Pùvodní znìní ad IX./4044.

Interpellation

der Abgeordneten Hausmann, Jokl und Genossen

an den Handelsminister und den Finanzminister

betreffend die zollfreie Einfuhr von Deputatkohle der in Deutschland arbeitenden èechoslovakischen Arbeiter des Hultschiner Ländchens.

Dem grössten Teile der Arbeiterschaft des Hultschiner Ländchens ist es absolut unmöglich, in der Èechoslovakei Arbeit zu finden. Sie sind daher Bezwungen, in den Kohlengruben des benachbarten Oberschlesien als Maurer, Bergleute, Taglöhner u. s. w. Arbeit zu nehmen. Neben dem infolge der valutarischen Verhältnisse einen Bettel darstellenden Geldlohn, die Entlohnung erfolgt in Mark, erhält jeder Arbeiter ein bestimmtes Quantum Kohle, das einen Teil seines Lohnes beinhaltet. Diesen ohnedies schwer in Mitleidenschaft gezogenen Arbeitern, denen der Staat eigentlich Anmerkung zollen sollte, weil sie so karg entlohnte Arbeit ausführen, den Staat nicht durch Bezug der Arbeitslosenunterstützung belasten, werden nun bei der Einfuhr der Kohle die grössten Schwierigkeiten gemacht. Neben anderen bürokratischen Chikanen werden die Arbeiter dadurch schwer betroffen, dass man verlangt, dass diese ihre Deputatkohle verzollen sollen. Das sind die Arbeiter ausser Stande, da sie nicht über Geld verfügen. Des weiteren dauert es oft sehr lange Zeit bis die Einfuhrbewilligung für diese Kohle gegeben wird, sodass die Arbeiter vielfach Wagenstandgeld zahlen müssen. Dem gegenüber sei festgestellt, dass Deutschland, das unter einer sehr grossen Kohlennot leidet, anstandslos und ohne Schwierigkeiten diesen Arbeitern die Ausfuhrbewilligung erteilt.

Wir fragen daher:

1. Den Herrn Finanzminister, ob er geneigt ist, die Weisung an die Zollämter des Hultschiner Ländchens zu geben, dass alle Deputatkohle der in Deutschland arbeitenden èechoslovakischen Arbeiter ohne bürokratische Verzögerung zollfrei eingeführt werden kann?

2. Den Herrn Handelsminister, ob er geneigt ist, die Einfuhr von Deputatkohle überhaupt frei zu leben oder eventuell anzuordnen, dass die Einfuhrbewilligungen stets unverzüglich in raschester Weise erteilt werden?

P r a g, am 14. Dezember 1922.

Hausmann, Jokl,

R. Fischer, Häusler, Blatny, Dr. Haas, Schweichhart, Leibl, Dr. Hollscher, Uhl. Taub, Heeger, Hillebrand, Hirsch, Hoffmann, Palme, Deutsch, Beutel, Kaufmann, Dietl, Hackenberg, Schäfer.

 

 

Pùvodní znìní ad X./4044.

Interpellation

des Abgeordneten Dr. Rudolf Lodgman und Genossen

an den Minister des Innern

In Angelegenheit der Kundmachungen der politischen Bezirksverwaltungen Trautenau und Starkenbach, mit welchen den Inhabern der Gast- und Schankgewerbe der Gerichtsbezirke Marschendorf und Rochlitz, sowie der Gemeinden Trautenau, Schatzlar, Ober-Altstadt, Jungbuch, Barschnitz und Königshahn aufgetragen wird, sich bei Ausübung ihres Gewerbes der èechischen Sprache zu bedienen.

Die pol. Bezirksverwaltung Trautenau erliess folgende Kundmachung:

Zahl 811 pres.

Kundmachung.

Die politische Bezirksverwaltung in Trautenau ordnet mit Rücksicht auf den hierbezirks stark entwickelten Touristen- und Fremdenverkehr auf Grund der Bestimmungen des § 54 Absatz 2 der Gewerbeordnung Folgendes an:

Alle Inhaber von Gast- und Schankgewerben (auch Pächter und Stellvertreter) im ganzen Berichtsbezirke Marschendorf, ausserdem in den Gemeinden: Trautenau, Schatzlar, Ober-Altstadt, Jungbuch, Parschnitz und Königshahn sind verpflichtet, spätestens bis Weihnachten 1922 folgendes durchzuführen:

1. Alle Aushängetafeln bezw. Aushängeschilder auf den Gebäuden und alle sonstigen Aufschriften auf denselben, welche als äussere Bezeichnung nach § 44 der Gewerbeordnung zu betrachten sind, weiters sämtliche Aufschriften und Kundmachungen in den Gebäuden und Gastlokalitäten, sowie sonstige verschiedene, auf den Gewerbebetrieb bezughabende Bezeichnungen und Fremdenbücher müssen an erster Stelle in èechischem Texte ausgefertigt sein.

