Vierter Teil.

Deckung der aus der Gebarung des Postsparkassen-Amtes auszuscheidenden Gesamtgut

habenblocks der Nationalstaaten.

Artikel 9.

Zur Deckung des nach den Bestimmungen des II. und III. Teiles zu erfassenden Gesamtguthabenblocks der Nationalstaaten haben folgende Vermögensbestandteile des Postsparkassen-Amtes zu dienen:

I. An erster Stelle die Abrechnungsforderungen des Postsparkassen-Amtes an die Postverwaltungen der Nationalstaaten mit Ausnahme Österreichs nach Abzug der gleichartigen Schulden.

2. Hierauf die laut des beiliegenden Verzeichnisses im eigenen Besitze des Postsparkassen-Amtes befindlichen Wertpapiere im Gesamtbetrage von 110,641.560 K Nennwert und zwar ohne Kennzeichnung als Territorialbesitz der Republik Österreich. Die sub I des beiliegenden Verzeichnisses aufgezählten Titres der Vorkriegsschulden des ehemaligen österreichischen Staates sind mit allen ab 1. Mai 1919 fälligen Kupons auszufolgen.

3. Sodann die aus Darlehen gegen Verpfändung von Wertpapieren (Lombarddarlehen) stammenden Forderungen des Postsparkassen-Amtes gegenüber denjenigen Schuldnern, bei welchen die Voraussetzungen des Artikel 8 hinsichtlich der Staatsbürgerschaft und des Wohnsitzes (Sitzes) zutreffen.

4. Ferner die Kontokorrentforderung des Postsparkassen-Azrxtes an die Postsparkasse in Sarajevo.

5. Weiters folgende auf ausländische Währungen lautende Buchforderungen des Postsparkassen-Amtes in ihrem voller. Umfange:

a) Société générale pour favoriser le développement du commerce et de l'industrie en France........ franz. Frs.

461.97774
  
b) Banca Commerciale Italiana, Filiale London...... Lst.
6.728/9/5
  
c) Swiss Bank Verein, London..................... Lst.
100.000
  
d) Deutsche Bank Berlin, Filiale Londra.............. Lst.
4.833/13/9
  
e) Österreichische Länderbank, Filiale Londra........ Lst.
12.839/12/9
  
f) Österreichisch-ungarische Bank................ Lst.
130.063/6/5
  
g) Deutsche Bank, Berlin, Filiale Londra.............. Doll.
18.708.33
  
h) Société générale de Belgique, Brüssel...... belgische Frs.
485.853.72
  
i) Société générale de Belgique, Brüssel, Depot belgische Wiederherstellungsanleihe, Nominale.... belgische Frs.

6,100000

6. Schließlich österreichisch gestempelte Kronen in bar oder in Buchforderungen.

Artikel 10.

1. Die gemäß Artikel 9, Punkt 1, abzutretenden Abrechnungsforderungen und Schulden des Postsparkassen-Amtes gegenüber den einzelnen Postverwaltungen der Nationalstaaten werden für jedes Nationalinstitut gesondert im Wertverhältnis vor Krone für Krone zur Blockdeckung in Rechnung gestellt.

2. Die nach Artikel 9, Punkt 2, vom Postsparkassen-Amte zur Verfügung gestellten Wertpapiere werden nach dem Nennwerte aufgeteilt, und zwar zur Hälfte im Verhältnis zu den gemäß Punkt 1 dieses Artikels verminderten beziehungsweise vermehrten Guthabenblocks und zur Hälfte im Verhältnis zu den ursprünglichen Guthabenblocks vor der Veränderung gemäß Punkt 1 dieses Artikels. Zur Deckung des aus diesen beiden Anteilen sich ergebenden Gesamtbetrages werden vorerst jedem Nationalinstitut jene Werte zugewiesen, für die der betreffende Nationalstaat nach der Lage des Sicherstellungsobjektes oder nach dem Sitze der Emissionsstelle ein besonderes Interesse hat. Hiebei hat die Zuweisung der im beiliegenden Wertpapier-Verzeichnis unter III. angeführten Eisenbahnwerte, an denen mehrere Nationalstaaten gleichzeitig interessiert sind, nach dem Verhältnis der auf jeden Staat entfallenden Streckenlänge des Sicherstellungsobjektes zu erfolgen. Die Vorkriegsrenten sind sodann verhältnismäßig nach den einzelnen Gattungen aufzuteilen.

