Zur Deckung des nach den Bestimmungen des II.
und III. Teiles zu erfassenden Gesamtguthabenblocks der Nationalstaaten
haben folgende Vermögensbestandteile des Postsparkassen-Amtes
zu dienen:
I. An erster Stelle die Abrechnungsforderungen
des Postsparkassen-Amtes an die Postverwaltungen der Nationalstaaten
mit Ausnahme Österreichs nach Abzug der gleichartigen Schulden.
2. Hierauf die laut des beiliegenden Verzeichnisses
im eigenen Besitze des Postsparkassen-Amtes befindlichen Wertpapiere
im Gesamtbetrage von 110,641.560 K Nennwert und zwar ohne Kennzeichnung
als Territorialbesitz der Republik Österreich. Die sub I
des beiliegenden Verzeichnisses aufgezählten Titres der Vorkriegsschulden
des ehemaligen österreichischen Staates sind mit allen ab
1. Mai 1919 fälligen Kupons auszufolgen.
3. Sodann die aus Darlehen gegen Verpfändung
von Wertpapieren (Lombarddarlehen) stammenden Forderungen des
Postsparkassen-Amtes gegenüber denjenigen Schuldnern, bei
welchen die Voraussetzungen des Artikel 8 hinsichtlich der Staatsbürgerschaft
und des Wohnsitzes (Sitzes) zutreffen.
4. Ferner die Kontokorrentforderung des Postsparkassen-Azrxtes
an die Postsparkasse in Sarajevo.
5. Weiters folgende auf ausländische Währungen
lautende Buchforderungen des Postsparkassen-Amtes in ihrem voller.
Umfange:
a) Société générale pour favoriser le développement du commerce et de l'industrie en France........ franz. Frs. | 461.97774 |
b) Banca Commerciale Italiana, Filiale London...... Lst. | 6.728/9/5 |
c) Swiss Bank Verein, London..................... Lst. | 100.000 |
d) Deutsche Bank Berlin, Filiale Londra.............. Lst. | 4.833/13/9 |
e) Österreichische Länderbank, Filiale Londra........ Lst. | 12.839/12/9 |
f) Österreichisch-ungarische Bank................ Lst. | 130.063/6/5 |
g) Deutsche Bank, Berlin, Filiale Londra.............. Doll. | 18.708.33 |
h) Société générale de Belgique, Brüssel...... belgische Frs. | 485.853.72 |
i) Société générale de Belgique, Brüssel, Depot belgische Wiederherstellungsanleihe, Nominale.... belgische Frs. | 6,100000 |
6. Schließlich österreichisch gestempelte
Kronen in bar oder in Buchforderungen.
1. Die gemäß Artikel 9, Punkt 1,
abzutretenden Abrechnungsforderungen und Schulden des Postsparkassen-Amtes
gegenüber den einzelnen Postverwaltungen der Nationalstaaten
werden für jedes Nationalinstitut gesondert im Wertverhältnis
vor Krone für Krone zur Blockdeckung in Rechnung gestellt.
2. Die nach Artikel 9, Punkt 2, vom Postsparkassen-Amte
zur Verfügung gestellten Wertpapiere werden nach dem Nennwerte
aufgeteilt, und zwar zur Hälfte im Verhältnis zu den
gemäß Punkt 1 dieses Artikels verminderten beziehungsweise
vermehrten Guthabenblocks und zur Hälfte im Verhältnis
zu den ursprünglichen Guthabenblocks vor der Veränderung
gemäß Punkt 1 dieses Artikels. Zur Deckung des aus
diesen beiden Anteilen sich ergebenden Gesamtbetrages werden vorerst
jedem Nationalinstitut jene Werte zugewiesen, für die der
betreffende Nationalstaat nach der Lage des Sicherstellungsobjektes
oder nach dem Sitze der Emissionsstelle ein besonderes Interesse
hat. Hiebei hat die Zuweisung der im beiliegenden Wertpapier-Verzeichnis
unter III. angeführten Eisenbahnwerte, an denen mehrere Nationalstaaten
gleichzeitig interessiert sind, nach dem Verhältnis der auf
jeden Staat entfallenden Streckenlänge des Sicherstellungsobjektes
zu erfolgen. Die Vorkriegsrenten sind sodann verhältnismäßig
nach den einzelnen Gattungen aufzuteilen.
Die übernommenen Titres der Vorkriegsrenten
des ehemaligen österreichischen Staates werden zur Deckung
der Guthabenblocks mit dem Nennwerte Krone für Krone angerechnet.
