Pùvodní znìní ad IV./5394.
Interpellation
des Angeordneten Zierhut und Genossen
an den Ministerpräsidenten als Vorsitzenden des Ministerrates
in Angelegenheit der Bodenreform.
Aufgrund der für die Èechoslovakische Republik beschlossenen Bodenreformgesetze gebührt den Bodenbewerben, welche den darin vorgezeichneten Anforderungen entsprechen eine Zuteilung von Boden aus dem beschlagnahmten Großgrundbesitz.
Zufolge der Verfassungsgesetze und des Friedensvertrages, welche die gleiche Berechtigung aller Staatsbürger dieser Republik und den Schutz der nationalen Minderheiten grundsätzlich festgelegt haben, wurde in den. Bodenreformgesetzen die Zuteilung von Grund und Boden an die Bodenbewerber nur nach sachlichen ründen geregelt. Nirgends ist in diesen Gesetzen enthalten, daß die Zugehörigkeit des Bodenbewerbers zu irgend einer Nationalität in diesem Staate einen Vorzug oder einen Nachteil für diesen Bodenbewerber schafft. Darnach gebührt also den deutschen Bodenbewerbern gesetzlich das Anrecht auf Bodenzuteilung von dem im deutschen Siedlungsgebiet gelegenen beschalgnahmten Boden.
Das Gesetz erlaubt also keine Ausschließung von deutschen Bodenbewerbern aus dem Grunde dieser ihrer Nationalität von der Bodenzuteilung und keine Bevorzugung von andersnationalen Bewerbern aus dem Grunde ihrer Nationalität.
In diesem verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Rechte werden aber die deutschen Bodenbewerber je länger desto mehr bei der Ausführung der Bodenreformgesetze auf das gröblichste verletzt und verkürzt, sodaß die Absicht unverkennbar ist, mit Hilfe der den ausführenden Organen vom. Staate verliehenen Gewalt die deutschen Staatsbürger in ihrem eigenen Siedlungsgebiete zu unterdrücken und zu verlenden und die Deutschen in diesem Gebiet dadurch zu entnationalisieren.
Die Ursache dieses aufliegenden Mißbrauches der Bodenreformgesetze zum Nachteil der deutschen Bodenbewerber liegt darin, daß die Ausführung der Bodenreform in die Hände von Personen gelegt wurde, die mit unverantwortlicher Gewalt ausgestattet sind und gemäß dem Diktate einer èechischen Parteienelique handeln, auf deren Vorschlag sie auf ihre Stellen berufen wurden und noch dazu mit Hintermännern arbeiten, die den ärgsten èechischnationalen Chauvinismus gegen die Deutschen in diesem Staate ausüben.
Dem staatlichen Bodenamte, welchem durch die Bodenreformgesetze die Ausführung der Bodenreform übertragen wurde, können wir Deutsche nach den Erfahrungen, die wir mit diesem Amte gemacht haben, nicht mehr die Eigenschaft eines staatlichen Amtes beilegen, da es ganz unter dem Einflusse von Machthabern steht, die die Ausführung der Bodenreform gegen die deutsche Bevölkerung diktieren. Wir können alsi kein Vertrauen in dieses angeblich staatliche Amt setzen. Dasselbe hätte uns als Bürger dieses Staates mit gleichem Rechte wie die andersnationalen vor Unrecht bewahren und schützen sollen; allein dieser Aufgabe ist es nicht nachgekommen, sondern es hat den deutschen Bodenbewerbern schon Unrecht zugefügt und noch mehr Unrecht droht ihnen von demselben, weil es denjenigen unterlegen ist, die bei der Ausführung der Bodenreform die deutschen Bodenbewerber direkt ausschalten wollen.
Wir Deutschen haben im Bodenamte keinen Vertreter und keinen Beamten und Angestellten. Das Bodenamt arneitet ohne uns und gegen uns Nicht einmal eine deutsche Übersetzung des Amtsblattes des Bodenamtes können wir erlangen.
Es wird immer mehr offenbar, daß im staatlichen Bodenamte der ärgste Bodenschacher sich eingeschlichen und überhand genommen hat. Die Protektion, die Korruption, der èechischnationale Chauvinismus und der Kettenhandel mit Boden, die Habgier und der Nachkriegsgewinner nach Boden, und die Denunziationen gegen die deutschen Bodenbewerber sind die Auswüchse, die sich aus dieser Art der Ausführung der Bodenreform ergeben haben. Ee wird schon ganz skrupellos gegen die deutschen Bodenbewerber unter Mißachtung aller Gesetze die staatliche Macht angewendet.
Die Aufsicht über das staatliche Bodenamt sollte gesetzlich der Gesamtregierung, also dem Ministerrat und einem Verwaltungsausschuß unterstehen, der von der Nationalversammlung alle drei Jahre gewählt wird.
Die Amtsdauer des ersten Verwaltungsausschusses ist im August 1922 abgelaufen. Seit dieser Zeit hat aber die Regierung es unterlassen, der Nationalversammlung einen Antrag einzubringen, daß der Verwaltungsausschuß von der Nationalversammlung neu gewählt werde. Der sonach gesetzwidrig weiter bestehende Verwaltungsausschuß in dem wir Deutsche trotz unserer Vertreter haben, wird von der das Bodenamt überhaupt beherrschenden èechischen Parteinclique aus eigener Macht weitergehalten und je länger desto mehr wird das Bodenamt zu einem dieser Parteinclique ausschließlich untergeordneten Organ desselben. Je länger desto örger wird der Vernichtungskrieg der auf diese Weise gegen uns Deutsche in diesem Staate mit der Bodenreform getrieben wird.
