Pøeklad ad XVI/214.

Antwort

des Ministers für Schulwesen u. Volkskultur auf die Interpellation der Abgeordneten Dr. Luschka, Dr. Spina, Ing. Jung, Stenzl und Genossen

betreffend die skandalöse Unterbringung des deutschen Staatsreformrealgymnasiums in Neu-Oderberg (Druck 97/XII).

Das deutsche Staatsreformrealgymnasium in Neu-Oderberg wurde im Jahre 1911 als städtische Anstalt gegründet und mit Gültigkeit vom 1. September 1920 in staatliche Verwaltung übernommen. Die Stadtgemeinde Neu-Oderberg hat mit den Artikeln II. und III. des Vertrages vom 13. November 1920, betreffend die Verstaatlichung der genannten Anstalt die Verpflichtung übernommen, zur Unterbringung der verstaatlichten Anstalt dauernd alle im Vertrage aufgezählten Räumlichkeiten beizustellen, in denen die Anstalt damals untergebracht war, einen Lehrsaal als physikalischen Hörsaal einzurichten und für die Anstalt einen eigenen Zeichensaal zu beschaffen und in demselben Gebäude unentgeltlich und ohne alle Einschränkungen alle jene Räumlichkeiten beizustellen, welche die verstaatlichte Anstalt zu ihrer entsprechenden Ausgestaltung benötigen werde.

Nach dem Vertrage ist es also Pflicht der Stadtgemeinde Neu-Oderberg, für die genannte Anstalt alle erforderlichen Räumlichkeiten, die fehlen, zu beschaffen.

Das Ministerium für Schulwesen und Volkskultur hat dem Landesschulrate in Troppau bereits zweimal aufgetragen, die Gemeinde Oderberg auf die obangeführte Vertragsverpflichtung aufmerksam zu machen und darüber zu berichten, inwieweit die Gemeinde Oderberg dieser Verpflichtung entsprechen hat. Die Stadtgemeinde Neu-Oderberg hat aber anstelle der Erfüllung ihrer Vertragspflichten dem Ministerium für Schulwesen und Volkskultur mit Eingabe vom 3. März 1926 eine Resolution der Stadtvertretung Oderberg vom 26. Februar 1926 vorgelegt, worin angeführt wird, daß "es Pflicht der Staatsverwaltung sei, sich um die würdige und sanitär entsprechende Unterbringung der genannten Anstalt durch einen Neubau zu kümmern". Daraus kann geschlossen werden, daß die Gemeinde nicht die Absicht habe, ihren Verpflichtungen nachzukommen. Die derzeitigen MängeI in der Unterbringung dieser Anstalt sind also nicht durch die Staatsverwaltung verschuldet, sondern dadurch, daß die Stadtgemeinde Neu-Oderberg trotz zweimaliger Aufmerksammachung nicht das erfüllt, wozu sie sich durch den Vortrag verpflichtet hat.

Mit Rücksicht auf den Standpunkt, den die Gemeinde in dieser Angelegenheit einnimmt, werde ich gezwungen sein, schärfere gesetzliche Mittel zur Schaffung von Abhilfe anzuwenden.

Prag, am 29. März 1926.

Der Minister für Schulwesen und Volkskultur:

Dr. Krèmáø, m. p.

Pøeklad ad XVII/214.

Antwort

des Vorsitzenden der Regierung

auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. Mayr-Harting und Genossen wegen Vorteilung sogenannter Restgüter (Druck 144/XIl).

Die Zuteilung der Restgüter und größeren landwirtschaftlichen Unternehmungen nach den §§ 24 und 25 des Zuteilungsgesetzes ist vom Staatlichen Bodenamte bisher nicht beendet.

Die bisherigen Ergebnisse des Zuteilungsverfahrens über die Restgüter und größeren landwirtschaftlichen Unternehmungen weisen folgende Aufteilung aus, soweit es sich um Erwerber handelt:

von allen durch das Staatliche Bodenamt zugeteilten Restgütern und größeren landwirtschaftlichen Unternehmungen haben als Erwerber erhalten

1.die durch die Bodenreform geschädigten Beamten 33,4%
2.die durch die Bodenreform geschädigten Angestellten 3,8%
3.die Genossenschaften der durch die Bodenreform geschädigten Bediensteten
4,2

%
4.die durch die Bodenreform geschädigten Pächter 22,2%
5.praktische Landwirte (in der Slovakei insbesondere Landwirte, in den übrigen Ländern insbesondere Wirtschaftsbeamte ohne Anstellung)
11,2

%
6.aus dem Grunde der Veränderungen nach § 24 des Zuteilungsgesetzes
7,1

%
7.die Gemeinden 2,3%
8.der Staat 2,7%
9.Humanitätsanstalten 0,2%
10.öffentliche Korporationen 2,3%
11.andere als die unter Z. 3. genannten Genossenschaften 4,7%
12.die Legionäre 2,5%
13.andere als die obgenannten Bewerber 3,4%
 im ganzen 100%

Die Zuteilung erfolgt unter der Aufsicht des Verwaltungsausschusses des Staatlichen Bodenamtes.

