Úterý 8. èervna 1926

Pøíloha k tìsnopisecké zprávì

o 27. schùzi poslanecké snìmovny Národního shromáždìní

republiky Èeskoslovenské

v Praze v úterý dne 8. èervna 1926.

1. Øeè posl. Heegra (viz str. 1358 tìsnopisecké zprávy):

Hohes Haus! Die gegenwärtig in Beratung stehende Vorlage findet prinzipiell auch unsere Zustimmung. (Místopøedseda Slavíèek pøevzal pøedsednictví.) Wogegen aber Protest erhoben werden muß, das ist die Tatsache, daß man eine ansonsten gerechte Angelegenheit einem kleinen Kreise bevorzugter Personen gegenüber anwendet, ohne gleichzeitig auch die Frage der Valorisierung der Renten aller Kriegsbeschädigten in anderen Ländern eines Lösung zuzuführen. Bei der gegenwärtigen Vorlage handelt es sich darum, die gegenwärtigen Renten von 79 èechoslovakischen kriegsbeschädigten Legionären in Amerika zu valorisieren d. h. ihre Bezüge den Teuerungsverhältnissen des Landes, in dem sie wohnen, anzupassen. Es sollen also ihre Bezüge erhöht werden. Man geht in dieser Vorlage aber weiter und will nicht nur eine Erhöhung der gegenwärtigen Rentenbezüge durchführen, sondern diese Erhöhung soll rückwirkend vom Jahre 1920 an erfolgen. Es entsteht nun die Frage, warum auf einmal die Regierung einen kleinen Kreis von Menschen mit einer derartigen Noblesse behandelt, warum die Legionäre zu bevorzugten Kriegsbeschädigten gemacht werden. Wir sind der Auffassung, wenn die Regierung die Notwendigkeit anerkennt und wenn sie sich darüber klar ist, daß die Lage der Kriegsbeschädigten verbessert werden muß, daß ihre Renten den Teuerungsverhältnissen in dem Lande angepaßt werden sollen, in dem sie zu wohnen gezwungen sind, dann darf sie doch keinen so einseitigen Protektionismus treiben. Sie darf diese Wohltat nicht nur 79 èechoslovakischen Staatsbürgern zuteil werden lassen, sie hätte vielmehr die verdammte Pflicht und Schuldigkeit, diese Frage für alle Kriegsbeschädigten, die in anderen Ländern wohnen, zu regeln. Die auffallende Differenzierung zwischen den Kriegsbeschädigten, die man zu Staatsbürgern erster und zweiter Klasse stempelt, ist ein sehr gefährliches Symptom und kann nicht ohne Widerspruch hingenommen werden. Wir haben Tausende von Kriegsbeschädigten, die im Auslande leben, die unter den Valutadifferenzen zu leiden haben, die sich in der äußersten Notlage befinden, deren Lebensverhältnisse die denkbar schlechtesten und ungünstigsten sind. Die Regierung geht aber darüber achtlos zur Tagesordnung hinweg, sie sucht die Frage nur für 79 Legionäre zu lösen und sie kümmert sich auf keinen Fall um die anderen, die mit demselben Recht, wie es den Legionären gegenüber gehandhabt wird, eine Anpassung ihrer Rentenbezüge an die Teuerungsverhältnisse des Landes fordern könnten.

Ein krasses Beispiel liefern unsere Kriegsbeschädigten, die in Deutschland leben. Invalide mit 20 bis 25% Invalidität beziehen eine Monatsrente von 5 Mark 62 Pfennig gleich 45 Kè, Invalide, die zu 85 bis 100% invalid erklärt wurden, also vollständig erwerbsunfähig sind und ihren Lebensunterhalt gänzlich von der Rente bestreiten müssen, bekommen die Höchstrente, aber nur dann, wenn sie außerdem noch für 4 Kinder zu sorgen haben, dann bekommen sie die ungeheuere Rente von 37.5 Mark ausbezahlt, also rund 300 Kè monatlich. Es ist klar, daß diese bedauernswerten Menschen kaum imstande sind, sich vom Rentenbezug mehr als das trockene Brot zu beschaffen. Und wenn nun die Regierung das einsieht und die Bezüge der kriegsbeschädigten Legionäre in Amerika valorisiert, dann muß es selbstverständlich sein, die anderen armen bedauernwerten Kriegsopfer ebenso zu behandeln und ihre Renten den Teuerungsverhältnissen anzupassen.

