Úterý 8. èervna 1926
Hohes Haus! Die gegenwärtig in Beratung
stehende Vorlage findet prinzipiell auch unsere Zustimmung. (Místopøedseda
Slavíèek pøevzal pøedsednictví.)
Wogegen aber Protest erhoben werden muß,
das ist die Tatsache, daß man eine ansonsten gerechte Angelegenheit
einem kleinen Kreise bevorzugter Personen gegenüber
anwendet, ohne gleichzeitig auch die Frage der Valorisierung der
Renten aller Kriegsbeschädigten in anderen Ländern eines
Lösung zuzuführen. Bei der gegenwärtigen Vorlage
handelt es sich darum, die gegenwärtigen Renten von 79 èechoslovakischen
kriegsbeschädigten Legionären in
Amerika zu valorisieren d. h. ihre Bezüge den Teuerungsverhältnissen
des Landes, in dem sie wohnen, anzupassen. Es sollen also ihre
Bezüge erhöht werden. Man geht in dieser Vorlage aber
weiter und will nicht nur eine Erhöhung der gegenwärtigen
Rentenbezüge durchführen, sondern diese Erhöhung
soll rückwirkend vom Jahre 1920 an erfolgen. Es entsteht
nun die Frage, warum auf einmal die Regierung einen kleinen Kreis
von Menschen mit einer derartigen Noblesse behandelt, warum die
Legionäre zu bevorzugten Kriegsbeschädigten gemacht
werden. Wir sind der Auffassung, wenn die Regierung die Notwendigkeit
anerkennt und wenn sie sich darüber klar ist, daß die
Lage der Kriegsbeschädigten verbessert werden muß,
daß ihre Renten den Teuerungsverhältnissen in
dem Lande angepaßt werden sollen, in dem sie zu wohnen gezwungen
sind, dann darf sie doch keinen so einseitigen Protektionismus
treiben. Sie darf diese Wohltat nicht nur 79 èechoslovakischen
Staatsbürgern zuteil werden lassen, sie hätte vielmehr
die verdammte Pflicht und Schuldigkeit, diese
Frage für alle Kriegsbeschädigten, die in anderen Ländern
wohnen, zu regeln. Die auffallende Differenzierung zwischen den
Kriegsbeschädigten, die man zu Staatsbürgern erster
und zweiter Klasse stempelt, ist ein sehr gefährliches Symptom
und kann nicht ohne Widerspruch hingenommen werden. Wir haben
Tausende von Kriegsbeschädigten, die im Auslande leben, die
unter den Valutadifferenzen zu leiden haben, die sich in der äußersten
Notlage befinden, deren Lebensverhältnisse die denkbar schlechtesten
und ungünstigsten sind. Die Regierung geht aber darüber
achtlos zur Tagesordnung hinweg, sie sucht die Frage nur für
79 Legionäre zu lösen und sie kümmert sich auf
keinen Fall um die anderen, die mit demselben Recht, wie es den
Legionären gegenüber gehandhabt wird, eine Anpassung
ihrer Rentenbezüge an die Teuerungsverhältnisse des
Landes fordern könnten.
Ein krasses Beispiel liefern unsere Kriegsbeschädigten,
die in Deutschland leben. Invalide mit 20 bis 25% Invalidität
beziehen eine Monatsrente von 5 Mark 62 Pfennig gleich
45 Kè, Invalide, die zu 85 bis 100% invalid erklärt
wurden, also vollständig erwerbsunfähig sind und ihren
Lebensunterhalt gänzlich von der Rente bestreiten müssen,
bekommen die Höchstrente, aber nur dann, wenn
sie außerdem noch für 4 Kinder zu sorgen haben, dann
bekommen sie die ungeheuere Rente von 37.5 Mark ausbezahlt, also
rund 300 Kè monatlich. Es ist klar, daß diese bedauernswerten
Menschen kaum imstande sind, sich vom Rentenbezug mehr als das
trockene Brot zu beschaffen. Und wenn nun die
Regierung das einsieht und die Bezüge der kriegsbeschädigten
Legionäre in Amerika valorisiert, dann muß es selbstverständlich
sein, die anderen armen bedauernwerten Kriegsopfer ebenso zu behandeln
und ihre Renten den Teuerungsverhältnissen anzupassen.
