Ètvrtek 25. øíjna 1928

Der Ausfall in der Pflanzenproduktion wird auch nicht durch eine Steigerung der tierischen Produktion wettgemacht. Eine organisch durchgeführte Bodenreform hätte an Stelle des viehärmer wirtschaftenden Großbetriebes den viehintensiver bewirtschafteten Kleinbetrieb setzen müssen. Nach den Ausweisen des Statistischen Staatsamtes ist jedoch der Stand der Kühe vom 31. Dezember 1925 gegenüber 1910 nur um 2.9% gestiegen. Stellt man in Rechnung, daß diese Steigerung auf Kosten der Bonität erfolgte, so ist auch hier der Rückgang offensichtlich. Die Viehgattung, die die schwerste Vermehrung in der Zeitspanne aufwies, ist die Ziege, deren Stand von 654.440 auf 1,146.237 Stück, mithin um mehr als 75% angewachsen ist. Die Ersetzung des hochwertigen Milch- und Mastviehes und die Ersetzung unserer seinerzeit hochwertigen Schafzucht, die so gut wie ganz verschwunden ist, durch die Ziege, ist typisch für die Proletarisierung unserer Landwirtschaft als Folge der Bodenreform. Wir schreiten nicht vorwärts, sondern rückwärts. Kann es auch anders sein, wenn zahlreiche Fälle bekannt sind, wo nach Enteignung von Maierhöfen, in denen 30 bis 50 Stück hochwertiges Vieh standen, èechische Restgutbesitzer mit einigen wenigen Stück Rindvieh und Ziegen ihren Einzug hielten?

Die Bodenreform auf landwirtschaftlichem Grunde als wirtschaftliche Maßnahme hat ein vollständiges Fiasko erlitten. Wir konstatieren dies heute nicht zum erstenmale. Gleich zu Beginn der Aktionen und bei dem Fortschreiten derselben haben wir wiederholt auf deren Gefährlichkeit hingewiesen und auf deren Einstellung gedrängt. Wenn die Leiter des Bodenamtes und die dortselbst verantwortlichen Funktionäre nicht mit Blindheit geschlagen sind, so müssen sie selbst das wirtschaftliche Fiasko zugeben. Wird trotzdem unverwandt mit aller Energie an dem Fortgang der Bodenreform gearbeitet, so müssen wir den Grund dafür nicht in Wirtschaftsmaßnahmen, sondern auf einem anderen Gebiete suchen. Ich wiederhole hier alt Bekanntes, wenn ich neuerlich konstatiere, daß die Bodenreform in erster Linie als nationales Kampfmittel des Èechentums gegen die den Staat bewohnenden anders sprachigen Nationen zu verstehen ist. In der Budgetdebatte des vergangenen Jahres hat Präsident Voženílek darauf verwiesen, daß eine Zuteilung von Grund und Boden an Deutsche nur deswegen in ganz verschwindend geringem Maße erfolgen konnte, weil die deutschen Staatsbürger sich gegen die Bodenreform gestemmt haben und deshalb nicht würdig waren, die Vorteile derselben zu genießen. Ich erwiedere hierauf nachdrücklich, daß von Haus aus die Bodenreform als nationales Kampfmittel gedacht war. Hierfür führe ich als erstes Beispiel die Äußerung des ersten Bodenamtspräsidenten Dr Viškovský in dem parlamentarischen Bodenreformausschuß vom 22. Juli 1919 an, also zu einer Zeit, wo die Bodennreformgesetze geschaffen wurden: "Die Zuteilung habe in der Form zu geschehen, daß gewisse Bezirke nur mit Rücksicht auf die nationale und politische Seite mit Leuten besiedelt werden, welche politisch unseren Forderungen entsprechen".

Heißt das nicht von Haus aus, die Bodenreform als Kampfmaßnahme auszubauen? Kann man erwarten, daß wir Deutsche dies begeistert begrüßen?