Wie war es denn bisher? Man hat sich um das Elend der anderen Kriegsbeschädigten nicht gekümmert, ein gefühlloser Bürokratismus hat vielmehr diesen Rentenempfängern überall Schwierigkeiten und Hindernisse bereitet. Viele dieser Rentenbezieher im Ausland und im Inland - ihre Zahl geht in die Hunderte - haben einfach deshalb, weil sie die im Gesetz festgesetzten Fristen versäumt haben, ihren Anspruch auf die Rente verloren. Gerade die hilfslosesten und bedauernswertesten Menschen waren es, die wegen der Fristversäumnis, also wegen eines rein formalen Fehlers, mit ihren Ansprüchen abgewiesen worden sind. Ja, wir haben eine Unzahl von Fällen fesstellen können, in denen die Behörden, allen voran das Konsulat in Breslau, alle Ansuchen und Beschwerden der Kriegsbeschädigten nicht beachteten und auf Eingaben kaum Antwort gaben. Das ist bedauerlich, denn Menschlichkeit und Gefühl sollten bei der Regelung dieser Fragen bestimmend sein. Wir müssen hier öffentlich die Frage an die maßgebenden Faktoren richten: Mit welchem Recht ziehen sie einen Trennungsstrich zwischen den kriegsbeschädigten Legionären in Amerika und den Kriegsbeschädigten in anderen Staaten, die èechoslovakische Staatsbürger sind? Mit welchem Recht werden überhaupt die Gliedmassen der èechischen Legionäre höher eingeschätzt, als die Gliedmassen der anderen èechoslovakischen Staatsbürger? Wir müssen feststellen, daß dieses Gesetz nichts anderes ist als einseitiges Flickwerk, nichts anderes als ein Gesetz, entstanden aus Protektion, die geübt werden soll den Staatsbürgern erster Güte, den èechoslovakischen Legionären gegenüber. Wir fordern daher eine gründliche Regelung eine Vereinheitlichung, eine Verbesserung der ganzen Kriegsbeschädigtenfürsorge. Wir haben zu diesem Zweck einen Resolutionsantrag eingebracht. Wir bitten die Damen und Herren um ihre Zustimmung, damit einigermaßen die Not und das Leiden der èechoslovakischen Kriegsbeschädigten in den anderen Ländern gelindert werde. Als wir im Wehrausschus den gleichen Resolutionsantrag stellten, mußte es ausgerechnet ein Sozialist sein, der die Resolution zur Beratung und Abstimmung nicht zuließ, lediglich deshalb, weil sie in deutscher Sprache überreicht war und eine èechische Übersetzung nicht sofort bei der Hand gewesen ist. Wir hoffen und nehmen an, daß das Plenum des Hauses die Sache anders beurteilt und unserer Resolution zustimmt.

