(2) Liegen keine übereinstimmenden Anmeldungen vor, so versucht die Abrechnungsstelle die fehlende Gegenanmeldung einzuholen und Unstimmigkeiten zwischen den beiderseitigen Anmeldungen durch gütliche Einigung beider Parteien zu beheben.

(3) Bleibt der Versuch, Unstimmigkeiten zwischen den beiderseitigen Anmeldungen zu beheben, erfolglos, erscheint aber der Tatbestand beiden Abrechnungsstellen genügend geklärt, so fällt die zuständige Abrechnungsstelle im Einvernehmen mit der anderen Abrechnungsstelle, gegebenenfalls in der Form einer Zahlungsaufforderung, eine Entscheidung. Erachten die beiden Abrechnungsstellen den Tatbestand als nicht genügend geklärt oder können sie sich nicht einigen, so verweisen sie die Angelegenheit vor das im Abschnitt VII vorgesehene Schiedsgericht.

(4) Erstattet eine Partei innerhalb 30 Tagen nach Zustellung der Aufforderung zu eigenen Handen keine Gegenanmeldung, so ist die zuständige Abrechnungsstelle berechtigt, im Einvernehmen mit der anderen Abrechnungsstelle auf Grund der Anmeldung der anderen Partei unter Berücksichtigung eines etwaigen sonstigen Vorbringens der beiden Parteien die Zahlungsaufforderung zu erlassen.

(5) Erklärt eíne Partei an die für sie zuständige Abrechnungsstelle sowie diese Abrechnungsstelle selbst eine Angelegenheit nicht weiter zu verfolgen, so ist die andere Abrechnungsstelle berechtigt, unter Hinweis auf diese Erklärung eine Entscheidung mit dem Beifügen zu fällen, daß diese Entscheidung in Rechtskraft erwächst, wenn nicht innerhalb 30 Tagen nach Zustellung die Beschwerde an das zwischenstaatliche Schiedsgericht erhoben wird.

Artikel 29.

Gegen die Entscheidung einer Abrechnungsstelle, die im Einvernehmen der beiden Abrechnungsstellen gefällt wurde, sowie gegen Entscheidungen gemäß Artikel 28, Absatz 5

können binnen 30 Tagen nach Zustellung Beschwerden an das im Abschnitte VII vorgesehene zwischenstaatliche Schiedsgericht erhoben werden.

Artikel 30.

(1) Rechtskräftige, im Einvernehmen der beiden Abrechnungsstellen gefällte Entscheidungen der zuständigen Abrechnungsstelle, rechtskräftige Entscheidungen der zuständigen Abrechnungsstelle nach Art. 28, Absatz 5 und Entscheidungen des zwischenstaatlichen Schiedsgerichtes gelten als inländische Exekutionstitel.

(2) Auf die Einbringung der Forderungen der zuständigen Abrechnungsstellen fínden die Vorschriften über die Einhebung und Einbringung von Steuern, die in dem betreffenden Staatsgebiete in Geltung stehen, sinn.. gemäße Anwendung. In Ansehung der einstweiligen Verfügungen steht die Abrechnungsstelle den mit der Verwaltung der Steuern befaßten Behörden gleich.

(3) Wurde eine Verbindlichkeit auf Grund dieses übereinkommens r echtskräftig festgestellt, so wird sie gegen den Schuldner durch einen Zwangsausgleich oder gerichtlichen Ausgleich nicht berührt.

(4) Regiebeiträge der Abrechnungsstellen sind Massegebühren im Sinne des § 46, Zl. 1, der Konkursor dnung und im Ausgleichsverfahren bevorrechtete Forderungen im Sinne des § 23 Ausgleichsordnung.

(5) Verbindlichkeiten, die auch nur von einer Partei angemeldet wurden oder die rechtskräftig festgestellt sind, kann die zuständige Abrechnungsstelle im Konkurs oder gerichtlichen Ausgleichsverfahren anmelden. Die für den Schuldner zuständige Abr echnungsstelle kann jederzeit an Stelle eines Gläubigers in das Verfahren mit der Wirkung eintreten, daß sie von da an allein befugt ist, bezüglich dieser Forderungen Rechtshandlungen vorzunehmen. Die Abrechnungsstelle hat die Rechtsstellung des Gläubigers, an dessen Stelle sie getreten ist. Es gebührt ihr eine Stimme für jeden Gläubiger, an dessen Stelle sie getreten ist. Die Bestimmung des § 94 der Konkursordnung findet keine Anwendung.

