Der Ausfall in der Pflanzenproduktion wird
auch nicht durch eine Steigerung der tierischen Produktion wettgemacht.
Eine organisch durchgeführte Bodenreform hätte an Stelle
des viehärmer wirtschaftenden Großbetriebes den viehintensiver
bewirtschafteten Kleinbetrieb setzen müssen. Nach den Ausweisen
des Statistischen Staatsamtes ist jedoch der Stand der Kühe
vom 31. Dezember 1925 gegenüber 1910 nur um 2.9% gestiegen.
Stellt man in Rechnung, daß diese Steigerung auf Kosten
der Bonität erfolgte, so ist auch hier der Rückgang
offensichtlich. Die Viehgattung, die die schwerste Vermehrung
in der Zeitspanne aufwies, ist die Ziege, deren Stand von 654.440
auf 1,146.237 Stück, mithin um mehr als 75% angewachsen ist.
Die Ersetzung des hochwertigen Milch- und Mastviehes und die Ersetzung
unserer seinerzeit hochwertigen Schafzucht, die so gut wie ganz
verschwunden ist, durch die Ziege, ist typisch für die Proletarisierung
unserer Landwirtschaft als Folge der Bodenreform. Wir schreiten
nicht vorwärts, sondern rückwärts. Kann es auch
anders sein, wenn zahlreiche Fälle bekannt sind, wo nach
Enteignung von Maierhöfen, in denen 30 bis 50 Stück
hochwertiges Vieh standen, èechische Restgutbesitzer mit
einigen wenigen Stück Rindvieh und Ziegen ihren Einzug hielten?
Die Bodenreform auf landwirtschaftlichem Grunde
als wirtschaftliche Maßnahme hat ein vollständiges
Fiasko erlitten. Wir konstatieren dies heute nicht zum erstenmale.
Gleich zu Beginn der Aktionen und bei dem Fortschreiten derselben
haben wir wiederholt auf deren Gefährlichkeit hingewiesen
und auf deren Einstellung gedrängt. Wenn die Leiter des Bodenamtes
und die dortselbst verantwortlichen Funktionäre nicht mit
Blindheit geschlagen sind, so müssen sie selbst das wirtschaftliche
Fiasko zugeben. Wird trotzdem unverwandt mit aller Energie an
dem Fortgang der Bodenreform gearbeitet, so müssen wir den
Grund dafür nicht in Wirtschaftsmaßnahmen, sondern
auf einem anderen Gebiete suchen. Ich wiederhole hier alt Bekanntes,
wenn ich neuerlich konstatiere, daß die Bodenreform in erster
Linie als nationales Kampfmittel des Èechentums gegen die
den Staat bewohnenden anders sprachigen Nationen
zu verstehen ist. In der Budgetdebatte des vergangenen Jahres
hat Präsident Voženílek darauf
verwiesen, daß eine Zuteilung von Grund und Boden an Deutsche
nur deswegen in ganz verschwindend geringem Maße erfolgen
konnte, weil die deutschen Staatsbürger sich gegen die Bodenreform
gestemmt haben und deshalb nicht würdig waren, die Vorteile
derselben zu genießen. Ich erwiedere hierauf nachdrücklich,
daß von Haus aus die Bodenreform als nationales Kampfmittel
gedacht war. Hierfür führe ich als erstes Beispiel die
Äußerung des ersten Bodenamtspräsidenten Dr Viškovský
in dem parlamentarischen Bodenreformausschuß vom 22.
Juli 1919 an, also zu einer Zeit, wo die Bodennreformgesetze geschaffen
wurden: "Die Zuteilung habe in der Form zu geschehen, daß
gewisse Bezirke nur mit Rücksicht auf die nationale und politische
Seite mit Leuten besiedelt werden, welche politisch unseren Forderungen
entsprechen".