Wie war es denn bisher? Man hat sich um das
Elend der anderen Kriegsbeschädigten nicht gekümmert,
ein gefühlloser Bürokratismus hat vielmehr diesen Rentenempfängern
überall Schwierigkeiten und Hindernisse bereitet. Viele dieser
Rentenbezieher im Ausland und im Inland - ihre Zahl geht in die
Hunderte - haben einfach deshalb, weil sie die im Gesetz festgesetzten
Fristen versäumt haben, ihren Anspruch auf die Rente verloren.
Gerade die hilfslosesten und bedauernswertesten Menschen waren
es, die wegen der Fristversäumnis, also wegen eines rein
formalen Fehlers, mit ihren Ansprüchen abgewiesen worden
sind. Ja, wir haben eine Unzahl von Fällen fesstellen können,
in denen die Behörden, allen voran das Konsulat in Breslau,
alle Ansuchen und Beschwerden der Kriegsbeschädigten nicht
beachteten und auf Eingaben kaum Antwort gaben. Das ist bedauerlich,
denn Menschlichkeit und Gefühl sollten bei der Regelung dieser
Fragen bestimmend sein. Wir müssen hier öffentlich die
Frage an die maßgebenden Faktoren richten: Mit welchem Recht
ziehen sie einen Trennungsstrich zwischen den kriegsbeschädigten
Legionären in Amerika und den Kriegsbeschädigten
in anderen Staaten, die èechoslovakische Staatsbürger
sind? Mit welchem Recht werden überhaupt die Gliedmassen
der èechischen Legionäre höher eingeschätzt,
als die Gliedmassen der anderen èechoslovakischen Staatsbürger?
Wir müssen feststellen, daß dieses Gesetz nichts anderes
ist als einseitiges Flickwerk, nichts
anderes als ein Gesetz, entstanden aus Protektion, die geübt
werden soll den Staatsbürgern erster Güte, den èechoslovakischen
Legionären gegenüber. Wir fordern daher eine gründliche
Regelung eine Vereinheitlichung, eine
Verbesserung der ganzen Kriegsbeschädigtenfürsorge.
Wir haben zu diesem Zweck einen Resolutionsantrag eingebracht.
Wir bitten die Damen und Herren um ihre Zustimmung, damit einigermaßen
die Not und das Leiden der èechoslovakischen Kriegsbeschädigten
in den anderen Ländern gelindert werde.
Als wir im Wehrausschus den gleichen Resolutionsantrag stellten,
mußte es ausgerechnet ein Sozialist sein, der die Resolution
zur Beratung und Abstimmung nicht zuließ, lediglich deshalb,
weil sie in deutscher Sprache überreicht war und eine
èechische Übersetzung nicht sofort bei der Hand gewesen
ist. Wir hoffen und nehmen an, daß das Plenum des Hauses
die Sache anders beurteilt und unserer Resolution zustimmt.
Bei dieser Gelegenheit gestatte ich mir noch
einige Worte über eine zweite traurige Erscheinung im Staate,
die Unterhaltsbeiträge. Im Jahre 1921 wurde ein Unterhaltsbeitragsgesetz
auf die Dauer eines Jahres beschlossen, im Jahre 1922 wurde es
prolongiert. Die Vertreter der in Betracht kommenden Ministerien
haben in allen Ausschüssen die Erklärung abgegeben,
daß die Regierung auf Grund der Erfahrungen, die bis dahin
mit dem Unterhaltsbeitragsgesetz gemacht wurden, dem Parlament
ehestens einen neuen Gesetzentwurf unterbreiten werde. Das Versprechen
wurde bis zum heutigen Tage nicht eingelöst. Man ist ja daran
gewöhnt, daß Versprechungen der Regierung niemals ihre
Erfüllung finden. Bis zum heutigen Tage warten wir auf die
Einbringung eines solchen Gesetzes. Das ist nicht nur nicht geschehen,
wir müssen leider feststellen, daß gefühllosester
Bürokratismus daran gegangen ist, durch eine willkürliche
Auslegung das bestehende Gesetz noch bedeutend zu verschlechtern.