2. Ebenso müssen die Speise und Getränkekarten an erster Stelle in èechischer Sprache verfasst sein.

3. Ferner ist auch die èechische Bedienung einzuführen.

Die èechische Textierung aller Aufschriften und sonstiger Bezeichnungen muss in Grösse und Ausstattung der Textierung in anderen Sprachen entsprechen:

Gegen jene Gastwirte, welche sich der Durchführung dieser Anordnung entziehen, wird nach den Strafbestimmungen der Gewerbeordnung, nötigenfalls mit der Entziehung der Konzession eingeschritten werden.

Politische Bezirksverwaltung in Trautenau am 9. Dezember 1922.

Der Statthaltereirat:

Engelthaler, m. p.

Eine Kundmachung desselben Inhaltes hat die pol. Bezirksverwaltung in Starkenbach am 7. Dezember 1922 mit Zahl 39069 erlassen.

Da diese Kundmachungen einen unzulässigen Eingriff in private Rechte darstellen, zu dessen Bemäntelung der § 54 der Gewerbeordnung herangezogen wird, da diese Kundmachungen weiters auch den Bestimmungen widersprechen, welche zum Schutze der Minderheiten im Vertrage vom 10. September 1919 festgelegt worden sind, so fragen die Gefertigten:

Ist der Herr Minister geneigt, die angeführten Kundmachungen sofort ausser Kraft zu setzen und die politischen Bezirksverwaltungen über den Umfang ihrer Befugnisse entsprechend zu belehren?

Prag, den 14. Dezember 1922.

Dr. Lodgman,

Ing. Kallina, Kraus, Dr. Brunar, Matzner, Windirsch, Dr. E. Feyerfeil, Simm, Dr. Lehnert, Böhr, Patzel, Bobek, J. Mayer. Ing. Jung, Dr. Radda, Schubert, Knirsch, Dr. Schollich, Zierhut, Dr. Keibl, Dr. Medinger.

 

 

Pùvodní znìní ad XI./4044.

Interpellation

des Abgeordneten Kraus und Genossen

an den Minister des Innern

wegen Herausgabe einer Durchführungsverordnung, nach welcher die Pensionen der ehemaligen Aushilfsdiener bei den Bezirkshauptmannschaften nach dem Gesetze vom 3. März 1921 geregelt werden.

Durch das angeführte Gesetz werden die Pensionen aller Staatsbediensteten die vor dem 31. August 1919 in den Ruhestand getreten sind, neu geregelt. Die Durchführung des Gesetzes dürfte wohl bei den meisten Kategorien der Staatsbediensteten bereits erfolgt sein. Bloss der Aushilfsdiener, das sind die Amtsdiener bei den Bezirkshauptmannschaften in den früheren Jahrzehnten gewesen, scheint man vollständig vergessen zu haben und alle Gesuche, so unter anderem des Herrn Josef Maier in Deutsch-Gabel, der am 21.

 

 

Juli 1914 mit Zahl 13598 in den Ruhestand versetzt wurde, sind bisher bei der politischen Landesverwaltung in Prag Departement Nr. 1 unerledigt geblieben, mit der Begründung, dass das Ministerium des Innern noch keine Durchführungsverordnung für die Pensionen dieser Gruppe ehemaliger Staatsangestellter herausgegeben hat.

Die Gefertigten stellen daher an den Herrn Minister des Innern die Anfrage:

Ist dem Herrn Minister bekannt, dass das Gesetz vom 3. März 1921 bisher bei der Gruppe der Aushilfsdiener nicht durchgeführt wurde und ist er bereit, eine Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz zu erlassen, damit durch die politische Landesverwaltung die Auszahlung der erhöhten Pensionen erfolgen kann?

Prag, den 15. Dezember 1922.

Kraus,

Matzner, Böhr, Ing. Kallina, Dr. Lodgman, Budig, Dr. Keibl, Schubert, Wenzel, Patzel, Ing. Jung, Dr. Luschka, Zierhut, Dr. Medinger, Dr. Brunar, Bobek. Schälzky, Dr. E. Feyerfeil, Dr. Lehnert, Dr. Radda, Dr. Schollich.

 

 

Pùvodní znìní ad XII./4044.

Interpellation

des Abgeordneten Dr. Ernst Schollich und Genossen

an den Minister für Schulwesen und Volkskultur

betreffend die Wahrung des Amtsgeheimnisses durch die Bezirksschulausschüsse.