Die übernommenen Titres der Vorkriegsrenten des ehemaligen österreichischen Staates werden zur Deckung der Guthabenblocks mit dem Nennwerte Krone für Krone angerechnet. Die ab 1. Mai 1919 fälligen Kupons bilden keinen Gegenstand der Anrechnung.

Die übrigen Wertpapiere werden nach ihrem Kurse am Liquidierungstage im übernehmenden Staate bewertet und unter Zugrundelegung des in diesem Staate für die Umwechslung der österreichisch-ungarischen Krone festgesetzten Schlüssels angerechnet.

3. Die im Artikel 9, Punkt 3, erwähnten Lombardforderungen des Postsparkassen-Amtes werden von demselben für jedes übernehmende Institut in einem besonderen Verzeichnisse ausgewiesen, welches von diesem Institute hinsichtlich der Staatsbürgerschaft und des Wohnsitzes (Sitzes) überprüft werden wird" Die nach einvernehmlicher Richtigstellung anerkannten Lombardforderungen des Postsparkassen-Amtes werden mit den Pfandobjekten von dem betreffenden Nationalinstitut übernommen.

Behufs Anrechnung auf die Guthabenblocks der einzelnen Nationalstaaten werden die Lombardforderungen nach der Gattung der lombardierten Wertpapiere in drei Gruppen geteilt.

I. Gruppe: Lombardforderungen auf einheimische oder solche Wertpapiere, für welche bis zum Liquidierungstage die Friedensvertrage oder die innere Gesetzgebung des übernehmenden Staates die Nationalisierung (Nostrifizierung) vorsehen, ferner auf Wertpapiere, die auf eine in Verhältnis zur Landeswährung gleich- oder höherwertige Währung lauten, werden auf die Guthabenblocks Krone für Krone angerechnet.

II. Gruppe: Lombardforderungen auf Wertpapiere, die auf eine gegenüber der Landeswährung minderwertige Währung lauten, werden mit dem Betrage bewertet, der durch den Börsenkurs dieser Wertpapiere am Liquidierungstage in dem übernehmenden Staate gedeckt ist. Besteht in diesem Staate ein Börsenkurs nicht, so gilt der Kurs in dem Staate, auf dessen Gebiet das Wertpapier emittiert worden ist, umgerechnet nach dem Kursverhältnis der Währung dieses zur Währung des übernehmenden Staates. Die so ermittelten Wertbeträge werden den Guthabenblocks unter Zugrundelegung des im übernehmenden Staate für die Umwechslung der österreichisch-ungarischen Kronen festgesetzten Schlüssels angerechnet.

III. Gruppe: Lornbardforderungen des Postsparkassen-Amtes auf Kriegsanleihepapiere werden nach dem Kurse der österreichisch gestempelten Krane in der betreffenden Landeswährung am Liquidierungstage, wenn aber der Kurs der österreichisch gestempelten Krone den Kurs der Währung des übernehmenden Staates überschreitet, in der Währung des letzteren bewertet, und den Guthabenblocks unter Zugrundelegung des in diesem Staate für die Umwechslung der österreichisch-ungarischen Kronen festgesetzten Schlüssels angerechnet.

