Juristische Personen einschliesslich der Gesellschaften sowie Personenvereinigungen, Anstalten, Stiftungen und sonstige Zweckvermögen, die keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, aber als solche der Besteuerung unterliegen, geniessen, sofern sie in dem Gebiete des einen Staates ihren Sitz haben und nach dessen Gesetzen rechtlich bestehen, in dem Gebiete des anderen Staates die gleiche steuerliche Behandlung (Absatz 1) wie die entsprechenden eigenen Steuerpflichtigen dieses anderen Staates.

II. Rechtshilfe in Steuersachen.

Artikel III.

Beide Staaten verpflichten sich, in allen Steuersachen und Angelegenheiten der Kapital- und Steuerflucht sowohl bei der Ermittelung und Festsetzung (Vorschreibung) von Steuern und Sicherheiten als auch im Rechtsmittelverfahren und in der Beitreibung sich gegenseitig Amts- und Rechtshilfe zu leisten.

Artikel IV.

In Steuersachen erfolgen die Zustellung von Schriftstücken und die Erledigung von Amts- und Rechtshilfeersuchen Vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen über die Beitreibung (Artikel XI. bis XIII) in unmittelbarem Geschäftsverkehr der Behörden der beiden Staaten.

Für unmittelbare Uebermittelung von Zustellungs- und sonstigen Amts und Rechtshilfeersuchen sowie für ihre Entgegennahme sind die Landesfinanzämter zuständig.

Ist die ersuchte Behörde örtlich unzuständig, so hat sie das Ersuchen an die zuständige Behörde von Amtswegen abzugeben und die ersuchende Behörde hiervon unverzüglich zu benachrichtigen.

Artikel V.

Das Ersuchungsschreiben ist, abgesehen von den Fällen des Artikel VI. Absatz 2, seitens der Behörden des Deutschen Reiches in der Amtssprache, seitens der Behörden der Tschechoslovakischen Republik in der Staatssprache (offiziellen Sprache) abzufassen, sofern nicht durch besondere vertragliche oder gesetzliche Vorschriften etwas anderes bestimmt werden sollte. In dem Ersuchüngsschreiben sind die ersuchende Behörde, der Name und Beruf (Stand) der Beteiligten sowie, im Falle der Zustellung, die Adresse des Empfängers und die Art des zuzustellenden Schriftstückes anzugeben.

Artikel VI.

Für die Zustellung hat die zuständige Behörde des ersuchten Staates Sorge zu tragen. Diese Behörde kann sich, abgesehen von den im Absatze 2 vorgesehen Fällen, darauf beschränken, die Zustellung durch Uebergabe des Schriftstückes an den Empfänger zu bewirken, sofern er zur Annahme bereit ist.

Auf Wunsch des ersuchenden Staates ist das zuzustellende Schritfstück in der durch die innere Gesetzgebung des ersuchten Staates für die Bewirkung gleichartiger - Zustellungen vorgeschriebenen Form zuzustellen, sofern es in der Amtssprache, bezw. Staatssprache (offiziellen Sprache) des ersuchten Staates (vergl. Artikel V.) abgefasst oder von einer Uebersetzung in dieser Sprache begleitet ist. In diesen Fällen ist auch das

Ersuchungsschreiben in der Amtssprache, bezw. Staatssprache (offiziellen Sprache) des ersuchten Staates abzufassen oder eine Uebersetzung bizufügen.

Vorbehaltlich anderweitiger Uebereinkunft sind die im vorstehenden Absatze vorgesehenen Uebersetzungen von dem Vorstande der mit der Uebermittlung des Ersuchens betrauten Behörde zu beglaubigen.

Artikel VII.

Die Zustellung wird entweder durch ein mit Datum versehenes und beglaubigtes Empfangsbekenntnis des Empfängers oder durch ein Zeugnis der Behörde des ersuchten Staates, aus dem sich die Tatsache, die Form und die Zeit der Zustellung ergeben, nachgewiesen.

Artikel VIII.