(6) Wird die Richtigkeit einer im Sinne des vorhergehenden Absatzes von einer Abrechnungsstelle vertretenen Forderung im Konkurs bestritten, so obliegt die Geltendmachung des Widerspruches in allen Fällen dem Bestreitenden. Die Bestreitung hat lediglich die Wirkung, daß dem Bestreitenden (Gemeinschuldner, Masseverwalter, Konkursgläubiger) vor den Abrechnungsstellen und dem zwischenstaatlichen Schiedsgerichte jene Parteistellung zukommt, die der Gemeinschuldner gehabt hätte, wenn der Konkurs nicht eröffnet worden wäre.

(7) Auf Antrag der für den Schuldner zuständigen Abrechnungsstelle kann der Ausgleichskommissär die im § 56, Absatz 1, Zl. 1 der Ausgleichsordnung vorgesehene 90tägige Frist auch ohne Verfügung des österr eichischen Bundeskanzleramtes (Justiz), bezw. des èechoslovakischen Justizministeriums bis zu einem Jahr erstrecken. Er hat hiebei die von der Abrechnungsstelle vertretenen Interessen sowie die Interessen aller anderen Beteiligten zu berücksichtigen.

(8) Zahlungsaufforderungen und sonstige Entscheidungen der Abrechnungsstellen sind gemäß § 110, Absatz 2 der Konkursordnung gu behandeln.

(9) An Stelle der hier bezogenen Bestimmungen der Konkurs- und Ausgleichsordnung finden für das Gejtungsgebiet des Gesetzesartikels XVII/1881 und der ungarischen Ministerialverordnung Zahl 4070/1915 M. E. die entsprechenden Bestimmungen dieser Vorschriften Anwendung.

Artikel 31.

Eine Partei kann von der für sie zuständigen Abrechnungsstelle verhalten w er den, Auskünfte zu erteilen und alle in ihren Händen befindlichen Verträge, Bescheinigungen, Urkunden und sonstigen Eigentumstitel auszufolgen, welche sich auf eine von ihr zur Anmeldung gebrachte Verbindlichkeit beziehen.

Artikel 32.

Die beiden Abrechnungsstellen werden einander in jeder Lage des Verfahrens im weitestgehenden Ausmasse jede zulässige Unterstützung zuteil werden lassen, insbesondere über bloße Verständigung von Amts wegen das Vollstreckungsverfahren zur Hereinbringung der Forderungen einleiten, in Konkursund Ausgleichsverfahren eintreten und sonstire Rechtshilfe leisten.

Artikel 33.

Jeder Staat trägt die Kosten für die von ihm mit den Aufgaben einer Abrechnungsstelle betrauten Amtstelle. Die èechoslovakische Abrechnungsstelle übernimmt die Ausfertigung der Zahlungsaufforderungen an die österreichischen Schuldner und der Zahlungsanweisungen zu Gunsten der österreichischen Gläubiger auf eigene Kosten, die österreichische Abrechnungsstelle dagegen die Versendung der Zahlungsaufforderungen an österreichische Schuldner. Keine Abrechnungsstelle kann für die bei Durchführung der amtswegigen Exekution im einzelnen Falle entstandenen, vom Schuldner nicht hereingebrachten Kosten Ersatz verlangen, es wäre denn, daß einzelne Vollstreckungsschritte über besonder en A.ntrag der anderen Abrechnungsstelle im Sinne des Artikels 21, Absatz 2 vorgenommen wurden.

Artikel 34.

Bei den Fristen, die in diesem übereinkommen einer Partei zur Abgabe von Erklärungen, Anbringung von Anträgen, Überreich ng von Schriftsätzen oder zur Vornahme anerer, dieses Verfahren betreffenden Handlungen, insbesondere Zahlungen offen stehen, werden die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht eingerechnet.

Artikel 35.