Sind bei einem Schuldner für ein oder mehrere Lombarddarlehen Wertpapiere ein und derselben Gruppe verpfändet, so sind diese Wertpapiere als gemeinsames Pfandobjekt für die Gesamtschuld anzusehen. In diesen Fällen ist bei der Bewertung und Anrechnung der zusammengezogenen Lombardforderungen des Postsparkassen-Amtes an die Guthabenblocks nach den für die in Betracht kommende Gruppe geltenden Bestimmungen vorzugehen. Eine Zusammenziehung von Lombardforderungen verschiedener Gruppen findet nur bei Lombardforderungen der Gruppe I und II statt. Hiebei unterliegen die Lombardforderungen der Gruppe I und II bezüglich der gemeinsamen Bewertung und Anrechnung den für die Gruppe II festgesetzten Bestimmungen.

4. Die in Artikel 9, Punkt 4, genannte Kontokorrentforderung an die Postsparkasse in Sarajevo wird als Deckung für den Guthabenblock des Königreiches der Serben, Kroaten und Slovenen Krone für Krone verwendet.

5. Aus den nach Artikel 9, Punkt 5, vom Postsparkassen-Amte abgetretenen Auslandsforderungen werden unter Voraussetzung ihrer Freigabe in erster Linie die Postsparkasseneinlagen der Angehörigen des im Verhältnis zum ehemaligen Staatsgebiete österreichs feindlichen Auslandes beglichen. Diese Verpflichtungen des Postsparkassen-Amtes werden so zu begleichen sein, als ob es sich um Schulden eines österreichischen Institutes handeln würde. Zur Deckung dieser Auslandsverpflichtungen wird dem Postsparkassen-Amte der erforderliche Teil der Auslandsforderungen zur Verfügung gestellt.

Die nach dem vorstehenden Absatz nicht in Anspruch genommenen Teile der Auslandsforderungen des Postsparkassen-Amtes werden als weitere Deckung der nationalen Blocks verwendet.

Die Aufteilung dieser Deckung an die Guthabenblocks hat nach Verhältniszahlen zu erfolgen, die mittels Multiplikation der noch ungedeckt gebliebenen Guthabenreste mit dem durchschnittlichen Mittelkurs der nationalen Währung nach der amtlichen Notiz der Züricher Börse während der letzten zwei dem Liquidierungstage vorangehenden Monate zu bilden sind.

Die Anrechnung dieser den einzelnen nationalen Instituten abgetretenen Anteile der Auslandsforderungen auf den Guthabenblock wird nach ihrem Mittelkurswerte in nationaler Währung an der Züricher Börse am Tage der Gutschrift unter Zugrundelegung des im betreffenden Staate für die österreichisch-ungarische Krone festgesetzten Umwechslungsschlüssels erfolgen.

6. Der Rest, der nach Anrechnung der in den Punkten 1 bis 5 dieses Artikels bezeichneten Werte verbleibt, wird im fünffachen Betrag in österreichisch gestempelten Kronen bar oder in Buchforderungen gedeckt. Jedoch darf der hienach zu entrichtende Betrag die Summe von achthundert Millionen (800,000.000) österreichisch gestempelter Kronen nicht überschreiten. Hiebei werden die gemäß Art. 16 in österreichisch gestempelten Kronen anzurechnenden Beträge einbezogen.

Die Aufteilung diese Deckung auf die Guthabenblocks wird nach den Bestimmungen des vorletzten Absatzes des Punktes 5 dieses Artikels erfolgen.

Artikel 11.

Österreich wird für die Realisierung der Inlandsforderungen des Postsparkassen-Amtes - insbesondere gegen die österreichisch-ungarische Bank - eintreten; die anderen vertragschließenden Staaten werden sich für die Realisierung der Auslandsforderungen des Postsparkassen-Amtes einsetzen.

Fünfter Teil.

Schlußbestimmungen.

Artikel 12.

Einzahlungen für das Postsparkassen-Amt, welche diesem bis zum Inkrafttreten dieses Übereinkommens zur Gutschrift auf den Konten nicht überwiesen wurden, sind von der Postverwaltung, der die Einzahlungstelle heute angehört, an den Berechtigten zurückzuzahlen.