Mit der Regierungsverordnung vom 6. November 1920, Nr. 608 S. d. G. u. V. wurden an Stelle der bisherigen Bezirksschulräte Bezirksschulausschüsse eingesetzt, deren Mitglieder durch den Vorsitzenden des Landesschulrates aus den Vertretern der Lehrer- und Bürgerschaft nach Anhörung der betreffenden Organisationen zu ernennen sind. Die vollkommen undemokratische Art, dass der Vorsitzende des Landesschulrates an die Vorschläge der Organisationen nicht gebunden ist, sondern nach freiem Willen ernennen kann, wen er will, wurde von uns gleich nach Erscheinen der Verordnung auf das heftigste bekämpft und eine Aenderung nach wirklich demokratischen Prinzipien verlangt. Ueber unser Einschreiten beim Referenten im Ministerium und bei dem damaligen Minister für Schulwesen Dr. Šusta wurde uns mehrfach versichert, dass sich das Ministerium als Rekursbehörde gewiss immer an die Vorschläge der Organisationen halten und auch diesbezügliche Weisungen an die Vorsitzenden des Landsschulrates hinausgeben werden.

Die damals geäusserten Ansichten scheinen aber langsam im Ministerium und im Landesschulrate in Vergessenheit geraten zu sein, wie folgender Erlass zeigt, der als Antwort auf die Frage, ob die Mitglieder des Bezirksschulrates zur Wahrung des Amtsgeheimnisses verpflichtet sind, ergangen ist. Die diesbezügliche Aeusserung des Landesschulrates In Prag an das Ministerium für Schulwesen wurde von diesem vollinhaltlich zu seiner gemacht. Das Schriftstück hat folgenden Wortlaut:

Präsidium des Landesschulrates in Prag.

Prag, am 17. Oktober 1922.

Zl: 4488

Bezirksschulausschüsse, Wahrung

des Amtsgeheimnisses,

z. Zl: 81.769 vom 11. August 1922.

An das

Ministerium für Schulwesen und Volkskultur In Prag.

Die im Berichte des schlesischen Landesschulrates vom 25. Juli 1922, Zl: III-258/7 enthaltene Behauptung eines Bezirksschulausschusses, dessen Abschrift anher übermittelt wurde, dass die Mitglieder des Bezirksschulausschusses, insoferne sie den politischen Parteien und den ständischen Gruppen angehören, in bestimmter Richtung den zuständigen Organisationen verantwortlich sind, wird für unrichtig erachtet. Die politischen und ständischen Organisationen sollen im grossen ganzen einen unbedeutenden Einfluss lediglich nur bei der Ernennung der Mitglieder des Bezirksschulaussschusses haben, da sie die Mitglieder weder wählen noch vorschlagen, sondern sie sollen vor der Ernennung der Mitglieder nur gehört werden (§§ 6 und 7 der Regierungsverordnung vom 6. November 1920, S. d. G. u. V. Nr. 608).

Die Verantwortung der Mitglieder der politischen (ständischen) Organisationen kann in keiner Richtung begründet werden. Wenn die Mitglieder der Bezirksschulausschüsse ihren politischen Organisationen Berichte über deren Tätigkeit im Bezirksschulausschusse erstatten würden, könnten sie dadurch in eine Abhängigkeit von der politischen (ständischen) Organisationen gelangen und der nicht gewünschte gesetzlich unbegründete Einfluss der politischen (ständischen) Organisationen bei der Erledigung der Angelegenheiten betreffend die Schulen würde wachsen.

Im Uebringen kann der Vorsitzende des Landesschulrates in Prag sowohl aus den Kreisen der Lehrerschaft, wie auch aus den Kreisen der Bürgerschaft jene Personen ernennen, welche überhaupt keine Mitglieder der zuständigen (ständischen, resp. politischen) Organisationen sind.

Die Ansicht des genannten Bezirksschulausschusses ist umso weniger begründet, da der Begriff Lehrerorganisationen im § 6 der Regierungsverordnung vom 6. November 1920, S. d. G. u. V. Nr. 608 und der Begriff Organisationen der politischen Parteien im § 7 derselben Verordnung nirgends, namentlich durch das Gesetz näher autentisch bestimmt ist.

 

 

Es muss daher grundsätzlich auf der Verpflichtung der Mitglieder des Bezirksschulausschusses beharrt werden, dass sie das Amtsgeheimnis in allen im Schulausschusse beamtshandelten Angelegenheiten wahren. Deshalb kann nicht zugestimmt werden, dass im Voraus allgemein ein Kreis bestimmter Angelegenheiten festgesetzt wird, auf welche sich das Amtsgeheimnis nicht bezieht.