Die an die Abrechnungsstellen gerichteten Eingaben, die Empfangsbestätigungen über Zahlungen, ferner Rechtsgeschäfte und Urkunden, die in Durchführung dieses Übereinkommens zwischen den beiden Abrechnungsstellen oder zwischen einer Abrechnungsstelle und einem Dritten abgeschlossen bezw. errichtet werden, endlich bücherliche Eintragungen, die entweder über Ansuchen einer Abrechnungsstelle oder zur Durchführung des Artikels 18, Absatz 2 vollzogen werden, sind von Stempel und unmittelbaren Gebühren befreit.

Abschnitt VII.

Artikel 36.

Ein zwischenstaatliches Schiedsgericht entscheidet unter Ausschluß der ordentlichen Gerichte und sonstiger innerstaatlicher Gerichte und Behörden endgiltig über:

a) Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien, soferne sie nicht durch eine im Einvernehrnen der beiden Abrechnungsstellen gefällte Entscheidung erledigt werden. (Ar tikel 28, Absatz 3);

b) Meinungsverschiedenheiten zwischen den Abrechnungsstellen über die Frage, inwieweit eine Verbindlichkeit zurecht besteht oder ünter die Bestimmungen des gegenwärtigen übereinkommens fällt;

c) Beschwerden der Parteien gegen eine im Einvernehmen der beiden Abrechnungsstellen gefällte Entscheidung der zuständigen Abrechnungsstelle. In diesem Falle hat jede der beiden Abrechnungsstellen das Recht als Partei aufzutreten;

d) Beschwerden gegen Entscheidungen laut Artikel 28, Absatz 5;

e) Meinungsverschiedenheiten zwischen den Abrechnungsstellen über die Auslegung dieses übereinkommens:

Artikel 37.

(1) Das Schiedsgericht entscheidet in Senaten, von welchen jeder aus einem Vorsitzenden, einem österreichischen und einem èechoslovakischen Schiedsrichter besteht. Es wird je ein Senat in Wien und in Prag errichtet.

(2) Für den in Wien tagenden Senat bestellt die österreichische Regierung, für den in Prag tagenden Senat die èechoslovakische Regierung einen Vorsitzenden und die erforderliche Anzahl von Stellvertretern sowie einen oder mehrere Schriftführer. Weiters ernennt jede Regierung für die beiden Senate je einen Schiedsrichter und die erforderliche Anzahl von Stellvertretern.

(3) Das Verfahren wird von den beiden Vorsitzenden durch eine Schiedsgerichtsordnung einvernehmlich geregelt. In dieser ist unter anderem Vorsorge zu treffen, daß beide Senate in gleichmäßiger Weise zur Entscheidung über die angefallenen Sachen herangezogen werden. Hiebei wird zu bestimmen sein, daß für die Zuweisung an die beiden Senate das Los entscheidet.

(4) Ferner werden in die Schiedsgerichtsordnung Bestimmungen über Gerichtsgebühr en und Kosten unter Berücksichtigung des veschiedenen Wertes, den der Streitgegenstand für beide Parteien hat, aufzunehmen sein.

(5) Jede Abrechnungsstelle bestimmt einen Vertreter; diesem Vertreter steht auch die allgemeine Aufsicht über die Bevollmächtigten oder Anwälte der seiner Abrechnungsstelle zugehörigen Parteien zu.

(6) Die Einlaufstelle und Registratur wird in Prag errichtet. Eingaben an das Gericht können auch beim Abrechnungsamt in Wien mit der Wirkung der Wahrung der Frist eingereicht werden.

Artikel 38.

Insoferne die von den Parteien eingehobenen Gebühren zur Bestreitung des Aufwandes des Schiedsgerichtes nicht hinreichen, trägt die österreichische Regierung den Sachaufwand für den in Wien tagenden Senat, die èechoslovakische Regierung für den in Prag tagenden Senat. Die Kosten der Einlaufstelle und der Registratur in Prag trägt die èechoslovakische Abrechnungsstelle.

Abschnitt VIII.

Artikel 39.

(1) Meinungsverschiedenheiten zwischen den Abrechnungsstellen von grundsätzlicher Bedeutung können von einer der beiden Abrechnungsstellen dem Schiedsspruche der beiden Vorsitzenden unterworfen werden.