Bei dieser Gelegenheit gestatte ich mir noch einige Worte über eine zweite traurige Erscheinung im Staate, die Unterhaltsbeiträge. Im Jahre 1921 wurde ein Unterhaltsbeitragsgesetz auf die Dauer eines Jahres beschlossen, im Jahre 1922 wurde es prolongiert. Die Vertreter der in Betracht kommenden Ministerien haben in allen Ausschüssen die Erklärung abgegeben, daß die Regierung auf Grund der Erfahrungen, die bis dahin mit dem Unterhaltsbeitragsgesetz gemacht wurden, dem Parlament ehestens einen neuen Gesetzentwurf unterbreiten werde. Das Versprechen wurde bis zum heutigen Tage nicht eingelöst. Man ist ja daran gewöhnt, daß Versprechungen der Regierung niemals ihre Erfüllung finden. Bis zum heutigen Tage warten wir auf die Einbringung eines solchen Gesetzes. Das ist nicht nur nicht geschehen, wir müssen leider feststellen, daß gefühllosester Bürokratismus daran gegangen ist, durch eine willkürliche Auslegung das bestehende Gesetz noch bedeutend zu verschlechtern. Diese Verschlechterungen sind zu Ungunsten der Anspruchsberechtigten ausgefallen. In den famosen Begründungen beruft man sich, um die Anspruchtsberechtigten um den Unterhaltsbeitrag betrügen zu können, auf den § 4 des Gesetzes. Man vergißt aber, daß bei der Verhandlung dieses Paragraphen im Ausschuß sowie im Motivenbericht der Regierung ausgesprochen wurde, daß nicht nur alle Vermögenslosen Anspruch auf den Unterhaltsbeitrag besitzen, sondern alle Personen, deren Unterhalt vom Erwerb Eingerückter abhängig ist. Trotz dieser klaren Feststellung des Ausschusses und des Motivenberichtes legen die Bezirksbehörden den § 4 des Gesetzes anders ans. Sie weisen z. B. Arbeiterinnen ab mit der Begründung, daß sie arbeitsfähig seien und deshalb keinen Anspruch auf Unterhaltsbeiträge besitzen. Eine Reihe von Bezirksbehörden hat die Ansuchen mit solcher Begründung abgelehnt. Wie unsinnig eine solche Auslegung ist, die nicht im Geiste des Gesetzes gelegen sein kann, geht schon darans hervor, daß es doch geradezu unmöglich ist, einer Arbeiterfrau, auch wenn sie gesund ist, während der Zeit einer Waffenübung des Mannes Arbeit zu verschaffen, daß sie wenn sie auch arbeiten wollte, außerstande ist, eine Arbeitsmöglichkeit zu finden. Aber damit noch nicht genug. Einzelne Bezirksbehörden haben sich geradezu etwas ungeheuerliches geleistet. Besonders üben diese Praxis die Bezirksbehörden in Böhmen, allen vorn Teplitz-Schönau. Sie begnügen sich gar nicht mit der Auslegung, daß die Arbeitsfähigkeit gegeben ist dadurch kein Anspruch besteht - was freilich dem Gesetz oder besser gesagt dem Geist des Gesetzes widerspr cht - sondern sie gehen weiter und leisten sich die Ungeheuerlichkeit. Frauen, die um Unterhaltsbeiträge ansuchen, amtsärztlich untersuchen zu lassen, und wenn der Amtsarzt feststellt, daß die Frau körperlich gesund ist wird ihr mit dieser Begründung der Anspruch auf den Unterhaltsbeitrag abgesprochen. Das ist ein brutaler, rücksichtsloser Willkürakt, der sieh auf keine gesetzliche Handhabe stützt und der nur der Eigenmächtigkeit der handelnden Personen entspringt. Wir müssen daher schon die Frage stellen, ob diese verantwortlichen Amtsorgane draußen über höheren Auftrag so vergehen oder ob sie aus eigener Willkür handeln, und wenn letzteres der Fall ist, dann muß die Forderung gestellt werden, daß diese Vorgangsweise eingestellt und dieser Willkür ein Ende gemacht werden müsse. Wir verlangen daher, daß das Ministerium Weisungen an die Bezirksbehörden herausgibt, in denen auf das Ungehörige dieser Vorgangsweise hingewiesen wird. Wir verlangen, daß in diesen Weisungen darauf verwiesen wird, was selbst im Motivenbericht zu dem Gesetze steht und was widerspruchslos in den Ausschüssen klargelegt wurde, nämlich daß alle Frauen der Eingerückten von deren Erwerb abhängig sind, den Anspruch auf Unterhaltsbeiträge besitzen. Wir stellen weiters an die Regierung die Forderung, ehebaldigst daran zu gehen, das versprochene Unterhaltsbeitragsgesetz einzubringen, damit auch diese Frage restlos gelöst werden kann.

Ich stelle daher die Bitte an das hohe Haus, für unseren Resolutionsantrag zu stimmen, der die Forderung aufstellt, dieselben Wohltaten, die man den kriegsbeschädigten Legionären in Amerika zukommen läßt, auch allen Kriegsbeschädigten gegenüber in Anwendung zu bringen und wo gleichzeitig die Forderung gestellt wird, daß die Willkür bei der Auszahlung und Gewährung der Unterhaltsbeiträge eingestellt werde. (Potlesk na levici.)


