Bei Unterfertigung des am heutigen Tage abgeschlossenen übereinkommens, betreffend dieRegelung der in österreichisch-ungarischen Kronen entstandenen Verbindlichkeiten, wird festgestellt, daß in nachfolgenden Beziehungen volles Einverständnis herrscht:

1. Privatrechtliche Forderungen gegen das ehemalige k. k., beziehungsweise k. u. k. Ärar aus der Verwaltungstätigkeit der ehemaligen k. k. und k. u. k. Behörden, Ämter und Anstalten fallen nicht unter dieses übereinkommen.

2. Die Bestimmung des Artikels 42 findet ausnahmsweise auch auf die Hypothekarforderungen der Allgemeinen Pensionsanstalt für Angestellte in Liquidation in Wien gegen die Heilanstalt "Radiuxri" A.-G. in Joachimsthal (im Betrage von 1,188.961.25 K zum 31. Dezember 1922) und gegen die Aktiengesellschaft "Helenenhof-Imperial-Hotel" in Karlsbad (im Betrage von 2,200.060,09 K zum 31. Dezember 1922), die mit übereinkommen vom 29. März 1924, betreffend die Allgemeine Pensionsanstalt für Angestellte auf die cechoslovakische Regierung übergegangen sind, in dem Sinne Anwendung, daß diese Forderungen von den Schuldnern in eechoslovakischen Kronen abzustatten sind, wenn auch die Schuldner am 26. Februar 1919 ihren Wohnsitz (Sitz) in österreich gehabt haben sollten. Dasselbe gilt auch bezüglich der Hypothekarforderung des "Anker, allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft in Wien" gegen die Aktiengesellschaft "Helenenhof-Imperial-Hotel" in Karlsbad.

3. Die österreichische Regierung erklärt die übergabe der gemäß Art. I des Depositenübereinkommens (österr. St: G: Bl. Nr. 391, èechosl. S. d. G. u. V. Nr. 513, beide vom Jahre 1920) auszufolgenden Depositen der Bezirksgerichte Gmünd, Schrems und Feldsberg (Poysdorf) in beschleunigter Weise vollziehen zu wollen, sodaß diese übergabe binnen 30 Tagen nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Übereinkommens beendet sein wird.

4. Die beiden Abrechnungsstellen werden die Einzahlung der von den Schuldnern abzustattenden Beträge in solcher Weise regeln, daß ihnen die Begünstigungen der §§ 469 und 470 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches in der aus den Bestimmungen der dritten Teilnovelle, 3. Abschnitt, 6. Titel, §§ 33 und 35 sich ergebenden Fassung und der sonstigen Bestimmungen dieses Titels zugute kommen.

Dieses Schlußprotokoll tritt gleichzeitig mit dem oberwähnten übereinkommen in Kraft.

Prag, am 18. Juni 1924.

Für die Republik Österreich:

Schönberger m. p.

Übereinkommen

zwischen der Republik Österreich und der Èechoslovakischen Republik, betreffend gegenseitige Forderungen aus Abrechnungen der Träger der Pensionsversicherung.

Von dem Wunsche beseelt, im Sinne des Artikels 45 des übereinkommens vom 18. Juni 1924, betreffend die Regelung der in österreichisch-ungarischen Kronen entstandenen. Verbindlichkeiten, ein besonderes übereinkommen über die gegenseitigen Forderungen aus der Pensionsversicherung bezüglich jener Träger der Pensionsversicherung zu schließen, die vor der Gebietsregelung auf Grund des Artikels 27 des Staatsvertrages von Saint-Germain sowohl in der Republik Österreich als auch in der Èechoslovakischen Republik Versicherte hatten, aber nicht nach den Bestimmungen des Artikels 275 dieses Staatsvertrages behandelt werden, haben die Hohen Vertragschließenden Teile zu ihren Bevollmächtigten ernannt, und zwar:

Der Bundes präsident der Republik Österreich:

Herrn Dr. Robert Kerber,

Ministerialrat im Bundesministerium für soziale Verwaltung,

der Präsident der Èechoslovakischen Republik:

Herrn Dr. Bohumil Vlasák,

bevollmächtigten Minister, Sektions-Chef im Finanzministerium,

welche nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben:

Abschnitt 1.