Heute stehen wir am Ende der landwirtschaftlichen Bodenreform und können überblicken, inwieweit die Nationalisierungs- und Entnationalisierungstendenz zur Tat geworden ist. Bis Ende 1927 haben durch Vermittlung des Staatsbodenamtes 740.000 ha landwirtschaftlichen Grund und Bodens ihren Eigentümer gewechselt. Von dieser enteigneten Fläche erhielten die Deutsehen höchstens 20.000 ha, mithin kaum 3%, während der Prozentsatz der deutschen Bevölkerung in der Republik selbst nach dem von uns wiederholt als unrichtig dargelegten Volkszählungsergebnisses 25% beträgt. Wäre national gerecht vorgegangen worden, so hätten die Deutschen nicht 20.000 ha, sondern 200.000 hat erhalten müssen, wobei ich gar nicht berücksichtige, daß ein weit größerer Teil des enteigneten Bodens in deutschen als in èechischen Händen war. Die Bodenreform wurde zu einer Verdrängungsaktion des deutschen Volkes vom Boden und Arbeitsplatz. Damit verbunden ist eine Entschädigung, die dem Enteigneten kaum ein Achtel des wahren Wertes zuerkennt. Privatwirtschaftlich gesprochen führt dies zu einer partiellen Vermögenskonfiskation, die gerade nur einen Stand, den Großgrundbesitz trifft und deshalb moralisch nicht gerechtfertigt werden kann. Volkswirtschaftlich gesprochen bedeutet die Enteignung deutschen Besitzes und dessen Überführung in èechische Hände eine schwere Einbuße am deutschen Volksvermögen. Die Schädigung desselben durch Durchführung der landwirtschaftlichen Bodenreform ist, berechnet aus der Differenz zwischen dem tatsächlichen Wert und dem Übernahmspreise, den das Staatsbodenamt an die enteigneten Großgrundbesitzer zahlt, rund 3 1/2 Milliarden Kè. Kann man von uns angesichts dieser Zahlen und Tatsachen verlangen, daß wir die Bodenreform gutheißen?

Wie die Bodenreform tatsächlich hätte aussehen können, ist an einem trefflichen Beispiel zu ersehen In der Zahl der Bodenreformgesetze gibt es ein einziges, das einen Rechtsanspruch auf Zuteilung kennt und nicht die ganze Angelegenheit dem freien Ermessen des Bodenamtes überläßt. Es ist dies das Gesetz über die Sicherstellung von Boden für langjährige Kleinpächter, das jedem langjährigen Pächter, der nicht mehr als 8 ha seit 1901 vom beschlagnahmten Großgrundbesitz gepachtet hat, einen Rechtsanspruch auf Zuteilung dieser Grundndstücke ins Eigentum zuspricht, wobei die Durchführung ohne Bodenamt durch das Gericht erfolgt. Auf Grund dieses Gesetzes wurden 80.895 ha zugeteilt. Davon erhielten deutsche Bewerber 31.172 ha, d. i. 38%, während bei der übrigen Zuteilung, wie ich oben dargelegt habe, die Deutschen nur 3% erhielten. Es muß hier die einzigartige Tatsache festgehalten werden, daß in einem Staate, der den Anspruch erhebt, ein demokratischer Rechtsstaat zu sein, das staatliche Bodenamt, jene Behörde, die mit der größten Machtfülle ausgestattet ist, ihre Aufgabe darin erblickt, eine Kategorie von Staatsbürgern zugunsten einer anderen zu schädigen. Fassen wir zusammen, so müssen wir feststellen, daß die landwirtschaftliche Bodenreform gegenüber allen anderen entgegengesetzt lautenden Behauptungen wirtschaftlich vollständig versagt hat und national zu einer schweren Schädigung des deutschen Volkes, zu einer Verringerung des Volksvermögens und zu einem Verluste deutschen Bodens und deutschen Arbeitsplatzes geführt hat. Wir können und werden das, was hier geschehen ist, nie billigen.

Ungehemmt setzt jedoch das Staatsbodenamt sein Zerstörungswerk fort und es beginnt jetzt seine Tätigkeit in erster Linie sich auf den Wald zu erstrecken. Hinsichtlich der Waldreform stehen wir mehr oder minder erst am Beginn der Aktion. Die gesamte Waldfläche in der Republik beträgt 4,662.790 ha, also rund ein Drittel der Gesamtfläche. Davon sind 52.6% oder 2,453.465 ha beschlagnahmt. Nach den Angaben des Staatsbodenamtes hat auch beim Waldboden bisher ein Besitzwechsel bei 360.528 ha stattgefunden, es verbleiben somit dem Bodenamt, abgesehen von den Ansprüchen der Eigentümer, 1,610.937 ha zu verarbeiten, Zahlen, die allein genügen, die gesamtwirtschaftliche Bedeutung dieser Maßnahmen zu erhellen.

Vom wirtschaftlichen Gesichtspunkte aus betrachtet sieht das Problem der Waldbesitzreform anders aus wie das der Agrarreform im engeren Sinne des Wortes. Handelt es sich bei letzterer darum, vom Großbetriebe Stücke abzutrennen, Kleinbetriebe zu vergrößern und solche selbständig neu zu gründen, so ist das Problem hier nicht in einer Verringerung des Großbetriebes gelegen, da der Wald grundsätzlich nur eine produktionstechnische richtige Form kennt, den Großbetrieb.

