Landtagsaktuar Dr. Dvoøák
(liest):
Anfrage des Landtagsabgeordneten Johann Melhardt
und Genossen an Seine Exzellenz den Herrn Statthalter Karl Graf
Coudenhove.
Ueber Anregung des Bezirksausschusses in Dux,
wurde auf Grund des zwischen der hohen k. k. Regierung und dem
Landesausschusse gepflogenen Einvernehmens in Dux eine Expositur
des Landeskulturrates in Form eines selbständigen Bureaus
errichtet, welches die Frage der vom Bergbaubetriebe in Anspruch
genommenen landwirtschaftlichen Flächen fachwissenschaftlich
zu prüfen hatte.
Dieses Bureau, von der Regierung, wie vom Landesausschusse
subventioniert, untersteht dem Landeskulturrate und ist bemüht,
die diesfälligen Verhältnisse der eigentlichen Bergbaubezirke
Dux, Bilin, Brüx, Görkau u. Komotau, Oberleutensdorf,
Teplitz, Karbitz und Aussig nach allen Richtungen zu erheben.
nm auf Grund derselben positive fachwissenschastliche Vorschläge
darüber zu unterbreiten, in welcher Art die mit dem Bergbaubetriebe
verbundenen unvermeidlichen Folgeerscheinungen im allgemeinen
Interesse wieder beseitigt werden könnten.
Die bisherige Tätigkeit dieses Bureaus,
an welches sich eine ganze Reihe von Rekultiwierungsausschüssen
unter Leitung des Bezirksausschusses bereits angegliedert haben,
wurde allseits anerkannt. zumal dieselbe ohne eigentliches Vorbild
aus sich selbst eine Organisation begründet hat, welche von
ausschließlich fachlichen Gesichtspunkten geleitet, zunächst
der Landwirtschaft, unmittelbar aber der Gesamtheit dieses Landesteiles
und in ihrem Endpunkte dem Lande wie dem Staate zugute kommen
muß.
Diese Tätigkeit des Bureaus, welche dem
Lande durch die unumgängliche Notwendigkeit der Verhältnisse
aufgedrängt wurde, ist gefährdet.
Die Kosten dieses Bureaus wurden bisher gleichteilig
vom Staate und Lande getragen, von der Regierung die Subventionierung
unter der Voraussetzung zugesichert, daß eine gleiche seitens
des Landes erfolgt.
Sicherem Vernehmen nach verweigert der Landesausschuß
plötzlich die weitere Subventionierung, weshalb auch die
Regierung die weiteren Zuschüsse einzustellen gedenkt.
Durch diese Maßnahme wird ein Institut,
welches von landwirtschaftlichen, wie von bergbaulichen Interessenten
wegen des hervorragenden, allgemeinen volkswirtschaftlichen Interesses
gleich hoch gechätzt wird, mitten in seiner Tätigkeit
unterbunden und die bisherigen Erfolge geradezu vernichtet.
Dies muß um so mehr auffallen, als das
in Rede stehende Institut und dessen Tätigkeit zunächst
deutschen Bezirken zugute kommen soll und bisher nirgendwo bekannt
wurde, daß Subventionen in tschechischen Gegenden seitens
des Landesausschusses oder der Regierung zurückgestellt oder
gar aufgehoben worden wären.
Bei dem ganz außerordentlichen Interesse,
welches sich an die Existenz dieses Bureaus für die in Rede
stehenden Bezirke knüpft, fragt der Gefertigte an: Ist dem
Herrn Statthalter die Absicht de Regierung bekannt, das in Rede
stehende Rekultivierungsbureau in Dux nicht mehr zu subventionieren,
und mit welchen Mitteln, sei es im eigenen Wirkungskreise, sei
es durch den Landeskulturrat, gedenkt derselbe bei der Regierung,
wie bei dem Landesausschusse die Zurüknahme dieser empfindlichen
Schädigung einer ganzen Reihe deutscher Bezirke zu veranlassen?