Dagegen wäre es möglich, dass auf Ansuchen in konkreten Falle der Vorsitzende die Mitglieder des Bezirksschulausschusses von der Verpflichtung, das Amtsgeheimnis zu wahren, befreit wenn es sich nach seiner Meinung um eine Angelegenheit handelt, bei welcher keine amtliche Verschwiegenheit notwendig ist.

Vizevorsitzender des Landesschulrates:

Unterschrift.

Bezirksschulausschuss

am 25. Jänner 1923.

Sämtlichen Mitgliedern des Bezirksschulausschusses

Im Sinne des Erlasses des schles. Landesschulrates vom 20. Dezember 1922, Zl. III/990/15 zur Kenntnisnahme mit dem Beifügen, dass das Ministerium für Schulwesen und Volkskultur zufolge Erlasses vom 24. Oktober 1922, Zl: 114/130 mit der Anschauung dieses Landesschulrates übereinstimmt, wodurch der vorstehende Erlass normativen Charakter erhält.

Der Vorsitzende:

Gegen die in diesem Erlasse mitgeteilten Ansichten muss in mehrfacher Hinsicht schärfstens Stellung genommen werden. Es war doch gewiss, wenigstens nach den damals erhaltenen Auskünften im Ministerium nicht die Absicht der Regierung, die politischen Parteien und die Lehrerorganisationen bei der Beschickung der Bezirksschulausschüsse vollständig auszuschalten und ihr Vorschlagsrecht zu einer rein lächerlichen Formsache herabzudrücken. Die Mitwirkung des Volkes in allen Zweigen der Verwaltung und Gesetzgebung ist doch der hervorstehendste Grundzug demokratisch regierter Staaten im Gegensatz zu absolutistischen Polizeistaaten, die einen mitbestimmenden Einfluss des Volkes ablehnen. Daher ist wohl auch in unserem Freiheitsstaate die Regierung verpflichtet, den durch den Vorschlag des politischen Parteien und Lehrerorganisationen zum Ausdruck gebrachten Willen dieser Körperschaften bei der Ernennung der Mitglieder des Bezirksschulausschusses zu respektieren.

Aus dem Wesen der politischen und ständischen Organisationen ergibt sich auch, dass die in diesen für einzelne Vertretungskörper namhaft gemachten Vertreter sich in voller Uebereinstimmung mit ihrer Organisation befinden müssen und daher dieser jederzeit verantwortlich sind. Dieser Verpflichtung aber können sie nur entsprechen, wenn sie jeweilig über die stattgefundenen Beratungen und für ihr Vorgehen Rechenschaft ablegen können. Bei Wahrung des Amtsgeheimnisses, wie dies der Erlass verlargt, sind sie ausserstande, dieser selbstverständlichen Pflicht ihrer Organisation nachzukommen. Auch ist nicht einzusehen, was für geheimnisvolle Dinge im Bezirkschulausschuss besprochen und beschlossen werden sollen, die nicht zur allgemeinen Kenntnis gelangen dürfen. Der Bezirksschulausschuss ist doch kein geheimer Debattier- oder Verschwörerklub, sondern eine staatliche Behörde, deren Beschlüsse und vielfach auch ihre Beweggründe doch dem Volke zur allgemeinen Kenntnis gebracht werden müssen. Die Mitglieder zur Wahrung des Amtsgeheimnisses zu verpflichten, ist daher nach meiner Auffassung vollkommen unrichtig, undemokratisch und vormärzlich.

Die Gefertigten fragen daher den Herrn Minister für Schulwesen und Volkskultur:

1. Ist Ihnen dieser Erlass bekannt?

2. Pflichten Sie der darin zum Ausdruck gebrachten rückschriftlichen Ansicht bei oder bekennen Sie sich zu der höheren und freieren Auffassung, wie sie im Ministerium für Schulwesen und Volkskultur zur Zeit des Herrn Ministers Šusta herrschte?

3. Sind Sie gewillt, das Recht der politischen und ständischen Organisationen bei der Ernennung der Mitglieder des Bezirksschulausschusses gegenüber dem undemokratischen Streben einseitiger Bürokraten durch eine zeitgemässe Ergänzung der Regierungsverordnung vom 6. November 1920, Nr. 608 S. d. G. u. V. ein für alle Male eindeutig festzulegen und zu sichern?

4. Sind Sie gewillt, diesen Erlass, der die Bezirksschulausschüsse zur Wahrung des Amtsgeheimnisses verpflichtet, sogleich aufzuheben und den vernunftsgemässen Zustand der Verantwortlichkeit der Vertreter der politischen und ständischen Organisationen wieder herzustellen?

Prag, am 22. Februar 1923.

Dr. Schollich,

Ing. Jung, Ing. Kallina, Knirsch, Dr. Lehnert, Kraus, Patzel, Simm, Matzner, Böhr, Zierhut, Dr. Keibl, Schälzky, Dr. Lodgman, Dr. Medinger, Dr. Brunar, Pittinger, Dr. Radda, Wenzel, Mark, Bobek.

