Die Mitglieder des Vorstandes müssen Staatsbürger der èechoslowakischen Republik sein. Von der Wählbarkeit in den Vorstand sind jene Personen ausgeschlossen, denen das Wahlrecht und die Wählbarkeit nach § 5 des Gesetzes vom 31. Jänner 1919, S. d. G. u. V. Nr. 75, über die Wahlordnung für die Gemeindevertretungen entzogen ist.

Die Mitglieder des Vorstandes und deren Ersatzmänner werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt.

Der abtretende Vorstand bleibt bis zur Übernahme der Geschäfte durch den neuen Vorstand im Amte.

§ 42.

Der Vorstand kann unbeschadet seiner eigenen Verantwortlichkeit einzelne seiner Obliegenheiten dem Verwaltungsausschusse, engeren Ausschüssen oder besoldeten Beamten übertragen.

§ 43.

Die Mitglieder des Vorstandes verwalten ihr Amt als Ehrenamt, doch sind ihnen bare Auslagen zu vergüten sowie für allfällige Arbeiten, welche eine grössere Mühewaltung erfordern, angemessene Vergütungen zu gewähren.

§ 44.

Der Vorstand hat mindestens zweimal jährlich zusammenzutreten.

Dem Vorstande ist jedenfalls vorbehalten:

1. die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsausschusses und deren Ersatzmänner;

2. die Festsetzung des Wirkungskreises des Verwaltungsausschusses und der Direktion;

3. Die Beschlussfassung über den Jahresbericht und den Rechnungsabschluss;

4. die Beschlussfassung über allfällige Änderungen der Statuten;

5. die Festsetzung der Ersätze und Vergütungen für die ehrenamtlichen Amtswalter der Anstalt;

6. die definitive Anstelluung der Beamten;

7. die Beschlussfassung über die dauernden Dienstbezüge der Beamten, Angestellten und Diener (Gehaltsschema) sowie über die Versorgungsgenüsse (Pensionsnormale);

8. die Beschlussfassung über die Dienstpragmatik für die Beamten, Angestellten und Diener;

9. die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung vorbehaltlich der staatlichen Genehmigung;

10. die Beschlussfassung über die Errichtung von Gaugeschäftsstellen und über deren Geschäftsordnung (§ 47) vorbehaltlich der staatlichen Genehmigung.

a) Der Verwaltungsausschuss.

§ 45.

Die laufenden Angelegenheiten der Versicherungsanstalt besorgt der Verwaltungsausschuss, welcher aus dem Präsidenten, dessen Stellvertreter und sechs Vorstandsmitgliedern (beziehungsweise sechs Ersatzmännern) besteht.

Die Direktoren sind den Sitzungen des Verwaltungsausschusses mit beratender Stimme beizuziehen.

Im Bedarfsfalle können den Verhandlungen des Verwaltungsausschusses auch sonstige Personen, die dem Vorstande nicht angehören, zwecks Abgabe von Gutachten zugezogen werden.

Über Verlangen von mindestens drei Mitgliedern des Verwaltungsausschusses ist ein Verhandlungsgegenstand dem Vorstande zur endgültigen Entscheidung vorzulegen.

b) Die Direktion.

§ 46.

Vollzugsorgan der Anstaltsverwaltung ist die Direktion, welche mindestens aus zwei Mitgliedern besteht. Eines derselben muss Versicherungsmathematiker sein und ist der verantwortliche Mathematiker der Anstalt, eines muss rechtskundig sein.

Die Mitglieder der Direktion sowie der leitende Beamte der Gaugeschäftsstellen können nur mit Zustimmung des Ministers für soziale Fürsorge ernannt oder entlassen werden.

Die besoldeten Beamten der Versicherungsanstalt sind in Eid und Pflicht zu nehmen und unterstehen der Disziplinargewalt des Vorstandes.

Gaugeschäftsstellen.

§ 47.

Die Versicherungsanstalt errichtet Gaugeschäftsstellen, welche in ihrem Namen jene Angelegenheiten besorgen, die ihnen durch das Gesetz, durch das Statut oder die Geschäftsordnung, welche für die Gaugeschäftsstelle erlassen wird, zugewiesen sind.