Die ab 1. Mai 1919 fälligen Kupons bilden keinen Gegenstand
der Anrechnung.
Die übrigen Wertpapiere werden nach ihrem
Kurse am Liquidierungstage im übernehmenden Staate bewertet
und unter Zugrundelegung des in diesem Staate für die Umwechslung
der österreichisch-ungarischen Krone festgesetzten Schlüssels
angerechnet.
3. Die im Artikel 9, Punkt 3, erwähnten
Lombardforderungen des Postsparkassen-Amtes werden von demselben
für jedes übernehmende Institut in einem besonderen
Verzeichnisse ausgewiesen, welches von diesem Institute hinsichtlich
der Staatsbürgerschaft und des Wohnsitzes (Sitzes) überprüft
werden wird" Die nach einvernehmlicher Richtigstellung anerkannten
Lombardforderungen des Postsparkassen-Amtes werden mit den Pfandobjekten
von dem betreffenden Nationalinstitut übernommen.
Behufs Anrechnung auf die Guthabenblocks der
einzelnen Nationalstaaten werden die Lombardforderungen nach der
Gattung der lombardierten Wertpapiere in drei Gruppen geteilt.
I. Gruppe: Lombardforderungen auf einheimische
oder solche Wertpapiere, für welche bis zum Liquidierungstage
die Friedensvertrage oder die innere Gesetzgebung des übernehmenden
Staates die Nationalisierung (Nostrifizierung) vorsehen, ferner
auf Wertpapiere, die auf eine in Verhältnis zur Landeswährung
gleich- oder höherwertige Währung lauten, werden auf
die Guthabenblocks Krone für Krone angerechnet.
II. Gruppe: Lombardforderungen auf Wertpapiere,
die auf eine gegenüber der Landeswährung minderwertige
Währung lauten, werden mit dem Betrage bewertet, der durch
den Börsenkurs dieser Wertpapiere am Liquidierungstage in
dem übernehmenden Staate gedeckt ist. Besteht in diesem Staate
ein Börsenkurs nicht, so gilt der Kurs in dem Staate, auf
dessen Gebiet das Wertpapier emittiert worden ist, umgerechnet
nach dem Kursverhältnis der Währung dieses zur Währung
des übernehmenden Staates. Die so ermittelten Wertbeträge
werden den Guthabenblocks unter Zugrundelegung des im übernehmenden
Staate für die Umwechslung der österreichisch-ungarischen
Kronen festgesetzten Schlüssels angerechnet.
III. Gruppe: Lornbardforderungen des Postsparkassen-Amtes
auf Kriegsanleihepapiere werden nach dem Kurse der österreichisch
gestempelten Krane in der betreffenden Landeswährung am Liquidierungstage,
wenn aber der Kurs der österreichisch gestempelten Krone
den Kurs der Währung des übernehmenden Staates überschreitet,
in der Währung des letzteren bewertet, und den Guthabenblocks
unter Zugrundelegung des in diesem Staate für die Umwechslung
der österreichisch-ungarischen Kronen festgesetzten Schlüssels
angerechnet.
Sind bei einem Schuldner für ein oder
mehrere Lombarddarlehen Wertpapiere ein und derselben Gruppe verpfändet,
so sind diese Wertpapiere als gemeinsames Pfandobjekt für
die Gesamtschuld anzusehen. In diesen Fällen ist bei der
Bewertung und Anrechnung der zusammengezogenen Lombardforderungen
des Postsparkassen-Amtes an die Guthabenblocks nach den für
die in Betracht kommende Gruppe geltenden Bestimmungen vorzugehen.
Eine Zusammenziehung von Lombardforderungen verschiedener Gruppen
findet nur bei Lombardforderungen der Gruppe I und II statt. Hiebei
unterliegen die Lombardforderungen der Gruppe I und II bezüglich
der gemeinsamen Bewertung und Anrechnung den für die Gruppe
II festgesetzten Bestimmungen.
4. Die in Artikel 9, Punkt 4, genannte Kontokorrentforderung
an die Postsparkasse in Sarajevo wird als Deckung für den
Guthabenblock des Königreiches der Serben, Kroaten und Slovenen
Krone für Krone verwendet.