Bis danin nicht durchgeführte Zahlungsaufträge des Postsparkaasen-Amtes sind diesem zur Rückbuchung der angewiesenen Beträge einzusenden und doch ausständige Verrechnungsanzeigen über erfolgte Auszahlungen dem Postsparkassen-Amt vorzulegen.

Artikel 13.

Die vertragschließenden Staaten verpflichten sich, alle Akten und Behelfe, die sich auf die Gebarung mit den zur Übertragung gelangenden Guthaben beziehen, ein Jahr nach der vollständigen Abwicklung der Übertragung aufzubewahren.

Auch verpflichten sich die vertragschließenden Staaten zur gegenseitigen Hilfe bei der Durchführung aller zur Feststellung und Sicherung der Guthabenblocks notwendigen Erhebungen und Verfügungen. Das Pastsparkssen-Amt wird die Gebarung der Aufteilung der im Art. 9 und 10 angeführten Werte besorgen und dabei im Einvernehmen mit den beteiligten Staaten vorgehen. Es wird auch alle erforderlichen Auskünfte erteilen und mit den seitens der vetragschließenden Staaten entsendeten Organen auf dem kürzesten Wege das Einvernehmen herstellen.

Artikel 14.

Die für den polnischen Staat aus dem gegenwärtigen Übereinkommen sich ergebenden Rechte erleiden keine Beeinträchtigung durch das zwischen diesem Staat und dem Postsparkassen-Amt seinerzeit abgeschlossene provisorische Übereinkommen.

Die bisherigen Verrechnungen zwischen den Postsparkassen in Wien und in Warschau werden entsprechend den Bestimmungen dieses Übereinkommens, jedoch mit der Maßgabe richtiggestellt werden, daß eine allfällige Verminderung des bereits übernammenen polnischen Blocks durch Ausscheidung bereits abgerechneter Guthaben nicht mehr erfolgen kann.

Artikel 15.

Im Falle die zufolge der definitiven. Aufteilung der nicht sichergestellten Vorkriegsschuld auf Österreich entfallende Quote einer der Kategorien dieser Schuld größer sein sollte als der österreichisch gekennzeichnete Teil, werden die in Durchführung der Punkte 2 der Art. 9 und 10 dieses Übereinkommens an die Nationalstaaten übergebenen Titres der betreffenden Kategorien der Staatsschuld in gleichem Nominale, gegen ungestempelte Titres solcher Kategorien der nicht sichergestellten Vorkriegsschuld ausgetauscht, bei denen der österreichisch gekennzeichnete Teil die auf österreich entfallende Quote übersteigt.

Artikel 16.

Für die Übertragung der Guthaben wird das Postsparkassen-Amt nur die in seinen Geschäftsbestimmungen festgesetzten Gebühren berechnen und bei der Liquidierung vom Guthaben abschreiben.

Die Begleichung jener Gebühren und Spesen, die sich aus der Ausfolgung der Wertpapierdepots ergeben und nicht aus Barguthaben gedeckt werden, erfolgt durch Anrechnung in österreichisch gestempelten Kronen im Sinne des Art. 10, Punkt 6, dieses Übereinkommens.

Artikel 17.

Durch die Verwirklichung dieses Übereinkommens, für dessen Durchführung seitens des Pastsparkassen-Amtes in Wien die Republik Österreich die Haftung übernimmt, erlischt die im Art. I des Gesetzes vom 28. Mai 1882, R. G. Bl. Nr. 56, vorgesehene staatliche Haftung.

Artikel 18.

Dieses Übereinkommen ist lediglich als eine im Sinne des Art. 215 des Staatsvertrages von St. Germain speziell für die altösterreichische Postsparkassengebarung vereinbarte finanzielle Regelung anzusehen, welche kein Präjudiz für andere financielle Regelungen bildet und keine anderen Bestimmungen des genannten Friedensvertrages berührt.