 

 

Pùvodní znìní ad XIII/4404.

Interpellation

der Abgeordneten Mark, Böhr, Schälzky, Dr. Luschka und Genossen an die Minister für Finanzen, Eisenbahn, öffentliche Arbeiten, soziale Fürsorge, wegen Herabsetzung von Steuern, Eisenbahnfrachtsätzen und sonstigen Abgaben von Kohle.

Die Kohlensteuer belastet - hauptsächlich diejenigen Artikel, welche sehr niedrige Verkaufspreise haben - in einer Weise, die den Wettbewerb am Weltmarkte ausschliesst. Dies gilt hauptsächlich für die chemische Industrie, aber auch die anderen Industriezweige leiden darunter. Vielfach werden grosse Mengen an elektrischen Strom für Fabrikationsprozesse gebraucht und verwendet, ein elektrischer Strom, der aus einer Kohle erzeugt werden muss, die mit so hohen Abgaben belaste erscheint, schliesst von vornherein jede Rentabilität aus. Wie hoch sich die Gesamtaufwendung an Steuern und Nebengebühren bei einzelnen Kohlensorten stellt, zeigen nachstehende Aufstellungen:

Brüxer Braunkohle hat einen Grundpreis

Stücke bis Nuss I

Nuss III

für je 10 Tonen.

Kè 833.-

K 597.-

dazu 24% Kohlensteuer

200.-

144.

dazu 3% Umsatzsteuerpauschale

31.-

23.-

 

Kè 1064.-

Kè 764.-

davon werden bei grösserer Abnahme an Rabatt

   

gewährt.

25.-

25.-

 

Kè 1039.-

Kè 39.-

An Fracht bis Aussig sind pro 10 Tonnen

   

zu zahlen

370.-

370.-

An Schleppbahngebühr von der Grube zur

   

Bahnstation.

31.50

31.50

An Waggebühr.

15.-

15.-

An staatlicher Manipulationsgebühr

6.-

6.-

An Frachtbriefstempel.

1.50

1.50

 

Kè 1463.-

Kè 1163.-

Dazu kommt noch:

   

Zuschlag für den Bau von Arbeiterhäusern

40.-

10.-

Zuschlag laut Verordnung des Ministeriums für

   

öffentliche Arbeiten Z. 22609.

30.-

-.-

demnach für 10 Tonnen frei Waggon Station

   

Aussig

K 1533.-

Kè 1173.-

Es ergibt sich daraus, dass die Steuer bei 10

   

Tonnen nicht nur

200.-

144.-

sondern unter Zurechnung von 3% Umsatzsteuer

31.-

23.-

Zuschlag für den Bau von Arbeiterwohnhäusern

40.-

10.-

und Zuschlag für Steuer laut Erlass Zahl 22609

30.-

-

und Zurechnung der staatlichen Manipulations-

   

gebühr

6.-

6.-

zusammen

Kè 307.-

K 183.-


 

Die Gesamtabgaben, welche im eingentlichen Sinne als Steuern anzusehen sind, betragen also nicht 24%, sondern bei einer Ladung von 10 Tonnen

Stück bis Nuss I.

36.85%

Nuss III..

30.65%

vom Grundpreise berechnet.

 

Die Fracht von Kè 370.- für 10 Tonnen beträgt in Prozenten ausgedrückt bei

 

Stück bis Nuss I

44.42%

Nuss III.

61.97%.


Im allgemeinen wird den Nebengebühren viel zu wenig Beachtung geschenkt, wie aus den Beispielen zu ersehen ist, betragen diese Nebengebühren

bei Stück Nuss I.

14.90%

bei Stück Nuss III.

10.72%.


Dass der Industrie heute noch zugemutet wird, für den Bau von Wohnhäusern Kè 40.-pro 10 Tonnen Stück bis Nuss I und Kè 10.-pro 10 Tonnen Nuss III beizutragen, ist in Anbetracht der wirtschaftlichen Verhältnisse wohl nicht angebracht, zumal diese Gelder auch teilweise dazu verwendet werden, Repräsentationshäuser in Brüx und Falkenau zu erbauen. Dass weiters der Zuschlag von Kè 30.- pro 10 Tonnen Stück bis Nuss I laut Erlass Zahl 22609 vom 7. Juni 1922 Amtsblatt Nr. 126 noch immer eingehoben wird, ist unter den jetzigen ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen auch nicht am Platze, es hiess doch seinerzeit, dass dieser Zuschlag nur vorübergehend ist und wieder aufgehoben werden wird. Der weitere Zuschlag von K 6.- pro 10 Tonnen für staatliche Manipulationsgebühr bei allen Kohlensorten dient zur Erhaltung der Kohleninspektorate. Es wäre höchste Zeit, dass die Einhebung dieses Zuschlages verschwinde, da die Kohleninspektorate nach dem 28. ds. Mts. vollständig aufgelassen werden sollen und es ist tatsächlich unverantwortlich, die Industrie mit solchen Nebengebühren ohne jeden berechtigten Grund zu belasten.

