První protokol.
Dresden, den 18. Juli 1921.
Die Tschechoslovakische und deutsche Delegation haben zur Durchführung des Schiedsspruches des amerikanischen Schiedsrichters vom 14. Juni 1921 über die Abgabe von Elbeschiffahrtstonnage auf Grund des Art. 339 dea Friedensvertrages folgendes Abkommen getroffen:
1. Die deutsche Regierung übereignet der tschechoslovakischen Regierung mit Wirkung vom 1./1. 1921 ab die sämtlichen im Besitz der Vereinigten Elbeschiffahrts-Gesellschaften zu Dresden befindlichen Aktien der Österreichischen Nordwest-Dampfschiffahrts-Gesellschaft (99891/5 Stück) mit Dividendenkupons für 1922 frei Prag Finanzministerium. Mit Übernahme der Aktien der Österreichischen Nordwest-Dampfschiffahrts-Gesellschaft wird die tschechoslovakische Regierung Rechtsnachfolgerin der Gesellschaft und übernimmt sie auf Grund einer mit dem 31. Dezember 1921 zu fertigenden Übernahme-Bilanz anliegenden Musters.
Alle von der tschechoslovakischen Regierung gewünschten Urkunden, Aktien und sonstigen Unterlagen sollen, soweit noch vorhanden, mit übergeben werden.
2. Die deutache Regierung veranlaßt, daß der zwischen der Vereinigten Elbeschiffahrts-Gesellschaft und der Österreichischen Nordwest-Dampfschiffahrts-Gesellschaft bestehende Pachtvertrag zum 31. Dezember 1921 gelöst wird.
Die Österreichische Nordwest-Dampfschiffahrts-Gesellschaft tritt in folgende von der Vereinigten Elbeschiffahrts-Gesellschaft als Pächterin der Österreichischen NordwestDampfschiffahrts-Gesellschaft eingegangenen Verträge ein:
a) Vertrag unter dem Namen Elbeschiffahrtsvereinigung von 1916 über den Verkehr zu Berg ab Hamburg, Altona, Harburg, Lübeck und den Plätzen des Elbe-Trave-Kanals vom 12. Januar 1921.
b) Vertrag über den Verkehr zu Tal ab Böhmen zwischen der V. E. G. der Neuen Deutsch-Böhmischen Elbeschiffahrt und der Schiffseigner-Genossenschaft für Binnenschiffahrtsbetrieb vom 16. September 1920.
c) Vertrag über den Talverkehr von Sachsen und der Mittelelbe zwischen der V. E. G., Neuen Deutsch-Böhmischen, der Neuen Norddeutschen, der Firma Julius Krümling, der Schiffseigner-Genossenschaft für Schiffsbetrieb und der Elbe-Groß-Schiffer-Vereinigung vom 16. September 1920.
d) Vertrag über den deutschen Elbe- und Saale-Verkehr zwischen den Vereinigten Schiffahrtsunternehmungen und dem Verein der Elbe- und Saale-Spediteure vom 15. März 1921.
Die tschechoslovakische Regierung übernimmt die Rechte und Pflichten auf diesen Verträgen mit Wirkung vom 1. Januar 1922 ab und verpflichtet sich von dem ihr nach diesen Verträgen zustehenden Kündigungsrecht nicht vor dem 1. Oktober 1922 Gebrauch zn machen. Die deutsche Regierung wird der V. E. G. die Verpflichtungen auferlegen, zu allen weiteren Verhandlungen, die über die Bestimmung der obengenannten Verträge und deren Neuregelung bis zum 31. Dezember d. J. zwischen den Vertragschließenden geführt werden, der tschechoslovakischen Regierung Gelegenheit zu geben, Vertreter zur Teilnahme zu entsenden. Sofern einer der obigen Verträge von einem anderen Vertragschließenden gekündigt werden sollte, erlischt für diesen Vertrag die der tschechoslovakischen Regierung auferlegte Verpflichtung.
