Wer vor Beginn der Wirksamkeit dieses Gesetzes
wegen Unfähigkeit, seine Angelegenheiten selbst zu besorgen,
wegen Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Wahn- oder Blödsinn
unter Kuratel gestellt wurde, steht vom Beginn der Wirksamkeit
dieses Gesetzes einem wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche
voll Entmündigten gleich.
Wer wegen Verschwendung unter Kuratel gestellt
wurde, steht vom Beginn der Wirksamkeit dieses Gesetzes einem
wegen Verschwendung Entmündigten gleich.
Die Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes
über die Aufhebung der Entmündigung finden auch aus
Personen Anwendung, die vor Beginn der Wirksamkeit dieses Gesetzes
unter Kuratel gestellt wurden. Insbesondere kann in Ansehung solcher
Personen das Verfahren zur Aufhebung der Entmündigung auch
eingeleitet werden, um die volle Entmündigung in beschränkte
umzuwandeln.
Insofern in Gesetzen oder Verordnungen, die
durch das Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht berührt werden,
bestimmte Folgen an die Verhängung der Kuratel oder die Stellung
unter Kuratel geknüpft sind, treten diese Folgen bei denjenigen
Personen ein, die auf Grund dieses Gesetzes entmündigt sind.
Folgen, die in bestehenden Gesetzen an die Entmündigung wegen
Geisteskrankheit geknüpft sind, treten auch bei voller Entmündigung
wegen Geistesschwäche ein.
Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf
anhängige Verhandlungen wegen Verhängung der Kuratel
Anwendung, wenn nicht das Bezirksgericht oder der Gerichtshof
erster Instanz schon den Beschluß über die Verhängung
der Kuratel gefaßt hat. Erforderlichenfalls ist das Verfahren
im Sinne dieses Gesetzes zu ergänzen.
Unberührt bleiben die Vorschriften über
die Verlängerung der väterlichen Gewalt und der Vormundschaft.
Dieses Gesetz tritt mit dem ersten Tage des
auf seine Kundmachung folgenden sechsten Kalendermonats in Kraft.
Mit Beginn der Wirksamkeit dieses Gesetzes
treten alle in anderen gesetzlichen Vorschriften enthaltenen Bestimmungen
über die in diesem Gesetze geregelten Gegenstände, die
von den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes abweichen,
außer Kraft.
Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes ist Mein Justizminister
beauftragt. Er hat alle zur Einführung und Durchführung
dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen, und zwar insoweit
sie den Wirkungskreis anderer Minister berühren, im Einvernehmen
mit diesen zu erlassen.
Im Hinblicke auf die große Wichtigkeit
des vorstehenden Gesetzentwurfes für die gesamte Bevölkerung
des Reiches, stellen die Unterfertigten nachstehende Anfrage:
Ist Eurer Exzellenz geneigt, der hohen Regierung
ans Herz zu legen, Alles auszubieten, daß dieser Entwurf
ehebaldigst Gesetzeskraft erlange?
Prag, am 7. Feber 1910. |
Abg. Dr. Hackel und Genossen. |
Oberstlandmarschall:
Der Herr Abgeordnete Kletzenbauer entschuldigt telegraphisch sein
Nichterscheinen mit Krankheit.
Pan posl. Kletzenbauer omluvil telegraficky svoji nepøítomnos
nemocí
Anfrage des Abgeordneten Melhardt und Genossen
an Seine Exzellenz den Herrn Statthalter.
Landtagssekretär Dr. Haasz und
die Landtagsaktuare Dr. Maschek und Dr. Dvoøák
(lesen abwechselnd):
Anfrage des Landtagsabgeordneten Melhardt und
Genossen an Seine Exzellenz den Herrn Statthalter.
Die Stadtgemeinde Teplitz-Schönau hat
vor mehreren Jahren um die Erwirkung eines Assanierungsgesetzes
angesucht, welches den Umbau der ältesten Stadtteile, namentlich
des sogenannten Judenviertels, möglich machen soll. Die in
diesen engen Stadtteilen herrschenden Zustände lassen eine
möglichst schnelle Erledigung wünschenswert erscheinen,
da die Straßen daselbst schmal und winkelig, die Häuser
niedrig und meist ohne genügende Hofräume, die Licht-
und Luftzufuhr daher eine durchaus nicht ausreichende ist.