Diese Verschlechterungen sind zu Ungunsten der Anspruchsberechtigten
ausgefallen. In den famosen Begründungen beruft man sich,
um die Anspruchtsberechtigten um den Unterhaltsbeitrag betrügen
zu können, auf den § 4 des Gesetzes. Man vergißt
aber, daß bei der Verhandlung dieses Paragraphen im Ausschuß
sowie im Motivenbericht der Regierung ausgesprochen wurde, daß
nicht nur alle Vermögenslosen Anspruch auf den Unterhaltsbeitrag
besitzen, sondern alle Personen, deren Unterhalt vom Erwerb Eingerückter
abhängig ist. Trotz dieser klaren Feststellung des Ausschusses
und des Motivenberichtes legen die Bezirksbehörden den §
4 des Gesetzes anders ans. Sie weisen z. B. Arbeiterinnen ab mit
der Begründung, daß sie arbeitsfähig seien und
deshalb keinen Anspruch auf Unterhaltsbeiträge besitzen.
Eine Reihe von Bezirksbehörden hat die Ansuchen mit solcher
Begründung abgelehnt. Wie unsinnig eine solche Auslegung
ist, die nicht im Geiste des Gesetzes gelegen sein kann, geht
schon darans hervor, daß es doch geradezu unmöglich
ist, einer Arbeiterfrau, auch wenn sie gesund ist, während
der Zeit einer Waffenübung des Mannes Arbeit zu verschaffen,
daß sie wenn sie auch arbeiten wollte, außerstande
ist, eine Arbeitsmöglichkeit zu finden. Aber damit noch nicht
genug. Einzelne Bezirksbehörden haben sich geradezu etwas
ungeheuerliches geleistet. Besonders üben diese Praxis die
Bezirksbehörden in Böhmen, allen vorn Teplitz-Schönau.
Sie begnügen sich gar nicht mit der Auslegung, daß
die Arbeitsfähigkeit gegeben ist dadurch kein Anspruch besteht
- was freilich dem Gesetz oder besser gesagt dem Geist des Gesetzes
widerspr cht - sondern sie gehen weiter und leisten sich die Ungeheuerlichkeit.
Frauen, die um Unterhaltsbeiträge ansuchen, amtsärztlich
untersuchen zu lassen, und wenn der Amtsarzt feststellt, daß
die Frau körperlich gesund ist wird ihr mit dieser Begründung
der Anspruch auf den Unterhaltsbeitrag abgesprochen. Das ist ein
brutaler, rücksichtsloser Willkürakt, der sieh auf keine
gesetzliche Handhabe stützt und der nur der Eigenmächtigkeit
der handelnden Personen entspringt. Wir müssen daher schon
die Frage stellen, ob diese verantwortlichen Amtsorgane draußen
über höheren Auftrag so vergehen oder ob sie aus eigener
Willkür handeln, und wenn letzteres der Fall ist, dann muß
die Forderung gestellt werden, daß diese Vorgangsweise eingestellt
und dieser Willkür ein Ende gemacht werden müsse. Wir
verlangen daher, daß das Ministerium Weisungen an die Bezirksbehörden
herausgibt, in denen auf das Ungehörige dieser Vorgangsweise
hingewiesen wird. Wir verlangen, daß in diesen Weisungen
darauf verwiesen wird, was selbst im Motivenbericht zu dem Gesetze
steht und was widerspruchslos in den Ausschüssen klargelegt
wurde, nämlich daß alle Frauen der Eingerückten
von deren Erwerb abhängig sind, den Anspruch auf Unterhaltsbeiträge
besitzen. Wir stellen weiters an die Regierung die Forderung,
ehebaldigst daran zu gehen, das versprochene Unterhaltsbeitragsgesetz
einzubringen, damit auch diese Frage restlos gelöst werden
kann.
Ich stelle daher die Bitte an das hohe Haus,
für unseren Resolutionsantrag zu stimmen, der die Forderung
aufstellt, dieselben Wohltaten, die man den kriegsbeschädigten
Legionären in Amerika zukommen läßt, auch allen
Kriegsbeschädigten gegenüber in Anwendung zu bringen
und wo gleichzeitig die Forderung gestellt wird, daß die
Willkür bei der Auszahlung und Gewährung der Unterhaltsbeiträge
eingestellt werde. (Potlesk na levici.)