Die tschechoslovakische Regierung tritt in die beiden Mietverträge ein, die die Österreichische Nordwest-Dampfschiffahrts-Gesellschaft mit der Firma Ludwig Jordan in Tetschen über die Ermietung eines dort gelegenen Lagerhauses und eines Wohnhauses abgeschlossen hat. Das in den Verträgen vorgesehene Verkaufsrecht wird auch für die neue Vertragsdauer gesichert werden.
Die deutsche Regierung bürgt der tschechoslovakischen Regierung dafür, daß andere die Österreichische Nordwest-Dampfschiffahrts-Gesellschaft in dem Binnenschiffahrtsbetrieb allgemein bindende Verträge für diese Gesellschaft nicht bestehen.
Die deutsche Regierung veranlaßt, daß die Mitglieder der Verwaltungsorgane der Österreichischen Nordwest-Dampfschiffahrts-Gesellschaft mit dem 1. Januar 1922 ihre Ämter niederlegen. Bis zu diesem Zeitpunkte werden die Verwaltungsorgane der Österreichischen Nordwest-Dampfschiffahrts-Gesellschaft durch zwei der tschechoslovakischen Regierung zu benennende Mitglieder ergänzt.
Von Unterzeichnung dieses Abkommens an dürftenVerträge, welche die Österreichische Nordwest-Dampfschiffahrts-Gesellschaft über den 1. Januar 1922 hinaus belasten nur mit Zustimmung der von der tschechoslovakischen Regierung ernannten beiden Mitglieder des Verwaltungsrates betätigt werden. Die deutsche Regierung verpflichtet die V. E. G., keine Veränderungen an dem Bestande der Österreichischen Nordwest-DampfschiffahrtsGesellschaft ohne Zustimmung der beiden Mitglieder, die von der tschechoslovakischen Regierung in den Verwaltungsrat entsendet werden, vorzunehmen.
Die deutsche Regierung wird die jetzigen Verwaltungsorgane der Österreichischen Nordwest-Dampfschiffahrts-Gesellschaft veranlassen, sofort die Maßnahme für die Sitzverlegung der Gesellschaft von Wien nach Prag zu treffen.
Die Österreichische Nordwest-Dampfschiffahrts-Gesellschaft geht mit dem Bestande an Schiffen, Mobilien und Immobilien in den Besitz der Tschechoslovakei über, den sie am 18. Juli 1921 hatte. Die Entschädigung der Aktien-Inhaber für die Aufgabe des Besitzes der Gesellschaft übernimmt die deutsche Regierung. Ausgenommen ist folgendes Inventar:
1. Bureauinventar einschl. Geldschränke und Beleuchtungskörper, Karlín, Mělník, Aussig und Tetschen mit einem Anschaffungswert von M. 75.000.-.
2. Inventar der Schiffsbauerei Werkstätten einschl. Werkzeuge, Kreissägen, Triebriemen usw. in Tetschen mit einem Anschaffungswert von M. 45.000.-.
3. 2 Pferde, 1 Lastwagen in Tetschen und 1 Landauer in Tetschen mit einem Anschaflungswert von M. 20.000, welches dem freihändigen Ankauf der tschechoslovakischen Regierung vorbehalten bleibt. Alsbald nach Unterzeichnung dieses Vertrages stellt die tschechoslovakische Regierung und die deutsche Regierung je einen Vertreter, welcher ein Inventar der Österreichischen Nordwest-Dampfschiffahrts-Gesellschaft über ihren Bestand vom 18. Juli 1921 aufnimmt.
Die deutsche Regierung verpflichtet die V. E. G., daß die Pflichten aus dem bestehenden Pachtvertrage mit der Österreichischen Nordwest-Dampfschiffahrts-Gesellschaft bis zum 31. Dezember 1921 nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmannes weiter erfüllt werden, insbesondere, daß die Betriebsmittel und das Zubehör der Gesellschaft pfleglich behandelt werden. Die Betriebsmittel müssen in betriebsfähigem Zustande abgeliefert werden, u. zw. für die Fahrzeuge so, daß die Dampfer fahrbereit und die Kähne einladebereit sein müssen.