Trotz der Friedensverträge, gegen die Staatsverfassung und die Bodenreformgesetze des Staates selbst wird die gewaltsame Entnationalisierung des deutschen Gebietes in diesem Staate soweit getrieben, daß wir darin eine Barbarei, einen europäischen Skandal vor der Öffentlichkeit brandmarken müssen.
Was uns dabei besonders befremdet, ist die Gleichgültigkeit der Gesamtregierung, mit welcher sie diesem Treiben zusieht, ohne demselben Einhalt zu gebieten.
Wenn schon die Willkür sich in diesem Bodenamte so breit gemacht hat, so hätten wir doch zumindest von unserer Staatsregierung soviel Rechtsbewußtsein noch erwartet, daß sie dagegen einschreitet und selbst energisch eine Remedur schafft.
In jeder Republik, besonders aber in der Èechoslovakei, in der sich mehrere Nationen befinden, wäre es eine selbstverständliche Pflicht der Staatsregierung darauf zu sehen, daß die Staatsämter den Angehörigen aller Nationalitäten in diesem Staate gerecht werden. Ein Gebot der Gerechtigkeit ist es besonders in diesem Staate, daß von den Staatsämtern ohne Ansebung der Nationalität eines Staatsbürgers nach den objektiven Normen der gültigen Gesetze dieses Staates und nach sachlichen Gründen entschieden werde. Beim Bodenamte hat sich aber die übermächtige èechische Parteinclique der Verwaltung schon so sehr bemächtigt, daß anstelle der Gerechtigkeit der Bodenschacher derjenigen Clique getreten ist, welche dem Amte zu diktieren vermag.
Die unhaltbaren Zustände, die im staatlichen Bodenamte überhaupt sich eingenistet haben, und namentlich, daß der Boden einseitig zugeteilt wird, hat selbst schon der èechischnationalsoziale Abgeordnete Laube gegeisselt, als er eine Stele als Präsident des Verwaltungsausschusses des Bodenamtes und zugleich die Mitgliedschaft in diesem Verwaltungsausschusse zurücklegte, indem er ein Schreiben an den Vizepräsidenten des Verwaltungsausschusses richtete, worin er seine Amtsniederlegung begründete. In diesem Schreiben sprach Abg. Laube den Gedanken aus, die Bodenreform sollte ein soziales Werk werden, das in kürzester Zeit durchzuführen sei, damit der Umbau der landwirtschaftlichen Erzeugung infolge der Bodenreform schnell und ohne Schaden für die Volkswirtschaft und ohne soziale Erschütterung geschehe. Die Ausführung der Bodenreform solte von der Richtlinie mit dem Gefühle der Verantwortung geleitet sein, daß das Glück und der Wohlstand der Bewohner der Republik davon abhängt und daß dieses Reformwerk in Anbetracht der wirtschaftlichen und sozialen sowie auch der politischen Folgen auf Jahrhunderte die Unterlage der Volksentwicklung in diesem Staate sein wird. Der beschlagnahmte Boden des Großgrundbesitzes sollte dem Volke zugewendet werden. Ang. Laube stellt aber selbst in seiner Tätigkeit als Präsident des Verwaltungsausschusses fest, daß entweder durch Unkenntnis der Sache oder aus Versehen der Administrative eine Menge Hindernisse entstanden sind. Auch ist Abg. Laube zur Einsicht gelangt, daß es notwendig sei, das Laienelement zur Mitentscheidung heranzuziehen und damit die Souveränität der Demokratie zum Ausdrucke zu bringen und die schädlichen Einflüsse der Bürokratisierung des Amtes einzuschränken, dessen Funktionäre unter der Agitation der Parteien und ihrer Kritik stehen, sodaß sie versagen und die gesetzmäßige Entwicklung der Bodenreform gestört ist.
Abg. Laube hat erfahren, daß die gesetzliche Kompetenz des Verwaltungsausschusses auf weniges eingeschränkt ist, daß es keine Berufungsrecht und keine Sanktion gibt gegen ein Vorgehen, welches dem Gesetze oder den herausgegebenen Richtlinien nicht entspricht. Von 100 Fällen der Zuteilung landwirtschaftl. Bodens antscheidet über 81% inmittelbar der Zuteilungskommissär, der Rest 19% (s. g. Restgüter) ist fast ausschließlich der Verfügung des Präsidenten des staatlichen Bodenamtes überlassen. Wie Abg. Laube festgestellt hat, ist es klar, daß die Zuteilungskommissäre entweder selbstherrlich oder unter dem politischen Druck einen strengen Maßstab für gewisse Zuteilungswerber haben und durch die Art der Veranstaltung der Zuweisung oft Gruppen von Interessenten oder Einzelnen aus der Bodenzuteilung ausschließen, indem sie für diese einen strengeren Maßstab haben als die gesetzliche Qualifikation. Namentlich durch Zuteilung von Restgütern ist die einseitige Ausprägung der Bodenreform als Unternehmung einer bestimmten Partei keineswegs als eine dem ganzen Volke dienenden Sache gegeben. Womit aber unserem deutschen Volke und besonders dem von uns vertretenen Landvolk am meisten Unrecht getan wird, ist die Art der Lösung der Bodenzuteilung in unserem deutschen Siedlungsgebiet, wovon Ang Laube zutreffend sagt, hier wird der Boden sowohl im kleinen als auch derjenigen der Restgüter so zugeteilt, daß die örtlichen Bewerber nur in unbedeutendem Maße abgefertigt werden können. Abg. Laube hätte noch sagen können und sollen, daß hier grundsetzlich die eineheimischen Bewerber von der Bodenzuweisung überhaupt ausgeschlossen werden.
