Pondìlí 7. února 1910

B. Ermittlung der Entschädigung.

§ 24. Die in Folge einer Enteignung zu leistende Entschädigung ist, sofern sie nicht durch ein zulässiges Uebereinkommen zwischen dem Unternehmer und dem Enteigneten bestimmt wird, gerichtlich festzustellen.

Als zulässig ist ein solches Uebereinkommen nur dann anzusehen, wenn es an dritten Personen fehlt, denen ein Anspruch auf Befriedigung aus der Entschädigung auf Grund ihrer dinglichen Rechte zusteht oder wenn diese dritte Personen ihre Zustimmung zu dem Uebereinkommen in einer öffentlichen oder legalisierten Urkunde erklärt haben.

Die Notwendigkeit der Erklärung dieser Zustimmung entfällt, wenn es sich um die teilweise Abtretung eines Grundbuchskörpers handelt und wenn ungeachtet der Abtretung eine Hypothek die dem § 1374 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches entsprechende gesetzliche Sicherheit behält, andere dingliche Rechte aber eine Gefährdung ihrer Sicherheit offenbar nicht erleiden können.

Das Grundbuchsgericht ist berufen, auf Ansuchen einer Partei eine Bestätigung über den Bestand der erforderten Sicherheit auf Grund der durch eine vorgenommene Untersuchung gewonnenen Ueberzeugung zu erteilen.

§ 25. Die gerichtliche Feststellung der Entschädigung erfolgt auf Ansuchen des Unternehmers; doch ist auch der Enteignete berechtigt, darum anzusuchen, wenn der Unternehmer dieses Ansuchen nicht binnen drei Monaten nach Rechtskraft des Enteignungserkenntnisses stellt.

Zur Feststellung der Entschädigung ist das k. k. Bezirksgericht in Teplitz berufen.

Dem Gesuche um die Feststellung ist das Enteignungserkenntnis nebst den zur Identifizierung des Gegenstandes der Enteignung erforderlichen Behelfen beizulegen.

Das Gesuch desselben Unternehmers kann hinsichtlich aller in dem Sprengel einer Katastralgemeinde befindlichen Gegenstände der Enteignung in einer einzigen Eingabe gestellt werden.

§ 26. Das Gericht hat alle für die Feststellung der Entschädigung maßgebenden Verhältnisse nach den Grundsätzen des Verfahrens außer Streitsachen an Ort und Stelle unter Zuziehung von drei Sachverständigen zu erheben.

Die Sachverständigen hat das Gericht aus einer von dem k. k. Oberlandesgerichte nach Einvernehmen der k. k. Statthalterei für je drei Jahre aufzustellenden und kundzumachen den Liste der in Enteignungsfällen im Teplitzer Assanierungsrayon zuzuziehenden Sachverständigen zu wählen und einen davon als Obmann zu bestellen.

Die Parteien können Einwendungen gegen die Eignung der Sachverständigen bis zum Beginne der Erhebungen vorbringen. Diese Einwendungen sind, wenn sie dem Gerichte glaubwürdig erscheinen, von Amts wegen zu berücksichtigen.

§ 27. Die Sachverständigen sind vom Richter aufzufordern, nach der Besichtigung des Gegenstandes der Enteignung ihr Gutachten über die zu leistende Entschädigung abzugeben.

Jeder Sachverständige ist verpflichtet, die tatsächlichen Voraussetzungen, auf denen sein Gutachten beruht, sowie die übrigen Grundlagen seiner Wertberechnung anzugeben.

Insbesondere haben die Sachverständigen in den Fällen, in denen nur ein Teil eines Grundbesitzes enteignet wird, die Berechnung des Betrages, welcher als Ersatz für die Verminderung des Wertes des zurückbleibenden Teiles des Grundbesitzes zu leisten ist, abgesondert anzugeben.