Die Gaugeschäftsstelle erstreckt ihre Wirksamkeit auf das Territorium des betreffenden Gaues und hat ihren Sitz am Sitze der Gauverwaltung.

In den Wirkungskreis der Gaugeschäftsstelle fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

1. Die Entgegennahme der Anmeldungen, Evidenzhaltung der Versicherungspflichtigen und die Kontrolle der Versicherungsfplicht;

2. Die Vorschreibung und Einhebung der Versicherungsbeiträge;

3. Die Führung von Aufschreibungen über die für die Anwartschaften der Versicherten massgebenden Tatsachen;

4. die Entgegennahme von Ansprüchen, die von den Versicherten oder ihren Hinterbliebenen auf Versicherungsleistungen nach § 3 dieses Gesetzes erhoben werden, sowie die Veranlassung der Entscheidung über dieselben durch die Rentenkommission (§ 48);

5. die Auszahlung aller Versicherungsleistungen nach diesem Gesetze und die Kontrolle der Rentner;

6. die Verwaltung der Fonds zur Unterstützung jener Zwecke, die im Zusammenhange mit der durch dieses Gesetz geregelten Versicherung stehen;

7. auf Grund der von der Versicherungsanstalt einvernehmlich mit dem Gesundheitsministerium erlassenen Vorschriften die Erstattung von Berichten über die Gesundheitsverhältnisse der Versicherten in ihrem Sprengel, sowie die Vorlage von Belegen und statistischen Ausweisen an die Versicherungsanstalt unter allfälliger Erstattung von Anträgen zur Abstellung von Vorkommnissen, welche dem Zwecke der Durchführung und der Verwaltung der Alters- und Invaliditätsversicherung störend oder hindernd im Wege stehen;

8. die Stellung der Anträge betreffend die Obsorge für eine ordentliche Fachausbildung der Beamtenschaft sowie die Verbreitung der Kenntnis dieses Gesetzes und der durch dasselbe geregelten Aufgaben der Alters- und Invaliditätsversicherung. Es ist Aufgabe der Gaugeschäftsstelle, zu diesem Zwecke mit den zuständigen Kultur-, Sanitäts- und anderen Institutionen in Verkehr zu treten;

9. die Erstattung von Vorschlägen für die Wahlen in die Rentenkommission (§ 48) und in die Schiedsgerichte (§ 53, 54);

10. die Vorbereitung zur Einführung des Heilverfahrens (§ 25).

Zur Erleichterung des Verkehres mit den Parteien kann die Gaugeschäftsstelle die Fach-, Standes-, Interessen- und Wirtschaftsorganisationen der Versicherten des Gaues zur Mitwirkung heranziehen. Die nähere Regelung wird durch die Geschäftsordnung der Gaugeschäftsstelle unter Rücksicht auf die Verhältnisse und Bedürfnisse der Versicherten des betreffenden Gaues erfolgen und unterliegt der Genehmigung des Ministeriums für soziale Fürsorge.

Rentenkommissionen.

§ 48.

Zum Zwecke der Schlussfassung über alle auf Grund dieses Gesetzes erhobenen Ansprüche der Versicherten und ihrer Familienangehörigen wird bei jeder Gaugeschäftsstelle eine Rentenkommission bestellt. Dieselbe besteht aus dem leitenden Beamten oder dessen Stellvertreter als Vorsitzenden und zwei Mitgliedern, welche aus der Mitte der Versicherten nach dem für die Vorstandswahlen vorgeschriebenen Wahlvorgange von den Versicherten auf vier Jahre gewählt werden.

Der Vorsitzende stimmt bei Abstimmungen mit. Kommt ein einstimmiger Beschluss der Rentenkommission nicht zustande, so steht die Entscheidung dem Vorstande der Versicherungsanstalt zu.

Zum Zwecke der Erzielung einer einheitlichen Praxis bei der Beschlussfassung über die bei den Rentenkommissionen erhobenen Ansprüche der Versicherten und ihrer Angehörigen sind die Entscheidungen des Oberschiedsgerichtes zu sammeln und die in ihnen ausgesprochenen Rechtsgrundsätze zu beobachten.