Die Zeitungsnachricht, wonach 75°% Restgüter Personen zugeteilt werden wären, die bei den Wahlen kein Mandat erhielten, entspricht nicht den Tatsachen.

Die Gesetze und Durchführungsverordnungen über die Bodenreform legen nicht die Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Verzeichnisses der Erwerber von Restgütern auf.

Das Staatliche Bodenamt kann das Verzeichnis der Erwerber erst dann verlegen, bis es mit den Zuteilungsarbeiten über die Restgüter fertig sein wird und die Endentscheidungen über alle Restgüter und landwirtschaftlichen Unternehmungen, die sich im Zuteilungsverfahren befinden, herausgegeben sein werden.

Prag, am 1. April 1926

Der Vorsitzende der Regierung:

Èerný m. p.

Pøeklad ad XVlII/214.

Antwort

des Justizministers

auf die Interpellation der Abgeordneten Hackenberg, Heeger und Genossen wegen der Zustände beim Bezirksgericht Römerstadt (Druck 144/II).

Über den Fall der Anna M. in Römerstadt wurde eine eingehende Untersuchung bereits auf Grund des Artikels der Zeitung "Volkswacht" vom 26. Jänner "Die Tragödie einer jungen Mutter" gepflogen.

Alle Behauptungen der Interpellation waren in dem erwähnten Artikel enthalten und wurde deren Unrichtigkeit auch durch eine amtliche Berichtigung, die in der Zeitung "Volkswacht" veröffentlicht wurde, am 26. Februar 1926 konstatiert.

Die Anna M. wurde am 9. Dezember 1925 aus dem Krankenhause entlassen, am Abend des 11. Jänner 1926 in Untersuchungshaft genommen - sie wurde daher nicht verhaftet, sobald sie das Krankenhaus verlassen habe, sondern um mehr als einen Monat später.

In einem ungeheizten Raume befand sie sich nach der Verhaftung bloß eine Weile (nicht einmal eine Stunde), ehe sie dauernd untergebracht wurde. Die Krämpfe, welche sie während dieser Zeit bekam, waren wie der sogleich herbeigerufene Arzt fand, nicht gefährlichen Charakters. Gleich am zweiten Tage (12. Jänner) wurde Anna M. neuerlich ärztlich untersucht und auf Grund des ärztlichen Antrages am nächsten Morgen (13. Jänner) auf einem Schlitten ins Krankenhaus gebracht. Sie befand sich daher im ganzen bloß 1/2 Tage in Haft und es ist nicht richtig, daß mit ihr wie mit einer Simulantin umgegangen worden wäre.

Prag, am 1. April 1926

Der Justizminister:

Dr. Haussmann m. p.

Pøeklad ad XIX/214.

Antwort

des Ministers für nationale Verteidigung auf die Interpellation des Abgeordneten Rudolf Heeger und Genossen

betreffend die Explosionskatastrophe am 5. März d. 1. in Prag (Druck 188).

Über die Katastrophe in der Truhláøská ulice wurde seitens der Abgeordneten Stanìk, Udržal, Roudnický, Šamalík, Tomášek, Dr. Meissner, Dr. Franke, der Zeminová, des Dr. Kramáø, Dr. Lukavský, Horák, Najman und Genossen eine Interpellation eingebracht.

Die Antwort auf diese Interpellation wurde in Druck gelegt und im Abgeordnetenhause unter Druck Nr. 199 verteilt.

Die genannte Interpellation des Abgeordneten Heeger und Genossen deckt sich inhaltlich mit der oben erwähnten Interpellation. Da die Ergebnisse der Nachforschung bisher sich nicht verändert haben, erlaube ich mir in Beantwortung dieser Interpellation auf den Druck des Abgeordnetenhauses Nr. 199 hinzuweisen.

Prag, den 27. März 1926.

Der Minister für nationale Verteidigung:

Syrový, m. p.

Pøeklad ad XX/214.

Antwort

des Ministers für nationale Verteidigung auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. Mayr-Harting und Genossen

betreffend die Explosionskatastrophe am 5. März d. J. in Prag (Druck 189).