Es wäre weiter noch zu erwägen, ob es eine Berechtigung hat, dass die Kohlengruben Waggebühren bis zu Kè 15.- pro 10 Tonnen einheben dem keine Gegenleistung gegenübersteht, denn in der Hauptsache werden die Waggons überhaupt nicht gewogen, die Partei hat lediglich die Waggebühr zu entrichten, bei einer Reklamation des Mindergewichtes geht sie bei der Bahn in den meisten Fällen leer aus, nachdem es sich um ein Gut, verladen lose in offenen Waggons, handelt. Die Kohlenschächte erzielen noch eine Rückvergütung sowohl auf die Waggebühr, als auch auf die Schleppbanhgebühr, welche in ihre Taschen fliessen und aus diesem Titel ungefähr noch Kè 15.- per Waggon der Partei zur Last fallen.

Aus diesen Aufstellungen ist zu ersehen, dass im Verlaufe der Nachkriegszeit unter allen möglischen Titeln Gebühren auf die Kohle eingehoben werden, die längst ihre Berechtigung verloren haben.

Die Unterzeichneten stellen an die Herren Minister für Finanzen, Eisenbahn, öffentliche Arbeiten und soziale Fürsorge die Anfrage:

Sind die genannten Herren Minister bereit, die ungeheuere Belastung des Kohlenkonsums mit Abgaben verschiedener Art, die längst ihre Berechtigung verloren haben, durch gänzliche Aufhebung dieser Abgaben und Ermässigung der Eisenbahnfrachttarife auf ein möglichstes Mindestmass herabzudrücken?

Prag, am 28. Feber 1923.

Mark, Böhr, Schälzky, Dr. Luschka,

Bobek, Scharnagl, Heller, Dr. Petersilka, Dr. W. Feierfeil, Budig, Böllmann, Windirsch, J. Fischer, Schubert, J. Mayer, Pittinger, Röttel, Kaiser, Dr. Kafka, Dr. Juriga, Dr. Spina, Dr. Hanreich.

 

 

 

Pùvodní znìní ad XIV./4044.

Interpellation

der Abgeordneten Dr. Ernst Schollich, Franz Pittinger, Dr. Wenzel Feierfeil, Hugo Simm, Dr. Bruna Kafka und

Genossen

an den Minister für Schulwesen und Volkskultur

in Angelegenheit der Inanspruchnahme von neun Räumlichkeiten der deutschen Mittelschulen in Leitmeritz zu Zwecken des èechischen Reformrealgymnasiums.

Das Präsidium des böhmischen Landesschulrates hat mit seinem Erlasse vom 15. Jänner 1923, Z:86/23 aufgetragen, dass mit Beginn des Schuljahres 1923/24 das Leitmeritzer Gymnasium sechs, die Leitmeritzer Realschule drei Räume für das Leitmeritzer èechische Reformrealgymnasium freizumachen habe. Diese Räume sollen durch dfe Zusammenlegung der Sammlungen gewonnen werden. Gehe dies aus irgend einen Grunde nicht, so habe der Halbtagsunterricht (der eine Teil der Klassen vormittag, der andere nachmittag) eingeführt zu werden.

Die Unterbringung des èechischen Reformrealgymnasiums in Leitmeritz, welche in 3 getrennten Gebäuden vorgenommen wurde, mag ja gewiss nicht die beste sein. Es ist aber unergründlich, wieso für diese Anstalt, die derzeit 4 Klassen mit 2 Parallelen und zusammen 177 Schüler zählt, aufeinmal 9 neue Räumlichkeiten benötigt werden, ohne dass man die Unterbringung dieser Räumlichkeiten im Gebäude des ehemaligen Korpskommandos, in welchem die Anstalt sowieso schon untergebracht ist, versucht. Der Neubau des neuen èechischen Reformrealgymnasium ist bereits geplant, aber durchgeführt wird er nicht. Hingegen muss wieder das Mittel gewählt werden, welches den beliebtesten Ausweg birgt, nämlich die Unterbringung auf Kosten des deutschen Schulwesens.

Die beiden deutschen Mittelschulen haben keine Räume überflüssig. Sie sind alle besetzt. Die Sammlungen sind so gross, dass nicht zwei zusammengelegt werden können. Es können also die angeforderten Räume durch Zusammenlegung der Sammlungen nicht beschafft werden.