Seitens der Stadtgemeinde wurde daher ein neuer,
allen Anforderungen entsprechender Lagerplan ausgearbeitet und
beschlossen, der auch die Genehmigung der k. k. Statthalterei,
sowie des Ministeriums erhielt. Der Lagerplan ist längst
rechtskräftig. In demselben sind geradlinige breite Straßen
vorgesehen, so daß daselbst ein gesundes schönes Wohn-
und Geschäftsviertel entsteht. Hiezu kommt noch, daß
dieser alte Stadtteil gerade an das Stadtbad, den Kurgarten und
die Thermalquelle angrenzt, so daß die Stadt auch in ihrer
Eigenschaft als Weltkur- und Badeort das lebhafteste Interesse
hat, die Verschönerung und Assanierung so bald als möglich
durchzuführen.
Leider ist die Durchführung der Assanierung
ohne ein Enteignungsgesetz nicht möglich, weil die Straßenzüge
durchaus geändert wurden, zahlreiche jetzt bestehende Häuser
mitten in die zukünftigen Straßen fallen und an die
Verwirklichung des großen, im öffentlichen Interesse
äußerst dringenden Unternehmens nur dann geschritten
werden kann, wenn die Stadt sämtliche alten Gebäude
einlöst und die neu erwachsenden Baustellen mit Ausschluß
jeder Spekulation wieder abgibt.
Man sollte nun meinen, daß eine derartige
gemeinnützige und höchst lobenswerte Aktion seitens
der Regierung auf das tatkräftigste unterstützt und
gefördert wird, da es doch in erster Linie Aufgabe der Regierung
ist, für das Wohl der Staatsbürger zu sorgen. Trotzdem
bemüht sich die Stadtvertretung von Teplitz-Schönau
schon seit Jahren vergeblich, die Vorlage des Assanierungsgesetzes
seitens der hohen k. k. Regierung an das Abgeordnetenhaus zu erlangen.
Der von der Gemeinde verfaßte und den
zuständigen Behörden vorgelegte Gesetzentwurf hat folgenden
Wortlaut:
Mit Zustimmung der beiden Häuser des Reichsrates
finde ich anzuordnen, wie folgt:
§ 1. Zum Zwecke der Regulierung des im
§ 2 dieses Gesetzes bezeichneten Assanierungsrayons der Stadtgemeine
Teplitz-Schönau nach dem genehmigten Lagerplane wird der
Stadtgemeinde Teplitz-Schönau bezüglich der im Assanierungsrayon
befindlichen Liegenschaften das Enteignungsrecht in dem vollen
durch § 365 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches
zugelassenen Umfange auf die Dauer von zehn Jahren, vom Beginne
der Wirksamkeit dieses Gesetzes angefangen, eingeräumt.
Die Stadtgemeinde Teplitz-Schönau kann
das Recht, die Enteignung zu begehren, für das ganze Regulierungsunternehmen
oder einzelne Teile desselben mit Zustimmung der k. k. Statthalterei
an andere Personen übertragen.
Wo dieses Gesetz den Ausdruck "Unternehmer"
gebraucht, ist darunter die Stadtgemeinde Teplitz-Schönau,
falls aber das Enteignungsrecht an eine andere Person übertragen
wurde, diese letztere zu verstehen.
§ 2. Der Teplitzer Assanierungsrayon umfaßt:
1. Das Gebiet der Judenstadt mit dem anstoßenden,
unten näher bezeichneten Teile der Graupner-Waisenhaus-Langengasse,
des Schloßplatzes, der Kirchen-Badegasse und der Edmundstraße.
2. Das sogenannte Scheuernviertel nebst dem
Durchbruche vom Waldthorplatz zum Marktplatz.
3. Die Fleischbankgasse nebst dem in Verlängerung
derselben geplanten Durchbruch zur verlängerten Stöhrstraße.
4. Die Forstgasse.
5. Das Augartengäßchen;
und find jene Gebäude und Grundstücke,
die in diesem Assanierungsrayone gelegen sind und ruck sichtlich
welcher das Enteignungsrecht im § 1 dieses Gesetzes der Stadtgemeinde
Teplitz-Schönau eingeräumt wird, in dem beiliegenden,
einen integrierenden Bestandteil dieses Gesetzes bildenden Verzeichnisse
angeführt.
§ 3. Sollte sich bei der Durchführung
des Regulierungsunternehmens die Notwendigkeit einer Abweichung
von dessen Darstellung im Lagerplane oder von den im § 2
bezeichneten Grenzlinien des Assanierungsrayons an einzelnen Stellen
ergeben, so erfolgt die entsprechende Aenderung nach Maßgabe
der für die Aenderung des Lagerplanes in der Bauordnung für
das Königreich Böhmen vom 8. Jänner 1889, L.-G.-Bl.