Erstreckt sich die an die Enteigneten zu leistende Entschädigung auch auf die Vergütung solcher Nachteile, welche dritte Personen erleiden, deren Ansprüche nicht aus dem für eine enteignete Liegenschaft zu leistenden Ersatze zu befriedigen sind (§ 9), so ist der auf die Vergütung dieser Nachteile entfallende Betrag insbesondere anzugeben.

Wenn hinsichtlich der tatsächlichen Voraussetzungen ein Streit entsteht, so ist, falls es von einer Partei begehrt wird, auf Grundlage jeder der streitig gewordenen Annahmen ein besonderes Gutachten über die zu leistende Entschädigung abzugeben.

§ 28. Auf Begehren der Parteien kann die Feststellung der Entschädigung auf solche Objekte ausgedehnt werden, welche nicht den Gegenstand eines Enteignungserkenntnisses bilden. wenn die Parteien einverstanden sind, diese Objekte der Enteignung zu unterziehen..

§ 29. Der Leiter der Erhebungen hat in allen Fällen, in denen von Seite des Enteigneten eine Forderung gestellt oder von Seite des Unternehmers ein Anerbieten gemacht wird, dies zu protokollieren; ferner das Gutachten der Sachverständigen, die tatsächlichen Voraussetzungen und die übrigen Grundlagen, sowie die allfälligen Erinnerungen und Einwendungen der Beteiligten zu Protokoll zu bringen.

§ 30. Wenn der Unternehmer und der Enteignete sich über die zu leistende Entschädigung einigen, so ist diese Vereinbarung, falls sie im § 24 bezeichneten Voraussetzungen eines zulässigen Uebereinkommens eintreten, zu Protokoll zu nehmen.

Treten die im § 24 bezeichneten Voraussetzungen nicht ein, so kann die Protokollierung der Vereinbarung nur dann stattfinden, wenn der vereinbarte Betrag nicht hinter demjenigen zurückbleibt, welcher von den Sachverständigen angegeben wird oder welcher im Falle einer Verschiedenheit der Gutachten den Durchschnitt der angegebenen Beträge bildet.

Eine mit Beobachtung der vorstehenden Bestimmungen protokollierte Vereinbarung hat die Wirkung eines gerichtlichen Vergleiches.

§ 31. Kommt ein Vergleich nicht zu Stande, so hat das Gericht, ohne an Beweisregeln gebunden zu sein, über die zu leistende Entschädigung zu entscheiden und, wenn die im § 27 Absatz 4 bezeichnete Voraussetzung eintritt, den auf die Vergütung der Nachteile dritter Personen entfallenden Betrag insbesondere zu bestimmen. Diese Entscheidung kann nur mittelst des Rekurses angefochten werden.

Die Rekursfrist beträgt 14 Tage.

Der Rekurs ist in doppelter Ausfertigung zu zu überreichen.

Eine Ausfertigung ist dem Gegner des Beschwerdeführers zuzustellen, welchem es gestattet ist, seine Aeußerungen binnen 14 Tagen zu überreichen.

Nach dem Einlangen dieser Aeußerung, beziehungsweise nach dem fruchtlosen Ablaufen der für dieselbe bestimmten vierzehntägigen Frist sind die Akten dem Oberlandesgerichte von Amtswegen vorzulegen.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für die Anfechtung der Entscheidung des Oberlandesgerichtes.

Das Betreten des ordentlichen Rechtsweges zur Geltendmachung von Ansprüchen, über welche in dem durch dieses Gesetz geregelten Verfahren zum Zwecke der Entschädigung entschieden wurde, ist unzulässig.

§ 32. Die gerichtlich festgestellte Entschädigung ist vor dem Vollzuge der Enteignung zu leisten, soweit nicht auf Grund der Bestimmung des § 13 eine nachträgliche Leistung stattzufinden hat.

§ 33. Die Leistung des Entschädigungsbetrages erfolgt auch außer den im § 1425 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Fällen durch gerichtlichen Erlag, wenn und insoweit der Entschädigungsbetrag zur Befriedigung der dritten Personen auf Grund ihrer dinglichen Rechte zustehenden Ansprüche zu dienen hat.