Über die Katastrophe in der Truhláøská ulice werde seitens der Abgeordneten Stanìk, Udržal, Roudnický, Šamalík, Tomášek, Dr. Meissner, Dr. Franke, der Zeminová, des Dr. Kramáø, Dr. Lukavský, Horák, Najman und Genossen eine Interpellation eingebracht.

Die Antwort auf diese Interpellation wurde in Druck gelegt und im Abgeordnetenhause unter Druck Nr. 199 verteilt.

Die genannte Interpellation des Abgeordneten Dr. Mayr-Harting u. Genossen deckt sich inhaltlich mit der oben erwähnten Interpellation. Da die Ergebnisse der Nachforschung bisher sich nicht verändert haben, erlaube ich mir in Beantwortung dieser Interpellation auf den Druck des Abgeordnetenhauses Nr. 199 hinzuweisen.

Prag, den 27. März 1926.

Der Minister für nationale Verteidigung:

Syrový, m. p.

Pøeklad ad XXI/214.

Antwort

des Finanzministers

auf die Interpellation des Abgeordneten Windirsch und Genossen

betreffend Flüssigmachung der Zinsen der Schuldverschreibungen im Sinne des Gesetzes vom 30. September 1924, Slg. d. G. u. V. Nr. 216, betreffend die endgültige Regelung der österreichischen und ungarischen Kriegsanleihen (Druck 49/VIII).

Im § 13 des Gesetzes vom 30. September 1924, Slg. d. G. u. V. Nr. 216, wurde bestimmt, daß für die zum Umtausche nach diesem Gesetze angemeldeten Kriegsanleihen 3% ige verlosbare Schuldverschreibungen ausgegeben werden, deren Verzinsung am 1. Juli 1924 beginnt. Es wird jedoch weiter ausgesprochen, daß die Zinsenauszahlung nach der Ausfolgung der Schuldverschreibungen samt Couponbogen beginnt.

Hiedurch ist den Erwerbern der erwähnten Entschädigungsschuldverschreibungen die Verzinsung dieser Schuldverschreibungen vom 1. Juli 1924 an gewährleistet. Die Auszahlung der Zinsen kann jedoch erst nach Ausfolgung der Schuldverschreibungen geschehen.

Zur Geltendmachung der Ansprüche auf den Umtausch der Kriegsanleihen gegen Entschädigungsschuldverschreibungen wurde gemäß der Regierungsverordnung vom 13. Dezember 1924 Slg. d. G. u. V. Nr. 276 eine förmliche mit den Nachweisen über die Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen belegte Anmeldung verlangt, zur Einbringung dieser Anmeldung wurde die Fallfrist vom 15. April bis 30. Juni 1925 festgesetzt.

Damit die Eigentümer der Kriegsanleihen, die aus irgendeinem Grunde sich innerhalb dieser Frist; die erforderlichen Belege nicht haben beschaffen können, eben wegen dieses Mangels von dem Umtausche ihrer Kriegsanleihen nicht ausgeschlossen werden, hat das Finanzministerium bewilligt, daß in solchen Fällen die Anmeldungen vorläufig ohne Belege eingebracht werden können.

Zur Entscheidung über die eingebrachten Anmeldungen um den Umtausch der Kriegsanleihen gegen Entschädigungsschuldverschreibungen wurden die im Artikel XVI. und XVII. der zitierten Regierungsverordnung genannten Behörden berufen. Diese Behörden waren verpflichtet, die Anmeldungen zu prüfen, ihre Ergänzung zu verlangen und eventuell eine eidliche Erklärung der Parteien über bestimmte Tatumstände zu verlangen.

Die Entscheidung über die eingebrachten Anmeldungen wurde allerdings durch unzureichend belegte Anmeldungen verzögert, und die zuständigen Behörden waren sehr oft genötigt, die Ergänzung der Anmeldungen zu verlangen. Dadurch geschah es, daß an die meritorische Prüfung der Anmeldung in der Mehrzahl der Fälle erst am Ende des Jahres 1925 und im Jahre 1926 geschritten werden konnte. Die definitive Entscheidung konnte fast in allen Fällen erst im Jahre 1926 erfolgen.

Erst nach der rechtskräftig genehmigten Anmeldung können die Entschädigungsschuldverschreibungen ausgegeben werden.

Um für den Druck der Entschädigungsschuldverschreibungen die Vorkehrungen treffen zu können, war es nötig, wenigstens annähernd den Gesamtnominalbetrag der angemeldeten Kriegsanleihen festzustellen, was gleichfalls, wenn die große Zahl der zur Entscheidung berufenen Ämter und die Zerstreutheit derselben im ganzen Staate in Betracht gezogen wird, eine gewisse Zeit in Anspruch nahm.

