II.

Gesetz

vom....................................................................

betreffend die Alters- und Invaliditätsversicherung der Selbständigen in Gewerbe und Handel.

Die Nationalversammlung der èechoslowakischen Republik hat folgendes Gesetz beschlosen:

Artikel I.

Umfang der Versicherungspflicht.

§ 1.

Versicherungspflichtig und nach den Bestimmungen dieses Gesetzes versichert sind alle Personen, welche in der èechoslowakischen Republik als Inhaber eines Gewerbes oder auf Grund eines Pacht-, Miet- oder ähnlichen Vertragsverhältnisses, jedoch nicht auf Grund des § 56 der Gewerbeordnung (Übergang durch Erbschaft, Verlassenschaft, Konkurs) ein unter die Bestimmungen der Gewerbeordnung fallendes Erwerbsunternehmen betreiben und aus diesem Grunde zu einer der Gewerbeordnung unterliegenden Genossenschaft (Gremium) beitritspflichtig sind.

§ 2.

Von der Versicherungspflicht sind ausgenommen:

1. Personen, welche erst nach Vollendung des 35. Lebensjahres zum ersten Male in eine die Versicherungspflicht nach diesem Gesetze begründende Erwerbstätigkeit eintreten;

2. Personen, deren die Versicherungspflicht begründende Tätigkeit bloss ihre Nebenbeschäftigung neben einer mit einem höheren Einkommen verbundenen Haupterwerbstätigkeit bildet;

3. Personen, die sich auf Grund einer früheren Beschäftigung bereits im Genusse einer Invaliditäts- oder Altersrente (Pension, Provision u. dgl.) befinden, sofern diese Bezüge die niedrigsten nach diesem Gesetze zu erwerbenden Anwartschaften auf Invaliditäts- und Altersrenten erreichen oder übersteigen;

4. Personen, welche im Sinne dieses Gesetzes als invalid anzusehen sind, auch wenn sie keine Invalidenrente beziehen.

Gegenstand der Versicherung.

§ 3.

Gegenstand der Versicherung ist die Anwartschaft auf:

1. Invaliditätsrente,

2. Altersrente,

3. Witwenrente,

4. Erziehungsbeiträge,

5. Begräbnisgeld.

Wartezeit.

§ 4.

Zur Erlangung des Anspruches auf eine der im § 3 bezeichneten Versicherungsleistungen ist ausser der Erfüllung der besonderen Bedingungen die Vollendung der Wartezeit von 60 Beitragsmonaten (5 Jahren) erforderlich. Als Beitragsmonate werden nur jene Kalendermonate gezählt, für die tatsächlich der Mindest- oder ein höherer Beitrag entrichtet worden ist.

Das Erfordernis der Zurücklegung der Wartezeit entfällt, wenn die Invalidität oder der Tod des Versicherten aus einem Unfalle erfolgt ist.

Invaliditätsrente.

§ 5.

Anspruch auf Invaliditätsrente hat nach diesem Gesetz der Versicherte ohne Rücksicht auf sein Lebensalter, wenn er erwerbsunfähig (invalid) ist.

Als invalid im Sinne dieses Gesetzes gilt, wer infolge eines körperlichen oder geistigen Gebrechens nicht imstande ist, das zuletzt von ihm betriebene oder ein anderes Gewerbe, dessen Ausübung ihm bei billiger Berücksichtigung seiner Fähigkeiten, seiner wirtschaftlichen Lage und seiner Familienverhältnisse zugemutet werden kann, zu betreiben.

Ist der Versicherte infolge Krankheit zum Betriebe seines Gewerbes unfähig, so beginnt der Anspruch auf Invalidenrente erst nach halbjähriger Dauer der Krankheit.

Als invalid wird auch ohne den Nachweis der Erwerbsunfähigkeit angesehen, wer das 60. Lebensjahr vollendet hat und keine Erwerbstätigkeit ausübt.

Auf Invaliditätsrente hat jedoch keinen Anspruch, wer sich die Invalidität vorsätzlich oder bei Begehung eines strafgerichtlich festgestellten Verbrechens oder Vergehens zugezogen hat. In einem solchen Falle kann die Versicherungsanstalt die Invaliditätsrente ganz oder zum Teil den Familienangehörigen des Versicherten zuwenden, die gegen ihn ein gesetzliches Recht auf Leistung des Unterhaltes haben.