Die Gaugeschäftsstellen sind verpflichtet, alle Beschlüsse der Rentenkommissionen über Ansprüche der Versicherten und ihrer Angehörigen dem Vorstande der Anstalt binnen acht Tagen zur Kenntnis zu bringen; wird binnen einer weiteren Frist von 14 Tagen gegen den diesbezüglichen Beschluss der Rentenkommission vom Vorstande der Anstalt ein Einwand nicht erhoben, so ist der Beschluss der Rentenkommission den Beteiligten bekanntzugeben, andernfalls ist über den Anspruch vom Vorstande der Anstalt zu entscheiden und der Anspruchswerber hievon zu verständigen.

Regressansprüche der Versicherungsanstalt.

§ 49.

Schadenersatzansprüche, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes anspruchsoder bezugsberechtigten Personen wegen des Eintrittes der Invalidität oder des Todes des Versicherten gegen dritte Personen zustehen, gehen bis zur Höhe der Leistungspflicht der Versicherungsanstalt, welche gegebenenfalls nach den Rechnungsgrundlagen der letzteren zu kapitalisieren ist, auf die Versicherungsanstalt über und ist diese zur Einforderung des Deckungskapitals berechtigt.

Feststellung der Versicherungsleistungen.

§ 50.

Die auf dieses Gesetz gestützten Ansprüche der bei der Versicherungsanstalt für Selbständige versicherten Personen oder ihrer Familienangehörigen sind bei der zuständigen Gaugeschäftsstelle der Versicherungsanstalt unter Beibringung der erforderlichen Nachweise geltend zu machen. Die Geschäftsstelle prüft die einlangenden Anträge, verlangt erforderlichenfalls deren Ergänzung und die weitere Klarstellung des Tatbestandes. Eine behauptete Invalidität ist durch ärztliches Attest nachzuweisen. Die Geschäftsstelle ist berechtigt, die Untersuchung des Anspruchsbewerbers durch einen von ihr zu bestimmenden Arzt zu verlangen sowie alle weiteren, zur Feststellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen zu pflegen. Der Anspruchswerber ist zur Erteilung der geforderten Auskünfte verpflichtet. Die Geschäftsstelle kann auch Auskunftspersonen und Sachverständige vernehmen oder die politische Bezirksverwaltung um deren Einvernahme ersuchen. Die Kosten des vom Anspruchswerber beizubringenden ärztlichen Attestes sind von der Geschäftsstelle im Falle der Anerkennung des Anspruches in einem angemessenen Betrage zu vergüten.

Wer wegen Invalidität eine Rente nach diesem Gesetze beansprucht oder bezieht, ist verpflichtet, sich einer angeordneten ärztlichen Untersuchung und unter Umständen der Beobachtung in einer Krankenanstalt zu unterziehen, widrigenfalls die Leistung abgelehnt oder eingestellt werden kann. Die Kosten dieser ärztlichen Untersuchung und der Unterbringung in der Anstalt trägt die Versicherungsanstalt.

Ein von der Rentenkommission beziehungsweise vom Vorstande der Versicherungsanstalt (§ 48) abgelehnter Anspruch auf Gewährung einer Invaliditätsrente kann unbeschadet des Klagsrechtes (§ 52, Abs. 2.) vor Ablauf eines Jahres nur dann neuerlich erhoben werden, wenn eine wesentliche Änderung des zuletzt festgestellten Gesundheitszustandes des Rentenwerbers durch ein amtsärztliches Zeugnis nachgewiesen wird.

Meldungen und Anzeigen.

§ 51.

Die Versicherungspflichtigen sind verpflichtet, sich bei der zuständigen Geschäftsstelle der Versicherungsanstalt mit den hiefür vorgeschriebenen Formularien anzumelden und abzumelden. Die gleiche Meldepflicht besteht bezüglich aller übrigen, für die Versicherung massgeblichen Rechtsverhältnisse des Versicherten.

Alle Meldungen sind binnen 14 Tagen zu erstatten und seitens der Geschäftsstelle binnen 14 Tagen durch Bescheid oder anderweitig zu bestätigen.

