§ 24. Die in Folge einer Enteignung zu
leistende Entschädigung ist, sofern sie nicht durch ein zulässiges
Uebereinkommen zwischen dem Unternehmer und dem Enteigneten bestimmt
wird, gerichtlich festzustellen.
Als zulässig ist ein solches Uebereinkommen
nur dann anzusehen, wenn es an dritten Personen fehlt, denen ein
Anspruch auf Befriedigung aus der Entschädigung auf Grund
ihrer dinglichen Rechte zusteht oder wenn diese dritte Personen
ihre Zustimmung zu dem Uebereinkommen in einer öffentlichen
oder legalisierten Urkunde erklärt haben.
Die Notwendigkeit der Erklärung dieser
Zustimmung entfällt, wenn es sich um die teilweise Abtretung
eines Grundbuchskörpers handelt und wenn ungeachtet der Abtretung
eine Hypothek die dem § 1374 des allgemeinen bürgerlichen
Gesetzbuches entsprechende gesetzliche Sicherheit behält,
andere dingliche Rechte aber eine Gefährdung ihrer Sicherheit
offenbar nicht erleiden können.
Das Grundbuchsgericht ist berufen, auf Ansuchen
einer Partei eine Bestätigung über den Bestand der erforderten
Sicherheit auf Grund der durch eine vorgenommene Untersuchung
gewonnenen Ueberzeugung zu erteilen.
§ 25. Die gerichtliche Feststellung der
Entschädigung erfolgt auf Ansuchen des Unternehmers; doch
ist auch der Enteignete berechtigt, darum anzusuchen, wenn der
Unternehmer dieses Ansuchen nicht binnen drei Monaten nach Rechtskraft
des Enteignungserkenntnisses stellt.
Zur Feststellung der Entschädigung ist
das k. k. Bezirksgericht in Teplitz berufen.
Dem Gesuche um die Feststellung ist das Enteignungserkenntnis
nebst den zur Identifizierung des Gegenstandes der Enteignung
erforderlichen Behelfen beizulegen.
Das Gesuch desselben Unternehmers kann hinsichtlich
aller in dem Sprengel einer Katastralgemeinde befindlichen Gegenstände
der Enteignung in einer einzigen Eingabe gestellt werden.
§ 26. Das Gericht hat alle für die
Feststellung der Entschädigung maßgebenden Verhältnisse
nach den Grundsätzen des Verfahrens außer Streitsachen
an Ort und Stelle unter Zuziehung von drei Sachverständigen
zu erheben.
Die Sachverständigen hat das Gericht aus
einer von dem k. k. Oberlandesgerichte nach Einvernehmen der k.
k. Statthalterei für je drei Jahre aufzustellenden und kundzumachen
den Liste der in Enteignungsfällen im Teplitzer Assanierungsrayon
zuzuziehenden Sachverständigen zu wählen und einen davon
als Obmann zu bestellen.
Die Parteien können Einwendungen gegen
die Eignung der Sachverständigen bis zum Beginne der Erhebungen
vorbringen. Diese Einwendungen sind, wenn sie dem Gerichte glaubwürdig
erscheinen, von Amts wegen zu berücksichtigen.
§ 27. Die Sachverständigen sind vom
Richter aufzufordern, nach der Besichtigung des Gegenstandes der
Enteignung ihr Gutachten über die zu leistende Entschädigung
abzugeben.
Jeder Sachverständige ist verpflichtet,
die tatsächlichen Voraussetzungen, auf denen sein Gutachten
beruht, sowie die übrigen Grundlagen seiner Wertberechnung
anzugeben.
Insbesondere haben die Sachverständigen
in den Fällen, in denen nur ein Teil eines Grundbesitzes
enteignet wird, die Berechnung des Betrages, welcher als Ersatz
für die Verminderung des Wertes des zurückbleibenden
Teiles des Grundbesitzes zu leisten ist, abgesondert anzugeben.