Die lange Dauer der Nutzungsperioden in der Waldwirtschaft, in der Regel 80 bis 100 Jahre, läßt eine geordnete Bewirtschaftung nur dann zu, wenn die Größe der Fläche eine alljährlich gleichmäßig wiederkehrende Nutzung ermöglicht und wenn die Größe des Betriebes die Verwendung von qualifizierten Leitern der Forstwirtschaft als rentabel erscheinen läßt. Diesem Gesichtspunkt hat sich auch das Staatsbodenamt angeschlossen und im Vorjahre offiziell verlautbart, daß die Durchführung der Waldbodenreform nicht zu einer Zersplitterung einheitlich geführter Wirtschaften führen darf. Die Zuteilung von Wald wird daher niemals im Kleinen, sondern immer nur im Großen erfolgen. Die Waldbodenbesitzreform soll somit nur selten zu einer Änderung der Betriebsgröße, sondern lediglich zu einer Änderung in der Person des Besitzers führen. Hier müssen wir uns die Frage vorlegen, ob die bisherigen Eigentümer so schlecht gewirtschaftet haben, daß sie ihren Waldbesitz im Interesse der Gesamtheit nicht weiter führen dürfen. Zahlreiche Beweise sprechen dagegen. Die private Waldwirtschaft in der Republik ist weit und breit als erstklassig bekannt, was die Waldbesitzer hier geschaffen haben, gilt als beispielgebend für die ganze Welt. Daran scheint aber niemand Anstoß zu nehmen und der lächerlich geringe Entschädigungspreis scheint auch hier der Ansporn zu sein, die Hand nach fremden Gute auszustrecken. Gerade beim Wald ist die Höhe des Entschädigungspreises mit ein Zehntel des wahren Wertes umso unmoralischer, als es hier nicht gilt, den kleinen Mann auf der Scholle seßhaft zu machen und ihm die Möglichkeit des Eigenbesitzes zu geben, wie bei der landwirtschaftlichen Bodenreform. War dort allzusehr die Tendenz ausgedrückt, möglichst viele mit Grund und Boden zu beteilen, und hat diese Ansicht zu einer allzugroßen Zersplitterung und zu einer ungesunden Gestaltung der Betriebsgrößen geführt, so werden nach den bisherigen Plänen bei der Waldbodenreform nicht viele wenig, sondern einige wenige aber deshalb umso mehr profitieren. Das Geschenk, das das Staatsbodenamt großzügig zu Lasten des rechtsmäßigen Besitzers hier an die Neuerwerber machen will, ist im Verhältnis zu dem Geschenk bei der landwirtschaftlichen Bodenreform ein Vielfaches.

Der Nutznießer soll hier der Staat sein. Der Motivenbericht zum heurigen Staatsvoranschlag läßt durchblicken, daß der Staat zu wenig Wald besitzt und die Parallele mit Deutschland mit seinen 34.7% Staatswald bei 15.8% Staatswald in der Èechoslovakei wird vor Augen geführt. Ein Vergleich in dieser. Hinsicht ist unzulässig. Der Staatswald in Deutschland ist das Produkt jahrhundertelanger Entwicklung und nicht das Resultat eines gewaltsamen, den Gesetzen der Gerechtigkeit und Wirtschaftlichkeit widersprechender Eingriff in das Privateigentum. Der Staatswald in Deutschland ist mustergiltig bewirtschaftet. Er entspricht den Erfordernissen, die an eine moderne Forstwirtschaft gestellt werden, eine Voraussetzung, die bei unserem Staatswaldbesitz nicht zutrifft. Darüber hinaus operiert der Motivenbericht ständig mit der Staatswaldfläche von 15.8% der Waldfläche, was den Erhebungen des Jahres 1920 entspricht. Seit dem haben sich die Verhältnisse wesentlich verschoben. Der Staat besitzt durch die Bodenreform 216.257 ha Wald mehr, die teils in Verwaltung des Landwirtschaftsministeriums, teils in Verwaltung des Ministeriums für nationale Verteidigung stehen. Dazu kommen noch 95.871 ha, die der Verwaltung des Staatsbodenamtes unterstehen, so daß der gesamte Waldbesitz des Staates derzeit 1,027.298 ha oder 22.03% der mit Wald bestockten Fläche der Republik beträgt. Von dieser Tatsache, daß heute schon weit mehr als ein Fünftel des Waldes im Staatsbesitz ist, daß somit mehr wie jeder fünfte Baum dem Staate gehört, ist nirgends die Rede, und es macht fast den Eindruck, als ob das Bodenamt und die Direktion der Staatsforste und Güter ihre Besitzfläche verheimlichen wolle, um weitere Ansprüche gerechtfertigt erscheinen zu lassen.