§ 6.

Die Höhe der Invaliditätsrente richtet sich nach der Höhe und dem Zeitpunkte der Beitragsleistungen und dem Lebensalter des Versicherten und wird derart bemessen, dass sie bei Vollendung der Wartezeit mit einem Mindestbetrag beginnt und für jedes weitere volle Beitragsjahr um drei Prozent dieses Mindestbetrages bis zu dem Zeitpunkte steigt, wo die Altersrente anfällt.

Tritt die Erwerbsunfähigkeit vor Ablauf der Wartezeit ein (§ 4, 2. Abs.), so wird die Invaliditätsrente so bestimmt, wie wenn die Beiträge in der Höhe des letzten, vor dem Unfalle tatsächlich geleisteten Monatsbeitrages bis zum Ablaufe der Wartezeit ununterbrochen weiter geleistet worden wären.

§ 7.

Für die ersten zehn Jahre nach dem Beginne der Wirksamkeit der durch dieses Gesetz begründeten Versicherung gilt der diesem Gesetze angeschlossene Tarif. Weiterhin wird er nach Massgabe der gemachten Erfahrungen neuerlich durch ein Gesetz bestimmt werden.

§ 8.

Der Bezug der Invaliditätsrente beginnt mit dem ersten Tage des dem Eintritte der Erwerbsunfähigkeit nächstfolgenden Kalendermonates. Kann der Zeitpunkt des Verlustes der Erwerbsfähigkeit nicht verlässlich bestimmt werden, so gilt als solcher der Tag der Anmeldung des Anspruches auf Invaliditätsrente.

Für mehr als drei Monate vom Tage des Einlangens des Anspruches bei der Gaugeschäftsstelle (§ 50) zurückliegende Zeiträume ist jeder Anspruch auf Invaliditätsrente ausgeschlossen.

§ 9.

Der Bezug der Invaliditätsrente erlischt:

a) mit dem Tode des Bezugsberichtigten,

b) mit dem Wiedereintritte der Erwerbsfähigkeit.

Im zweiten Falle leben die früher (bis zum Eintritte der Invalidität) erworbenen Anwartschaften wieder auf.

Altersrente.

§ 10.

Die Invaliditätsrente gebührt ohne Nachweis der Erwerbsunfähigkeit als Altersrente, wenn der Versicherte das 65. Lebensjahr vollendet hat. Für den Anfall der Altersrente ist es ohne Einfluss, ob der Versicherte noch weiter erwerbstätig ist.

Der Bezug der Altersrente beginnt reit dem ersten Tage des auf ihren Anfall folgenden Kalendermonates und endet reit dem Tode des Bezugsberechtigten.

Der Bezug der Altersrente kann mit dem Erfolge aufgeschoben werden, dass sie sich in der Zwischenzeit um jenen Betrag erhöht, der unter Berücksichtigung der sich gleichfalls erhöhenden Anwartschaften auf Witwenrente und Erziehungsbeiträge dem Zuwachse der Prämienreserve entspricht. Bei Aufschub der Altersrente entfällt die weitere Beitragsleistung.

Witwenrente.

§ 11.

Anspruch auf Witwenrente hat die Witwe, wenn ihr verstorbener Gatte zur Zeit seines Ablebens im Genusse einer nach diesem Gesetze zugesprochenen Rente gestanden ist oder bei Erwerbsunfähigkeit auf eine solche Anspruch gehabt hätte.

§ 12.

Ein Anspruch auf Witwenrente besteht jedoch nicht in folgenden Fällen:

1. Wenn seit dem Tage der Eheschliessung noch nicht sechs Monate verflossen sind; es sei denn, dass der Tod des Versicherten aus einem, nach der Eheschliessung eingetretenen Unfalle erfolgt ist;

2. wenn der Versicherte die Ehe nach Vollendung des 55. Lebensjahres geschlossen und die Ehe nicht mindestens fünf Jahre bestanden hat;

3. wenn der Versicherte zur Zeit der Eheschliessung schon im Bezuge einer nach diesem Gesetze zugesprochenen Rente gestanden ist;

4. wenn zur Zeit des Ablebens des Versicherten die Ehe aus Verschulden der Witwe gerichtlich geschieden oder gerichtlich getrennt war;

5. wenn die Witwe durch ein strafgerichtliches Urteil überwiesen ist, den Tod des Gatten durch eine vorsätzliche Handlung verschuldet oder mitverschuldet zu haben.