5. Aus den nach Artikel 9, Punkt 5, vom Postsparkassen-Amte
abgetretenen Auslandsforderungen werden unter Voraussetzung ihrer
Freigabe in erster Linie die Postsparkasseneinlagen der Angehörigen
des im Verhältnis zum ehemaligen Staatsgebiete österreichs
feindlichen Auslandes beglichen. Diese Verpflichtungen des Postsparkassen-Amtes
werden so zu begleichen sein, als ob es sich um Schulden eines
österreichischen Institutes handeln würde. Zur Deckung
dieser Auslandsverpflichtungen wird dem Postsparkassen-Amte der
erforderliche Teil der Auslandsforderungen zur Verfügung
gestellt.
Die nach dem vorstehenden Absatz nicht in Anspruch
genommenen Teile der Auslandsforderungen des Postsparkassen-Amtes
werden als weitere Deckung der nationalen Blocks verwendet.
Die Aufteilung dieser Deckung an die Guthabenblocks
hat nach Verhältniszahlen zu erfolgen, die mittels Multiplikation
der noch ungedeckt gebliebenen Guthabenreste mit dem durchschnittlichen
Mittelkurs der nationalen Währung nach der amtlichen Notiz
der Züricher Börse während der letzten zwei dem
Liquidierungstage vorangehenden Monate zu bilden sind.
Die Anrechnung dieser den einzelnen nationalen
Instituten abgetretenen Anteile der Auslandsforderungen auf den
Guthabenblock wird nach ihrem Mittelkurswerte in nationaler Währung
an der Züricher Börse am Tage der Gutschrift unter Zugrundelegung
des im betreffenden Staate für die österreichisch-ungarische
Krone festgesetzten Umwechslungsschlüssels erfolgen.
6. Der Rest, der nach Anrechnung der in den
Punkten 1 bis 5 dieses Artikels bezeichneten Werte verbleibt,
wird im fünffachen Betrag in österreichisch gestempelten
Kronen bar oder in Buchforderungen gedeckt. Jedoch darf der hienach
zu entrichtende Betrag die Summe von achthundert Millionen (800,000.000)
österreichisch gestempelter Kronen nicht überschreiten.
Hiebei werden die gemäß Art. 16 in österreichisch
gestempelten Kronen anzurechnenden Beträge einbezogen.
Die Aufteilung diese Deckung auf die Guthabenblocks
wird nach den Bestimmungen des vorletzten Absatzes des Punktes
5 dieses Artikels erfolgen.
Österreich wird für die Realisierung
der Inlandsforderungen des Postsparkassen-Amtes - insbesondere
gegen die österreichisch-ungarische Bank - eintreten; die
anderen vertragschließenden Staaten werden sich für
die Realisierung der Auslandsforderungen des Postsparkassen-Amtes
einsetzen.
Einzahlungen für das Postsparkassen-Amt,
welche diesem bis zum Inkrafttreten dieses Übereinkommens
zur Gutschrift auf den Konten nicht überwiesen wurden, sind
von der Postverwaltung, der die Einzahlungstelle heute angehört,
an den Berechtigten zurückzuzahlen.
Bis danin nicht durchgeführte Zahlungsaufträge
des Postsparkaasen-Amtes sind diesem zur Rückbuchung der
angewiesenen Beträge einzusenden und doch ausständige
Verrechnungsanzeigen über erfolgte Auszahlungen dem Postsparkassen-Amt
vorzulegen.
Die vertragschließenden Staaten verpflichten
sich, alle Akten und Behelfe, die sich auf die Gebarung mit den
zur Übertragung gelangenden Guthaben beziehen, ein Jahr nach
der vollständigen Abwicklung der Übertragung aufzubewahren.
Auch verpflichten sich die vertragschließenden
Staaten zur gegenseitigen Hilfe bei der Durchführung aller
zur Feststellung und Sicherung der Guthabenblocks notwendigen
Erhebungen und Verfügungen. Das Pastsparkssen-Amt wird die
Gebarung der Aufteilung der im Art. 9 und 10 angeführten
Werte besorgen und dabei im Einvernehmen mit den beteiligten Staaten
vorgehen. Es wird auch alle erforderlichen Auskünfte erteilen
und mit den seitens der vetragschließenden Staaten entsendeten
Organen auf dem kürzesten Wege das Einvernehmen herstellen.
Die für den polnischen Staat aus dem gegenwärtigen
Übereinkommen sich ergebenden Rechte erleiden keine Beeinträchtigung
durch das zwischen diesem Staat und dem Postsparkassen-Amt seinerzeit
abgeschlossene provisorische Übereinkommen.