Prag, am 7. Feber 1910. |
Abg. Ioh. Melhardt und Genossen. |
Oberstlandmarschall: Anfrage
des Landtagsabgeordneten Johann Melhardt und Genossen an Seine
Exzellenz den Herrn Statthalter.
Landtagsaktuar Dr. Maschek (liest):
Durch die Uebernahme der Staatseisenbahngesellchaft,
der Nordwestbahn und der Süd-Nord-Deutchen Verbindungsbahn
in den Staatsbetrieb wird auf die Finanzen der Länder, die
diese Bahnen durchziehen, ein nicht zu unterschätzender Einfluß
ausgeübt, indem das jüngste Verstaatlichungsgesetz eine
andere Steuerbehandlung vorsieht, als dies bisher bei Verstaatlichung
von Eisenbahnlinien geschehen ist. Es werden die §§
104 und 106 des 2. Hauptstückes des Personalsteuergesetzes
aufgehoben, so daß für die neuerworbenen Bahnen nicht
die Steuerleistung, die sonst für die Staatsbahnen vorgesehen
ist, in Kraft tritt. Dadurch wird eine Benachteiligung der Landeshauptstädte
herbeigeführt zugunsten jener Orte, in welchen bisher eine
Betriebsleitung der vormaligen Privatbahnen bestanden hat. Diesen
Orten wird die bisher zugewiesene Steuerquote, die Dreiviertel
von 75, bzw. 90 Prozent des gesamten Steuerbetrages beträgt,
auch dann zugute kommen, wenn die dort bestehende Betriebsleitung
in Hinkunft aufgelassen werden
Es wird weiterhin für diese Linien die
nach dem Gesetze bestimmte, alle 5 Jahre vorzunehmende Feststellung
der direkten Steuerleistung der an der Bahnstrecke gelegenen Gemeinden,
nach welchen die Verteilung der Steuervorschreibung unter die
betreffenden Gemeinden abhängig gemacht ist, entfallen.
Auch die Uebergangsbestimmungen, die im Falle
der Verstaatlichung von Privatbahnen deren Steuerbehandlung regelten,
finden hier keine Anwendung.
Bei diesen verstaatlichten Linien wird dagegen
die Steuerleistung des Jahres 1907 bis zum Ablaufe der Konzessionsfrist
derselben in Gültigkeit erklärt. Es müssen demnach
in Hinkunft, wie im Nachstehenden detailliert angeführt wird,
von der gesamten Erwerbsteuer die k. k. Staatsbahnen zuerst jene
Beträge ausgeschieden werden, die den von der Staatseisenbahngesellschaft
der Nordwestbahn und der Süd-Norddeutschen Verbindungsbahn
für das Jahr 1907 vorgeschriebenen Erwerbsteuerbeträgen
gleichkommt. Diese Beträge werden dann auf die von diesen
Linien durchzogenen Länder, Bezirke und Gemeinden im selben
Ausmaße, wie im Jahre 1907 verteilt.
Diese Steuerempfänger erhalten demnach
einen festen Betrag in gleicher Höhe, wie er im Jahre 1907
gezahlt wurde, und zwar geschieht dies bei der Staatseisenbahngesellschaft
bis zum Jahre 1946, bei der Nordwestbahn bis zum Jahre 1963 und
bei der Süd-Norddeutschen Verbindungsbahn bis zum Jahre 1965.
Es steht nach den bisherigen Erfahrungen leider
zu erwarten, daß die Erträgnisse der k. k. Staatsbahnen
keine Erhöhung erfahren werden, sondern daß die Erträge
noch schlechter werden, als sie bisher gewesen sind. Denn es hat
sich gezeigt, daß sofort nach Uebernahme der gut rentierenden
Privat ahnen in den Staatsbetrieb ein Sinken der bisher erzielten
Rente eingetreten ist, ja, daß sogar, wie bei der Kaiser
Ferdinands-Nordbahn, die erzielten Ueberschüsse nicht einmal
zur Verzinsung des investierten Kapitals ausreichend erscheinen.
