Pondìlí 7. února 1910

Landtagsaktuar Dr. Dvoøák (liest):

Anfrage des Landtagsabgeordneten Johann Melhardt und Genossen an Seine Exzellenz den Herrn Statthalter Karl Graf Coudenhove.

Ueber Anregung des Bezirksausschusses in Dux, wurde auf Grund des zwischen der hohen k. k. Regierung und dem Landesausschusse gepflogenen Einvernehmens in Dux eine Expositur des Landeskulturrates in Form eines selbständigen Bureaus errichtet, welches die Frage der vom Bergbaubetriebe in Anspruch genommenen landwirtschaftlichen Flächen fachwissenschaftlich zu prüfen hatte.

Dieses Bureau, von der Regierung, wie vom Landesausschusse subventioniert, untersteht dem Landeskulturrate und ist bemüht, die diesfälligen Verhältnisse der eigentlichen Bergbaubezirke Dux, Bilin, Brüx, Görkau u. Komotau, Oberleutensdorf, Teplitz, Karbitz und Aussig nach allen Richtungen zu erheben. nm auf Grund derselben positive fachwissenschastliche Vorschläge darüber zu unterbreiten, in welcher Art die mit dem Bergbaubetriebe verbundenen unvermeidlichen Folgeerscheinungen im allgemeinen Interesse wieder beseitigt werden könnten.

Die bisherige Tätigkeit dieses Bureaus, an welches sich eine ganze Reihe von Rekultiwierungsausschüssen unter Leitung des Bezirksausschusses bereits angegliedert haben, wurde allseits anerkannt. zumal dieselbe ohne eigentliches Vorbild aus sich selbst eine Organisation begründet hat, welche von ausschließlich fachlichen Gesichtspunkten geleitet, zunächst der Landwirtschaft, unmittelbar aber der Gesamtheit dieses Landesteiles und in ihrem Endpunkte dem Lande wie dem Staate zugute kommen muß.

Diese Tätigkeit des Bureaus, welche dem Lande durch die unumgängliche Notwendigkeit der Verhältnisse aufgedrängt wurde, ist gefährdet.

Die Kosten dieses Bureaus wurden bisher gleichteilig vom Staate und Lande getragen, von der Regierung die Subventionierung unter der Voraussetzung zugesichert, daß eine gleiche seitens des Landes erfolgt.

Sicherem Vernehmen nach verweigert der Landesausschuß plötzlich die weitere Subventionierung, weshalb auch die Regierung die weiteren Zuschüsse einzustellen gedenkt.

Durch diese Maßnahme wird ein Institut, welches von landwirtschaftlichen, wie von bergbaulichen Interessenten wegen des hervorragenden, allgemeinen volkswirtschaftlichen Interesses gleich hoch gechätzt wird, mitten in seiner Tätigkeit unterbunden und die bisherigen Erfolge geradezu vernichtet.

Dies muß um so mehr auffallen, als das in Rede stehende Institut und dessen Tätigkeit zunächst deutschen Bezirken zugute kommen soll und bisher nirgendwo bekannt wurde, daß Subventionen in tschechischen Gegenden seitens des Landesausschusses oder der Regierung zurückgestellt oder gar aufgehoben worden wären.

Bei dem ganz außerordentlichen Interesse, welches sich an die Existenz dieses Bureaus für die in Rede stehenden Bezirke knüpft, fragt der Gefertigte an: Ist dem Herrn Statthalter die Absicht de Regierung bekannt, das in Rede stehende Rekultivierungsbureau in Dux nicht mehr zu subventionieren, und mit welchen Mitteln, sei es im eigenen Wirkungskreise, sei es durch den Landeskulturrat, gedenkt derselbe bei der Regierung, wie bei dem Landesausschusse die Zurüknahme dieser empfindlichen Schädigung einer ganzen Reihe deutscher Bezirke zu veranlassen?

Prag, am 7. Feber 1910.
Abg. Ioh. Melhardt und Genossen.