Die bisherigen Verrechnungen zwischen den Postsparkassen
in Wien und in Warschau werden entsprechend den Bestimmungen dieses
Übereinkommens, jedoch mit der Maßgabe richtiggestellt
werden, daß eine allfällige Verminderung des bereits
übernammenen polnischen Blocks durch Ausscheidung bereits
abgerechneter Guthaben nicht mehr erfolgen kann.
Im Falle die zufolge der definitiven. Aufteilung
der nicht sichergestellten Vorkriegsschuld auf Österreich
entfallende Quote einer der Kategorien dieser Schuld größer
sein sollte als der österreichisch gekennzeichnete Teil,
werden die in Durchführung der Punkte 2 der Art. 9 und 10
dieses Übereinkommens an die Nationalstaaten übergebenen
Titres der betreffenden Kategorien der Staatsschuld in gleichem
Nominale, gegen ungestempelte Titres solcher Kategorien der nicht
sichergestellten Vorkriegsschuld ausgetauscht, bei denen der österreichisch
gekennzeichnete Teil die auf österreich entfallende Quote
übersteigt.
Für die Übertragung der Guthaben
wird das Postsparkassen-Amt nur die in seinen Geschäftsbestimmungen
festgesetzten Gebühren berechnen und bei der Liquidierung
vom Guthaben abschreiben.
Die Begleichung jener Gebühren und Spesen,
die sich aus der Ausfolgung der Wertpapierdepots ergeben und nicht
aus Barguthaben gedeckt werden, erfolgt durch Anrechnung in österreichisch
gestempelten Kronen im Sinne des Art. 10, Punkt 6, dieses Übereinkommens.
Durch die Verwirklichung dieses Übereinkommens,
für dessen Durchführung seitens des Pastsparkassen-Amtes
in Wien die Republik Österreich die Haftung übernimmt,
erlischt die im Art. I des Gesetzes vom 28. Mai 1882, R. G. Bl.
Nr. 56, vorgesehene staatliche Haftung.
Dieses Übereinkommen ist lediglich als
eine im Sinne des Art. 215 des Staatsvertrages von St. Germain
speziell für die altösterreichische Postsparkassengebarung
vereinbarte finanzielle Regelung anzusehen, welche kein Präjudiz
für andere financielle Regelungen bildet und keine anderen
Bestimmungen des genannten Friedensvertrages berührt.
Hiemit verzichten alle vertragschließenden
Staaten hinsichtlich dieses Gegenstandes auf das im Art. 215 vorgesehene
Recht der Anrufung der Reparationskommission.
Sollten sich bei der Durchführung dieses
Übereinkommens zwischen den vertragschließenden Staaten
Meinungsverschiedenheiten ergeben, wird, falls für die Austragung
zwischenstaatlicher Streitfragen nicht eine allgemeine ständige
schiedsrichterliche Instanz eingerichtet werden sollte, ein besonderes
Schiedsgericht bestellt. Dieses setzt sich zusammen aus einem
Mitgliede; das die Republik Österreich entsendet und aus
einem, das die übrigen vertragschließenden Staaten
im Einvernehmen bestellen. Diese beiden Mitglieder wählen
einen Vorsitzenden, der einem der vertragschließenden Staaten
angehört, welcher nicht bereits im Schiedsgericht durch ein
Mitglied vertreten ist. Sollten sich die beiden Schiedsrichter
über die Wahl des Vorsitzenden nicht einigen können,
so wird derselbe von sämtlichen vertragschließenden
Staaten mit Stimmenmehrheit gewählt. Der Sitz des Schiedsgerichtes
ist Wien. Die vertragschließenden Staaten verpflichten sich,
dem Schiedsgerichte jedes zur Durchführung seiner Amtshandlungen
erforderliche Entgegenkommen zu erweisen. Die Kosten des Schiedsgerichtes
werden von den beteiligten Staaten nach Verhältnis der zur
Entscheidung vorgebrachten Fälle getragen.
Die auf die einzelnen Beteiligten entfallenden
Quoten dieser Kosten werden vom Schiedsgerichte von Fall zu Fall
festgesetzt werden.
Das Schiedsgericht wird über Verlangen
jedes vertragschließenden Staates zusammenberufen und entscheidet
mit Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt
ab.
Die Entscheidung des Schiedsgerichtes ist für
die beteiligten Staaten bindend und findet gegen dieselbe keine
Berufung statt.