§ 13.

Die Witwenrente beträgt die Hälfte der Rente, die der Gatte tatsächlich nach diesem Gesetze bezogen hat oder auf die er zur Zeit seines Ablebens bei Erwerbsunfähigkeit Anspruch gehabt hätte.

Ihr Bezug beginnt mit dem ersten Tage des auf den Todestag des Gatten folgenden Kalendermonates und erlischt mit der Wiederverehelichung oder dem Tode der Witwe.

Im Falle der Wiedervereheligung erhält die Witwe den dreifachen Jahresbetrag der Rente als Abfertigung.

Erziehungsbeiträge.

§ 14.

Anspruch auf einen Erziehungsbeitrag hat jedes Kind unter 18 Jahren, wenn der verstorbene Vater oder die verstorbene Mutter zur Zeit des Ablebens im Bezuge einer Invaliditäts- oder Altersrente nach diesem Gesetze gestanden ist oder bei Erwerbsunfähigkeit auf eine solche Anspruch gehabt hätte.

Uneheliche Kinder haben jedoch nur dann einen auf die Versicherung des Vaters begründeten Anspruch, wenn die Vaterschaft gerichtlich festgestellt oder noch zu Lebzeiten des Vaters aussergerichtlich anerkannt worden ist.

Hinterliess der Versicherte verwaiste Enkel unter 18 Jahren, deren Unterhalt er hauptsächlich aus seinen Mitteln bestritten hat, so gebührt auch ihnen der Erziehungsbeitrag neben den Kindern des Verstorbenen.

§ 15.

Der Erziehungsbeitrag beträgt für jedes einseitig verwaiste Kind ein Viertal und für jedes beiderseits verwaiste Kind die Hälfte der Invaliditäts- oder Altersrente, die der verstorbene Elternteil nach diesem Gesetze bezogen hat oder auf die er zur Zeit seines Ablebens bei Erwerbsunfähigkeit Anspruch gehabt hätte. Sind beide Elternteile versichert gewesen und verstorben, so ist der Erziehungsbeitrag für jedes anspruchsberechtigte Kind mit je einem Viertel der beiden, die Grundlage bildenden Renten zu bemessen.

Die Summe der Erziehungsbeiträge darf jedoch bei einerseits verwaisten Kindern, solange der Vater noch lebt, drei Viertel, solange die Mutter im Bezuge der Witwenrente steht, die ganze und bei beiderseits verwaisten Kindern die anderthalbfache der Bemessung zugrunde liegende Rente nicht übersteigen. Wäre dies bei Anwendung der normalen Sätze der Fall, so sind sämtliche Erziehungsbeiträge in gleichem Verhältnisse zu kürzen.

Anspruchsberechtigte Enkel werden einseitig verwaisten Kindern gleichgehalten.

§ 16.

Der Bezug der Erziehungsbeiträge beginnt mit dem ersten Tage des auf ihren Anfall nächstfolgenden Kalendermonates und endet mit dem Tode oder der Vollendung des 18. Lebensjahres. Widmet sich jedoch das Kind mit gutem Erfolge den höheren oder Fachstudien, so ist ihm der Erziehungsbeitrag bis zu deren Beendigung, längstens aber bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres weiter zu gewähren.

Begräbnisgeld.

§ 17.

Anspruch auf das Begräbnisgeld haben die Hinterbliebenen nach einem Versicherten, der im Bezuge einer Rente nach diesem Gesetze gestanden ist oder zur Zeit seines Ablebens bei Erwerbsunfähigkeit auf eine Rente Anspruch gehabt hätte.

Unter den Hinterbliebenen sind die Ehegattin (der Ehegatte), die Kinder, Eltern und Geschwister zu verstehen. Das Begräbnisgeld gebührt dem, der das Begräbnis bestritten hat.