Artikel 1.

(1) Die Träger der Pensionsversicherung, die vor der Gebietsregelung auf Grund des Artikels 27 des Staatsvertrages von Saint-Germain sowohl in der Republik Österreich als auch in der èechoslovakischen Republik Versicherte hatten, aber nicht nach den Bestimmungen des Artikels 275 dieses Staatsvertrages behandelt werden, haben jenen Teil ihres Versicherungsbestandes, der nicht im Gebiete jenes Staates gelegen ist, dessen Aufsicht sie nach ihrem Sitze am 18. Juni 1924 unterliegen, mit Wirkung vom 1. Jänner 1919 (Stichtag) auf den nach der innerstaatlichen Regelung des anderen Staates zuständigen Versicherungsträger zu übertragen. Als Träger der Pensionsversicherung in diesem Sinne gelten die Ersatzinstitute im Sinne des § 65 des Pensions-Versicher ungs-Gesetzes in der Fassung der kais. Verordnung vom 25. Juni 1914, R. G. Bl. Nr. 138 (in der Folge kurz mit P. V. G. bezeichnet), die am 31. Dezember 1918. ihren Sitz im Gebiete der Èechoslovakischen Republik hatten, sowie die Träger der aus dem im § 66 P. V. G. behandelten Vertragsverhältnisse eines Dienstgebers herrührenden Versorgungsansprüche. Ausgenommen von dieser Regelung ist das Pensionsinstitut der Zuckerindustrie in Prag, für das im Anhange besondere Bestimmungen getroffen werden.

(2) Als Versicherungsbestand eines Versicherungsträgers in einem Staatsgebiete ist die in diesem Staatsgebiete in der Zeit bis zum Stichtage begründete Versicherungslast anzusehen, und zwar:

a) die bis dahin erworbenen Anwartschaften und Ansprüche der Pflichtversicherten, deren letzter für die Versicherungszuständigkeit maßgebender Dienstort vor dem Stichtage auf dem Gebiete dieses Staates gelegen war, sowie die bis dahin erworbenen Anwartschaften und Ansprüche der freiwillig Versicherten, deren Wohnort im letzten Beitragsmonate vor dem Stichtage auf dem Gebiete dieses Staates gelegen war;

b) die Ansprüche der Familienangehörigen der unter lit. a) angeführten Versicherten.

Artikel 2.

(1) Die Verpflichtung zur Tragung der im anderen Staatsgebiete bis zum Stichtage erwachsenen gesetzlichen Versicherungslast, das ist jener Last, die den im gleichen Falle bei der Allgemeinen Pensionsanstalt versicherten Leistungen (gesetzlichen Leistungen, Artikel 4) gleichkommt, geht mit Wirksamkeit vom Stichtage unter Befreiung des bisherigen Versicherungsträgers von dieser Last auf den übernehmenden Versicherungsträger über.

(2) Soweit die Gesamtversicherungslast die gesetzlichen Leistungen übersteigt, gilt folgendes:

a) Ist hinsichtlich der übernahme der bisher versicherten Mehrleistungen im Falle einer Ersatzversicherung nach § § 65 und 66, lit. a), P. V. G. zwischen dem bisherigen Versicherungsträger und dem Versicherten, im Falle einer Ersatzversicherung nach § 66, lit. b), P. V. G. zwischen dem bisherigen Versicherungsträger (Ersatzvertragsdienstgeber) und dem Dienstgeber, iri dessen Diensten der Versicherte am 18. Juni 1924 oder unmittelbar vor dem früheren Eintritte des Versicherungsfalles stand, unter Zustimmung des Versicherten eine Vereinbarung bereits getroffen worden, bleibt diese. Regelung aufrecht.

b) Ist eine derartige Vereinbarung zwischen den Beteiligten noch nicht getroffen oder kommt sie nicht. binnen 6 Monaten nach Inkrafttreten dieses übereinkommens zustande, so gebühren dem übergebenen Versicherten und Rentenempfänger seitens des bisherigen Versicherungsträgers die während der Ersatzversicherung auf ihn entfallenden Mehrbeiträge gegenüber j enen, die zu seinen Lasten bei der Allgemeinen Pensionsanstalt fällig geworden wären, in cechosaovakischer Währung. Der Anspruch auf Ausfolgung der Mehrbeiträge ist bei sonstigem Verluste jeglichen Anspruchee aus der Mehrversicherung binnen 18 Monaten nach fruchtlosem Ablaufe der sechsmonatlichen Frist beim bisherigen Versicherungsträger geltend zu machen.