Dieses Übereinkommen wird ratifiziert
werden. Die Ratifikationen werden seitens der interessierten Staaten
der italienischen Regierung sobald als möglich mitgeteilt
werden. Die italienische Regierung wird hievon alle anderen Signatarstaaten
in Kenntnis setzen. Die Ratifikationsurkunden werden in den Archiven
der italienischen Regierung verwahrt bleiben. Dieses Übereinkommen
wird nach erfolgter Ratifikation seitens aller vertragschließenden
Staaten in Kraft treten.
Sobald alle Ratifikationen eingelangt sein
werden, wird ein Protokoll aufgenommen werden, dessen Datum auch
das Datum des Inkrafttretens dieses Übereinkommens sein wird.
ZU URKUND DESSEN haben die unten genannten
Bevollmächtigten dieses übereinkommen gezeichnet.
AUFGENOMMEN in Rom, den sechsten April Tausend
neunhundert zwei und zwanzig, deutsch, italienisch und französisch.
Der italienische und der französische Text haben gleiche
Geltung. Im Falle von Abweichungen wird der deutsche Text zu Rate
gezogen. In diesem Falle wird jener der zwei Texte, der italienische
oder der französische, allein maßgebend sein, welcher
dem deutschen Texte entspricht.
AUSGEFERTIGT in einem einzigen Exemplar, welches
in den Archiven des Königreichs Italien verwahrt bleiben
wird und von welchem jedem der Signatar-Staaten eine authentische
Ausfertigung übermittelt werden wird.
Für
Beilage.
Nominal-Betrag in Kronen
4% Mairente mit Kupons ab 1. Mai 1919.... | 31,100.000 |
4% Julirente mit Kupons ab 1. Juli 1919... | 10,300.000 |
4.2% Februarrente mit Kupons ab 1. August 1919.. | 12,000.000 |
4% Öst. Rente mit Kupons ab 1. September 1919..... | 28,600.000 |
82,000.000 |
5 1/4% Franz Josef-Bahn-Schuld in Silber, 1/1, 1/7..... | 84.800 |
5 1/4% Elisabethbahn Linz-Budweis, Aktien ö. W., Silber, 1/1, 1/7...... |
26.800 |
4% Franz Josef-Bahn, Prior., Em. 1884, Silber, 1/4, 1/10 | 216.400 |
3% Lokaleisenbahn Ges. österr., Prior., K, 1/1, 1/7.... | 2,000.400 |
3 1/2% Nordwestbahn, österr., Prior., lit. A, Konvert, fl. 1/3, 1/9....... | 1,602.800 |
3 1/2% Nordwestbahn, österr., Prior., lit. A, konvert, Em. 1903, K, 1/3, 1/9.... | 387.200 |
3 1/2% Nordwestbahn, österr., Prior., B, Konvert, Silber, 1/5, 1/11....... | 1,343.600 |
3 1/2% Nordwestbahn, österr., Prior., B. Em. 1903, K, 1/5, 1/11......... | 780.600 |
4% Nordwestbahn, österr., Prior., Em. 1885, Silber, 1/4, 1/10....... | 65.600 |
3% Staatseisenbahn-Gesellschaft, Prior., Ergänzungsnetz (500 frs., 480 K), 1/3, 1/9... | 960 |
4% Böhm. Nordbahn, Schuld, steuerfrei, K, 1/1, 1/7... | 35.000 |
4% Nordwestbahn, Schuldschr. österr. u Südnordd. Verbindungsbahn, 1/1, 1/7... | 40.000 |
4% Pilsen-Priesen Bahn, Schuld in fl. ö. W., 1/1, 1/7 | 582.000 |
4% Böhm. Westbahn, Prior., Em. 1885, Silber, 1/1, 1/7 | 380.600 |
4% Böhm. Westbahn, Prior., Em. 1895, in K, 1/1, 1/7.. | 1,830.200 |
4% Mährische Grenzbahn, Prior., in K, 1/3, 1/9... | 766,200 |
4% Mährische-schles. Zentral bahn, Prior., in K, 1/1, 1/7 | 3,125.600 |