Das in jüngster Zeit hervorgetretene Bestreben
der Staatsbahnen, den Verkehr einzuschränken, läßt
vollständig die Befürchtung gerechtfertigt erscheinen,
daß die bisherigen Resultate noch ungünstiger werden,
indem durch die unrationellen Maßnahmen des Eisenbahnministeriums
eine Einschränkung nicht nur des Personen-, sondern auch
des Güterverkehrs eintreten wird. Wenn diese Befürchtungen
zur Tatsache werden sollten, dann steht zu erwarten, daß
die an den alten Linien der k. k. Staatsbahn gelegenen autonomen
Verbände eine weit geringere Steuer zugewiesen erhalten,
als dies bisher der Fall war, denn es werden von der für
das gesamte Netz der Staatsbahnen vorgeschriebenen staatlichen
Erwerbsteuer znerst in Abzug gebracht die Erwerbsteuerquoten,
die gemäß Artikel 9 des Gesetzes vom 31. Oktoeber 1906
auf die als eine besondere Unternehmung des Staates zu behandelnden
verstaatlichten Linien der Kaiser Ferdinands-Nordbahn entfallen.
Von dem verbleibenden Betrage werden weiters
gekürzt die feststehenden Erwerbsteuerbeträge für
die verstaatlichten Linien der Böhmischen Nordbahn, für
die frühere Staatseisenbahngesellschaft, Nordwestbahn und
Südnorddeutsche Verbindungsbahn. Erst der Rest, der dann
verbleibt, kommt den Ländern, Bezirken und Gemeinden des
älteren Staatsbahnnetzes zugute. Somit steht zu erwarten,
daß die autonomen Verbände des alten Staatsbahnnetzes
viel weniger Umlagen erhalten werden, als wenn die Privatbahnen,
die hier genannt worden sind, nicht verstaatlicht worden wären.
Es wird daher an Seine Exzellenz den Herrn
Statthalter die Frage gerichtet, welche Maßnahmen er zu
ergreifen gedenkt, um diese, durch nichts zu begründende
Benachteiligung jener autonomen Verbände, die an den älteren
Staatsbahnlinien gelegen sind, hintanzuhalten?
Prag, 7. Feber 1910. | ||
Abg. Joh. Melhardt und Genossen. |
Oberstlandmarschall: Anfrage
an Seine Exzellenz den Herrn Statthalter durch den Abg. Anton
von Ingrisch und Genossen.
Landtagsaktuar Dr. Maschek (liest):
Anfrage an Seine Exzellenz den Herrn Statthalter
für Böhmen durch die Abgeordneten Anton Ingrisch und
Genossen, betreffs Unterstützung der durch Hagelschlag in
Not geratenen Landwirte in der Stadt Tachau.
Im Sommer des abgelaufenen Jahres wurden die
Landwirte der Stadt Tachau und Umgebung durch Hagelwetter sehr
schwer geschädigt und sind nicht nur für ihre Person,
sondern auch hinsichtlich der Beschaffung von Futtermitteln für
das unentbehrliche Vieh in eine sehr große Notlage geraten.
Dieser Uebelstand ist für sie umso härter und drückender,
als auch die vorhergehenden Jahre bezüglich des Ernteertrages
sehr schlecht und zum Teil ausgesprochene Mißjahre waren.
Es stehen daher viele Existenzen auf dem Spiele, wenn nicht bald
von Staatswegen für diese notleidenden Landwirte ausreichende
Hilfe kommt.
Da die diesbezüglich überreichten,
wohlmotivierten Eingaben an das k. k. Ministerium des Innern,
die hohe k. k. Statthalterei etc. um Staatshilfe schon seit Monaten
überreicht und noch immer nicht erledigt sind, richten die
Gefertigten an Seine Exzellenz den Herrn Statthalter die Anfrage:
Was gedenkt er zu tun, damit den schwer geschädigten notleidenden
Landwirten in Tachau endlich die erbetene, dringende und langersehnte
Staatshilfe zuteil wird?
Prag, am 7. Feber 1910. |
Abg. Anton Ingrisch und Genossen. |
Oberstlandmarschall: Anfrage
der Abg. Dr. Roller, Müller und Genossen wegen Zuweisung
der Eisenbahn Starkenbach-Rochlitz zur Nordwestbahndirektion.