Heißt das nicht von Haus aus, die Bodenreform
als Kampfmaßnahme auszubauen? Kann man erwarten, daß
wir Deutsche dies begeistert begrüßen?
Heute stehen wir am Ende der landwirtschaftlichen
Bodenreform und können überblicken, inwieweit die Nationalisierungs-
und Entnationalisierungstendenz zur Tat geworden ist. Bis Ende
1927 haben durch Vermittlung des Staatsbodenamtes 740.000 ha landwirtschaftlichen
Grund und Bodens ihren Eigentümer gewechselt. Von dieser
enteigneten Fläche erhielten die Deutsehen höchstens
20.000 ha, mithin kaum 3%, während der Prozentsatz der deutschen
Bevölkerung in der Republik selbst nach dem von uns wiederholt
als unrichtig dargelegten Volkszählungsergebnisses 25% beträgt.
Wäre national gerecht vorgegangen worden, so hätten
die Deutschen nicht 20.000 ha, sondern 200.000 hat erhalten müssen,
wobei ich gar nicht berücksichtige, daß ein
weit größerer Teil des enteigneten Bodens in deutschen
als in èechischen Händen war. Die Bodenreform wurde
zu einer Verdrängungsaktion des deutschen Volkes vom Boden
und Arbeitsplatz. Damit verbunden ist eine Entschädigung,
die dem Enteigneten kaum ein Achtel des wahren
Wertes zuerkennt. Privatwirtschaftlich gesprochen führt dies
zu einer partiellen Vermögenskonfiskation, die gerade nur
einen Stand, den Großgrundbesitz trifft und deshalb moralisch
nicht gerechtfertigt werden kann. Volkswirtschaftlich gesprochen
bedeutet die Enteignung deutschen Besitzes und dessen Überführung
in èechische Hände eine schwere Einbuße am deutschen
Volksvermögen. Die Schädigung desselben durch Durchführung
der landwirtschaftlichen Bodenreform ist, berechnet aus
der Differenz zwischen dem tatsächlichen Wert und dem Übernahmspreise,
den das Staatsbodenamt an die enteigneten Großgrundbesitzer
zahlt, rund 3 1/2
Milliarden Kè. Kann man von uns angesichts dieser Zahlen
und Tatsachen verlangen, daß wir die Bodenreform gutheißen?
Wie die Bodenreform tatsächlich hätte
aussehen können, ist an einem trefflichen Beispiel zu ersehen
In der Zahl der Bodenreformgesetze gibt es ein einziges, das einen
Rechtsanspruch auf Zuteilung kennt und nicht die ganze Angelegenheit
dem freien Ermessen des Bodenamtes überläßt. Es
ist dies das Gesetz über die Sicherstellung von Boden für
langjährige Kleinpächter, das jedem langjährigen
Pächter, der nicht mehr als 8 ha seit 1901 vom beschlagnahmten
Großgrundbesitz gepachtet hat, einen Rechtsanspruch auf
Zuteilung dieser Grundndstücke ins Eigentum zuspricht, wobei
die Durchführung ohne Bodenamt durch das Gericht erfolgt.
Auf Grund dieses Gesetzes wurden 80.895 ha zugeteilt. Davon erhielten
deutsche Bewerber 31.172 ha, d. i. 38%, während bei der übrigen
Zuteilung, wie ich oben dargelegt habe, die Deutschen nur 3% erhielten.
Es muß hier die einzigartige Tatsache festgehalten werden,
daß in einem Staate, der den Anspruch erhebt, ein demokratischer
Rechtsstaat zu sein, das staatliche Bodenamt, jene Behörde,
die mit der größten Machtfülle ausgestattet ist,
ihre Aufgabe darin erblickt, eine Kategorie von Staatsbürgern
zugunsten einer anderen zu schädigen. Fassen wir zusammen,
so müssen wir feststellen, daß die landwirtschaftliche
Bodenreform gegenüber allen anderen entgegengesetzt lautenden
Behauptungen wirtschaftlich vollständig versagt hat und national
zu einer schweren Schädigung des deutschen Volkes, zu einer
Verringerung des Volksvermögens und zu einem Verluste deutschen
Bodens und deutschen Arbeitsplatzes geführt hat. Wir können
und werden das, was hier geschehen ist, nie billigen.