Hohes Haus! Der in Verhandlung stehende Gesetzantrag
hat den Zweck, den § 81 des Gesetzes vom 17. Feber 1922,
Zahl 76 S. G. u. V., zugunsten der in Amerika lebenden Legionäre
und deren Witwen und Waisen insoferne zu ändern und
zu ergänzen, als der Minister für Nationalverteidigung
ermächtigt wird, im Einvernehmen mit dem Finanzminister bei
Überweisung der Versorgungsgenüsse eine günstigere
Relation für die Umrechnung der èechischen Kronen
gegenüber dem Dollar anzuordnen, solange
die Spannung zwischen dem Kurswert und der tatsächlichen
Kaufkraft des Dollars in Amerika anhält. Diese Gesetzesänderung,
die vom Senate bereits angenommen wurde, betrifft nach den Berichten
des sozialpolitischen und des Budgetausschusses im ganzen 79 Personen
und erfordert einen jährlichen Aufwand von 1.1 Millionen
Kronen und soll rückwirkend vom 1. Jänner 1920 rechtswirksam
sein. Aus dem Wortlaut der beantragten Gesetzesänderung ergibt
sich demnach, daß es außerhalb der Grenzen
dieses Staates èechisch-slovakische Staatsangehörige
gibt, die nicht nur in dem Besitz ihrer ungeschmälerten Ruhe-
und Versorgungsgenüsse sind, sondern denen auch noch über
die gesetzlichen Bestimmungen hinaus gewisse Vorteile, noch dazu
um volle 6 Jahre rückwirkend, zuerkannt
werden. Wenn auch die materielle Besserstellung nur eine ganz
kleine Gruppe von Staatsangehörigen betrifft, so könnte
man schon mit Rücksicht auf den kleinen Mehraufwand, durch
welchen überdies das Budget gar nicht belastet wird, den
Gesetzesantrag nur begrüßen, weil man ja in diesem
Staate eigentlich keine Gelegenheit vorübergehen lassen darf,
bei welcher staatliche Versorgungsgenüsse irgendwie aufgebessert
werden, da dies so selten geschieht, wie nirgends sonst auf der
ganzen Welt.
Da meine Partei aber trotz dieser Erwägung
gegen den vorliegenden Gesetzesantrag stimmen wird, so fühle
ich mich verpflichtet, dafür die Begründung zu geben,
zumal ich dadurch auch in die Lage komme, die ungleichmäßige
Behandlung der hießigen Staatsbürger aufzuzeigen und
in das rechte Licht zu rücken. Um aber nicht in den Verdacht
zu kommen, daß sich mein Widerspruch nur gegen die Legionäre
richtet oder von einer unbegründeten Abneigung gegen dieselben
ausgelöst wird, so erkläre ich von vornherein, daß
ich als durch und durch national fühlender Mensch
mit tiefem Verständnis und einer gewissen Bewunderung die
Taten Ihrer èechisch-slovakischen Legionen zu beurteilen
vermag, soweit dieselben wirklich nur von national-patriotischen
Gefühlen diktiert waren und zur
sogenannten Befreiung der èechischen und slovakischen Völker
beigetragen haben und soweit nicht das aus eigener Anschauung
wertende Ausland über gewisse Taten ein vernichtendes und
das Ansehen von Befreiungskämpfern stark herabsetzendes Urteil
gefällt hat, dem sich dann auch Kreise
Ihrer eigenen Volksgenossen im Inlande nach genauer Prüfung
angeschlossen haben. Gerade weil ich als Deutschnationaler ohne
inneren Zwang in der Lage bin, die völkischen Taten der Angehörigen
einer anderen Nation ganz objektiv und sachlich ebenso gut zu
werten, wie es die nationalbewußten Kreise des anderen Volkes
tun, so kann ich es nicht verstehen, wieso gerade die nationalfühlenden
Èechen, die aus der Begeisterung für den èechischen
Befreiungskampf nicht herauskommen, jede nationale Regung, jeden
Ausdruck nationalen Fühlens und Denkens bei uns Deutschen
mit so grimmigem Hasse verfolgen und mit beispielloser Brutalität
bekämpfen. Die èechische
Journalistik und die èechischen Versammlungsredner finden
nicht genug scharfe Worte über Hochverrat und Irredenta,
wenn wir Deutschen nur die blanke Tatsache feststellen, daß
wir durch die Friedensdiktate von Versailles und St. Germain
gegen unseren Willen diesem Staate einverleibt wurden, daß
unser politisches Ziel die Erkämpfung des Selbstbestimmungsrechtes
ist, das man nach den Wilsonschen Friedensgrundsätzen vom