Landtagssekretär Dr. Haasz und
Landtagsaktuar Dr. Maschek (lesen abwechselnd):
Anfrage der Abgeordneten Dr. Roller, Müller
und Genossen wegen Zuweisung der Eisenbahnen Starkenbach-Rochlitz
zur Nordwestbahndirektion an Seine Exzellenz den Herrn Statthalter.
Die Bahnstrecke Starkenbach-Rochlitz schließt
in Märzdorf direkt an die nun verstaatlichte Nordwestbahn
an und es ist nun selbstverständlich, daß diese Strecke
der Direktion dieser Bahn unterstellt wird, was von Niemandem
Vernünftigen rechtlich bestritten werden kann, da ja die
Prager Direktion ohnehin die horrende Zahl von 2400 Betriebskilometern
zu verwalten hat, diese Bahnstrecke mit dem Netz der Prager Direktion
in gar keinem räumlichen oder sachlichen Zusammenhange steht.
Die Nordwestbahndirektion umfaßt kaum
etwas mehr als die Hälfte der Kilometeranzahl und durch Unterstellung
der Strecke Starkenbach-Rochlitz würde die eigene Betriebsleitung
der letzteren überflüssig, somit- auch eine große
Kostenersparnis erzielt.
Trotzdem hat der Landesausschuß von Böhmen
unbegreiflicherweise den Beschluß gefaßt, daß
diese einzig vernünftige Zuteilung nicht erfolgen soll und
daß der Landesausschuß in diesem Sinne m Wien zu intervenieren
habe.
Die Gefertigten stellen daher an Seine Exzellenz
die Anfrage:
1. Ist dieser Sachverhalt der hohen Regierung
bekannt ?
2. Wenn dies der Fall ist, was gedenkt dieselbe
gegen diese unbefugte Einmischung des Landesausschusses in die
der Zentralregierung vorbehaltene Organisation der Staatsbahnen
zu tun?
Prag, am 4. Feber 1910. |
Abg. Dr. Roller und Genossen. |
Oberstlandmarschall: Anfrage
der Herren Abg. Dr. Pergelt und Genossen an Seine Exzellenz den
Herrn Statthalter.
Landtagsaktuar Dr. Dvoøák
(liest): Anfrage der Abgeordneten Dr. Pergelt und Genossen an
Se. Exzellenz den Herrn Statthalter.
Durch das Gesetz vom 27. Feber 1907, R.-G-Bl.
Nr. 59, womit die Bestimmungen des Gesetzes vom 21. September
1869, R.-G.-Bl. Nr. 150 (über die Erfordernisse der Exekutionsfähigkeit
der vor Vertrauensmännern aus der Gemeinde abgeschlossenen
Vergleiche und über die von denselben zu entrichtenden Gebühren),
abgeändert und ergänzt wurden, wurde die Zuständigkeit
der Gemeindevermittlungsämter auch auf die Vornahme von Sühnversuchen
in Ehrenbeleidigungsstrafsachen ausgedehnt. Nach § 1, Artikel
II, dieses Gesetzes kann, wenn der Privatankläger und der
Beschuldigte im Sprengel desselben Vermittlungsamtes ihren Wohnfitz
haben und dieser zur Vornahme von Sühnversuchen befugt ist,
das Verfahren wegen Übertretung gegen die Sicherheit der
Ehre nach §§ 487 bis 497 St. G. erst dann bei Gericht
eingeleitet werden, wenn der Sühnversuch vor dem Vermittlungsamte
erfolglos geblieben ist. Die Klage muß von Amts wegen dem
zuständigen Vermittlungsamte zur Vornahme des Sühnversuches
abgetreten werden, wenn die Bescheinigung hierüber nicht
bei Einbringung der Privatklage vorgelegt wird.