Alle Versicherungspflichtigen sind verpflichtet, den politischen Verwaltungsbehörden sowie den Organen der Versicherungsanstalt über alle jene Umstände, die für ihre Versicherungsverhältnisse massgebend sind, jederzeit Auskunft zu erteilen. Weder die Versicherungsanstalt noch deren Organe dürfen von der staatlichen Finanzverwaltung weder unmittelbar noch mittelbar zur Mitteilung von Verhältnissen der Versicherungspflichtigen Personen in Anspruch genommen werden, zu deren Kenntnis sie in ihrer amtlichen Eigenschaft gelangt sind.

Die Rentenempfänger sind verpflichtet, jede Änderung in den für den Fortbestand ihrer Bezugsberechtigung massgebenden Verhältnissen sowie jede Änderung ihrer Wohnung binnen acht Tagen der Versicherungsanstalt anzuzeigen. Hat der Verpflichtete die Anzeige unterlassen und ist die Änderung in seinen Verhältnissen solcher Art, dass sie die Herabsetzung oder Einstellung seiner Rente zur Folge gehabt hätte, so ist er der Versicherungsanstalt gegenüber schadenersatzpflichtig.

Bescheide und Rechtsmittel.

§ 52.

Alle auf Grund dieses Gesetzes ergehenden Verfügungen und Verständigungen der Versicherungsanstalt und ihrer Organe sind den Beteiligten in schriftlicher Ausfertigung zu übermitteln (Bescheide).

Bescheide über die von Versicherten oder deren Familienangehörigen gegen die Versicherungsanstalt erhobenen Ansprüche haben im Falle der Anerkennung des Anspruches zugleich die Höhe und die Berechnung der zuerkannten Leistung, im Falle der Ablehnung deren Gründe zu enthalten. Derartige Bescheide können nur mittels Klage beim zuständigen Schiedsgerichte binnen der unerstreckbaren Frist von drei Monaten nach Zustellung des Bescheides angefochten werden.

Alle übrigen Bescheide, welche die durch dieses Gesetz geregelten Rechte oder Pflichten betreffen, können durch Rekurse angefochten werden, welche bei der politischen Landesverwaltung, in deren Sprengel der letzte inländische Wohnort des Versicherten gelegen ist, binnen vier Wochen einzubringen sind.

Gegen Entscheidungen der politischen Landesverwaltung ist der Rekurs an das Ministerium für soziale Fürsorge zulässig, der binnen vier Wochen bei jener politischen Landesverwaltung einzubringen ist, welche die Entscheidung gefällt hat. Im übrigen finden die Bestimmungen des Gesetzes vom 12. Mai 1896, R.-G.-Bl. Nr. 101, auf das gesamte Rechtsmittelverfahren in Angelegenheiten der Zuständigkeit der politischen Verwaltungsbehörden, einschliesslich der Rekurse gegen die Bescheide der Versicherungsanstalt Anwendung.

Der Klage vor dem Schiedsgerichte und den Rechtsmitteln gegen Bescheide und Entscheidungen über die Versicherungspflicht kommt eine aufschiebende Wirkung nicht zu.

Für die Zustellung der in den vorstehenden Absätzen genannten Bescheide und Entscheidungen haben die §§ 102 bis 104 und 109 der Z.-P.-O. Anwendung zu finden. Wenn die Person, an welche die Zustellung eines Bescheides erfolgen soll, unbekannten Aufenthaltes ist, hat die nach dem letzten der Versicherungsanstalt bekannten Wohnsitze dieser Person zuständige politische Bezirksverwaltung über Ersuchen der Versicherungsanstalt die Zustellung durchzuführen.

Schiedsgerichte.

§ 53.

Am Sitze jeder Gaugeschäftsstelle der Versicherungsanstalt wird ein Schiedsgericht errichtet.

Das Schiedsgericht besteht aus einem ständigen Vorsitzenden, zwei Beisitzern und den nötigen Stellvertretern. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden vom Justitzminister im Einvernehmen mit dem Minister für soziale Fürsorge aus der Zahl der richterlichen Staatsbeamten ernannt.