Hiemit verzichten alle vertragschließenden Staaten hinsichtlich dieses Gegenstandes auf das im Art. 215 vorgesehene Recht der Anrufung der Reparationskommission.

Artikel 19.

Sollten sich bei der Durchführung dieses Übereinkommens zwischen den vertragschließenden Staaten Meinungsverschiedenheiten ergeben, wird, falls für die Austragung zwischenstaatlicher Streitfragen nicht eine allgemeine ständige schiedsrichterliche Instanz eingerichtet werden sollte, ein besonderes Schiedsgericht bestellt. Dieses setzt sich zusammen aus einem Mitgliede; das die Republik Österreich entsendet und aus einem, das die übrigen vertragschließenden Staaten im Einvernehmen bestellen. Diese beiden Mitglieder wählen einen Vorsitzenden, der einem der vertragschließenden Staaten angehört, welcher nicht bereits im Schiedsgericht durch ein Mitglied vertreten ist. Sollten sich die beiden Schiedsrichter über die Wahl des Vorsitzenden nicht einigen können, so wird derselbe von sämtlichen vertragschließenden Staaten mit Stimmenmehrheit gewählt. Der Sitz des Schiedsgerichtes ist Wien. Die vertragschließenden Staaten verpflichten sich, dem Schiedsgerichte jedes zur Durchführung seiner Amtshandlungen erforderliche Entgegenkommen zu erweisen. Die Kosten des Schiedsgerichtes werden von den beteiligten Staaten nach Verhältnis der zur Entscheidung vorgebrachten Fälle getragen.

Die auf die einzelnen Beteiligten entfallenden Quoten dieser Kosten werden vom Schiedsgerichte von Fall zu Fall festgesetzt werden.

Das Schiedsgericht wird über Verlangen jedes vertragschließenden Staates zusammenberufen und entscheidet mit Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab.

Die Entscheidung des Schiedsgerichtes ist für die beteiligten Staaten bindend und findet gegen dieselbe keine Berufung statt.

Artikel 20.

Dieses Übereinkommen wird ratifiziert werden. Die Ratifikationen werden seitens der interessierten Staaten der italienischen Regierung sobald als möglich mitgeteilt werden. Die italienische Regierung wird hievon alle anderen Signatarstaaten in Kenntnis setzen. Die Ratifikationsurkunden werden in den Archiven der italienischen Regierung verwahrt bleiben. Dieses Übereinkommen wird nach erfolgter Ratifikation seitens aller vertragschließenden Staaten in Kraft treten.

Sobald alle Ratifikationen eingelangt sein werden, wird ein Protokoll aufgenommen werden, dessen Datum auch das Datum des Inkrafttretens dieses Übereinkommens sein wird.

ZU URKUND DESSEN haben die unten genannten Bevollmächtigten dieses übereinkommen gezeichnet.

AUFGENOMMEN in Rom, den sechsten April Tausend neunhundert zwei und zwanzig, deutsch, italienisch und französisch. Der italienische und der französische Text haben gleiche Geltung. Im Falle von Abweichungen wird der deutsche Text zu Rate gezogen. In diesem Falle wird jener der zwei Texte, der italienische oder der französische, allein maßgebend sein, welcher dem deutschen Texte entspricht.

AUSGEFERTIGT in einem einzigen Exemplar, welches in den Archiven des Königreichs Italien verwahrt bleiben wird und von welchem jedem der Signatar-Staaten eine authentische Ausfertigung übermittelt werden wird.

Für

Italien:

Imperiali.

Österreich:

Rémi Kwiatkowski.

Polen:

Maciej Loret.

Rumänien:

Ef. Antonesco.

Königreich der Serben-Kroaten-Slovenen:

Dr. Rybár.

Èechoslovakei:

Vlastimil Kybal.

Beilage.

Verzeichnis der Wertpapiere zu Art. 9,

Punkt 2.