Das Begräbnisgeld beträgt das 24 fache des niedrigsten Monatsbeitrages.

Einmalige Abfertigung.

§ 18.

Anspruch auf eine einmalige Abfertigung haben die Witwe und, wenn keine Witwe zurückgeblieben ist oder die Witwe keinen Anspruch auf Rente hat, zu gleichen Teilen die Kinder einer versicherten Person, wenn diese vor Ablauf der Wartezeit nicht infolge eines Unfalles (§ 4) stirbt und im übrigen die Bedingungen für den Bezug der Witwenrente (§§ 11, 12) beziehungsweise der Erziehungsbeiträge (§ 14) erfüllt sind.

Die Abfertigung gebührt mit dem doppelten Jahresbeitrage der gemäss § 6, Abs. 2, zu berechnenden Invaliditätsrente.

Verschollenheit.

§ 19.

Den in den vorhergehenden Bestimmungen bezeichneten Familienangehörigen gebühren die Versicherungsleistungen auch indem Falle, als der Versicherte verschollen ist. Als verschollen gilt er, wenn er seit mehr als einem Jahre kein Lebenszeichen von sich gegeben hat und auch die sonstigen Umstände die Annahme begründen, dass er nicht mehr am Leben ist. Als Todestag ist dabei der Tag anzunehmen, an welchem die letzte glaubwürdige Nachricht über ihn eingelangt ist.

Übertragung, Verpfändung, Pfändung.

§ 20.

Die Übertragung (Zession), Verpfändung und Pfändung von aus diesem Gesetze fliessenden Anwartschaften und Ansprüchen der Versicherten und ihrer Familienangehörigen sind nur soweit zulässig und von rechtlicher Wirkung, als sie erfolgen:

1. zur Deckung der Ansprüche von Personen, die gegen den Bezugsberechtigten einen gesetzlichen Anspruch auf Leistung des Unterhaltes haben;

2. zur Deckung von Vorschüssen, die dem Bezugsberechtigten auf eigenes Ansuchen von der Versicherungsanstalt auf Rechnung von Versicherungsansprüchen nach deren Anfall, aber vor ihrer Anweisung gewährt wurden.

Auszahlung, Ruhen und Verjährung der Bezüge; Folgen des ungebührlichen Bezuges.

§ 21.

Alle Renten und Beziehungsbeiträge werden in monatlichen Vorhineinraten ausgezahlt. Die Monatsbeträge werden dabei auf 10 h nach oben abgerundet.

Die Bezugsberechtigten haben auf Verlangen der Versicherungsanstalt in der von dieser bestimmten Form vor jeder Auszahlung die Lebensbestätigung beziehungsweise die Bestätigung der Witwenschaft zu erbringen.

Die Abfertigung und das Begräbnisgeld werden nach Erbringung des Nachweises der Bezugsberechtigung ausgezahlt.

§ 22.

Das Recht auf den Bezug aller Arten von Renten sowie der Erziehungsbeiträge ruht:

1. solange der Bezugsberechtigte eine mehr als einmonatige Freiheitsstrafe abbüsst, wobei jedoch Alters-, Invaliditäts- oder Witwenrenten den Familienmitgliedern zu überweisen sind, die gesetzliche Unterhaltsansprüche, gegen den Bezugsberechtigten haben;

2. solange der Bezugsberechtigte seinen dauernden Aufenthalt im Auslande hat. Hat die Dauer dieses Aufenthaltes ein Jahr erreicht, so ist der Bezugsberechtigte auf sein Verlangen mit der Hälfte des Kapitalwertes seiner Ansprüche abzufertigen.

§ 23.

Der Anspruch auf die in diesem Gesetze vorgesehenen Leistungen sowie auf deren Bezug erlischt ausser den in den vorhergehenden Bestimmungen besonders festgesetzten Fällen durch Verjährung. Die Verjährung richtet sich nach den Bestimmungen des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches; jedoch beträgt die Verjährungsfrist für die Geltendmachung des Anspruches auf einen Rentenbezug zehn Jahre vom Beginne des Anspruchsrechtes, für die Geltendmachung des Anspruches auf die Abfertigung (§ 18) ein Jahr vom Todestage an und für den Anspruch auf einzelne Rentenrate ein Jahr vom Zeitpunkte der Fälligkeit dieser Rate.