Artikel 3.

Die übertragung der Versicherungslast findet nicht statt, wenn der Versicherte zuletzt vor dem 18. Juni 1924 in jenem Staätsgebiete, in dem der bisherige Versicherungsträger seinen Sitz hat, eine versicherungspflichtige Stellung angetreten hat.

Artikel 4.

(1) Bei Durchführung dieses übereinkommens sind den Pflichtversicherten die tatsächlich versicherten Personen gleichzustellen.

(2) Als gesetzliche Leistungen gelten nur jene, welche sich aus tatsächlich erworbenen Beitragszeiten und aus solchen eingekauften Dienstzeiten ergeben, für welche eine Einkaufssumme (§ 31 P. V. G.) nach dem 1. Jänner 1909 erlegt wurde.

(3) Für die Bemessung der gesetzlichen Leistungen sind die im Anmeldeverfahren (Artikel 13) von den beiden Verrechnungsstellen anerkannten Versicherungsdaten maßgebend.

Abschnitt II.

Artikel 5.

Die allfällige Fortsetzung der Versicherung durch den bisherigen Versicherungsträger über den Stichtag hinaus gilt als Treuhandversicherung auf Rechnung des übernehmenden Versicherungsträgers, soweit die Versicherung bei diesem nicht ohnedies liefh Der Unterschied zwischen den nach dem Stichtage eingehobenen Prämien samt 4 % Zinsen vom Fällizkeitstage und den tatsächlich auszezah ten Versicherungsleistungen und Prämienrückerstattungen bildet den Soll-beziehungsweise Haben-Saldo aus der Treuhandversicherung. Bei Berechnung der Prämiensumme bleibt ein über die festen Prämien (§ 33 P. V. G.) hinausgehender Betrag unberücksichtigt. Die Mehrbeiträge des Versicherten sind diesem zurückzustellen, soweit nicht eine andere Vereinbarung gemäß Artikel 2, Absatz 2, getroffen wird.

Artikel 6.

Für die Treuhandabrechnung sind die vor dem 26. Feber 1919 geleisteten Zahlungen in Èechoslovakischer Währung in Rechnung zu stellen; die nach diesem Zeitpunkte in österreichischen Kronen geleisteten Zahlungen sind bei Berechnung des Saldos nach dein Schlüssel 2000:1 in Anschlag zu bringen.

Abschnitt III.

Artikel 7.

Die sich aus der trbertragung des Versicher ungsbestandes (Abschnitt I) und der Treuhandabrechnung (Abschnitt II) ergebenden gegenseitigen Verbindlichkeiten werden im Wege der vom Bundesministerium für soziale Verwaltung in Wien und vom Ministerium für soziale Fürsorge in Prag einzurichtenden Verrechnungsstellen für Pensionsversicherung (österreichische bezw. Èechoslovakische Verrechnungsstelle) erfüllt.

Artikel 8.

(1) Die èechoslovakischen Versicherungsträger zahlen an ihre Verrechnungsstelle den der übertragenen Versicherungslast unter Beschränkung auf die gesetzlichen Leistungen entsprechenden Betrag an Prämienreserven und Deckungskapitalien nach dem Stande vom 31. Dezember 1918 zuzüglich 4 % Zinsen für die Zeit vom 1. Jänner 1923 bis zum Zahlungstage, vermehrt oder vermindert um den Saldo aus der Treuhandabrechnung, in èechoslovakischer Währung ein. Doch entfällt für die Ersatzinstitute die Pflicht zur Einzahlung der Prämienreserven für jene Versicherten, die in der Zeit zwischen dem Stichtage und dem 30. Juni 1920 in der Republik Österreich weder in einer versicherungspflichtigen Stellung standen beziehungsweise tatsächlich versichert waren noch einen Rentenansprich hatten.

