Článek XIV.

Úřední a právní pomoc neposkytuje se proti příslušníkům dožádaného státu, kteří mají své bydliště neb se trvale zdržuji v území tohoto státu. Toto ustanovení neplatí co do úřední a právní pomoci k uplatnění daňových nároků, které proti poplatníkovi povstaly v době, kdy byl příslušníkem státu žádajícího.

Úřední a právní pomoc může býti odmítnuta, domnívá-li se stát, který o poskytnutí pomoci byl požádán, že by jí byla ohrožena jeho výsostná práva neb jeho bezpečnost.

Žádosti, dle nichž mají býti opatřeny v oblasti dožádaného státu přípustné výpovědi, oznámení nebo dobrozdání osob, které nejsou zúčastněny jako poplatníci, mohou býti zamítnuty, pokud žádající stát není dle svého vlastního zákonodárství s to, aby žádal obdobné výpovědi, oznámení nebo dobrozdání. Totéž platí o žádostech, domáhajících se sdělení skutečných poměrů nebo právních vztahů, pokud znalost těchto poměrů nebo vztahů jest získána jen na základě povinností k podání zprávy, oznámení nebo dobrozdání, které v území žádajícího státu neexistují, jakož i o jiných dožádáních, pokud by jim mohlo býti vyhověno jen porušením obchodního, provozního nebo živnostního tajemství.

Článek XV.

Vyhoví-li se žádosti zcela nebo částečně, je dožádaný úřad povinen ihned vyrozuměti úřad žádající o způsobu vyřízení.

Pokud se této žádosti nevyhoví, oznámí to dožádaný úřad neprodleně žádajícímu úřadu s udáním důvodů a jinak najevo vyšlých okolností, jež jsou důležity pro další sledování věci.

Článek XVI.

Pro dotazy, výpovědi, oznámení a dobrozdání i pro jinaká sdělení, která docházejí některému státu právní pomocí, platí zákonné předpisy tohoto státu o úřední mlčelivosti a zachovávání v tajnosti.

III. Ověřování listin.

Článek XVII.

Finančními soudy jednoho státu sepsané, vydané neb ověřené listiny nepotřebují k použití v území druhého státu ve věcech daňových žádného ověření (legalisace), mají-li pečeť nebo razítko soudu.

Ke zmíněným listinám patří i listiny podepsané soudním písařem (soudní kanceláří), pokud tento podpis dostačuje dle zákonů státu, kterému náleží onen soud.

Článek XVIII.

Listiny, které jsou sepsány, vydány neb ověřeny nejvyšším neb některým vyšším finančním správním úřadem jednoho z obou států a mají pečeť nebo razítko úřadu, nepotřebují k použití v území druhého státu ve věcech daňových žádného ověření (legalisace).

Oba státy sdělí si navzájem úřady přicházející v úvahu seznamem, který po obapolné dohodě může býti kdykoliv správní cestou změněn nebo doplněn.

IV. Závěrečná ustanovení.

Článek XIX.

Oba státy se zavazují, že uzavrou dohodu o vzájemné právní pomoci v daňových věcech trestních. Při tom jest zamýšleno upraviti oboustrannou povinnost k vydání pro úmyslné zkrácení daní a úmyslná jednání proti zákonem o úniku kapitálu a útěku před daní, a to jak od dožádaných osob, tak i co do majetkových hodnot, jež byly pravoplatným trestním rozsudkem nebo nenaříkatelným výměrem finančního úřadu zabaveny nebo prohlášeny za propadlé.

Článek XX.

Nejvyšší správní finanční úřady obou států mohou provésti další ujednání ve smyslu této smlouvy. Mohou zejména smluviti ustanovení o odvodu výtěžku z výkonů a určení průměrného kursu pro přepočítání částek, pro něž se má výkon provésti.

Článek XXI.

Tato smlouva, která byla podepsána v československém a německém prvopise, budiž ratifikována a ratifikační listiny buďtež pokud možno nejdříve v Berlíně vyměněny. Tato smlouva nabývá účinnosti dnem ratifikace a potrvá v platnosti potud, pokud nebude jednou ze smluvních stran nejpozději 6 měsíců před uplynutím kalendářního roku vypovězena. Při včasné výpovědi pozbývá smlouva účinnosti uplynutím tohoto kalendářního roku.