(2) Falls sich diese nicht einigen, haben sie einen dritten Schiedsr ichter einvernehmlich zu bestimmen, der als Vorsitzender dieses Schiedsrichterkollegiums zu fungieren hat. Kommt eine Einigung über die Person dieses dritten Schiedsrichters nicht zustande, wird der Präsident des Schweizerischen Bundesgerichtes ersucht werden den Vorsitzenden zu bestellen.

(3) Dieses Schiedsrichterkollegium tritt gegebenenfalls an einem einvernehmlich festgesetzten, bezw. vom Vorsitzenden bestimmten Orte zusammen.

(4) Entscheidungen dieses Schiedsrichterkollegiums sind für das zwischenstaatliche Schiedsgericht bindend.

(5) Die durch Berufung eines dritten Schiedsrichters entstandenen Kosteri tragen beide Teile zur Hälfte.

Abschnitt IX.

Artikel 40.

Bei Hypothekarforderungen der österreichisch-ungarischen Bank, welche auf in der üechöslovakischen Republik gelegenen Liegenschaften sichergestellt sind und von den Liquidatoren der Österreichisch-ungarischen Bank an die èechoslovakische Republik abgetreten wurden, haben die èechoslovakischen Hypothekarschuldner ihre Verbindlichkeiten an die èechoslovakische Abrechnungsstelle im Verhältnisse von einer alten österreichisch-ungarischen Krone gleich einer èechoslovakischen Krone zu bezahlen; wenn

jedoch der Hypothekarschuldner am 26. Februar 1919 seinen Wohnsitz (Sitz) in österreich hatte (vergl. die Bestimmungen der Artikel 2 bis 6,. die sinngemäß anzuwenden sind), so ist die Verbindlichkeit nach den Vorschriften des Artikels 11, lit. b) zu berichtigen.

Artikel 41.

1. (1) Die österreichische Regierung überträgt an die èechoslovakische Regierung die im Zuge der Liquidation der österreichisch-ungarischen Bank auf die erstere übergegangenen Lombardforderungen der Darlehenskasse und der Depositenabteilung der Österreichisch-ungarischen Bank gegen Personen, die am 26. Februar 1919 ihreri Wohnsitz (Sitz) in der Èechoslovakischen Republik hatten, soweit diese Forderungen am. 1. Juni 1924 noch unberichtigt aushafteten.

(2) Auch Lombardforderungen dieser Art, die vom Schuldner an das Postscheckamt in Prag bezahlt wurden, deren Zahlung jedoch von diesem nur mit Vorbehalt angenommen wurde, bilden Gegenstand der übertragung, jedoch nur in dem Ausmaße, als sie noch unberichtigt aushaften, wenn die von den Schuldnern seinerzeit in österreichischen Kronen geleisteten Zahlungen, umgerechnet in cechoslovakische Kronen nach dem Durchschnittskurse des Halbjahres, in dem die Zahlung erfolgt ist, berücksichtigt werden.

(3) Mit der im vorangehenden Absatze angeführten Ausnahme bilden Forderungen der im 1. Absatze erwähnten Art, wenn sie vom Schuldner (z. B. bei der österreichischungarischen Bank, den Liquidatoren der österreichisch-ungarischen Bank oder bei der österreichischen Nationalbank) bezahlt wurden, deren Zahlung jedoch nur mit Vorbehalt angenommen wurde, keinen Gegenstand der übertragung.

(4) Die österreichische Regierung leistet für die Richtigkeit und Einbringlichkeit der nach Vorstehendem übertr agenen Forderungen keine Gewähr.

(5) Die èechoslovakische Regierung ist berechtigt, die an sie übertragenen Forderungen von den èechoslovakischen Schuldnern nach dem Verhältnisse von einer alten österreichisch-ungarischen Krone gleich einer èechoslovakischen Krone einzuheben.

2. (1) Die èechoslovakische Regierung überträgt an die österreichische Regierung die im Zuge der Liquidation der österreichischungarischen Bank auf die erstere übergegangenen Lombardforderungen der Darlehenskasse und der Depositenabteilung der österreichisch-ungarischen Bank gegen Personen, die am 26. Februar 1919 ihren Wohnsitz (Sitz) in der Republik österreich hatten; soweit diese Forder ungen am 1. Juni 1924 noch unberichtigt aushafteten.