(2) Ersatzinstitute, die laut ihrer Bilanz vom 31. Dezember 1918 nunmehr in österreichischen Kronen fest verzinsliche Anlagewerte besaßen, können gegen Hingabe dieser Anlagewerte und der seither angefallenen Zinsen an ihre Verrechnungsstelle die von ihnen zu zahlende Summe um den Kurs(Schätzungs-)wert, den diese Anlagewerte am 31. Dezember 1918 an der Wiener Börse hatten, kürzen, wenn aber die Anlagewerte nicht mehr in ihrem Besitze sind, um die Differenz dieses Kurs-(Schätzungs-)wertes und des dafür buchmäßig ausgewiesenen Erlöses. Ferner können sie die zu zahlende Summe um jenen Betrag kürzen, um den der in der Bilanz vom 31. Dezember 1918 ausgewiesene, am 26. Feber 1919 noch aushaftende Nominalbetrag an Forderungen aus Einlagen bei der früheren k. k. Postsparkasse und bei österreichischen Kreditinstituten sowie aus Darlehen an Hypothekarschuldner, die am 26. Feber 1919 ihren Wohnsitz in österreich hatten, ihre aus dem am 6. April 1922 in Rom abgeschlossenen übereinkommen über die Postsparkasse in Wien, beziehungsweise aus Artikel 16 des übereinkommens vom 18. Juni 1924, betreffend die Regelung der in österrechisch-ungarnschen Kronen entstandenen Verbindlichkeiten, sich ergebende Quote übersteigt oder übersteigen würde.

(3) Bei Versicherungsanstalten, die gemäß § 66 lit. a) P. V. G. zum Abschlusse von Ersatzverträgen berechtigt waren und die im übrigen den Ersatzinstituten gleichgehalten werden, ist für eine Kürzung gemäß Absatz 2 nur der den Prämienreserven und Dekkungskapitalien der Ersatzversicherten zu den Gesamtreserven der Anstalt entsprechende Betrag in Anschlag zu bringen.

(4) Die seitens der èechoslovakischen Versicherungsträger einschließlich des Pensionsinstitutes der Zuckerindustrie in Prag an die èechoslovakische Verrechnungsstelle einzuzahlenden Beträge bilden den èechoslovakischen Endsaldo. Die von den Prämienreserven und Deckungskapitalien zu zahlenden Zinsen werden in den Endsaldo nicht einbezogen.

Artikel 9.

(1) Der Betrag an Prämienreserven und Deckungskapitalien, der der von österreichischen an Cechoslovakische Versicherungsträger übertragenen Versicherungslast unter Beschränkung auf die gesetzlichen Leistungen nach dem Stande vom 31. Dezember 1918 entspricht, zuzüglich 4 % Zinsen für die Zeit vom 1. Jänner 1919 bis 30. Juni 1924, vermehrt oder vermindert um den Saldo aus der Treuhandabrechnung der österreichischen Versicherungsträger, bildet den österreichischen Endsaldo; der Unterschied, um den der österreichische den èechoslovakischen Endsaldo allenfalls übersteigt, ist die Endsumme.

(2) Die österreichische Verrechnungsstelle überweist der èechoslovakischen die Endsümme zuzüglich 4 1/8 % Zinsen für die Zeit vom 1. Juli 1924 bis zum Zahlungstage in èechoslovakischer Währung, und zwar einen Betrag bis zu 4 Millionen Kronen binnen Monatsfrist nach Feststellung der Endsumme und je ein Drittel des allfälligen Restbetrages spätestens ein Jahr später. Für die Zeit vom 1 Juli 1925 bis zum Zahlungstage erhöht sich der Zinsfuß auf 4 1/2 %. Hingegen stellt die èechoslovakische Verrechnungsstelle die erhaltenen, nunniehr in österreichischen Kronen festverzinslichen Anlagewerte samt abgereiften Zinsen seit dem 1. Jänner 1919 binnen Monatsfrist nach Feststellung der Endsumme der österreichischen Verrechnungsstelle in Wien zur Verfügung. Falls der èechoslovakische Endsaldo den österreichischen übersteigt, findet keine Vergütung an österreich statt.