Wir deutschen Volksvertreter haben schon längst besonders auf diese unseren Bodenbewerbern höchst nachteilige Mißgriffe und Übelstände hingewiesen und es ist nach der Rücktrittsbegründung des Abg. Laube unsomehr und mit erhögtem Nachdruck jetzt wieder an der Zeit, die Regierung auf diese unhaltbaren Zustände im Bodenamte aufmerksam zu machen und die Verantwortung für das von der Regierung bisher versäumte Aufsichtsrecht über das Bodenamt von der Regierung zu verlangen und sie an die Abstellung der Mißbräuche und die Verhinderung der Fortsetzung dieser Zustände zu erinnern und zu ermahnen.
Der Regierung konnten diese Zustände nicht mehr unbekannt sein; denn die Beschwerden des von uns vertretenen deutschen Volkes in diesem Staate gegen die Ausführung der Bodenreform sind schon in zahlreichen Entschließungen, Protesten, Verwahrungen, in Eingaben von Bodenbewerber und in öffentlichen Versammlungen unserer Wähler und in mehrfachen Interpellationen von unserer Seite selbst der Regierung zur Kenntnis gebracht worden.
Das gröbste Unrecht erblicken darin, daß unsere Bodenbewerber, die im Vertrauen auf eine gerechte Durchführung Bodenreform sich in die fachliche Organisation ("Heimstätte") zusammengetan haben, deren Berechtigung als Interessentenvertretung selbst vom Bodenamte anerkannt worden ist, durch die ungesetzliche Art der Bodenreform in dem Vertauen auf die verfassungsrechtlich versprochene Gleichberechtigung aller Staatsbürger ohne Unterschied der Sprache und im Vertrauen auf das von den Mitgliedern der Regierung dem Präsidenten der Republik abgelegte Gelöbnis, welches sie auf Ehre und Gewissen geleistet haben, nämlich daß sie gewissenhaft und unparteiisch ihre Pflichen erfüllen und die Verfassung und anderen Gesetze beobachten werden, derart getäuscht sind. Denn die bisherige Ausführung der Bodenreform im deutschen Siedlungsgebiet ist kein rechtlicher Vorgang, sondern eine Ausnutzung und ein Mißbrauch der Staatsgewalt zur Entnationalisierung des deutschen Volkes und zur Bereicherung gewisser Interessenten auf èechischer Seite, also ein der Staatsgewalt gedeckter ...... Bodeschacher auf unserem heimtlichen Boden.
Aber auch sonstige namhafte Stände und Berufskreise unseres deutschen Volkes sind durch die ungesetzliche Art der Durchführung der Bodenreform in Mitleidenchaft gezogen und schwer in ihrer Existenz bedroht. Wir weisen auf den zahlreichen Stand der forstlichen und landwirtschaftlichen Beamten. Angestellten und Arbeiter des Bodenreform, namentlich durch die Wälderverstaatlichung, um ihre Arbeitsplätze gebracht wurden und dem Elend preisgegeben sind. Was für ein Unglück diese Art der Bodenreform für sie geworden ist, können wir aus den veilfachen Fällen entnehmen, die zu unserer Kenntnis gekommen sind. Schuldlos ist der deutsche Güterbeamtestand fast vernichtet, die Aussicht für die Zukunft der deutschen Güterbeamten ins ungemessene verschlechtert und das landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Studium und Praxis auf viele Jahre, wenn nicht gänzlich untergraben, und auch die übrigen Angestellten und Arbeiter des Großgrundbesitzes sind samt ihren Familien und ihrem Nachwuchs dem Verderben öberantwortet. Besonders die Wälderverstaatlichung in unseren Brenzgebieten ist es, gegen die unsere herbsten und schärfsten Vorwürte wegen ihrer Ungerechtigkeit sich richten; die Staatsgewalt hat damit keine Bodenreform geschaffen, sondern eine Konfiskation härtester Art vollziehen lassen, die dem Staate nicht nur keinen Gewinn bringen wird, sondern auf ihn den Fluch der darunter leidenden deutschen Angestellten laden wird und ihn vor ganz Europa, ja vor der ganzen zivilisierten Welt wegen dieser Barbarei und wegen dieses nationalen Chauvinismus bloßstellen wird.
Sehr beklagen müssen wir auch die Wälderverstaatlichung deshalb, weil dadurch den Gemeinden die im Bodenreformgesetze zugesagte, sogar bevorzugte Zuteilung von Waldervieren und Weideplätzen an die Gemeinden, in deren Gebiet diese Wälder liegen, genommen worden ist. In den Randgebieten liegen nämlich die meisten Gemeinden selbst aber besitzen überhaupt keinen Wald oder geringe Waldflächen, die denn Gemeindebedarf nicht genügen. Denn die Gemeinden benötigen Holz für ihre Gemeindensassen sowohl zum Bau ihrer hölzernen Wohnhäuser und sonstigen Wirtschaftsgebäude, als auch zur Heizung und für die einheimische Kleinholzbearbeitung als häusliches Gewerbe unumgänglich. Das Elend dieser Gemeinden und ihrer Insassen wird also durch die Wälderverstaatlichung verlängert und vermehrt. Ein Rechtsbruch sondergleichen ist durch die Wälderverstaatlichung in diesen Gemeinden begangen worden. Dafür ist die Regierung direkt verantwortlich! Denn in der Bodenreformgesetzgebung ist diese Wälderverstaatlichung nicht festgelegt worden. Erst das Bodenamt hat eine fälschliche Auslegung der Gesetze herbeiführend angeregt, daß der Staat die zu Zwecken der Bodenreform beschlagnahmten Wälder des Großgrundbesitzes sich selbst behalten soll, damit der Staat auf ihnen einen privatwirtschaftlichen Erwerb betreiben könne. Der Staat selbst hat aber schon genug staatliche Wälder und das Ergebnis der Forstwirtschaft auf denselben sieht öberaus traurig aus. Und trotzdem die Regierung davor gewarnt wurde, hat sie die Wälderverstaatlichung in einem alles Mass übersschreitenden Umfang bewilligt. Die der Staatswirtschaft und auch der Volkswirtschaft entspringenden Schäden werden auch nicht ausbleiben. Im èechischen Siedlungsgebiete teilt das staatliche Bodenamt landwirtschaftlichen Boden zum Wohle des Volkes aus, im deutschen Siedlungsgebiete wird der forstwirtschaftliche Boden für den Staat zum Nachteil des Volkes eingezogen. Das beschämende daran ist also noch, daß ein soziales Werk, als welches die Bodenreform gelten soll, vom Bodenamte mit Bewilligung der Regierung dazu benützt wurde, die Wälder zu konfiszieren und damit das egenteil der Bodenreform durchzuführen, indem dadurch die Bodenzuteilung an die notleidenden Bewerber ausgeschlossen ist.