2. Øeè posl. Horpynky (viz str. 1359 tìsnopisecké zprávy):

Hohes Haus! Der in Verhandlung stehende Gesetzantrag hat den Zweck, den § 81 des Gesetzes vom 17. Feber 1922, Zahl 76 S. G. u. V., zugunsten der in Amerika lebenden Legionäre und deren Witwen und Waisen insoferne zu ändern und zu ergänzen, als der Minister für Nationalverteidigung ermächtigt wird, im Einvernehmen mit dem Finanzminister bei Überweisung der Versorgungsgenüsse eine günstigere Relation für die Umrechnung der èechischen Kronen gegenüber dem Dollar anzuordnen, solange die Spannung zwischen dem Kurswert und der tatsächlichen Kaufkraft des Dollars in Amerika anhält. Diese Gesetzesänderung, die vom Senate bereits angenommen wurde, betrifft nach den Berichten des sozialpolitischen und des Budgetausschusses im ganzen 79 Personen und erfordert einen jährlichen Aufwand von 1.1 Millionen Kronen und soll rückwirkend vom 1. Jänner 1920 rechtswirksam sein. Aus dem Wortlaut der beantragten Gesetzesänderung ergibt sich demnach, daß es außerhalb der Grenzen dieses Staates èechisch-slovakische Staatsangehörige gibt, die nicht nur in dem Besitz ihrer ungeschmälerten Ruhe- und Versorgungsgenüsse sind, sondern denen auch noch über die gesetzlichen Bestimmungen hinaus gewisse Vorteile, noch dazu um volle 6 Jahre rückwirkend, zuerkannt werden. Wenn auch die materielle Besserstellung nur eine ganz kleine Gruppe von Staatsangehörigen betrifft, so könnte man schon mit Rücksicht auf den kleinen Mehraufwand, durch welchen überdies das Budget gar nicht belastet wird, den Gesetzesantrag nur begrüßen, weil man ja in diesem Staate eigentlich keine Gelegenheit vorübergehen lassen darf, bei welcher staatliche Versorgungsgenüsse irgendwie aufgebessert werden, da dies so selten geschieht, wie nirgends sonst auf der ganzen Welt.

Da meine Partei aber trotz dieser Erwägung gegen den vorliegenden Gesetzesantrag stimmen wird, so fühle ich mich verpflichtet, dafür die Begründung zu geben, zumal ich dadurch auch in die Lage komme, die ungleichmäßige Behandlung der hießigen Staatsbürger aufzuzeigen und in das rechte Licht zu rücken. Um aber nicht in den Verdacht zu kommen, daß sich mein Widerspruch nur gegen die Legionäre richtet oder von einer unbegründeten Abneigung gegen dieselben ausgelöst wird, so erkläre ich von vornherein, daß ich als durch und durch national fühlender Mensch mit tiefem Verständnis und einer gewissen Bewunderung die Taten Ihrer èechisch-slovakischen Legionen zu beurteilen vermag, soweit dieselben wirklich nur von national-patriotischen Gefühlen diktiert waren und zur sogenannten Befreiung der èechischen und slovakischen Völker beigetragen haben und soweit nicht das aus eigener Anschauung wertende Ausland über gewisse Taten ein vernichtendes und das Ansehen von Befreiungskämpfern stark herabsetzendes Urteil gefällt hat, dem sich dann auch Kreise Ihrer eigenen Volksgenossen im Inlande nach genauer Prüfung angeschlossen haben. Gerade weil ich als Deutschnationaler ohne inneren Zwang in der Lage bin, die völkischen Taten der Angehörigen einer anderen Nation ganz objektiv und sachlich ebenso gut zu werten, wie es die nationalbewußten Kreise des anderen Volkes tun, so kann ich es nicht verstehen, wieso gerade die nationalfühlenden Èechen, die aus der Begeisterung für den èechischen Befreiungskampf nicht herauskommen, jede nationale Regung, jeden Ausdruck nationalen Fühlens und Denkens bei uns Deutschen mit so grimmigem Hasse verfolgen und mit beispielloser Brutalität bekämpfen. Die èechische Journalistik und die èechischen Versammlungsredner finden nicht genug scharfe Worte über Hochverrat und Irredenta, wenn wir Deutschen nur die blanke Tatsache feststellen, daß wir durch die Friedensdiktate von Versailles und St. Germain gegen unseren Willen diesem Staate einverleibt wurden, daß unser politisches Ziel die Erkämpfung des Selbstbestimmungsrechtes ist, das man nach den Wilsonschen Friedensgrundsätzen vom 18. Feber 1918 allen Völkern der Erde zuerkennt, nur unbegreiflicher Weise uns Deutschen vorenthalten hat. Ja, mehr noch, während Ihr Staatspräsident Masaryk selbst erklärt hat, daß in einem Staate, in dem mehrere Völker beisammen leben, die um die Freiheit ringen, das Wort Hochverrat jeden Sinn verloren hat und daß deshalb das moderne Recht den Begriff Hochverrat gar nicht kennt und es nur einen Hochverrat, nämlich den gegen das eigene Volk gibt, konstruierten Sie die Paragraphen eines Gesetzes zum Schutze der Republik, mit welchen Sie jedes Bekenntnis zum Deutschtum als Hochverrat deklarieren und unter Strafe nehmen, mit deren Hilfe Sie jeden Deutschen, der den von der ganzen Welt anerkannten kulturellen Zusammenhang aller Deutschen ohne Rücksicht auf irgendwelche sie trennende Staatsgrenzen betätigt, als Hochverräter einkerkern, wie der Iglauer Prozeß gegen den Fachlehrer Göth gezeigt hat, wenn sich nur ein Staatsanwalt findet, der in verleumderischer Weise rein wissenschaftliche Institute für das Auslandsdeutschtum im Deutschen Reiche als pangermanistische Irredentastätten bezeichnet, ohne dafür auch nur den Schein eines Beweises aufzubringen. So sieht in Wirklichkeit die Gleichheit aller Bürger dieses Staates vor dem Gesetze und vor dem Rechte aus, daß dieselben Menschen die nationale Tat der èechischen Legionäre einerseits vergöttern und preisen, andererseits aber den Deutschen das nationale Bekenntnis allein oder gar ein volksdeutsches Fühlen und Handeln selbst auf kulturellem Gebiet als staatsgefährlich zur Last legen.