Die Notwendigkeit des gerichtlichen Erlages der Entschädigung entfällt jedoch dann, wenn in der den Vorschriften des § 24 entsprechenden Weise dargetan wird, daß die Sicherheit der, diesen dritten Personen zustehenden dinglichen Rechte ungeachtet der Enteignung ungefährdet bleibt.

Die Befriedigung der Ansprüche dieser dritten Personen erfolgt nach den Bestimmungen über die Verteilung des bei einer zwangsweisen Versteigerung erzielten Kaufpreises. Der erfolgte gerichtliche Erlag der Entschädigung ist, wenn es sich um den Gegenstand eines öffentlichen Buches handelt, von Amtswegen bücherlich anzumerken.

Dieser Anmerkung kommen die mit der Anmerkung einer vollzogenen zwangsweisen Versteigerung verbundenen Wirkungen zu.

Die Entschädigung ist in der Regel in barem Gelde zu erlegen, dieselbe kann jedoch im Falle der Zustimmung des Enteigneten auch in Einlagsbücheln der Teplitzer Sparkassa erlegt werden.

V. Vollzug der Enteignung.

§ 34. Das Enteignungserkenntnis ist vollziehbar:

a) bei den Gebäuden am letzten Tage des auf den Zeitpunkt der rechtskräftigen Feststellung der Entschädigung zweitfolgenden Ausziehtermines;

b) bei Grundstücken am fünfzehnten Tage nach dem Zeitpunkte der rechtskräftigen Feststellung der Entschädigung.

Bei eingetretener Vollstreckbarkeit des Enteignungserkenntnisses ist der Unternehmer, wenn derselbe die Entschädigung bezahlt oder ordnungsmäßig zu Gericht erlegt hat (§ 33), berechtigt, vom Enteigneten die Ueberlassung der enteigneten Liegenschaft oder des enteigneten Rechtes zu begehren und bei dem Grundbuchsgerichte um die Uebertragung des Eigentumsrechtes an der enteigneten Liegenschaft und Löschung der hierauf haftenden Lasten, zu deren Deckung der gerichtlich hinterlegte Entschädigungsbetrag zu dienen hat, beziehungsweise um die Einverleibung der durch die Enteignung erlangten Rechte, sowie um Löschung der in den §§ 5 und 23 erwähnten Anmerkungen einzuschreiten.

Mit der Einverleibung des Eigentumsrechtes sind zugleich die im Enteignungsverfahren auf der enteigneten Liegenschaft etwa begründeten Dienstbarkeiten einzuverleiben.

§ 35. Der zwangsweise Vollzug der durch eine rechtskräftige Entscheidung oder durch eine nach § 28 getroffene Vereinbarung festgestellten Enteignung steht der k. k. Bezirkshauptmannschaft in Teplitz zu.

Dieser Vollzug ist auf Ansuchen des Unternehmers zu bewilligen, wenn das Enteignungserkenntnis im Sinne des § 34 vollziehbar ist, und der Unternehmer nachweist, daß er den ihm hinsichtlich der Leistung oder der Sicherstellung der Entschädigung obliegenden und vor der Enteignung zu erfüllenden Verbindlichkeiten nachgekommen ist.

Der Vollzug der Enteignung wird dadurch nicht gehindert, daß deren Gegenstand von demjenigen, gegen den die Enteignung eingeleitet wurde, an einen Dritten übergangen ist, oder daß sich andere rechtliche Veränderungen hinsichtlich dieses Gegenstandes ergeben haben.

Ueber Ansuchen der Unternehmers ist von der k. k. Bezirkshauptmannschaft Teplitz der zwangsweise Vollzug der Enteignung, selbst wenn die Entscheidung, welche die Entschädigung feststellt, mittelst Rekurs angefochten wurde, dann zu bewilligen, wenn der Unternehmer dem Entschädigungsberechtigten mit einem Betrage Sicherheit leistet, welcher die vom k. k. Bezirksgerichte Teplitz festgestellte Entschädigungssumme um zwanzig Prozent übersteigt. In diesem Falle sind die im § 34 sub a und b festgesetzten Fristen von dem Zeitpunkte an zu berechnen, mit welchem die Sicherheit geleistet worden ist.