18. Feber 1918 allen Völkern der Erde zuerkennt, nur unbegreiflicher
Weise uns Deutschen vorenthalten hat. Ja, mehr noch, während
Ihr Staatspräsident Masaryk selbst erklärt hat,
daß in einem Staate, in dem mehrere Völker beisammen
leben, die um die Freiheit ringen, das Wort Hochverrat jeden Sinn
verloren hat und daß deshalb das moderne Recht den Begriff
Hochverrat gar nicht kennt und es nur einen Hochverrat, nämlich
den gegen das eigene Volk gibt, konstruierten Sie die Paragraphen
eines Gesetzes zum Schutze der Republik, mit welchen Sie jedes
Bekenntnis zum Deutschtum als Hochverrat deklarieren und unter
Strafe nehmen, mit deren Hilfe Sie jeden Deutschen, der den von
der ganzen Welt anerkannten kulturellen Zusammenhang aller Deutschen
ohne Rücksicht auf irgendwelche sie trennende Staatsgrenzen
betätigt, als Hochverräter einkerkern, wie der Iglauer
Prozeß gegen den Fachlehrer Göth gezeigt hat, wenn
sich nur ein Staatsanwalt findet, der in verleumderischer Weise
rein wissenschaftliche Institute für das Auslandsdeutschtum
im Deutschen Reiche als pangermanistische Irredentastätten
bezeichnet, ohne dafür auch nur den Schein eines Beweises
aufzubringen. So sieht in Wirklichkeit die Gleichheit aller Bürger
dieses Staates vor dem Gesetze und vor dem Rechte aus, daß
dieselben Menschen die nationale Tat der èechischen
Legionäre einerseits vergöttern und preisen, andererseits
aber den Deutschen das nationale Bekenntnis allein oder gar ein
volksdeutsches Fühlen und Handeln selbst auf kulturellem
Gebiet als staatsgefährlich zur Last legen.
Aber das ist nicht der einzige Widerspruch.
Wir Deutschnationalen begreifen es vollständig, daß
Sie die Dankespflicht gegenüber Ihren Legionären auch
praktisch aus zu üben sich bemühen, daß Sie nicht
nur ausgiebig für die Witwen und Waisen der Freiheitskämpfer
sorgen, sondern auch den in das Vaterland zurückgekehrten
Legionären in ausreichender Weise ihre opfermutige Tat durch
Staatsanstellungen belohnen und den Legionären außerdem
durch eine Reihe von gesetzlichen Bestimmungen eine Vorzugsstellung
vor den anderen Bürgern des Staatsvolkes sichern. Das ist
von Ihrem Standpunkt aus nicht allein Ihre Pflicht, sondern auch
Ihr gutes Recht, das Ihnen sicherlich kein Deutscher irgendwie
antasten wird, selbst wenn er aus höchstem Idealismus heraus
der Ansicht ist, daß völkischer Patriotismus nicht
bezahlt werden kann und auch nicht bezahlt werden darf, weil er
sonst jeglichen Wert verliert. Aber darauf dürfen und müssen
wir Sie aufmerksam machen, daß diese Ihre Dankespflicht
und Dankbarkeit gegenüber Ihren Legionären stark jeden
moralischen Wert einbüssen muß, wenn Sie dieselbe nur
auf Kosten der Deutschen oder einer anderen Minderheitsnation
dieses Staates betätigen. Sie selbst setzen sich herab, wenn
Sie die Deutschen von ihrem Arbeitsplatz im Staatsdienste verdrängen,
um sie durch Legionäre zu ersetzen, wenn Sie erwerbsunfähigen
Deutschen im geschlossenen deutschen Sprachgebiete jede Trafik
wegnehmen, um sie gesunden Legionären zu übergeben,
wenn Sie das höhere Pachtangebot eines Deutschen auf eine
Bahnhofsrestauration zurückweisen, nur um alle diese Erwerbsstätten
den Legionären trotz deren niedrigeren Angeboten auszuliefern.
Bedenken Sie dabei gar nicht, daß solche Erscheinungen den
Weit der Dankbarkeit auch in den Augen der Legionäre stark
herabsetzen müssen, wenn diese sehen, daß das zur Dankbarkeit
verpflichtete Volk sie nicht aus eigener Tasche, sondern aus der
Tasche eines Fremden entlohnt? Zu diesem Urteil muß jeder
rechtlich denkende Mensch kommen, wenn er anerkennt, daß
wir Deutschen, die wir nun einmal durch Ihren Willen diesem Staat
angehören müssen, auch einen berechtigten Anspruch auf
alle staatlichen Einrichtungen entsprechend der perzentuellen
Stärke unseres deutschen Volksstammes haben, und wenn er
uns zubilligt, daß wir auch mit vollem Rechte diese Forderung
jederzeit vertreten dürfen.