Bis zum 31. Dezember 1921 gehen alle Reparaturen zu Lasten der V. E. G. Reparaturen, die vor dem 1. Januar 1922 begonnen, aber erst später beendet werden gehen, soweit sie zur Herstellung der Betriebsfähigkeit der Fahrzeuge erforderlich sind, zu Lasten der V. E. G. Für andere Reparaturen, die über den 1. Januar 1922 hinausgehen, bleibt eine anteilige Verteilung der Kosten zwischen der V. E. G. und der tschechoslovakischen Regierung vorenthalten. Neue Aufträge dieser Art dürfen nur mit Zustimmung der von der tschechoslovakischen Regierung ernannten beiden Verwaltungsrats-Mitglieder erteilt werden.
Alle zu der Zeit vor bis zum 31. Dezember 1921 erwachsenden Steuerlasten und öffentliche Abgaben der Österreichischen Nordwest-Dampfschiffahrts-Gesellschaft oder der Aktionäre sind noch von der V. E. G. zu bestreiten.
4. Bezüglich der Schiffsmannschaften, welche auf den von der tschechoslovakischen Regierung übernommenen Fahrzeugen beschäftigt werden, bleibt eine Sonderregelung vorbehalten. Die deutsche Regierung wird alsbald eine Verhandlung hierüber veranlassen.
Das Personal, welches in den stationären Anlagen der Österreichischen Nordwest-Dampfschiffahrts-Gesellschaft beschäftigt ist, wird unter den bisherigen Bedingungen von der tschechoslovakischen Regierung weiter beschäftigt. Neue langfristige Verträge dürfen nach Unterzeichnung des Abkommens nicht ohne Zustimmung der von der tschechoslovakischen Regierung ernannten Verwaltungsmitglieder getätigt werden, jedoch sagt die tschechoslovakische Regierung zu, daß sie die längere Zeit im Dienste der Österreichischen Nordwest-Dampfschiffahrts-Gesellschaft bereits tätigen Personen den Verblieb in ihrer Beschäftigung durch Anstellungsverträge nach den Vorschlägen der V. E. G. sicherstellen wird, sofern sie sich keine die kündigungslose Entlassung rechtfertigende Pflichtverletzung zu schulden kommen lassen.
5. Über die Durchführung der Übernahme der Österreichischen Nordwest-Dampfschiffahrts Gesellschaft und über alle damit zusammenhängenden Angelegenheiten wird eine Sondervereinbarung zwischen der V. E. G. und der tschechoslovakischen Regierung geschlossen werden.
Dabei soll die Selbsttätigkeit und Gleichberechtigung der Österreichischen NordwestDampfschiffahrts-Gesellschaft und Loslösung von der V. E. G. alsbald in den Kartellverträgen sichergestellt werden. Kommt zwischen den Beteiligten eine Einigung über diesen Ausführungsvertrag nicht zustande, und vermögen die Regierungen keine Einigung herbeizuführen, so entscheidet über diese Punkte das in Ziffer 10 vorgesehene Schiedsgericht.
6. Die deutsche Regierung verpflichtet sich, die Überschreibung des Schiffsparkes der Österreichischen Nordwest-Dampfschiffahrts-Gesellschsaft soweit er im deutschen Hafen eingetragen ist, nach einem tschechoslovakischen Heimatshafen und die Verlegung des Sitzes dieser Gesellschaft nach der Tschechoslovakei in keiner Weise zu behindern.
7. Die deutsche Regierung verpflichtet sich, zwischen der Stadt Magdeburg und der tschechoslovakischen Regierung die Verpachtung des Uferstreifens von 350 m Länge uuterhalb der Königsbrücke, welche bisher an die Neue Deutsch-Böhmische Elbeschiffahrts-Gesellschaft als Liegeplatz verpachtet war, der Tschechoslovakei auf die Dauer von 30 Jahren unter den für die Verpachtung derartiger Flächen üblichen Bedingungen herbeizuführen.
8. Für die Verpachtung zu 7. zahlt die tschechoslovakische Regierung keinen Pachtzins, dieser wird vielmehr kapitalisiert auf Deutschlands Schuld gutgeschrieben.