I. Österreichische Staatliche Vorkriegsrenten:

a) Allgemeine Staatsschuld:

Nominal-Betrag in Kronen

4% Mairente mit Kupons ab 1. Mai 1919....
31,100.000
  
4% Julirente mit Kupons ab 1. Juli 1919...
10,300.000
  
4.2% Februarrente mit Kupons ab 1. August 1919..
12,000.000

b) Österreichische Staatsschuld:

4% Öst. Rente mit Kupons ab 1. September 1919.....
28,600.000
 82,000.000

II. Wertpapiere, für welche einzelne Nationalstaaten ein besonderes Interesse haben (Art. 10, Punkt 2).

1. Èechoslovakische Republik.

5 1/4% Franz Josef-Bahn-Schuld in Silber, 1/1, 1/7..... 84.800
  
5 1/4% Elisabethbahn Linz-Budweis, Aktien ö. W., Silber, 1/1, 1/7......
26.800
  
4% Franz Josef-Bahn, Prior., Em. 1884, Silber, 1/4, 1/10
216.400
  
3% Lokaleisenbahn Ges. österr., Prior., K, 1/1, 1/7....
2,000.400
  
3 1/2% Nordwestbahn, österr., Prior., lit. A, Konvert, fl. 1/3, 1/9.......
1,602.800
  
3 1/2% Nordwestbahn, österr., Prior., lit. A, konvert, Em. 1903, K, 1/3, 1/9....
387.200
  
3 1/2% Nordwestbahn, österr., Prior., B, Konvert, Silber, 1/5, 1/11.......
1,343.600
  
3 1/2% Nordwestbahn, österr., Prior., B. Em. 1903, K, 1/5, 1/11.........
780.600
  
4% Nordwestbahn, österr., Prior., Em. 1885, Silber, 1/4, 1/10.......
65.600
  
3% Staatseisenbahn-Gesellschaft, Prior., Ergänzungsnetz (500 frs., 480 K), 1/3, 1/9...
960
  
4% Böhm. Nordbahn, Schuld, steuerfrei, K, 1/1, 1/7...
35.000
  
4% Nordwestbahn, Schuldschr. österr. u Südnordd. Verbindungsbahn, 1/1, 1/7...
40.000
  
4% Pilsen-Priesen Bahn, Schuld in fl. ö. W., 1/1, 1/7
582.000
  
4% Böhm. Westbahn, Prior., Em. 1885, Silber, 1/1, 1/7
380.600
  
4% Böhm. Westbahn, Prior., Em. 1895, in K, 1/1, 1/7..
1,830.200
  
4% Mährische Grenzbahn, Prior., in K, 1/3, 1/9...
766,200
  
4% Mährische-schles. Zentral bahn, Prior., in K, 1/1, 1/7
3,125.600
  
4% Pilsen-Priesen Bahn, Prior., 150 fl., Silber, 1/1, 1/7.........
639.100
  
4% Südnorddeutsche Verbindungsbahn, Prior., Silber, 1/1, 1/7.......
283.200
  
4% Buschtiehrader Bahn, Em. 1896, K, 1/4, 1/10....
108.600
  
4% Dux-Bodenbacher Eisenbahn, Em. 1891, Silber, 1/1, 1/7.........
51.000
  
3% Dux-Bodenbacher Eisenbahn, Em. 1893, K, 1/1, 1/7
1.600
  
4% Kaschau-Oderberger Eisenbahn, Em. 1889, zur Konv. eingereicht, Silber, 1/1, 1/7
427,200
  
4% Kaschau-Oderberger Eisenbahn, österr. Str., Em. 1889, zur Konv. eingereicht, Silber, 1/1, 1/7........
157.200
  
3 1/2% Böhm. Hypothekenbank, 60 1/2 j., in K, verl., 1/3, 1/9
142.400
  
3 1/2% Böhm. Hypothekenbank, 60 1/2j., in K, 1/6, 1/12..
185.400
  
4% Böhm. Landesbank, Kommunal-Schuldsch., 50j., verl., ö. W., 1/5, 1/11.....
120.800
  