Oba texty smlouvy jsou autentické. Ratifikovaná smlouva bude uveřejněna v každém z obou států v úřední sbírce zákonů v obou autentických textech.

Na důkaz toho zmocněnci obou států tyto smlouvy podepsali a pečetěmi opatřili.

V Praze dne 31. prosince 1921. Za Československou republiku:

Dr. Bohumil Vlasák v. r.

Dr. Vladimír Valníček v. r.

Dr. Richard Stretti v. r.

L. S.

Vertrag

zwischen dem Deutschen Reiche und der Tschechoslovakischen Republik zur Ausgleichung der in- und ausländischen Besteuerung, insbesondere zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der direkten Steuern

und

Vertrag

zwischen dem Deutschen Reiche und der Tschechoslovakischen Republik über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Steuersachen.

Das Deutsche Reich und die Tschechoslovakische Republik haben, von dem Wunsche geleitet, auf dem Gebiete der direkten Steuern die in- und ausländische Besteuerung in den beiden Staaten auszugleichen, insbesondere die Doppelbesteuerung zu vermeiden

Und

den Rechtsschutz der Angehörigen des Deutschen Reichs in der Tschechoslovakischen Republik und der Angehörigen der Tschechoslovakischen Republik im Deutschen Reiche sowie die Verpflichtung der Behörden beider Staaten zu gegenseitiger Amts- und Rechtshilfe in Steuersachen zu regeln,

die nachstehenden beiden Verträge abgeschlossen.

Zu diesem Zwecke wurden als Bevollmächtigte ernannt:

von Seiten des Deutschen Reiches

der deutsche Geschäftsträger Legationsrat Hans Heinrich Dieckhoff,

der Geheime Regierungsrat Ministerialrat im Reichsfinanzministerium Ernst Peiffer,

der Ministerialrat im Reichsfinanzministerium. Dr. Herbert Dorn;

von Seiten der Tschechoslovakischen Republik

der Sektionschef im Finanzministerium Dr. Bohumil Vlasák,

der Sektionschef im Finanzministerium Dr. Vladimír Valníček,

der Ministerialrat im Finanzministerium Dr. Richard Stretti.

Die Bevollmächtigten haben, nachdem sie sich ihre Vollmachten mitgeteilt und diese als richtig befunden haben, Folgendes vereinbart:

A.

Vertrag

zwischen dem Deutschen Reiche und der Tschechoslovakischen Republik zur Ausgleichung der in- und ausländischer Besteuerung insbesondere zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der direkten Steuern.

Artikel I.

Deutsche Staatsangehörige oder Angehörige der Tschechoslovakischen Republik sollen, soweit nicht in den folgenden Artikeln etwas anderes vereinbart ist, zu den direkten Steuern nur in dem Staate herangezogen werden, in welchem sie ihren Wohnsitz und in Ermangelung eines solchen ihren Aufenthalt haben.

Ist in beiden Staaten ein Wohnsitz begründet, so werden sie nur in demjenigen Staate zu den direkten Steuern herangezogen dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen. Bei Personen, die in beiden oder in keinem der beteiligten Staaten die Staatsangehörigkeit besitzen sollten, bleibt besondere Vereinbarung von Fall zu Fall vorbehalten.

Einen Wohnsitz im Sinne dieses Vertrages hat jemand da, wo er eine Wohnung unter Umständen inne hat, die auf die Absicht der Beibehaltung einer solchen schlissen lassen.

Einen Aufenthalt im Sinne dieses Vertrages hat jemand da, wo er sich unter Umständen aufhält, die auf die Absicht schliessen lassen, an diesem Ort oder in diesem Lande nicht nur vorübergehend zu verweilen.

Artikel II.

Grundstücke und Gebäude sowie das Einkommen daraus sollen nur in dem Staate zu den direkten Steuern herangezogen werden, in welchem sie liegen.