Artikel 10.

(1) Die österreichischen Versicherungstr äger zahlen an ihre Verrechriungsstelle den ihnen von dieser Stelle vorgeschriebenen Betrag samt 4 1/2 % Zinsen für die Zeit vom 1. Juli 1924 bis zum Zahlungstage ein.

Die Summe der vorgeschriebenen Beträge muß der Summe folgender Beträge gleichkommen:

a) der Endsumme gemäß Artikel 9, Absatz 1,

b) der vom Bundesministerium für soziale Verwaltung in Wien für die von èechoslovakischen Versicherungsträgern übernommene Versicherungslast festgesetzten Vergütung an die österreichischen Versicherungsträger,

c) des Zuschlages zur Deckung der Verwaltungskosten der Verrechnüngsstelle, dessen Höhe vom Bundesministerium für soziale Verwaltung festgestellt wird.

(3) Der gemäß Absatz 1 und 2 für jeden österreichischen Versicherungsträger zur Vorschreibung gelangende Betrag wird von der österreichischen Verrechnungsstelle nach den Weisüngen, die das Bundesministerium für soziale Verwaltung in Wien im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien unter Bedachtnahme auf die abgetretene Versicherungslast, das Ergebnis der Treuhandabrechnung und die wirtschaftliche Tragfähigkeit erläßt, nach freiem Ermessen bestimmt. Er ist binnen Monatsfrist nach Fälligstellung einzuzahlen. Für die Aufbrin°gung der vorgeschriebenen Beträge haften die beteiligten Versicherungsträger zur ungeteilten Hand.

Artikel 11.

(1) Die bereits überwiesenen Beträge sowie die entgegen diesem Uebereinkommen, wenn auch auf Grund allfälliger Entscheidungen bereits eingehobenen Beträge sind derart zu berüeksichtigen, daß alle Zahlungen unter Zugrundelegung eines 4 %igen Zinsfußes auf den Stichtag abgestellt erscheinen.

(2) Soweit Ersatzvertragsdienstgeber ihren Versicherungsbestand bereits vor dem 18. Juni 1924 auf den nach vorstehender Regelung zuständigen Versicherungsträger und cechoslovakische Ersatzinstitute ihren österreichischen Versicherungsbestand vor diesem Tage auf den zuständigen österreichischen Versicherungsträger übertragen haben, fallen sie nicht unter die vorstehenden Bestimmungen, wenn die bezüglichen überweisungsbeträge vorbehaltlos gezahlt, beziehungsweise angenommeri worden sind.

(3) Dasselbe gilt für jene österreichischer Ersatzvertragsdienstgeber, denen das Ministerium für soziäle Fürsorge in Prag wenigstens die grundsätzliche Bewilligung zur Errichtung eines Ersatzinstitutes für die im Gebiete der Èechoslovakischen Republik beschäftigten Angestellten vor diesem Zeitpunkte erteilt hat.

Artikel 12.

(1) Jeder Staat trägt die Kosten der laut Artikel 7 von ihm zu errichtenden Verrechnungsstelle.

(2) Der èechoslovakischen Verrechnungsstelle gebühren zur Deckung ihrer Verwaltungsäuslagen:

a) seitens der Allgemeinen Pensionsanstalt in Prag 5 % des österreichischen Endsaldos aus der Treuhandabrechnung.

b) seitens der österreichischen Verrechnungsstelle 5 % des èechoslovakischen Endsaldos aus der Treuhandabrechnung.

(3) Die durch diese Beiträge nicht gedeckten Kosten der èechoslovakischen Verrechnungsstelle werden vom Ministerium für soziale Fürsorge in Prag den beteiligten Ersatzinstituten und ihnen gleichgehaltenen Versicherungsanstalten nach den von ihnen überwiesenen Prämienreserven und Dekkungskapitalien (Artikel 8, Absatz 1) zur Zahlung vorgeschrieben.