Nr. 5, festgesetzten Grundsätze und haben sodann die Bestimmunger
des gegenwärtigen Gesetzes auch in Ansehung des derart abgeänderten
Regulierungs-Unternehmens und Assanierungsrayons zu gelten.
II. Gegenstand und Umfang der Enteignung.
§ 4. Das Enteignungsrecht kann nur insoweit
ausgeübt werden, als die Ausführung des Unternehmens
dies notwendig macht.
Das Enteignungsrecht umfaßt insbesondere
das Recht:
1. auf Abtretung von Grundstücken und
Gebäuden;
2. auf Ueberlassung von Quellen und anderer
Privatwässern;
3. auf Einräumung von Servituten und anderen
dinglichen Rechten an unbeweglichen Sachen, sowie auf Abtretung,
Einschränkung oder Aufhebung derartiger und solcher Rechte,
deren Ausübung an einen bestimmten Ort gebunden ist;
4. au Duldung von Vorkehrungen, welche die
Ausübung des Eigentumsrechtes oder eines anderer Rechtes
an einem Grundstücke oder an einem Gebäude einschränken.
Die Ausübung des Enteignungsrechtes ist
auch bloß rücksichtlich eines Teiles einer bestehenden
Liegenschaft (Hofraum, Teil desselben, Hintergebäude usw.)
zulässig, sie kann auch in Beziehung auf das Zugehör
eines Gegenstandes der Enteignung stattfinden.
§ 5. Die Eigentümer solcher Liegenschaften,
welche dem durch die Regulierung zu erreichenden Zwecke nicht
entsprechen, werden auf Verlangen des Stadtrates Teplitz-Schönau
von der k. k. Bezirkshauptmannschaft in Teplitz aufgefordert,
binnen einer von derselben zu bestimmenden Frist die betreffende
Liegenschaft mit dem Regulierungsprojekte in Einklang zu bringen,
beziehungsweise ein dem Regulierungsprojekte entsprechendes Gebäude
darauf aufzuführen, widrigenfalls nach Ablauf dieser Frist
zur Ausübung des Enteignungsrechtes geschritten würde.
Diese Frist darf nicht unter zwei Jahren festgesetzt werden, und
ist der Tag, an welchem sie endet, m der Aufforderung anzugeben.
Diese Aufforderung, gegen welche eine Beschwerde
nicht zulässig ist, wirkt bei eintretenden Besitzveränderungen
auch gegenüber den Besitznachfolgern und ist die aus derselben
für den Grundeigentümer sich ergebende Verpflichtung
im Grundbuche anzumerken. Diese Anmerkung hat die k. k. Bezirkshauptmannschaft
Teplitz gleichzeitig mit dem Erlasse der Aufforderung amtswegig
zu veranlassen.
§ 6. Bringt der Eigentümer über
diese Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist seine Liegenschaft
mit dem Regulierungsprojekte in Einklang, so hat er der Stadtgemeinde
Teplitz-Schönau den nach Maßgabe der festgesetzten
Baulinie liegen zu lassenden Grund sofort abzutreten. Ist dagegen
nach Maßgabe der festgesetzten Baulinie über die Grenzlinie
des Baugrundes hinauszurücken, oder gelangt auch sonst aufgelassener
Straßengrund zur Bebauung, so hat die Gemeinde an den Eigentümer
der Liegenschaft den hiezu nötigen Gassengrund abzutreten.
Für den von der Gemeinde abzutretenden
Grund hat der Eigentümer der Liegenschaft angemessene, nach
§ 25 der B.-O. für das Königreich Böhmen vom
8. Jänner 1889, L.-G.-Bl. Nr. 5, zu bestimmende Schadloshaltung
zu leisten.
Dagegen gebührt eine derartige Schadloshaltung
für den der Gemeinde abzutretenden Grund nur insoferne, als
dieser Grund die Fluchtlinien des künftigen Gebäudes
und die halbe demselben vorgelagerte Straßenbreite überragt.
Die Stadtgemeinde Teplitz-Schönau ist
berechtigt, den Ersatz dieser Straßenerwerbungskosten, jedoch
ohne Verzinsung nach dem Verhältnisse der Länge der
in Anspruch genommenen Straßenfront von jenen Personen zu
begehren, die dem Regulierungsprojekte entsprechende Gebäude
an diesem Straßengrunde aufgeführt haben oder in Hinkunft
aufführen werden.