Erstreckt sich die an die Enteigneten zu leistende
Entschädigung auch auf die Vergütung solcher Nachteile,
welche dritte Personen erleiden, deren Ansprüche nicht aus
dem für eine enteignete Liegenschaft zu leistenden Ersatze
zu befriedigen sind (§ 9), so ist der auf die Vergütung
dieser Nachteile entfallende Betrag insbesondere anzugeben.
Wenn hinsichtlich der tatsächlichen Voraussetzungen
ein Streit entsteht, so ist, falls es von einer Partei begehrt
wird, auf Grundlage jeder der streitig gewordenen Annahmen ein
besonderes Gutachten über die zu leistende Entschädigung
abzugeben.
§ 28. Auf Begehren der Parteien kann die
Feststellung der Entschädigung auf solche Objekte ausgedehnt
werden, welche nicht den Gegenstand eines Enteignungserkenntnisses
bilden. wenn die Parteien einverstanden sind, diese Objekte der
Enteignung zu unterziehen..
§ 29. Der Leiter der Erhebungen hat in
allen Fällen, in denen von Seite des Enteigneten eine Forderung
gestellt oder von Seite des Unternehmers ein Anerbieten gemacht
wird, dies zu protokollieren; ferner das Gutachten der Sachverständigen,
die tatsächlichen Voraussetzungen und die übrigen Grundlagen,
sowie die allfälligen Erinnerungen und Einwendungen der Beteiligten
zu Protokoll zu bringen.
§ 30. Wenn der Unternehmer und der Enteignete
sich über die zu leistende Entschädigung einigen, so
ist diese Vereinbarung, falls sie im § 24 bezeichneten Voraussetzungen
eines zulässigen Uebereinkommens eintreten, zu Protokoll
zu nehmen.
Treten die im § 24 bezeichneten Voraussetzungen
nicht ein, so kann die Protokollierung der Vereinbarung nur dann
stattfinden, wenn der vereinbarte Betrag nicht hinter demjenigen
zurückbleibt, welcher von den Sachverständigen angegeben
wird oder welcher im Falle einer Verschiedenheit der Gutachten
den Durchschnitt der angegebenen Beträge bildet.
Eine mit Beobachtung der vorstehenden Bestimmungen
protokollierte Vereinbarung hat die Wirkung eines gerichtlichen
Vergleiches.
§ 31. Kommt ein Vergleich nicht zu Stande, so hat das Gericht, ohne an Beweisregeln gebunden zu sein, über die zu leistende Entschädigung zu entscheiden und, wenn die im § 27 Absatz 4 bezeichnete Voraussetzung eintritt, den auf die Vergütung der Nachteile dritter Personen entfallenden Betrag insbesondere zu bestimmen. Diese Entscheidung kann nur mittelst des Rekurses angefochten werden.
Der Rekurs ist in doppelter Ausfertigung zu
zu überreichen.
Eine Ausfertigung ist dem Gegner des Beschwerdeführers
zuzustellen, welchem es gestattet ist, seine Aeußerungen
binnen 14 Tagen zu überreichen.
Nach dem Einlangen dieser Aeußerung,
beziehungsweise nach dem fruchtlosen Ablaufen der für dieselbe
bestimmten vierzehntägigen Frist sind die Akten dem Oberlandesgerichte
von Amtswegen vorzulegen.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für
die Anfechtung der Entscheidung des Oberlandesgerichtes.
Das Betreten des ordentlichen Rechtsweges zur
Geltendmachung von Ansprüchen, über welche in dem durch
dieses Gesetz geregelten Verfahren zum Zwecke der Entschädigung
entschieden wurde, ist unzulässig.
§ 32. Die gerichtlich festgestellte Entschädigung
ist vor dem Vollzuge der Enteignung zu leisten, soweit nicht auf
Grund der Bestimmung des § 13 eine nachträgliche Leistung
stattzufinden hat.
§ 33. Die Leistung des Entschädigungsbetrages
erfolgt auch außer den im § 1425 des allgemeinen bürgerlichen
Gesetzbuches bezeichneten Fällen durch gerichtlichen Erlag,
wenn und insoweit der Entschädigungsbetrag zur Befriedigung
der dritten Personen auf Grund ihrer dinglichen Rechte zustehenden
Ansprüche zu dienen hat.