Aber das ist nicht der einzige Widerspruch. Wir Deutschnationalen begreifen es vollständig, daß Sie die Dankespflicht gegenüber Ihren Legionären auch praktisch aus zu üben sich bemühen, daß Sie nicht nur ausgiebig für die Witwen und Waisen der Freiheitskämpfer sorgen, sondern auch den in das Vaterland zurückgekehrten Legionären in ausreichender Weise ihre opfermutige Tat durch Staatsanstellungen belohnen und den Legionären außerdem durch eine Reihe von gesetzlichen Bestimmungen eine Vorzugsstellung vor den anderen Bürgern des Staatsvolkes sichern. Das ist von Ihrem Standpunkt aus nicht allein Ihre Pflicht, sondern auch Ihr gutes Recht, das Ihnen sicherlich kein Deutscher irgendwie antasten wird, selbst wenn er aus höchstem Idealismus heraus der Ansicht ist, daß völkischer Patriotismus nicht bezahlt werden kann und auch nicht bezahlt werden darf, weil er sonst jeglichen Wert verliert. Aber darauf dürfen und müssen wir Sie aufmerksam machen, daß diese Ihre Dankespflicht und Dankbarkeit gegenüber Ihren Legionären stark jeden moralischen Wert einbüssen muß, wenn Sie dieselbe nur auf Kosten der Deutschen oder einer anderen Minderheitsnation dieses Staates betätigen. Sie selbst setzen sich herab, wenn Sie die Deutschen von ihrem Arbeitsplatz im Staatsdienste verdrängen, um sie durch Legionäre zu ersetzen, wenn Sie erwerbsunfähigen Deutschen im geschlossenen deutschen Sprachgebiete jede Trafik wegnehmen, um sie gesunden Legionären zu übergeben, wenn Sie das höhere Pachtangebot eines Deutschen auf eine Bahnhofsrestauration zurückweisen, nur um alle diese Erwerbsstätten den Legionären trotz deren niedrigeren Angeboten auszuliefern. Bedenken Sie dabei gar nicht, daß solche Erscheinungen den Weit der Dankbarkeit auch in den Augen der Legionäre stark herabsetzen müssen, wenn diese sehen, daß das zur Dankbarkeit verpflichtete Volk sie nicht aus eigener Tasche, sondern aus der Tasche eines Fremden entlohnt? Zu diesem Urteil muß jeder rechtlich denkende Mensch kommen, wenn er anerkennt, daß wir Deutschen, die wir nun einmal durch Ihren Willen diesem Staat angehören müssen, auch einen berechtigten Anspruch auf alle staatlichen Einrichtungen entsprechend der perzentuellen Stärke unseres deutschen Volksstammes haben, und wenn er uns zubilligt, daß wir auch mit vollem Rechte diese Forderung jederzeit vertreten dürfen.