Die Erträgnisse der staatlichen Wälder entsprechen nicht den naturgegebenen Voraussetzungen einer Ertragswirtschaft. Der Ertrag der Staatsforste ist selbst bei wohlwollender Berechnung nach Abzug der Kosten im Jahre 1929 98.80 Kè pro ha. Das Ergebnis kann nicht befriedigen. Der Wert der Gütererzeugung bleibt volkswirtschaftlich hinter dem Werte der Produktion der Privatwirtschaft zurück und die Verstaatlichung führt zu einem bedeutenden Ausfall in der Gesamtproduktion der Forstwirtschaft, die grundsätzlich zu vermeiden wäre. Noch bedauerlicher wird diese Erscheinung durch den Umstand, daß sie durch das grundsätzlich unmoralisch durch die Entwicklung der Enteignung zu einem Bruchteil des wahren Wertes erkauft wird und daß dieses Opfer nicht darüber hinaus durch soziale Folgewirkungen schwerster Art erkauft wird. Man braucht nur die Bevölkerung in den Gegenden der jetzt verstaatlichten Wälder zu fragen, um ihre Klagen wegen des Verbotes der Betretung des Waldes, des Sammelns von Klaubholz u. s. w. zu hören. Es ist unverständlich, daß der Staat sein neu erworbenes Besitzrecht in der Form auszuüben beginnt, daß er die althergebrachten und bisher nie eingeschränkten Rechte der Allgemeinheit am Walde beschneidet.

Daneben steht die schreiende soziale Ungerechtigkeit in der Behandlung der Beamten und Angestellten auf dem enteigneten Großgrundbesitz. Nach dem Ausweise des Bodenamtes wurden bis zum Ende des Jahres 1927 64.311 Beamte und Angestellte durch das Bodenamt versorgt. Die Versorgung geschieht nach dem Entschädigungsgesetz, entweder durch Vermittlung einer neuen Stelle, durch Abfertigung, Pension oder durch Zuweisung von Grund und Boden. Nach den einen Angaben des Bodenamtes beträgt die durchschnittliche Zuteilung von Grund und Boden zur Versorgung geschädigter Beamter oder Angestellter, 3.4 ha, während eine durchschnittliche Pension von 1.691 Kè ausgesetzt wird. Es ist grotesk, behaupten zu wollen, daß durch solche Leistungen ein gesicherter Arbeitsplatz ersetzt werden kann. Die Beamten werden mit einem Bettel befriedigt und auf diesen müssen sie oft noch jahrelang warten. Was aber mit den vielen stellenlos gewordenen geschieht, die bisher nicht versorgt sind, darüber schweigt sich die Statistik aus. Wir erfahren nicht einmal, wieviele solcher bedauernswerter Opfer der Bodenreform noch existieren. Auch in diesem Falle hat das Bodenamt sich eine in der Praxis vollständig verschiedene Vorgangsweise zurecht gelegt. Für einen èechischen Beamten ist es immerhin möglich ein Restgut oder dgl. zu erhalten. Die Zahl der deutschen Beamten, die auf diese Weise befriedigt sind, kann man an den Fingern einer Hand aufzählen.

Fassen wir die bisherige Tätigkeit des Staatsbodenamtes zusammen und überblicken wir sein zukünftiges Programm, so müssen wir feststellen, daß wir weder vom volkswirtschaftlichen, noch vom sozialen Gesichtspunkt aus, damit einverstanden sein können. Was das Bodenamt hier, ohne der parlamentarischen Aufsicht zu unterstehen und ohne irgend jemandem Rechnung legen zu müssen, getan hat, kann von uns nicht gedeckt werden. Wenn wir unsere Zustimmung zum Voranschlag des Staatsbodenamtes erteilen, so tun wir es nicht in Anerkennung seiner bisherigen Tätigkeit, die wir verurteilen müssen, wir tun es vielmehr nur unter der Voraussetzung, daß endlich wirtschaftliche Vernunft, nationale und soziale Gerechtigkeit im Staatsbodenamte einkehren werden. Wir verlangen nachdrücklichst, daß das Staatsbodenamt seine Absichten hinsichtlich der Wälderreform fallen lasse, daß es die Wälder im wesentlichen ihren rechtmäßigen Besitzern belasse und baldmöglichst für die Aufhebung der Beschlagnahme Vorsorge treffe. Wir verlangen, daß das Staatsbodenamt mit der Liquidierung der Beschlagnahme seine Tätigkeit so rasch als möglich beendet und sich auflöse, damit die normalen, auf der ganzen zivilisierten Welt geltenden Grundsätze der Freiheit des Eigentums auch bei uns wieder in Kraft treten. (Souhlas a potlesk nìm. køes. sociálních poslancù.)


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