Die Notwendigkeit des gerichtlichen Erlages
der Entschädigung entfällt jedoch dann, wenn in der
den Vorschriften des § 24 entsprechenden Weise dargetan wird,
daß die Sicherheit der, diesen dritten Personen zustehenden
dinglichen Rechte ungeachtet der Enteignung ungefährdet bleibt.
Die Befriedigung der Ansprüche dieser
dritten Personen erfolgt nach den Bestimmungen über die Verteilung
des bei einer zwangsweisen Versteigerung erzielten Kaufpreises.
Der erfolgte gerichtliche Erlag der Entschädigung ist, wenn
es sich um den Gegenstand eines öffentlichen Buches handelt,
von Amtswegen bücherlich anzumerken.
Dieser Anmerkung kommen die mit der Anmerkung
einer vollzogenen zwangsweisen Versteigerung verbundenen Wirkungen
zu.
Die Entschädigung ist in der Regel in
barem Gelde zu erlegen, dieselbe kann jedoch im Falle der Zustimmung
des Enteigneten auch in Einlagsbücheln der Teplitzer Sparkassa
erlegt werden.
§ 34. Das Enteignungserkenntnis ist vollziehbar:
a) bei den Gebäuden am letzten Tage des
auf den Zeitpunkt der rechtskräftigen Feststellung der Entschädigung
zweitfolgenden Ausziehtermines;
b) bei Grundstücken am fünfzehnten
Tage nach dem Zeitpunkte der rechtskräftigen Feststellung
der Entschädigung.
Bei eingetretener Vollstreckbarkeit des Enteignungserkenntnisses
ist der Unternehmer, wenn derselbe die Entschädigung bezahlt
oder ordnungsmäßig zu Gericht erlegt hat (§ 33),
berechtigt, vom Enteigneten die Ueberlassung der enteigneten Liegenschaft
oder des enteigneten Rechtes zu begehren und bei dem Grundbuchsgerichte
um die Uebertragung des Eigentumsrechtes an der enteigneten Liegenschaft
und Löschung der hierauf haftenden Lasten, zu deren Deckung
der gerichtlich hinterlegte Entschädigungsbetrag zu dienen
hat, beziehungsweise um die Einverleibung der durch die Enteignung
erlangten Rechte, sowie um Löschung der in den §§
5 und 23 erwähnten Anmerkungen einzuschreiten.
Mit der Einverleibung des Eigentumsrechtes
sind zugleich die im Enteignungsverfahren auf der enteigneten
Liegenschaft etwa begründeten Dienstbarkeiten einzuverleiben.
§ 35. Der zwangsweise Vollzug der durch
eine rechtskräftige Entscheidung oder durch eine nach §
28 getroffene Vereinbarung festgestellten Enteignung steht der
k. k. Bezirkshauptmannschaft in Teplitz zu.
Dieser Vollzug ist auf Ansuchen des Unternehmers
zu bewilligen, wenn das Enteignungserkenntnis im Sinne des §
34 vollziehbar ist, und der Unternehmer nachweist, daß er
den ihm hinsichtlich der Leistung oder der Sicherstellung der
Entschädigung obliegenden und vor der Enteignung zu erfüllenden
Verbindlichkeiten nachgekommen ist.
Der Vollzug der Enteignung wird dadurch nicht
gehindert, daß deren Gegenstand von demjenigen, gegen den
die Enteignung eingeleitet wurde, an einen Dritten übergangen
ist, oder daß sich andere rechtliche Veränderungen
hinsichtlich dieses Gegenstandes ergeben haben.
Ueber Ansuchen der Unternehmers ist von der
k. k. Bezirkshauptmannschaft Teplitz der zwangsweise Vollzug der
Enteignung, selbst wenn die Entscheidung, welche die Entschädigung
feststellt, mittelst Rekurs angefochten wurde, dann zu bewilligen,
wenn der Unternehmer dem Entschädigungsberechtigten mit einem
Betrage Sicherheit leistet, welcher die vom k. k. Bezirksgerichte
Teplitz festgestellte Entschädigungssumme um zwanzig Prozent
übersteigt. In diesem Falle sind die im § 34 sub a und
b festgesetzten Fristen von dem Zeitpunkte an zu berechnen, mit
welchem die Sicherheit geleistet worden ist.