Oberstlandmarschall: Anfrage des Landtagsabgeordneten Johann Melhardt und Genossen an Seine Exzellenz den Herrn Statthalter.

Landtagsaktuar Dr. Maschek (liest):

Durch die Uebernahme der Staatseisenbahngesellchaft, der Nordwestbahn und der Süd-Nord-Deutchen Verbindungsbahn in den Staatsbetrieb wird auf die Finanzen der Länder, die diese Bahnen durchziehen, ein nicht zu unterschätzender Einfluß ausgeübt, indem das jüngste Verstaatlichungsgesetz eine andere Steuerbehandlung vorsieht, als dies bisher bei Verstaatlichung von Eisenbahnlinien geschehen ist. Es werden die §§ 104 und 106 des 2. Hauptstückes des Personalsteuergesetzes aufgehoben, so daß für die neuerworbenen Bahnen nicht die Steuerleistung, die sonst für die Staatsbahnen vorgesehen ist, in Kraft tritt. Dadurch wird eine Benachteiligung der Landeshauptstädte herbeigeführt zugunsten jener Orte, in welchen bisher eine Betriebsleitung der vormaligen Privatbahnen bestanden hat. Diesen Orten wird die bisher zugewiesene Steuerquote, die Dreiviertel von 75, bzw. 90 Prozent des gesamten Steuerbetrages beträgt, auch dann zugute kommen, wenn die dort bestehende Betriebsleitung in Hinkunft aufgelassen werden

Es wird weiterhin für diese Linien die nach dem Gesetze bestimmte, alle 5 Jahre vorzunehmende Feststellung der direkten Steuerleistung der an der Bahnstrecke gelegenen Gemeinden, nach welchen die Verteilung der Steuervorschreibung unter die betreffenden Gemeinden abhängig gemacht ist, entfallen.

Auch die Uebergangsbestimmungen, die im Falle der Verstaatlichung von Privatbahnen deren Steuerbehandlung regelten, finden hier keine Anwendung.

Bei diesen verstaatlichten Linien wird dagegen die Steuerleistung des Jahres 1907 bis zum Ablaufe der Konzessionsfrist derselben in Gültigkeit erklärt. Es müssen demnach in Hinkunft, wie im Nachstehenden detailliert angeführt wird, von der gesamten Erwerbsteuer die k. k. Staatsbahnen zuerst jene Beträge ausgeschieden werden, die den von der Staatseisenbahngesellschaft der Nordwestbahn und der Süd-Norddeutschen Verbindungsbahn für das Jahr 1907 vorgeschriebenen Erwerbsteuerbeträgen gleichkommt. Diese Beträge werden dann auf die von diesen Linien durchzogenen Länder, Bezirke und Gemeinden im selben Ausmaße, wie im Jahre 1907 verteilt.

Diese Steuerempfänger erhalten demnach einen festen Betrag in gleicher Höhe, wie er im Jahre 1907 gezahlt wurde, und zwar geschieht dies bei der Staatseisenbahngesellschaft bis zum Jahre 1946, bei der Nordwestbahn bis zum Jahre 1963 und bei der Süd-Norddeutschen Verbindungsbahn bis zum Jahre 1965.

Es steht nach den bisherigen Erfahrungen leider zu erwarten, daß die Erträgnisse der k. k. Staatsbahnen keine Erhöhung erfahren werden, sondern daß die Erträge noch schlechter werden, als sie bisher gewesen sind. Denn es hat sich gezeigt, daß sofort nach Uebernahme der gut rentierenden Privat ahnen in den Staatsbetrieb ein Sinken der bisher erzielten Rente eingetreten ist, ja, daß sogar, wie bei der Kaiser Ferdinands-Nordbahn, die erzielten Ueberschüsse nicht einmal zur Verzinsung des investierten Kapitals ausreichend erscheinen.