Sie kann bei der Erwerbung des Grundes nachfolgender
Bauführungen von der Zahlung dieses Ersatzes die Erteilung
der Baubewilligung abhängig machen.
§ 7. Wenn der Eigentümer der an ihn
ergangenen Aufforderung der k. k. Bezirkshauptmannschaft Teplitz
innerhalb der bestimmten Frist nicht Folge leistet, so kann zur
Ausübung des Enteignungsrechtes geschritten werden.
III. Gegenstand und Umfang der Entschädigung.
§ 8. Der Unternehmer ist verpflichtet,
dem Enteigneten für alle durch die Enteignung verursachten
vermögensrechtlichen Nachteile Entschädigung zur Bewirkung
der dem § 365 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches
entsprechende Schadloshaltung zu leisten.
Als Enteigner ist derjenige anzusehen, welchem
der Gegenstand der Enteignung gehört oder welchem an einem
Gegenstande der Enteignung ein mit dem Eigentum eines anderen
Gegenstandes verbundenes dingliches Recht zusteht.
§. 9. Bei Ermittlung der Entschädigung
ist auch auf diejenigen Nachteile Rücksicht zu nehmen, welche
Nutzungsberechtigte, Gebrauchsberechtigte, Bestandnehmer durch
Enteignung erleiden und deren Vergütung dem Enteigneten obliegt,
sofern der als Ersatz für den Gegenstand der Enteignung zu
leistende Betrag nicht durch Befriedigung der gegen den Enteigneten
zustehenden Entschädigungsansprüche zu dienen hat.
§ 10. Wird nur ein Teil eines Grundbesitzes
enteignet, so ist bei der Ermittlung der Entschädigung nicht
nur auf den Wert des abzutretenden Teiles, sondern auch auf Verminderung
des Wertes, welche der zurückbleibende Teil des Grundbesitzes
erleidet, Rücksicht zu nehmen.
Sollte der zurückbleibende Teil des Grundbesitzes
nach seiner bisherigen Bestimmung nicht mehr zweckmäßig
verwendet werden können, so ist der Unternehmer verpflichtet,
auf Verlangen des Eigentümers den ganzen Grundbesitz an sich
zu losen.
Bei Gebäuden, welche teilweise in Anspruch
genommen werden, umfaßt diese Verpflichtung stets das gesamte
Gebäude.
Doch wird unter teilweiser Inanspruchnahme
eines Gebäudes die Enteignung eines Hintergebäudes oder
eines mit dem Hauptgebäude nicht im physischen Zusammenhange
stehenden Seitengebäudes nicht verstanden.
§ 11. Bei der Ermittlung der Entschädigung
ist auf diejenigen Verhältnisse keine Rücksicht zu nehmen,
hinsichtlich deren er hellt, daß sie in der Absicht hervorgerufen
wurden, um sie als Grundlage für die Erhöhung der Ansprüche
auf Entschädigung zu benützen.
Der Wert der besonderen Vorliebe, dann eine
Werterhöhung, welche der Gegenstand der Enteignung in Folge
der Ausführung des beabsichtigten Unternehmens und insbesondere
auch in Folge der für die Bauten im Assanierungsrayon gewährten
besonderen Befreiung von Steuern und Umlagen erfährt, bleiben
außer Betracht.
§ 12. Die Entschädigung ist, falls
nicht etwas anderes vereinbart wurde, in barem Gelde zu leisten.
§ 13. Insoweit die Ermittlung eines zu
leistenden Kapitalbetrages nicht vollständig erfolgen kann,
weil der abzuschätzende Nachteil sich nicht im Vorhinein
bestimmen läßt, ist jede Partei berechtigt, in angemessenen
Zeitabschnitten von mindestens einem Jahre die Feststellung der
für die in der Zwischenzeit erkennbar gewordenen Nachteile
gebührenden Entschädigung zu begehren.
Nach Ablauf von drei Jahren vom Zeitpunkte
des Vollzuges der Enteignung kann die endgültige Feststellung
des zu leistenden Kapitalbetrages begehrt werden.