Der Halbtagsunterricht kann nicht eingeführt werden. Die tagsüber ununterbrochen in Verwendung stehenden Klassen können entweder gar nicht oder nur ungenügend gereinigt oder gelüftet werden. Wir verweisen in dieser Beziehung auf die Erfahrungen an den Prager Mittelschulen. Ausserdem kommt eine Reihe von Schülern täglich von auswärts zur Schule. Die Zugsverbindungen sind so schlecht, dass die Schüler die Abendzüge nicht zur Heimfahrt benützen können.

Die Unterbringung der èechischen Klassen hätte die Einrichtung von sogenannten Wanderklassen in den deutschen Anstalten zur Folge. Diese Einrichtung wäre ein Verzweiflungsschritt. Er beinhaltet nach den Erfahrungen des Krieges eine Herabminderung der Schulzucht und Ordnung, sowie hygienische und pädagogische Nachteile. Die Lehrzimmer für Zeichnen, Naturgeschichte und Naturlehre werden ihren eigentlichen Bestimmungen zum Nachteile des betreffenden Unterrichtes entzogen, die Errungenschaften des modernen naturwissenschaftlichen Unterrichtes preisgegeben und dieser Unterricht auf eine Stufe herabgedrückt, wo er vor 30 Jahren war.

Die Unterbringung der für die èechische Anstalt erforderlichen Räumlichkeiten kann auf folgende Weise ohne Inanspruchnahme der deutschen Mittelschulen durchgeführt werden:

1. Durch sofortige Inangriffnahme und beschleunigte Durchführung des staatlichen Neubaues für das èechische Reformrealgymnasium, für welches die ersten Summen ins heurige Investitionsbudget bereits eingesetzt sind. Da diese nicht ausreichen, wäre Vorsorge zu treffen, dass die nötigen Mittel durch Sparsamkeit auf anderen Gebieten des Budget, insbesondere im Militärbudget hereingebracht werden.

2. Durch Räumung des ehemaligen Divisionskommandos in Leitmoritz durch die Militärverwaltung. Die Räume in diesem Gebäude sind für Schulzwecke ausserordentlich geeignet und in mehr als ausreichender Menge vorhanden. Die èechische Anstalt könnte dort ganz untergebracht werden. Die Stadtgemeinde Leitmoritz hat die Räumung des ihr gehörigen Gebäudes schon oftmals erbeten, doch hat das Ministerium für Nationalverteidigung diesem Ersuchen bisher noch nicht entsprochen. Wenn es sich aber nur um die Unterbringung der èechischen Anstalt handelt, so dürfte die Militärverwaltung einem entsprechenden Druck der Schulverwaltung doch endlich weichen.

Wir stellen an den Herrn Minister die Anfrage, ob er bereit ist, die Inanspruchnahme von neuen Räumlichkeiten der deutschen Mittelschulen in Leitmeritz für das èechische Reformrealgymnasium ausser Kraft zu setzen und die Unterbringung dieser Anstalt unter Berücksichtigung der obigen Vorschläge in einer Weise zu bewerkstelligen, welche die deutschen Anstalten nicht in Mitleidenschaft zieht?

Prag, am 2. März 1923.

Dr. Schollich, Pittinger, Dr. W. Feierfeil, Simm,

Dr. Kafka,

Ing, Kallina, Dr.Radda, Dr. Lodgman, Dr. Lehnert, Kraus, Heller, Dr. Hanreich, Schubert, J. Mayer, J. Fischer, Röttel, Dr. Keibl, Kaiser, Dr. Petersilka, Matzner, Dr. Brunar, Dr. E. Feierfeil.

 

 

Pùvodní znìní ad XV./4044.

Interpellation

der Abgeordneten Èermak, Beutel, Grünzner und Genossen

an den Minister für Schulwesen und Volkskultur

in Angelegenheit der Inanspruchnahme von neun Räumlichkeiten der deutschen Mittelschulen in Leitmeritz zu Zwecken des èechischen Reformrealgymnasiums.

Das Präsidium des böhmischen Landesschulrates hat mit seinem Erlasse vom 15. Jänner 1923, Z:86/23 aufgetragen, dass mit Beginn, des Schuljahres 1923/24 das Leitmeritzer Gymnasium sechs, die Leitmeritzer Realschule drei Räume für das Leitmeritzer èechische Reformrealgymnasium freizumachen habe. Diese Räume sollen durch die Zusammenlegung der Sammlungen gewonnen werden. Gehe dies aus irgend einen Grunde nicht, so habe der Halbtagsunterricht (der eine Teil der Klassen vormittag, der andere nachmittag) eingeführt zu werden.