Das in jüngster Zeit hervorgetretene Bestreben der Staatsbahnen, den Verkehr einzuschränken, läßt vollständig die Befürchtung gerechtfertigt erscheinen, daß die bisherigen Resultate noch ungünstiger werden, indem durch die unrationellen Maßnahmen des Eisenbahnministeriums eine Einschränkung nicht nur des Personen-, sondern auch des Güterverkehrs eintreten wird. Wenn diese Befürchtungen zur Tatsache werden sollten, dann steht zu erwarten, daß die an den alten Linien der k. k. Staatsbahn gelegenen autonomen Verbände eine weit geringere Steuer zugewiesen erhalten, als dies bisher der Fall war, denn es werden von der für das gesamte Netz der Staatsbahnen vorgeschriebenen staatlichen Erwerbsteuer znerst in Abzug gebracht die Erwerbsteuerquoten, die gemäß Artikel 9 des Gesetzes vom 31. Oktoeber 1906 auf die als eine besondere Unternehmung des Staates zu behandelnden verstaatlichten Linien der Kaiser Ferdinands-Nordbahn entfallen.

Von dem verbleibenden Betrage werden weiters gekürzt die feststehenden Erwerbsteuerbeträge für die verstaatlichten Linien der Böhmischen Nordbahn, für die frühere Staatseisenbahngesellschaft, Nordwestbahn und Südnorddeutsche Verbindungsbahn. Erst der Rest, der dann verbleibt, kommt den Ländern, Bezirken und Gemeinden des älteren Staatsbahnnetzes zugute. Somit steht zu erwarten, daß die autonomen Verbände des alten Staatsbahnnetzes viel weniger Umlagen erhalten werden, als wenn die Privatbahnen, die hier genannt worden sind, nicht verstaatlicht worden wären.

Es wird daher an Seine Exzellenz den Herrn Statthalter die Frage gerichtet, welche Maßnahmen er zu ergreifen gedenkt, um diese, durch nichts zu begründende Benachteiligung jener autonomen Verbände, die an den älteren Staatsbahnlinien gelegen sind, hintanzuhalten?

Prag, 7. Feber 1910.
Abg. Joh. Melhardt und Genossen.

Oberstlandmarschall: Anfrage an Seine Exzellenz den Herrn Statthalter durch den Abg. Anton von Ingrisch und Genossen.

Landtagsaktuar Dr. Maschek (liest):

Anfrage an Seine Exzellenz den Herrn Statthalter für Böhmen durch die Abgeordneten Anton Ingrisch und Genossen, betreffs Unterstützung der durch Hagelschlag in Not geratenen Landwirte in der Stadt Tachau.

Im Sommer des abgelaufenen Jahres wurden die Landwirte der Stadt Tachau und Umgebung durch Hagelwetter sehr schwer geschädigt und sind nicht nur für ihre Person, sondern auch hinsichtlich der Beschaffung von Futtermitteln für das unentbehrliche Vieh in eine sehr große Notlage geraten. Dieser Uebelstand ist für sie umso härter und drückender, als auch die vorhergehenden Jahre bezüglich des Ernteertrages sehr schlecht und zum Teil ausgesprochene Mißjahre waren. Es stehen daher viele Existenzen auf dem Spiele, wenn nicht bald von Staatswegen für diese notleidenden Landwirte ausreichende Hilfe kommt.

Da die diesbezüglich überreichten, wohlmotivierten Eingaben an das k. k. Ministerium des Innern, die hohe k. k. Statthalterei etc. um Staatshilfe schon seit Monaten überreicht und noch immer nicht erledigt sind, richten die Gefertigten an Seine Exzellenz den Herrn Statthalter die Anfrage: Was gedenkt er zu tun, damit den schwer geschädigten notleidenden Landwirten in Tachau endlich die erbetene, dringende und langersehnte Staatshilfe zuteil wird?

Prag, am 7. Feber 1910.
Abg. Anton Ingrisch und Genossen.

Oberstlandmarschall: Anfrage der Abg. Dr. Roller, Müller und Genossen wegen Zuweisung der Eisenbahn Starkenbach-Rochlitz zur Nordwestbahndirektion.