Abschnitt IV.

Artikel 13.

(1) Zur Feststellung der sich beiderseits ergebenden Endsaldi wird ein Anmeldeverfahren eingeleitet. Die näheren Bestimmungen werden von den beiden Verrechnungsstellen einvernehmlich festgestellt. Die Frist zur Anmeldung muß mit mindestens 3 Monaten bestimmt sein und darf 6 Monate nicht überschreiten. Für nicht rechtzeitig erfolgte oder unrichtige Anmeldungen sind von den beiden Hohen Vertragsschließenden Teilen Strafbestimmungen zu treffen; außerdem hat die zuständige Verrechnungsstelle zu Gunsten der anderen Verrechnungsstelle 10 % des Betrages, dessen Hinterziehung versucht wurde, vom zahlungspflichtigen Versicherungsträger einzuheben. Diese Beträge werden in die Endsaldi nicht einbezogen.

(2) Streitigkeiten zwischen den Beteiligten und ihren Verrechnungsstellen werden von dem zuständigen Ministerium, Streitigkeiten zwischen den beiden Verrechnungsstellen schiedsrichterlich in sinngemäßer Anwendung der Abschnitte VII und VIII des bezogenen Übereinkommens vom 18. Juni 1924 entschieden.

Artikel 14.

Für das Anmelde und Eintreibungsverfähren finden folgende Vorschriften des bezogenen Übeereinkommens vorri 18. Juni 1924 sinngemäß Anwendung, wobei an Stelle der dort vorgesehenen Abrechnungsstellen die gemäß Artikel 7 zu errichtenden Verrechnungsstellen zu treten haben

1. Artikel 2 bis 4, 6 und 9 mit der Maßgabe, daß an Stelle des "26. Feber 1919" der "31. Dezember 1918" tritt,

2. Artikel 28 (Abs.1 bis 4), 30 (Abs.1 bis 3, 5 bis 8), 31, 32, 34, 35 und 46.

Artikel 15.

Die Zeit vom 1. Jänner 1919 bis zum Inkrafttreten dieses Uebereinkommens wird in die im Pensions-Versicherungs-Gesetze für die Wahrung der Versicherungsansprüche, für die Geltendmachung des Anspruches auf Prämienrückerstattung, für die Einzahlung von Anerkennungsgebühren und für die Verjährung von Prämienforderungen vorgeselienen Fristen nicht eingerechnet.

Artikel 16.

Prämienreserveüberweisungen aus Einzelübertritten vor dem Stichtage gelten als gegenseitig vollzogen.

Artikel 17.

(1) Die österreichische Regierung stellt die noch in ihrer Gewahrsame befindlichen Kautionen von Ersatzvertragsdienstgebern, die am 31. Dezember 1918 ihren ordentlichen Wohnsitz (Sitz) im Gebiete der Èechoslovakischen Republik hatten, oder denselben bis 18. Juni 1924 nach diesem Gebiete verlegt haben, der Èechoslovakischen Regierung devinkuliert und unbezeichnet und, soweit es sich um Kriegsanleihen handelt, mit der Bezeichnung "von der Republik österreich nicht übernommen" zur Verfügung und erteilt kostenlos die Bewilligung zur Ausfuhr.

(2) Dasselbe gilt für Kautionen von Ersatzvertragsdienstgebern, die am 31. Dezember 1918 sowohl auf dem Gebiete der Republik Österreich als auch auf dem Gebiete der Èechoslovakischen Republik einen ordentlichen Wohnsitz (Sitz) hatten, mit der Maßgabe, daß nur der dem Versicherungsbestande in der Èechoslovakischen Republik verhältnismäßig entsprechende Teil der Kautionen zur Verfügung gestellt wird.

(3) Die Kautionen der Ersatzvertragsdienstgeber, die sowohl am 31. Dezember 1918 als auch noch am 18. Juni 1924 ihren ordentlichen Wohnsitz (Sitz) auf dem Gebiete der Republik österreich hatten, bleiben zur Verfügung der österreichischen Regierung.