Der vorliegende Gesetzantrag drängt auch noch zu einer anderen Betrachtung. Während durch den zu novellierenden § 81 des Gesetzes vom 17. Feber 1922 den im Auslande lebenden Legionären und ihren Hinterbliebenen die Ruhe- und Versorgungsgenüsse ungeschmälert auch dann zuerkannt werden, wenn die Bezugsberechtigten Staatsangehörige fremder Staaten sind, nur lediglich nicht in den Diensten fremder Staaten stehen, aberkennen die vor wenigen Tagen hier in diesem Parlamente beschlossenen gesetzlichen Bestimmungen im Anschluß an den Römischen und Wiener Vertrag hiesigen deutschen Staatsbürgern jeglichen Anspruch auf Pensions- oder Versorgungsgenüsse für ihre Hinterbliebenen auch nach jahrelangem Staatsdienst, wenn diese seinerzeit vor Klärung der Verhältnisse durch die Friedensverträge mit der Leistung des Diensteides zugewartet haben. Aus diesem nur durch Vorsicht allein diktierten Verhalten deutscher Staatsbeamten leiten Sie nun das Recht ab, dieselben um den Anspruch auf die durch jahrelange Staatsdienste erworbene Altersversorgung zu bringen, nur weil Sie sich einbilden, auch darin schon eine Ihren Staat bedrohende Tat sehen zu müssen. (Pøedsednictví pøevzal místopøedseda inž. Dostálek.)

Einen weiteren Widerspruch muß man auch konstatieren, wenn man bedenkt, daß durch diesen Gesetzesantrag ungeschmälerte Ruhe- und Versorgungsgenüsse, noch dazu mit gewissen valutarischen Vorteilen, an im Auslande lebende Èechen gezahlt werden, einerlei, ob sie Staatsangehörige der Èechoslovakischen Republik sind oder nicht, dagegen deutschen Staatsangehörigen der Èechoslovakischen Republik, die dauernd im Auslande zu leben gezwungen sind, wenigstens ein Teil ihrer Pensionen ebenfalls unter Berufung auf bestimmte Gesetze gekürzt wird, ohne die durch den Staatenumsturz geschaffene veränderte Situationen und die durch die Nachkriegsverhältnisse bedingte Erschwerung anerkennen zu wollen. Um aber allem die Krone aufzusetzen, um scheinbar die Minderwertigkeit der Deutschen so kraß als möglich auch nach aussenhin zu dokumentieren, legen Sie dem Parlamente die Novellierung des § 81 des Gesetzes vom 17. Feber 1922 über die militärischen Versorgungsgenüsse gerade zu einer Zeit vor, in der Ihre Behörden den inländischen Ruheständlern, denen sie die Pensionsxund Versorgungsgenüsse bereits zuerkannt haben, auch bei vorübergehendem Aufenthalte im Auslande diese kürzen oder ganz streichen, wenn die so stiefmütterlich behandelten Pensionisten nicht alle Chikanen einer Bewilligung des Auslandsaufenthaltes klaglos haben über sich ergehen lassen. Diese Zustände verdienen es wirklich, auch einmal hier im Parlamente gebrandmarkt zu werden, da alle Bemühungen auf Beseitigung derseben bisher ergebnislos geblieben sind, trotzdem auch von èechischer Seite die Unhaltbarkeit derselben offen und ehrlich zu wiederholten Malen zugegeben wurde.

Bis zum Herbst 1923 nämlich galt auch in der Èechoslovakischen Republik der Grundsatz, daß nur solche Pensionisten, welche dauernd in das Ausland übersiedeln und dort ihre Pension verzehren wollen, hiefür einer besonderen Bewilligung bedürfen. Niemand dachte auch nur im entferntesten daran, daß eine solche Bewilligung auch für einen vorübergehenden Aufenthalt im Auslande, z. B. für Familienbesuch, Badekuren oder Ferienreisen einzuholen sei. Jeder Pensionist, der aus einem solchen Grunde angesucht hätte, hätte zu befürchten gehabt, wegen mutwilliger Behelligung der vorgesetzten Behörden zurechtgewiesen zu werden. Bei dieser Sachlage wirkte es umso überraschender und peinlicher, als plötzlich von allen Finanzlandesdirektionen Erlässe herausgegeben wurden, mit welchen verordnet wurde daß a) jeder Pensionist für einen, wenn auch noch so kurzen Aufenthalt im Auslande einer Bewilligung der zuständigen Behörde bedarf, b) daß auch bei bewilligtem Auslandsaufenthalt ihm für die Dauer desselben die Teuerungs- und Notaushilfen entzogen werden, c) daß unbewilligter Grenzübertritt durch vollständigen Entzug der Pension gestraft werden kann.