Hypothekarforderungen und das Einkommen daraus fallen nicht unter Absatz 1, sondern werden als Kapitalvermögen und Einkommen daraus angesehen.

Artikel III.

Der Gewerbebetrieb sowie das Einkommen daraus sollen nur in dem Staate zu den direkten Steuern herangezogen werden, in welchem eine Betriebsstätte zur Ausübung eines stehenden Gewerbes unterhalten wird.

Als Betriebsstätten gelten: Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Ein- und Verkaufsstellen, Niederlagen, Kontore und sonstige zur Ausübung des Gewerbes durch den Unternehmer selbst, dessen Geschäftsteilhaber, Prokuristen oder andere ständige Vertreter unterhaltene Geschäftseinrichtungen.

Befinden sich Betriebsstätten desselben gewerblichen Unternehmens in beiden Gebieten, so soll die Heranziehung zu den direkten Steuern in jedem Gebiete nur nach Massegabe des von den inländischen Betriebsstätten aus stattfindenden Betriebes erfolgen.

Die vorstehenden Bestimmungen beziehen sich nicht auf die Besteuerung des Hausier- und Wandergewerbes.

Artikel IV.

Auf den Erwerb aus wissenschaftlicher, künstlerischer, schriftstellerischer, unterrichtender oder erziehender Tätigkeit, aus der Berufstätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten, Ingenieure und der Ausübung anderer freier Berufe, finden die Bestimmungen des Art. III. nur insoweit Anwendung, als die Ausübung der Berufstätigkeit in dem anderen Staate von einem festen Mittelpunkte (Betriebsstätte) aus stattfindet.

Artikel V.

Die Vorschriften in Artikel XVII. des Wirtschaftsabkommens vom 29. Juni 1920 bleiben unberührt.

Artikel VI.

Aus öffentlichen Kassen (Reichs-, Staats-, Landes-, Bezirks-, Gemeindekassen usw.) zahlbare, regelmässig wiederkehrende Bezüge oder Unterstützungen die mit Rücksicht auf eine gegenwärtige oder frühere Dienstleistung oder Berufstätigkeit gewährt werden (Besoldungen, Ruhegehälter, Wartegelder, Versorgungsbezüge und dergl.) sollen nur in dem Staate, aus welchem die Zahlung zu erfolgen hat, zu den direkten Steuern herangezogen werden.

Artikel VII.

Die Bestimmungen des Artikel II. und des Artikel III., Absatz 1 bis 3 finden auch auf nichtphysische Personen Anwendung.

Artikel VIII.

Soweit nach dem deutschen Kapitalertragssteuergesetz vom 29. März 1920 (Reichs-Gesetzbl. S. 345), nach dem dritten Hauptstücke des Personalsteuergesetzes vom 25. Oktober 1896 (R. G. Bl. Nr. 220) oder nach den ungarischen Gesetzesartikeln XXII: 1875, und VII: 1883 eine Besteuerung von Zinsen, Gewinnanteilen und anderen Kapitalerträgen an der Quelle stattfindet, steht die Steuer nur dem Staate zu, in dessen Gebiet der Abzug nach den bezeichneten Gesetzen zu bewirken ist. Befindet sich in dem einen Staate die Hauptniederlassung und in dem anderen Staate eine Zweigniederlassung, so ist der Abzug der Steuer von den Zinsen, die im Geschäftsbetriebe der Zweigniederlassung erwachsen, nur zu Gunsten des Staates zulässig, in dem.die Zweigniederlassung belegen ist.

Bei den Zinsen aus Hypothekenforderungen ist nur der Staat zur Erhebung, der im Absatz 1 genannten Steuern berechtigt, in dessen Gebiet das belastete Grundstück belegen ist.

Artigel IX.

Auf die Steuerveranlagung nach dem Besitzsteuergesetz vom 3. Juli 1913 (Reichs-Gesetzbl. S. 524), dem Kriegssteuergesetz vom 21. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 561) und den Gesetzen über eine ausserordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1918 vom 26. Juli 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 964) und für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919 (Reichs-Gesetzbl. S. 1567), sowie nach den in der Tschechoslovakischen Republik geltenden Gesetzen über die Kriegssteuer (Kriegsgewinnsteuer) finden die Bestimmungen der Artikel I., Il., III., IV. und VI. dieses Vertrages sinngemäss Anwendung.