§ 14. Der Unternehmer ist verpflichtet,
für alle Entschädigungen, welche er nach dem Vollzuge
einer Enteignung zu leisten hat (§ 13), auf Verlangen des
zur Förderung der Entschädigung Berechtigten Sicherheit
zu leisten. Von der Gemeinde Teplitz-Schönau kann die Bestellung
einer Sicherheit nicht begehrt werden. Auf Ansuchen einer Partei
wird die Art und Höhe der zu bestellenden Sicherheit von
dem zur Ermittlung der Entschädigung zustehenden Gerichte
nach Vernehmung beider Parteien bestimmt. Das Gericht kann vor
seiner Entscheidung Sachverständige vernehmen.
Die Zulänglichkeit der Sicherheit beurteilt
das Gericht nach seinem Ermessen.
§ 15. Das Gesuch um Einleitung des Enteignungverfahrens
ist bei der k. k. Statthalterei einzubringen. Demselben ist in
doppelter Ausfertigung ein Entwurf des beabsichtigten Unternehmens,
ferner ein Verzeichnis der zur Ausführung des Unternehmens
in Anspruch genommenen Liegenschaften und Rechte, sowie ein hierüber
nach dem genehmigten Lagerplane verfaßter Situationsplan
beizulegen. Das erwähnte Verzeichnis hat die Katastral- und
Hausnummern der Grundbuchseinlagen, dann die Flächenmaße
der Parzellen und Parzellenteile, in Bezug auf welche eine Enteignung
stattfinden soll, sowie die Namen und Wohnorte der Enteigneten
(§ 8, Abs. 2) und wenn Letztere in Pflegschaft stehen, auch
die Namen und Wohnorte ihrer gesetzlichen Vertreter, endlich die
Namen der Enteigneten unbekannten Aufenthaltes, für welche
ein Kurator zu bestellen ist, zu enthalten. Außerdem ist
der Nachweis über die gemäß § 6 an die Enteigneten
erlassene Aufforderung und über deren Erfolg beizubringen.
Die k. k. Statthalterei hat über das Enteignungsgesuch
bei dem Grundbuchsamte des k. k. Bezirksgerichtes Teplitz die
nötigen Auskünfte über die einschlägigen Eigentums-
und Rechtsverhältnisse im kurzen Wege einzuholen und sodann
eine Verhandlung anzuordnen.
Die Enteignung kann von demselben Unternehmer
rücksichtlich mehrerer Objekte mittelst eines Gesuches begehrt
werden, wofern aus der Kumulierung nicht eine Verwicklung oder
erhebliche Verzögerung des Verfahrens zu besorgen ist.
§ 16. Die zur Verhandlung bestimmte Kommission
besteht aus einem Vertreter der k. k. Statthalterei als Kommissionsleiter,
einem Vertreter des technischen Statthalterei-Departements, dann
einem Vertreter und einem technischen Beamten der k. k. Bezirkshauptmannschaft
in Teplitz.
Zu der Verhandlung sind auch Vertreter der
Stadtgemeinde Teplitz-Schönau, dann der Unternehmer und der
Enteignete, letzterer unter Anschluß einer Ausfertigung
der im § 18 gedachten Kundmachung vorzuladen.
§ 17. Vor Beginn der Verhandlung sind
die im § 14 angeführten Pläne und Verzeichnisse
mindestens durch 14 Tage bei der k. k. Bezirkshauptmannschaft
Teplitz zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.
Jeder Beteiligte kann innerhalb dieser Frist
bei der k. k. Bezirkshauptmannschaft in Teplitz oder bei der kommissionellen
Verhandlung Einwendungen gegen die begehrte Enteignung mündlich
oder schriftlich vorbringen.
Die nach abgeschlossener kommissioneller Verhandlung
vorgebrachten Einwendungen sind nicht zu berücksichtigen.
§ 18. Die Auflegung der Pläne und
Verzeichnisse ist durch dreimalige Einschaltung einer Kundmachung
in das Amtsblatt der,,Prager Zeitung", dann m ein in Teplitz-Schönau
erscheinendes deutsches Journal, sowie durch Anschlag der Kundmachung
auf der Amtstafel der k. k. Bezirkshauptmannschaft Teplitz öffentlich
zu verlautbaren.
Diese Kundmachung hat die Angabe des Ortes,
an welchem die Pläne und Verzeichnisse eingesehen werden
können, der Frist, innerhalb welcher dies geschehen kann
und binnen welcher die Beteiligten bei der k. k. Bezirkshauptmannschaft
Teplitz Einwendungen gegen die begehrte Enteignung mündlich
oder schriftlich vorbringen können, dann die Angabe des Ortes
und des Tages, an welchem die kommissionelle Verhandlung beginnt
und an welchem dieselbe fortgesetzt wird, endlich die Aufforderung
zu enthalten, daß sämtliche Beteiligte, auch diejenigen,
welche Einwendungen mündlich oder schriftlich eingebracht
haben, bei dieser Verhandlung zu erscheinen haben, da die nach
abgeschlossener kommissioneller Verhandlung abgegebenen Erklärungen
unberücksichtigt bleiben.