Dieser Erlaß der Finanzlandesdirektionen fußt, wie später bekannt wurde, auf dem Erlaß des Finanzministeriums vom 5. Jänner 1923, Zahl 56386, und dem des Ministeriums des Innern vom 20. September 1923, Zahl 54.061, welche sich wiederum - man höre und staune! - auf die alten österreichischen Hofkammerdekrete vom 7. Juni 1808 und vom 23. Juli 1827 berufen. Wahrscheinlich wollten damals einige Ministerialbeamte das fortgesetzte Bestreben der Entösterreicherung direkt sabotieren, wurden aber durch den Herrn Finanzminister in diesem löblichen Tun auch noch geschützt und gedeckt. Denn anläßlich einer Interpellationsbeantwortung berief sich der Herr Finanzminister auf ein Erkenntnis des österreichischen Obersten Gerichtshofes vom 15. Mai 1908, mit dem einer Witwe wegen unbewilligter Ausreise ins Ausland die Pension vollständig abgesprochen wurde. Er verschwieg allerdings vorsichtshalber, daß diese Witwe im Jahre 1902 ohne irgendeine Abmeldung nach Amerika ausgewandert war und erst nach 3 Jahren die Wiederauszahlung der Pension verlangte. Hier lag also keineswegs ein vorübergehender Auslandsaufenthalt vor, sondern eine regelrechte Auswanderung, woran auch die nach Jahren erfolgte Rückkehr nichts ändert.

Aber weder die Berufung auf Hofkammerdekrete, noch auf falsch wiedergegebene Entscheidungen oberster gerichtlicher Instanzen des alten Österreich ändert etwas an der Tatsache, daß die beiden angeführten Erlässe der Ministerien mit dem damaligen Stande der èechisch-slovakischen Gesetzgebung im Widerspruch standen. Diese hatte sich nur zweimal mit den Gegenstande befaßt, und zwar in den Gesetzen Nr. 99/1921 und 394/1922. Darin ist ganz unzweideutig ausgesprochen, daß die Teuerungszulagen und Notaushilfen nur jenen oder für jene Personen verweigert werden müssen, die außerhalb des Staatsgebietes wohnen, d. h. sich dauernd dort aufhalten. Hätte die èechisch-slovakische Gesetzgebung dabei auch an vorübergehenden Auslandsaufenthalt gedacht, so hätte sie dies gewiß in den angeführten Gesetzen zum Ausdrucke gebracht und bringen müssen. Was aber die angedrohte gänzliche Entziehung der Pension anbelangt, so bedeutet letztere geradezu eine Eigentumsverletzung. Denn die Pension bildet einen integrierenden Bestandteil jener Bezüge, welche dem in den Staatsdienst eintretenden Beamten rechtsverbindlich zugesichert werden und welche ihm nur durch ein regelrecht durchgeführtes Disziplinarverfahren entzogen werden können. Nebenbei bemerkt, hat die Pension nicht den Charakter einer Gabe des Staates, sondern ist durch die hiefür bestimmten Diensttaxen und durch die Pensionsabzüge aus dem Gehalte des aktiven Beamten von diesem auch materiell fundiert, also sein unbestreitbares Eigentum. Diese geradezu demütigenden und erniedrigenden Erlässe wirkten auch noch durch die scharfe und rücksichtslose Durchführung und die durch nichts zu entschuldigende Saumseligkeit in der Erledigung der Gesuche furchtbar erbitternd. Um meine Anschuldigungen mit Tatsachen zu beweisen, erwähne ich hier nur, daß dem Realgymnasialdirektor i. R. Dr. Johann Weyde am 21. August 1924 der Erlaß Z. VII-5623, der Finanzlandesdirektion in Prag zugestellt wurde, mit welchem ihm ausnahmsweise die Bewilligung erteilt wurde, seine im Auslande (Dresden) weilende Tochter zu besuchen, aber nur bis zum 30. Juni 1924. Demselben wurde wegen eines eintägigen Aufenthaltes in Wien die Pension am 1. September 1924 eingestellt und erst am 31. Dezember 1924 für 4 Monate nachträglich ausgezahlt. Noch schlimmer erging es dem Finanzsekretär i. R. Arno Fischer, dem mit Erlaß vom 8. November 1924, Zahl 4508 der Finanzlandesdirektion in Prag die Pension ab 1. Dezember 1924 gänzlich entzogen wurde, weil er ohne amtliche Bewilligung in der Zeit vom 6. Juni bis 15. Juli 1924 und auch schon früher außerhalb des Gebietes der Èechoslovakischen Republik geweilt hat. In diesem Falle hat der Referent der Finanzlandesdirektion auch solche Aufenthalte, die vor dem Erscheinen der angeführten Erlässe erfolgt waren, also zu einer Zeit, da kein Pensionist wissen konnte, daß er einer Bewilligung bedürfe, zur nachträglichen Kürzung der Ruhegenüsse benützt.