9. Die tschechoslovakische Regierung verpflichtet sich, ihrer Rechtsnachfolgerin im Besitz der Aktien der Österreichischen Nordwest-Dampfschiffahrts-Gesellschaft oder einzelner Objekte, die auf Grund dieses Vertrages an sie übergehen, die Einhaltung der oben abegebenen und in dem Ausführunsvertrage niedergelegten Verpflichtungen aufzuerlegen.
10. Streitigkeiten, die über die Ausführung dieses Vertrages oder des Ausführungsvertrages entstehen, sind durch ein Schiedsgericht zu regeln. Hiefür ernennt die tschechoslovakische und deutsche Regierung je einen Schiedsrichter; ernigen sich dieselben binden Monatstrist nicht über den Streitpunkt oder die Ernennung eines Obmannes, so soll der Obmann von dem amerikanischen Schiedsrichter oder nach Beendigung seines Auftrages durch die amerikanische Regierung ernannt werden.
11. Die tschechoslovakische Regierung erkennt an, daß sie nach Durchführung der vorstehenden Überweisung durch die deutsche Regierung gemäß dem Schiedsspruch des amerikanischen Schiedsrichters nur noch die Deckung eines Schiffsraumes von 54.324 t. und einer Schleppkraft von 7.375 HP zu beanspruchen hat.
12. Beide Teile gehen von der Voraussetzung aus, daß der Herausgabe der Aktien der Österreichischen Nordwest-Dampfschiffahrts-Gesellschaft von Seiten der Reparationkommission oder der österreichischen Regierung nicht widersprochen wird, und sie nötigenfalls durch Vermittlung des Schiedsrichters herbeigeführt wird.
13. Infolge der starken Belastung, welche die V. E. G. durch die Abgabe des gesamten Schiffsparkes der Österreichischen Nordwest-Dampfschiffahrts-Gesellschaft erfahren, beantragt die deutsche Regierung, daß der Schiedsrichter genehmigt, daß die V. E. G. von der Schiffsabgabe zu Reparationszwecken nach § 6, Anlage III, Teil VIII des Friedensvertrages freigelassen wird, und die von dieser Gesellschaft auf die Liste nach dieser Vertragsbestimmung gesetzten Fahrzeuge durch andere ausgewechselt werden.
Stephan Osusky.
Wolfgang Wehrmann.
Bilanz per 31. Dezember 1921.
Schiffspark: |
Aktien-Kapital-Konto |
Kronen |
Kronen |
Dampfschiffe-Konto |
a) Prioritäts-Aktien |
2,400.000 |
4,000.000 |
b) Stamm-Aktien |
1,600.000 |
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Abgang |
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Abschreibung |
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Kettendampfer-Konto |
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Dampfkran- und Dampfwinden-Konto |
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Abschreibung |
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Schutten-, Bollen-, Stationszillen- und Pontons-Konto |
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Abschreibung |
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Frachtschiffe-Konto |
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Abschreibung |
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Realitäten: |
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Gebäude-Konto |
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Abschreibung |
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Grundstücke-Konto |
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Flußketten-Konto |
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Abschreibung |
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Privatgeleise-Konto |
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Beamten-Unterstützungsfond-Konto: |
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Depot bei dem Wiener Bank-Verein |
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Unterstützungsfonds-Depot-Konto: |
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Depot bei dem Wiener Bank-Verein |
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Reservefonds-Depot-Konto: |
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Depot bei dem Wiener Bank-Verein |
Anlage I.
Zusatzabkommen
zu dem zwischen der tschechoslovakischen und der deutschen Delegation am 18. Juli 1921 geschlossenen Abkommen über die Durchführung des Schiedsspruches über die Elbeschiffahrt vom 14. Juni 1921.
Artikel 1.
Die Stadt Magdeburg verpflichtet sich unter Garantie der deutschen Reichsregierung, der tschechoslovakischen Regierung mit dem 1. Januar 1922 den am Holzhof in Magdeburg gelegenen, der Stadt Magdeburg gehörigen und zurzeit an die Firma Schulze & Co. verpachteten Lagerschuppes nebst Kai, 2 Kränen und Krangeleis sowie den Grund und Boden, auf dem diese Anlagen errichtet sind, gemäß den von beiden Parteien anerkannten Beschreibungen vom 30. Juni 1921 schulden- und lastenfrei zu übereignen.