Das deutsche Volk wird gegen diese Entrechtung und Entwurzelung auf seinem eigenem Siedlungsgebiete noch zur Selbsthilfe schreiten müssen, wenn nicht die Regierung imstande ist, diese unhaltbaren Zustände zu beseitigen.
Das Bodenamt trägt sich soagr schon mit der Absicht, die Meierhöfe in den deutschen Dörfern, soweit es dieselben nicht an einzelne besonders gut empfohlene Bewerber mit èechischnationalchauvinistischer Gesinnung und mit der Protektion einer oder mehrerer èechischer Regierungsparteien zugewiesen hat oder noch zuweisen wird, zumeist èechischen Ansiedlern zuzuteilen, die zu diesem Zwecke in die deutschen Dörfer berufen werden sollen, damit die deutschen ortsansäßigen Bodenbewerber leer ausgehen müssen. Es ist vorherein gewiß, daß zu dieser Ansiedlung mit ortsfremden Elementen in den deutschen Dörfern nur solche Leute sich herbeilassen werden, die aus ihrer nationalen Unverträglichkeit ein Geschäft machen wollen. Sie sind als nationale Vorposten gedacht, die aus dem deutschen Sprachgebiet ein gemischtsprachiges machen sollen, die also mit nationalen Kampfesmut in die deutschen Dörfer einfallen und dort als nationale Eroberer hausen werden. Weil sie aber über die erforderlichen Geldmittel nicht verfügen, so will das Bodenamt nicht nur mit seinen eigenen Mitteln, sondern auch noch mit Hilfe einer Kreditorganisation eingreifen, für die das Bodenamt die Mithilfe des Staates derart in Anspruch nehmen möchte, daß der Staat für doe gewährten Darlehen die Garantie übernehmen soll. Also die Staatsmittel, die auch deutsche Steuerträger aufzubringen haben, sollen dazu verwendet werden, um den nationalen Krieg gegen die deutschen Dörfer führen zu können. Denn wie es wahrscheinlich ist, wird der Staat zur Deckung von Zahlungsunfähigen mitherangezogen werden. Wir wernen die Regierung auf das Nachdrücklichste vor dieser Aktion und müßten sie für die dem Staatsschatze daraus entstehenden Folgen verantwortlich machen!
Wie zahlreich schon die Ungerechtigkeiten sind, besonders in der Zeit des heurigen Jahres, wo das deutsche Siedlungsgeniet zum haupsächlichen Felde der Operationen des Bodenamtes geworden ist, beweist die folgende Liste der zum Nachteil des deutschen Volkes rechtswidrig durchgefphrten Aktionen des Bodenamtes vorwiegend aus der Zeit von Neujahr 1925 angefangen.
Das rechtswidrige Vorgehen des Bodenamtes im deutschen Siedlungsgebiet besteht im allgemeinen darin, daß weder Orts- noch Sprengelberatungsausschüsse gebildet werden. Es werden auch keine informativen Vorträge gehalten. In den wenigen Fällen, wo das allgemeineZuteilungsverfahren für ain einzelnes Objekt ausgeschrieben wurde, sind die vorgeschriebenen Kundmachungen an die deutschen Gemeinden nicht ausgefertigt worden. Die unterschiedliche Behandlung zum Vorteile der Èechen und zum Nachteile der Deutschen zeigt sich besonders darin, daß im èechischen Siedlungsgebiet das Zuteilungsverfahren auf die Bewohner der Katastralgemeinde beschränkt wurde, in deren Gebiet der zuzuteilende Grund liegt, und die Bewohner der benachbarten deutschen Gemeinden aber davon ausgeschlossen wurden; im deutschen Siedlungsgebiet dagegen wird das Zuteilungsverfahren auch auf die Bewohner der benachbarten èechischen Gemeinden ausgedehnt. Infolge der gesetzwidrigen Zuteilung sind im deutschen Siedlungsgebiete aber auch schon solche Zustände eingerissen, daß ungeeignete und unfähige Leute Boden erhalten haben, die nicht imstande sind, den Boden ordentlich und andauern zu bewirtschaften und denen es nur darauf ankommt, als Bodenschieber sich zu bereichern. Es kam vor, das Grundstücke des beschlagnahmten Bodens überhaupt nicht angebaut wurden oder die Bewirtschaftung vernachlässigt wurde, wodurch die Volkswirtschaft bedeutenden Schaden erlitten hat und noch erleiden wird. Wir konstatieren insbesondere noch, daß von den bisher gebildeten Restgütern, ungefähr 1000 an der Zahl, noch kein einziges einem Bodenbewerber deutscher Nationalität zugeteilt worden ist, obwohl darunter sehr befähigte, vollständig geeignete Personen sich befinden.