4% Pilsen-Priesen Bahn, Prior., 150 fl., Silber, 1/1, 1/7......... | 639.100 |
4% Südnorddeutsche Verbindungsbahn, Prior., Silber, 1/1, 1/7....... | 283.200 |
4% Buschtiehrader Bahn, Em. 1896, K, 1/4, 1/10.... | 108.600 |
4% Dux-Bodenbacher Eisenbahn, Em. 1891, Silber, 1/1, 1/7......... | 51.000 |
3% Dux-Bodenbacher Eisenbahn, Em. 1893, K, 1/1, 1/7 | 1.600 |
4% Kaschau-Oderberger Eisenbahn, Em. 1889, zur Konv. eingereicht, Silber, 1/1, 1/7 | 427,200 |
4% Kaschau-Oderberger Eisenbahn, österr. Str., Em. 1889, zur Konv. eingereicht, Silber, 1/1, 1/7........ | 157.200 |
3 1/2% Böhm. Hypothekenbank, 60 1/2 j., in K, verl., 1/3, 1/9 | 142.400 |
3 1/2% Böhm. Hypothekenbank, 60 1/2j., in K, 1/6, 1/12.. | 185.400 |
4% Böhm. Landesbank, Kommunal-Schuldsch., 50j., verl., ö. W., 1/5, 1/11..... | 120.800 |
4% Böhm. Landesbank, Kommunal-Schuldsch., 78j., verl. in K, 1/2, 1/8..... | 150.200 |
4% Böhm. Landesbank, Kommunal-Schuldsch., 78j., verl. in K, 1/5, 1/11..... | 130.000 |
4% Böhm. Landesbank, Meliorations-Schuldsch., 78j., verl. in K, 1/2, 1/8..... | 368.000 |
4% Böhm. Landesbank, Eisenbahn-Schuld, in K, 78j., verl., 1/3, 1/9........ | 257.000 |
4% Mähr. Hypothekenbank,. 54 1/2j., verl., ö. W., 1/2, 1/8 | 19.000 |
4% Mähr. Landeskultur-Bank, Kommunal-Oblig., 54 1/2j., verl., 1/6, 1/12..... | 189.000 |
16,512.460 |
4% Albrechtsbahn-Schuld in Silber, fl., 1/1, 1/7,.... | 70.800 |
4% Galizische Karl-Ludwig-Bahn-Schuld, 1/1, 1/7... |
2,403.600 |
4% Albrechtsbahn-Prior., Silber, 1/5, 1/11..... | 820.000 |
4% Galizische Karl-Ludwig-Bahn-Prior., Silber, 1/1, 1/7 | 480.800 |
3 1/2% Ungarisch-Galizische Eisenbahn-Prior., Em. 1870, K, konvert., 1/3, 1/9... | 692.000 |
3 1/2% Ungarisch-galizische Eisenbahn-Prior., Em. 1878, K, konvert., 1/3, 1/9... | 188.400 |
4% Ungarisch-Galizische Eisenbahn-Prior., Em. 1.887, Silber, 1/1, 1/7..... | 979.600 |
3 1/2% Ungarisch-galizische Eisenbahn-Prior., Em. 1903, K, 1/3, 1/9...... | 440.000 |
4% Galiz. Bodenkredit-Verein-Pfdbr., 56j., verl. in K, 30/6, 31/12........ | 60.000 |
4% Galiz. Landesbahn-Pfdbr. d. Kgr. Galiien u Lod., 30/6, 31/12, 51 1/2j., i. K, rückz......... | 30.000 |
4 1/2% Gliz. Landesbahn-Pfdbr. d. Kgr. Galizien u. Lod., 30/6, 31/12, 51 1/2 j., i. K, rückz......... | 168.300 |
4 1/2% Galiz. Landesbahn-Kommunal-Oblig., III Em., 51 1/2 j., i. K, verl., K, 1/4, 1/10.... | 150.000 |
6,483.500 |
4% Anlehen der Stadt und Handelskammer Triest, 1/1, 1/7, verl., ö. W...... | 426.400 |
4% Laibach-Stein-Lokalbahn, ö. W. fl., 1/1, 1/7.... | 19.600 |
4% Czernowitz-Nowosielitza Prior., K, 1/1, 1/7.... | 784.400 |
4% Ferdinands-Nordbahn, Prior., Em. 1888, ö. W., 1/6, 1/12......... | 28.000 |
4% Ferdinands-Nordbahn, Prior., Em. 1891, ö, W., 1/4, 1/10......... | 30.000 |
4% Ferdinands-Nordbahn, Prior., Em. 1904, K, 1/6, 1/12......... | 629.800 |
687.800 |
4% Lemberg-Czernowitz-Jassy-Eisenbahn-Ges. Prior., Em. 1894, in K, 1/1, 1/7.. | 2,945.000 |
4% Lemberg-Czernowitz-Jassy-Eisenbahn-Ges. Prior., Em. 1884, Silber, 1/5, 1/11 | 782.400 |
3,727.400 |