§ 36. Wenn der Unternehmer die durch Vergleich
oder gerichtliche Entscheidung festgestellte Entschädigung
oder die gerichtlich bestimmte Sicherheit nicht in dem im §
34 bezeichneten Zeitpunkte leistet, so kann der Enteignete den
Unternehmer zur Leistung der Entschädigung und der gesetzlichen
Verzugszinsen, beziehungsweise. zur Leistung der Sicherheit auf
dem Wege der Exekution nach den Vorschriften des Verfahrens in
Streitsachen verhalten.
§ 37. Steuern und andere öffentliche
Abgaben von enteigneten Liegenschaften hat der Unternehmer von
dem Tage an zu tragen, an welchem das Enteignungserkenntnis vollziehbar
wird (§ 34), beziehungsweise im Grunde des letzten Absatzes
des § 35 zwangsweise vollzogen wird. Insoferne dieselben
von dem Enteigneten über diesen Zeitpunkt hinaus errichtet
worden sind, hat der Unternehmer hiefür dem Enteigneten Ersatz
zu leisten.
Streitigkeiten hierüber sind im ordentlichen
Rechtswege auszutragen.
§ 38. Die Bewilligung zur Vornahme der
Vorarbeiten für das Regulierungsunternehmen oder einzelne
Teile desselben erteilt die k. k. Bezirkshauptmannschaft Teplitz.
Auf Grund einer solchen Bewilligung haben die
Verwaltungsbehörden den Unternehmer in seinen Absichten zu
unterstützen und ist jeder Eigentümer verpflichtet,
die Zustimmung dazu zu erteilen, daß zum Behufe der Vorbereitung
des Unternehmens die bezüglichen technischen Arbeiten auf
seinem Grundbesitze vorgenommen werden.
Der Unternehmer hat den Ort, sowie den Zeitpunkt
des Beginnes dieser Vorarbeiten der k. k. Bezirkshauptmannschaft
Teplitz anzuzeigen, welche die Eigentümer hievon entweder
einzeln oder mittelst einer an den betreffenden Häusern affichierten
öffentlichen Kundmachung verständigt.
Die durch die Vorarbeiten etwa verursachter
Schäden sind von dem Unternehmer sofort zu ersetzen.
Die Höhe des zu leistenden Ersatzes bestimmt
über Ansuchen einer der beiden Parteien unter Vorbehalt des
Rechtsweges die k. k. Bezirkshauptmannschaft Teplitz.
Gegen die Entscheidung derselben ist ein Rekurs
unzulässig.
Auf Ansuchen der Beteiligten kann die k. k.
Bezirkshauptmannschaft Teplitz anordnen, der Unternehmer habe
noch vor der Inangriffnahme der Vorarbeiten eine entsprechende
Sicherheit für allfällige Beschädigungen zu leisten.
Von der Stadtgemeinde Teplitz-Schönau als Unternehmerin kann
eine derartige Sicherheit nicht verlangt werden.
§ 39. Die Zustellung der Enteignungserkenntnisse
erfolgt mit Beobachtung der Vorschriften, welche für die
gerichtliche Zustellung zu eigenen Hander maßgebend sind.
Ergibt sich im Vorverfahren vor den Verwal
tunasbehörden die Notwendigkeit, daß eine Parte durch
einen Kurator vertreten werde, so ist der Kurator auf Ansuchen
eines Beteiligten, oder auf Einschreiten der Verwaltungsbehörde
von dem zuständigen Gerichte zu bestellen.
§ 40. Die Kosten des Enteignungsverfahrens
und der gerichtlichen Feststellung der Entschädigung sind,
soweit sie nicht durch ein ungerechtfertigtes Einschreiten einer
Partei hervorgerufen wurden von dem Unternehmer zu bestreiten.