Artikel 2.
Die tschechoslovakische Regierung ist verpflichtet, die gesamten Anlagen einschließlich des Grund und Bodens innerhalb 1 Jahres nach Abschluß dieses Abkommens in das unbeschränkte Eigentum eines privaten Besitzers, sei es eine Einzelperson oder eine Gesellschaft von Personen zu übertragen, auch dann, wenn die tschechische Schiffahrt auf der Elbe von der tschechoslovakischen Regierung ín Staatsregie betrieben werden sollte.
Artikel 3.
Falls die Stadt Magdeburg aus Gründen des öffentlichen Interesses insbesonders aus Anlaß von Flußregulierungen, Umgestaltung von Hafen- und Verkehrsanlagen das Grundstück benötigen sollte, ist auf ihr Verlangen der jeweilige Eigentümer des Grundstückes verpflichtet, das Grundstück binnen einem Jahre zu räumen, wohingegen der Stadt Magdeburg die Verpflichtung obliegt, ihm so rechzeitig, daß eine Unterbrechung des Betriebes vermieden wird, ein anderes gleichwertiges Grundstück zur Verfügung zu stellen, wobei eine etwaige Wertdifferenz unter Berücksichtigung auch des Wertes der auf den Grundstücken vorhandenen Anlagen durch Barzahlung von der einen oder der anderen Seite auszugleichen ist. Sofern über den Wert der Grundstücke, der Anlagen und die Geeignetheit des Ersatzgrundstückes eine Übereinstimmung nicht zu erzielen ist, entscheidet hierüber ein Schiedsgericht, zu welchem jede Partei ihren Schiedsrichter ernennt, die sich über einen Obmann zu einigen haben. Kommt binnen 2 Wochen eine Einigung über den Obmann nicht zustande, so entscheidet das Los.
Artikel 4.
Die Stadt Magdeburg wird dem Eigentümer des Grundstückes die Benützung des am Holzhof liegenden Anschlußgeleises gegen Bezahlung der üblichen Gebühren gestatten.
Artikel 5.
Dem Eigentümer des Grundstückes wird der Bezug von Wasser, Gas und elektrischen Strom sowie die Benützung anderer öffentlicher Einrichtungen in der gleichen Weise und zu den üblichen Bedingungen gewährleistet wie den übrigen Anliegern. Andererseits obliegt ihm, ebenso wie den anderen Anliegern, neben den übrigen öffentlichen Verpflichtungen insbesonders die Verpflichtung, die Kaimauer in betriebssicherem, die Schiffahrt und die benachbarten Anlieger nicht gefährdenden Zustande zu erhalten.
Artikel 6.
Die Übertragung an die tschechoslovakische Regierung bezw. an den im Artikel 2 vorgesehenen ersten Rechtsnachfolger erfolgt kostenfrei. Für die im Artikel 3 vorgesehene Übertragung trägt gegebenenfalls die Stadt Magdeburg die Kosten.
Falls der Schiedsrichter einverstanden ist, wird noch folgender Artikel angeführt.
Artikel 7.
Der Wert des übereigneten Grundstückes nebst Anlagen wird Deutschlands Schuld gemäß Ziffer 10 des Zahlungsplanes vom 5. Mai 1921 gutgeschrieben. Die Entschädigung der Eingentümerin obliegt der deutschen Reichsregierung.
Für die tschechoslovakische Regierung:
Für die deutsche Reichsregierung:
Für den Magistrat der Stadt Magdeburg:
Magdeburg, den 5. September 1921.
