welcher Gegenstand und in welchem Umfange derselbe zu entetgnen sei, ist unzulässig.

§ 22. Nach dem Eintritte der Rechtskraft eines Enteignungserkenntnisses sind die Personen, gegen welche die Enteignung wirksam ist, verpflichtet, sich jeder über die Fortsetzung des ordentlichen Wirtschaftsbetriebes hinausgehenden Veränderung an dem Gegenstande der Enteignung zu enthalten, sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, oder soweit es sich nicht um zur Erhaltung des Gegenstandes der Enteignung notwendige unaufschiebliche Verfügungen handelt.

§ 23. Wenn der Gegenstand der Enteignung in einem Grundbuche eingetragen ist, so hat die k. k. Statthalterei nach dem Eintritte der Rechtskraft eines Enteignungserkenntnisses das Grundbuchsgericht unter Mitteilung der zur Identifizierung des Grundbuchsobjektes erforderlichen Behelfe, welche nötigenfalls dem Unternehmer abzufordern sind, um die Anmerkung der Enteignung zu ersuchen.

Das Grundbuchsgericht hat die Anmerkung in der betreffenden Grundbuchseinlage zu vollziehen.

Auf Grund des Intimates über das bei der Enteignungsverhandlung getroffene Uebereinkommen ist auf Verlangen des Unternehmers die bezügliche Anmerkung im Grundbuche zu bewilligen.

Diese Anmerkung hat die Wirkung, daß sich niemand, der eine derselben nachfolgende Eintragung erwirkt, auf die Unkenntnis der Enteignung berufen kann.


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