§ 41. Die Erfolglassung der infolge der
Anordnung dieses Gesetzes vorgenommenen gerichtlichen Erläge
ist von der Entrichtung der Verwahrungsgebühr befreit.
§ 42. Alle Eingaben, Urkunden, Eigentumsübertragungen,
sonstige Rechtsgeschäfte, Legalisierungen und amtlichen Ausfertigungen
aus Anlaß der Durchführung dieses Unternehmens, ferner
die zwischen der Gemeinde Teplitz-Schönau und den Unternehmer
hinsichtlich der Ausführung des Unternehmens oder einzelner
Teile desselben (§ 1) abgeschlossenen Verträge sind
von Stempeln und unmittelbaren Gebühren befreit.
Die vorstehenden Begünstigungen finden
auf die im gerichtlichen Verfahren in Streitsachen stattfindenden
Verhandlungen keine Anwendung.
Von den Empfangsbestätigungen über
die Entschädigungssumme ist die Gebühr nach Skala II
zu entrichten.
§ 43. In Ansehung jener Liegenschaften,
hinsichtlich deren bis zum Ablaufe des Zeitraumes von zehn Jahren,
für welchen der Stadtgemeinde Teplitz-Schönau das Enteignungsrecht
eingeräumt ist (§ 1), um die Einleitung des Enteignungsverfahrens
(§ 15) nicht angesucht wird, gilt das Enteignungsrecht der
Stadtgemeinde Teplitz-Schönau als erloschen und kann in jenem
Zeitpunkte die gemäß § 5 erfolgte grundbücherliche
Anmerkung auf Ansuchen des Eigentümers der Liegenschaft zur
Löschung gebracht werden.
Die Verhandlung und Entscheidung über
das Löschungsgesuch hat unter sinngemäßer Anwendung
des § 45 des allgemeinen Grundbuchsgesetzes zu erfolgen.
§ 44. Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes
sind Meine Minister des Innern, der Justiz und der Finanzen beauftragt.
Erläuterungsbericht zu dem Gesetzentwurfe.
Wie die Landeshauptstadt Prag, weist auch der
Kurort Teplitz-Schönau Stadtteile auf, die weder den Ansprüchen
des modernen Verkehres, noch auch denen der modernen Hygienie
auch nur im geringsten entsprechen, Stadtteile, deren baldige
Beseitigung im öffentlichen Interesse dringendst geboten
ist.
Dies umsomehr, als diese alten Stadtteile ebenso,
wie in der Landeshauptstadt Prag das Herz der Stadt bilden, im
Zentrum derselben und in unmittelbarer Nachbarschaft der frequentesten
Kuranlagen gelegen sind, oder die Wetterentwicklung der Stadt
unterbinden.
Wie sich aus der beiliegenden Karte lit. A
ergibt, sind diese Stadtteile, deren Modernisierung im öffentlichen
Interesse unbedingt erforderlich ist:
1. Das Gebiet der Judenstadt mit anstoßenden
Teilen der Graupner-, Waisenhaus, Langegasse, des Schloßplatzes,
der Kirchen-, Badegasse und der Edmundstraße;
2. das sogenannte Scheuernviertel nebst dem
Durchbruche vom Waldtorplatz zum Marktplatz;
3. die Fleischbankgasse nebst dem in Verlängerung
derselben geplanten Durchbruche zu der verlängerten Stöhrstraße;
4. die Forstgasse;
5. das Augartengäßchen.
Was zunächst das Judenviertel betrifft,
so liegt dieses - wie aus dem beiliegenden Plane zu ersehen -
im Zentrum der Stadt. Die dasselbe heute durchziehenden Gassen
haben durchwegs keine Richtung und keine entsprechende Breite.
Die Neu und Breitegasse ausgenommen, sind dieselben
so eng, daß sie den Wag nverkehr im hohen Grade hindern.
Einzelne von ihnen, wie die Karls- und Papiergasse,
können nur in einer Richtung befahren werden. Die Ausgestaltung
des Häuserblocks ist eine äußerst unzweckmätzige
hinsichtlich deren Konfiguration und ohne Rücksicht auf die
Anforderungen des Verkehres.