Landtagssekretär Dr. Haasz und Landtagsaktuar Dr. Maschek (lesen abwechselnd):

Anfrage der Abgeordneten Dr. Roller, Müller und Genossen wegen Zuweisung der Eisenbahnen Starkenbach-Rochlitz zur Nordwestbahndirektion an Seine Exzellenz den Herrn Statthalter.

Die Bahnstrecke Starkenbach-Rochlitz schließt in Märzdorf direkt an die nun verstaatlichte Nordwestbahn an und es ist nun selbstverständlich, daß diese Strecke der Direktion dieser Bahn unterstellt wird, was von Niemandem Vernünftigen rechtlich bestritten werden kann, da ja die Prager Direktion ohnehin die horrende Zahl von 2400 Betriebskilometern zu verwalten hat, diese Bahnstrecke mit dem Netz der Prager Direktion in gar keinem räumlichen oder sachlichen Zusammenhange steht.

Die Nordwestbahndirektion umfaßt kaum etwas mehr als die Hälfte der Kilometeranzahl und durch Unterstellung der Strecke Starkenbach-Rochlitz würde die eigene Betriebsleitung der letzteren überflüssig, somit- auch eine große Kostenersparnis erzielt.

Trotzdem hat der Landesausschuß von Böhmen unbegreiflicherweise den Beschluß gefaßt, daß diese einzig vernünftige Zuteilung nicht erfolgen soll und daß der Landesausschuß in diesem Sinne m Wien zu intervenieren habe.

Die Gefertigten stellen daher an Seine Exzellenz die Anfrage:

1. Ist dieser Sachverhalt der hohen Regierung bekannt ?

2. Wenn dies der Fall ist, was gedenkt dieselbe gegen diese unbefugte Einmischung des Landesausschusses in die der Zentralregierung vorbehaltene Organisation der Staatsbahnen zu tun?

Prag, am 4. Feber 1910.
Abg. Dr. Roller und Genossen.

Oberstlandmarschall: Anfrage der Herren Abg. Dr. Pergelt und Genossen an Seine Exzellenz den Herrn Statthalter.

Landtagsaktuar Dr. Dvoøák (liest): Anfrage der Abgeordneten Dr. Pergelt und Genossen an Se. Exzellenz den Herrn Statthalter.

Durch das Gesetz vom 27. Feber 1907, R.-G-Bl. Nr. 59, womit die Bestimmungen des Gesetzes vom 21. September 1869, R.-G.-Bl. Nr. 150 (über die Erfordernisse der Exekutionsfähigkeit der vor Vertrauensmännern aus der Gemeinde abgeschlossenen Vergleiche und über die von denselben zu entrichtenden Gebühren), abgeändert und ergänzt wurden, wurde die Zuständigkeit der Gemeindevermittlungsämter auch auf die Vornahme von Sühnversuchen in Ehrenbeleidigungsstrafsachen ausgedehnt. Nach § 1, Artikel II, dieses Gesetzes kann, wenn der Privatankläger und der Beschuldigte im Sprengel desselben Vermittlungsamtes ihren Wohnfitz haben und dieser zur Vornahme von Sühnversuchen befugt ist, das Verfahren wegen Übertretung gegen die Sicherheit der Ehre nach §§ 487 bis 497 St. G. erst dann bei Gericht eingeleitet werden, wenn der Sühnversuch vor dem Vermittlungsamte erfolglos geblieben ist. Die Klage muß von Amts wegen dem zuständigen Vermittlungsamte zur Vornahme des Sühnversuches abgetreten werden, wenn die Bescheinigung hierüber nicht bei Einbringung der Privatklage vorgelegt wird.