§ 24.

Ist eine Person widerrechtlich in den Genuss einer in diesem Gesetze vorgesehenen Leistung gelangt, so ist ihr dieselbe zu entziehen, beziehungsweise ist die Leistung auf das richtige Ausmass herabzusetzen. Die ungebührlich bezogenen Beträge sind zurückzuerstatten. Hat die im Genusse gestandene Person den Bezug durch unwahre Angaben erschlichen, so hat sie unbeschadet ihrer strafrechtlichen Verantwortung auch noch der Versicherungsanstalt 5% Zinsen zu vergüten. Zur Hereinbringung der Ersätze kann von der etwa weiter gebührenden Rente ein Abzug bis zu einem Drittel derselben gemacht werden.

Heilverfahren.

§ 25.

Die Versicherungsanstalt ist berechtigt besondere Aufwendungen zu machen, um die dem Versicherten drohende Invalidität abzuwenden oder einen Invaliden wieder erwerbsfähig zu machen.

Zu diesem Behufe kann sie auf ihre Kosten den Versicherten beziehungsweise den Invalidenrentenempfänger in einer Heilanstalt unterbringen und der Versicherte beziehungsweise Invalide ist verpflichtet, einer an ihn ergangenen bezüglichen Aufforderung Folge zu leisten, wenn er nicht durch besonders gewichtige Verhältnisse in seiner Familie oder in seinem Erwerbe daran gehindert ist. Ob solche Umstände vorhanden sind, entscheidet im Zweifelsfalle das Schiedsgericht.

Bei grundloser Weigerung kann die Versicherungsanstalt die Invaliditätsrente versagen.

Wird ein Invaliditätsrentner, der nicht für Familienangehörige zu sorgen hat, in einer Heilanstalt untergebracht, so ist ihm für die Dauer dieser Unterbringung die Rente nur mit dem dritten Teile auszuzahlen.

Sach- anstatt Geldleistungen.

§ 26.

Anstatt der Rente kann den Bezugsberechtigten mit dessen Zustimmung beziehungsweise mit der des Vormunds freie Verpflegung in einer Versorgunganstalt gewährt werden. Ebenso kann die ganze oder ein Teil der Rente dazu verwendet werden, um anderweitig den Lebensunterhalt des Bezugsberechtigten ganz oder teilweise sicherzustellen.

Erlöschen der Versicherungspflicht, freiwillige Fortsetzung der Versicherung.

§ 27.

Die Versicherungspflicht erlischt:

1. wenn eine der Bedingungen für sie nicht mehr erfüllt ist,

2. mit dem Anfalle der Invalditäts- oder der Altersrente.

Hat die nach Zahl 1 erlöschende Versicherung noch nicht fünf Jahre gedauert, so erlöschen mit ihr auch alle Ansprüche aus ihr.

Hat die nach Zahl 1 erlöschende Versicherung schon durch fünf Jahre, aber noch nicht durch zehn Jahre bestanden, so ist der Versicherte berechtigt, die Versicherung mit dem niedrigsten Beitrage fortzusetzen.

Hat die Versicherung schon durch mindestens zehn Jahre bestanden, so hat der Versicherte die Wahl, entweder die Versicherung mit dem niedrigsten Beitrage fortzusetzten oder zu verlangen, dass ihm ohne weitere Prämienleistung die Anwartschaft auf eine bei Vollendung des 65. Lebensjahres anfallende Altersrente gewährt werde, die auf neun Zehntel der rechnungsmässig angesammelten Prämienreserve als Netto-Einmalprämie begründet ist. In diesem Falle erlöschen alle anderen Anwartschaften.

Hat die Versicherung schon durch 25 Jahre bestanden und macht der Versicherte von seinem Rechte, sie freiwillig fortzusetzen, keinen Gebrauch, so werden die Anwartschaften auf Alters-, Witwenrente und Erziehungsbeiträge unter Anrechnung von 95 Hundertsteln der rechnungsmässig angesammelten Prämienreserve als Netto-Einmalprämie reduziert.