Die Kanalisation dieses Stadtteiles ist sehr
mangelhaft, die Kanäle- sind nicht tief genug angelegt, um
das Grundwasser aus den wenigen Kellern aufzunehmen. Die Häuser
sind größt nteils einstöckig, haben fast durchwegs
schon einen sehr langen Bestand; sie sind größtenteils
feucht, die Vorhäuser, Gänge, Stiegen, besonders in
der Karlsgasse und Badegasse, meist dunkel, die Wohnungen gewöhnlich
niedrig, dumpfig, wegen der Enge der Gassen nicht genügend
beleuchtet, und da gerade die ärmste Klasse der Bevölkerung
diese Wohnungen ihrer Billigkeit halber aufsucht, unverhältnismäßig
stark besetzt.
Trotz der bloß einstöckigen Bauweise
übertrifft die Bevölkerungsdichtigkeit gerade dieses
Stadtteiles den Durchschnitt bei Weitem.
Die Höfe sind fast durchwegs klein und
dunkel, in mehreren Fällen sind nur enge, oben mit Glas bedeckte
Lichthöfe vorhanden. Bei manchen Häusern, insbesondere
den an die Stadtkirche angebauten Häusern der Kirchengasse
ist ein Hofraum überhaupt nicht vorhanden.
Aborte und Senkgruben entsprechen, da es sich
fast durchwegs um alte Häuser handelt, nur in den seltensten
Fällen den Bestimmungen der Bauordnung, in vielen Häusern
spotten sie jeder Beschreibung. Es gibt sogar Häuser, die
der Aborte gänzlich entbehren. Bei den meisten Häusern
ist die Einbauung moderner Aborte und Senkgruben unmöglich,
des können daher ohne gänzliche Demolierung des Stadtteiles
die hieraus sich ergebenden Uebelstände nicht behoben werden.
Die Folgen dteser krassen, seit Jahrzehnten bestehenden Uebelstände
sind eine hochgradige Infektion des Bodens mit organischen Stoffen
und Ausdünstungen, welche die Ventilation der Wohnungen ganzer
Gassen unmöglich machen.
Es kann daher nicht Wunder nehmen, daß
das Judenviertel einen Epidemieherd bildet, wie es deren nur wenige
gibt, daß Typhus, Diphtheritis, Hautausschläge und
Tuberkulose gerade hier ihre meisten Opfer fordern.
Dieses verwahrloste Viertel grenzt, wie aus
dem Plane lit. A zu ersehen, unmittelbar an den städtischen
Kurgarten, das Theater und die Badeanstalten der Stadt und Sr.
Durchlaucht des Fürsten Clary.
Daß dies ein eines Kurortes und insbesondere
eines Weltbades unwürdiger und unhaltbarer Zustand ist, liegt
auf der Hand.
Es ist das gute Recht des Kurgastes, zu fordern,
daß der Ort, den er ich zur Heilung seines Leidens aussucht,
in sanitärer Beziehung tadellose Verhältnisse aufweist.
Ebenso dringend, wie die Judenstadt, bedarf
das im Nordwesten der Stadt gelegene Scheuernviertel der Assanierung.
Zur Zeit, als Teplitz noch keine nennenswerte
Industrie besaß und dessen Bewohner sich nebst der Beherbergung
der Kurgäste größtenteils von der Landwirtschaft
nährten, war dasselbe mit 6 Reihen von Scheuern besetzt und
am äußersten Umfange der Stadt gelegen.
Mit der Zunahme der Industrie und Bevölkerung
gingen aber nach und nach diese Scheuern ihrem ursprünglichen
Zwecke verloren, sie wurden zum größten Teile zu Rindviehstallungen
umgewandelt, während die anderen zu Magazinen und Gewölben,
in denen auch nicht viel für Reinlichkeit geschah, umgestaltet
wurden.