(2) Die èechoslovakische Regierung leistet für die Richtigkeit und Einbringlichkeit der nach Vorstehendem übertragenen Forderungen keine Gewähr.

(3) Die österreichische Regierung ist ber rechtigt, die an sie übertragenen Forderungen von den österreichischen Schuldnern nach internen österreichischen. Vorschriften einzuheben.

3. (1) Die Vorschriften der Artikel 3 bis 6 hinsichtlich des Wohnsitzes (Sitzes) gelten auch bei Anwendung der vorangehenden Z. 1 und 2.

(2) Forderungen gegen Personen, die einen doppelten Wohnsitz im Sinne des Artikels 2 haben, bilden keinen Gegenstand der übertragung.

4. Die beiden Regierungen werden sich gegenseitig die auf die übertragenen Forderungen bezughabenden Schuldscheine und sonstigen Urkunden sowie die Pfänder ausfolgen.

5. Eine Wertausgleichung irgendwelcher Art zwischen den beiden Regierungen hinsichtlich der gegenseitig nach Z. 1 und 2 übertragenen Forderungen findet nicht statt.

Abschnitt X.

Artikel 42.

(1) Wenn und insoweit auf Grund eines besonderen, in Ausführung des Staatsvertrages von Saint Germain (Artikel 273, 275, 215 u. a.) abgeschlossenen übereinkommens in alten österreichisch-ungarischen Kronen entstandene Forderungen formell auf die üechoslovakische Republik oder eine von ihr bestimmte Person übergehen, ist die Schuld vom èechoslovakischen Schuldner im Verhältnis von einer alten österreichisch-ungarischen Krone gleich einer èechoslovakischen Krone zu erfüllen. Hiedurch wird der Verwendung des so eingegangenen Betrages gemäß der besonderen übereinkommen in keiner Weise vorgegriffen.

(2) Das gleiche gilt auch hinsichtlich der im Artikel 7, lit. f) erwähnten Hypothekarforderungen.

Abschnitt XI.

Artikel 43.

(1) Da infolge der Gebietsregelungen auf Grund des Artikels 27 des Staatsvertrages von Saint Germain die Obsorge über jene Pflegebefohlenen, welche zufolge dieser Gebietsregelungen der Jurisdiktion der èechoslovakischen Gerichte unterstehen und deren Vermögen in den Waisenkassen Gmünd, Schrems und Feldsberg (Poysdorf) verwaltet wurde, an die Gerichte der Èechoslovakischen Republik übergegangen ist, verpflichtet sich die Republik österreich, einen Teil des kummulativ verwalteten Vermögens der Waisenkassen Gmünd, Schrems und Feldsberg (Poysdorf) an die èechoslovakische Republik, und zwar sämtliche den genannten Waisenkassen zustehenden Hypothekarforderungen gegen èechoslovakische Schuldner und Forderungen aus Einlagen bei.Geldinstituten, die als èechoslovakische Schuldner anzusehen sind, beides nach dem Stande vom 15. September 1922 samt Zinsen und Annuitäten bis zum Tage der tibergabe, zu übergeben.

(2) Durch übergabe der oben angeführten Vermögensteile an die Èechoslovakische Republik werden diese Waisenkassen aller Verbindlichkeiten aus der Verwahrung des Vermögens der oben bezeichneten Pflegebefohlenen befreit.

(3) Die Republik Österreich verpflichtet sich, der Èechoslovakischen Republik sämtliche Urkunden und Behelfe, welche zur Geltendmachung der im Absatz 1 angeführten Forderungen der Waisenkassen erforderlich sind, in Urschrift oder, soweit dies wegen des Zusammenhanges mit anderen Behelfen untunlich ist, in beglaubigter Abschrift binnen zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses übereinkommens zu Handen einer von den Oberlandesgerichtspräsidien Prag und Brünn zu entsendenden Kommission zu übergeben. Dieser Kommission steht auch das Recht zu, in jene Bücher, Akten und Urkunden, welche auf die zu übergebenden Vermögenschaften bezughabende Eintragungen enthalten, Einsicht zu nehmen.

Artikel 44.