Die nun folgende Liste enthält nur, wie schon erwähnt, aus der letzten Zeit die ärgsten Fälle, wie vom Bodenamte im deutschen Siedlungsgebiet das deutsche Volk benachteiligt wurde.
1. Auf der Herrschaft Friedland, Reichenberg und Lämberg geschach die Enteignung in der Weise, daß zumächst die zu dieser errschaft gehörigen Wälder enteignet und in die Staatsverwaltung übernommen wurden. Mit dieser Wälderverstaatlichung kamen schon viele Èechen und werden ihrer noch mehr kommen, von denen die dortigen rein deutschen Gemeinden und Dörfer entnationalisiert werden. Durch die Heranziehung dieser èechischen Zuwanderer verlieren unsere deutschen Beamten, Angestellten und Arbeiter ihren Arbeitsplatz, weil an ihre Stelle eben Èechen gesetzt werden. Es zeigt sich hier ebenso wie nach demjenigen, was sich im Laufe der letzten Jahre schon vollzogen hat, immer wieder, daß die Wälderverstaatlichung die beabsichtigte Vorbereitung ist, um in nationaler und wirtschaftlicher Beziehung einen Gewaltsreich gegen die ansässige Bevölkerung durchzusetzen. Denn sicher ist es, daß den èechischen Forstleuten in Bälde èechische Handwerker und èechische Gewerbetreibende folgen werden. Das deutsche Forstpersonal, daß etwa noch vorläufig an Ort und Stelle belassen wurde, wird in eines jener Forstreviere versetzt, welche der Staat in der Slowakei und Karpathorußland besitzt.
Bei der Jahreshauptversammlung des Bundes der Landwirte in Reichenberg am 19. Jänner l. J. wurde dieses Vorgehen der Staatsverwaltung, im Wege der sogenannten Bodenreform unseren heimatlichen Boden zu entnationalisieren, bitter beklagt.
2. Im Saazerlande hat die gesetzwidrige Durchführung der Bodenreform so verhängnisvolle Folgen, daß sich sämtliche deutsche politische Parteien zu einem gemeinsamen Widerstand aufgerafft haben Sonntag den 1. März 1925 fard in Saaz eine Versammlung statt, bei welcher ein Massenprotest von einer großen Menschenmenge gegen die ungerechte Durchführung der sogenannten Bodenreform beantragt und angenommen worden ist.
In dieser Versammlung wurde die Gefahr geschildert, von welcher Stadt und Land Saaz durch die gesetzwidrige Art der Ausführung der Bodenreform bedroht ist. Der deutsche Grund und Boden wird in diesen deutschen Heimatsgauen vom Bodenamte planmäßig an Èechen zu ihrer Bereicherung mit der Aufgabe verschachert, den Boden für das Èechentram zu erobern. Es wurden an Beispielen die Ausübung der Gewaltmittel geschildert, zu denen in der sogenannten Bodenreform gegriffen wurde, um das deutsche Volk von diesem Bodenbesitz zu verdrängen. Die Notlage der von Haus und Hof vertriebenen deutschen Gutsprächter wurde beschildert. In ergreifenden Worten wurde das Schicksal der durch die èechische Bodenreform existenzlos gewordenen Güterbeamten dargelegt. Am 1. März 1925 haben die deutschen Beamten und Angestellten der Firma Hielle & Dittrich, deren Grundbesitz enteignet wurde, den Dienstposten verlaren. Ihr Ansuchen um Zuteilung von Grundbesitz wurde abgewiesen Ersatzposten können sie nicht bekommen von der Pension können sie nicht leben, die Abfindung ist so gering, kaum ein Jahresgehalt, daß sie damit nichts anfangen können. Tüchtigen Fachleuten, die 20 - 30 Jahre ihrer Gutsherrschaft treu und ehrlich gedient haben, steht das drohende Schicksal bevor, daß sie auf ihre alten Tage noch betteln gehen müssen. Die bei dieser Versammlung angenommene Entschließung setzen wir in Anbetracht der besonders markanten Protestkundgebung vollinhaltlich hier bei:
"Die am 1. März 1925 in Saaz tagende Massenversammlung der deutschen Bevölkerung aller Stände des Sazzer Landes erhebt Einspruch gegen die Art und Weise der Durchführung der sogenannten Bodenreform in unseren deutschen Heimatsgauen. Sie erklärt, daß die Bodenreformfrage keine Parteifrage, sondern ein Lebensfrage des gesamten deutschen Volkes in diesem Staate ist und protestiert gegen gegen die Bedrohung und Vwernichtung der Existenz des deutschen Volkes in diesem Staate auf dem Wege der planmäßigen, gewaltsamen. jeder Gerechtigkeit hohnsprechenden Bodenenteignung durch die èechischen Machthaber. Sie kann eine Bodenreform nur billigen, wenn dabei alle Staatsbürger vor dem Gesetze die gleiche Geltung genießen und eine gerechte Durchführung der Bodenreform sichergestellt iat, in der Weise, daß der im deutschen Sprachgebiete befindliche Boden der deutschen Bevölkerung und vor allem den deutschen Landarbeitern, den kleinen Landwirten, den Güterbeamten und Angestellten, den deutschen Pächtern zur Sicherung ihrer Existenz, sowie den deutschen Gemeinden zugewiesen wird. Jede andere Form der Bodenverteilunglehnen wir ab, bekämpfen sie und werden nicht aufhören, vor dem Weltgericht der Völker Klage zu führen gegen die Art und Weise der Entrechnung und Beraubung des deutschen Volkes in diesem Staate, solange nicht unser Recht gleich sein wird dem Rechte des Staatsvolkes.