Die gegen solche unglaubliche Verhältnisse ergriffenen Abwehrmaßnahmen, die Veröffentlichungen in den Zeitungen, die Eingaben an die Behörden und Interpellationen im Parlamente hatten aber keineswegs den Erfolg, daß die beiden Erlässe aufgehoben und der alte Rechtszustand wieder hergestellt wurde, sondern brachten nur einen Erlaß des Finanzministeriums vom 25. Juli 1924, in welchem verordnet wurde, daß für Auslandsreisen bis zu 14 Tagen die Folgen des unbewilligten Grenzübertrittes nachgesehen werden können - also eine Sanktionierung der Willkür - daß aber sonst für Auslandsaufenthalte bis zu 3 Monaten die Bewilligung der Finanzlandesdirektion, bei längerem Auslandsaufenthalt die der vorgesetzten Zentralbehörde im Einvernehmen mit dem Finanzministerium erforderlich sei. Und damit nur ja kein Zweifel darüber herrsche, daß das Ministerium seinen Irrtum nicht einsehen will und auch nicht gesonnen ist seine widerrechtlichen Bestimmungen rückgängig zu machen, wurde dem bis dahin ungesetzlichen Zustande durch den § 6 des Beamtengesetzes vom 22. Dezember 1924, Nr. 287 S. d. G. u. V., eine gesetzliche Grundlage geschaffen. Jetzt besteht tatsächlich die gesetzliche Möglichkeit, bei schärfster Auslegung dieser Bestimmungen jedem im Ausland weilenden Pensionisten für die Dauer seines dortigen Aufenthaltes nicht nur die Teuerungszulagen, sondern seine Bezüge überhaupt einzustellen. Mit diesen reaktionären Bestimmungen steht die Èechoslovakische Republik ganz isoliert da, sie kann sich nicht einmal auf die Reziprozität mit den Nachbarstaaten berufen. Weder in Deutschland, noch in Österreich besteht die geringste Einschränkung der Freizügigkeit der Ruheständler in Bezug auf Auslandsreisen und vorübergehenden Aufenthalt im Auslande. Auch was den dauernden Aufenthalt im Auslande betrifft, so kann nur in Sachsen eine mäßige Kürzung der Bezüge vorgenommen werden, die aber in Wirklichkeit fast nie erfolgt.

Solange die èechischen Ministerien im Verordnungswege oder das Parlament auf dem Wege der Gesetzgebung solche beschämende und die Ruheständler schädigende Bestimmungen nicht beseitigen, solange dieser Staat für seine ausgedienten Staatsbeamten zum Lohne für deren treue Dienste und bei ihren an und für sich kärglichen Bezügen auch noch ein Käfig wird, der sie an ihrem Lebensabend ihrer Freiheit und Freizügigkeit beraubt, solange dürfen Sie von keiner Partei in diesem Parlamente erwarten, daß sie einem Gesetzesantrage zustimmt, der einseitig für eine kleine Gruppe von Èechen im Auslande ganz besondere Vorteile beim Bezuge der Ruhe- und Versorgungsgenüsse vorsieht. (Potlesk na levici.)



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