Die Unterbringung des èechischen Reformrealgymnasiums in Leitmoritz, welche in 3 getrennten Gebäuden vorgenommen wurde, mag ja gewiss nicht die beste sein. Es ist aber unergründlich, wieso für diese Anstalt, die derzeit 4 Klassen mit 2 Parallelen und zusammen 177 Schüler zählt, aufeinmal 9 neue Räumlichkeiten benötigt werden, ohne dass man die Unterbringung dieser Räumlichkeiten im Gebäude des ehemaligen Korpskommandos, in welchem die Anstalt sowieso schon untergebracht ist, versucht. Der Neubau des neuen èechischen Reformrealgymnasium ist bereits geplant, aber durchgeführt wird er nicht. Hingeben muss wieder das Mittel gewählt werden, welches den beliebtesten Ausweg birgt, nämlich die Unterbringung auf Kosten des deutschen Schulwesens.

 

 

Die beiden deutschen Mittelschulen haben keine Räume überflüssig. Sie sind alle besetzt. Die Sammlungen sind so gross, dass nicht zwei zusammengelegt werden können. Es können also die angeforderten Räume durch Zusammenlegung der Sammlungen nicht beschafft werden.

Der Halbtagsunterricht kann nicht eingeführt werden. Die tagsüber ununterbrochen in Verwendung stehenden Klassen können entweder gar nicht oder nur ungenügend gereinigt oder gelüftet werden. Wir verweisen in dieser Beziehung auf die Erfahrungen an den Prager Mittelschulen. Ausserdem kommt eine Reihe von Schülern täglich von auswärts zur Schule. Die Zugsverbindungen sind so schlecht, dass die Schüler die Abendzüge nicht zur heimfahrt benützen können.

Die Unterbringung der èechischen Klassen hätte die Einrichtung von sogenannten Wanderklassen in den deutschen Anstalten zur Folge. Diese Einrichtung wäre ein Verzweiflungsschritt. Er beinhaltet nach den Erfahrungen des Krieges eine Herabminderung der Schulzucht und Ordnung, sowie hygienische und pädagogische Nachteile. Die Lehrzimmer für Zeichnen, Naturgeschichte und Naturlehre werden ihren eigentlichen Bestimmungen zum Nachteile des betreffenden Unterrichtes entzogen, die Errungenschaften des modernen naturwisserschaftlichen Unterrichtes preisgegeben und dieser Unterricht auf eine Stufe herabgedrückt, wo er vor 30 Jahren war.

Die Unterbringung der für die èechische Anstalt erforderlichen Räumlichkeiten kann auf folgende Weise ohne Inanspruchnahme der deutschen Mittelschulen durchgeführt werden:

1. Durch sofortige Inangriffnahme und beschleunigte Durchführung des staatlichen Neubaues für das èechische Reformrealgymnasium, für welches die ersten Summen ins heurige Investitionsbudget bereits eingesetzt sind. Da diese eicht ausreichen, wäre Vorsorge zu treffen, dass die nötigen Mittel durch Sparsamkeit auf anderen Gebieten des Budget, insbesondere im Militärbudget hereingebracht werden.

2. Durch Räumung des ehemaligen Divisionskommandos in Leitmeritz durch die Militärverwaltung. Die Räume in diesem Gebäude sind für Schulzwecke ausserordentlich geeignet und in mehr als ausreichender Menge vorhanden. Die èechische Anstalt könnte dort ganz untergebracht werden. Die Stadtgemeinde Leitmeritz trat die Räumung des ihr gehörigen Gebäudes schon oftmals erbeten, doch hat das Ministerium für Nationalverteidigung diesem Ersuchen bisher noch nicht entsprochen. Wenn es sich aber nur um die Unterbringung der èechischen Anstalt handelt, so dürfte die Militärverwaltung einem entsprechnden Druck der Schulverwaltung doch endlich weichen.

Wir stellen an den Herrn Minister die Anfrage, ob er bereit ist, die Inanspruchnahme von neuen Räumlichkeiten der deutschen Mittelschulen in Leitmeritz für das èechische Reformrealgymnasium ausser Kraft zu setzen und die Unterbringung dieser Anstalt unter Berücksichtigung der obigen Vorschläge in einer Weise zu bewerkstelligen, welche die deutschen Anstalten nicht in Mitleidenschaft zieht?

Prag, am 2. März 1923.

Èermak, Beutel, Grünzner,

Kaufmann, Pohl, Hoffmann, Hillebrand, De. Haas, Dr. Holitscher, Schäfer, Uhl, Heeger, Deutsch, Hackenberg, Jokl, Taub, Schweichhart, Hirsch, R. Fischer, Häusler, Schuster, Hausmann, Leibl, Blatny, Palme, Dietl, Wittich.


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