3. Am 25. Feber l. J. fand in Plan eine große Protestkundgebung gegen die ungerechte Durchführung der Bodenreform im deutschen Siedlungsgebiet statt. Unter Teilnahme der Bodenbewerber aus den Bezirken Plan, Tachau und pfraumberg wurde in einer öffentlichen Versammlung mit Zustimmung der nach tausenden zählenden Volkmenge einstimmig die Protestkundgebung gegen diese ungerechte Art der Bodenreform beschlossen, weil unser deutscher Boden dadurch verschachtert wird, weil von 460 Restgütererwerbern nur 1 Deutscher, die übrigen Èechen sind, weil Moral, Sitte und Recht von den Machthabern im Bodenamte beiseite gesetzt wird, um èechische Parteihabgier zu befriedigen, und dieses Schicksal, wie in anderen deutschen Gebieten, heuer auch Westböhmen droht, wo Tausende von ha Grund zur Aufteilung gelangen sollen. Gegen den Bodenschacher muß nit allen Mitteln angekämpft werden wir müssen alles dransetzen, daß wir freie Bürger unserer deutschen Heimat bleiben. Die Bodenreform, so wie sie im deutschen Siedlungsgebiete bisher vom Bodenamte ins Werk gesetzt wurde, ist der ärgste und stärkste Schlag gegen unserer deutsche Heimat. Die Verhältnisse sind unterträglich geworden. Dies bewies die Kundgebung mit der Äußerung des starken Willens, daß die unerträglichen Verhältnisse geändert werden müssen.
4. Auch in der am 1. März l. J. in Sangerberg stattgefundenen Versammlung wurde die große Gefahr erkannt, welche in der Verstaatlichung der Wälder der deutschen Grenzgebieten droht. Sämtliche Anwesende der Kaiserwaldgemeinden einigten sich dahin, alles in Bewegung zu setzen, um das Kaiserwaldgebiet mit allen Fasern des deutschen Herzens zu verteidigen.
5. Gegen die Bodenreform zur Èechisierung fand eine Protestversammlung in Mödritz am 22. März l. J. statt, zu der sich aus allen deutschen Gemeinden der Brünner Sprachinsel die Vertreter der gesamten deutschen Landbevölkerung behufs einer einmütigen Einspruchskundgebung gegen den Mißbrauch der Bodenreform zur Èechisierung des deutschen Siedlungshebietes einfanden. In der hiebei angenommenen Entschließung heißt es:
"1. Dem sozialen Geist des Bodenreformgsetzes ist auch in der Praxis uneingeschränkt Geltung zu verschaffen.
2. Die Bildung von Restgütern ist auf ein Mindestmaß zu beschränken. Jeder Restgutbewerber hat die Wirtschaft in eigener Regie zu führen und hat im weitestgehenden Sinne die Ansprüche der kleinen Bodenbewerber zu berücksichtigen. Bodenbewerbergenossenschaften sind Einzelbewerbern vorzuziehen.
3. Der "freihändige Verkauf" von gesperrtem Großgrundbesitz ist einzustellen.
4. Die nationale Zugehörigkeit darf zu keiner Bevorzugung Anlaß sein.
5. Im deutschen Siedlungsgebiet ist vor allem das Anrecht der deutschen Bewerber anzuerkennen.
6. Die Aufteilungskundmachungen haben rechtzeitig an alle interessierten Gemeinden zugestand zu werden, unter Beachtung der Zweisprachigkeit.
8. Es ist die Bodenreform dem Einfluß der herrschenden politischen Parteien und dem unverantwortlichen Treiben unberufener Organisationen zu entziehne.
9. Alle bisher durchgeführten Bodenreformhandlungen sind, soweit sie zu berechtigten Klagen Anlaß gegeben haben, einer gewissenhaften Revision zu unterziehen unter Beziehung der Klageführer."
6. Am 29. März l. J. fand in Lichtenstein, Bezirk Tuschkau, eine sehr gut besuchte Protestversammlung gegen die ungerechte Bodenreform in der dortigen Gegend statt. Es wurde über die geronde Bodenzuteilung bei den dortigen Meierhöfen Klage erhoben und folgende Entschließung angenommen:
Die am Sonntag, den 29. März in Lichtenstein abgehaltene öffentliche Versammlung verwahrt sich entschieden gegen die vom Bodenamte auf dem Großgrundbesitze Lichtenstein geplante, ungesetzliche Art der Durchführung der Bodenreform. Die Versammlung fordert, daß über die zur Übernahme kommenden Meierhöfe das Zuteilungsverfahren eröffnet, daß hiebei das Bodenbedürfnis der ortsansässigen Bodenbewerber vollständig befriedigt und daß die sodann verbleibenden Restgüter den auf diesen Besitzen bisher wirtschaftenden Personen, Gutsangestellten und Gutsprächtern zugeteilt werden. Die Bevölkerung wird eine andere Durchführung der Bodenreform nie anerkennen und wird alles daran setzen, um das Bodenamt zur Einhaltung der gesetzlichen Miteln wird die Bevölkerung eine Bodenreform bekämpfen, die die Èechisierung der hiesigen Gegend im Wege der Zuteilung oder Verpachtung ganzer Höfe an ortsfremde Leute bezweckt.
7. Die Èechisierungsmethoden des Bodenamtes werden durch eine in der Landpost Nr. 77 vom April l. J. enthaltene Notiz aufgedeckt, welche folgenden Inhalt hat:
"Von der Herrschaft Desfours-Walderode in Bodenstadt soll im Verlaufe des heurigen Jahres auch der in der Gemeinde Liebenthel, Bezirk Bärn, liegende Boden, insgesamt 48 Hektar, zur Aufteilung gelangen. Die deutschen Bodenbewerber dieser Gemeinde, zum größten Teile langjährige Pächter, sond begreiflicher Weise in starker Erregung, da sie nicht mit Unrecht Zweifel hegen, ob ihre berechtigten Anspüche durch das Bodenamt auch respektiert und anerkannt werden. Die Erregung und die Erbitterung wuchs aber ins ungemessene, als die deutschen Bodenbewerber von Liebenthal in Erfahrung brachten, daß die èechischen Nachbargemeinden Laudmer und Scherzdorf bereits Verständigungen von Seiten des Bodenamtes erhalten haben, worin sie aufgefordert werden, die dortigen Bodenbewerber sofort zu verständigen, daß diese ihre Ansprüche auf Boden in der Gemeinde Liebenthal sofort geltend machen sollen, da die Angelegenheit größte Eile habe!