§ 36. Wenn der Unternehmer die durch Vergleich oder gerichtliche Entscheidung festgestellte Entschädigung oder die gerichtlich bestimmte Sicherheit nicht in dem im § 34 bezeichneten Zeitpunkte leistet, so kann der Enteignete den Unternehmer zur Leistung der Entschädigung und der gesetzlichen Verzugszinsen, beziehungsweise. zur Leistung der Sicherheit auf dem Wege der Exekution nach den Vorschriften des Verfahrens in Streitsachen verhalten.

§ 37. Steuern und andere öffentliche Abgaben von enteigneten Liegenschaften hat der Unternehmer von dem Tage an zu tragen, an welchem das Enteignungserkenntnis vollziehbar wird (§ 34), beziehungsweise im Grunde des letzten Absatzes des § 35 zwangsweise vollzogen wird. Insoferne dieselben von dem Enteigneten über diesen Zeitpunkt hinaus errichtet worden sind, hat der Unternehmer hiefür dem Enteigneten Ersatz zu leisten.

Streitigkeiten hierüber sind im ordentlichen Rechtswege auszutragen.

VI. Vorarbeiten.

§ 38. Die Bewilligung zur Vornahme der Vorarbeiten für das Regulierungsunternehmen oder einzelne Teile desselben erteilt die k. k. Bezirkshauptmannschaft Teplitz.

Auf Grund einer solchen Bewilligung haben die Verwaltungsbehörden den Unternehmer in seinen Absichten zu unterstützen und ist jeder Eigentümer verpflichtet, die Zustimmung dazu zu erteilen, daß zum Behufe der Vorbereitung des Unternehmens die bezüglichen technischen Arbeiten auf seinem Grundbesitze vorgenommen werden.

Der Unternehmer hat den Ort, sowie den Zeitpunkt des Beginnes dieser Vorarbeiten der k. k. Bezirkshauptmannschaft Teplitz anzuzeigen, welche die Eigentümer hievon entweder einzeln oder mittelst einer an den betreffenden Häusern affichierten öffentlichen Kundmachung verständigt.

Die durch die Vorarbeiten etwa verursachter Schäden sind von dem Unternehmer sofort zu ersetzen.

Die Höhe des zu leistenden Ersatzes bestimmt über Ansuchen einer der beiden Parteien unter Vorbehalt des Rechtsweges die k. k. Bezirkshauptmannschaft Teplitz.

Gegen die Entscheidung derselben ist ein Rekurs unzulässig.

Auf Ansuchen der Beteiligten kann die k. k. Bezirkshauptmannschaft Teplitz anordnen, der Unternehmer habe noch vor der Inangriffnahme der Vorarbeiten eine entsprechende Sicherheit für allfällige Beschädigungen zu leisten. Von der Stadtgemeinde Teplitz-Schönau als Unternehmerin kann eine derartige Sicherheit nicht verlangt werden.

VII. Schlußbestimmungen.

§ 39. Die Zustellung der Enteignungserkenntnisse erfolgt mit Beobachtung der Vorschriften, welche für die gerichtliche Zustellung zu eigenen Hander maßgebend sind.

Ergibt sich im Vorverfahren vor den Verwal tunasbehörden die Notwendigkeit, daß eine Parte durch einen Kurator vertreten werde, so ist der Kurator auf Ansuchen eines Beteiligten, oder auf Einschreiten der Verwaltungsbehörde von dem zuständigen Gerichte zu bestellen.

§ 40. Die Kosten des Enteignungsverfahrens und der gerichtlichen Feststellung der Entschädigung sind, soweit sie nicht durch ein ungerechtfertigtes Einschreiten einer Partei hervorgerufen wurden von dem Unternehmer zu bestreiten.