Indem das Gesetz diese Neuerung in das Rechtsleben
einführte, ging es von der Erwägung aus, daß gerade
Ehrenbeleidigungsklagen in besonderem Maße zur Austragung
durch das Gemeindevermittlungsamt geeignet sind, daß die
Gerichte hierdurch von Amtsobliegenheiten entlastet werden, die
einer richterlichen Kognition in der überwiegenden Anzahl
aller Fälle nicht bedürfen, und daß der Bevölkerung,
ohne das Rechtsgut der Ehre zu schmälern, beträchtliche
Opfer an Zeit und Geld hierdurch erspart werden. Schon die kurze
Zeit, da dieses Gesetz in Kraft steht, hat jedoch gezeigt, daß
der Zweck, den der Gesetzgeber mit dieser Neuerung im Auge hatte,
darum nicht erreicht wird, weil für den Kläger keine
Nötigung zum Erscheinen vor dem Vermittlungsamte statuiert
ist. In den meisten Fällen zeigt sich, daß zwar der
Beklagte der Vorladung vor das Vermittlungsamt Folge leistet,
der Kläger aber von der Verhandlung ausgeblieben ist. Soll
daher dem Gemeindevermittlungsamt ermöglicht werden, den
Sühnversuch tatsächlich vorzunehmen, so muß dafür
gesorgt werden, daß der Kläger der Vorladung des Vermittlungsamtes
tatsächlich Folge leistet.
Dieser Zweck wird am besten dadurch erreicht,
daß durch gesetzliche Anordnung das Nichterscheinen des
Klägers vor dem Vermittlungsamte als Verzicht auf die strafrechtliche
Verfolgung des Beschuldigten angesehen wird.
Nach Ansicht der Gefertigten würde sich
demnach nachstehender Gesetzentwurf zur Verbesserung des gegenwärtigen
Rechtszustandes empfehlen:
An Stelle der §§ 2 und 3 des Art.
II des Gesetzes vom 27. Feber 1907, R.-G.-Bl Nr. 59, treten folgende
Bestimmungen:
Zur Sühneverhandlung sind der Anzeiger
und der Beschuldigte zu laden. Der Beschuldigte kann sich bei
dieser Verhandlung nicht durch Bevollmächtigte vertreten
lassen. Die Verhandlung darf nur mit Zustimmung beider Teile vertagt
werden.
Der Sühneversuch ist auch dann als ein
erfolgloser anzusehen, wenn der Beschuldigte von der Sühneverhandlung
ausbleibt.
Falls der Anzeiger von der Sühneverhandlung
ausbleibt, wird er von dem Begehren auf strafgerichtliche Verfolgung
des Beschuldigten ausgeschlossen.
Kommt ein Ausgleich nicht zustande oder erscheint
eine der Parteien nicht zur Sühneverhandlung, so ist dies
vom Vermittlungsamte in einer schriftlichen Ausfertigung binnen
drei Tagen zu bestätigen. Diese Ausfertigung hat zu enthalten:
a) Die Namen der Parteien;
b) die Angabe der Zeit und des Ortes der begangenen
Übertretung;
c) den Tag, an welchem das Begehren um Einleitung
der Sühneverhandlung gestellt wurde;
d) den Tag, an welchem die Sühneverhandlung
tatsächlich vorgenommen wurde oder für welchen sie fruchtlos
anberaumt war;
e) die Anzeige, ob der Anzeiger zur Sühneverhandlung
erschienen ist.
Sofern eine Klage vom Gerichte dem Vermittlungsamte
zur Vornahme des Sühneversuches abgetreten wurde, hat letzteres
bei Erfolglosigkeit des Sühneversuches die Klage mit der
schriftlichen Bestätigung dieses Umstandes und der sub lit.
e) bezeichneten Anzeige von Amts wegen dem Gerichte innerhalb
drei Tagen zurückzusenden. Die in lit. c) bezeichnete Zeitangabe
ist in die Ausfertigung nicht aufzunehmen.
Wenn der Beschuldigte weder zur Sühneverhandlung
erscheint, noch spätestens am Tage vor der anberaumten Sühneverhandlung
sein Ausbleiben bei dem Vermittlungsamte anzeigt, so kann gegen
ihn unter denselben Voraussetzungen und im selben Umfange, als
es gemäß Artikel I, § 2, im Verfahren zum Abschlusse
von Vergleichen zulässig ist, eine Geldstrafe verhängt
werden.