Die Beisitzer und deren Stellvertreter werden von den Versicherten gleichzeitig mit der Wahl des Vorstandes, und zwar für die mit dessen Amtsdauer zusammenfallende Zeit gewählt. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes dürfen weder dem Vorstande der Versicherungsanstalt angehören noch im Dienste der Anstalt oder ihrer Geschäftsstellen stehen.

Das Schiedsgericht hat über die nach § 52, Abs. 2, eingebrachten Klagen zu urteilen.

Oberschiedsgericht.

§ 54.

Gegen ein Erkenntnis des Schiedsgerichtes kann binnen 30 Tagen vom Tage der Zustellung an die Beschwerde an das Oberschiedsgericht aus den Gründen ergriffen werden, wegen welcher die Revision gemäss § 503 Z.-P.-O. zulässig ist.

Dieses Gericht hat seinen Sitz in Prag; es entscheidet in einem fünfgliederigen Senate und besteht aus einem Vorsitzenden und vier Beisitzern und aus der erforderlichen Anzahl von Stellvertretern und Ersatzmännern. Den Vorsitzenden und Vorsitzendenstellvertreter ernennt der Justizminister im Einvernehmen mit dem Minister für soziale Fürsorge aus dem Kreise der Berufsrichter.

Die vier Beisitzer und deren Stellvertreter werden von den Versicherten gleichzeitig mit der Wahl des Vorstandes, und zwar für dessen Amtsdauer gewählt. Die Beisitzer des Oberschiedsgerichtes müssen nicht Mitglieder der Versicherungsanstalt für Selbständige sein, sie dürfen jedoch weder dem Vorstande noch dem Verwaltungsausschusse der Versicherungsanstalt angehören noch in Diensten dieser Anstalt oder ihrer Geschäftsstellen stehen.

Rechtsmittel oder Klagen gegen Erkenntnisse des Oberschiedsgerichtes sind nicht zulässig.

§ 55.

Die näheren Vorschriften über die Zusammensetzung der Schiedsgerichte und des Oberschiedsgerichtes und das Verfahren vor diesen Gerichten sowie über die Verpflichtungen und eine allfällige Entschädigung (Kostenersatz) der Schiedsrichter werden im Verordnungswege erlassen. Die mit der Einrichtung und Gebarung der Schiedsgerichte und des Oberschiedsgerichtes verbundenen Kosten sind von der Versicherungsanstalt für Selbständige zu tragen.

Vor dem Schiedsgerichte geschlossene Vergleiche sowie Erkentnisse der Schiedsgerichte und des Oberschiedsgerichtes werden durch gerichtliche Exekution vollzogen. Zur Durchführung ist das Exekutionsgericht am Sitze des Schuldners zuständig.

Verhältnis zwischen gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Entscheidungen.

§ 56.

Die Gerichte sind an die von den Verwaltungsbehörden innerhalb der Grenzen ihrer Zuständigkeit gefällten rechtskräftigen Entscheidungen gebunden. Desgleichen sind die Verwaltungsbehörden an die von den Gerichten innerhalb der Grenze ihrer Zuständigkeit gefällten rechtskräftigen Entscheidungen gebunden.

Beruht ein rechtskräftiges Erkenntnis eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde auf der Entscheidung über eine Vorfrage, zu deren selbständigen Entscheidung das Gericht oder die Verwaltungsbehörde nicht zuständig war, so kann die Partei die Wiederaufnahme des Verfahrens verlangen, wenn über diese Vorfrage von der zuständigen Behörde rechtskräftig anders entschieden worden ist und diese Entscheidung entweder nachträglich erflossen ist oder von der Partei ohne deren Verschulden in dem früheren Verfahren nicht geltend gemacht werden konnte.

Staatsaufsicht.

§ 57.

Zur unmittelbaren Handhabung des Aufsicbtsrechtes können besondere Organe bestellt werden.

Die Aufsichtsbehörde überwacht die Gebarung der Versicherungsanstalt insbesondere dahin, dass Gesetz und Statut beobachtet werden; sie ist ferner berechtigt, die Geschäftsgebarung der Versicherungsanstalt und ihrer Geschäftsstellen einer amtlichen Untersuchung nach Massgabe der Bestimmungen der § 38 und 39 der Min.-Vdg. vom 5. März 1896, R.-G.-Bl. Nr. 31, zu unterziehen.

Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass die Organe der Versicherungsanstalt zu Sitzungen einberufen werden; wird dem nicht entsprochen, so kann sie die Sitzungen selbst einberufen und die Verhandlungen leiten, sie kann zu allen Sitzungen Vertreter entsenden. Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, säumige Mitglieder des Vorstandes zur Erfüllung ihrer gesetzlichen und statutarischen Verpflichtungen durch Verhängung von Geldstrafen bis zur Höhe von...... Kè in jedem einzelnem Falle zu verhalten. Wenn der Vorstand die ihm durch das Gesetz und Statut auferlegte Verpflichtung gröblich verletzt, insbesondere nach wiederholter fruchtloser Verhängung von Geldstrafen, ist die Aufsichtsbehörde berechtigt, den Vorstand der Versicherungsanstalt aufzulösen und die Geschäftsführung sowie die Vertretung der Anstalt vorübergehend einem Verwalter zu übertragen; in diesem Falle ist sie jedoch verpflichtet, binnen drei Monaten nach der Auflösung die Neuwahlen auszuschreiben.

Die bei der Versicherungsanstalt in Anwendung zu bringenden Grundlagen und Grundsätze für die erforderlichen Aufstellungen und Berechnungen versicherungstechnischer Natur bedürfen der aufsichtsbehördlichen Genehmigung.

Mitwirkung der Behörden und der Versicherungsträger.

§ 58.

Die öffentlichen Behörden sind verpflichtet, den im Vollzuge dieses Gesetzes an sie ergehenden Ersuchen der Organe der Versicherungsanstalt zu entsprechen, insbesondere vollstreckbare Entscheidungen zu vollstrecken und den Organen der Versicherungsanstalt auch unaufgefordert alle Mitteilungen zukommen zu lassen, die für ihren Geschäftsbetrieb von Wichtigkeit sein können. Die gleiche Verpflichtung obliegt allen Trägern der Sozialversicherung (in weiteren Sinne des Wortes) und deren Organen, sowie den gewerblichen und kaufmännischen Genossenschaften.

Strafbestimmungen.

§ 59.

Wer in den nach diesem Gesetze zu erstattenden Meldungen und Anzeigen, ferner im Verfahren über die Zuerkennung von Versicherungsleistungen Angaben macht, deren Unrichtigkeit ihm bekannt war oder bei angemessener Sorgfalt nicht entgehen konnte, wird, sofern nicht der Tatbestand einer nach dem allgemeinen Strafgesetze zu ahndenden Handlung vorliegt, von der politischen Bezirksverwaltung mit Geldstrafe bis... Kè oder mit Arrest bis... bestraft.

Im übrigen werden Überstretungen der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen von der politischen Bezirksverwaltung mit Geldstrafe bis zu... Kè bestraft.

Die verhängten Geldstrafen fliessen in den bei der Versicherungsanstalt zu errichtenden Fonds zur Unterstützung verarmter selbständig Erwerbender. Aushaftende Strafbeträge werden wie rückständige Monatsbeiträge eingetrieben, wobei Rentnern eine rechtskräftig auferlegte Strafe von der Rente abgezogen werden kann.

Bei Verurteilung zu einer Geldstrafe ist gleichzeitig die für den Fall der Uneinbringlichkeit eintretende Arreststrafe auszusprechen.

Gebühren und Steuern.

§ 60.

Von den Stempel- und Rechtsgebühren sind befreit:

1. alle Verhandlungen und Rechtsgeschäfte, die zur Begründung und Abwicklung der Rechtsverhältnisse zwischen der Versicherungsanstalt einerseits und den Versicherten andererseits erforderlich sind;

2. die von der Versicherungsanstalt, den Versicherten und Rentenempfängern nach diesem Gesetze zu erstattenden Anzeigen, Ausweise und sonstigen Eingaben samt deren Beilagen;

3. alle von der Versicherungsanstalt in Erfüllung ihrer Obliegenheiten abzuschliessenden Verträge. Von der Erwerbs- und Rentensteuer ist die Versicherungsanstalt befreit.