§ 41. Die Erfolglassung der infolge der Anordnung dieses Gesetzes vorgenommenen gerichtlichen Erläge ist von der Entrichtung der Verwahrungsgebühr befreit.

§ 42. Alle Eingaben, Urkunden, Eigentumsübertragungen, sonstige Rechtsgeschäfte, Legalisierungen und amtlichen Ausfertigungen aus Anlaß der Durchführung dieses Unternehmens, ferner die zwischen der Gemeinde Teplitz-Schönau und den Unternehmer hinsichtlich der Ausführung des Unternehmens oder einzelner Teile desselben (§ 1) abgeschlossenen Verträge sind von Stempeln und unmittelbaren Gebühren befreit.

Die vorstehenden Begünstigungen finden auf die im gerichtlichen Verfahren in Streitsachen stattfindenden Verhandlungen keine Anwendung.

Von den Empfangsbestätigungen über die Entschädigungssumme ist die Gebühr nach Skala II zu entrichten.

§ 43. In Ansehung jener Liegenschaften, hinsichtlich deren bis zum Ablaufe des Zeitraumes von zehn Jahren, für welchen der Stadtgemeinde Teplitz-Schönau das Enteignungsrecht eingeräumt ist (§ 1), um die Einleitung des Enteignungsverfahrens (§ 15) nicht angesucht wird, gilt das Enteignungsrecht der Stadtgemeinde Teplitz-Schönau als erloschen und kann in jenem Zeitpunkte die gemäß § 5 erfolgte grundbücherliche Anmerkung auf Ansuchen des Eigentümers der Liegenschaft zur Löschung gebracht werden.

Die Verhandlung und Entscheidung über das Löschungsgesuch hat unter sinngemäßer Anwendung des § 45 des allgemeinen Grundbuchsgesetzes zu erfolgen.

§ 44. Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes sind Meine Minister des Innern, der Justiz und der Finanzen beauftragt.

Erläuterungsbericht zu dem Gesetzentwurfe.

Wie die Landeshauptstadt Prag, weist auch der Kurort Teplitz-Schönau Stadtteile auf, die weder den Ansprüchen des modernen Verkehres, noch auch denen der modernen Hygienie auch nur im geringsten entsprechen, Stadtteile, deren baldige Beseitigung im öffentlichen Interesse dringendst geboten ist.

Dies umsomehr, als diese alten Stadtteile ebenso, wie in der Landeshauptstadt Prag das Herz der Stadt bilden, im Zentrum derselben und in unmittelbarer Nachbarschaft der frequentesten Kuranlagen gelegen sind, oder die Wetterentwicklung der Stadt unterbinden.

Wie sich aus der beiliegenden Karte lit. A ergibt, sind diese Stadtteile, deren Modernisierung im öffentlichen Interesse unbedingt erforderlich ist:

1. Das Gebiet der Judenstadt mit anstoßenden Teilen der Graupner-, Waisenhaus, Langegasse, des Schloßplatzes, der Kirchen-, Badegasse und der Edmundstraße;

2. das sogenannte Scheuernviertel nebst dem Durchbruche vom Waldtorplatz zum Marktplatz;

3. die Fleischbankgasse nebst dem in Verlängerung derselben geplanten Durchbruche zu der verlängerten Stöhrstraße;

4. die Forstgasse;

5. das Augartengäßchen.

Ad 1.

Was zunächst das Judenviertel betrifft, so liegt dieses - wie aus dem beiliegenden Plane zu ersehen - im Zentrum der Stadt. Die dasselbe heute durchziehenden Gassen haben durchwegs keine Richtung und keine entsprechende Breite.

Die Neu und Breitegasse ausgenommen, sind dieselben so eng, daß sie den Wag nverkehr im hohen Grade hindern.

Einzelne von ihnen, wie die Karls- und Papiergasse, können nur in einer Richtung befahren werden. Die Ausgestaltung des Häuserblocks ist eine äußerst unzweckmätzige hinsichtlich deren Konfiguration und ohne Rücksicht auf die Anforderungen des Verkehres.