Niederschrift:
Auf Grund des sogenannten zweiten Dresdener Protokolls vom 4. August 1921 und der Ergänzungsentscheidung des amerikanischen Schiedsrichters vom 12. August 1921 betreffend Abtretung deutscher Elbeschiffe an die Tschechoslovakei nach Art. 339 des Friedensvertrages von Versailles hat die für das Stromgebiet der Elbe berufene 10gliedrige Schiffsabgabekommission, vertreten durch ihren Vorsitzenden Ministerialdirektor Dr. Klien, Dresden, am heutigen Tage zu Magdeburg mit den Vertretern der tschechoslovakischen Regierung Oberbaurat Ingenieur Neudörfl und Ministerialsekretär Dr. Franz Sitensky, Prag, verhandelt. Der Verhandlung lag eine von der vorgenannten 10gliedrigen Kommission einstimmig beschlossene Vorschlagliste von Schiffen zu Grunde. Zu dieser Liste wurden seitens der Vertreter der tschechoslovakischen Regierung Abänderungswünsche geltend gemacht, die die Kommission in nochmaliger Beratung berücksichtigte. Es ist hierbei folgendes vereinbart worden:
1. Der Dampfer "Albatros", gegen dessen Abgabe seitens der beteiligten Privat chiffer begründeter Widerspruch erhoben worden ist, wird, wie im § 2, Absatz 2, des Protokolls vom 4 August 1921 vorbehalten worden ist, durch einen andern Dampfer ersetzt und zwar durch den Dampfer "Sachsen" der Firma Gustav u. Johann Albrecht in Wittenberge, Kataster I No. 3, Eichbezeichnung "Dessau 408", eingetragen in Hamburg unter No. 10.311, 900 P. S. Die hierdurch eingetretene Mehrabgabe von 250 HP soll nach dem vom Schiedsrichter genehmigten Grundsatze in Tons umgerechnet und bei Gruppe III und IV der Frachtschiffe mit 1375 t angerechnet werden. Auch hier gilt der in § 2 des Protokolls vom 4. Angust vorgesehene Besichtigungsvorbehalt.
2. An Frachtschiffen sollen die in der beigefügten Anlage aufgeführten Schleppkähne mit einer Gesamttonnage von 28.327 t zur Abgabe kommen und soll hiermit trotz der noch fehlenden 31 t. die deutsche Abgabeverpflichtung als voll erfüllt gelten. Eine Abänderung dieser Liste bleibt vorbehalten, falls sich bei der Übergabe eines Fahrzeuges herausstellen sollte, daß es nicht den Bestimmungen des Absatz 2 des Protokolls vom 4. August 1921 Ziffer 9 und 10 entspricht.
Es herrscht Einverständnis darüber, daß seitens der tschechoslovakischen Regierung kein Widerspruch erhoben wird, falls höchstens zwei der im Verzeichnis angeführten Schiffe ungedeckt und ohne Zollverschluß sein sollten.
Die Vertreter der tschechoslovakischen Regierung äußerten den Wunsch, die ausgewählten Schiffe vor der Übergabe zu besichtigen. Der Vorsitzende der vorgenannten Kommission bemerkte hierzu, daß die Entscheidung dieser Frage der deutschen Regierung zustehe.
Den Vertretern der deutschen Kommission und der tschechoslovakischen Regierung ist bekannt, daß einige der ausgewählten Schiffe bereits für Reparationszwecke gemäß § 6 Anlage 3 Teil VIII des Friedensvertrages von Versailles in Ansicht genommen sind. Beide Teile sind sich darüber einig, daß diese Reparationsschiffe durch andere Schiffe ersetzt werden sollen. Die tschechoslovakische Regierung wird dahingehende Anträge der Deutschen gegebenenfalls unterstützen.
Für die tschechoslovakische Delegation:
Neudörfl, m. p.
Für die deutsche Regierung:
Dr. Klien, m. p.
1. Anlage!
Výtah z arbitrova rozhodnutí ze dne 1. října 1921.