Der vorliegende Gesetzantrag drängt auch
noch zu einer anderen Betrachtung. Während durch den zu novellierenden
§ 81 des Gesetzes vom 17. Feber 1922 den im Auslande lebenden
Legionären und ihren Hinterbliebenen die Ruhe- und Versorgungsgenüsse
ungeschmälert auch dann zuerkannt werden, wenn die Bezugsberechtigten
Staatsangehörige fremder Staaten sind, nur lediglich nicht
in den Diensten fremder Staaten stehen, aberkennen die vor wenigen
Tagen hier in diesem Parlamente beschlossenen gesetzlichen Bestimmungen
im Anschluß an den Römischen und Wiener Vertrag hiesigen
deutschen Staatsbürgern jeglichen Anspruch auf Pensions-
oder Versorgungsgenüsse für ihre Hinterbliebenen auch
nach jahrelangem Staatsdienst, wenn diese seinerzeit vor Klärung
der Verhältnisse durch die Friedensverträge mit der
Leistung des Diensteides zugewartet haben. Aus diesem nur durch
Vorsicht allein diktierten Verhalten deutscher Staatsbeamten leiten
Sie nun das Recht ab, dieselben um den Anspruch auf die durch
jahrelange Staatsdienste erworbene Altersversorgung zu bringen,
nur weil Sie sich einbilden, auch darin schon eine Ihren Staat
bedrohende Tat sehen zu müssen. (Pøedsednictví
pøevzal místopøedseda inž. Dostálek.)
Einen weiteren Widerspruch muß man auch
konstatieren, wenn man bedenkt, daß durch diesen Gesetzesantrag
ungeschmälerte Ruhe- und Versorgungsgenüsse, noch dazu
mit gewissen valutarischen Vorteilen, an im Auslande lebende
Èechen gezahlt werden, einerlei, ob sie Staatsangehörige
der Èechoslovakischen Republik sind oder nicht, dagegen
deutschen Staatsangehörigen der Èechoslovakischen
Republik, die dauernd im Auslande zu leben gezwungen sind, wenigstens
ein Teil ihrer Pensionen ebenfalls unter Berufung
auf bestimmte Gesetze gekürzt wird, ohne die durch den Staatenumsturz
geschaffene veränderte Situationen und die durch die Nachkriegsverhältnisse
bedingte Erschwerung anerkennen zu wollen. Um aber allem die Krone
aufzusetzen, um scheinbar die Minderwertigkeit der Deutschen so
kraß als möglich auch nach aussenhin zu dokumentieren,
legen Sie dem Parlamente die Novellierung des § 81 des Gesetzes
vom 17. Feber 1922 über die militärischen Versorgungsgenüsse
gerade zu einer Zeit vor, in der Ihre Behörden den inländischen
Ruheständlern, denen sie die Pensionsxund Versorgungsgenüsse
bereits zuerkannt haben, auch bei vorübergehendem Aufenthalte
im Auslande diese kürzen oder ganz streichen, wenn die so
stiefmütterlich behandelten Pensionisten nicht alle Chikanen
einer Bewilligung des Auslandsaufenthaltes klaglos haben über
sich ergehen lassen. Diese Zustände verdienen es wirklich,
auch einmal hier im Parlamente gebrandmarkt zu werden, da alle
Bemühungen auf Beseitigung derseben bisher ergebnislos
geblieben sind, trotzdem auch von èechischer Seite die
Unhaltbarkeit derselben offen und ehrlich zu wiederholten Malen
zugegeben wurde.
Bis zum Herbst 1923 nämlich galt auch in der Èechoslovakischen
Republik der Grundsatz, daß nur solche
Pensionisten, welche dauernd in das Ausland übersiedeln und
dort ihre Pension verzehren wollen, hiefür einer besonderen
Bewilligung bedürfen. Niemand dachte auch nur im entferntesten
daran, daß eine solche Bewilligung auch für einen vorübergehenden
Aufenthalt im Auslande, z. B. für Familienbesuch, Badekuren
oder Ferienreisen einzuholen sei. Jeder Pensionist, der aus einem
solchen Grunde angesucht hätte, hätte zu befürchten
gehabt, wegen mutwilliger Behelligung der vorgesetzten Behörden
zurechtgewiesen zu werden. Bei dieser Sachlage wirkte es umso
überraschender und peinlicher, als plötzlich von allen
Finanzlandesdirektionen Erlässe herausgegeben wurden, mit
welchen verordnet wurde daß a) jeder Pensionist für
einen, wenn auch noch so kurzen Aufenthalt im Auslande einer Bewilligung
der zuständigen Behörde bedarf, b) daß auch bei
bewilligtem Auslandsaufenthalt ihm für die Dauer desselben
die Teuerungs- und Notaushilfen entzogen werden, c) daß
unbewilligter Grenzübertritt durch vollständigen Entzug
der Pension gestraft werden kann.