Die Anlage von Kanälen und eine Pflasterung
der Straßen zwischen den ihrem Zwecke entzogenen Scheuern
mußte mit Rücksicht auf die Unzweckmäßigkeit
der Gesamtanlage dieses Stadtteiles und den provisorischen Chrakter
dieser mit großem Kostenaufwande verbundenen Investitionen
unterbleiben.
Die Stalljauche und andere organische Stoffe
dranngen daher in den Boden ein und infizierten denselben.
Dieser gesundheitswidrige Zustand besteht schon
mehr als 2 Jahrzehnte. Es muß daher nicht nur das von den
Scheuern selbst eingenommene Gebiet, sondern auch dessen Umgebung
als infiziert bezeichnet werden.
Es ist daher auch die Befeitigung des sogenannten
Scheuernviertels unbedingt geboten.
In Verbindung mit der Assanierung des Scheuernviertels
erweist sich auch der Durchbruch vom Waldtorplatze zum Marktplatze
als ebenso notwendig, wie die Verbreiterung der Graupnergasse
in Verbindung mit der Assanierung des sogenannten Judenviertels.
Denn die enge Graupnergasse und die Verengung
der Eichwalderstraße bei ihrer Einmündung in den Marktplatz
erweisen ich schon heute als zwei Hindernisse, die den normalen
Verkehr der Stadt, der von allen Seiten gegen den Marktplatz als
das Zentrum der Stadt zu sich hindrängt, geradezu unterbinden.
Nach Durchführung der Assanierung würder
diese beiden Verkehrshindernisse noch ganz anders in die Wagschale
fallen, weil an Stelle der beiden oben beschriebenen vernachlässigten
Stadtteile moderne, allen Anforderungen der Hygienie und des Verkehres
dienende, vom Verkehre belebte Stadtteile treten würden,
die Graupner- und Eichwalderstraße daher als Hauptverkehrsadern
eine ganz andere Bedeutung gewinnen werden, als sie heute besitzen.
Dem Verkehre freie Bahn zu schaffen, ist aber
mit die wichtigste Aufgabe moderner Städteverwaltung.
Notwendig zur Regulierung des Verkehres, zur
Erschließung der Außenterrains und zur Ermöglichung
einer gedeihlichen Fortentwicklung der Stadt erweist sich auch
die geplante Erbreiterung der Fleischbankgasse und der Durchbruch
im Zuge derselben gegen Westen, sowie die Vebreiterung der Forstgasse
und des Augartengäßchens.
Fleischbankgasse und Augartengäßchen
sollen die Stadt an die geplante neue westliche Hauptstraße,
die sogenannte Stöhrstraße anschließen, die Verbauung
dieses Terrains, das heute jedweder Verbindung mit der Stadt entbehrt,
ermöglichen, die Verbreiterung der Forstgasse soll das jüngste
und wohl auch das schönste Monumentalgebäude der Stadt,
die k. k. Staats-Realschule, dem Verkehre näher bringen,
und die Schaffung einer würdigen Umgebung dieses Neubaues
ermöglichen.
Denn eine notwendige Folge der geplanten Erbreterung
der Forstgasse wird unbedingt sein, daß die jetzt dort bestehenden,
größtenteils einstöckigen und ziemlich baufälligen
Häuser verschwinden werden.
Aus all diesen Gründen hat die Stadtgemeinde
Teplitz-Schönau den aus der beiliegenden Karte lit. A ersichtlichen
neuen Lagerplan, die Judenstadt und das Scheuernviertel betreffend,
beschlossen, und ist dieser Lagerplan auch seitens der k. k. Statthalterei
mit Erlaß vom 28. Mai 1904, Z. 67.858 genehmigt worden.
Den gegen diesen Erlaß ergriffenen Ministerialrekursen
wurden mit Entscheidung vom 23. Feber 1906, Z. 7399 keine Folge
gegeben, so daß diese Lagerplangenehmigung in Rechtskraft
erwachsen ist.
Zur Durchführung dieses groß angelegten
Regulierungsprojektes bedarf aber die Stadtgemeinde Teplitz-Schönau
ebenso, wie seinerzeit die Landeshauptstadt Prag, der Hilfe der
Regierung.