Ungehemmt setzt jedoch das Staatsbodenamt sein
Zerstörungswerk fort und es beginnt jetzt seine Tätigkeit
in erster Linie sich auf den Wald zu erstrecken. Hinsichtlich
der Waldreform stehen wir mehr oder minder erst am Beginn der
Aktion. Die gesamte Waldfläche in der Republik beträgt
4,662.790 ha, also rund ein Drittel der Gesamtfläche. Davon
sind 52.6% oder 2,453.465 ha beschlagnahmt. Nach den Angaben des
Staatsbodenamtes hat auch beim Waldboden bisher ein Besitzwechsel
bei 360.528 ha stattgefunden, es verbleiben somit dem Bodenamt,
abgesehen von den Ansprüchen der Eigentümer, 1,610.937
ha zu verarbeiten, Zahlen, die allein genügen, die gesamtwirtschaftliche
Bedeutung dieser Maßnahmen zu erhellen.
Vom wirtschaftlichen Gesichtspunkte aus betrachtet
sieht das Problem der Waldbesitzreform anders aus wie das der
Agrarreform im engeren Sinne des Wortes. Handelt es sich bei letzterer
darum, vom Großbetriebe Stücke abzutrennen, Kleinbetriebe
zu vergrößern und solche selbständig neu zu gründen,
so ist das Problem hier nicht in einer Verringerung des Großbetriebes
gelegen, da der Wald grundsätzlich nur eine produktionstechnische
richtige Form kennt, den Großbetrieb.
Die lange Dauer der Nutzungsperioden in der
Waldwirtschaft, in der Regel 80 bis 100 Jahre, läßt
eine geordnete Bewirtschaftung nur dann zu, wenn die Größe
der Fläche eine alljährlich gleichmäßig wiederkehrende
Nutzung ermöglicht und wenn die Größe des Betriebes
die Verwendung von qualifizierten Leitern der Forstwirtschaft
als rentabel erscheinen läßt. Diesem Gesichtspunkt
hat sich auch das Staatsbodenamt angeschlossen und im Vorjahre
offiziell verlautbart, daß die Durchführung der Waldbodenreform
nicht zu einer Zersplitterung einheitlich geführter Wirtschaften
führen darf. Die Zuteilung von Wald wird daher niemals im
Kleinen, sondern immer nur im Großen erfolgen. Die Waldbodenbesitzreform
soll somit nur selten zu einer Änderung der Betriebsgröße,
sondern lediglich zu einer Änderung in der Person des Besitzers
führen. Hier müssen wir uns die Frage vorlegen, ob die
bisherigen Eigentümer so schlecht gewirtschaftet haben, daß
sie ihren Waldbesitz im Interesse der Gesamtheit nicht weiter
führen dürfen. Zahlreiche Beweise sprechen dagegen.
Die private Waldwirtschaft in der Republik ist weit und breit
als erstklassig bekannt, was die Waldbesitzer hier geschaffen
haben, gilt als beispielgebend für die ganze Welt. Daran
scheint aber niemand Anstoß zu nehmen und der lächerlich
geringe Entschädigungspreis scheint auch hier der Ansporn
zu sein, die Hand nach fremden Gute auszustrecken. Gerade beim
Wald ist die Höhe des Entschädigungspreises mit ein
Zehntel des wahren Wertes umso unmoralischer, als es hier nicht
gilt, den kleinen Mann auf der Scholle seßhaft zu machen
und ihm die Möglichkeit des Eigenbesitzes zu geben, wie bei
der landwirtschaftlichen Bodenreform. War dort allzusehr die Tendenz
ausgedrückt, möglichst viele mit Grund und Boden zu
beteilen, und hat diese Ansicht zu einer allzugroßen Zersplitterung
und zu einer ungesunden Gestaltung der Betriebsgrößen
geführt, so werden nach den bisherigen Plänen bei der
Waldbodenreform nicht viele wenig, sondern einige wenige aber
deshalb umso mehr profitieren. Das Geschenk, das das Staatsbodenamt
großzügig zu Lasten des rechtsmäßigen Besitzers
hier an die Neuerwerber machen will, ist im Verhältnis zu
dem Geschenk bei der landwirtschaftlichen Bodenreform ein Vielfaches.