Die Bestimmungen des Artikels I, § 2,
finden auch bei der Ladung zur Sühneverhandlung Anwendung.
Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes ist Mein Justizminister
betraut.
Die Gefertigten stellen daher an Se. Exzellenz
den Herrn Statthalter die Anfrage:
Ist Se. Exzellenz geneigt, bei der k. k. Regierung
mit allem Nachdrucke dahin zu wirken, daß ein solcher Gesetzentwurf
von der k. k. Regierung ehestens im Reichsrate eingebracht und
der verfassungsmäßigen schleunigsten Behandlung zugeführt
werde.
Prag, den 7. Feber 1910.
Oberstlandmarschall: Anfrage
der Herren Abg. Melhardt und Genossen an Seine Exzellenz den Herrn
Statthalter.
Landtagssekretär Dr. Haasz (liest):
Anfrage der Abg. Melhardt und Genossen an Seine Exzellenz den
Herrn Statthalter.
Ist Seiner Exzellenz bekannt, daß durch
die Reform der Gütertarife, insbesondere aber der Tarife
für böhmische Braunkohlen, entgegen den seinerzeit vom
Eisenbahnministerium gegebenen Versprechungen, eine Änderung
in den Konkurrenzverhältnissen durch die neuen Tarife nicht
eintreten zu lassen, Zustände geschaffen worden sind, die
für verschiedene kleinere Unternehmungen den Ruin bedeuten?
Und was gedenkt Se. Exzellenz zu tun, um die unheilvollen Wirkungen
der Nichteinlösung der Zusagen des Eisenbahnministeriums
zu paralysieren?
Die Produktion des nordwestböhmischen
Beckens beträgt 82.94% des gesamten Braunkohlenquantums in
Oesterreich. Die geographische Lage dieses Beckens ist für
die Lieferung in die anderen Länder Oesterreichs ungünstig
genug, denn da dasselbe an den westlichsten Grenzen des Reiches
gelegen ist, so muß es mit großen Entfernungen rechnen,
was bei den inländischen Steinkohlenbecken, welche in der
Mitte des Reiches gelegen sind, nicht der Fall ist. Die Strecken
der k. k. Staatsbahnen laufen ununterbrochen, beginnend im Zentrum
des Braunkohlenbeckens, durch ganz Böhmen und weiter fast
durch sämtliche südlich gelegenen Länder Oesterreichs.
Durch Einführung eines Tarifes, welcher
für größere Entfernungen (wie beispielsweise der
deutsche Rohstosfftarif) billigere Sätze gewährt, wäre
es möglich, die Braunkohle in den übrigen Ländern
des Reiches in größerem Maßstabe zu verwenden,
als dieses bisher der Fall war; denn im Jahre 1907, welches für
den Absatz der Braunkohle, wie bekannt, sehr günstig war,
wurden in alle übrigen Kronländer Oesterreichs, außer
Böhmen, nur 5.26% der ganzen Produktion geliefert.
Es ist erwiesen, daß die böhmische
Braunkohle das billigste Brennmaterial darstellt und es hat zweifellos
die heimische Industrie das Recht zu fordern, daß ihr durch
entsprechende Tariferstellung die Benützung dieses Brennmateriales
ermöglicht werde.
Das k. k. Eisenbahnministerium hat für
Kohle und Koks im Ausnahmetarif I vier Barémes als Einheitssätze
aufgestellt u. zw.:
a) generell (für ausländische Kohle
und Koks);
b) für Koks aus österreichischen
Koksanstalten;
c) für Steinkohle von österreichischen
Grubenstationen;
d) für Braunkohle von österreichischen
Grubenstationen.
Diese Barémes lauten:.
Von 1-50 km | ||||
" 51-100 " | ||||
" 101-140 " | ||||
" 141-150 " | ||||
" 151 weiter | ||||
Manipulationsgebühr f. 100 kg |