Die staatliche Finanzverwaltung hat Maßnahmen getroffen, um Verzögerungen in der Ausgabe der Entschädigungsschuldverschreibungen an die Bezugsberechtigten hintanzuhalten, und hat zu diesem Zwecke die Direktion der Staatsschuld angewiesen, den Druck dieser Schuldverschreibungen zu besorgen, so daß sie hoffen läßt, daß die Entschädigungsschuldverschreibungen noch vor Fälligkeit des Coupons vom 1. Juli 1926 ausgegeben werden.

Prag, den 6. April 1926.

Der Finanzminister:

Dr. Engliš m. p.

Pøeklad ad XXII/214.

Antwort

der Regierung

auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. Hanreich und Genossen betreffend die Zuteilung des Lichtenstein'schen Restgutes in Neumühl, Bez. Auspitz (Druck 181/V).

Das Staatliche Bodenamt hat mit der Lichtenstein'schen Zentraldirektion ein Übereinkommen über den Umfang der Übernahme des landwirtschaftlichen Bodens vom Großgrundbesitze Eisgrub abgeschlossen. Nach diesem Übereinkommen sollte die Direktion aus freier Hand den Hof in Neumühl einer Person verkaufen, die vom Staatlichen Bodenamt bestimmt wird. Bereits früher (am 17. Oktober 1925) hat die Lichtenstein'sche Zentraldirektion beim Staatlichen Bodenamte darum angesucht, daß die grundsätzliche Zustimmung zum Verkaufe des Hofes Neumühl an Josef Veverka, Müller in Neumühl, erteilt werde. Das Staatliche Bodenamt hat mit dem Schreiben vom 13. März 1926 auf Grund des obgenannten Übereinkommens den Müller Jos. Veverka als Käufer des Hofes Neumühl bezeichnet und damit gleichzeitig dem Ansuchen der Lichtenstein'schen Zentraldirektion entsprochen. Dem Käufer wird die Bedingung auferlegt, ein entsprechendes Ausmaß landwirtschaftlichen Bodens den berechtigten Bewerbern zu verkaufen, soweit der Hof als Wirtschaftseinheit wird verkleinert werden können.

Die Eheleute Josef und Agnes Veverka kauften mit Genehmigung des Staatlichen Bodenamtes (G. Z. 51.833124-113) die Mühle CN.29 in Neumühl mit Grundstücken im Gesamtausmaße von 1 ha vom Großgrundbesitze Eisgrub aus freier Hand. Laut Bestätigung der Gemeinde Neumühl vom 31. Mai 1921 lagen gegen die Vertragsgenehmigung keine Einwendungen vor und der Käufer wurde von der Gemeinde empfohlen.

Prag, am 9. April 1926.

Der Vorsitzende der Regierung:

Èerný, m. p.

Pøeklad ad XXIlI/214.

Antwort

des Finanzministers

auf die Interpellation des Abgeordneten Kraus und Genossen

wegen endgültiger Durchführung des Gesetzes über die Einlösung der Kriegsanleihen vom 30. September 1924, Nr. 216 S. d. G. u. V. (Druck 22/XVIII).

Mit Gesetz vom 30. September 1924, S. d. G. u. V. Nr. 216, wurde den Eigentümern von Kriegsanleihen der Anspruch auf den Umtausch der Kriegsanleihen gegen 3% ige Entschädigungsschuldverschreibungen zuerkannt.

Dieser Umtausch war unter anderem an die Bedingung gebunden, daß das reine Vermögen des Eigentümers der Kriegsanleihen 25.000 Kè nicht übersteigt und daß der Eigentümer nicht mehr Kriegsanleihen als nominal K 125.000,- (keineswegs nominal 130.000,- K).

Zur Geltendmachung der Ansprüche auf den Umtausch der Kriegsanleihen gegen Entschädigungsschuldverschreibungen wurde durch Regierungsverordnung von 13. Dezember 1924, S. d. G. u. V. Nr. 276, eine förmliche mit den Nachweisen über die Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen belegte Anmeldung verlangt, zur Einbringung dieser Anmeldung wurde die Fallfrist vom 15. April bis 30. Juni 1925 festgesetzt.

Zur Entscheidung über die eingebrachten Anmeldungen wurden die im Artikel XVI. und XVII. der zitierten Regierungsverordnung genannten Behörden berufen. Diese Behörden waren verpflichtet, die Anmeldungen zu prüfen, ihre Ergänzung zu verlangen und eventuell die eidliche Einvernahme der Parteien durch das zuständige Gericht über bestimmte Tatumstände zu verlangen.