Die Kanalisation dieses Stadtteiles ist sehr mangelhaft, die Kanäle- sind nicht tief genug angelegt, um das Grundwasser aus den wenigen Kellern aufzunehmen. Die Häuser sind größt nteils einstöckig, haben fast durchwegs schon einen sehr langen Bestand; sie sind größtenteils feucht, die Vorhäuser, Gänge, Stiegen, besonders in der Karlsgasse und Badegasse, meist dunkel, die Wohnungen gewöhnlich niedrig, dumpfig, wegen der Enge der Gassen nicht genügend beleuchtet, und da gerade die ärmste Klasse der Bevölkerung diese Wohnungen ihrer Billigkeit halber aufsucht, unverhältnismäßig stark besetzt.

Trotz der bloß einstöckigen Bauweise übertrifft die Bevölkerungsdichtigkeit gerade dieses Stadtteiles den Durchschnitt bei Weitem.

Die Höfe sind fast durchwegs klein und dunkel, in mehreren Fällen sind nur enge, oben mit Glas bedeckte Lichthöfe vorhanden. Bei manchen Häusern, insbesondere den an die Stadtkirche angebauten Häusern der Kirchengasse ist ein Hofraum überhaupt nicht vorhanden.

Aborte und Senkgruben entsprechen, da es sich fast durchwegs um alte Häuser handelt, nur in den seltensten Fällen den Bestimmungen der Bauordnung, in vielen Häusern spotten sie jeder Beschreibung. Es gibt sogar Häuser, die der Aborte gänzlich entbehren. Bei den meisten Häusern ist die Einbauung moderner Aborte und Senkgruben unmöglich, des können daher ohne gänzliche Demolierung des Stadtteiles die hieraus sich ergebenden Uebelstände nicht behoben werden. Die Folgen dteser krassen, seit Jahrzehnten bestehenden Uebelstände sind eine hochgradige Infektion des Bodens mit organischen Stoffen und Ausdünstungen, welche die Ventilation der Wohnungen ganzer Gassen unmöglich machen.

Es kann daher nicht Wunder nehmen, daß das Judenviertel einen Epidemieherd bildet, wie es deren nur wenige gibt, daß Typhus, Diphtheritis, Hautausschläge und Tuberkulose gerade hier ihre meisten Opfer fordern.

Dieses verwahrloste Viertel grenzt, wie aus dem Plane lit. A zu ersehen, unmittelbar an den städtischen Kurgarten, das Theater und die Badeanstalten der Stadt und Sr. Durchlaucht des Fürsten Clary.

Daß dies ein eines Kurortes und insbesondere eines Weltbades unwürdiger und unhaltbarer Zustand ist, liegt auf der Hand.

Es ist das gute Recht des Kurgastes, zu fordern, daß der Ort, den er ich zur Heilung seines Leidens aussucht, in sanitärer Beziehung tadellose Verhältnisse aufweist.

Ad 2.

Ebenso dringend, wie die Judenstadt, bedarf das im Nordwesten der Stadt gelegene Scheuernviertel der Assanierung.

Zur Zeit, als Teplitz noch keine nennenswerte Industrie besaß und dessen Bewohner sich nebst der Beherbergung der Kurgäste größtenteils von der Landwirtschaft nährten, war dasselbe mit 6 Reihen von Scheuern besetzt und am äußersten Umfange der Stadt gelegen.

Mit der Zunahme der Industrie und Bevölkerung gingen aber nach und nach diese Scheuern ihrem ursprünglichen Zwecke verloren, sie wurden zum größten Teile zu Rindviehstallungen umgewandelt, während die anderen zu Magazinen und Gewölben, in denen auch nicht viel für Reinlichkeit geschah, umgestaltet wurden.