§ 19. Der Kommissionsleiter hat nach Tunlichkeit
dahin zu wirken, daß ein Einverständnis unter den Parteien
erzielt werde.
Wird das Begehren um Enteignung zurückgezogen
oder erklärt derjenige, gegen welchen das Enteignungsbegehren
gerichtet ist, seine Bereitwilligkeit, die begehrte Enteignung
zuzustehen, so ist dies in dem über die Verhandlung geführten
Protokolle festzusetzen.
Die für die Entscheidung über die
begehrte Enteignung maßgebenden Verhältnisse sind in
jedem Falle zu ermitteln und die Ergebnisse der Erhebungen unter
Angabe der benützten Grundlagen zu Protokoll zu bringen.
In eine Erörterung über die infolge
der Enteignung zu. leistende Entschädigung ist bei diesen
Erhebungen nicht einzugehen.
Nach Abschluß der mit größter
Beschleunigung durchzuführenden Verhandlung sind die Akten
der k. k. Statthalterei vorzulegen.
§ 20. Die k. k. Statthalterei hat nach
Prüfung der ihr vorgelegten Akten den Gegenstand und Umfang
der Enteignung durch Fällung eines oder mehrerer Enteignungserkenntnisse
festzustellen.
§ 21. Das Enteignungserkenntnis ist dem
Unternehmer und dem Enteigneten, beziehungsweise denjenigen Personen,
hinsichtlich welcher es amtlich bekannt ist, daß das zu
enteignende Recht auf dieselben übergegangen ist, zuzustellen.
Wurde bei der gepflogenen Enteignungsverhandlung
ein Einverständnis erzielt, so ist hierüber auf Verlangen
der betreffenden Beteiligten ein Intimat hinauszugeben, welches
in jeder Richtung dem rechtskräftigen Enteignungserkenntnisse
gleichkommt.
Ein Enteignungserkenntnis kann von dem Unternehmer,
ferner von denjenigen Enteigneten, welche rechtzeitig Einwendungen
gegen die Enteignung erhoben haben, auf dem Wege des Rekurses
insoweit angefochten werden, als das Erkenntnis dem Begehren,
welches die den Rekurs ergreifende Partei gestellt hatte, nicht
stattgegeben hat.
Der Rekurs, welcher binnen acht Tagen bei der
k. k. Statthalterei anzubringen ist, hat aufschiebende Wirkung.
Ueber den Rekurs entscheidet das k. k. Ministerium des Innern.
Die Betretung des Zivilrechtsweges über
die Frage, welcher Gegenstand und in welchem Umfange derselbe
zu entetgnen sei, ist unzulässig.
§ 22. Nach dem Eintritte der Rechtskraft
eines Enteignungserkenntnisses sind die Personen, gegen welche
die Enteignung wirksam ist, verpflichtet, sich jeder über
die Fortsetzung des ordentlichen Wirtschaftsbetriebes hinausgehenden
Veränderung an dem Gegenstande der Enteignung zu enthalten,
sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, oder soweit es sich
nicht um zur Erhaltung des Gegenstandes der Enteignung notwendige
unaufschiebliche Verfügungen handelt.
§ 23. Wenn der Gegenstand der Enteignung
in einem Grundbuche eingetragen ist, so hat die k. k. Statthalterei
nach dem Eintritte der Rechtskraft eines Enteignungserkenntnisses
das Grundbuchsgericht unter Mitteilung der zur Identifizierung
des Grundbuchsobjektes erforderlichen Behelfe, welche nötigenfalls
dem Unternehmer abzufordern sind, um die Anmerkung der Enteignung
zu ersuchen.
Das Grundbuchsgericht hat die Anmerkung in
der betreffenden Grundbuchseinlage zu vollziehen.
Auf Grund des Intimates über das bei der
Enteignungsverhandlung getroffene Uebereinkommen ist auf Verlangen
des Unternehmers die bezügliche Anmerkung im Grundbuche zu
bewilligen.
Diese Anmerkung hat die Wirkung, daß
sich niemand, der eine derselben nachfolgende Eintragung erwirkt,
auf die Unkenntnis der Enteignung berufen kann.