Die Behörde, an die das Ersuchen gerichtet wird, ist verpflichtet, ihm zu entsprechen und dabei dieselben Zwangsmittel anzuwenden wie bei der Erledigung eines Ersuchens der Behörde des ersuchten Staates oder eines zum gleichen Zwecke gestellten Antrages eines Beteiligten. Auch die Formen der Erledigung richten sich nach den Gesetzen des ersuchten Staates, doch ist auf Antrag der ersuchenden Behörde nach einer besonderen Form zu verfahren, sofern diese der Gesetzgebung des ersuchten Staates nicht zuwiderläuft.

Die Anwendung eines im Gebiete des ersuchten Staates zulässigen Zwangsmittels ist ausgeschlossen, soweit der ersuchende Staat im Falle eines entsprechenden Ersuchens nicht in der Lage wäre, ein gleichartiges Zwangsmittel anzuwenden.

Die ersuchende Behörde ist auf ihr Verlangen von der Zeit und dem Orte der auf das Ersuchen vorzunehmenden Handlung zu benachrichtigen.

Die Beteiligten sind berechtigt, sich bei der Handlung nach den allgemeinen in dein ersuchten Staate massgebenden Vorschriften vertreten zu lassen oder ihr beizuwohnen.

Artikel IX.

Für die Erledigung von Zustellungsantragen und von Ersuchen dürfen keinerlei Gebühren oder Auslagen erhoben werde, ausgenommen sind vorbehaltlich anderweitiger Uebereinkunft die an Auskunftspersonen oder Sachverständige gezahlten Entschädigungen, sowie die Auslagen die durch die Mitwirkung eines Vollziehungsorganes in den Fällen des Artikel VI. Absatz 2 oder durch die Anwendung einer besonderen Form gemäss Artikel VIII. Absatz 1 entstanden sind.

Artikel X.

Auf die Rechtshilfe im Beitreibungsverfahren finden die Bestimmungen dieses Vertrages Anwendung, soweit nicht in den Artikeln XI. bis XIII. etwas Abweichendes angeordnet ist.

Artikel XI. Unanfechtbare Verfügungen (Entscheidungen, Beschlüsse, Anordnungen) in Steuersachen sind auf Antrag, der von der obersten Finanzverwaltungsbehörde des einen Staates an die gleiche Behörde des andern Staates zu richten ist kostenfrei anzuerkennen und zu vollstrecken. Die Anerkennung muss ausdrücklich ausgesprochen werden.

Die im Absatz 1 bezeichneten Verfügungen werden ohne Anhörung der Parteien gemäss der Gesetzgebung des Staates vollstreckt, in dem die Vollstreckung betrieben wird.

Dem Ersuchen um Vollstreckung ist eine Erklärung der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates beizufügen, dass die Verfügung unanfechtbar geworden ist; die Zuständigkeit dieser Behörde ist durch die oberste Finanzverwaltungsbehörde des ersuchenden Staates zu bescheinigen.

Der entscheidende Spruch der Verfügung muss von einer Uebersetzung begleitet sein, die vorbehaltlich anderweitiger Uebereinkunft in der Amtsprache, bezw. Staatsprache (offiziellen Sprache) des ersuchten Staates (vergl. Artikel V.) abgefasst ist.

Die Erklärung und die Bescheinigung gemäss Absatz 3 und die Uebersetzung gemäss Absatz 4 müssen durch die oberste Finanzverwaltungsbehörde des ersuchenden Staates oder durch einen beeidigten Dolmetscher des ersuchten Staates beglaubigt sein.

Artikel XII.

Auf Grund von vollstreckbaren Verfügungen, die noch nicht unanfechtbar geworden sind, kann gegenüber Angehörigen des ersuchenden Staates einstweilige Sicherstellung im Wege der Beschlagnahme verlangt werden. Der Betroffene ist berechtigt, die Aufhebung der Beschlagnahme durch Leistung einer Sicherheit herbeizuführen, deren Art und Höhe in dem Ersuchen bestimmt sein müssen.

Artikel XIII.

Dem Ersuchen um eine bestimmte Art der Vollstreckung oder Sicherstellung ist zu entsprechen, soweit diese Art der Vollstreckung oder Sicherstellung nach dem Rechte des ersuchenden und des ersuchten Staates zulässig ist. Im übrigen richten sich die Art und Durchführung der Vollstreckung oder Sicherstellung nach dem Rechte des ersuchten Staates.