Bei Berechnung des abgabepflichtigen Mehrgewinns (Mehrertrages) der inländischen Gesselschaften auf Grund der im Absatz 1 bezeichneten Gesetze ist.zur Feststellung des Friedensgewinns nach § 17 des deutschen Kriegssteuergesetzes vom 21. Juni 1916, nach §,2, Absatz 2 und § 5 der Kaiserl. Verordnung vom 16. April 1916 (R. G. Bl. Nr. 103) und nach denselben Paragraphen- des Gesetzes vom 16. Februar 1918 (R. G. Bl. Nr. 66), sowie nach den entsprechenden Vorschriften der ungarischen Gesetzartikel XXIX:1916.und IX: 1918 der Hundertsatz von dem Teil des Grund oder Stamm bezw. Anlagekapitals zu berechnen, der dem Verhältnis des gesamten Anlage und Betrlebskapltals der Gesselschaft zu dem auf den anderen Staat entfallenden Teil des Anlage- und Betriebskapitals entspricht.

Der Abzug von Mehreinnahmen aus Aktien oder Anteilen gemäss § 18 des deutschen Kriegssteuergesetzes, gemäss § 8 der Kaiserlichen Verordnung vom 16. April 1916, und § 7 des. Gesetzes vom 16. Februar 1918 sowie gemäss den entsprechenden Vorschriften der ungarischen Gesetzartikel XXIX: 1916 und IX: 1918 ist auch hinsichtlich solcher Tochtergesellschaften zulässig, die ihren Sitz im Gebiete des anderen Staates haben.

Artikel X.

Die Bestimmungen der Artikel I. bis III. und VII. gelten insbesondere auch für die Veranlagung zum Reichsnotopfer nach dem deutschen Gesetz vom 31. Dezember 1919 (Reichs-Gesetzbl. S. 2189) und für die Veranlagung zur Vermögensabgabe nach dem tschechoslovakischen Gesetz vom B. April 1920 (Sammlung Nr. 309).

Die nach beiden Gesetzen zu erhebenden Abgaben werden als gleichartige im Sinne des § 4 des Reichsnotopfergesetzes und des § 2 Ziffer 1 Absatz 2, § 42 Ziffer 1 und 2 Absatz 2 des tschechoslovakischen Gesetzes über eine Vermögensabgabe angesehen, jedoch mit der Massgabe, dass das Kapitalvermögen nur in dem Staate der Abgabe unterworfen werden darf, dem nach Artlkel I. ein unbeschränktes Steuerrecht zusteht.

Zum Kapitalvermögen im Sinne des Absatz 2 gehören jedoch nicht: Hypothekenforderungen und Beteiligungen an Gesellschaften mit Ausnahme von Kuxen, Aktien, Anteilscheinen und sonstigen Wertpapieren.

Artikel XI.

Die Abgabepflicht berührende Veränderungen in den persönlichen Verhältnissen eines Abgabepflichtigen, die in der Zeit zwischen dem 1. März und 31. Dezember 1919 stattgefunden und eine Doppelbesteuerung zur Folge haben, sind in der Weise zu berücksichtigen, dass die auf Grund des früheren Stichtages in der TschechosIovakischen Republik veranlagte Vermögensabgabe auf das Reichsnot opfert bis zur Höhe der Hälfte des Reischnotopfers angerechnet wird.

Die Abgabepflicht berührende Veränderungen in der Anlage des Vermögens eines Abgabepflichtigen, die in der Zeit zwischen dem 1. März und 31. Dezember 1919 stattgefunden und eine Doppelbesteuerung zur Folge haben, sind in der Weise zu berücksichtigen, dass das nach Artikel II. und III. in Deutschland erhobene Reichsnotopfer auf die in der Tschechoslowakischen Republik erhobene Vermögensabgabe bis zur Höhe der Hälfte dieser Abgabe angerechnet wird.