Da die Mehrzahl der Anmeldungen mit den erforderlichen Belegen überhaupt nicht oder nur unzureichend versehen war, waren weitere Aufforderungen an die Anmelder nötig, daß sie ihre Anmeldungen ergänzen beziehungsweise aufklären, und diese Aufforderungen mußten in vielen Fällen wiederholt worden.

Diese von den Eigentümern der Kriegsanleihen selbst verschuldeten Verzögerungen hatten zur Folge, daß die zuständigen Behörden in der Mehrzahl der Fälle erst am Ende des Jahres 1925 und am Anfang des Jahres 1926 an die meritorische Entscheidung über die eingebrachten Anmeldungen schreiten konnten.

Im § 13, Abs. 2, des Gesetzes vom 30. September 1924, S. d. G. u. V. Nr. 216, ist bestimmt, daß die Auszahlung der Zinsen nach Ausfolgung der Schuldverschreibungen mit den Kouponbogen beginnen wird. Da nun die Ausfolgung der Entschädigungsschuldverschreibungen von der rechtskräftigen Genehmigung der Anmeldung abhängt, können die Zinsen von den Entschädigungsschuldverschreibungen nicht früher ausgezahlt werden, bevor nicht über die eingebrachte Anmeldung entschieden worden ist.

Die oben erwähnten durch die Parteien verschuldeten Verzögerungen hatten auch zur Folge, daß selbst im Jahre 1925 keine Abschätzung der Gesamtzahl der Entschädigungsschuldverschreibungen der einzelnen Kategorien, die für den Druck der Schuldverschreibungen nötig sind, erfolgen konnte.

Die staatliche Finanzverwaltung hat jedoch bereits Maßnahmen getroffen, daß die Entschädigungsschuldverschreibungen an die berechtigten Personen noch vor Fälligkeit der Koupone am 1. Juli 1926 werden ausgegeben werden können.

Prag, am 6. April 1926.

Der Finanzminister:

Dr. Engliš m. p.

Pøeklad ad XXIV/214.

Antwort

des Finanzministers

auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. Mayr-Harting und Genossen betreffend die Einlösung der Kriegsanleihen (Druck 181/II).

Zur Geltendmachung der Ansprüche auf den Umtausch der Kriegsanleihen gegen 3% ige Entschädigungaschuldverschreibungen wurde gemäß dem Gesetze vom 30. September 1924, S. d. G. u. V. Nr. 216, mit Regierungsverordnung vom 13. Dezember 1924, S. d. G. u. V. Nr. 276, (Art. I.) eine förmliche Anmeldung verlangt, die mit den vorgeschriebenen Belegen zu versehen und bei den hiezu bestimmten Behörden zu überreichen war.

Diese Anmeldungen wurden von den Eigentümern der Kriegsanleihen entweder überhaupt nicht mit den erforderlichen Belegen versehen oder mit unrichtigen beziehungsweise unzureichenden Belegen versehend überreicht, so daß es nötig war, sehr häufig die Ergänzung der Anmeldung zu verlangen. Hierdurch konnten die Behörden natürlich nicht sofort über die eingebrachten Anmeldungen entscheiden, und die meritorische Erledigung wurde durch die eigene Schuld der Anmelder verzögert, so daß nur in seltenen Fällen die definitive Entscheidung über die Anmeldungen möglich war.

Im Interesse der Eigentümer der Kriegsanleihen mußte eine große Anzahl von Behörden im gesamten Staate zur Entscheidung über die Anmeldungen berufen worden. Darunter allerdings litt die Gesamtevidenz der überreichten Anmeldungen, die zur Feststellung der Zahl der Titres der Entschädigungsschuldverschreibungen, die für die Kriegsanleihen auszufolgen sein werden, nötig war.

Durch alles dieses wurde es herbeigeführt, daß der Druck der Entschädigungsschuldverschreibungen nicht schon im Jahre 1925 besorgt werden konnte und daß die Schuldverschreibungen auch in jenen seltenen Fällen, in denen die Anmeldung definitiv genehmigt war, nicht ausgefolgt werden konnten.

Die staatliche Finanzverwaltung hat bereits zu Beginn des Jahres 1926 Maßnahmen getroffen, daß der Druck der Entschädigungsschuldverschreibungen ehestens durchgeführt werde und die Schuldverschreibungen noch vor der Fälligkeit der Koupons am 1. Juli 1926 in die Hände der berechtigten Personen gelangen.

Prag, am 6. April 1926.

Der Finanzminister:

Dr. Engliš, m. p.

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