Dieser Erlaß der Finanzlandesdirektionen
fußt, wie später bekannt wurde, auf dem Erlaß
des Finanzministeriums vom 5. Jänner 1923, Zahl 56386, und
dem des Ministeriums des Innern vom 20. September 1923, Zahl 54.061,
welche sich wiederum - man höre und staune! - auf die alten
österreichischen Hofkammerdekrete vom 7. Juni 1808 und vom
23. Juli 1827 berufen. Wahrscheinlich wollten damals einige Ministerialbeamte
das fortgesetzte Bestreben der Entösterreicherung direkt
sabotieren, wurden aber durch den Herrn Finanzminister in diesem
löblichen Tun auch noch geschützt und gedeckt. Denn
anläßlich einer Interpellationsbeantwortung berief
sich der Herr Finanzminister auf ein Erkenntnis des österreichischen
Obersten Gerichtshofes vom 15. Mai 1908, mit dem einer Witwe wegen
unbewilligter Ausreise ins Ausland die Pension vollständig
abgesprochen wurde. Er verschwieg allerdings vorsichtshalber,
daß diese Witwe im Jahre 1902 ohne irgendeine Abmeldung
nach Amerika ausgewandert war und erst nach 3 Jahren die Wiederauszahlung
der Pension verlangte. Hier lag also keineswegs ein vorübergehender
Auslandsaufenthalt vor, sondern eine regelrechte Auswanderung,
woran auch die nach Jahren erfolgte Rückkehr nichts ändert.
Aber weder die Berufung auf Hofkammerdekrete,
noch auf falsch wiedergegebene Entscheidungen oberster gerichtlicher
Instanzen des alten Österreich ändert etwas an der Tatsache,
daß die beiden angeführten Erlässe der Ministerien
mit dem damaligen Stande der èechisch-slovakischen Gesetzgebung
im Widerspruch standen. Diese hatte sich nur
zweimal mit den Gegenstande befaßt, und zwar in den Gesetzen
Nr. 99/1921 und 394/1922. Darin ist ganz unzweideutig ausgesprochen,
daß die Teuerungszulagen und Notaushilfen nur jenen oder
für jene Personen verweigert werden müssen, die
außerhalb des Staatsgebietes wohnen, d. h. sich dauernd
dort aufhalten. Hätte die èechisch-slovakische Gesetzgebung
dabei auch an vorübergehenden Auslandsaufenthalt gedacht,
so hätte sie dies gewiß in den angeführten Gesetzen
zum Ausdrucke gebracht und bringen müssen.
Was aber die angedrohte gänzliche Entziehung der Pension
anbelangt, so bedeutet letztere geradezu eine Eigentumsverletzung.
Denn die Pension bildet einen integrierenden Bestandteil jener
Bezüge, welche dem in den Staatsdienst eintretenden Beamten
rechtsverbindlich zugesichert werden und welche ihm nur durch
ein regelrecht durchgeführtes Disziplinarverfahren entzogen
werden können. Nebenbei bemerkt, hat die Pension nicht den
Charakter einer Gabe des Staates, sondern ist durch die hiefür
bestimmten Diensttaxen und durch die Pensionsabzüge aus dem
Gehalte des aktiven Beamten von diesem auch materiell fundiert,
also sein unbestreitbares Eigentum. Diese geradezu demütigenden
und erniedrigenden Erlässe wirkten auch noch durch die
scharfe und rücksichtslose Durchführung und die
durch nichts zu entschuldigende Saumseligkeit in der Erledigung
der Gesuche furchtbar erbitternd. Um meine Anschuldigungen mit
Tatsachen zu beweisen, erwähne ich hier nur, daß dem
Realgymnasialdirektor i. R. Dr. Johann Weyde am 21. August 1924
der Erlaß Z. VII-5623, der Finanzlandesdirektion in Prag
zugestellt wurde, mit welchem ihm ausnahmsweise die Bewilligung
erteilt wurde, seine im Auslande (Dresden) weilende Tochter zu
besuchen, aber nur bis zum 30. Juni 1924. Demselben wurde wegen
eines eintägigen Aufenthaltes in Wien die Pension am 1. September
1924 eingestellt und erst am 31. Dezember 1924 für 4 Monate
nachträglich ausgezahlt. Noch schlimmer erging es dem Finanzsekretär
i. R. Arno Fischer, dem mit Erlaß vom 8. November
1924, Zahl 4508 der Finanzlandesdirektion in Prag die Pension
ab 1. Dezember 1924 gänzlich entzogen wurde, weil er ohne
amtliche Bewilligung in der Zeit vom 6. Juni bis 15. Juli 1924
und auch schon früher außerhalb des Gebietes der Èechoslovakischen
Republik geweilt hat. In diesem Falle hat der Referent der Finanzlandesdirektion
auch solche Aufenthalte, die vor dem Erscheinen der angeführten
Erlässe erfolgt waren, also zu einer Zeit, da kein Pensionist
wissen konnte, daß er einer Bewilligung bedürfe, zur
nachträglichen Kürzung der Ruhegenüsse benützt.