Würden die Bestimmungen der Artikel X. und XI. zu einer Befreiung vom Reichsnotopfer oder zu einer Minderung dieser Abgabe führen, ohne das gleichzeitig eine Heranziehung zur tschechoslovakischen Vermögensabgabe erfolgen kann, so finden die Bestimmungen dieses Vertrages keine Anwendung.

Artikel XIII.

Soweit nach den deutschen Gesetzen über eine Kriegsabgabe vom Vermögenszuwachse vom 10. September 1919 (Reichsgesetzbl. S. 1579) einerseits und nach dem tschechoslovakischen Gesetz über eine Vermögenszuwachsabgabe vom B. April 1920 (Sammlung der Gesetze und Verordnungen Nr. 309) andererseits eine Doppelbesteuerung möglich wäre, finden die Bestimmungen der Artikel X. bis XII. entsprechende Anwendung.

Artikel XIV.

Soweit auf Grund des tschechoslovakischen Gesetzes vom 25. Februar 1919 (Sammlung der Gesetze und Verordnungen Nr. 84).Vermögenssperren gegenüber solchen Personen bestehen die zufolge den Bestimmungen dieses Vetrages der Vermögensabgabe nicht unterliegen, sind diese. Vermögenssperren auf Antrag aufzuheben.

Die Einlagescheine, welche von der Tschechoslovakischen Republik bei der zum Zwecke der Durchführung der Vermögensabgabe vorgenommenen Banknotenabstempelung den im Absatz 1 genannten Personen für die zurückbehaltenen Banknoten ausgestellt worden sind, werden nach Massgabe der aus der Vermögensabgabe und Vermögenszuwachsabgabe eingehenden Mittel auf Antrag eingelöst.

Artikel XV.

Einwohner des Hultschiner Ländchens werden zum Reichsnotopfer und zur Kriegsabgabe vom Vermögenszuwachs insoweit nicht herangezogen werden, als sie ihren Wonhsitz oder dauernden Aufenthalt am 31. Dezember 1919 im Hultschiner Ländchen gehabt und durch den Friedensvertrag und Artikel III. des Staatsangehörigkeitsvertrages vom 29. Juni 1920 die deutsche Reichsangehörigkeit verloren haben, ohne einer beschränkten Steuerpflicht in Deutschland gemäss Artikel II. und III. dieses Vertrages zu unterliegen und ohne Hypothekenforderungen und Beteiligungen an Gesellschaften (mit Ausnahme von Kuxen, Aktien, Anteilscheinen und sonstigen Wertpanieren) zu besitzen.

Die Bestimmung des Absatz 1 findet auf Personen keine Anwendung, die auf Grund der angegebenen Verträge für die deutsche Reichsangehörigkeit optieren; sie sind nach den allgemeinen Bestimmungen dieses Vertrages zu behandeln.

Artikel XVI.

Die Vorschriften der tschechoslovakischen Gesetze über die Besteuerung ruhender Erbschaften finden insoweit keine Anwendung, als für das aus der Erbschaft herrührende Einkommen oder Vermögen der Erwerber in Deutschland nach den Bestimmungen dieses Vertrages unmittelbar zur Steuer herangezogen wird. Die von der ruhenden Erbschaft entrichtete Steuer ist zu erstatten, sobald das Vorliegen der Vor aussetzungen des Absatz 1 feststeht und der Erwerber die Erstattung beantragt.

Die diplomatischen, konsularischen und sonstigen Vertreter der beiden Staaten, sofern diese Vertreter Berufsbeamte sind und ausserhalb ihres Amtes im Empfangsstaat keine Erwerbstätigkeit ausüben, sowie die ihnen zugewiesenen Beamten und die in ihrem und ihrer Beamten Dienst stehenden Personen sind von den direkten Steuern im Empfangsstaat befreit. Die Befreiung tritt nur ein, soweit die,genannten Personen Angehörige des Entsendestaates sind. Sie erstreckt sich nicht auf die nach Artikel II, III. und VI. zu erhebende, sowie auf die in Artikel VIII. bezeichnete, an der Quelle zu erhebende Steuer, soweit nicht die Gesetze der beiden Staaten zu Gunsten dieser Personen abweichende Vorschriften enthalten.