Die Anlage von Kanälen und eine Pflasterung der Straßen zwischen den ihrem Zwecke entzogenen Scheuern mußte mit Rücksicht auf die Unzweckmäßigkeit der Gesamtanlage dieses Stadtteiles und den provisorischen Chrakter dieser mit großem Kostenaufwande verbundenen Investitionen unterbleiben.

Die Stalljauche und andere organische Stoffe dranngen daher in den Boden ein und infizierten denselben.

Dieser gesundheitswidrige Zustand besteht schon mehr als 2 Jahrzehnte. Es muß daher nicht nur das von den Scheuern selbst eingenommene Gebiet, sondern auch dessen Umgebung als infiziert bezeichnet werden.

Es ist daher auch die Befeitigung des sogenannten Scheuernviertels unbedingt geboten.

In Verbindung mit der Assanierung des Scheuernviertels erweist sich auch der Durchbruch vom Waldtorplatze zum Marktplatze als ebenso notwendig, wie die Verbreiterung der Graupnergasse in Verbindung mit der Assanierung des sogenannten Judenviertels.

Denn die enge Graupnergasse und die Verengung der Eichwalderstraße bei ihrer Einmündung in den Marktplatz erweisen ich schon heute als zwei Hindernisse, die den normalen Verkehr der Stadt, der von allen Seiten gegen den Marktplatz als das Zentrum der Stadt zu sich hindrängt, geradezu unterbinden.

Nach Durchführung der Assanierung würder diese beiden Verkehrshindernisse noch ganz anders in die Wagschale fallen, weil an Stelle der beiden oben beschriebenen vernachlässigten Stadtteile moderne, allen Anforderungen der Hygienie und des Verkehres dienende, vom Verkehre belebte Stadtteile treten würden, die Graupner- und Eichwalderstraße daher als Hauptverkehrsadern eine ganz andere Bedeutung gewinnen werden, als sie heute besitzen.

Dem Verkehre freie Bahn zu schaffen, ist aber mit die wichtigste Aufgabe moderner Städteverwaltung.

Ad 3, 4 und 5.

Notwendig zur Regulierung des Verkehres, zur Erschließung der Außenterrains und zur Ermöglichung einer gedeihlichen Fortentwicklung der Stadt erweist sich auch die geplante Erbreiterung der Fleischbankgasse und der Durchbruch im Zuge derselben gegen Westen, sowie die Vebreiterung der Forstgasse und des Augartengäßchens.

Fleischbankgasse und Augartengäßchen sollen die Stadt an die geplante neue westliche Hauptstraße, die sogenannte Stöhrstraße anschließen, die Verbauung dieses Terrains, das heute jedweder Verbindung mit der Stadt entbehrt, ermöglichen, die Verbreiterung der Forstgasse soll das jüngste und wohl auch das schönste Monumentalgebäude der Stadt, die k. k. Staats-Realschule, dem Verkehre näher bringen, und die Schaffung einer würdigen Umgebung dieses Neubaues ermöglichen.

Denn eine notwendige Folge der geplanten Erbreterung der Forstgasse wird unbedingt sein, daß die jetzt dort bestehenden, größtenteils einstöckigen und ziemlich baufälligen Häuser verschwinden werden.

Aus all diesen Gründen hat die Stadtgemeinde Teplitz-Schönau den aus der beiliegenden Karte lit. A ersichtlichen neuen Lagerplan, die Judenstadt und das Scheuernviertel betreffend, beschlossen, und ist dieser Lagerplan auch seitens der k. k. Statthalterei mit Erlaß vom 28. Mai 1904, Z. 67.858 genehmigt worden.

Den gegen diesen Erlaß ergriffenen Ministerialrekursen wurden mit Entscheidung vom 23. Feber 1906, Z. 7399 keine Folge gegeben, so daß diese Lagerplangenehmigung in Rechtskraft erwachsen ist.

Zur Durchführung dieses groß angelegten Regulierungsprojektes bedarf aber die Stadtgemeinde Teplitz-Schönau ebenso, wie seinerzeit die Landeshauptstadt Prag, der Hilfe der Regierung.


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