Eine Abordnung, bestehend aus 2 Vertretern von Liebenthal und dem Geschäftsführer der Heimstätte für Nordmähren und Schlesien sprach deshalb in dieser Angelegenheit bei der Distriktsstelle des Bodenamtes in Olmütz, Oberrat Werner, vor, und stelle die Forderung, daß der Boden in Liebenthal nur den Bodenbewerbern dieser Gemeinde zugesprochen wird und verlangte Aufklärung, wieso es möglich ist, daß die èechischen Nachbargemeinden schon verständigt wurden und Liebenthal, wo der zur Aufteilung gelangende Boden lisgt, bis heute keine Verständigung erhalten hat. Herr Oberrat Werner behauptete, daß von Seiten der Distriksstelle Olmütz ein derartiges Schreiben an die èechischen Gemeinden nicht hinausgegangen ist. Er meinte, es könnte dies nur vom Bodenkommissär in Bistritz hinausgeschickt worden sein.
Demgegenüber konnte die Abordnung dem Leiter der Distriktsstelle mitteilen, daß sie im Besitze der Abschrift dieses Schreibens sind, welches unter Zahl 2327/25 vom 4. März 1925 an die Gemeindeämter in Laudmer und Scherzdorf hinauslangte und welches auch unter anderem beinhaltet, daß die èechischen Bodenbewrber aus diesen Gemeinden bei der Bodenaufteilung bevorzugt würden. Das Schreiben frägt den Aufdruck der Distriksstelle des staatlichen Bodenamtes in Olmütz.
Wenn wir auch Herrn Oberrat Werner glauben schenken, daß dieses Schreiben nicht von der Distriktsstelle, sondern vom Bodenkommissariate in Bistritz hinausgegeben wurde, so ist trotz alledem der Beweis erbracht, daß das Bodenamt unter Abweichung von den gesetzlichen Bestimmungen die èechischen Bodenbewerber begünstigt und die deutschen Bodenbewerber absichtlich im Unklaren läßt und wissentlich benachteiligt. Dieses Vorgehen des Bodenamtes spricht jeder Gerechtigkeit Hohn und es wird notwendig sein, daß zum Schutze des deutschen Bodens die ganze deutsche Bevölkerung einheitlich Stellung nimmt und mit allen Mitteln den Kampf führt. Es muß auch Sorge getragen werden, daß auch das Ausland erfährt, mit welchen Mitteln aus der Boden unter den Füßen weggezogen wird und wie die Rechte der Minderheiten in diesem Staate mit Füßen getreten werden.
8. Der èechische Kreizzug gegen das Saazerland wird in der Landpost Nr. 86 vom 16. April l. J. geschildert wie folgt:
Es ist nunmehr wohl schon allgemein bekannt, daß die èechische Bodenreform bei ihrer Durchführung im deutschen Sprachgebiet den ausgesprochenen Zweck verfolgt, dort Èechen in der oder Form anzusiedeln und so den bisherigen deutschen Charakter der betreffenden Ortschaften und Bezirke zu stören und diese Gegenden zu gemichtsprachigen zu machen, wenn nicht national ganz zu erobern. Das geben die Èechen ganz unumwunden zu. Sie leugend die nationalen Eroberungsabsichten nur gegenüber dem Auslande und bei Interpellationsbeantwortungen deutscher Abgeordneter.
Eine, die èechische Bodenreform besonders kennzeichnende Erscheinung ist es, daß einer ganzen Reihe von Leuten, die sich um die oder andere èechische Regierungspartei besonders verdient gemacht haben, zu ganz besonders billigen Preisen der Boden in die Hände gespielt wird, als Belohung ihrer bisherigen politischen oder nationalen Tätigkeit. Diese Personen suchen sich womöglich selber irgend einen Meierhof aus, dessen Erwerb sie nun Verlangen. Dabei haben sie natürlich nicht schlechte Böden gewählt, sondern gingen darauf aus, ganz gute Lagen und ertragreichte Güter zu erringen. Und so war denn das Saazer Land mit seinen Hpfenlagen daß heißersente Ziel der Wünsche vieler nach deutschen Boden greifenden Hände. Es entwickelte sich ein ordentliches Wettrennen um die verschiedenen Höfe, scharenweise fielen sie über das deutsche Land her, um sich womöglich den allerbesten Brocken zu sichern.
Eine ganze Anzahl von ihnen hat ihr Ziel erreicht. Die meisten Meierhöfe im deutschen Saazer Land der Herreschften Hielle und Dittrich, Drahar, Czernin und Schwarzenberg sind heute bereits fest in èechischen Händen oder sollen demnächst ihren neuen Besitzern übergeben werden.
Über die Art und Weise dieses sogenannten freihändigen Verkaufes wäre gar manches zu sagen. Jedenfalls hatte diese Art der Überführung des deutschen Bodens an Èechen den Zweck, die Durchführung eines ordentlichen Zuteilungsverfahrens zu umgehen. Die deutschen kleinen Bodenbewerber sollten nicht einmal die Möglichkeit geboten erhalten, auf Grund einer Zuteilungskundmachung ihr Ansuchen um Zuteilung irgend einer Üarzelle eunzubringen. Zu was denn dann wieder das Geschrei wegen der Nichtberücksichtigung deutscher Gesuche durch das Bodenamt. Solche Klagen könnten im Auslande vernommen, könnten vielleicht gar bei einem internationalen Gerichtshofe vorgetragen werden. Das wäre der èechischen Außenpolitik unangenehm. Also läßt man lieber die Meierhöfe direkt vom Eigentümer an den neuen Erwerber verkaufen.