V důsledku těchto úvah arbitr rozhoduje takto:
1. Pokud se týče vlečných parníků a plavidel, které mají býti postoupeny Rakouskem:
a) Kompensační obnos, který má být zaplacen za vlečné parníky a plavidla "Süddeutsche Donau-Dampfschiffahrt-Gesellschaft" v dalším uváděné jako Süd-Deutsche comp., která mají býti postoupena Čs. republice, bude následující:
Za vlečné parníky - 994.744 švýc. fr.,
za čluny - 2.044.783 švýc. fr.
b) Kompensační obnos, který má býti zaplacen za čluny Erste Donau-Dampfschiffahrt-Gesellschaft, v dalším uváděné jako D. D. S. G., které mají býti postoupeny Československu, bude - 1,291.667 švýc. fr.
c) Kompensační obnos, který má býti zaplacen za osobní parníky společnosti D. D. S. G., které mají býti postoupeny Československu, stanoví se - 1,044.490 švýc. fr.
d) Kompensační obnos, který má býti zaplacen za osobní parníky D. D. S. G., které mají býti postoupeny Král. S. H. S., stanoví se na - 1,347.070 švýc. fr.
e) Kompensační obnos, který má býti zaplacen za osobní parníky D. D. S. G., které mají býti postoupeny Rumunsku, bude - 2,216.102 švýc. fr.
2. Pokud se. týče vlečných parníků a plavidel, které mají býti postoupeny Maďarskem:
a) Kompensační obnos, který má býti zaplacen za vlečné parníky a plavidla Hungarian River and Sea Navigation Comp. v dalším uvádění jako spol. M. F. T. R., která mají býti postoupena Československu, stanoví se takto:
vlečné parníky - 649.356 švýc. fr.,
čluny - 726.727 švýc. fr.
b) Kompensační obnos, který má býti zaplacen za čluny Magyar Belhajozási R. T. v dalším uvádění M. B. R., bude 60.929 švýc. fr.
c) Kompensační obnos, který má býti zaplacen za vlečné parníky společnosti "Atlantiku" bude - 200.333 šv. fr.
d) Kompensační obnos, který má býti zaplacen za čluny Wolfinger u. Reich, známí jako WaR, stanoví se - 132.225 švýc. fr.
3. Splátky kompensačních obnosů výše určených mohou býti placeny s výhradou, pokud jsou splatny hotově, dle vůle země, která postoupení přejímá, buď ve švýcarských francích nebo rakouských a nebo případně maďarských papírových korunách v souhlasu s ustanovením zde dále uvedeným.
4. Arbitr ponechá si svému budoucímu rozhodnutí úvahu o otázce, zdali a do jaké míry platy, které připadají na Süd-Deutsche Comp. a M. F. T. R. mají býti vykonány na úvěr Rakouska nebo Maďarska, pod titulem "Reparační účet".
5. Pokud se týče vlečných parníků a plavidel postoupených Německem Československu, arbitr ustanovuje obnos, jenž bude odečten Německem z celkového obnosu reparačních povinností, obnosem 338.490 zlatých marek. Arbitr je toho názoru, že tento obnos nepřesahuje výši původního pořizovacího nákladu postoupeného materiálu (který byl postaven za války za poměrně vysoké ceny).
Měna, ve které se má platiti.
Druhé dodatečné rozhodnutí ze 7. září 1921 určuje, pokud se týče všech vlečných parníků, člunů a osobních lodí určených k postoupení Rakouskem a Maďarskem (jiných než vlečných parníků a plavidel Süd-Deutsche a M. F. T. R.), že placení se vykoná tak, že cena, stanovená pro každou kategorii, každého majitele, bude rozdělena na stejný počet splátek, odpovídajících počtu předmětů obsažených v této kategorii a při placení každé z těchto splátek (upravených podle stanovených oprav, předepsáno v řečeném protokole), současně vydán bude každý předmět této kategorii, náležející tomuto majetníku.
Každé placení bude se díti ve švýcarských francích anebo dle vůle země přejímající materiál, může býti vykonána v rakouských anebo v maďarských papírových korunách, a v tomto případě cena rakouské anebo maďarské papírové koruny buď taková, jaká bude v čase vydání a placení equivaletní s cenou švýcarského franku v souhlase s oficielním záznamem kursu curyšské bursy poslední bursovní den bezprostředně předcházející tomuto dni. Bude použito kursu středního mezi oficielním kursem koupě rakouských nebo maďarských korun na této burse v tomto bezprostředně předcházejícím bursovním dnu.