Der Nutznießer soll hier der Staat sein.
Der Motivenbericht zum heurigen Staatsvoranschlag läßt
durchblicken, daß der Staat zu wenig Wald besitzt und die
Parallele mit Deutschland mit seinen 34.7% Staatswald bei 15.8%
Staatswald in der Èechoslovakei wird vor Augen geführt.
Ein Vergleich in dieser. Hinsicht ist unzulässig. Der Staatswald
in Deutschland ist das Produkt jahrhundertelanger Entwicklung
und nicht das Resultat eines gewaltsamen, den Gesetzen der Gerechtigkeit
und Wirtschaftlichkeit widersprechender Eingriff in das Privateigentum.
Der Staatswald in Deutschland ist mustergiltig bewirtschaftet.
Er entspricht den Erfordernissen, die an eine moderne Forstwirtschaft
gestellt werden, eine Voraussetzung, die bei unserem Staatswaldbesitz
nicht zutrifft. Darüber hinaus operiert der Motivenbericht
ständig mit der Staatswaldfläche von 15.8% der Waldfläche,
was den Erhebungen des Jahres 1920 entspricht. Seit dem haben
sich die Verhältnisse wesentlich verschoben. Der Staat besitzt
durch die Bodenreform 216.257 ha Wald mehr, die teils in Verwaltung
des Landwirtschaftsministeriums, teils in Verwaltung des Ministeriums
für nationale Verteidigung stehen. Dazu kommen noch 95.871
ha, die der Verwaltung des Staatsbodenamtes unterstehen, so daß
der gesamte Waldbesitz des Staates derzeit 1,027.298 ha oder 22.03%
der mit Wald bestockten Fläche der Republik beträgt.
Von dieser Tatsache, daß heute schon weit mehr als ein Fünftel
des Waldes im Staatsbesitz ist, daß somit mehr wie jeder
fünfte Baum dem Staate gehört, ist nirgends die Rede,
und es macht fast den Eindruck, als ob das Bodenamt und die Direktion
der Staatsforste und Güter ihre Besitzfläche verheimlichen
wolle, um weitere Ansprüche gerechtfertigt erscheinen zu
lassen.
Die Erträgnisse der staatlichen Wälder
entsprechen nicht den naturgegebenen Voraussetzungen einer Ertragswirtschaft.
Der Ertrag der Staatsforste ist selbst bei wohlwollender Berechnung
nach Abzug der Kosten im Jahre 1929 98.80 Kè pro ha. Das
Ergebnis kann nicht befriedigen. Der Wert der Gütererzeugung
bleibt volkswirtschaftlich hinter dem Werte der Produktion der
Privatwirtschaft zurück und die Verstaatlichung führt
zu einem bedeutenden Ausfall in der Gesamtproduktion der Forstwirtschaft,
die grundsätzlich zu vermeiden wäre. Noch bedauerlicher
wird diese Erscheinung durch den Umstand, daß sie durch
das grundsätzlich unmoralisch durch die Entwicklung der Enteignung
zu einem Bruchteil des wahren Wertes erkauft wird und daß
dieses Opfer nicht darüber hinaus durch soziale Folgewirkungen
schwerster Art erkauft wird. Man braucht nur die Bevölkerung
in den Gegenden der jetzt verstaatlichten Wälder zu fragen,
um ihre Klagen wegen des Verbotes der Betretung des Waldes, des
Sammelns von Klaubholz u. s. w. zu hören. Es ist unverständlich,
daß der Staat sein neu erworbenes Besitzrecht in der Form
auszuüben beginnt, daß er die althergebrachten und
bisher nie eingeschränkten Rechte der Allgemeinheit am Walde
beschneidet.