(1) Insoweit es sich nicht um die im Absatz 1 des vorhergehenden Artikels erwähnten, bei Inkrafttreten dieses übereinkommens noch abzufertigenden Pflegebefohlenen der geteilten Bezirksgerichtssprengel handelt, werden die Forderungen der österreichischen Gläubiger gegen die èechoslovakischen Waisenkassen und die Forderungen der èechoslovakischen Gläubiger gegen die österreichischen Waisenkassen, wie folgt geregelt.

(2) Es wird bei dem Èeskoslovenský zúètovací ústav eine Spezialmasse gebildet, an welche die österreichischen Waisenkassen ihre Verpflichtungen an Pflegebefohlene,

welche unter sinngemäßer Anwendung dieses Übereinkommens als Uchoslovakische Gläubiger anzusehen sind (im weiteren èechoslovakische Pflegebefohlene genannt), im Verhältnisse von einer alten österreichischungarischen Krone gleich einer österreichischen Krone, und die èechoslovakischen Waisenkassen ihreVerpflichtungen an Pflegebefohlene, welche unter sinngemäßer Anwendung dieses übereinkommens als österreichische Gläubiger anzusehen sind (im weiteren österreichische Pflegebefohlene genannt), im Verhältnisse von einer alten österreichisch-ungarischen Krone gleich einer eeechoslovakischen Krone einzahlen. Die so gebildete Masse wird unter diese sämtlichen österreichischen und èechoslovakischen Pflegebefohlenen nach dem Nominale der Forderungen unter Zugrundelegung des Standes vom 1. Juli 1924 aufgeteilt, sodaß mit den nachfolgenden Einschränkungen auf jeden österreichischen und èechoslovakischen Pflegebefohlenen für je eine alte österreichisch-ungarische Krone seiner Forderung die gleiche Quote entfällt. Sollte sich jedoch nach dem Stande der gegenseitigen Forderungen ergeben, daß die auf die Pflegebefohlenen entfallende Quote geringer wäre äls 30 èechoslovakische Heller für eine alte österreichisch-ungarische Krone, so werden die èechoslovakischen Pflegebefohlenen dennoch 30 èechoslovakische Heller für eine alte österreichisch-ungarische Krone zu erhalten haben, während der an die österreichische Pflegebefohlenen auszuzahlende Betrag entsprechend gekürzt wird. Sollten aber infolge dieser Kürzung die österreichischen Pflegebefohlenen nicht wenigstens 10 èechoslovakische Heller für eine alte österreichischungarische Krone erhalten können, so wird von der Bildung einer Spezialmasse abgesehen. Die Forderungen der beiderseitigen Pflegebefohlenen werden in diesem Falle nach den Bestimmungen des Abschnittes V mit der Maßgabe geregelt werden, daß die obangeführte Einzahlungsart, das ist eine alte österreichisch-ungarisclie Krone gleich einer österreichischen Krone seitens der österreichischen Waisenkassen und eine alte österreichisch-ungärische Krone gleich einer èechoslovakischen Krone seitens der cechoslovakischen Waisenkassen auch für diesen Fall aufrecht bleibt und daß der an die österreichischen Pflegebefohlenen auszuzahlende Betrag 10 èechoslovakische Heller für eine österreichisch-ungarischeKrone auszumachen hat.

(3) Die österreichischen Waisenkassen werden die an den Èeskoslovenský zúètovací ústav in Prag einzuzahlenden Beträge durch das Abrechnungsamt in Wien überweisen, Èeskoslovenský zúètovací ústav wird die gemäß dem vdrangehenden Absatze an die österreichischen Pflegebefohlenen auszufolgenden Beträge an das Abrechnungsamt in Wien abführen.

(4) Die beiden Regierungen werden Kundmachungen erlassen, wonach die in diesem Abschnitte genannten Forderungen von den gesetzlichen Vertretern der Pflegebefohlenen, beziehungsweise von den inzwischen eigenberechtigt gewordenen Pflegebefohlenen selbst binnen sechs Monaten nach Erlassung der Kundmachung bei den zuständigen Pflegschaftsgerichten (Pflegschaftsbehörden) anzumelden sind. Die Pflegschaftsgerichte (Pflegschaftsbehörden) werden auf Grund dieser Anmeldungen und der Gerichtsakten detaillierte Ausweise der Verbindlichkeiten ausfertigen und an den Èeskoslovenský zúètovací ústav, die österreichischen Gerichte im Wege des Abrechnungsamtes in Wien, übersenden.