Artikel XIV.

Die Amts- und Rechtshilfe wird nicht gegen Angehörige des ersuchten Staates gewährt, die innerhalb des Gebietes dieses Staates ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben. Diese Bestimmung gilt nicht für die Amts- und Rechtshilfe zur Durchführung von Steueransprüchen, die gegen den Steuerpflichtigen in einem Zeitpunkt begründet waren, zu dem er die Staatsangehörigkeit des ersuchenden Staates besass.

Die Amts- und Rechtshilfe kann abgelehnt werden, wenn der Staat, der um die Hilfeleistung ersucht ist, sie für geeignet hält, seine Hoheitsrechte oder seine Sicherheit zu gefährden.

Ersuchen, auf Grund deren im Gebiete des ersuchten Staates zulässige Auskünfte, Anzeigen oder Gutachten von Personen, die nietet als Steuerpflichtige beteiligt sind, eingezogen werden sollen, können abgelehnt werden, soweit der ersuchende Staat nach seiner eigenere.

Gesetzgebung nicht in der Lage ist, entsprechende Auskünfte, Anzeigen oder Gutachten zu verlangen. Das Gleiche gilt für Ersuchen, die auf Mitteilung tatsächlicher Verhältnisse oder rechtlicher Beziehungen gerichtet sind, sofern die Kenntnis dieser Verhältnisse oder Beziehungen nur auf Grund von Auskunfts-, Anzeige- oder Gutachterpflichten gewonnen ist, die in dem Gebiete des ersuchenden Staates nicht bestehen, sowie für andere Ersuchen, soweit ihnen nur unter Verletzung eines Geschäfts, Betriebsoder Gewerbegeheimnisses genügt werden könnte.

Artikel XV.

Wird dem Ersuchen ganz öder teilweise entsprochen, so ist die ersuchende Behörde von der ersuchten Behörde über die Art der Erledigung unverzüglich zu unterrichten.

Soweit dem Ersuchen nicht entsprochen wird, hat die ersuchte Behörde die ersuchende Behörde hiervon unter Angabe der Gründe und der sonst bekannt gewordenen Umstände, die für die Weiterführung der Sache von Bedeutung sind, unverzüglich zu benachrichtigen.

Artikel XVI.

Auf die Anfragen, Auskünfte, Anzeigen und Gutachten sowie auf sonstige Mittellungen, die im Wege der Rechtshilfe einem Staate zugehen, finden die gesetzlichen Vorschriften dieses Staates über die Amtsverschwiegenheit und Geheimhaltung Anwendung.

III. Beglaubigung von Urkunden.

Artikel XVII.

Die von Finanzgerichten des einen Staates aufgenommenen, ausgestellten oder beglaubigten Urkunden bedürfen, wenn sie mit dem Siegel oder Stempel des Gerichtes versehen sind, zum Gebrauch im Gebiete des anderen Staates in Steuersachen keiner Beglaubigung (Legalisation).

Zu den bezeichneten Urkunden gehören auch die von dem Gerichtsschreiber (der Gerichtskanzlei) unterschriebenen Urkunden, sofern diese Unterschrift nach den Gesetzen des Staates genügt, dein das Gericht angehört.

Artikel XVIII.

Urkunden, die von der obersten oder einer höheren Finanzverwaltungsbehörde, des einen der beiden Staaten aufgenomen, ausgestellt oder beglaubigt und mit dem Siegel oder Stempel der Behörde versehen sind bedürfen zum Gebrauch im Gebiete des anderen Staates in Steuersachen keiner Beglaubigung (Legalisation).

Die beiden Staaten werden die in Betracht kommenden Behörden in einem Verzeichnis bekanntgeben, das im beiderseitigen Einverständnis jederzeit auf dem Verwaltungswege geändert oder ergänzt werden kann.

IV. Schlussbestimmungen.

Artikel XIX.