Daneben steht die schreiende soziale Ungerechtigkeit
in der Behandlung der Beamten und Angestellten auf dem enteigneten
Großgrundbesitz. Nach dem Ausweise des Bodenamtes wurden
bis zum Ende des Jahres 1927 64.311 Beamte und Angestellte durch
das Bodenamt versorgt. Die Versorgung geschieht nach dem Entschädigungsgesetz,
entweder durch Vermittlung einer neuen Stelle, durch Abfertigung,
Pension oder durch Zuweisung von Grund und Boden. Nach den einen
Angaben des Bodenamtes beträgt die durchschnittliche Zuteilung
von Grund und Boden zur Versorgung geschädigter Beamter oder
Angestellter, 3.4 ha, während eine durchschnittliche
Pension von 1.691 Kè ausgesetzt wird. Es ist grotesk, behaupten
zu wollen, daß durch solche Leistungen ein gesicherter Arbeitsplatz
ersetzt werden kann. Die Beamten werden mit einem Bettel befriedigt
und auf diesen müssen sie oft noch jahrelang
warten. Was aber mit den vielen stellenlos gewordenen geschieht,
die bisher nicht versorgt sind, darüber schweigt sich die
Statistik aus. Wir erfahren nicht einmal, wieviele solcher bedauernswerter
Opfer der Bodenreform noch existieren. Auch in diesem Falle
hat das Bodenamt sich eine in der Praxis vollständig verschiedene
Vorgangsweise zurecht gelegt. Für einen èechischen
Beamten ist es immerhin möglich ein Restgut oder dgl. zu
erhalten. Die Zahl der deutschen Beamten, die auf diese Weise
befriedigt sind, kann man an den Fingern einer Hand aufzählen.
Fassen wir die bisherige Tätigkeit des
Staatsbodenamtes zusammen und überblicken wir sein zukünftiges
Programm, so müssen wir feststellen, daß wir weder
vom volkswirtschaftlichen, noch vom sozialen Gesichtspunkt aus,
damit einverstanden sein können. Was das Bodenamt hier, ohne
der parlamentarischen Aufsicht zu unterstehen und ohne irgend
jemandem Rechnung legen zu müssen, getan hat, kann von uns
nicht gedeckt werden. Wenn wir unsere Zustimmung zum Voranschlag
des Staatsbodenamtes erteilen, so tun wir es nicht in Anerkennung
seiner bisherigen Tätigkeit, die wir verurteilen müssen,
wir tun es vielmehr nur unter der Voraussetzung, daß endlich
wirtschaftliche Vernunft, nationale und soziale Gerechtigkeit
im Staatsbodenamte einkehren werden. Wir verlangen nachdrücklichst,
daß das Staatsbodenamt seine Absichten hinsichtlich der
Wälderreform fallen lasse, daß es die Wälder im
wesentlichen ihren rechtmäßigen Besitzern belasse und
baldmöglichst für die Aufhebung der Beschlagnahme Vorsorge
treffe. Wir verlangen, daß das Staatsbodenamt mit der Liquidierung
der Beschlagnahme seine Tätigkeit so rasch als möglich
beendet und sich auflöse, damit die normalen, auf der ganzen
zivilisierten Welt geltenden Grundsätze der Freiheit des
Eigentums auch bei uns wieder in Kraft treten. (Souhlas
a potlesk nìm. køes. sociálních
poslancù.)