Abschnitt XII.

Artikel 45.

Die gegenseitigen Forderungen aus Abrechnungen der Träger der Pensionsversicherung, die vor der Staatentrennung in der Republik österreich und in der Èechoslovakischen Republik Versicherte hatten, aber nicht unter die Bestimmungen des Artikels 275 des Staatsvertrages von Saint Germain fallen, werden im Wege eines Spezialclearings durch ein besonderes übereinkommen geregelt werden.

Abschnitt XIII.

Artikel 46.

(1) Außer der in den vorangehenden Abschnitten vorgesehenen Tilgungsart ist in Ansehung der im Abschnitt I angeführten Verbindlichkeiten jede Zahlung und Zahlungsannahme sowie überhaupt jeder auf die Regelung der Verbindlichkeiten abzielende Verkehr verboten. Rechtsgeschäfte, die gegen dieses Verbot verstoßen, sind nichtig.

(2) Ebenso ist die gerichtliche Geltendmachung dieser Verbindlichkeiten durch Klagen, Exekutionshandlungen oder einstweilige Verfügungen unzulässig.

(3) Von Amts wegen oder auf Antrag sind Klagen und Exekutionsanträge abzuweisen, bisher unterbrochene Streitverfahren mit Abweisung der Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zu beenden und bisher unterbrochene Exekutionsverfahren einzustellen. Über die Frage der Kosten hat das Gericht nach billigem Ermessen zu entscheiden.

Artikel 47.

(1) Hinsichtlich der im Abschnitt II angeführten Verbindlichkeiten bleiben die bisher von den beiden hohen Vertragschließenden Teilen erlassenen Zahlungs-, Prozeß- und Exekutionsverbote auch nach Ablauf der dort festgeseizten Fristen bis zum Inkrafttreten der im Abschnitt II erwähnten besonderen ilbereinkommen in Kraft.

(2) Hiebei wird einvernehmlich festgestellt, daß sich die österreichische Verordnung vem 30. November 1923, B. G. Bl. Nr. 605, und die èechoslovakische Verordnung vom 13. Dezember 1923, S. d. G. u. V. Nr. 236, auch auf die im Abschnitte II, Artikel 7, lit. b) bis g) angeführten Verbindlichkeiten beziehen.

(3) Es bleibt den Hohen Vertragschließenden Teilen überlassen, im beiderseitigen Einvernehmen die schon bestehenden Verbote abzuänderny aufzuheben oder neue Verbote zu erlassen.

Artikel 48.

Mit dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens verlieren die bisher geltenden Zahlungs-, Prözeß und Exekutionsverbote hinsichtlich der ir Abschnitt IV angeführten Verbindlichkeiten ihre Wirksamkeit.

Artikel 49.

Die Zeit, während der eine Verbindlichkeit nicht gerichtlich geltend gemacht werden kann, insbesondere die Zeit bis zur Feststellung, daß keine der unter Abschnitt I oder II dieses ilbereinkommens fallende Verbindlichkeit vorliegt, wird bei der Berechnung der Verjährungsfrist, der gesetzlichen Frist zur Erhebung der Klage sowie sonstiger Fristen, an deren fruchtlosen Ablauf von Gesetzes wegen nachteilige Folgen geknüpft sind, nicht eingerechnet.

Dieses übereinkommen wird sobald als möglich ratifiziert werden und nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft treten.

Der Austausch der Ratifikationsurkunden wird in Wien stattfinden.

Urkund dessen haben die obgenannten Bevollmächtigten dieses übereinkommen unterzeichnet.

Geschehen in Prag am 18. Juni 1924

in deutscher und èechoslovakischer Sprache, welche Texte gleich authentisch sind, in zwei Urschriften, deren eine der österreichischen Regierung, und die andere der èechoslovakischen Regierung übergeben wird.

Für die Republik Österreich:

Schönberger m. p.

Schluß protokoll

zum übereinkommen zwischen der Republik Österreich und der Èechoslovakischen Re- publik, betreffend die Regelung der in österreichisch-ungarischen Kronen entstandenen Verbindlichkeiten.


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