4% Böhm. Landesbank, Kommunal-Schuldsch., 78j., verl. in K, 1/2, 1/8.....
150.200
  
4% Böhm. Landesbank, Kommunal-Schuldsch., 78j., verl. in K, 1/5, 1/11.....
130.000
  
4% Böhm. Landesbank, Meliorations-Schuldsch., 78j., verl. in K, 1/2, 1/8.....
368.000
  
4% Böhm. Landesbank, Eisenbahn-Schuld, in K, 78j., verl., 1/3, 1/9........
257.000
  
4% Mähr. Hypothekenbank,. 54 1/2j., verl., ö. W., 1/2, 1/8
19.000
  
4% Mähr. Landeskultur-Bank, Kommunal-Oblig., 54 1/2j., verl., 1/6, 1/12.....
189.000
 16,512.460

2. Republik Polen.

4% Albrechtsbahn-Schuld in Silber, fl., 1/1, 1/7,.... 70.800
  
4% Galizische Karl-Ludwig-Bahn-Schuld, 1/1, 1/7...
2,403.600
  
4% Albrechtsbahn-Prior., Silber, 1/5, 1/11.....
820.000
  
4% Galizische Karl-Ludwig-Bahn-Prior., Silber, 1/1, 1/7
480.800
  
3 1/2% Ungarisch-Galizische Eisenbahn-Prior., Em. 1870, K, konvert., 1/3, 1/9...
692.000
  
3 1/2% Ungarisch-galizische Eisenbahn-Prior., Em. 1878, K, konvert., 1/3, 1/9...
188.400
  
4% Ungarisch-Galizische Eisenbahn-Prior., Em. 1.887, Silber, 1/1, 1/7.....
979.600
  
3 1/2% Ungarisch-galizische Eisenbahn-Prior., Em. 1903, K, 1/3, 1/9......
440.000
  
4% Galiz. Bodenkredit-Verein-Pfdbr., 56j., verl. in K, 30/6, 31/12........
60.000
  
4% Galiz. Landesbahn-Pfdbr. d. Kgr. Galiien u Lod., 30/6, 31/12, 51 1/2j., i. K, rückz.........

30.000
  
4 1/2% Gliz. Landesbahn-Pfdbr. d. Kgr. Galizien u. Lod., 30/6, 31/12, 51 1/2 j., i. K, rückz.........

168.300
  
4 1/2% Galiz. Landesbahn-Kommunal-Oblig., III Em., 51 1/2 j., i. K, verl., K, 1/4, 1/10....
150.000
  
 6,483.500

3. Königreich Italien.

4% Anlehen der Stadt und Handelskammer Triest, 1/1, 1/7, verl., ö. W......
426.400

4. Königreich der Serben-Kroaten-Slovenen.

4% Laibach-Stein-Lokalbahn, ö. W. fl., 1/1, 1/7....


19.600

5. Königreich Rumänien.

4% Czernowitz-Nowosielitza Prior., K, 1/1, 1/7....


784.400

III. Werpapiere, an denen mehrere Nationalstaaten ein Interesse haben.

1. Èechoslovakei-Polen.

4% Ferdinands-Nordbahn, Prior., Em. 1888, ö. W., 1/6, 1/12.........
28.000
  
4% Ferdinands-Nordbahn, Prior., Em. 1891, ö, W., 1/4, 1/10.........
30.000
  
4% Ferdinands-Nordbahn, Prior., Em. 1904, K, 1/6, 1/12.........
629.800
  
 687.800

2. Polen und Rumänien.

4% Lemberg-Czernowitz-Jassy-Eisenbahn-Ges. Prior., Em. 1894, in K, 1/1, 1/7..
2,945.000
  
4% Lemberg-Czernowitz-Jassy-Eisenbahn-Ges. Prior., Em. 1884, Silber, 1/5, 1/11
782.400
  
 3,727.400


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