Jahresbericht.

§ 61.

Die Versicherungsanstalt hat nach den von der Aufsichtsbehörde zu erlassenden Weisungen alljährlich einen Rechnungsabschluss, einen Geschäftsbericht und statistische Nachweisungen zu verfassen und der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Diese kann auch über Art und Form der Rechnungsführung und der Statistik Vorschriften erlassen.

Der Jahresbericht und der Rechnungsabschluss sind der Kenntnisnahme der Mitglieder der Anstalt zugänglich zu machen.

Vermögensanlage.

§ 62.

Die zur Geschäftsführung nicht unmittelbar erforderlichen Vermögensbestände der Versicherungsanstalt sind im Sinne der Vorschriften der Ministerialverordnung vom 5. März 1896, R.-G.-Bl. Nr. 31, oder der künftighin an deren Stelle tretenden Vorschriften für Versicherungsanstalten zu veranlagen.

Die Aufsichtsbehörde kann der Versicherungsanstalt eine hievon abweichende Anlage ihres Fonds fallweise gestatten; jedoch müssen diese Anlagen dem Erfordernisse gleicher Sicherheit entsprechen und dürfen die Hälfte der Fonds der Versicherungsanstalt nicht übersteigen.

Allgemeine Fristenberechnung.

§ 63.

Bei Berechnung der Fristen gelten, sofern sie nicht Rechtsmittelfristen in Angelegenheiten der Zuständigkeit der politischen Behörde sind (§ 52), folgende Grundsätze:

Bei nach Tagen bestimmten Fristen wird der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis fällt, nach dem sich der Anfang der Frist richten soll. Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablaufe desjenigen Tages, welcher durch seine Benennung oder Zahl dem Tage entspricht, in welchem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag in einem Monat, so endet die Frist mit dem Ablaufe des letzten Tages dieses Monates.

Verhältnis zu den Trägern der Arbeiterund Angestelltenversicherung.

§ 64.

Wird eine aus der Versicherungspflicht nach diesem Gesetze ausgeschiedene Person nach dem Gesetze über die Pensionsversicherung der Angestellten oder nach einem Gesetze über die Sozialversicherung der Arbeiter versicherungspflichtig oder umgekehrt, so hat der frühere Versicherungsträger die nach seinen Rechnungsgrundlagen ermittelte Nettoprämienreserve für den Versicherten nach Abzug etwaiger Rückstände dem neuen Versicherungsträger zu überweisen und dieser hat die nach seinen Rechnungsgrundlagen dem überwiesenen Betrage entsprechenden Anwartschaften dem Versicherten einzuräumen.

Reicht der überwiesene Betrag nicht aus, um die innerhalb der Wartezeit schon zurückgelegte Beitragszeit des Versicherten aufrechtzuhalten, so steht ihm die Bezahlung des fehlenden Beitrages aus eigenen Mitteln frei und es ist ihm auf Verlangen die Abstattung in zwölf aufeinander folgenden Monatsraten zu bewilligen.

Übersteigt der überwiesene Betrag den Wert der Anwartschaften, die der neue Versicherungsträger nach seinen Vorschriften dem Versicherten bieten kann, so ist der Überschuss für ihn fruchtbringend anzulegen und mit 4% Zinseszins, wenn der Versicherte neuerlich zu einem anderen Versicherungsträger übertritt, an diesen mit der neuen Prämienreserve zu überweisen oder an den Versicherten selbst beziehungsweise seine Rechtsnachfolger auszuzahlen, wenn er das 60. Lebensjahr vollendet oder invalid wird oder stirbt.

Bei jeder Überweisung ist dem Versicherten die Höhe des überwiesenen Betrages, die Höhe der ihm zustehenden Anwartschaften und die Art der Berechnung bekannt zu geben. Über Ersuchen des Versicherten hat die Aufsichtbehörde die Berechnung zu überprüfen und ihn von dem Ergebnisse zu verständigen.

Bei von dem Pensionsversicherungsgesetze ausgenommenen Betrieben finden die vorstehenden Bestimmungen analoge Anwendung auf den Unternehmer des Betriebes.


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