Diesem Eigentümer des beschlagnahmten Bodens läßt man einige Tausender mehr bieten, verspricht ihm einige Hekter Boden mehr zu belassen, droht ihm mit der Übernahme des Bodens zum gesetzlich vorgeschriebenen, außerordentlich niedrigen Übernahmspreise und sagt ihm unter vier Augen, sein Sträuben nütze ja doch nichts - und er verkauft freihändig an die ihm vom Bodenamte namhaft gemachten Èechen.
Um aber trotzdem nach außem hin bei ganz eingeweihten den Schein zu erwecken, als hätte ein ordentliches Verfahren stattgefunden, spricht man immer fort von Restgütern. Aber bei dem Abverkauf deutschen Bodens handelt es sich doch gar nicht um Reste, weil ja der ganze Meierhof beisammen geblieben ist.
Man hat diese deutschen Meierhöfe nur ganz verläßlichen Èechen zukommen lassen. Selbstverständlich haben diese auch èechischnationale Verpflichtungen auf sich nehmen müssen, die verstreuten èechischen Minderheiten zu schützen und zu stützen, auf die Gestaltung der Dinge in der Gemeinde, im Bezirke, bei den staatlichen Ämtern, bei der Post und Eisenbahm, wie im Steueramte, bei Gericht und der politischen Bezirksverwaltung entsprechenden èechischen Einfluß zu nehmen. Ihre Stellung als die größten Besitzer in der Gemeinde gibt ihnen an sich schon mancherlei geschriebene und ungeschriebene Rechte. Gar manchem deutschen Staatsbürger zweiter Klasse wird es nun die freie Rede im Verein und im Wirtshaus verschlagen, gar mancher wird sein Mäntelchen nach dem neuen Winde drehen. Das ist die Zukunft unserer bisher deutschen Dörfer im Saazer Lande.
Doch der bis ins Einzelne ausgearbeitete Plan der Èechen geht noch viel weiter. Die Leute wissen, was sie wollen und sie scheuen vor keinem Schritte zurück, der sie der nationalen Eroberung der deutschen Gaue näher bringt. So stand neulich in den Blättern zu lassen, daß die èechischen Sektionen des Hopfenbauverbandes die durch die Bodenreform im Saazer Lande neu geschaffenen Hopfenbauern auffordert, mit ihr in Verbindung zu treten, und daß sie ihnen ihre Hilfe und Unterstützung anbietet. Bisher hat man sich von dieser Seite daran gehalten, daß es ein Gebiet der deutschen Sektion des Saazer Hopferverbandes gibt. Jetzt durchbricht man auch diesen Grundsatz und setzt sich darüber hinweg.
Und schon sickert auch durch, ganz unbestimmt noch, aber immer wieder, daß die èechischen Hopfenbauern die bisherige Organisation des Saazer Hopfenbauerverbandes umstoßen wollen und verlangen, daß sie dort die Führung übernehmen.
Das wäre wohl für das Saazer Land und seine Hopfenbauern der schwerste Schlag, daß sie nicht einmal mehr die Herren im eigenen Hause sein sollen. Hohe Ziele haben sich die Èechen gesetzt, mit täher Wühlarbeit sind sie dahinter her und die Regierung steht mit schützender Hand und mit fördernden Mitteln neben ihnen.
Aber man kann und darf denn doch nicht glauben, daß die wirtschaftlich und organisatorisch so hochstehende Saazer Bauernschaft auch diesen Streich gegen sich wird führen lassen, ohne nicht wie ein Mann für den Schutz ihrer in der ganzen Welt wohl musterbend dastehenden Hopfenbauernorganisation einzutreten.
Ein trübes Bild und leider nicht zu schwarz gemalt, sondern der Wirklichkeit entsprechend. Die Durchführung des Ausverkaufes deutschen Bodens im Saazer Lande und die daraus sich ergebenden vielfältigen Folgerungen aller Art sollen aber selbst den letzten und schläfrigsten Deutschen zeigen, wohin der Weg geht, der uns um unsere Heimat bringen soll.
9. In Komotaus fand am 19. März l. J. eine öffentliche Protestversammlung gegen die èechische Bodenreform statt, zu der zahlreiche Besucher und Interessenten Nordwestböhmens aus Stadt und Land von verschiedenartiger politischer Parteizugöherigkeit sich einfanden. Hiebei wurde dargelegt, daß das Bodenreformgesetz in seinem Abschnitte über Bodenzuteilung nirgends davon spricht, daß die Ausschließung eines Volkes, eines Volksteiles festgelegt erscheint. Nirgends steht darin eine Silbe, daß man deutschen Bodenbewerbern Boden verweigern könnte. Präsident Viškovský vom Bodenamt hat seinen eigenen Worten seinen Angestellten niemals den Auftrag gegeben, national einseitig vorzugehen. Das Bodenamt ist aber niemandem verantwortlich als dem Ministerrat, der sich dieser Verantwortung wahrscheinlich entzieht, weil noch niemand vernommen hat, daß Weisungen an das Bodenamt erflossen sind, wenn Bodenzuteilungen gegen die klaren Bestimmungen des Gesetzes geschehen sind. Auch darauf wurde hingewiesen, daß nicht ein einziger Deutscher unter all den Hunderten Beamten des Bodenamtes sitzt.