Die beiden Staaten verpflichten sich, ein Abkommen über gegenseitige Rechtshilfe in Steuerstrafsachen zu schliessen. Dabei ist in Aussicht genommen; die beiderseitige Auslieferungspflicht wegen vorsätzlicher Steuerhinterziehung und vorsätzlicher Zuwiderhandlungen gegen die Kapitalabwanderungs und Steueriluchtgesetze, und zwar sowohl hinsichtlich der beanspruchten Personen als auch hinsichtlich der durch rechtskräftiges Strafurteil öder unanfechtbaren Bescheid einer Finanzbehörde eingezogenen oder für verfallen erklärten Vermögenswerte zu regeln.

Artikel XX.

Die obersten Finanzverwaltungsbehörden der beiden Staaten könnten weitere Vereinbarungen im Sinne dieses Vertrages treffen. Sie können insbesondere Bestimmungen über die Abführung von Vollstreckungserlösen und die Festsetzung eines Durchschnittskurses für die Umrechnung der Beträge vereinbaren, wegen deren eine Vollstreckung zu erfolgen hat.

Artikel XXI.

Dieser Vertrag, welcher in deutscher und tschechoslovakischer Urschrift gefertigt ist, soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen bald möglichst in Berlin ausgetauscht werden. Er tritt mit dem Tage der Ratifikation in Kraft und soll solange in Geltung bleiben, als er nicht von einem der vertragsschliessenden Teile spätestens sechs Monate vor Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt wird. Im Falle rechtzeitiger Kündigung verliert der Vertrag mit dem Ablauf dieses Kalenderjahres die Wirksamkeit.

Beide Texte des Vertrages sind autentisch. Der ratifizierte Vertrag wird in jedem der beiden Staaten in der amtlichen Gesetzsammlung in beiden autentischen Texten veröffentlicht werden.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten beider Staaten diese Verträge unterfertigt und mit Siegeln versehen.

Prag, den 31. Dezember 1921.

Für das Deutsche Reich:

Hans Heinrich Dieckhoff m. p.

Ernst Peiffer m. p.

Dr. Herbert Dorn m. p.

Závěrečný protokol.

Při podpisu dnes sjednaných smluv mezi Československou republikou a Německou říší o urovnání tuzemského a cizozemského zdanění, zvláště o zamezení dvojího zdanění v oboru přímých daní (A), jakož i o právní ochraně a právní pomoci ve věcech berních (B), učinili podepsaní zmocněnci tato souhlasná prohlášení, která jsou integrující částí smluv:

k A.

1. Za přímé daně ve smyslu smlouvy A se pokládají na straně Německé říše nynější a příští říšské a zemské daně z příjmu a z majetku, počítajíc v to daň výnosu kapitálu, jakož i nynější a příští daně vybírané zeměmi z majetku pozemkového a z provozování živností;

na straně Československé republiky nynější a příští státní daně výnosové s přirážkami, daně z příjmu a daně z majetku.

Obě strany shodují se v tom, že daně dědické nepokládají se za přímé daně ve smyslu této smlouvy. Vyhrazují si stran dědických daní sjednati zvláštní úmluvy.

Pochybnosti o příslušnosti té které daně ke druhům daní nahoře vyznačeným objasni se dohodou mezi nejvyššími finančními správními úřady obou států.

2. Obě strany jsou srozuměny, že ustanoveními této smlouvy nejsou dotčeny zákony smluvních států o zvláštním zdaněni tantiém.

3. Obě strany jsou srozuměny, aby dělníci, kteří mají v jednom státě své bydliště a kteří za výdělkem docházejí do druhého státu, podrobeni byli svým pracovním příjmem v rámci článku I. smlouvy A dani toliko v tom státě, ve kterém mají své bydliště.

Dále jsou srozuměny, aby studující, kteří se zdržují v jednom ze smluvních států pouze za studiemi, nebyli stran platů na vydržování a studie, které dostávají od svých příslušníků bydlících ve druhém státě smluvním, podrobováni dani ve státě, v němž se zdržují za studiemi, pokud jsou převážně odkázáni na tyto příjmy.