Indem das Gesetz diese Neuerung in das Rechtsleben einführte, ging es von der Erwägung aus, daß gerade Ehrenbeleidigungsklagen in besonderem Maße zur Austragung durch das Gemeindevermittlungsamt geeignet sind, daß die Gerichte hierdurch von Amtsobliegenheiten entlastet werden, die einer richterlichen Kognition in der überwiegenden Anzahl aller Fälle nicht bedürfen, und daß der Bevölkerung, ohne das Rechtsgut der Ehre zu schmälern, beträchtliche Opfer an Zeit und Geld hierdurch erspart werden. Schon die kurze Zeit, da dieses Gesetz in Kraft steht, hat jedoch gezeigt, daß der Zweck, den der Gesetzgeber mit dieser Neuerung im Auge hatte, darum nicht erreicht wird, weil für den Kläger keine Nötigung zum Erscheinen vor dem Vermittlungsamte statuiert ist. In den meisten Fällen zeigt sich, daß zwar der Beklagte der Vorladung vor das Vermittlungsamt Folge leistet, der Kläger aber von der Verhandlung ausgeblieben ist. Soll daher dem Gemeindevermittlungsamt ermöglicht werden, den Sühnversuch tatsächlich vorzunehmen, so muß dafür gesorgt werden, daß der Kläger der Vorladung des Vermittlungsamtes tatsächlich Folge leistet.

Dieser Zweck wird am besten dadurch erreicht, daß durch gesetzliche Anordnung das Nichterscheinen des Klägers vor dem Vermittlungsamte als Verzicht auf die strafrechtliche Verfolgung des Beschuldigten angesehen wird.

Nach Ansicht der Gefertigten würde sich demnach nachstehender Gesetzentwurf zur Verbesserung des gegenwärtigen Rechtszustandes empfehlen:

Artikel I.

An Stelle der §§ 2 und 3 des Art. II des Gesetzes vom 27. Feber 1907, R.-G.-Bl Nr. 59, treten folgende Bestimmungen:

§ 2.

Zur Sühneverhandlung sind der Anzeiger und der Beschuldigte zu laden. Der Beschuldigte kann sich bei dieser Verhandlung nicht durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Die Verhandlung darf nur mit Zustimmung beider Teile vertagt werden.

Der Sühneversuch ist auch dann als ein erfolgloser anzusehen, wenn der Beschuldigte von der Sühneverhandlung ausbleibt.

Falls der Anzeiger von der Sühneverhandlung ausbleibt, wird er von dem Begehren auf strafgerichtliche Verfolgung des Beschuldigten ausgeschlossen.

Kommt ein Ausgleich nicht zustande oder erscheint eine der Parteien nicht zur Sühneverhandlung, so ist dies vom Vermittlungsamte in einer schriftlichen Ausfertigung binnen drei Tagen zu bestätigen. Diese Ausfertigung hat zu enthalten:

a) Die Namen der Parteien;

b) die Angabe der Zeit und des Ortes der begangenen Übertretung;

c) den Tag, an welchem das Begehren um Einleitung der Sühneverhandlung gestellt wurde;

d) den Tag, an welchem die Sühneverhandlung tatsächlich vorgenommen wurde oder für welchen sie fruchtlos anberaumt war;

e) die Anzeige, ob der Anzeiger zur Sühneverhandlung erschienen ist.

Sofern eine Klage vom Gerichte dem Vermittlungsamte zur Vornahme des Sühneversuches abgetreten wurde, hat letzteres bei Erfolglosigkeit des Sühneversuches die Klage mit der schriftlichen Bestätigung dieses Umstandes und der sub lit. e) bezeichneten Anzeige von Amts wegen dem Gerichte innerhalb drei Tagen zurückzusenden. Die in lit. c) bezeichnete Zeitangabe ist in die Ausfertigung nicht aufzunehmen.

§ 3.

Wenn der Beschuldigte weder zur Sühneverhandlung erscheint, noch spätestens am Tage vor der anberaumten Sühneverhandlung sein Ausbleiben bei dem Vermittlungsamte anzeigt, so kann gegen ihn unter denselben Voraussetzungen und im selben Umfange, als es gemäß Artikel I, § 2, im Verfahren zum Abschlusse von Vergleichen zulässig ist, eine Geldstrafe verhängt werden.

Die Bestimmungen des Artikels I, § 2, finden auch bei der Ladung zur Sühneverhandlung Anwendung.