Dieses übereinkommen wird so bald als, möglich ratifiziert werden und nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft treten.

Der Austausch der Ratifikationsürkunden wird in Wien stattfinden.

Urkund dessen haben die obgenannten De, vollmächtigten dieses übereinkommen unterzeichnet.

Geschehen in Prag 12. Juli 1924

in deutscher und èechoslovakischer Sprache, welche Texte gleich authentisch sind in zwei Urschriften, deren eine der österreichischen Regierung und die andere der èechoslovakischen Regierung übergeben wird.

Für die Republik Österreich:

Dr. Kerber e. h.

Anhang.

1. Das Pensionsinstitut der Zuckerindustrie in Prag bleibt zuständiger Versicherungsträger:

a) für jene im Gebiete der Republik Österreich beschäftigten Personen, die dem Institute bereits am 31. Dezember 1918 als ordentliche Mitglieder angehörten und für die der Sanierungsanteil gezahlt wurde;

b) für jene Rentner, die im Gebiete der Republik österreich zuletzt vor Eintritt des Versicherungsfalles beschäftigt waren und bei denen der Versicherungsfall vor dem 1. Jänner 1919 eingetreten ist;

c) für die Familienangehörigen der unter lit. a) und b) angeführten Personen.

Diese Personen sind den im Gebiete der èechoslovakischen Republik Wohnhaften mit der Malgabe gleichgestellt, daß für sie bei Übertritt zu einem anderen als einem èechoslovakischen Versicherungsträger die überweisungspflicht des Institutes entfällt und ihnen nur die Aufrechthaltung ihrer bisher erworbenen Ansprüche durch Zahlung der Anerkennungsgebühr oder die freiwillige Fortsetzung der Versicherung beim Institute oder der Anspruch auf Prämienrückerstattung zusteht.

Die übrigen im Gebiete der Republik Österreich beschäftigten oder zuletzt vor Eintritt des Versicherungsfalles beschäftigt gewesenen ordentlichen Mitglieder, beziehungsweise Rentner des Institutes werden mit 1. Jänner 1919 zur Pensionsanstalt für Angestellte in Wien versicherungszuständig unter Befreiung des Institutes von jeglicher Verpflichtung desselben gegen diese früheren Mitglieder.

2. Die für die im Punkt 1, letzter Absatz, angeführten Personen und die für die nach dem 1. Jänner 1919 eingetretenen Personen nach diesem Tage eingehobenen Beiträge samt 4 % Zinsen vom Fälligkeitstage und die tatsächlich gezahlten Versicherungsleistungen und Prämienrückerstattungen werden abgerechnet. 40 % der Prämienreserven für die mit 1. Jänner 1919 zur Pensionsanstalt in Wien versicherungszuständig gewordenen ordentlichen Mitglieder beziehungsweise Rentner zuzüglich 4 % Zinsen für die Zeit vom 1. Jänner 1923 bis zum Zahlungstage sowie der Saldo aus obiger Abrechnung werden in èechoslovakischer Währung der èechoslovakischen Verrechnungsstelle überwiesen.

3. Die Teuerungszulagen zu den Renten werden den österreichischen Rentnern des Institutes für die Zeit vom 1. Jänner 1924 nachgezahlt.

4. Auf die österreichischen unterstützenden Mitglieder entfallen ab 1. Jänner 1925 die gleichen Prämienzuschläge zur Deckung der Teuerungszulagen wie auf die èechoslovakischen unterstützenden Mitglieder.

5. Die österreichischen unterstützenden Mitglieder verlieren ihre Mitgliedschaft beim Pensionsinstitute, wenn sie aufhören, Mitglieder des Assekuranzvereines der èechoslovakischen Zuckerindustrie zu sein. In diesem Falle ist eine freiwillige Fortsetzung der Versicherung nicht zulässig.

6. Im Verwaltungswege auszutragende Streitigkeiten zwischen dem Institute und den österreichischen Mitgliedern werden von den beiden obersten Verwaltungsbehörden einvernehmlich entschieden.

Für die Republik Österreich:

Dr. Kerber e. h.

 


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