4. Obě strany jsou srozuměny, aby stran zdanění obchodníků dřívím, kteří mají v obou státech provozovny, platila tato ustanovení:

U obchodníků dřívím, kteří mají v obou státech provozovny, započítá se ten díl provozování, který záleží ve vývozu dříví nakoupeného s použitím provozovny, ležící v jednom státě, do druhého státu, provozovnám v obou státech jen polovicí.

Budiž tedy při vyšetřování zdanitelného zisku tuzemské provozovny v obou státech zjištěn zisk nebo ryzí výtěžek z tohoto obratu, avšak zdaněn jenom z polovice jakožto zisk (výtěžek) plynoucí z tuzemské provozovny; v témž smyslu buďtež i známky rozhodné pro výnosnost takového obchodu započteny jen z polovice.

Zbývající část obratu každé provozovny započítá se jí plně.

Zpracuje-li se dříví v jednom z obou států dále, nepřihlíží se ke známkám provozovacím této výrobní činnosti a k zisku z tohoto zpracování plynoucímu při zdaňování obchodu dřívím ve druhém státě.

Seznam příloha M prováděcího nařízení I. k zákonu o osobních daních z 25. října 1896, č. 220 ř. z., bude jako dosud i dále obsahovati obchodníky dřívím a jako známku, již dlužno zjistiti, počet pevných metrů nakoupeného dříví.

5. Obě strany jsou podle příslušného prohlášení Československé vlády srozuměny, že se zákona o nostrifikaci ze dne 11. prosince 1919, č. 12 Sb. z. a n. z r. 1920, vůči říšskoněmeckým podnikům fysických osob vůbec neužije, vůči podnikům společností, které podléhají veřejnému účtování, v to počítajíc společnosti s r., o., neužije nikterak z důvodů berních. Ostatně nepředbíhá se stanovisku obou států k otázce užití zákona o nostrifikaci.

k B.

1. Ustanovení článku II, odstavec 1 a 2, jest vykládati tak, že s poplatníky tam jmenovanými má býti nakládáno daňově stejným způsobem nejen formálně, nýbrž i věcně.

2. Aby si usnadnily přezkoušení věcné vzájemnosti pro poskytování právní pomoci, smluvní strany vymění si přehledy o pravomoci finančních úřadů, o kterých se smí předpokládati shoda co do právních zásad německého a československé ho práva při požádáních o právní pomoc.

Přehledy mají zvláště dáti vysvětlení:

a) o výpovědích, oznámeních, dobrozdáních a průkazních prostředcích, které mohou býti požadovány od poplatníků anebo od třetích osob,

b) o donucovacích prostředcích, o zajišťovacích a vykonávacích opatřeních, přípustných vůči poplatníkům nebo třetím osobám.

Dokud nejsou přehledy vyměněny a oběma stranami uznány, dlužno připojiti k jednotlivé žádosti o právní pomoc osvědčení vyšších finančních úřadů žádajícího státu, které úředně zjišťuje, že obdobné žádosti dle práva žádajícího státu bude vyhověno. K osvědčení tomu nutno přiložiti překlad v řeči žádaného státu (viz článek V.). Na překlad vztahuje se obdobně článek VI, odstavec 3. této smlouvy.

3. Zásadně nemůže býti vyžadováno zasílání spisů. K výjimkám jest zapotřebí dohody obou nejvyšších finančně-správních úřadů; žádati má se však o zaslání spisů jen tehdy, když toho vyžadují nutkavé zájmy žádajícího státu. Nedotčeno zůstává právo každého státu, přiložiti ke své žádosti vlastní spisy, jež mají prospěti provedení žádosti.

4. Jsou-li dány podmínky odpisu daně pro nedobytnost dle předpisů dožádaného státu, vrátí dožádaný úřad žádost úřadu žádajícímu, připojení k osvědčení, že tyto předpoklady jsou dány, s doklady, které o tom jsou po ruce.

5. Právní ochrana a právní pomoc ujednané touto smlouvou mají býti poskytovány také pro daňové případy a co do skutečností, vztahujících se na minulost.

V Praze dne 31. prosince 1921.

Za československou republiku

Dr. Bohumil Vlasák v. r.

Dr. Vladimír Valníček v. r.

Dr. Richard Stretti v. r.

Schlussprotokoll.