Verlegt der aus der Versicherungspflicht Ausgeschiedene dauernd seinen Wohnsitz in das Ausland, so ist er über sein Ersuchen mit der Hälfte des Barwertes der durch seine Prämienzahlungen erworbenen Anwartschaften abzufertigen.

Wiedereintritt in die Versicherungspflicht.

§ 28.

Wird eine aus der Versicherungspflicht nach diesem Gesetze ausgeschiedene Person nach diesem Gesetze wieder versicherungspflichtig, so werden die früher erworbenen Anwartschaften nach Elbschlag der etwa nach § 27 gewährten Leistung voll angerechnet.

Die Wahrung der Anwartschaften von Personen, die nacheinander nach verschiedenen Gesetzen über die Sozialversicherung versicherungspflichtig werden, wird durch § 64 geregelt.

Aufbringung der Mittel.

§ 29.

Die Mittel zu der nach versicherungstechnischen Grundsätzen erforderlichen Bedeckung der aus diesem Gesetze fliessenden Anwartschaften, zur Bestreitung der Verwaltungsauslagen und zur Bildung einer Sicherheitsreserve werden durch Versicherungsbeiträge (Prämien) der Versicherten aufgebracht. Für die ersten zehn Jahre der Wirksamkeit dieses Gesetzes sind zur Bildung der Sicherheitsreserve 5% der Nettoprämie zu veranschlagen.

Mindestprämie.

§ 30.

Der Minister für soziale Fürsorge setzt im Einvernehmen mit dem Handelsminister nach Anhörung der Versichefungsanstalt, des Staatsgewerberates und der Handels- und Gewerbekammern durch Verordnung den Betrag fest, den jeder Versicherte als Mindestprämie monatlich im vorhinein zu leisten hat.

Die Festsetzung kann nach Ortsklassen oder nach Gewerbearten verschieden erfolgen.

Erhöhter Monatsbeitrag.

§ 31.

Jeder Versicherte ist berechtigt, nach Anmeldung bei der Versicherungsanstalt einen höheren als den Mindestbeitrag monatlich zu leisten, doch muss die Beitragserhöhung 10 Kè oder ein Vielfaches hievon betragen und darf 100 Kè nicht übersteigen.

Die aus der Erhöhung des Beitrages fliessende Erhöhung der Versicherungsleistungen tritt erst mit dem Ablaufe der im § 4 festgesetzten Wartezeit, vom Tage der ersten erhöhten Einzahlung an gerechnet, ein.

Die erhöhte Prämie kann nach Ablauf einer ganzen Zahl von Jahren nach Anmeldung bei der Versicherungsanstalt herabgesetzt werden, jedoch nicht unter den Mindestbetrag (§ 30). Die daraus fliessende Herabminderung der Anwartschaften ist mit der Wirkung vom Tage der Fälligkeit der ersten verminderten Prämie festzusetzen.

Einmalige Einzahlungen.

§ 32.

Jeder Versicherte ist auch berechtigt, ausser der monatlichen Prämie nach Anmeldung bei der Versicherungsanstalt einmalige Zahlungen im Betrage von 100 Kè oder einem Vielfachen davon zu leisten, doch darf die Summe der einmaligen Zahlung den Betrag von 10.000 Kè nicht übersteigen.

Die aus der einmaligen Einzahlung fliessende Erhöhung der Anwartschaften wird erst nach Ablauf der im § 4 bestimmten Wartezeit, vom Tage der Einzahlung an gerechnet, wirksam. Tritt vor Ablauf der Wartezeit der Versicherungsfall ein, so wird die einmalige Einzahlung mit 4% einfachen Zinsen zurückerstattet.

Höchstausmass der Anwartschaften.

§ 33.

Das Höchstausmass der nach diesem Gesetze zu erlangenden Anwartschaften ist dadurch bestimmt, dass die Altersrente bei Vollendung des 65. Lebensjahres monatlich 600 Kè nicht übersteigen darf.

Organisation des Betriebes.

Die Versicherungsanstalt für Selbständige.

§ 34.

Die Durchführung der in diesem Gesetze vorgeschriebenen Versicherung erfolgt ausschliesslich durch die beiden zu diesem Zwecke in Prag zu errichtenden Versicherungsanstalten für Selbständige.