Die gegen solche unglaubliche Verhältnisse
ergriffenen Abwehrmaßnahmen, die Veröffentlichungen
in den Zeitungen, die Eingaben an die Behörden und Interpellationen
im Parlamente hatten aber keineswegs den Erfolg, daß die
beiden Erlässe aufgehoben und der alte Rechtszustand wieder
hergestellt wurde, sondern brachten nur einen Erlaß des
Finanzministeriums vom 25. Juli 1924, in welchem verordnet wurde,
daß für Auslandsreisen bis zu 14 Tagen die Folgen des
unbewilligten Grenzübertrittes nachgesehen werden können
- also eine Sanktionierung der Willkür - daß aber sonst
für Auslandsaufenthalte bis zu 3 Monaten die Bewilligung
der Finanzlandesdirektion, bei längerem Auslandsaufenthalt
die der vorgesetzten Zentralbehörde im Einvernehmen mit dem
Finanzministerium erforderlich sei. Und damit nur ja kein Zweifel
darüber herrsche, daß das Ministerium seinen Irrtum
nicht einsehen will und auch nicht gesonnen ist seine widerrechtlichen
Bestimmungen rückgängig zu machen, wurde dem bis dahin
ungesetzlichen Zustande durch den § 6 des Beamtengesetzes
vom 22. Dezember 1924, Nr. 287 S. d. G. u. V., eine gesetzliche
Grundlage geschaffen. Jetzt besteht tatsächlich die gesetzliche
Möglichkeit, bei schärfster Auslegung dieser
Bestimmungen jedem im Ausland weilenden Pensionisten für
die Dauer seines dortigen Aufenthaltes nicht nur die Teuerungszulagen,
sondern seine Bezüge überhaupt einzustellen. Mit diesen
reaktionären Bestimmungen steht die Èechoslovakische
Republik ganz isoliert da, sie kann sich nicht
einmal auf die Reziprozität mit den Nachbarstaaten berufen.
Weder in Deutschland, noch in Österreich besteht die geringste
Einschränkung der Freizügigkeit der Ruheständler
in Bezug auf Auslandsreisen und vorübergehenden Aufenthalt
im Auslande. Auch was den dauernden Aufenthalt im Auslande betrifft,
so kann nur in Sachsen eine mäßige Kürzung der
Bezüge vorgenommen werden, die aber in Wirklichkeit fast
nie erfolgt.
Solange die èechischen Ministerien im Verordnungswege oder
das Parlament auf dem Wege der Gesetzgebung solche beschämende
und die Ruheständler schädigende Bestimmungen nicht
beseitigen, solange dieser Staat für seine ausgedienten Staatsbeamten
zum Lohne für deren treue Dienste und bei ihren an und für
sich kärglichen Bezügen auch noch ein Käfig wird,
der sie an ihrem Lebensabend ihrer Freiheit und Freizügigkeit
beraubt, solange dürfen Sie von keiner Partei in diesem Parlamente
erwarten, daß sie einem Gesetzesantrage zustimmt, der einseitig
für eine kleine Gruppe von Èechen im Auslande
ganz besondere Vorteile beim Bezuge der Ruhe-
und Versorgungsgenüsse vorsieht. (Potlesk na levici.)