Artikel II.

Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes ist Mein Justizminister betraut.

Die Gefertigten stellen daher an Se. Exzellenz den Herrn Statthalter die Anfrage:

Ist Se. Exzellenz geneigt, bei der k. k. Regierung mit allem Nachdrucke dahin zu wirken, daß ein solcher Gesetzentwurf von der k. k. Regierung ehestens im Reichsrate eingebracht und der verfassungsmäßigen schleunigsten Behandlung zugeführt werde.

Prag, den 7. Feber 1910.

Abgeordneter Dr. Pergelt und Genossen.

Oberstlandmarschall: Anfrage der Herren Abg. Melhardt und Genossen an Seine Exzellenz den Herrn Statthalter.

Landtagssekretär Dr. Haasz (liest): Anfrage der Abg. Melhardt und Genossen an Seine Exzellenz den Herrn Statthalter.

Ist Seiner Exzellenz bekannt, daß durch die Reform der Gütertarife, insbesondere aber der Tarife für böhmische Braunkohlen, entgegen den seinerzeit vom Eisenbahnministerium gegebenen Versprechungen, eine Änderung in den Konkurrenzverhältnissen durch die neuen Tarife nicht eintreten zu lassen, Zustände geschaffen worden sind, die für verschiedene kleinere Unternehmungen den Ruin bedeuten? Und was gedenkt Se. Exzellenz zu tun, um die unheilvollen Wirkungen der Nichteinlösung der Zusagen des Eisenbahnministeriums zu paralysieren?

Die Produktion des nordwestböhmischen Beckens beträgt 82.94% des gesamten Braunkohlenquantums in Oesterreich. Die geographische Lage dieses Beckens ist für die Lieferung in die anderen Länder Oesterreichs ungünstig genug, denn da dasselbe an den westlichsten Grenzen des Reiches gelegen ist, so muß es mit großen Entfernungen rechnen, was bei den inländischen Steinkohlenbecken, welche in der Mitte des Reiches gelegen sind, nicht der Fall ist. Die Strecken der k. k. Staatsbahnen laufen ununterbrochen, beginnend im Zentrum des Braunkohlenbeckens, durch ganz Böhmen und weiter fast durch sämtliche südlich gelegenen Länder Oesterreichs.

Durch Einführung eines Tarifes, welcher für größere Entfernungen (wie beispielsweise der deutsche Rohstosfftarif) billigere Sätze gewährt, wäre es möglich, die Braunkohle in den übrigen Ländern des Reiches in größerem Maßstabe zu verwenden, als dieses bisher der Fall war; denn im Jahre 1907, welches für den Absatz der Braunkohle, wie bekannt, sehr günstig war, wurden in alle übrigen Kronländer Oesterreichs, außer Böhmen, nur 5.26% der ganzen Produktion geliefert.

Es ist erwiesen, daß die böhmische Braunkohle das billigste Brennmaterial darstellt und es hat zweifellos die heimische Industrie das Recht zu fordern, daß ihr durch entsprechende Tariferstellung die Benützung dieses Brennmateriales ermöglicht werde.

Das k. k. Eisenbahnministerium hat für Kohle und Koks im Ausnahmetarif I vier Barémes als Einheitssätze aufgestellt u. zw.:

a) generell (für ausländische Kohle und Koks);

b) für Koks aus österreichischen Koksanstalten;

c) für Steinkohle von österreichischen Grubenstationen;

d) für Braunkohle von österreichischen Grubenstationen.

Diese Barémes lauten:.

a
b
c
d
Entfernung
Heller für 100 Kilogramm und 1 Kilometer
Von 1-50 km
0.56
0.52
0.48
0.48
" 51-100 "
0.38
0.32
0.27
0.27
" 101-140 "
0.26
0.24
0.27
0.27
" 141-150 "
0.26
0.24
0.27
0.16
" 151 weiter
0.17
0.17
0.17
0.16
Manipulationsgebühr f. 100 kg
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