Die Versicherungsanstalt I umfasst die Versicherten èechischer Nationalität; die Versicherungsanstalt II die Versicherten deutscher Nationalität.

Die Zugehörigkeit zu der einen oder anderen Versicherungsanstalt richtet sich nach der vom Versicherten abzugebenden Erklärung.

Wo im folgenden der Ausdruck >Versicherungsanstalt< ohne weitere Beifügung gebraucht wird, bezieht er sich auf jede der beiden Anstalten in gleicher Weise.

§ 35.

Die Versicherungsanstalt kann in ihrem Namen Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und geklagt werden. Die Anstalt hat ihren Sitz in Prag. Ihr ordentlicher Gerichtsstand ist das sachlich zuständige Gericht in Prag.

§ 36.

Mitglieder der Versicherungsanstalt sind jene selbständig Erwerbstätigen, für welche die Anstalt gemäss § 34 versicherungszuständig ist.

§ 37.

Für die Versicherungsanstalt ist ein Statut aufzustellen. Dieses Statut sowie jede Änderung desselben bedarf der staatlichen Genehmigung.

Das Statut hat insbesondere über nachstehende Angelegenheiten Bestimmungen zu enthalten:

1. Die Art der Wahl der Mitglieder des Vorstandes, des Verwaltungsausschusses, des Schiedsgerichtes und des Oberschiedsgerichtes sowie von Ersatzmännern dieser Amtswalter;

2. die Art der Einberufung, die Voraussetzungen für die Beschlussfähigkeit, die Art der Beschlussfassung und den Wirkungskreis des Vorstandes;

3. die Art der Aufstellung und Prüfung der Jahresrechnung;

4. die Vertretung der Versicherungsanstalt nach aussen und die Forme rechtsverbindlicher Akte;

5. die Form für die Legitimation des Vorstandes und der Beamten der Anstalt;

6. die Form, in welcher Kundmachungen der Anstalt zu erfolgen haben;

7. die Form der An- und Abmeldungen;

8. die Voraussetzungen, unter welchen Wahlen zu Mitgliedern des Vorstandes, des Verwaltungsausschusses, des Schiedsgerichtes und Oberschiedsgerichtes sowie zu Ersatzmännern abgelehnt werden können;

9. die Feststellung der Richtlinien, nach welchen Fonds bei Genossenschaften und anderen gewerblichen und kaufmännischen Körperschaften zur Unterstützung verarmter selbständig Erwerbender errichtet und verwendet werden sollen, welche die Beiträge für die Versicherung zu leisten zeitweilig oder dauernd ausserstande sind.

§ 38.

Die Versicherungsanstalt unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Massgabe der für andere Versicherungsanstalten geltenden und der besonderen, in diesem Gesetz enthaltenen Bestimmungen. Die staatliche Aufsicht wird durch eine für diesen Versicherungszweig eigens zu errichtende Abteilung beim Ministerium für soziale Fürsorge erfolgen.

Vorstand der Versicherungsanstalt.

§ 39.

Der Vorstand der Versicherungsanstalt, welcher die Verwaltung der Anstalt besorgt, soweit sie nicht dem Verwaltungsausschusse und der Direktion übertragen wird, besteht aus dem Präsidenten und 20 Mitgliedern.

§ 40.

Der Präsident wird vom Minister für soziale Fürsorge jeweils auf vier Jahre ernannt; er muss Staatsbürger der èechoslowakischen Republik sein, der Nationalität der Versicherten der Anstalt angehören und in Prag wohnhaft sein.

Der Vorstand wählt aus seiner Mitte zwei Stellvertreter des Präsidenten.

§ 41.

Die Mitglieder des Vorstandes und eine gleiche Anzahl von Ersatzmännern sind von und aus den Mitgliedern der Versicherungsanstalt auf schriftlichem Wege durch direkte Wahlen zu wählen.

Die Wahlen haben nach dem System der Verhältniswahlen und der gebundenen Kandidatenlisten zu erfolgen.

Wahlberechtigt sind alle Versicherten, die an einem bestimmten Tage, der nicht weniger als einen Monat und nicht mehr als zwei Monate vom Tage der Wahlausschreibung zurückliegen darf, der Versicherungsanstalt angehörten.


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