Artikel XVIII.

Die Bestimmung des Artikel XVII. gilt entsprechend für die im Dienste der Zollund Eisenbahnverwaltungen eines der beiden Staaten stehenden Personen, welche bei einer auf dem Gebiete des anderen Teils belegenen Amtsstelle dieser Verwaltung beschäftigt werden und deshalb dort wohnen, sowie für ihre mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Angehörigen und Hausbediensteten, soweit die bezeichneten Personen Angehörige des Entsendestaates sind.

Artikel XIX.

Die obersten Finanzverwaltungsbehörden der beiden Staaten können weitere Vereinbarungen im Sinne dieses Vertrages treffen. Sie können insbesondere Bestimmungen über eine angemessene Verteilung des Einkommens im Sinne des Artikel III. Absatz 3 vereinbaren.

Artikel XX.

Dieser Vertrag findet Anwendung

a) im Deutschen Reiche auf die Kriegssteuern und Kriegsabgaben für die Zeit seit dem Beginn des ersten Kriegsjahres (Kriegsgeschäftsjahres), auf das Reichsnotopfer für die Zeit seit dem Tage des Inkrafttretens des Gesetzes über das Reichsnotopfer, im übrigen sowohl hinsichtlich der Reichssteuern wie der von den Ländern erhobenen Steuern vom Grundvermögen und vom Gewerbebetrieb für die Zeit seit dem Beginn des Steuerjahres 1920;

b) in der Tschechoslovakischen Republik auf die, Kriegssteuern (Kriegsgewinnsteuern) für die Zeit seit dem Beginn des ersten Kriegsjahres (Kriegsgeschäftsjahres), auf dieVermögensabgabe und Vermögenszuwachsabgabe für die Zeit seit dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes, auf die übrigen Steuern für die Zeit seit dem Beginn des Steuerjahres 1920. Soweit nicht im Absatz 1 etwas anderes.bestimmt ist, finden für die Steuern aus vorangegangen Steuerjahren die zwischenstaalichen Vereinbarungen, die aus der früheren Zeit stammen und der Beseitigung von Doppelbesteuerungen dienen, innerhalb ihres räumlichen Geltungsgebietes sinngemäss Anwendung.

Artikel XXI.

Dieser Vertrag, welcher in deutscher und tschechoslovakischer Urschrift gefertigt worden ist, soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen baldmöglichst in Berlin ausgetauscht werden. Er tritt mit dem Tage der Ratifikation in Kraft und soll solange in Geltung bleiben, als er nicht von einem der vertragschliessenden Teile spätestens sechs Monate vor Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt wird. Im Falle rechtzeitiger Kündigung verliert der Vertrag mit dem Ablauf dieses Kalenderjahres die Wirksamkeit.

Beide Texte des Vertrages sind autentisch. Der ratifizierte Vertrag wird in jedem der beiden Staaten in der amtlichen Gesetzsammlung in beiden autentischen Texten veröffentlicht werden.

B.

Vertrag

zwischen dem Deutschen Reich und der Tschechoslovakischen Republik über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Steuersachen.

Artikel I.

Als Steuern im Sinne dieses Vertrages gelten die öffentlichen Abgaben, soweit sie auf Seiten des Deutschen Reichs für das Reich und die Länder, auf Seiten der Tschechoslovakischen Republik für den Staat und auf beiden Seiten in der Form von einheitlich mit diesen Abgaben zu erhebenden Zuschlägen oder Beiträgen für Rechnung anderer öffentlichrechtlicher Körperschaften erhoben werden. Ausgeschlossen sind jedoch Zölle und Verbrauchsabgaben; die Umsatz und Luxussteuer gilt für den Anwendungsbereich dieses Vertrages nicht als Verbrauchsabgabe.

I. Rechtsschutz in Steuersachen.

Artikel II.

Die Angehörigen des einen Staates geniessen im Gebiete des anderen Staates die gleiche- steuerliche Behandlung, insbesondere den gleichen Schutz vor den Finanzbehörden, Gerichten, Finanz- und Verwaltungsgerichten wie die Landesangehörigen.


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