Bei der Unterzeichnung der am heutigen Tage zwischen dem Deutschen Reiche und der Tschechoslovakischen Republik abgeschlossenen Verträge zur Ausgleichung der in- und ausländischen Besteuerung, insbesondere zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der direkten Steuern (A.) sowie über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Steuersachen (B.) haben die unterzeichneten Bevollmächtigten folgende übereinstimmende Erklärungen abgegeben, welche einen integrierenden Teil der Verträge selbst bilden sollen

zu A.

1. Als direkte Steuern im Sinne des Vertrages A gelten auf Seiten des Deutschen Reiches die gegenwärtigen. und künftigen Steuern des Reichs und der Länder vom Einkommen und Vermögen einschliesslich der Kapitalertragsteuer, sowie die von den Ländern erhobenen gegenwärtigen und künftigen Steuern vom Grundvermögen und vom Gewerbebetrieb; auf Seiten der Tschechoslovakischen Republik die gegenwärtigen und künftigen staatlichen Ertragsteuern samt Zuschlägen, Einkommensteuern und Steuern vom Vermögen.

Beide Teile sind darüber einig, dass die Erbschaftsteuern nicht als direkte Steuern im Sinne dieses Vertrages gelten. Sie behalten sich vor, bezüglich der Erbschaftsteuer besondere Vereinbarungen zu treffen.

Zweifel über die Zugehörigkeit einer Steuer zu den oben bezeichneten Steuerarten werden im Einvernehmen zwischen den obersten Finanzverwaltungsbehörden der beiden Staaten geklärt werden.

2. Es besteht Einverständnis darüber, dass durch die Bestimmungen dieses Vertrages die Gesetze der vertragschliessenden Staaten über die Sonderbesteuerung der Tantiemen nicht berührt werden:

3. Es besteht Einverständnis darüber, dass Arbeiter, die in dem einen, Staate ihren Wohnsitz haben und in dem anderen Staate ihrem Erwerbe nachgehen, hinsichtlich ihres Arbeitseinkommens im Rahmen des Artikel 1. des Vertrages A. nur in dem Staate, in welchem sie ihren Wohnsitz haben, zur Steuer herangezogen werden sollen.

Es besteht ferner Einverständnis darüber, dass Studenten, die sich nur zu Studienzwecken in einem Vertragstaate aufhalten, für die Unterhalts- und Studiengelder, die sie von. ihren in dem anderen Vetragstaate wohnhaften Angehörigen erhalten, nicht zur Steuer im Staate des Studienaufenthaltes herangezogen werden sollen, sofern sie auf diese Bezüge überwiegend angewiesen sind.

4. Es besteht Einverständnis darüber, dass für die Besteuerung der Holzhändler, welche in beiden Staaten Betriebsstätten haben, folgende Bestimmungen gelten sollen.

Bei Holzhändlern, welche in beiden Staaten Betriebsstätten haben, wird derjenige Teil des Betriebes, welcher in dein. Exporte des unter Verwendung der in dem einen Staate gelegenen Betriebstätte angekauften Holzes in den anderen Staat besteht, den beiderseitigen Betriebsstätten nur je zur Hälfte angerechnet.

Sohin ist bei der Ermittlung des zu besteuernden Gewinnes der inländischen Betriebsstätte in jedem der beiden Staaten der Gewinn beziehungsweise Reinertrag aus diesem Umsatze festzustellen, jedoch nur zur Hälfte, als aus der inländischen Betriebsstätte herrührend, der Besteuerung zu unterziehen; in dem gleichen Sinne sind die für die Ertragsfähigkeit eines solchen Geschäftsverkehres massgebenden Merkmale auch nur zur Hälfte in Ansatz zu bringen.

Der erübrigende Teil des Umsatzes jeder Betriebsstätte wird derselben ganz zugerechnet.

Sofern in einem der beiden Staatsgebiete eine weitere Bearbeitung des Holzes stattfindet, sind.die Betriebsmerkmale dieses Produktionsbetriebes und der aus dieser Bearbeitung sich ergebende Gewinn bei der Besteuerung des Holzhandels im anderen Staatsgebiete ausser Betracht zu lassen.


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